TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/30 VGW-001/019/10957/2019

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Veröffentlicht am 30.09.2019
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Entscheidungsdatum

30.09.2019

Index

L46109 Tierhaltung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TierhalteG Wr §5a Abs1
TierhalteG Wr §5a Abs2
TierhalteG Wr §5a Abs4
TierhalteG Wr §13 Abs2 Z13
VStG §22 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 25.3.2019, Zl. ..., betreffend Übertretungen des Wiener Tierhaltegesetzes (W-THG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. September 2019,

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses von jeweils EUR 1.200,00 auf jeweils EUR 1.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 1 Tag 4 Stunden auf jeweils 23 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses von jeweils EUR 1.200,00 auf jeweils EUR 1.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 1 Tag 4 Stunden auf jeweils 23 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 200,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 200,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgendes zur Last gelegt:

„Straferkenntnis

1. Datum/Zeit: 05.11.2018, 23:15 Uhr

Ort: Wien, C.-gasse

Sie haben an einem öffentlichen Ort, entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, den von Ihnen verwahrten hundeführscheinpflichtigen Hund, American Staffordshire Terrier, D., ohne den erforderlichen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung geführt.

2. Datum/Zeit: 05.11.2018, 23:15 Uhr

Ort: Wien, C.-gasse

Sie haben an einem öffentlichen Ort, entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, den von Ihnen verwahrten hundeführscheinpflichtigen Hund, American Staffordshire Terrier, E., ohne den erforderlichen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung geführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Verwaltungsübertretung(en) nach

1.§ 5a Abs.1 und 2 iVm § 5a Abs. 4 Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener 1.Paragraph 5 a, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener

Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 18/2018 Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 18 aus 2018,

2. § 5a Abs.1 und 2 iVm § 5a Abs. 4 Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener2. Paragraph 5 a, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener

Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 18/2018Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 18/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.200,00

1 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

gemäß § 13 Abs. 2 Z. 13 iVm § 13 Abs. 4 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 18/2018gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 18/2018

2. € 1.200,00

1 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

gemäß § 13 Abs. 2 Z. 13 iVm § 13 Abs. 4 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, Wiener Tierhaltegesetz, Landesgesetzblatt für

Wien Nr. 39/1987 in der Wien Nr. 39 aus 1987, in der

Fassung LGBl. für Wien Nr. 18/2018

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 240,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.640,00.“

Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht bestritten und beide Hunde ohne den erforderlichen Sachkundenachweis verwahrt habe. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Nichtbefolgung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Die Behörde gehe bei der Strafbemessung davon aus, dass das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Interessen, die durch die übertretene Verwaltungsvorschrift geschützt werden sollte, als mittelmäßig einzustufen sei. Unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei die verhängte Strafe als nicht zu hoch anzusehen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine (umfangreiche) Beschwerde und führt darin zusammengefasst aus, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet. Die belangte Behörde habe ihr Ermessen nicht im Rahmen der Gesetze ausgeübt und ihre Entscheidung nicht entsprechend begründet, worin ein rechtswidriger Ermessensfehler liege. Das Ermittlungsverfahren sei einseitig gestaltet und der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzureichend ermittelt worden. Der Beschwerdeführer sei unzulässig hinsichtlich zweier Fakten belangt worden, obgleich ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliege und – im vorliegenden Fall – bereits einer der beiden Tatbestände den Unwert des weiteren (formal erfüllten) Deliktes vollständig abdecke. Gegenständlich liege ein Fall von offenbar scheinbarer Realkonkurrenz vor. Der Beschwerdeführer habe einen einheitlichen Beschluss gefasst mit beiden Hunden auszugehen bzw. diese gemeinsam auszuführen. Die Tatelemente seien hinsichtlich der Hunde „spezifisch durch ein Konsumationsverhältnis“ verklammert; dies auch vor dem Hintergrund, dass für beide Hunde grundsätzlich ein Hundeführschein bestehe. Auch habe sich die Behörde mit der Konkurrenzfrage nicht befasst, worin Willkür liege; ferner sei eine unzulässige Doppelbestrafung gegeben.

Dem Beschwerdeführer komme ein entschuldigender Notstand zu Gute, nämlich ein entschuldigender Notstand zu Gunsten Dritter: Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Mitteilung seiner Mitbewohnerin, dass diese gesundheitlich angeschlagen und daher nicht in der Lage sei, die Hunde auszuführen, vom Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes ausgehen können. Auch hätten die Hundehalterin und Mitbewohnerin eine gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung riskiert und hätte sie – etwa bei der Begegnung mit anderen Hunden – nicht die erforderliche Kraft aufbieten können, wie dies zum Führen von Hunden erforderlich sei.

Auch wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als medizinischer Laie über das tatsächliche Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Mitbewohnerin geirrt habe, sei ihm dies aufgrund der Gegebenheiten nicht anzulasten; er konnte vom Vorliegen einer Entschuldigungssituation ausgehen.

Ferner wendet sich die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung. Die belangte Behörde habe die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht entsprechend gewürdigt und sein reumütiges Geständnis als wesentlichen Milderungsgrund nicht beachtet. Auch habe der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Gründen begangen, weil die Halterin der Hunde im Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Einer der Hunde habe an einer Darmerkrankung gelitten und seien die Hunde gewöhnt, dass sie ihr „Geschäft“ stets im „Paarlauf“ erledigen würden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Tatbegehung daher das Ziel verfolgt, eine weitere Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Hundehalterin hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer, der die beiden Hunde bestens kenne, habe umfassende Kenntnisse dahingehend, wie mit den Hunden fach- und sachgerecht umzugehen sei. Mit den Hunden seien entsprechende Schulungen durchgeführt worden, die mit dem Ergebnis „vielversprechend“ bewertet worden seien. Das Gefährdungspotential sei zum Tatzeitpunkt daher gering gewesen und es habe zu keinem Schaden geführt. Dies hätte die belangte Behörde zu berücksichtigen gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich seit der Tat wohlverhalten und sich bereits in einem Kurs zur Ablegung des Hundeführscheins befunden, die entsprechende Prüfung habe er am 2. Jänner 2019 abgelegt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Halterin der Hunde seien „musterhaft“ um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bemüht. Auch lägen im vorliegenden Fall Umstände vor, die einem Strafausschließungs- oder Rechtsfertigungsgrund nahe kämen – dies hätte die belangte Behörde zu berücksichtigen gehabt. Im vorliegenden Fall wäre auch mit dem Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG das Auslangen zu finden gewesen, außerdem ermögliche § 20 VStG eine unterschreiten der Mindeststrafe bei einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe. Hiervon sei im vorliegenden Fall – wie bereits dargelegt – gleichsam auszugehen. Ferner wendet sich die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung. Die belangte Behörde habe die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht entsprechend gewürdigt und sein reumütiges Geständnis als wesentlichen Milderungsgrund nicht beachtet. Auch habe der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Gründen begangen, weil die Halterin der Hunde im Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Einer der Hunde habe an einer Darmerkrankung gelitten und seien die Hunde gewöhnt, dass sie ihr „Geschäft“ stets im „Paarlauf“ erledigen würden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Tatbegehung daher das Ziel verfolgt, eine weitere Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Hundehalterin hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer, der die beiden Hunde bestens kenne, habe umfassende Kenntnisse dahingehend, wie mit den Hunden fach- und sachgerecht umzugehen sei. Mit den Hunden seien entsprechende Schulungen durchgeführt worden, die mit dem Ergebnis „vielversprechend“ bewertet worden seien. Das Gefährdungspotential sei zum Tatzeitpunkt daher gering gewesen und es habe zu keinem Schaden geführt. Dies hätte die belangte Behörde zu berücksichtigen gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich seit der Tat wohlverhalten und sich bereits in einem Kurs zur Ablegung des Hundeführscheins befunden, die entsprechende Prüfung habe er am 2. Jänner 2019 abgelegt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Halterin der Hunde seien „musterhaft“ um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bemüht. Auch lägen im vorliegenden Fall Umstände vor, die einem Strafausschließungs- oder Rechtsfertigungsgrund nahe kämen – dies hätte die belangte Behörde zu berücksichtigen gehabt. Im vorliegenden Fall wäre auch mit dem Ausspruch einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG das Auslangen zu finden gewesen, außerdem ermögliche Paragraph 20, VStG eine unterschreiten der Mindeststrafe bei einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe. Hiervon sei im vorliegenden Fall – wie bereits dargelegt – gleichsam auszugehen.

3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor (einlangend am 22. August 2019).

4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 26. September 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei und Frau F. G. als Zeugin einvernommen wurden.

II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt aus:

1. Der Beschwerdeführer hat am 5. November 2018 um 23:15 die beiden Hunde D. (Chipnummer: ...), Rasse: American Staffordshire Terrier, Geburtsdatum: ... 2015, sowie E. (Chipnummer: ...), Rasse: American Staffordshire Terrier, Geburtsdatum: ... 2014, in der C.-gasse, Wien, geführt. Die beiden Hunde waren angeleint und ihnen war ein „Halti“ – eine über das Maul des jeweiligen Hundes gelegte Schlaufe, die ein leichtes Führen des Hundes ermögliche soll – angelegt. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt an der Adresse H.-gasse, Wien, wohnhaft.

2. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass es notwendig ist, für die Verwahrung von Hunden jener Rasse, der die beiden Hunde angehören, ein Hundeführschein zu absolvieren.

3. Halterin der beiden Hunde ist Frau F. G., die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers. Frau F. G. besaß im Tatzeitpunkt für beide Hunde jeweils einen Hundeführschein. Zum Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer beschloss, die Hunde aus der gemeinsamen Wohnung nach draußen zu führen, hat die Halterin der Hunde geschlafen. Die Halterin war an diesem Tag erkrankt, sie hat sich im Laufe des Tages mehrfach übergeben. Einer der beiden Hunde (D.) litt am Tattag unter Verdauungsproblemen.

4. Der Beschwerdeführer hat am 2. Jänner 2019 die Hundeführscheinprüfung absolviert. Hiefür wurden ihm zunächst zwei vorläufige verpflichtende Hundeführscheine ausgestellt, in weiterer Folge hat der Beschwerdeführer zwei „verpflichtende Hundeführscheine“ erhalten.

5. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, hat für einen Kredit monatlich ca. € 190,00 zu leisten und bringt monatlich ca. € 1.450 (14 mal jährlich) ins Verdienen. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der folgenden Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in die Beschwerde sowie in die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen. Überdies hat das Verwaltungsgericht Abfragen betreffend etwaiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen im Hinblick auf den Beschwerdeführer vorgenommen und am 26. September 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei und Frau F. G. als Zeugin einvernommen wurden.

2. Der Beschwerdeführer hat die von ihm begangene Verwaltungsübertretung nicht in Abrede in gestellt und selbst – auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – angegeben, die beiden Hunde zum Tatzeitpunkt am festgestellten Tatort geführt zu haben. Die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers stimmen auch mit der aktenkundigen Anzeige überein. Im Hinblick auf die Feststellungen zur Hunderasse der beiden Hunde „D.“ und „E.“ geht das Verwaltungsgericht Wien von den aktenkundigen, auf den jeweils vorgelegten Hundekarten verzeichneten Rassen aus. Im Übrigen wäre auch für die Rasse „Blue Line Pitbull“, der der Hund „D.“ nach den Aussagen der Zeugin F. G. angehört, ein verpflichtender Hundeführschein zu absolvieren gewesen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung haben im Übrigen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin G. angegeben, es sei beiden bewusst gewesen, dass für das Führen bzw. Verwahren der Hunde ein verpflichtender Hundeführschein notwendig ist.

3. Die Feststellungen zur Erkrankung der Zeugin G. am Tattag beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin G. und des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung; dies gilt auch für die Feststellungen zu den Verdauungsproblemen des Hundes „D.“. Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich gleichfalls aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:

1. Die – im Tatzeitpunkt geltenden – maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Haltung von Tieren – Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. 39/1987, lauteten bzw. lauten:1. Die – im Tatzeitpunkt geltenden – maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Haltung von Tieren – Wiener Tierhaltegesetz, Landesgesetzblatt 39 aus 1987,, lauteten bzw. lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Halterin oder Halter ist, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist.Paragraph 2, (1) Halterin oder Halter ist, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist.

(2) Verwahrerin oder Verwahrer ist, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt.

[…]

Haltung von hundeführscheinpflichtigen Hunden

§ 5a. (1) Jede Person, die einen mindestens 6 Monate alten Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen.Paragraph 5 a, (1) Jede Person, die einen mindestens 6 Monate alten Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 8, zu erbringen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Abs. 1 anzusehen sind.(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Absatz eins, anzusehen sind.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden gemäß Abs. 2 in behördlich genehmigten Tierheimen, Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des Bundes wie auch auf ehemalige Diensthunde des Bundes, sofern diese durch die Polizeidiensthundeführerin oder den Polizeidiensthundeführer, die oder der diesen Hund als Diensthund geführt hat, weiterhin gehalten oder verwahrt werden.(3) Absatz eins, findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden gemäß Absatz 2, in behördlich genehmigten Tierheimen, Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des Bundes wie auch auf ehemalige Diensthunde des Bundes, sofern diese durch die Polizeidiensthundeführerin oder den Polizeidiensthundeführer, die oder der diesen Hund als Diensthund geführt hat, weiterhin gehalten oder verwahrt werden.

(4) Die Halterin oder der Halter muss die Hundeführscheinprüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Abs. 1 positiv absolviert haben. Die Verwahrerin oder der Verwahrer muss ab Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert haben.(4) Die Halterin oder der Halter muss die Hundeführscheinprüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Absatz eins, positiv absolviert haben. Die Verwahrerin oder der Verwahrer muss ab Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert haben.

[…]

Haltung von gefährlichen Tieren

§ 8. (1) […]Paragraph 8, (1) […]

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Hundeführschein zu erlassen, insbesondere über die Prüfungsmodalitäten (theoretische und praktische Prüfung) und Prüfungsinhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die die Abnahme der Hundeführscheinprüfung durchführen dürfen.

[…]

Strafbestimmungen

§ 13. (1)Paragraph 13, (1)

[…]

(2) Wer

13. einen Hund gemäß § 5a Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis (§ 5a Abs. 1) hält oder verwahrt,13. einen Hund gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, ohne den erforderlichen Sachkundenachweis (Paragraph 5 a, Absatz eins,) hält oder verwahrt,

[…]

(4) Für Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs. 2 Z 2, 10 bis 13 sowie 15 beträgt die Mindeststrafe 1.000 Euro.“(4) Für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, 10 bis 13 sowie 15 beträgt die Mindeststrafe 1.000 Euro.“

2. Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, LGBl. 33/2010, lautet:2. Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, Landesgesetzblatt 33 aus 2010,, lautet:

„§ 1. Folgende Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden gelten als hundeführscheinpflichtig gemäß § 5a Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2010:„§ 1. Folgende Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden gelten als hundeführscheinpflichtig gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2010:

Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff).“

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 2, Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.“

3. Die – im Tatzeitpunkt geltenden – maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung über Inhalt und Absolvierung eines Hundeführscheins (Wiener Hundeführscheinverordnung), LGBl. 59/2005, lauteten bzw. lauteten:3. Die – im Tatzeitpunkt geltenden – maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung über Inhalt und Absolvierung eines Hundeführscheins (Wiener Hundeführscheinverordnung), Landesgesetzblatt 59 aus 2005,, lauteten bzw. lauteten:

„§ 1. (1) Die Hundeführscheinprüfung besteht aus einem Theorieteil (§ 2) und einem Praxisteil (§§ 3 bis 5). Der Praxisteil besteht aus drei Modulen, die aufeinander aufbauen. Um den Praxisteil ablegen zu können, muss der Theorieteil positiv absolviert worden sein.„§ 1. (1) Die Hundeführscheinprüfung besteht aus einem Theorieteil (Paragraph 2,) und einem Praxisteil (Paragraphen 3 bis 5). Der Praxisteil besteht aus drei Modulen, die aufeinander aufbauen. Um den Praxisteil ablegen zu können, muss der Theorieteil positiv absolviert worden sein.

[…]

§ 3. (1) Modul I beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf den richtigen Umgang mit Hunden. Diese Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der Prüferin oder des Prüfers.Paragraph 3, (1) Modul römisch eins beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf den richtigen Umgang mit Hunden. Diese Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der Prüferin oder des Prüfers.

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat jedenfalls zu zeigen, wie

– der Hund angeleint wird,

– der Maulkorb angelegt und vom Hund geduldet wird,

– die Zahn-, Ohr- und Pfotenkontrolle durchgeführt wird.

§ 4. (1) Modul II beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf die Feststellung des Gehorsams des Hundes. Diese Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der Prüferin oder des Prüfers.Paragraph 4, (1) Modul römisch zwei beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf die Feststellung des Gehorsams des Hundes. Diese Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der Prüferin oder des Prüfers.

(2) Die Auswahl der Gehorsamsaufgaben obliegt der Prüferin oder dem Prüfer. Jedenfalls zu überprüfen sind die Leinenführigkeit und das Absitzen oder Abliegen auf Kommando mit oder ohne Leine.

§ 5. (1) Modul III beinhaltet Aufgaben zur Bewältigung von Alltagssituationen in der Großstadt unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens des Hundehalters oder der Hundehalterin entsprechend dem Ausbildungsstand und dem Verhalten des Hundes in der Öffentlichkeit, der gesetzlichen Vorschriften sowie tierschutzrelevanter Aspekte.Paragraph 5, (1) Modul römisch drei beinhaltet Aufgaben zur Bewältigung von Alltagssituationen in der Großstadt unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens des Hundehalters oder der Hundehalterin entsprechend dem Ausbildungsstand und dem Verhalten des Hundes in der Öffentlichkeit, der gesetzlichen Vorschriften sowie tierschutzrelevanter Aspekte.

(2) Die Aufgaben sind an öffentlichen Orten durchzuführen und sollen einen Spaziergang in der Großstadt simulieren.

(3) Die Auswahl der Aufgaben obliegt der Prüferin oder dem Prüfer, wobei mindestens vier Aufgaben gemäß Abs. 4. gestellt werden müssen. Je nach Anlassfall können auch mehr als vier Situationen, einzelne Situationen mehrfach oder zusätzliche Situationen abverlangt werden.(3) Die Auswahl der Aufgaben obliegt der Prüferin oder dem Prüfer, wobei mindestens vier Aufgaben gemäß Absatz 4, gestellt werden müssen. Je nach Anlassfall können auch mehr als vier Situationen, einzelne Situationen mehrfach oder zusätzliche Situationen abverlangt werden.

(4) Bei Aufgaben gemäß Abs. 2 kommen insbesondere folgende Situationen in Betracht:(4) Bei Aufgaben gemäß Absatz 2, kommen insbesondere folgende Situationen in Betracht:

– Begegnung mit anderen Hunden,

– Begegnung mit Joggern und Joggerinnen,

– Begegnung mit Radfahrern und Radfahrerinnen bzw. Inlineskatern und Inlineskaterinnen,

– Begegnung mit Kinderwagen,

– Begegnung mit Kindern,

– Begegnung mit Menschen mit Gehhilfen,

– Warten vor einem Geschäft,

– Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln,

– Bewegung durch eine große Menschenmenge,

– Fahren mit einem Aufzug, in dem sich auch andere Menschen befinden,

– Begegnung mit Menschen ohne Ausweichmöglichkeit (zB Baustelle),

– Durchqueren eines Parks mit Kinder- und Ballspielplatz,

– Verhalten gegenüber aufdringlichen Personen,

– Verhalten in einer Hundezone.

§ 6. (1) Als Prüfer und Prüferinnen sind geeignete Personen heranzuziehen, die einen von der Tierschutzombudsstelle Wien veranstalteten Ausbildungslehrgang für Hundeführscheinprüfer und Hundeführscheinprüferinnen absolviert haben und die in die von der Tierschutzombudsstelle Wien geführte Liste der Hundeführscheinprüfer und Hundeführscheinprüferinnen aufgenommen worden sind.Paragraph 6, (1) Als Prüfer und Prüferinnen sind geeignete Personen heranzuziehen, die einen von der Tierschutzombudsstelle Wien veranstalteten Ausbildungslehrgang für Hundeführscheinprüfer und Hundeführscheinprüferinnen absolviert haben und die in die von der Tierschutzombudsstelle Wien geführte Liste der Hundeführscheinprüfer und Hundeführscheinprüferinnen aufgenommen worden sind.

(2) Über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung hat die Prüferin oder der Prüfer eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

– Datum der Prüfung,

– Angabe, ob der Hundeführschein freiwillig, auf Grund einer behördlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung absolviert wurde,

– Angaben zur Hundehalterin oder zum Hundehalter (Name, Adresse u. dgl.),

– Angaben zum Hund (Rasse, Alter, Geschlecht, Chipnummer),

– Datum der Ausstellung,

– Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers.

Verpflichtender Hundeführschein

§ 6a. Unbeschadet der §§ 1 bis 6 gelten für die Absolvierung eines verpflichtenden Hundeführscheins gemäß § 5a Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2010, folgende spezielle Vorgaben:Paragraph 6 a, Unbeschadet der Paragraphen eins bis 6 gelten für die Absolvierung eines verpflichtenden Hundeführscheins gemäß Paragraph 5 a, Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2010,, folgende spezielle Vorgaben:

1. Bei der Auswahl der Aufgaben des Moduls III (§ 5 Abs. 3) müssen jedenfalls die Aufgaben „Begegnung mit anderen Hunden“ und „Begegnung mit sich schnell bewegenden Menschen (zB Joggern und Joggerinnen)“ beinhaltet sein.1. Bei der Auswahl der Aufgaben des Moduls römisch drei (Paragraph 5, Absatz 3,) müssen jedenfalls die Aufgaben „Begegnung mit anderen Hunden“ und „Begegnung mit sich schnell bewegenden Menschen (zB Joggern und Joggerinnen)“ beinhaltet sein.

2. Als Hundeführscheinprüfer bzw. Hundeführscheinprüferinnen (§ 6 Abs. 1) dürfen nur Personen tätig sein, die hiefür vom Magistrat beauftragt wurden.2. Als Hundeführscheinprüfer bzw. Hundeführscheinprüferinnen (Paragraph 6, Absatz eins,) dürfen nur Personen tätig sein, die hiefür vom Magistrat beauftragt wurden.

3. Zusätzlich zu der Bestätigung gemäß § 6 Abs. 2 ist im Falle der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung eine auf den Hund bezogene Zusatzkarte mit folgenden Angaben auszustellen:3. Zusätzlich zu der Bestätigung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ist im Falle der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung eine auf den Hund bezogene Zusatzkarte mit folgenden Angaben auszustellen:

– Chipnummer des Hundes,

– Rasse des Hundes,

– Name und Adresse des Hundehalters bzw. der Hundehalterin.

 

4. Wird ein hundeführscheinpflichtiger Hund von einer Person, die nicht Halter bzw. Halterin des Hundes ist, an öffentlichen Orten geführt, so muss die unter Punkt 3. genannte Zusatzkarte des Hundehalters bzw. der Hundehalterin mitgeführt werden.“

V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:

1. Zum objektiven Tatbestand und der Verhängung zweier Verwaltungsstrafen:

Für Hund der Rasse American Staffordshire Terrier ist gemäß § 5a Abs. 1 und 2 Wr. TierschutzG iVm § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden ein verpflichtender Hundeführschein zu absolvieren. Gemäß § 2 Abs. 2 Wr. TierhalteG ist als Verwahrer derjenige zu verstehen, der die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt. Gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 leg.cit. hat die Verwahrerin oder der Verwahrer mit Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert zu haben.Für Hund der Rasse American Staffordshire Terrier ist gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins und 2 Wr. TierschutzG in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden ein verpflichtender Hundeführschein zu absolvieren. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Wr. TierhalteG ist als Verwahrer derjenige zu verstehen, der die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, leg.cit. hat die Verwahrerin oder der Verwahrer mit Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert zu haben.

Bei den beiden Hunden „E.“ und „D.“ handelt es sich feststellungsgemäß um Hunde, die der Rasse „American Staffordshire Terrier“ angehören und für die sohin ein Sachkundenachweis im Sinne einer positiven Hundeführscheinprüfung abzulegen ist, weil die Hunde im Tatzeitpunkt auch bereits älter als sechs Monate waren. Der Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt und am Tatort Verwahrer der beiden Hunde, er hat diese (angeleint) ausgeführt und somit – was er auch nicht in Abrede gestellt hat – die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten der Hunde ausgeübt. Ebenso verfügte der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt über keinen Hundeführschein gemäß den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 5a Abs. 1, 2 und 4 iVm § 13 Abs. 2 Z 13 Wr. TierhalteG ist sohin erfüllt.Bei den beiden Hunden „E.“ und „D.“ handelt es sich feststellungsgemäß um Hunde, die der Rasse „American Staffordshire Terrier“ angehören und für die sohin ein Sachkundenachweis im Sinne einer positiven Hundeführscheinprüfung abzulegen ist, weil die Hunde im Tatzeitpunkt auch bereits älter als sechs Monate waren. Der Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt und am Tatort Verwahrer der beiden Hunde, er hat diese (angeleint) ausgeführt und somit – was er auch nicht in Abrede gestellt hat – die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten der Hunde ausgeübt. Ebenso verfügte der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt über keinen Hundeführschein gemäß den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung des Paragraph 5 a, Absatz eins, 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 13, Wr. TierhalteG ist sohin erfüllt.

Der Beschwerdeführer vermeint aber, es hätte über ihn nicht für jeden der beiden von ihm verwahrten Hunde eine Verwaltungsstrafe verhängt werden dürfen – es liege vielmehr ein Fall der „scheinbaren Realkonkurrenz“ vor.

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen (vgl. aus der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0203 mwN).Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen vergleiche aus der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0203 mwN).

Die Beantwortung der in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob über den Beschwerdeführer lediglich eine einzige Strafe wegen des Ausführens zweier hundführscheinpflichtiger Hunde zu verhängen gewesen wäre, bedarf zunächst einer Auslegung der der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes.

Der Sachkundenachweis in Form des Hundeführscheines ist nicht nur von jener Person zu erbringen, die den Hund hält oder verwahrt, er ist auch für jeden Hund individuell zu erbringen. Eine Person, die bereits einen Sachkundenachweis für einen Hund erbracht hat, muss also einen neuerlichen Sachkundenachweis erbringen, wenn sie einen anderen in der Verordnung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden angeführten Hund, hält oder verwahrt. Dies gilt auch dann, wenn der andere Hund derselben Rasse angehört wie jener Hund für den der Sachkundenachweis bereits erbracht wurde. Ebenso muss für zwei gleichzeitig gehaltene oder verwahrte Hunde je ein Sachkundenachweis absolviert werden. Dies ergibt sich schon aus dem Ziel, das mit der Einführung des Hundeführscheins angestrebt wurde. Nach den Materialien des Wr. Tierhaltegesetzes, (EB zur RV, Blg. 26/2005, LG-02119-2005/0001, 1) seien „viele Zwischenfälle mit Hunden, bei denen Menschen verletzt, gefährdet oder belästigt werden, […] teilweise auf mangelnde Kenntnisse über das Verhalten eines Hundes, nicht richtige Beherrschbarkeit des Hundes durch seinen Halter oder gar ein Fehlverhalten des Hundehalters zurückzuführen. Um dieser Situation entgegenzuwirken, wird eine verbesserte Schulung der Hundehalter in Form eines Hundeführscheins angestrebt.“ Mit der Einführung des Hundeführscheins, sollte also den Haltern und Verwahrern von bestimmten Hunden u.a. ein besseres Verständnis für das Verhalten ihres Hundes vermittelt werden. Da das Verhalten jedes Hundes aber unterschiedlich sein kann, ist es notwendig sowohl den Halter als auch den Verwahrer mit dem Verhalten des konkret gehaltenen/verwahrten Hundes vertraut zu machen. Auch aus der Konzeption der Hundeführscheinprüfung, wie sie in der VO der Wiener Landesregierung über Inhalt und Absolvierung eines Hundeführscheins (Wiener Hundeführscheinverordnung), festgelegt ist, ergibt sich, dass der Sachkundenachweis immer nur von einer bestimmten Person für einen bestimmten Hund erbracht werden kann. So hat die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 6 Abs. 2 der oben genannten VO nicht nur Angaben über die Hundehalterin bzw. den Hundehalter sondern auch solche über den Hund (Rasse, Alter, Geschlecht und Chipnummer) zu enthalten.Der Sachkundenachweis in Form des Hundeführscheines ist nicht nur von jener Person zu erbringen, die den Hund hält oder verwahrt, er ist auch für jeden Hund individuell zu erbringen. Eine Person, die bereits einen Sachkundenachweis für einen Hund erbracht hat, muss also einen neuerlichen Sachkundenachweis erbringen, wenn sie einen anderen in der Verordnung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden angeführten Hund, hält oder verwahrt. Dies gilt auch dann, wenn der andere Hund derselben Rasse angehört wie jener Hund für den der Sachkundenachweis bereits erbracht wurde. Ebenso muss für zwei gleichzeitig gehaltene oder verwahrte Hunde je ein Sachkundenachweis absolviert werden. Dies ergibt sich schon aus dem Ziel, das mit der Einführung des Hundeführscheins angestrebt wurde. Nach den Materialien des Wr. Tierhaltegesetzes, (EB zur RV, Blg. 26 aus 2005,, LG-02119-2005/0001, 1) seien „viele Zwischenfälle mit Hunden, bei denen Menschen verletzt, gefährdet oder belästigt werden, […] teilweise auf mangelnde Kenntnisse über das Verhalten eines Hundes, nicht richtige Beherrschbarkeit des Hundes durch seinen Halter oder gar ein Fehlverhalten des Hundehalters zurückzuführen. Um dieser Situation entgegenzuwirken, wird eine verbesserte Schulung der Hundehalter in Form eines Hundeführscheins angestrebt.“ Mit der Einführung des Hundeführscheins, sollte also den Haltern und Verwahrern von bestimmten Hunden u.a. ein besseres Verständnis für das Verhalten ihres Hundes vermittelt werden. Da das Verhalten jedes Hundes aber unterschiedlich sein kann, ist es notwendig sowohl den Halter als auch den Verwahrer mit dem Verhalten des konkret gehaltenen/verwahrten Hundes vertraut zu machen. Auch aus der Konzeption der Hundeführscheinprüfung, wie sie in der VO der Wiener Landesregierung über Inhalt und Absolvierung eines Hundeführscheins (Wiener Hundeführscheinverordnung), festgelegt ist, ergibt sich, dass der Sachkundenachweis immer nur von einer bestimmten Person für einen bestimmten Hund erbracht werden kann. So hat die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der oben genannten VO nicht nur Angaben über die Hundehalterin bzw. den Hundehalter sondern auch solche über den Hund (Rasse, Alter, Geschlecht und Chipnummer) zu enthalten.

Ausgehend davon kann das gleichzeitige Verwahren von zwei hundeführscheinpflichtigen Hunden nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht als ein einheitliches Delikt angesehen werden, wollte doch der Landesgesetzgeber sicherstellen, dass der Halter oder Verwahrer – im Zuge einer formell und nach genauen Kriterien festgelegten Prüfung gegenüber einer entsprechend sachkundigen Person – nachweist, dass er in der Lage ist, jeden einzelnen Hund sicher und sachgerecht zu halten bzw. zu verwahren.

Die Haltung oder Verwahrung mehrere Hunde, für die ein Hundeführschein zu absolvieren ist, ohne im Besitz eines entsprechenden Sachkundenachweis (Hundeführschein) begründet sohin – infolge der Individualität des Verhalten jedes einzelnen Hundes und der Notwendigkeit sich mit den verschiedenen Verhaltensweisen eines „Listenhundes“ vertraut machen – selbstständige, gesondert zu verfolgende und zu ahndende Verwaltungsübertretungen (vgl. zu ähnlichen Konstellationen etwa: zur gemeinsamen unterlassenen Anmeldung mehrerer Dienstnehmer: VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082; zum gleichzeitigen unerlaubten Betrieb mehrerer Glückspielautomaten VwGH: 7.10.2013, 2013/17/0274; zu unberechtigten Beschäftigung mehrere Ausländer: VwGH 24.4.2014, 2013/09/0274; oder zum Nicht-Bereit Stellen der Lohnunterlagen gemäß dem AVRAG: VfGH 4.10.2018, G 135/2018).Die Haltung oder Verwahrung mehrere Hunde, für die ein Hundeführschein zu absolvieren ist, ohne im Besitz eines entsprechenden Sachkundenachweis (Hundeführschein) begründet sohin – infolge der Individualität des Verhalten jedes einzelnen Hundes und der Notwendigkeit sich mit den verschiedenen Verhaltensweisen eines „Listenhundes“ vertraut machen – selbstständige, gesondert zu verfolgende und zu ahndende Verwaltungsübertretungen vergleiche zu ähnlichen Konstellationen etwa: zur gemeinsamen unterlassenen Anmeldung mehrerer Dienstnehmer: VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082; zum gleichzeitigen unerlaubten Betrieb mehrerer Glückspielautomaten VwGH: 7.10.2013, 2013/17/0274; zu unberechtigten Beschäftigung mehrere Ausländer: VwGH 24.4.2014, 2013/09/0274; oder zum Nicht-Bereit Stellen der Lohnunterlagen gemäß dem AVRAG: VfGH 4.10.2018, G 135 aus 2018,).

Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verwahrung jedes der beiden Hunde erfolgte daher zu Recht.

2. Zum subjektiven Tatbestand:

Im Hinblick auf die subjektive Tatseite ist von einer vorsätzlichen Begehung der Verwaltungsübertretung durch den Beschwerdeführer auszugehen: Für eine vorsätzliche Begehung einer Verwaltungsübertretung reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – sofern die jeweilige Verwaltungsvorschrift nicht eine besondere Vorsatzform vorsieht – bedingter Vorsatz („dolus eventualis“) aus (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band II², § 5 VStG E 30 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Wesen des Vorsatzes liegt im Wissen und Wollen der im Tatbestand umschriebenen objektiven Merkmale, wobei sich der Vorsatz auf alle im Tatbestand umschriebenen Merkmale beziehen muss. Nun hat der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung selbst eingeräumt, er sei sich im Tatzeitpunkt im Klaren darüber gewesen, dass für die Verwahrung der beiden Hunde ein Hundeführschein erforderlich ist. Ebenso war sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber, dass er im Tatzeitpunkt über keinen Hundeführschein verfügt hat. Ausgehend davon hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen vorsätzlich – jedenfalls mit bedingtem Vorsatz – begangen hat.Im Hinblick auf die subjektive Tatseite ist von einer vorsätzlichen Begehung der Verwaltungsübertretung durch den Beschwerdeführer auszugehen: Für eine vorsätzliche Begehung einer Verwaltungsübertretung reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – sofern die jeweilige Verwaltungsvorschrift nicht eine besondere Vorsatzform vorsieht – bedingter Vorsatz („dolus eventualis“) aus vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band II², Paragraph 5, VStG E 30 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Wesen des Vorsatzes liegt im Wissen und Wollen der im Tatbestand umschriebenen objektiven Merkmale, wobei sich der Vorsatz auf alle im Tatbestand umschriebenen Merkmale beziehen muss. Nun hat der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung selbst eingeräumt, er sei sich im Tatzeitpunkt im Klaren darüber gewesen, dass für die Verwahrung der beiden Hunde ein Hundeführschein erforderlich ist. Ebenso war sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber, dass er im Tatzeitpunkt über keinen Hundeführschein verfügt hat. Ausgehend davon hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen vorsätzlich – jedenfalls mit bedingtem Vorsatz – begangen hat.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt ihm auch der Schuldausschließungsgrund des entschuldigenden Notstandes – in concreto der Notstandshilfe – nicht zu Gute. Der Beschwerdeführer vermeint, die von ihm begangene Verwaltungsübertretung sei dadurch entschuldigt, dass er eine weitere Gesundheitsgefährdung von seiner Mitbewohnerin abgewendet habe, bzw. diese nicht all ihre Energie und Kraft aufbieten hätte können, die zum Führen der Hunde erforderlich gewesen sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht (VwGH 25.6.2008, 2007/02/0251). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht (VwGH 25.6.2008, 2007/02/0251).

Vorauszuschicken ist, dass die Halterin der Hunde, Frau F. G., in jenem Zeitpunkt, in den der Beschwerdeführer den Beschluss gefasst hat, mit den beiden Hunden nach draußen zu gehen, geschlafen hat. Der Beschwerdeführer hat sich allerdings nicht durch eine etwaige Nachfrage bei selbiger erkundigt, ob die Halterin selbst zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, die Hunde nach draußen zu führen. Auch vermag das Verwaltungsgericht Wien in dem von der Zeugin G. geschilderten Gesundheitszustandes (mehrfaches Erbrechen unter Tag) keine unmittelbare schwere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Hundehalterin zu erkennen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass auch das plötzliche Auftreten „starker Unterleibskrämpfe“ keineswegs unter den Begriff der „schweren unmittelbaren Gefahr“ im Sinne des § 6 VStG zu subsumieren sind (vgl. VwGH 11.5.2004, 2004/02/0144). Diese Überlegung trifft nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auch auf die von der Zeugin angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu.Vorauszuschicken ist, dass die Halterin der Hunde, Frau F. G., in jenem Zeitpunkt, in den der Beschwerdeführer den Beschluss gefasst hat, mit den beiden Hunden nach draußen zu gehen, geschlafen hat. Der Beschwerdeführer hat sich allerdings nicht durch eine etwaige Nachfrage bei selbiger erkundigt, ob die Halterin selbst zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, die Hunde nach draußen zu führen. Auch vermag das Verwaltungsgericht Wien in dem von der Zeugin G. geschilderten Gesundheitszustandes (mehrfaches Erbrechen unter Tag) keine unmittelbare schwere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Hundehalterin zu erkennen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass auch das plötzliche Auftreten „starker Unterleibskrämpfe“ keineswegs unter den Begriff der „schweren unmittelbaren Gefahr“ im Sinne des Paragraph 6, VStG zu subsumieren sind vergleiche VwGH 11.5.2004, 2004/02/0144). Diese Überlegung trifft nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auch auf die von der Zeugin angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu.

Abgehsehen davon ist es für das Verwaltungsgericht Wien nicht ersichtlich, dass es der Halterin der Hunde in Begleitung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre, die beiden Hunde nach draußen zu führen. Soweit der Beschwerdeführer auch darauf hinweist, dass einer der beiden Hunde unter Verdauungsproblemen gelitten habe, weswegen es notwendig gewesen wäre, diesen nach draußen zu führen, ist zum einen nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer beide Hunde nach draußen geführt hat. Ferner wurde der Beschwerdeführer nicht unmittelbar vor dem Wohnhaus (H.-gasse, Wien), sondern an der Anschrift C.-gasse, Wien betreten. Ein längeres Ausführen der Hunde – wie dies der Beschwerdeführer getan hat – kann daher auch wegen des vom Beschwerdeführer behaupteten Hintergrundes der von ihm begangenen Verwaltungsübertretung, nämlich einem der beiden Hunde sein „Geschäft“ zu ermöglichen, den Beschwerdeführer nicht entschuldigen.

Schließlich behauptet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Putativnotstandes. Darunter versteht man die irrtümliche Annahme eines Notstandes, die den Täter nur entschuldigen kann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar ist (VwGH vom 15.11.2000, 2000/03/0264). Hierzu genügt es, auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer sich vor dem Setzen der Verwaltungsübertretung unterlassen hat, sich über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Hundehalterin zu informieren. Schon aus diesem Grund kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, weil er nicht vom Vorliegen einer Entschuldigungssituation ausgehen durfte. Insoweit kann vorliegend nicht von einer (unverschuldeten) irrtümlichen Annahme eines Notstandes gesprochen werden. Nur eine solche unverschuldete Annahme eines Notstandes könnte den Beschwerdeführer aber entschuldigen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band II², § 5 VStG E 65 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Schließlich behauptet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Putativnotstandes. Darunter versteht man die irrtümliche Annahme eines Notstandes, die den Täter nur entschuldigen kann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar ist (VwGH vom 15.11.2000, 2000/03/0264). Hierzu genügt es, auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer sich vor dem Setzen der Verwaltungsübertretung unterlassen hat, sich über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Hundehalterin zu informieren. Schon aus diesem Grund kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, weil er nicht vom Vorliegen einer Entschuldigungssituation ausgehen durfte. Insoweit kann vorliegend nicht von einer (unverschuldeten) irrtümlichen Annahme eines Notstandes gesprochen werden. Nur eine solche unverschuldete Annahme eines Notstandes könnte den Beschwerdeführer aber entschuldigen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band II², Paragraph 5, VStG E 65 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Folglich ist im Beschwerdefall auch die subjektive Tatseite erfüllt.

3. Zu Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die Tat wurde das gesetzlich geschützte Interesse an der Haltung bzw. Verwahrung von Hunden wie dem gegenständlichen sog. „Listenhund“ (American Staffordshire Terrier) nur von Personen, die den entsprechenden, durch eine positiv abgelegte Hundeführscheinprüfung dokumentierten Sachkundenachweis nachzuweisen vermögen, nicht bloß unerheblich geschädigt. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, ist nicht als gering zu werten.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Milderungsgründe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein reumütiges Geständnis nur dann als Minderungsgrund gewertet werden kann, wenn der Beschuldigte nicht auf frischer Tat betreten wurde (vgl. VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086). Dieser Milderungsgrund kann folglich im Hinblick auf den Beschwerdeführer, der auf frischer Tat betreten wurde, nicht zum Tragen kommen. Ebensowenig kommt dem Beschwerdeführer der von ihm ins Treffen geführte Milderungsgrund des zwischenzeitigen Wohlverhaltens zu Gute, zumal seit der Tatbegehung erst zirka 11 Monate vergangen sind und auch ein Wohlverhalten von zwei Jahren für die Annahme dieses Milderungsrundes nicht genügt (VwGH 7.4.1995, 95/02/0072). Zum ins Treffen geführten Milderungsgrund der Tatbegehung aus achtenswerten Gründen ist darauf zu verweisen, dass nur solche Beweggründe als achtenswert anzuerkennen sind, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen (VwGH 30.3.2001, 2000/02/0195). Dass das Tatmotiv bloß "menschlich begreiflich" ist, macht es noch nicht in jedem Fall auch im Sinne dieser Gesetzesstelle (VwGH 26.5.1997, 95/17/0074). Zwar können die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Tatmotive („Tierliebe, Freundschaft“) nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien als „menschlich begreiflich“ angesehen werden, sie fallen aber deswegen nicht unter den Milderungsgrund der Tatbegehung aus achtenswerten Gründen. Soweit der Beschwerdeführer meint, es lägen gegenständlich Umstände vor, die einem Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsrund nahe kämen, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach vorliegend keine Strafausschließungsgründe in Form eines entschuldigenden Notstandes oder Putativnotstandes vorliegen. Woraus im konkreten Fall abzuleiten ist, dass Umstände vorlägen, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kämen, ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht erkennbar und wird dies auch in der Beschwerde nicht näher begründet. Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass die von ihm begangene Verwaltungsübertretung zu keinem Schadenseintritt geführt habe, ist er daran zu erinnern, dass es sich bei der von ihm begangenen Verwaltungsübertretung um ein sogenannten Ungehorsamsdelikt handelt, zumal die vom Beschwerdeführer übertretene Verwaltungsvorschrift nicht auf den Eintritt eines Erfolges abstellt (vgl. zum Wr. Tierhaltegesetz VwGH 20.10.2010, 2010/02/0136). Bei einem solchen Delikt stellt der Nichteintritt eines Schadens aber keinen Milderungsgrund dar (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band II², § 19 VStG E 360 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Milderungsgründe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein reumütiges Geständnis nur dann als Minderungsgrund gewertet werden kann, wenn der Beschuldigte nicht auf frischer Tat betreten wurde vergleiche VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086). Dieser Milderungsgrund kann folglich im Hinblick auf den Beschwerdeführer, der auf frischer Tat betreten wurde, nicht zum Tragen kommen. Ebensowenig kommt dem Beschwerdeführer der von ihm ins Treffen geführte Milderungsgrund des zwischenzeitigen Wohlverhaltens zu Gute, zumal seit der Tatbegehung erst zirka 11 Monate vergangen sind und auch ein Wohlverhalten von zwei Jahren für die Annahme dieses Milderungsrundes nicht genügt (VwGH 7.4.1995, 95/02/0072). Zum ins Treffen geführten Milderungsgrund der Tatbegehung aus achtenswerten Gründen ist darauf zu verweisen, dass nur solche Beweggründe als achtenswert anzuerkennen sind, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen (VwGH 30.3.2001, 2000/02/0195). Dass das Tatmotiv bloß "menschlich begreiflich" ist, macht es noch nicht in jedem Fall auch im Sinne dieser Gesetzesstelle (VwGH 26.5.1997, 95/17/0074). Zwar können die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Tatmotive („Tierliebe, Freundschaft“) nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien als „menschlich begreiflich“ angesehen werden, sie fallen aber deswegen nicht unter den Milderungsgrund der Tatbegehung aus achtenswerten Gründen. Soweit der Beschwerdeführer meint, es lägen gegenständlich Umstände vor, die einem Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsrund nahe kämen, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach vorliegend keine Strafausschließungsgründe in Form eines entschuldigenden Notstandes oder Putativnotstandes vorliegen. Woraus im konkreten Fall abzuleiten ist, dass Umstände vorlägen, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kämen, ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht erkennbar und wird dies auch in der Beschwerde nicht näher begründet. Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass die von ihm begangene Verwaltungsübertretung zu keinem Schadenseintritt geführt habe, ist er daran zu erinnern, dass es sich bei der von ihm begangenen Verwaltungsübertretung um ein sogenannten Ungehorsamsdelikt handelt, zumal die vom Beschwerdeführer übertretene Verwaltungsvorschrift nicht auf den Eintritt eines Erfolges abstellt vergleiche zum Wr. Tierhaltegesetz VwGH 20.10.2010, 2010/02/0136). Bei einem solchen Delikt stellt der Nichteintritt eines Schadens aber keinen Milderungsgrund dar vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band II², Paragraph 19, VStG E 360 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Erschwerend ist im Hinblick auf den Beschwerdeführer jedenfalls zu werten, dass er eine Verwaltungsübertretung für deren Begehung die Schuldform der Fahrlässigkeit hinreichend ist, vorsätzlich begangen hat (vgl. VwGH 7.8.2017, Ra 2016/08/0188).Erschwerend ist im Hinblick auf den Beschwerdeführer jedenfalls zu werten, dass er eine Verwaltungsübertretung für deren Begehung die Schuldform der Fahrlässigkeit hinreichend ist, vorsätzlich begangen hat vergleiche VwGH 7.8.2017, Ra 2016/08/0188).

Mildernd war hingegen die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungs- und Erschwerungsgründe und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer sich während des gesamten Verfahrens schuldeinsichtig gezeigt hat und mittlerweile für beide Hunde einen entsprechenden Sachkundenachweis erworben hat sowie der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers erscheint im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde verhängte Strafe als leicht überhöht. Sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen erweist sich die Verhängung der Mindeststrafe von € 1.000,00 pro Hund als schuld- und tatangemessen. Eine neuerliche Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung durch den Beschwerdeführer ist wegen der mittlerweile erworbenen Hundeführscheine für die beiden Hunde nicht zu erwarten.

Eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt im vorliegenden Fall hingegen nicht in Betracht:Eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kommt im vorliegenden Fall hingegen nicht in Betracht:

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098). Im vorliegenden Fall mangelt es bereits an der ersten Voraussetzung: Der Gesetzgeber hat Übertretungen der gegenständlichen Art angesichts der Strafdrohung von € 1.000,– bis € 20.000,– grundsätzlich einen sehr hohen Unrechtsgehalt beigemessen. Aus den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, Blg. 15/2017, LG-00427-2017/0001, 2) erschließt sich ebenso, dass der Gesetzgeber bei jenen Verwaltungsübertretungen, für die gemäß § 13 Abs. 4 Wr. Tierhaltegesetz eine Mindeststrafe eingeführt hat, von einem hohen Unrechtsgehalt ausgeht. Auch kann im Hinblick auf die vorsätzliche Tatbegehung durch den Beschwerdeführer von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb es auch an einer weiteren Anwendungsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG fehlt.Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098). Im vorliegenden Fall mangelt es bereits an der ersten Voraussetzung: Der Gesetzgeber hat Übertretungen der gegenständlichen Art angesichts der Strafdrohung von € 1.000,– bis € 20.000,– grundsätzlich einen sehr hohen Unrechtsgehalt beigemessen. Aus den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, Blg. 15 aus 2017,, LG-00427-2017/0001, 2) erschließt sich ebenso, dass der Gesetzgeber bei jenen Verwaltungsübertretungen, für die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Wr. Tierhaltegesetz eine Mindeststrafe eingeführt hat, von einem hohen Unrechtsgehalt ausgeht. Auch kann im Hinblick auf die vorsätzliche Tatbegehung durch den Beschwerdeführer von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb es auch an einer weiteren Anwendungsvoraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG fehlt.

Ebensowenig bleibt im vorliegenden Fall Raum für die Anwendung des § 20 VStG:Ebensowenig bleibt im vorliegenden Fall Raum für die Anwendung des Paragraph 20, VStG:

Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044; 27.3.2015, Ra 2015/02/0009; 16.10.2001, 99/09/0058).Die Anwendung des Paragraph 20, VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044; 27.3.2015, Ra 2015/02/0009; 16.10.2001, 99/09/0058).

Im vorliegenden Fall kommt dem Beschwerdeführer nach den oben getätigten Ausführungen jedoch ausschließlich seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu Gute, sonstige Milderungsgründe waren vom Verwaltungsgericht Wien nicht zu erkennen. Das bloße Vorliegen der Unbescholtenheit rechtfertigt aber noch nicht die Anwendung des § 20 VStG (VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155). Ebenso steht der Anwendung dieser Bestimmung entgegen, dass der Beschwerdeführer wegen der Begehung mehrerer Übertretungen des Wiener Tierhaltegesetzes bestraft wurde (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2002, 2000/09/0180; 17.12.1998, 96/09/0299). Im vorliegenden Fall kommt dem Beschwerdeführer nach den oben getätigten Ausführungen jedoch ausschließlich seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu Gute, sonstige Milderungsgründe waren vom Verwaltungsgericht Wien nicht zu erkennen. Das bloße Vorliegen der Unbescholtenheit rechtfertigt aber noch nicht die Anwendung des Paragraph 20, VStG (VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155). Ebenso steht der Anwendung dieser Bestimmung entgegen, dass der Beschwerdeführer wegen der Begehung mehrerer Übertretungen des Wiener Tierhaltegesetzes bestraft wurde vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2002, 2000/09/0180; 17.12.1998, 96/09/0299).

Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe war daher auf die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe zu reduzieren, eine darüberhinausgehende Reduzierung unter die Mindeststrafe in Anwendung des § 20 VStG kam hingegen nicht in Betracht.Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe war daher auf die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe zu reduzieren, eine darüberhinausgehende Reduzierung unter die Mindeststrafe in Anwendung des Paragraph 20, VStG kam hingegen nicht in Betracht.

4. Zur Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung gründet auf der zitierten Gesetzesstelle

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Lösung der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rechtsfragen – insbesondere auch im Hinblick auf die Strafbemessung und eine etwaige Anwendung des § 20 VStG sowie zur Frage des Vorliegens von Schuldausschließungsgründen – an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Die Frage, ob § 20 VStG zur Anwendung zu gelangen hat, stellt in der Regle keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar; selbiges gilt für die Frage, ob ein Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG einzustellen ist (VwGH 27.6.2019, Ra 2018/02/0096). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Lösung der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rechtsfragen – insbesondere auch im Hinblick auf die Strafbemessung und eine etwaige Anwendung des Paragraph 20, VStG sowie zur Frage des Vorliegens von Schuldausschließungsgründen – an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Die Frage, ob Paragraph 20, VStG zur Anwendung zu gelangen hat, stellt in der Regle keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar; selbiges gilt für die Frage, ob ein Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen ist (VwGH 27.6.2019, Ra 2018/02/0096). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Hundeführschein; hundeführscheinpflichtiger Hund; Sachkundenachweis; gleichzeitiges Verwahren; gleichzeitiges Halten; Kumulationsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.019.10957.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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