TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/11 2004/02/0144

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Veröffentlicht am 11.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des HS in P, vertreten durch Dr. Andreas Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, Triester Straße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 26. Februar 2004, Zl. Senat-NK-03-1005, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 13. Oktober 2002 um 02.40 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (der Alkoholgehalt seiner Atemluft habe 0,77 mg/l, somit 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l betragen), und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen eines Notstandes im Sinne des § 6 VStG verneint habe.

Der Beschwerdeführer begründet dies damit, seine Lebensgefährtin, welche zunächst die Lenkerin gewesen sei, habe auf Grund von Menstruationsbeschwerden unerwartet so starke Unterleibskrämpfe bekommen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihr Fahrzeug weiter zu lenken. Diese Beschwerden seien auf einer Straße aufgetreten, die mehrere Kilometer im Freilandgebiet verlaufe, sodass es weder möglich gewesen sei, telefonisch die Heimfahrt mit einem Taxi zu organisieren, noch - insbesondere um 02.00 Uhr in der Früh und in Verbindung mit der Ortsunkundigkeit des Beschwerdeführers - ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe sich daher veranlasst gesehen, seine Lebensgefährtin über deren eindringliches Ersuchen ehestmöglich nach Hause zu bringen, wo sie über entsprechende Medikamente verfügt habe, um die genannten Beschwerden umgehend zu beseitigen.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann unter Notstand nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. März 1992, Zl. 92/02/0090).

Ausgehend davon kann im Beschwerdefall das Vorliegen eines Notstandes schon deshalb nicht bejaht werden, weil die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "starken Unterleibskrämpfe" seiner Lebensgefährtin keineswegs unter den Begriff der "schweren unmittelbaren Gefahr" im Sinne des § 6 VStG zu subsumieren sind.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2004

Schlagworte

Verfahrensrecht Notstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020144.X00

Im RIS seit

16.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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