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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
B-VG Art7 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Strafbestimmung des Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG betreffend die Nicht-Bereitstellung von Lohnunterlagen zur Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping; kein Missverhältnis zwischen den Mindeststrafdrohungen und dem Unrechtsgehalt der Tat für die Nicht-Bereitstellung von Lohnunterlagen; Bedachtnahme auf Vervielfachung des Unrechtsgehaltes und Erhöhung des wirtschaftlichen Nutzens durch Festsetzung der Strafdrohung pro Arbeitnehmer entspricht dem für das Verwaltungsstrafverfahren charakteristischen KumulationsprinzipSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass §7i Abs4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl 459/1993 idF BGBl I 94/2014, verfassungswidrig war.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass §7i Abs4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2014,, verfassungswidrig war.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
§7 AVRAG, BGBl 459/1993 idF BGBl I 120/1999, und die §§7a Abs1, 7b Abs1 und 9, 7d, 7f sowie 7i AVRAG, jeweils BGBl 459/1993 idF BGBl I 94/2014, lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):§7 AVRAG, Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 1999,, und die §§7a Abs1, 7b Abs1 und 9, 7d, 7f sowie 7i AVRAG, jeweils Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2014,, lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Ansprüche von Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich gegen ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich
§7. Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so hat dieser Arbeitnehmer zwingend Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.
Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen ohne Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat
§7a. (1) §7 gilt (ausgenommen Beiträge nach §6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl I Nr 100/2002 und Beiträge oder Prämien nach dem Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl Nr 282/1990), unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts, zwingend auch für eine/n Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird. Ein/e Beschäftiger/in ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die §§7d Abs1, 7f Abs1 Z3 sowie 7i Abs1 und Abs4 Z1 als Arbeitgeber/in. Sieht das nach §7 anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.§7a. (1) §7 gilt (ausgenommen Beiträge nach §6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2002, und Beiträge oder Prämien nach dem Betriebspensionsgesetz – BPG, Bundesgesetzblatt Nr 282 aus 1990,), unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts, zwingend auch für eine/n Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird. Ein/e Beschäftiger/in ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die §§7d Abs1, 7f Abs1 Z3 sowie 7i Abs1 und Abs4 Z1 als Arbeitgeber/in. Sieht das nach §7 anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.
[…]
Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat
§7b. (1) Ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach §6 BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);
2. bezahlten Urlaub nach §2 Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser/diese Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
3. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
4. die Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten.
Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Abs3 bis 5 und 8, §7d Abs1, §7f Abs1 Z3 sowie §7i Abs1 und Abs4 Z1 als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Abs1 Z1 anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.
[…]
(9) Die Abs1 bis 8 gelten auch für Arbeitnehmer/innen, die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden.
Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen
§7d. (1) Arbeitgeber/innen im Sinne der §§7, 7a Abs1 oder 7b Abs1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§7b Abs4 Z6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§7b Abs1 Z4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen.
Erhebungen der Abgabenbehörden
§7f. (1) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§7b Abs5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des §7i Abs5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
1. die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer/innen ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
2. von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowie
3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§7b Abs5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2) Die Organe der Abgabenbehörden haben die Ergebnisse der Erhebungen nach Abs1 dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen.
Strafbestimmungen
§7i. (1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen §7d Abs1 oder §7f Abs1 Z3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen §7g Abs2 oder §7h Abs2 die Unterlagen nicht übermittelt.
(2) Wer entgegen §7f Abs1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
(2a) Wer die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den §§7b Abs5 und 7d verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist für jede/n Arbeitnehmer/in von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
(3) Ebenso ist nach Abs2a zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen §7g Abs2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.
(4) Wer als
1. Arbeitgeber/in im Sinne der §§7, 7a Abs1 oder 7b Abs1 und 9 entgegen §7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
2. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen §7d Abs2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
3. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen §7d Abs2 die Lohnunterlagen nicht bereithält
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in §49 Abs3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
(5a) Die Strafbarkeit nach Abs5 ist nicht gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§7f bis 7h die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
(6) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass
1. der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und
2. die Unterschreitung des nach Abs5 Z1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder
3. das Verschulden des/der Arbeitgebers/in oder des/der zur Vertretung nach außen Berufenen (§9 Abs1 VStG) oder des/der verantwortlichen Beauftragten (§9 Abs2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,
hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs5 ist §45 Abs1 Z4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er/sie die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.
(7) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§31 Abs1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§31 Abs2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Fristen nach den beiden ersten Sätzen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs5 dritter Satz) zu laufen.
(7a) Für den Fall, dass der/die Arbeitgeber/in das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Abs5 nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach §31 Abs1 und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Abs7 die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.
(8) Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren
1. nach Abs1 erster Satz, Abs2 und 4 und nach §7b Abs8 hat die Abgabenbehörde, in den Fällen des Abs5 in Verbindung mit §7e das Kompetenzzentrum LSDB,
2. nach Abs5 in Verbindung mit §7g und in den Fällen des Abs1 zweiter Satz und Abs3 hat der zuständige Träger der Krankenversicherung,
3. nach Abs1, 2a, 4 und 5 und nach §7b Abs8 in Verbindung mit §7h hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Z1 bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(9) Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(10) Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist handelsrechtlicher Geschäftsführer eines kroatischen Unternehmens. Dieses war von einer österreichischen AG mit Bauarbeiten in Österreich beauftragt worden. Im Zeitraum zwischen 14. September 2015 und 30. Oktober 2015 waren für das kroatische Unternehmen insgesamt 217 Arbeitskräfte auf der österreichischen Baustelle im Einsatz.
Während der Arbeiten führte die Finanzpolizei für das Finanzamt Judenburg Liezen drei Kontrollen auf der Baustelle durch. Die Lohnunterlagen der insgesamt 217 Arbeitskräfte konnten gemäß §7d AVRAG bei keiner Kontrolle vollständig vorgelegt werden.
In der Folge erging am 19. April 2017 ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal gegen den Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als iSd §9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener des kroatischen Unternehmens. Ihm wurde zur Last gelegt, dass das kroatische Unternehmen im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen in deutscher Sprache für 217 namentlich genannte Arbeitskräfte nicht gemäß §7d Abs2 AVRAG bereitgestellt hat. Gemäß §7i Abs4 AVRAG wurde je Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von € 15.000,– verhängt. In Summe belaufen sich diese Geldstrafen auf € 3.255.000,–. Der Geschäftsführer erhob gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark.
2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
"Präjudizialität:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um das im verfahrensrelevanten Zeitraum gemäß §9 Abs1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ des kroatischen Montageunternehmens […]. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes von 217 Übertretungen des §7i Abs4 Z2 iVm §7d Abs2 AVRAG wurden seitens der Bezirksverwaltungsbehörde 217 Geldstrafen gemäß §7i Abs4 AVRAG in Höhe von je € 15.000,00, insgesamt somit eine Strafe von € 3.255.000,00, ausgesprochen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um das im verfahrensrelevanten Zeitraum gemäß §9 Abs1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ des kroatischen Montageunternehmens […]. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes von 217 Übertretungen des §7i Abs4 Z2 in Verbindung mit §7d Abs2 AVRAG wurden seitens der Bezirksverwaltungsbehörde 217 Geldstrafen gemäß §7i Abs4 AVRAG in Höhe von je € 15.000,00, insgesamt somit eine Strafe von € 3.255.000,00, ausgesprochen.
Die angefochtene Strafnorm des §7i Abs4 AVRAG ist daher in diesem Verfahren vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden.
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt gegen die Strafnorm des §7i Abs4 AVRAG, hinsichtlich derer die Feststellung der Verfassungswidrigkeit beantragt wird, Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der daraus resultierenden Gesamtstrafe, welche sich - wie im Folgenden näher ausgeführt - aus dem Zusammenwirken von hohen Mindeststrafen, mehrfachen strafsatzerhöhenden Umständen und dem Kumulationsprinzip ergibt. Der Verfassungsgerichtshof vertritt selbst in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass, selbst wenn aus Gründen der General- und Spezialprävention vom Gesetzgeber eine strenge Strafe intendiert wird, auch in diesen Fällen die Strafe in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des durch die Vergehen bewirkten Schadens stehen muss (VfSlg 9901/1983 und VfSlg 11587/1987). Insbesondere widersprechen exzessive Strafdrohungen dem aus dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG erfließenden Sachlichkeitsgebot (G408/2016 ua vom 13.12.2017; VfSlg 19665/2012 vom 30.06.2012; VfSlg 18219 - 18421,18422/2007 vom 27.09.2007). Mit weiterem Erkenntnis VfSlg 12151/1989 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Strafbestimmung des §35 Wr. VergnügungssteuerG verfassungswidrig war, weil die dort vorgesehene Obergrenze der Strafe für die - auch bloß fahrlässig begangene - Verkürzung einer Abgabe mit dem 30fachen des Verkürzungsbetrages durch sachbezogene strafrechtspolitische Argumente nicht zu rechtfertigen sei.
[...]
1. […] In diesem Fall droht dem Beschuldigten unter Anwendung des dritten Strafsatzes gemäß §7i Abs4 AVRAG zumindest die Mindeststrafe von € 2.000,00 je Spruchpunkt, insgesamt somit eine Geldstrafe von € 434.000,00. Die Verhängung einer niedrigeren Strafe ist dem antragstellenden Gericht bei gesetzeskonformer Strafbemessung verwehrt, da der gegenständlich einzige Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes gemäß §20 VStG nicht rechtfertigt (Ra 2015/02/0009; Zl 2009/03/0155; Zl 2002/09/0120; Zl 2001/03/0298 uva). Ebenso ist nach Auffassung der antragstellenden Richterin ein gänzliches Absehen von der Strafe bzw der Ausspruch einer Ermahnung gemäß §45 Abs1 Z4 VStG im vorliegenden Fall nicht möglich, da schon im Hinblick auf den Umstand, dass so gut wie alle gemäß §7d AVRAG bereitzuhaltenden bzw bereitzustellenden Teile der Lohnunterlagen gefehlt haben, von unbedeutenden Folgen nicht gesprochen werden kann und überdies eine sehr große Anzahl von Arbeitnehmern betroffen war.
Die somit im Falle einer Bestrafung drohende (Mindest-)Gesamtstrafe von € 434.000,00 erscheint aus nachstehenden Gründen unverhältnismäßig:
2. §7i Abs4 AVRAG sieht für die unterlassene Bereitstellung der Lohnunterlagen an die Beschäftigerin (Z2), bei welcher Tat es sich auch nach dem Selbstverständnis des Gesetzgebers um ein bloßes Formaldelikt handelt - die Nachfolgeregelung in §22 LSD-BG steht unter der Überschrift ‚Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz‘- gleich hohe Strafen vor wie bei erwiesener Unterentlohnung gemäß §7i Abs5 AVRAG, wobei es sich bei letzterer Regelung um die Kernbestimmung des Gesetzes gemäß Schutzzweck des AVRAG in Umsetzung von Erwägungsgrund 12 iVm Art3 der RL 96/71/EG handelt. Diese seit dem Inkrafttreten des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz (ASRÄG) per 01.01.2015 geltende Gleichsetzung der Strafrahmen wurde vom Gesetzgeber wie folgt begründet: 2. §7i Abs4 AVRAG sieht für die unterlassene Bereitstellung der Lohnunterlagen an die Beschäftigerin (Z2), bei welcher Tat es sich auch nach dem Selbstverständnis des Gesetzgebers um ein bloßes Formaldelikt handelt - die Nachfolgeregelung in §22 LSD-BG steht unter der Überschrift ‚Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz‘- gleich hohe Strafen vor wie bei erwiesener Unterentlohnung gemäß §7i Abs5 AVRAG, wobei es sich bei letzterer Regelung um die Kernbestimmung des Gesetzes gemäß Schutzzweck des AVRAG in Umsetzung von Erwägungsgrund 12 in Verbindung mit Art3 der RL 96/71/EG handelt. Diese seit dem Inkrafttreten des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz (ASRÄG) per 01.01.2015 geltende Gleichsetzung der Strafrahmen wurde vom Gesetzgeber wie folgt begründet:
‚Dabei werden die Strafrahmen an jene des §7i Abs5 AVRAG betreffend Unterentlohnung angeglichen. In der Praxis hat sich nämlich gezeigt, dass Arbeitgeber/innen oftmals eine Anzeige wegen des mit einer wesentlich geringeren Strafe bedrohten Tatbestandes des Nicht-Bereithaltens von Lohnunterlagen in Kauf genommen haben, um Unterentlohnungen zu ‚verschleiern‘, weil ohne diese Lohnunterlagen eine erfolgversprechende Anzeige wegen Lohndumping de facto regelmäßig nicht möglich ist. Mit der Anhebung des Strafrahmens entfällt die Möglichkeit eines solchen ‚günstigen Freikaufens‘.‘
3. Das antragstellende Gericht verkennt nicht, dass es geeigneter Maßnahmen und wirksamer Sanktionen bedarf, um derartigen Praktiken von Arbeitgebern vorzubeugen. Dennoch erscheint die gegenständliche Regelung überschießend, da den Behörden nach dem Regelungssystem des AVRAG noch weitere Mittel zur Verfügung stehen, um den Dienstleistungserbringer zur Herausgabe der am Arbeitsort nicht (vollständig) aufgelegenen bzw nicht an den inländischen Beschäftiger bereitgestellten Lohnunterlagen zu zwingen. Vor Ort fehlende Lohnunterlagen werden nämlich - so auch im Anlassfall - von der Finanzpolizei mit kurzer Frist und detaillierter Auflistung der fehlenden Unterlagen nachgefordert. Entspricht der Arbeitgeber diesem Auftrag nicht, droht ihm eine weitere Strafanzeige wegen unterlassener Nachreichung der Lohnunterlagen gemäß §7f Abs1 Z3 iVm §7i Abs1 AVRAG (nunmehr §12 AbsZ3 iVm §27 Abs1 LSD-BG), wobei allerdings die dortigen Strafdrohungen (€ 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall € 1.000,00 bis € 10.000,00) - nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes rechtspolitisch nicht wirklich schlüssig - deutlich niedriger sind wie jene bei Verstößen gegen §7i Abs4 AVRAG. Immerhin ist die häufig auf bloßer Rechtsunkenntnis oder unrichtiger Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen - die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass vor allem die Interpretation des recht unbestimmten Begriffs ‚Lohnaufzeichnungen‘ sowohl inländischen als noch mehr ausländischen Arbeitgebern erhebliche Probleme bereitet - beruhende unterlassene Bereitstellung bzw Bereithaltung der Lohnunterlagen vor Ort im Regelfall mit einem deutlich geringeren Unrechtsgehalt behaftet wie die unterlassene Nachreichung der Unterlagen trotz vorangegangener Aufforderung. 3. Das antragstellende Gericht verkennt nicht, dass es geeigneter Maßnahmen und wirksamer Sanktionen bedarf, um derartigen Praktiken von Arbeitgebern vorzubeugen. Dennoch erscheint die gegenständliche Regelung überschießend, da den Behörden nach dem Regelungssystem des AVRAG noch weitere Mittel zur Verfügung stehen, um den Dienstleistungserbringer zur Herausgabe der am Arbeitsort nicht (vollständig) aufgelegenen bzw nicht an den inländischen Beschäftiger bereitgestellten Lohnunterlagen zu zwingen. Vor Ort fehlende Lohnunterlagen werden nämlich - so auch im Anlassfall - von der Finanzpolizei mit kurzer Frist und detaillierter Auflistung der fehlenden Unterlagen nachgefordert. Entspricht der Arbeitgeber diesem Auftrag nicht, droht ihm eine weitere Strafanzeige wegen unterlassener Nachreichung der Lohnunterlagen gemäß §7f Abs1 Z3 in Verbindung mit §7i Abs1 AVRAG (nunmehr §12 AbsZ3 in Verbindung mit §27 Abs1 LSD-BG), wobei allerdings die dortigen Strafdrohungen (€ 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall € 1.000,00 bis € 10.000,00) - nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes rechtspolitisch nicht wirklich schlüssig - deutlich niedriger sind wie jene bei Verstößen gegen §7i Abs4 AVRAG. Immerhin ist die häufig auf bloßer Rechtsunkenntnis oder unrichtiger Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen - die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass vor allem die Interpretation des recht unbestimmten Begriffs ‚Lohnaufzeichnungen‘ sowohl inländischen als noch mehr ausländischen Arbeitgebern erhebliche Probleme bereitet - beruhende unterlassene Bereitstellung bzw Bereithaltung der Lohnunterlagen vor Ort im Regelfall mit einem deutlich geringeren Unrechtsgehalt behaftet wie die unterlassene Nachreichung der Unterlagen trotz vorangegangener Aufforderung.
4. Die Strafnorm des §7i Abs4 AVRAG beruht auf dem Kumulationsprinzip, welches noch durch mehrfache strafsatzändernde Umstände verschärft wird. Sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, was bei grenzüberschreitenden Entsendungen/Überlassungen erfahrungsgemäß beinahe immer der Fall ist, verdoppelt sich allein dadurch der Strafsatz. Liegt darüber hinaus ein Wiederholungsfall vor, tritt eine weitere Verdoppelung ein. In der Praxis folgt daraus, dass selbst bei Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen – so auch im Anlassfall – so gut wie immer der dritte Strafsatz zur Anwendung kommt. Obwohl die unterlassene Bereitstellung bzw Bereithaltung von Lohnunterlagen auch bei größerer Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer in der Regel auf ein und denselben Fehler des Arbeitgebers bzw dessen Mitarbeiter zurückgeht, resultiert daraus - in Ermangelung einer absoluten Strafobergrenze - eine nach oben offene Gesamtstrafe, welche, wie der Anlassfall anschaulich zeigt, zu einer exorbitanten, für das betroffene Unternehmen existenzbedrohenden bzw existenzvernichtenden Strafe führt, welche in keiner auch nur annährend angemessenen Relation zum Verschulden des Arbeitgebers sowie zum Schutzzweck der Norm steht. Dies widerspricht nach Ansicht des antragstellenden Gerichts dem Gebot der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen.
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5. Selbst wenn es, wie vorliegend geschehen, in weiterer Folge nicht zu einer Anzeige wegen Unterentlohnung, geschweige denn zu einer Bestrafung wegen Lohndumpings kommt und es daher im Falle von Schuldsprüchen bei einem bloßen Verstoß gegen formale Bereitstellungspflichten von Unterlagen geblieben ist, ist es dem antragstellenden Gericht auf Grund der hohen Mindeststrafen nicht möglich, vom richterlichen Mäßigungsrecht Gebrauch zu machen und die Gesamtstrafe auf ein schuldangemessenes und wirtschaftlich vertretbares Ausmaß zu reduzieren. Im Erkenntnis vom 27.09.2007, G24/07 u.a., in welchem der Verfassungsgerichtshof die hohen Mindeststrafen der systematisch ähnlichen Strafbestimmung des §28 Abs1 Z1 AuslBG nicht für verfassungswidrig erkannt hat, hat der Verfassungsgerichtshof die Abweisung des dortigen Normprüfungsantrages des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem damit begründet, dass die belangte Behörde mit der Anwendung der Bestimmungen der §§20 und 21 VStG ohnedies die Möglichkeit gehabt hätte, die Verhängung verfassungswidriger, weit überschießender Strafen zu vermeiden. Dieser Argumentation sei entgegengehalten, dass dies aus den unter III/1 bereits ausgeführten Gründen im hier vorliegenden Fall nicht möglich ist, da die Landesverwaltungsgerichte an die insofern durchaus strenge ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden sind. [...]