TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/12 2001/03/0298

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Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
StGB §34 Abs1 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des F, in A, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Hans Kraus, Rechtsanwalt in D- 91275 Auerbach, Degelsdorfer Straße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 12. Juli 2001, Zl. K 038/02/2001.020/010, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl warf dem Beschwerdeführer in ihrem Straferkenntnis vom 28. November 2000 folgende Tat vor:

"Sie haben am 05.05.1999 als Fahrer mit dem in Deutschland auf das Kennzeichen AS-SH 13 zugelassenen Lastkraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen eine ökopunktepflichtige Transitfahrt von Deutschland durch Österreich mit der beabsichtigten Weiterfahrt zu einem in Ungarn gelegenen Zielort durchgeführt und wurde bei der Ausreisekontrolle am Grenzübergang Nickelsdorf, A/4 Ausreisespur, um 19.50 Uhr von einem Aufsichtsorgan festgestellt, dass das Fahrzeug ein eingebautes elektronisches Gerät für eine automatische Entwertung der Ökopunkte ("ecotag") benutzt hat. Das Ökotag-Gerät wurde aber nicht so bedient, dass eine automatische Abbuchung der Ökopunkte ermöglicht wurde und wurde daher die Transitfahrt ohne Ökopunkte durchgeführt."

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 Abs. 2 "der Verordnung EG Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung EG Nr. 1524/96" übertreten, weswegen über ihn gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz iVm § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 51 Abs. 1 VStG keine Folge gegeben und dieses Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im ersten Satz des Tatvorwurfes an die Stelle des Wortes: "ein" das Wort:

"kein" tritt, und im zweiten Satz des Tatvorwurfs die Wendung:

"wurde daher die Transitfahrt ohne die erforderlichen Ökopunkte durchgeführt" durch die Wortfolge: "haben Sie die deswegen erforderliche Ökokarte auch nicht mitgeführt" ersetzt werde. Im Zitat der verletzten Übertretungsnorm habe es im Art. 1 Abs. 1 statt: "lit. b" richtig: "lit. a", und im Art. 2 statt: "Abs. 2" richtig: "Abs. 1" zu lauten. Im Übrigen werde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bestreite nicht, auf der Transitfahrt keinen Umweltdatenträger benutzt zu haben, er gebe jedoch an, dass dieser (bei der Ausreisekontrolle) "defekt" gewesen wäre, was er schon vor Fahrtantritt bemerkt hätte, weshalb er sofort beim Bundesamt für Güterverkehr in München "Papieroköpunkte" bestellt hätte. Der Beschwerdeführer hätte daher ab der Einreise nach Österreich und auf der ganzen Fahrt durch Österreich bis zur Ausreisekontrolle eine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte mit der erforderlichen Anzahl aufgeklebter und entwerteter "(Papier-)Ökopunkte" mitführen müssen, um straffrei zu bleiben. Diese habe er aber auf dieser Transitfahrt unbestritten nicht mitgeführt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seien diese Ökopunkte erst bei seiner Wiedereinreise nach Österreich aus Ungarn nach der Tat beim Zollamt Nickelsdorf "aufgefunden" worden. Da er beim Grenzeintritt nach Österreich noch keine "Papier-Ökopunkte" gehabt habe, hätte er zur gegenständlichen Transitfahrt nicht einreisen dürfen. Deshalb sei es für die objektive Tatverwirklichung nicht maßgeblich, ob und wann das Deutsche Bundesamt für Güterverkehr Ökopunkte an die Firma Schenker, und diese Firma die Ökopunkte an die Grenzstation Nickelsdorf weitergeleitet habe. Die beigebrachte Stellungnahme des Bundesamtes für Güterverkehr vom 10. Mai 2001 helfe dem Beschwerdeführer nicht. Sie sei allgemein gehalten und enthalte keinen Hinweis auf die gegenständliche Transitfahrt. Aus ihr gehe auch nicht hervor, dass die Ökopunkte "im Nachhinein", also für eine bereits durchgeführte Transitfahrt, "freigestellt werden". Der Beschwerdeführer habe weiters nicht behauptet, dass ihm sonst vom Bundesamt für Güterverkehr gesagt worden wäre, dass ein "Nachbringen der Ökopunkte" erlaubt wäre.

2. Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Als solche Vorschriften der Europäischen Union kommen im Beschwerdefall die Regelungen in dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl. Nr. 45/1995 -  mit dem die wesentlichen Regelungen des Transitabkommens, BGBl. Nr. 823/1992, übernommen wurden, das primärrechtlichen Rang hat und entsprechend dem Art. 2 der EU-Beitrittsakte für Österreich und die anderen neuen Mitgliedstaaten das am 31. Dezember 1994 vorhandene Primärrecht modifizierte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/03/0385) - und weiters die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 in der Fassung der Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1524/96 vom 30. Juli 1996 in Betracht.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, das Bundesamt für Güterverkehr habe ihm ausdrücklich erklärt, dass die nötigen Ökopunkte bereitgestellt würden, und dass dies - wie sich später herausgestellt habe - auch geschehen sei, weswegen es sich dem Beschwerdeführer "nicht aufgedrängt" habe und sich auch nicht habe aufdrängen müssen, dass er sich nicht korrekt verhalten habe, wenn er die Einreise nach Österreich beginne, ohne die nötigen Papier-Ökopunkte im Besitz zu haben. Dies vor allem auch deshalb, "weil es entsprechende Handhabungen auch in anderen Fällen" gegeben habe, und diese nie zu Beanstandungen geführt hätten. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, dass die "Papier-Ökopunkte" trotz der rechtzeitigen Übersendung an die zuständige Zollstelle dort erst verspätet aufgefunden worden seien. Darauf habe der Beschwerdeführer nämlich keinerlei Einfluss gehabt. Der Beschwerdeführer hätte auf Grund der ihm bekannten früheren Handhabung und insbesondere auf Grund des Umstandes, dass das Bundesamt für Güterverkehr die sofortige Weiterleitung der Papier-Ökopunkte an die zuständige Stelle zugesagt gehabt habe, zwingend davon ausgehen dürfen, dass dies eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Handhabung sei. Zweifel habe er "dementsprechend" nicht haben müssen, sodass sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit bei der Begehungsweise ausschieden.

2.3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht dagegen, dass der Umweltdatenträger des von ihm gelenkten Fahrzeuges bei der in Rede stehenden Entrichtung von Ökopunkten unterliegenden Transitfahrt nicht benutzbar gewesen sei. Weiters räumt er mit seinem Beschwerdevorbringen ein, dass er weder bei der Einreise nach Österreich noch im weiteren Verlauf der Transitfahrt das im Fall der Nichtverwendung eines Umweltdatenträgers zur Erfüllung der Ökopunktepflicht erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt im Sinn des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission mitgeführt habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Übermittlung von entwertbaren Ökopunkten seitens des Bundesamtes für Güterfernverkehr an das Zollamt bei der Grenzkontrollstelle, an der der Beschwerdeführer die Ausreise aus Österreich in Aussicht nahm, vermag nichts daran zu ändern, dass er - anders als dies der klare Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 leg. cit. verlangt - auf der Transitfahrt ab seiner Einreise weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt hat. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer das Tatbild nach Art. 1 Abs. 1 lit. a leg. cit. verwirklicht habe.

2.4. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelte es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0119). Mit seinem Hinweis, dass die von ihm geübte Vorgangsweise der "ihm bekannten früheren Handhabung" entspreche, zumal das Bundesamt für Güterverkehr die sofortige Weiterleitung der Ökopunkte an das besagte Zollamt zugesagt habe, erstattete der Beschwerdeführer kein taugliches Vorbringen dafür, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, ergibt sich doch aus dem Wortlaut der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 leg. cit. - mit der sich ein eine Transitfahrt beabsichtigender Fahrer eines Lastkraftwagens vor der Durchführung der Transitfahrt vertraut machen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0014) - zweifelsfrei, dass die Verpflichtung, die dort genannten Unterlagen mitzuführen und vorzulegen, nicht erst bei der Ausreise nach Österreich, sondern während der gesamten Transitfahrt (ab dem Zeitpunkt der Einreise nach Österreich) besteht, weshalb der Beschwerdeführer auch aus der vom besagten Bundesamt vorgenommenen Übermittlung der Ökopunkte an den Punkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich nicht ableiten durfte, dass er auf der Transitfahrt der ihm nach Art. 1 Abs. 1 leg. cit. treffenden Verpflichtung entsprochen hätte. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer dafür zu sorgen gehabt, dass ihm die entwertbaren Ökopunkte rechtzeitig bei der Einreise nach Österreich zur Verfügung gestanden hätten, um sich dem Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission gemäß verhalten zu können. Es ist daher vorliegend auch nicht maßgeblich, ob die vom besagten Bundesamt an den Punkt der Ausreise des Beschwerdeführers an Österreich entwertbaren Ökopunkte zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers für diesen tatsächlich verfügbar waren. Vor diesem Hintergrund ist die Verfahrensrüge nicht zielführend, die belangte Behörde hätte bezüglich der dem Beschwerdeführer bekannten früheren Handhabung der Verpflichtung zur Entrichtung der Ökopunkte - insbesondere durch Unterlassung der Vernehmung des vom Beschwerdeführer genannten Zeugen und der Einholung einer eidesstattlichen Versicherung des Beschwerdeführers "vor der Entscheidung über die Glaubwürdigkeit" seines Vorbringens - den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt.

2.5. Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er geltend macht, dass die Voraussetzungen des § 20 VStG in seinem Fall gegeben seien. Mit seinem Hinweis, seine Vorgangsweise zeige, dass er keinesfalls etwas habe falsch machen wollen, und er statt dessen bemüht gewesen sei, sich gesetzestreu zu verhalten, macht er angesichts seiner Verpflichtung, sich mit den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen (vgl. oben 2.5.), keinen Milderungsgrund geltend, der im vorliegenden Fall zum Tragen kommen kann. Der damit von der belangten Behörde einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit kann aber - was die Beschwerde einräumt - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG bedeuten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0046).

2.6. Weiters wendet der Beschwerdeführer gegen den bekämpften Bescheid ein, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 21 VStG für ein Absehen von der Strafe vorlägen. Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt. Diese Voraussetzung ist im Fall des Beschwerdeführers, dessen Ausführungen in der Beschwerde zeigen, dass er sich mit den ihn nach Art. 1 Abs. 1 leg. cit. treffenden Verpflichtungen nicht hinreichend vertraut gemacht hat, nicht gegeben (vgl. wiederum das Erkenntnis vom 7. Juni 2000).

2.7. Dass der Beschwerdeführer "mittlerweile Rentner" und deshalb "finanziell nicht besonders gut gestellt" sei, macht er erstmals in der Beschwerde geltend, weshalb es sich bei diesem Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

2.8. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2001

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030298.X00

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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