TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/7 2000/03/0119

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Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des US in L (Bundesrepublik Deutschland), vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in Salzburg, Neutorstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. März 2000, Zl. UVS-5/10.448/8-2000, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. März 2000 schuldig erkannt, er habe als Fahrer eines näher beschriebenen Kraftwagenzuges, wie bei der Kontrolle durch ein Exekutivorgan am 20. Jänner 1999 um 10.35 Uhr bei der Mautstelle der Tauernautobahn (A 10) in St. Michael im Lungau festgestellt worden sei, einen gewerbsmäßigen Gütertransport (Tiere - Rinder, 18.791 kg) von Deutschland (Straupitz) kommend in Fahrtrichtung Villach (Koper/Slowenien) durchgeführt, ohne ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular (Ökokarte) oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung der Ökopunkte für diese Transitfahrt mitgeführt bzw. dieses vor der Einreise nach Österreich ausgefüllt und entwertet zu haben (manuelle Überprüfung des ecotag habe ergeben: Frächter gesperrt). Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 i.d.g.F. iVm Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Kommission EG Nr. 3298/94 i.d.F. Nr. 1524/96, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz iVm Abs. 2 letzter Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden) verhängt. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 20. Jänner 1999 einen gewerbsmäßigen Gütertransport durch Österreich - von Deutschland nach Slowenien - durchgeführt habe, ohne für diese Transitfahrt Ökopunkte zu entrichten. Bei der durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg vorgenommenen Kontrolle (bei der Mautstelle St. Michael im Lungau) sei festgestellt worden, dass das bei dieser Fahrt verwendete Fahrzeug im Zentralrechner der österreichischen Ökopunktezentrale mit dem Vermerk "Frächter gesperrt" aufgeschienen sei. Das im Fahrzeug des Beschwerdeführers angebrachte ecotag-Gerät sei zum Tatzeitpunkt im System noch nicht initialisiert und daher keinem Fahrzeug zugeordnet gewesen. Es habe daher keine automatische Abbuchung von Ökopunkten erfolgen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei keine Transitfahrt vorgenommen worden, weil ihm von seiner Dienstgeberin vor dem Grenzübertritt mitgeteilt worden sei, dass ein "Umpritschen" der Ladung in Österreich geplant sei, habe durch kein Beweismittel erhärtet werden können. So habe insbesondere der vom Beschwerdeführer zum Beweis für dieses Vorbringen beantragte Zeuge Manfred L. nicht bestätigt, dass eine Anweisung zum "Umpritschen" gegeben worden sei. Es habe aber auch der Beschwerdeführer weder dargelegt, zu welchem Zweck die Ladung hätte "umgepritscht" werden sollen, noch, welcher Frächter für den Weitertransport vorgesehen gewesen sei. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Möglichkeit gehabt, zu kontrollieren, ob Ökopunkte ordnungsgemäß abgebucht würden, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, sich vor Antritt der Transitfahrt zu vergewissern, ob das im Fahrzeug angebracht ecotag-Gerät ordnungsgemäß funktioniere bzw. ob der Frächter eine ausreichende Anzahl von Ökopunkten für die beabsichtigte Fahrt besitze. Bei Anwendung der von einem Berufskraftfahrer zu erwartenden Sorgfalt sei es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, diesbezügliche Informationen bei seinem Dienstgeber einzuholen. Die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten habe der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft dargetan. Auch der - bereits erwähnte - Zeuge habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' (ecotag) bezeichnet wird; oder

c) die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Unter einer "Transitfahrt" ist im Sinne des Art. I lit. c des der Akte über die Bedingungen des Beitritts (u.a.) der Republik Österreich und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (EU-Beitrittsakten) beigefügten Protokolls Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl. Nr. 45/1995, eine Fahrt durch österreichisches Hoheitsgebiet zu verstehen, bei der der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, der in Rede stehende Gütertransport sei als Transitfahrt im Sinne der genannten Bestimmungen anzusehen, mit dem Argument, er habe "unwiderlegt vorgebracht, dass ein Umpritschen der Ladung in Österreich beabsichtigt war".

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die belangte Behörde das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers - wie dargelegt - in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise als unglaubwürdig gewertet hat und somit zu Recht davon ausgegangen ist, ein "Umpritschen" der Ladung sei in Österreich nicht beabsichtigt gewesen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, inwieweit ein - nicht näher konkretisiertes - "Umpritschen" überhaupt geeignet ist, einem Gütertransport die Eigenschaft als "Transitfahrt" zu nehmen.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, er sei davon ausgegangen, das ecotag-Gerät würde ordnungsgemäß funktionieren. Ein Nichtfunktionieren des Gerätes sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Wenn überhaupt, so falle ihm ein sehr geringer Sorgfaltsverstoß zur Last, wie er jedem Lkw-Fahrer passieren könne.

Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. August 1999, Zl. 99/03/0309). Dem Beschwerdevorbringen ist allerdings nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe ein zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet; er hat nämlich nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass und in welchem Ausmaß er sich von der Funktionsfähigkeit bzw. vom Funktionieren des ecotag-Gerätes überzeugt bzw. zu überzeugen versucht habe. Vielmehr räumt er in der vorliegenden Beschwerde selbst ein, ihm falle ein - seiner Auffassung nach freilich nur sehr geringer - Sorgfaltsverstoß zur Last.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt eines ihr unterlaufenen Spruchfehlers vorwirft, der Spruch des angefochtenen Bescheides enthalte das dem Beschwerdeführer tatsächlich vorgeworfene Verhalten nicht, ist ihm zu entgegnen, dass auch dieser Vorwurf unzutreffend ist. Dem - eingangs dargestellten - (aus dem Erstbescheid durch Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers übernommenen) Spruch ist die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Übertretung eindeutig zu entnehmen.

Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe seinen Antrag, ein Sachverständigengutachten "zur Funktionstüchtigkeit des Kontrollgerätes" einzuholen, begründungslos übergangen, schon deshalb keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, weil er nicht auch gleichzeitig dargetan hat, zu welchen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen anderen Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels gelangt wäre.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war

die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 7. Juni 2000

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030119.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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