TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/20 VGW-031/062/17471/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.12.2021

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §36 lite
KFG 1967 §57a Abs1
KFG 1967 §57a Abs5
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
KFG 1967 §134
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 57a heute
  2. KFG 1967 § 57a gültig ab 19.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 57a gültig von 30.07.2026 bis 18.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 57a gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 57a gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 57a gültig von 16.12.2020 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 57a gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2018 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 57a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 57a gültig von 01.04.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  15. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 57a gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 57a gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  19. KFG 1967 § 57a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  20. KFG 1967 § 57a gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  21. KFG 1967 § 57a gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  22. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  23. KFG 1967 § 57a gültig von 13.08.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  24. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 57a gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  26. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  27. KFG 1967 § 57a gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  28. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 57a gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 57a heute
  2. KFG 1967 § 57a gültig ab 19.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 57a gültig von 30.07.2026 bis 18.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 57a gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 57a gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 57a gültig von 16.12.2020 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 57a gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2018 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 57a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 57a gültig von 01.04.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  15. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 57a gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 57a gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  19. KFG 1967 § 57a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  20. KFG 1967 § 57a gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  21. KFG 1967 § 57a gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  22. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  23. KFG 1967 § 57a gültig von 13.08.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  24. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 57a gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  26. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  27. KFG 1967 § 57a gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  28. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 57a gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 16.11.2021, GZ: VStV/.../2020, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG), Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 16.11.2021, GZ: VStV/... aus 2020,, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG),

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Formulierung „<<01>>“ durch das Wort „Ihnen“ ersetzt wird sowie die Übertretungsnormen „§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 458/1990, iVm § 36 lit. e KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 103/1997, iVm § 57a Abs. 5 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019“ und die Strafsanktionsnorm „§ 134 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 9/2017“ zu lauten haben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Formulierung „<<01>>“ durch das Wort „Ihnen“ ersetzt wird sowie die Übertretungsnormen „§ 103 Absatz eins, Ziffer eins, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,, in Verbindung mit , Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung , BGBl. I Nr. 19/2019“ und die Strafsanktionsnorm „§ 134 Absatz eins, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 9/2017“ zu lauten haben.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 36,- Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 36,- Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Am 2.7.2020 erging gegen den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... aufgrund einer Wahrnehmung eines Exekutivorgans der Landespolizeidirektion Wien eine Anzeige wegen einer am 1.7.2020 um 09:15 Uhr in Wien, D.-gasse wahrgenommenen abgelaufenen Begutachtungsplakette am genannten Fahrzeug.

Daraufhin erließ die belangte Behörde mit Schreiben vom 2.7.2020 eine Strafverfügung, zugestellt am 9.7.2020, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 36 lit. e KFG und § 57a Abs. 5 KFG gegen den Beschwerdeführer und verhängte darin gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 180,- Euro.Daraufhin erließ die belangte Behörde mit Schreiben vom 2.7.2020 eine Strafverfügung, zugestellt am 9.7.2020, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG gegen den Beschwerdeführer und verhängte darin gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von 180,- Euro.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer per E-Mail vom 9.7.2021 rechtzeitig Einspruch. Darin brachte er vor, dass er das Fahrzeug nicht bewegt habe, bevor das notwendige Ersatzteil da gewesen sei und er die Plakette bekommen habe.

Nachdem ein diesbezügliches Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3.9.2020 nicht zugestellt werden konnte, erging gegen den Beschwerdeführer das nunmehr angefochtene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 16.11.2021 zur GZ: VStV/.../2020, zugestellt am 22.11.2021, in dem ihm Folgendes zur Last gelegt wurde:Nachdem ein diesbezügliches Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3.9.2020 nicht zugestellt werden konnte, erging gegen den Beschwerdeführer das nunmehr angefochtene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 16.11.2021 zur GZ: VStV/... aus 2020,, zugestellt am 22.11.2021, in dem ihm Folgendes zur Last gelegt wurde:

„1.

Datum/Zeit:                  01.07.2020, 09:15 Uhr

Ort:             Wien, D.-gasse

Betroffenes Fahrzeug:   PKW, Kennzeichen: W-... (A)

Sie haben als Zulassungsbesitzer(in) des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von <<001>> verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette ..., mit der Lochung 05/2019 war abgelaufen.Sie haben als Zulassungsbesitzer(in) des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von <<001>> verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette ..., mit der Lochung 05 aus 2019, war abgelaufen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG1. Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, u. Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,  Freiheitsstrafe von    Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 180,00   1 Tag 12 Stunden      § 134 Abs. 1 KFG1. € 180,00 1 Tag 12 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 18,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 198,00

Im Gegensatz zum ursprünglichen Straferkenntnis vom 3.9.2020 enthielt das hg. Straferkenntnis keine nähere Begründung.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 30.11.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits mit der „Pickerlbegutachtung“ in einer Werkstatt begonnen gehabt. Ein Plastikteil unter dem Kennzeichen habe nachbestellt werden müssen. Deshalb habe er noch einmal aus der Werkstatt herausfahren müssen, zumal er sein Fahrzeug dort nicht über Nacht stehen lassen hätte können. Er ersuche daher um Nachsicht.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Behördenakt vor (ha. eingelangt am 13.12.2021).

II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt

Der PKW mit dem Kennzeichen W-... (A), dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer ist, war am 1.7.2020 um 09:15 Uhr in Wien, D.-gasse abgestellt. Bei dieser Örtlichkeit handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche. Die auf dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... (A) zu diesem Zeitpunkt angebrachte Begutachtungsplakette Nr. ... zeigte die Lochung 05/2019. Der PKW mit dem Kennzeichen W-... (A), dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer ist, war am 1.7.2020 um 09:15 Uhr in Wien, D.-gasse abgestellt. Bei dieser Örtlichkeit handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche. Die auf dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... (A) zu diesem Zeitpunkt angebrachte Begutachtungsplakette Nr. ... zeigte die Lochung 05 aus 2019,.

Der Beschwerdeführer (geb. 1964) hat insgesamt 22 verwaltungsstrafrechtliche rechtskräftige, ungetilgte Vormerkungen aufzuweisen. Zum Tatzeitpunkt entfielen fünf dieser verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf Übertretungen nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 36 lit. e KFG und § 57a Abs. 5 KFG.Der Beschwerdeführer (geb. 1964) hat insgesamt 22 verwaltungsstrafrechtliche rechtskräftige, ungetilgte Vormerkungen aufzuweisen. Zum Tatzeitpunkt entfielen fünf dieser verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf Übertretungen nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht bekannt; Sorgepflichten ebenso wenig.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Anzeige des Kontrollorgans der belangten Behörde vom 2.7.2020, Einsicht genommen. Ferner wurde das Beschwerdevorbringen gewürdigt.

Die Feststellungen zum Abstellort des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... (A) und zur Gültigkeit der darauf angebrachten Begutachtungsplakette Nr. ... ergeben sich aus den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers in der Anzeige vom 2.7.2020. Der Umstand, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum fraglichen Zeitpunkt an jenem Ort abgestellt war sowie der Umstand, dass die Begutachtungsplakette die Lochung 05/2019 aufwies, wurde durch den Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nie bestritten. Die Feststellungen zum Abstellort des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... (A) und zur Gültigkeit der darauf angebrachten Begutachtungsplakette Nr. ... ergeben sich aus den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers in der Anzeige vom 2.7.2020. Der Umstand, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum fraglichen Zeitpunkt an jenem Ort abgestellt war sowie der Umstand, dass die Begutachtungsplakette die Lochung 05 aus 2019, aufwies, wurde durch den Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nie bestritten.

Die Feststellungen zu den zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich unzweifelhaft aus dem Auszug der Landespolizeidirektion Wien vom 2.7.2020.

Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

IV. Rechtsgrundlagen römisch vier. Rechtsgrundlagen

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 103/1997, lauten auszugsweise wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 36. Allgemeines

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wennKraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

  1. (…)Absatz …,
                                                                           
  2. e)Litera e
    bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.“bei den der wiederkehrenden Begutachtung (Paragraph 57 a,) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins b, fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.“

KFG BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019:KFG Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 19/2019:

„§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung
  1. (1)Absatz eins,Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen
    1. 1.Ziffer eins
      Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
    2. 2.Ziffer 2
      Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
    3. 3.Ziffer 3
      selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,
    4. 4.Ziffer 4
      Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
    hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs. 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sowie historische Fahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 43) sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Bei historischen Fahrzeugen ist zusätzlich die Einhaltung der zeitlichen Beschränkungen gemäß § 34 Abs. 4 anhand der vorgelegten fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen zu kontrollieren.hat dieses zu den im Absatz 3, erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Absatz 2, Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sowie historische Fahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 43,) sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Bei historischen Fahrzeugen ist zusätzlich die Einhaltung der zeitlichen Beschränkungen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, anhand der vorgelegten fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen zu kontrollieren.

    (…)

  2. (5)Absatz 5,Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg oder das historische Fahrzeug – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.Entspricht das gemäß Absatz eins, vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg oder das historische Fahrzeug – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Absatz 4, ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Absatz 3, noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

    (…)“

KFG BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 458/1990:KFG Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung BGBl. Nr. 458/1990:

„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
  1. (1)Absatz eins,Der Zulassungsbesitzer
    1. 1.Ziffer eins
      hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

(…)“

KFG BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 9/2017:KFG Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 9/2017:

„§ 134. Strafbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(…)“

V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 36 KFG wird ein Kraftfahrzeug im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird; dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zu (vgl. VwGH 25.1.2002, 99/02/0146).Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 36, KFG wird ein Kraftfahrzeug im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird; dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zu vergleiche VwGH 25.1.2002, 99/02/0146).

Nach der Rechtsprechung zu § 36 lit. e KFG, der unter anderem auf § 57a Abs. 5 KFG verweist, ist wesentlich, dass eine gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist, aus der jederzeit der Ablauf der Begutachtungsfrist entnommen werden kann (vgl. VwGH 27.10.1993, 92/03/0099). Dazu ist die Begutachtungsplakette gemäß § 36 lit. e KFG iVm § 57a Abs. 5 KFG so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Zweck dieser Regelung ist die Möglichkeit, umgehend und ohne weiterführende Überlegungen feststellen zu können, ob die Begutachtungsfrist abgelaufen ist oder eben nicht. Sind Lochungen auf der Begutachtungsplakette vorhanden, lässt sich das Ende der Begutachtungsfrist so feststellen und umgehend beurteilen, ob die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist (VwGH 22.11.2016, Ra 2016/02/0173).Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 36, Litera e, KFG, der unter anderem auf Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG verweist, ist wesentlich, dass eine gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist, aus der jederzeit der Ablauf der Begutachtungsfrist entnommen werden kann vergleiche VwGH 27.10.1993, 92/03/0099). Dazu ist die Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 36, Litera e, KFG in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Zweck dieser Regelung ist die Möglichkeit, umgehend und ohne weiterführende Überlegungen feststellen zu können, ob die Begutachtungsfrist abgelaufen ist oder eben nicht. Sind Lochungen auf der Begutachtungsplakette vorhanden, lässt sich das Ende der Begutachtungsfrist so feststellen und umgehend beurteilen, ob die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist (VwGH 22.11.2016, Ra 2016/02/0173).

Es kommt somit nicht darauf an, ob allenfalls eine Begutachtung fristgerecht erfolgt ist und der Fahrzeuglenker Anspruch auf die Anbringung einer gültigen Plakette hat oder bloß „im Besitz“ einer gültigen Begutachtungsplakette ist. Der Fahrzeugbesitzer hat darauf zu achten, dass sich auf seinem Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette befindet, wenn er es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr benützt (vgl. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/02/0173).Es kommt somit nicht darauf an, ob allenfalls eine Begutachtung fristgerecht erfolgt ist und der Fahrzeuglenker Anspruch auf die Anbringung einer gültigen Plakette hat oder bloß „im Besitz“ einer gültigen Begutachtungsplakette ist. Der Fahrzeugbesitzer hat darauf zu achten, dass sich auf seinem Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette befindet, wenn er es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr benützt vergleiche VwGH 22.11.2016, Ra 2016/02/0173).

Im gegenständlichen Fall war das Fahrzeug des Beschwerdeführers zur angegebenen Tatzeit an der Örtlichkeit in Wien, D.-gasse abgestellt. Die auf dem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette Nr. ... wies die Lochung 05/2019 auf, sodass diese nicht mehr gültig war. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in Frage gestellt. Eine etwaige nachträglich erfolgte Begutachtung ist für das hg. Verwaltungsstrafverfahren unerheblich.Im gegenständlichen Fall war das Fahrzeug des Beschwerdeführers zur angegebenen Tatzeit an der Örtlichkeit in Wien, D.-gasse abgestellt. Die auf dem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette Nr. ... wies die Lochung 05 aus 2019, auf, sodass diese nicht mehr gültig war. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in Frage gestellt. Eine etwaige nachträglich erfolgte Begutachtung ist für das hg. Verwaltungsstrafverfahren unerheblich.

Das Fahrzeug war überdies auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt. Denn entscheidend für die Wertung einer Landfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr (vgl. § 1 Abs. 1 KFG) ist ausschließlich das Merkmal des Fußgänger- bzw. Fahrzeugverkehrs. Unter der Voraussetzung, dass eine Landfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr benützt werden kann, ist auch ein „Privatweg“ eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Straße ganz oder teilweise im Privateigentum steht, sondern maßgeblich ist, dass die Gemeindestraße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (vgl. VwGH 28.11.2008, 2008/02/0228 mwN).Das Fahrzeug war überdies auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt. Denn entscheidend für die Wertung einer Landfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, KFG) ist ausschließlich das Merkmal des Fußgänger- bzw. Fahrzeugverkehrs. Unter der Voraussetzung, dass eine Landfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr benützt werden kann, ist auch ein „Privatweg“ eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Straße ganz oder teilweise im Privateigentum steht, sondern maßgeblich ist, dass die Gemeindestraße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann vergleiche VwGH 28.11.2008, 2008/02/0228 mwN).

Im konkreten Fall war das Fahrzeug des Beschwerdeführers laut den unbestrittenen Angaben des Meldungslegers in dessen Anzeige vom 2.7.2020 auf der für jedermann zugänglichen D.-gasse abgestellt. Für eine gegenteilige Annahme hinsichtlich der allgemeinen Benutzbarkeit dieses Abstellortes ergaben sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte.

Im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 36 KFG auch dann "verwendet" wird, wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird und dies nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zutrifft, ist der Umstand, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgrund der abendlichen Schließung jener Werkstatt, die angeblich Reparaturen am Fahrzeug vornahm, am Tatort abgestellt wurde, für die Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung letztlich unerheblich.Im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Kraftfahrzeug im Sinne des Paragraph 36, KFG auch dann "verwendet" wird, wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird und dies nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zutrifft, ist der Umstand, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgrund der abendlichen Schließung jener Werkstatt, die angeblich Reparaturen am Fahrzeug vornahm, am Tatort abgestellt wurde, für die Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung letztlich unerheblich.

Im Ergebnis entsprach sohin die Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug des Beschwerdeführers mangels Gültigkeit nicht den Anforderungen des § 57a Abs. 5 KFG, weshalb der objektive Tatbestand des § 36 lit. e KFG im gegenständlichen Fall erfüllt ist (vgl. auch VwGH 22.11.2016, Ra 2016/02/0045, wonach ein Dauerdelikt oder fortgesetztes Delikt verneint wurde).Im Ergebnis entsprach sohin die Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug des Beschwerdeführers mangels Gültigkeit nicht den Anforderungen des Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG, weshalb der objektive Tatbestand des Paragraph 36, Litera e, KFG im gegenständlichen Fall erfüllt ist vergleiche auch VwGH 22.11.2016, Ra 2016/02/0045, wonach ein Dauerdelikt oder fortgesetztes Delikt verneint wurde).

Die im Spruch verwendete Formulierung „<<001>>>“ ist durch „Ihnen“ zu ersetzen, da mit Erlassung der Strafverfügung vom 2.7.2020 eine Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt wurde und er als Zulassungsbesitzer der Adressat der verletzten Rechtsnorm ist (vgl. VwGH 12.3.1980, 249/80).Die im Spruch verwendete Formulierung „<<001>>>“ ist durch „Ihnen“ zu ersetzen, da mit Erlassung der Strafverfügung vom 2.7.2020 eine Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt wurde und er als Zulassungsbesitzer der Adressat der verletzten Rechtsnorm ist vergleiche VwGH 12.3.1980, 249/80).

Verschulden

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren (vgl. VwGH 15.2.1991, 85/18/0176 zu § 36 lit. e KFG). Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über 50.000,– Euro bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren vergleiche VwGH 15.2.1991, 85/18/0176 zu Paragraph 36, Litera e, KFG). Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über 50.000,– Euro bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und eins a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Denn als Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr mussten dem Beschwerdeführer die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes bekannt sein, zumal er auch bereits einschlägige Vormerkungen aufweist. Kannte er diese Bestimmungen nicht, so hat er sich diesbezüglich fahrlässig verhalten (vgl. VwGH 15.2.1991, 85/18/0176; Wessely in Raschauer/Wessely, VStG2 § 5 Rz 24).Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Denn als Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr mussten dem Beschwerdeführer die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes bekannt sein, zumal er auch bereits einschlägige Vormerkungen aufweist. Kannte er diese Bestimmungen nicht, so hat er sich diesbezüglich fahrlässig verhalten vergleiche VwGH 15.2.1991, 85/18/0176; Wessely in Raschauer/Wessely, VStG2 Paragraph 5, Rz 24).

Daher hat der Beschwerdeführer den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Strafbemessung

Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 10, VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG stellen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, kann an Stelle der Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden; wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen jedoch nur dann zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG stellen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, kann an Stelle der Geldstrafe gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden; wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen jedoch nur dann zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32, bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.

Bei der Bemessung der Strafe dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Überlegungen der Spezialprävention und Generalprävention einbezogen werden (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0093, VwGH 22.4.1997, 96/04/0253, VwGH 29.1.1991, 89/04/0061).Bei der Bemessung der Strafe dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Überlegungen der Spezialprävention und Generalprävention einbezogen werden vergleiche VwGH 15.5.1990, 89/02/0093, VwGH 22.4.1997, 96/04/0253, VwGH 29.1.1991, 89/04/0061).

Zweck des § 36 lit. e KFG 1967 ist die leichte Feststellbarkeit, ob die vorgeschriebenen Fristen für die wiederkehrende Begutachtung eines im Verkehr befindlichen Fahrzeuges eingehalten wurden. Es kommt daher beim Tatbestand des § 36 lit. e KFG 1967 gar nicht darauf an, ob das verwendete Kraftfahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist (vgl. VwGH 29.1.1987, 86/02/0172). Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kann sohin selbst bei Fehlen allfälliger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig erachtet werden (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095).Zweck des Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 ist die leichte Feststellbarkeit, ob die vorgeschriebenen Fristen für die wiederkehrende Begutachtung eines im Verkehr befindlichen Fahrzeuges eingehalten wurden. Es kommt daher beim Tatbestand des Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 gar nicht darauf an, ob das verwendete Kraftfahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist vergleiche VwGH 29.1.1987, 86/02/0172). Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kann sohin selbst bei Fehlen allfälliger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig erachtet werden vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095).

Der Beschwerdeführer hat hier fahrlässig gehandelt, wobei er als Zulassungsbesitzer und damit Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr sich mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut hätte machen müssen (zum Verschulden im Detail siehe oben), sodass nicht von einem geringen Verschulden ausgegangen werden kann. Aufgrund der einschlägigen Vormerkungen kann hier vielmehr von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden.

Die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Anhaltpunkte, die ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen würden, sind keine hervorgekommen, zumal hier das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134, Pkt. 5.2; VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118; VwGH 25.11.2003, 2003/17/0222, wonach ein geringfügiges Verschulden bei einschlägigen Vormerkungen ausgeschlossen wurde - siehe unten).Die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - müssen kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Anhaltpunkte, die ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG rechtfertigen würden, sind keine hervorgekommen, zumal hier das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134, Pkt. 5.2; VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118; VwGH 25.11.2003, 2003/17/0222, wonach ein geringfügiges Verschulden bei einschlägigen Vormerkungen ausgeschlossen wurde - siehe unten).

Dass kein Schaden entstanden ist, kommt bei einem Ungehorsamsdelikt - wie dem hier vorliegenden – ebenfalls nicht als Milderungsgrund in Betracht (vgl. VwGH 31.3.2000, 99/02/0352).Dass kein Schaden entstanden ist, kommt bei einem Ungehorsamsdelikt - wie dem hier vorliegenden – ebenfalls nicht als Milderungsgrund in Betracht vergleiche VwGH 31.3.2000, 99/02/0352).

Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bereits fünfmal wegen Übertretungen nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 36 lit. e KFG und § 57a Abs. 5 KFG rechtskräftig bestraft wurde (vgl. VwGH 25.4.2014, 2011/07/0004). Ansonsten ergaben sich im gegenständlichen Fall keine weiteren Milderungs- oder Erschwerungsgründe.Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bereits fünfmal wegen Übertretungen nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG rechtskräftig bestraft wurde vergleiche VwGH 25.4.2014, 2011/07/0004). Ansonsten ergaben sich im gegenständlichen Fall keine weiteren Milderungs- oder Erschwerungsgründe.

Da der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu etwaigen Sorgepflichten machte, ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely VStG2 § 19 Rz 23).Da der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu etwaigen Sorgepflichten machte, ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely VStG2 Paragraph 19, Rz 23).

Angesichts der zahlreichen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers, dem Grad des Verschuldens und der general- bzw. spezialpräventiven Wirkung der Strafe sowie unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen von bis zu 5.000,- Euro erweist sich die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen (3,6 % des Strafrahmens wurde ausgeschöpft).

Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen als gesetzeskonform und angemessen anzusehen.

Abschließend ist anzumerken, dass die fehlende Begründung im angefochtenen Straferkenntnis für die gegenständliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht erheblich ist. So hielt der Verwaltungsgerichtshof etwa zu § 60 AVG, der gemäß § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz zur Anwendung kommt, fest, dass die Begründung im Gegensatz zum Spruch des Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal darstellt, sodass auch ihr vollständiges Fehlen die Bescheidqualität einer Erledigung nicht beeinträchtigt. Weder kann sie den Bescheidspruch (die normative Anordnung) ersetzen noch modifizieren noch kann ihr selbst Rechtskraft – und damit Bindungswirkung – zukommen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, Rz 2).Abschließend ist anzumerken, dass die fehlende Begründung im angefochtenen Straferkenntnis für die gegenständliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht erheblich ist. So hielt der Verwaltungsgerichtshof etwa zu Paragraph 60, AVG, der gemäß Paragraph 24, VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz zur Anwendung kommt, fest, dass die Begründung im Gegensatz zum Spruch des Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal darstellt, sodass auch ihr vollständiges Fehlen die Bescheidqualität einer Erledigung nicht beeinträchtigt. Weder kann sie den Bescheidspruch (die normative Anordnung) ersetzen noch modifizieren noch kann ihr selbst Rechtskraft – und damit Bindungswirkung – zukommen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60,, Rz 2).

Ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung kann nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn die Behörde zweiter Instanz – dies muss sinngemäß für das Verwaltungsgericht gelten – diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat (vgl. VwGH 4.9.2013, 2012/08/0049; VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049). Da das Verwaltungsgericht mit dem hg. Erkenntnis die Begründung nachgeholt hat und dem Beschwerdeführer durch die Strafverfügung die Tatanlastung zur Kenntnis gebracht worden war, war er auch nicht an der zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte gehindert (vgl. VwGH 23.10.1995, 93/10/0109).Ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung kann nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn die Behörde zweiter Instanz – dies muss sinngemäß für das Verwaltungsgericht gelten – diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat vergleiche VwGH 4.9.2013, 2012/08/0049; VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049). Da das Verwaltungsgericht mit dem hg. Erkenntnis die Begründung nachgeholt hat und dem Beschwerdeführer durch die Strafverfügung die Tatanlastung zur Kenntnis gebracht worden war, war er auch nicht an der zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte gehindert vergleiche VwGH 23.10.1995, 93/10/0109).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Da die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe lediglich 180,- Euro beträgt (damit eine 500,- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde) und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer solchen gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt unstrittig feststand (hier erfolgte eine Belehrung über die Möglichkeit der Antragstellung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses – VwGH 31.7.2014, Ra 2014/02/0011 und VwGH 11.9.2013, 2011/02/0072; VfGH 28.2.1997, B1382/96 u.a.).Da die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe lediglich 180,- Euro beträgt (damit eine 500,- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde) und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer solchen gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt unstrittig feststand (hier erfolgte eine Belehrung über die Möglichkeit der Antragstellung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses – VwGH 31.7.2014, Ra 2014/02/0011 und VwGH 11.9.2013, 2011/02/0072; VfGH 28.2.1997, B1382/96 u.a.).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wiederkehrende Begutachtung; Verwendung; Abstellen; Begutachtungsplakette; Straße mit öffentlichem Verkehr; Verschulden; Strafhöhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.062.17471.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten