Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Kundegraber, über die Beschwerde des RB in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. September 1986, Zl. MA 70-10/1031/86/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Kundegraber, über die Beschwerde des RB in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schubertring 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. September 1986, Zl. MA 70-10/1031/86/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung vom 19. Februar 1986 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 6. Februar 1986 um
15.10 Uhr in Wien 19, Dänengasse 2A, ein dem Kennzeichen nach näher bezeichnetes Kraftfahrzeug verwendet zu haben, ohne daß eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. e KFG 1967 begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzarrest 48 Stunden) verhängt.15.10 Uhr in Wien 19, Dänengasse 2A, ein dem Kennzeichen nach näher bezeichnetes Kraftfahrzeug verwendet zu haben, ohne daß eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzarrest 48 Stunden) verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 1986 ein Rechtsmittel, dessen Text wie folgt lautete:
"Gegen die oben angeführte Strafverfügung erhebe ich fristgerecht
EINSPRUCH
und begründe diesen damit, daß zwar die an meinem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette bereits abgelaufen war; das Fahrzeug befand sich jedoch in betriebs- und verkehrssicherem Zustand, sodaß niemandem hierdurch Nachteile entstanden sind. Zum Beweis der Tatsache, daß mein Fahrzeug verkehrstüchtig war, biete ich die Vorlage des nächsten Begutachtungsberichtes an und stelle weiters den Antrag, der Meldungsleger möge als Zeuge befragt werden, ob er irgendwelche konkrete Mängel bzw. Defekte feststellen konnte.
Aus den oben angeführten Gründen und weil ich mittellos bin und über kein Vermögen verfüge - mein Fahrzeug wird vom Handballverein T finanziert - bin ich nicht in der Lage, die über mich verhängte Geldstrafe zu bezahlen. Die über mich verhängte Bestrafung ist daher insofern rechtswidrig, zumal mein Fahrzeug - wie oben ausgeführt - ohnedies in Ordnung war."
Hierauf erließ die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, am 17. April 1986 ein Straferkenntnis, mit welchem der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde, am 6. Februar 1986 um 15.10 Uhr in Wien 19, Dänengasse 2A, sein Kraftfahrzeug mit dem näher bezeichneten Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt gehabt, somit verwendet zu haben, obwohl an diesem Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. e in Verbindung mit § 103 Abs. 1 KFG 1967 begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzarrest 48 Stunden) verhängt, sowie die Kosten des Strafverfahrens von S 80,-- vorgeschrieben.Hierauf erließ die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, am 17. April 1986 ein Straferkenntnis, mit welchem der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde, am 6. Februar 1986 um 15.10 Uhr in Wien 19, Dänengasse 2A, sein Kraftfahrzeug mit dem näher bezeichneten Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt gehabt, somit verwendet zu haben, obwohl an diesem Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzarrest 48 Stunden) verhängt, sowie die Kosten des Strafverfahrens von S 80,-- vorgeschrieben.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. September 1986 mit der Maßgabe keine Folge, daß als Übertretungsnorm § 36 lit. e KFG 1967 zu zitieren sei. Weiters wurden dem Beschwerdeführer Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt S 80,-- auferlegt.Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. September 1986 mit der Maßgabe keine Folge, daß als Übertretungsnorm Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 zu zitieren sei. Weiters wurden dem Beschwerdeführer Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt S 80,-- auferlegt.
Gegen diesen Bescheid vom 15. September 1986 richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in Hinsicht auf den Schuldspruch in seinem Recht verletzt, nicht wegen ein- und derselben Tat ein zweites Mal bestraft zu werden; weiters erachtet er sich in seinen Rechten verletzt, nur Verfahrenskosten in der Höhe von S 80,-- auferlegt zu bekommen und nicht überhöht bestraft zu werden (Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).Gegen diesen Bescheid vom 15. September 1986 richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in Hinsicht auf den Schuldspruch in seinem Recht verletzt, nicht wegen ein- und derselben Tat ein zweites Mal bestraft zu werden; weiters erachtet er sich in seinen Rechten verletzt, nur Verfahrenskosten in der Höhe von S 80,-- auferlegt zu bekommen und nicht überhöht bestraft zu werden (Beschwerdepunkte gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde den obzitierten Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 19. Februar 1986 zu Recht als nicht nur gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe gerichtet (vgl. § 49 Abs. 2 VStG 1950) beurteilt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1983, Zl. 83/02/0175) ist der Inhalt eines Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Beschwerdeführer auch den Schuldspruch oder nur die Strafhöhe bekämpft hat. Letzteres kann jedoch in Hinsicht auf die erwähnte Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 1986 nicht gesagt werden. Vielmehr geht daraus (vgl. insbesondere den letzten Satz derselben) die Ansicht hervor, er halte eine Bestrafung deshalb für rechtswidrig, weil sein Fahrzeug "ohnedies in Ordnung" gewesen sei.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde den obzitierten Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 19. Februar 1986 zu Recht als nicht nur gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe gerichtet vergleiche , Paragraph 49, Absatz 2, VStG 1950) beurteilt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1983, Zl. 83/02/0175) ist der Inhalt eines Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Beschwerdeführer auch den Schuldspruch oder nur die Strafhöhe bekämpft hat. Letzteres kann jedoch in Hinsicht auf die erwähnte Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 1986 nicht gesagt werden. Vielmehr geht daraus vergleiche , insbesondere den letzten Satz derselben) die Ansicht hervor, er halte eine Bestrafung deshalb für rechtswidrig, weil sein Fahrzeug "ohnedies in Ordnung" gewesen sei.
Soweit der Beschwerdeführer dagegen auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1982, Zl. 02/3345/80, verweist, ist für ihn schon deshalb nichts gewonnen, weil der damalige Beschwerdeführer ausdrücklich die verhängte Strafe als "übermäßig hoch" bezeichnet hat und die beiden Beschwerdefälle nicht vergleichbar sind.
Welchen Erfolg die vom Beschwerdeführer vermißte "Rechtsbelehrung bzw. Verfahrensanleitung gemäß § 13a AVG 1950" durch die belangte Behörde vor der Behandlung des Einspruches als "vollen Einspruch" für den Beschwerdeführer herbeigeführt hätte, ist nicht erkennbar, zumal die Wirkung eines auch die Schuldfrage bekämpfenden Einspruchs (Außerkrafttreten der Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 VStG 1950) durch eine spätere Einschränkung desselben nicht mehr aus der Welt geschaffen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1981, Slg. Nr. 10 426/A, nur Rechtssatz).Welchen Erfolg die vom Beschwerdeführer vermißte "Rechtsbelehrung bzw. Verfahrensanleitung gemäß Paragraph 13 a, AVG 1950" durch die belangte Behörde vor der Behandlung des Einspruches als "vollen Einspruch" für den Beschwerdeführer herbeigeführt hätte, ist nicht erkennbar, zumal die Wirkung eines auch die Schuldfrage bekämpfenden Einspruchs (Außerkrafttreten der Strafverfügung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, VStG 1950) durch eine spätere Einschränkung desselben nicht mehr aus der Welt geschaffen werden kann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1981, Slg. Nr. 10 426/A, nur Rechtssatz).
Soweit der Beschwerdeführer die Strafbemessung rügt, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls nicht beizupflichten:
Bei der Frage des Unrechtsgehaltes der Tat kam es nämlich nicht darauf an, ob das Fahrzeug sich "im Zeitpunkt der Beanstandung trotz Ablaufes der Begutachtungsplakette noch in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befunden" hat, sodaß die belangte Behörde auch nicht gehalten war, dem Beweisantrag des Beschwerdeführers zu folgen, den Meldungsleger dahin zu befragen, ob er irgendwelche konkrete Mängel bzw. Defekte feststellen habe können. Zweck des § 36 lit. e KFG 1967 ist nämlich die leichte Feststellbarkeit, ob die vorgeschriebenen Fristen für die wiederkehrende Begutachtung eines im Verkehr befindlichen Fahrzeuges eingehalten wurden (vgl. dazu auch den Bericht des Handelsausschusses zur 1. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 285/1971, 510 der Beilagen zu den sten.Prot. des NR. XII. GP.). Es kommt daher - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist - beim Tatbestand des § 36 lit. e KFG 1967 gar nicht darauf an, ob das verwendete Kraftfahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11 528/A).Bei der Frage des Unrechtsgehaltes der Tat kam es nämlich nicht darauf an, ob das Fahrzeug sich "im Zeitpunkt der Beanstandung trotz Ablaufes der Begutachtungsplakette noch in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befunden" hat, sodaß die belangte Behörde auch nicht gehalten war, dem Beweisantrag des Beschwerdeführers zu folgen, den Meldungsleger dahin zu befragen, ob er irgendwelche konkrete Mängel bzw. Defekte feststellen habe können. Zweck des Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 ist nämlich die leichte Feststellbarkeit, ob die vorgeschriebenen Fristen für die wiederkehrende Begutachtung eines im Verkehr befindlichen Fahrzeuges eingehalten wurden vergleiche , dazu auch den Bericht des Handelsausschusses zur 1. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971,, 510 der Beilagen zu den sten.Prot. des NR. römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode Es kommt daher - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist - beim Tatbestand des Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 gar nicht darauf an, ob das verwendete Kraftfahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11 528/A).
Da im übrigen nicht erkennbar ist, daß die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen bei der Strafbemessung nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da im übrigen nicht erkennbar ist, daß die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen bei der Strafbemessung nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 29. Jänner 1987
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020172.X00Im RIS seit
29.01.1987Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018