Entscheidungsdatum
08.01.2015Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §105,Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des A geboren am 01.05.1963, wohnhaft in Ort1, Adresse1, Top 26, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 19.11.2014, GZ: **-**-*****/*/**
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 19.11.2014, Zl **-**-*****/*/**, wurde der Antrag auf Mindestsicherung wie im nachfolgend angeführten Spruch ausgeführt gewährt:
„Herrn A, geboren am 01.05.1963, wohnhaft in Ort1, Adresse1, Top 26, werden auf Antrag vom 12.11.2014 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Ort1 für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:„Herrn A, geboren am 01.05.1963, wohnhaft in Ort1, Adresse1, Top 26, werden auf Antrag vom 12.11.2014 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Ort1 für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:
1. Gemäß § 6 TMSG vom 01.11.2014 bis 31.01.2015 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 239,19. Die Leistung wird auf das Konto XY, Sparkasse Tirol AG Ort1 von Alpenländische Heimstätte angewiesen.1. Gemäß Paragraph 6, TMSG vom 01.11.2014 bis 31.01.2015 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 239,19. Die Leistung wird auf das Konto XY, Sparkasse Tirol AG Ort1 von Alpenländische Heimstätte angewiesen.
2. Gemäß § 14 Abs 3 TMSG eine einmalige Unterstützung für die Mietvertragsvergebührung in der Höhe von € 152,44. Die Leistung wird auf das Konto XY Sparkasse Tirol AG Ort1 von Alpenländische Heimstätte angewiesen.2. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, TMSG eine einmalige Unterstützung für die Mietvertragsvergebührung in der Höhe von € 152,44. Die Leistung wird auf das Konto XY Sparkasse Tirol AG Ort1 von Alpenländische Heimstätte angewiesen.
3. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 30.11.2014 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 437,86. Die Leistung wird auf das Konto XY, Die zweite Sparkasse von A angewiesen.3. Gemäß Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 30.11.2014 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 437,86. Die Leistung wird auf das Konto XY, Die zweite Sparkasse von A angewiesen.
4. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.12.2014 bis 31.01.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 412,38. Die Leistung wird auf das Konto XY, Die zweite Sparkasse von A angewiesen.4. Gemäß Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.12.2014 bis 31.01.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 412,38. Die Leistung wird auf das Konto XY, Die zweite Sparkasse von A angewiesen.
5. Gemäß § 7 Abs 1 lit b Zif. 2 TMSG vom 01.11.2014 bis 31.01.2015 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.“5. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Zif. 2 TMSG vom 01.11.2014 bis 31.01.2015 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.“
Die belangte Behörde führte dazu aus, dass eine Begründung gemäß § 58 Abs 2 AVG entfallen könne, da dem Antrag des Mindestsicherungswerbers A vollinhaltlich stattgegeben wurde.Die belangte Behörde führte dazu aus, dass eine Begründung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen könne, da dem Antrag des Mindestsicherungswerbers A vollinhaltlich stattgegeben wurde.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die von ihm beantragten Sonderzahlungen im Bescheid nicht berücksichtigt worden seien.
Weiter sei nach den Berechnungen des Beschwerdeführers der Betrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Alleistehende nicht korrekt berechnet worden. Sein Einkommen betrage monatlich € 169,82, welches er 12 x im Jahr ausbezahlt erhalte. So ergebe sich nach seinen Berechnungen ein Anspruch auf Mindestsicherung von monatlich € 440,67.
Mit Schreiben vom 01.12.2014 nahm die Bezirkshauptmannschaft Ort1 Stellung zur Beschwerde des Herrn A wie folgt:
Zum ersten Beschwerdegrund sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer die beanstandeten Sonderzahlungen nicht beantragt habe. Auch seien solche Sonderzahlungen durch die Bezugspause im September und Oktober 2014 nicht gerechtfertigt gewesen.
Hinsichtlich des zweiten Beschwerdegrundes sei unklar, warum die Leistung der PVA vermeintlich nur 12 x im Jahr ausbezahlt werden sollte. Es werde die durchgeführte Aliquotierung als richtig angesehen.
Abschließend sei zum „Post-it“ auf der Beschwerde des A noch anzumerken, dass dieser vom Referat „Soziales – Mindestsicherung“ bei Entgegennahme der Beschwerde darauf hingewiesen worden sei, dass für die Gewährung allfälliger Diätkosten aktuelle medizinische Gutachten vorgelegt werden müssten, wobei der Beschwerdeführer erwidert habe, dass er diese „nicht dabei habe und auch noch nie abgegeben habe“. Eine Gewährung von Diätkosten sei also aufgrund fehlender (aktueller und medizinischer) Unterlagen momentan leider nicht möglich.
II. Festgestellter Sachverhalt:römisch zwei. Festgestellter Sachverhalt:
Der Mindestsatz beträgt im Fall des Herrn A für das Jahr 2014 € 610,49.
Darüber hinaus erhält der Beschwerdeführer eine Zusatzleistung da ihm monatlich € 239,19 an Miete bezahlt werden.
Weiter hat er eine einmalige Unterstützung für die Mietvertragsvergebührung von € 152,44, sowie eine einmalige Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von € 437,86 erhalten. Krankenhilfe wird soweit übernommen, als diese nicht von einem Träger der Sozialversicherung oder einem Dritten übernommen wird.
Dem Mindestsicherungsantrag des Berufungswerbers vom 12.11.2014 kann nicht entnommen werden, dass dieser Sonderzahlungen begehrt hätte. Zudem wurde er vom Referat für Soziales bei Einbringung der Beschwerde darüber aufgeklärt, dass für eine Gewährung allfälliger Diätkosten aktuelle medizinische Gutachten vorgelegt werden müssten. Zusätzlich zu dieser Information wurde ein „Post-it“ an der Beschwerde angeheftet.
Bis dato legte der Beschwerdeführer jene entscheidungsrelevanten Unterlagen nicht vor.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen der PVA von € 169,82, welches er 14 x im Jahr erhält, sodass sich, rechnet man das 13. und 14. Gehalt aliquot hinzu, ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 198,12 ergibt.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Akt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, Zl **-**-*****/*/**, aus der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers, sowie aus der daraufhin erfolgten Stellungnahme der BH Ort1 vom 01.12.2014.
IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG BGBl. Nr. BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 18/1956 idgF von BGBl. I Nr. 82/2014 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG BGBl. Nr. Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1956, idgF von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, lauten wie folgt:
Pensions(Renten)sonderzahlungen
§ 105Paragraph 105
Die maßgeblichen Bestimmungen des APG BGBl. I Nr. 142/2004 idgF BGBl. I Nr. 138/2013 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des APG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten wie folgt:
Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, Ausmaß
§ 6Paragraph 6
1. 13,8 % dieser Leistung beträgt oder
Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Z 1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Z 1 mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Ziffer eins,, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Ziffer eins, mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.
V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1
B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
2. Zur Sache
Gemäß § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen, sogenannter Mindestsätze. Der Mindestsatz für Alleinstehende beträgt gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG 75% des Ausgangsbetrages nach § 9 TMSG. Dieser beläuft sich für das Kalenderjahr 2014 auf
€ 813,99. Somit ergibt sich für Herrn A ein Mindestsatz von gerundet € 610,49.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen, sogenannter Mindestsätze. Der Mindestsatz für Alleinstehende beträgt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG 75% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, TMSG. Dieser beläuft sich für das Kalenderjahr 2014 auf , € 813,99. Somit ergibt sich für Herrn A ein Mindestsatz von gerundet € 610,49.
Gemäß § 7 Abs 1 besteht der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Es wäre aber am Beschwerdeführer gelegen, der belangten Behörde anhand zulässiger Urkunden (akuelle, medizinische Befunde) darzulegen, warum ein Anspruch nach § 7 TMSG jedenfalls besteht. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, besteht der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Es wäre aber am Beschwerdeführer gelegen, der belangten Behörde anhand zulässiger Urkunden (akuelle, medizinische Befunde) darzulegen, warum ein Anspruch nach Paragraph 7, TMSG jedenfalls besteht. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen.
Gemäß § 105 ASVG wird die Invaliditätspension vierzehn Mal jährlich ausbezahlt. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung der Invaliditätspension besteht laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt seit dem 01.08.2014. Nimmt man nun die monatlich ausbezahlte Versicherungssumme von € 169,82 und multipliziert sie x 14 so ergibt sich ein Jahresgesamtbetrag von € 2.377,48. Dieser dividiert durch 12 ergibt einen durchschnittlichen monatlichen Anspruch von € 198,12.
Zieht man sodann diesen Betrag von der an sich monatlich zustehenden Mindestsicherung von € 610,49 ab, so verbleibt ein auszubezahlender Betrag von € 412,37, welcher von der BH Ort1 auch ausbezahlt wird.
Das Beschwerdevorbringen des A ist somit widerlegt.Gemäß Paragraph 105, ASVG wird die Invaliditätspension vierzehn Mal jährlich ausbezahlt. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung der Invaliditätspension besteht laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt seit dem 01.08.2014. Nimmt man nun die monatlich ausbezahlte Versicherungssumme von € 169,82 und multipliziert sie x 14 so ergibt sich ein Jahresgesamtbetrag von € 2.377,48. Dieser dividiert durch 12 ergibt einen durchschnittlichen monatlichen Anspruch von € 198,12. , Zieht man sodann diesen Betrag von der an sich monatlich zustehenden Mindestsicherung von € 610,49 ab, so verbleibt ein auszubezahlender Betrag von € 412,37, welcher von der BH Ort1 auch ausbezahlt wird. , Das Beschwerdevorbringen des A ist somit widerlegt.
3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer Rechtsmittelverhandlung deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, nämlich einerseits die Beurteilung der Frage, ob der Mindestsicherungsantrag vom 12.11.2014 auch Anträge auf Sonderzahlungen enthält. Diese Frage war nach Begutachtung des Antrages eindeutig zu verneinen.
Andererseits ging es um die Fragestellung, ob der von der BH Ort1 berechnete Mindestsicherungsbetrag korrekt ist. Diese Frage war - aus den dargelegten Gründen (siehe unter Punkt V.) – unzweifelhaft zu bejahen.Andererseits ging es um die Fragestellung, ob der von der BH Ort1 berechnete Mindestsicherungsbetrag korrekt ist. Diese Frage war - aus den dargelegten Gründen (siehe unter Punkt römisch fünf.) – unzweifelhaft zu bejahen.
Der Sachverhalt ist vorliegend in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt anzusehen, insbesondere besteht Einigkeit über den von der BH Ort1 monatlich ausbezahlten Betrag, über das monatliche Einkommen (Invaliditätspension) des Beschwerdeführers und den von ihn eingebrachten Antrag auf Mindestsicherung.
Zudem ergibt sich dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt grundsätzlich unbestreitbar aus den vorliegenden Aktenunterlagen.
Eine mündliche Erörterung (insbesondere eine Befragung des Beschwerdeführers A) ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung (insbesondere eine Befragung des Beschwerdeführers A) ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).
VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis:
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)
Schlagworte
KrankenhilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.3280.1Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015