Entscheidungsdatum
23.06.2022Index
L65007 Jagd Wild TirolNorm
JagdG Tir 2004 §53 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.12.2021, Zl ***, betreffend einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.12.2021, Zl ***, betreffend einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten,
I.römisch eins.
den Beschluss gefasst:
II.römisch zwei.
zu Recht erkannt:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.07.2021, Zl ***, wurde der am 30.12.2020 eingebrachte und mit Eingaben vom 11. und 12.02.2021 verbesserte Antrag der Eigentümer der Eigenjagd CC, AA und DD, auf jagdrechtliche Bewilligung des Aussetzens von 25 Stück Muffelwild auf diesem Eigenjagdgebiet gemäß § 53 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 abgewiesen. Dies mit folgender Begründung (auszugsweise):Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.07.2021, Zl ***, wurde der am 30.12.2020 eingebrachte und mit Eingaben vom 11. und 12.02.2021 verbesserte Antrag der Eigentümer der Eigenjagd CC, AA und DD, auf jagdrechtliche Bewilligung des Aussetzens von 25 Stück Muffelwild auf diesem Eigenjagdgebiet gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004 abgewiesen. Dies mit folgender Begründung (auszugsweise):
„[…]
ii. Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004ii. Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004
Gemäß § 53 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 darf die Bewilligung zum Aussetzen von jagdbaren Tieren in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, nur erteilt werden, wenn von den auszusetzenden Tieren keine Störung der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten ist. Die Interessen der Landeskultur sind in § 1 a Abs. 2 leg. cit. demonstrativ aufgezählt.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004 darf die Bewilligung zum Aussetzen von jagdbaren Tieren in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, nur erteilt werden, wenn von den auszusetzenden Tieren keine Störung der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten ist. Die Interessen der Landeskultur sind in Paragraph eins, a Absatz 2, leg. cit. demonstrativ aufgezählt.
Beim Muffelwild handelt es sich um ein jagdbares Tier gemäß Z. 1 lit. a der Anlage zu § 2 Abs. 1 erster Satz Tiroler Jagdgesetz 2004.Beim Muffelwild handelt es sich um ein jagdbares Tier gemäß Ziffer eins, Litera a, der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz Tiroler Jagdgesetz 2004.
Als heimisch im Sinn dieser Bestimmung gelten jene jagdbaren Tiere, die in Tirol in geschichtlicher Zeit (wenn auch mit Unterbrechungen) im betreffenden Jagdgebiet vorgekommen sind. Dementsprechend sind jagdbare Tiere, die im betreffenden Jagdgebiet überhaupt nicht oder nicht vorgekommen sind (zB Muffel, Waschbär), nicht als heimisch anzusehen und ist deren Aussetzen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig (Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2005), § 53 TJG 2004, Anm. 4). Wie den Sachverhaltsfeststellungen (II.a. und II.b.) zu entnehmen ist, handelt es sich beim Muffelwild nicht um eine autochthone und somit um eine nicht heimische Wildart. Der Ursprung des Muffelwildes liegt in Korsika und Sardinien und wurde es von dort aus in das europäische Festland exportiert. Die bestehende Muffelwildpopulation hält es sich seit etwa sieben Jahren freilebend auf dem EJ CC auf, dies macht sie nicht zu einer heimischen Wildart.Als heimisch im Sinn dieser Bestimmung gelten jene jagdbaren Tiere, die in Tirol in geschichtlicher Zeit (wenn auch mit Unterbrechungen) im betreffenden Jagdgebiet vorgekommen sind. Dementsprechend sind jagdbare Tiere, die im betreffenden Jagdgebiet überhaupt nicht oder nicht vorgekommen sind (zB Muffel, Waschbär), nicht als heimisch anzusehen und ist deren Aussetzen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig (Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2005), Paragraph 53, TJG 2004, Anmerkung 4). Wie den Sachverhaltsfeststellungen (römisch zwei.a. und römisch zwei.b.) zu entnehmen ist, handelt es sich beim Muffelwild nicht um eine autochthone und somit um eine nicht heimische Wildart. Der Ursprung des Muffelwildes liegt in Korsika und Sardinien und wurde es von dort aus in das europäische Festland exportiert. Die bestehende Muffelwildpopulation hält es sich seit etwa sieben Jahren freilebend auf dem EJ CC auf, dies macht sie nicht zu einer heimischen Wildart.
Eine Bewilligung durch die Landesregierung kann nach § 53 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 nur dann erteilt werden, wenn von den auszusetzenden Tieren keine Störung der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten ist.Eine Bewilligung durch die Landesregierung kann nach Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004 nur dann erteilt werden, wenn von den auszusetzenden Tieren keine Störung der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten ist.
• Zu den Störungen der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft
Aus den jagdfachlichen Feststellungen geht hervor, dass durch das Aussetzen des Muffelwildes eine Störung des Rehwildes mit der Folge einer (weiteren) Schädigung des Waldes bewirkt würde. Den forstfachlichen Feststellungen ist zu entnehmen, dass aus dem durch das Aussetzen des Muffelwildes bewirkten, überhöhten Wildverbiss am Wald Baumartenentmischung bis hin zu einer Unterbindung der Waldverjüngung bewirkt würde. Besonders die Etablierung von Tannenverjüngung und damit die Bildung eines potenziell natürlichen Mischwaldes würde erschwert. Nach den agrarfachlichen Feststellungen wäre mit einer geringfügigen Konkurrenz mit Almtieren zu rechnen. Aus der hohen Empfänglichkeit des Muffelwildes für bestimmte Krankheitserreger (siehe die Feststellungen unter II.e.) resultiert ein Ansteckungsrisiko für die vorhandenen Wiederkäuer. Aus der Nahrungskonkurrenz mit Raufußhühnern würde eine ungünstige Beeinträchtigung dieser Tierart resultieren.Aus den jagdfachlichen Feststellungen geht hervor, dass durch das Aussetzen des Muffelwildes eine Störung des Rehwildes mit der Folge einer (weiteren) Schädigung des Waldes bewirkt würde. Den forstfachlichen Feststellungen ist zu entnehmen, dass aus dem durch das Aussetzen des Muffelwildes bewirkten, überhöhten Wildverbiss am Wald Baumartenentmischung bis hin zu einer Unterbindung der Waldverjüngung bewirkt würde. Besonders die Etablierung von Tannenverjüngung und damit die Bildung eines potenziell natürlichen Mischwaldes würde erschwert. Nach den agrarfachlichen Feststellungen wäre mit einer geringfügigen Konkurrenz mit Almtieren zu rechnen. Aus der hohen Empfänglichkeit des Muffelwildes für bestimmte Krankheitserreger (siehe die Feststellungen unter römisch zwei.e.) resultiert ein Ansteckungsrisiko für die vorhandenen Wiederkäuer. Aus der Nahrungskonkurrenz mit Raufußhühnern würde eine ungünstige Beeinträchtigung dieser Tierart resultieren.
Es ist daher insgesamt von einer Störung der natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft auszugehen.
• Zur Schädigung der Interessen der Landeskultur
Durch das Aussetzen des Muffelwildes ist auch eine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten.
Zu den Interessen der Landeskultur zählt gemäß § 1a Abs. 2 lit. e die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden. So schädigt das Aussetzen nichtheimischer Tiere jedenfalls dann Interessen der Landeskultur, wenn im vorgesehenen Jagdgebiet infolge schlechten natürlichen Äsungsangebotes starker Äsungsdruck auf vorhandene Waldbestände zu erwarten ist (VwGH 24.04.1979, ZI. 594/77). Die Schädigung von Interessen der Landeskultur ist insbesondere dann zu erwarten, wenn durch bereits vorhandene Wildarten (z.B. Rotwild) Schälschäden auftreten und das zur Aussetzung beantragte Wild ebenfalls zu einer schälenden Wildart (z.B. Muffelwild) zählt (VwGH 23.02.1976, ZI. 1710/75).Zu den Interessen der Landeskultur zählt gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, Litera e, die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden. So schädigt das Aussetzen nichtheimischer Tiere jedenfalls dann Interessen der Landeskultur, wenn im vorgesehenen Jagdgebiet infolge schlechten natürlichen Äsungsangebotes starker Äsungsdruck auf vorhandene Waldbestände zu erwarten ist (VwGH 24.04.1979, ZI. 594/77). Die Schädigung von Interessen der Landeskultur ist insbesondere dann zu erwarten, wenn durch bereits vorhandene Wildarten (z.B. Rotwild) Schälschäden auftreten und das zur Aussetzung beantragte Wild ebenfalls zu einer schälenden Wildart (z.B. Muffelwild) zählt (VwGH 23.02.1976, ZI. 1710/75).
Aus den Sachverhaltsfeststellungen (II.a.) ergibt sich, dass sämtliche in der EJ CC vorhandenen Waldflächen als Schutzwald (rund 20 Prozent als Objektschutzwald) ausgewiesen sind. Die an die EJ CC angrenzenden Waldflächen im benachbarten Jagdgebiet, der Genossenschaftsjagd Adresse 3, sind im überwiegenden Ausmaß als Objektschutzwälder ausgewiesen. Die durch das beantragte Aussetzen von Muffelwild bewirkte Veränderung des Äsungsverhaltens des vorhandenen Wildes und die Erhöhung der waldbeeinflussenden Wildstände würde waldgefährdende Wildschäden und dadurch eine Beeinträchtigung der Wirkungen des Waldes herbeiführen. Auch der Druck auf die angrenzenden Verjüngungsflächen würde weiter erhöht (im Detail siehe dazu die entsprechenden Feststellungen unter II.b. und II.c.).Aus den Sachverhaltsfeststellungen (römisch zwei.a.) ergibt sich, dass sämtliche in der EJ CC vorhandenen Waldflächen als Schutzwald (rund 20 Prozent als Objektschutzwald) ausgewiesen sind. Die an die EJ CC angrenzenden Waldflächen im benachbarten Jagdgebiet, der Genossenschaftsjagd Adresse 3, sind im überwiegenden Ausmaß als Objektschutzwälder ausgewiesen. Die durch das beantragte Aussetzen von Muffelwild bewirkte Veränderung des Äsungsverhaltens des vorhandenen Wildes und die Erhöhung der waldbeeinflussenden Wildstände würde waldgefährdende Wildschäden und dadurch eine Beeinträchtigung der Wirkungen des Waldes herbeiführen. Auch der Druck auf die angrenzenden Verjüngungsflächen würde weiter erhöht (im Detail siehe dazu die entsprechenden Feststellungen unter römisch zwei.b. und römisch zwei.c.).
Zu den Interessen der Landeskultur zählen nach § 1a Abs. 2 lit. c und d auch die Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen des Wildes und die Erhaltung der Wildgesundheit. Auch diesen Interessen würde durch das beantragte Aussetzen von Muffelwild zuwider gelaufen, zumal nach den jagdfachlichen Feststellungen das EJ CC nicht die notwendige Flächenkapazität zur Etablierung einer selbsterhaltungsfähigen Population (zumindest 100 Stück) aufweist - eine solche Populationsgröße wurde zudem auch nicht beantragt. Folgen wären steigender Inzuchtgrad und immer geringere genetische Variabilität. Dadurch würde nach den veterinärfachlichen Feststellungen auch die Entstehung und Weiterverbreitung von Krankheiten zusätzlich gefördert.Zu den Interessen der Landeskultur zählen nach Paragraph eins a, Absatz 2, Litera c und d auch die Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen des Wildes und die Erhaltung der Wildgesundheit. Auch diesen Interessen würde durch das beantragte Aussetzen von Muffelwild zuwider gelaufen, zumal nach den jagdfachlichen Feststellungen das EJ CC nicht die notwendige Flächenkapazität zur Etablierung einer selbsterhaltungsfähigen Population (zumindest 100 Stück) aufweist - eine solche Populationsgröße wurde zudem auch nicht beantragt. Folgen wären steigender Inzuchtgrad und immer geringere genetische Variabilität. Dadurch würde nach den veterinärfachlichen Feststellungen auch die Entstehung und Weiterverbreitung von Krankheiten zusätzlich gefördert.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung des vorliegenden Antrags gemäß § 53 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 liegen damit nicht vor. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.“Die Voraussetzungen für die Bewilligung des vorliegenden Antrags gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004 liegen damit nicht vor. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Diese Entscheidung stützt sich auf die im diesbezüglichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Jagd, Forst, Agrarwirtschaft, Veterinärmedizin und Naturkunde.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit E-Mail vom 09.08.2021 brachte AA, der nunmehrige Beschwerdeführer, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung der Bewilligung für das Aussetzen von ca 70 Stück Muffelwild in der Eigenjagd CC bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz ein. Dies mit folgender Begründung (auszugsweise):
„[…]
Aufgrund von neuen Erkenntnissen erlaube ich mir als alleiniger jagdlicher Verfügungsberechtigter der CC den Antrag zu stellen.
Seit nunmehr 7 Jahren befindet sich das Muffelwild (das teilweise selbst zugewandert ist) auf dem Gebiet der CC ohne jegliche Schäden verursacht zu haben. Das Muffelwild hält sich in diesem Gebiet auf dem Eigengrund der CC (ca. 174 ha) sowie auf dem Gebiet der Eigenjagd EE mit ca. 214 ha und auf den von der CC mit Weiderecht den Grundparzellen auf. Zusammengefasst ergibt dies eine vermessene Weidefläche von ca. 470 ha, wobei man durch die Lage der Steilflächen laut Forstgutachter ca. 25 % mehr Fläche annehmen kann als in der Ebene gemessen. Diese in der Natur tatsächlich vorhandene Futterfläche ist mit 25%iger Zuschlagsfläche knapp 600 ha.
Im Bereich der Eigentumsfläche der CC befinden sich 2 Fütterungen und es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, daß das Muffelwild keine Beunruhigung in der Genossenschaftsjagd Adresse 3 verursacht hat, da kilometerweise im näheren Bereich sich keine anderen Wildfütterungen befinden.
Eine Abwanderung in Tallagen ist bis jetzt noch nie erfolgt.
Seit ca. 120 Jahren ist die Familie AA Eigentümer oder Miteigentümer der CC und zum Thema Verknappung der Futterfläche durch das Muffelwild können wir folgendes wahrheitsgemäß feststellen: Die CC hat 57 eingetragene Kuhgräser, die früher voll ausgeschöpft wurden sowie zusätzlich 2-3 Pferde, ca. 20 freilaufende Schweine, 30-35 Jungrinder und 600 Schafe.
Diese Tiere hatten auf dem Gebiet der CC sowie den angrenzenden weideberechtigten Flächen im Eigentum der Gemeinde bzw. Agrargemeinschaft und jetzt Gemeindegutsagrargemeinschaft immer genügend Weidefläche. Nun befinden sich 40 Kühe, 25 Jungrinder und 3 Schweine auf dieser Weidefläche. Da die jetzige Beweidung dieses Gebietes in keinster Weise bis zur Grenze des Möglichen ausgenützt ist und auch in Zukunft nicht sein wird, ergibt sich kein Problem bezüglich des Futtervorkommens für andere Wildarten wie Murmeltiere und Gamswild.
Um eine lebensfähige Population auf Dauer gesichert zu haben, ersuche ich um die Aufstockungsmöglichkeit auf ca. 70 Stück, wobei ich dafür Sorge tragen werde, daß keine Inzucht entsteht.
Seit nunmehr 47 Jahren bin ich als Jäger am X ununterbrochen tätig, sei es als Jäger oder Aufsichtsjäger, und kann versichern, daß sich die touristische Entwicklung trotz steigender Personenfrequenz auf den Bestand des Gamswildes nicht negativ ausgewirkt hat. Das Gamswild ist sehr anpassungsfähig und hat auch mit dem Muffelwild bis jetzt keinerlei Beeinträchtigung gezeigt. Der Beschluß des Gemeinderates vom 19.1.2021 ist als nichtig anzusehen, da es dem Gemeinderat nicht gestattet ist, für das Gebiet der CC Beschlüsse zu fassen, mit welcher Tierart die Beweidung der Flächen erfolgen kann.Seit nunmehr 47 Jahren bin ich als Jäger am römisch zehn ununterbrochen tätig, sei es als Jäger oder Aufsichtsjäger, und kann versichern, daß sich die touristische Entwicklung trotz steigender Personenfrequenz auf den Bestand des Gamswildes nicht negativ ausgewirkt hat. Das Gamswild ist sehr anpassungsfähig und hat auch mit dem Muffelwild bis jetzt keinerlei Beeinträchtigung gezeigt. Der Beschluß des Gemeinderates vom 19.1.2021 ist als nichtig anzusehen, da es dem Gemeinderat nicht gestattet ist, für das Gebiet der CC Beschlüsse zu fassen, mit welcher Tierart die Beweidung der Flächen erfolgen kann.
Da es in vielen Gebieten Tirols Muffelwild gibt, wobei die von mir angedachte Stückzahl in anderen Gebieten kleiner ist und dennoch die Population sowie auch die Entwicklung des Waldes und Sträucher jeglicher Art keinerlei Probleme machen, bitte ich meinem Ansuchen zu entsprechen.“
Seitens der Bezirkshauptmannschaft Schwaz wurde dieses Ansuchen mit Schreiben vom 16.08.2021 zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.
In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.11.2021 ein „Wildökologisches Fachgutachten zur Frage der Muffelwildauswilderung bzw -aufstockung in den beiden Eigenjagden CC und FF“, verfasst von GG im November 2021. In diesem wird zusammengefasst die Empfehlung ausgesprochen, die Muffelpopulation unter bestimmten Bedingungen (zB Einbezug der EJ als erwarteten Kernlebensraum) auf 60 Stück aufzustocken.
Eine Flächenänderung der Eigenjagd (im Folgenden: EJ) CC im Sinne einer Jagdgebietsvergrößerung hat jedoch nicht stattgefunden. Die nunmehr angestrebte Koloniegröße von ca. 60 bis 70 Stück kann mittel- bis langfristig ebenfalls keine selbsterhaltungsfähige Population gewährleisten. Hiezu wären zumindest 100 Stück erforderlich, wofür die Flächenkapazität der EJ CC nicht ausreicht.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde den am 09.08.2021 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers als Miteigentümer der EJ CC auf jagdrechtliche Bewilligung des Aussetzens von 70 Stück Muffelwild in diesem Eigenjagdgebiet gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Gegenstand des neuen Antrages im Vergleich zum mit Bescheid vom 12.07.2021 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensgegenstand weder in Hinblick auf die geltende Rechtslage noch in Hinblick auf die wesentliche Sachlage geändert habe. Außerdem sei der Beschwerdeführer weder alleiniger Eigentümer der EJ CC, noch Jagdleiter oder Jagdausübungsberechtigter der EJ EE, weshalb es ihn an der Antragslegitimation fehle und allein schon aus diesem Grund, der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre. Im Übrigen sei der nunmehr beantragte und nach oben hin korrigierte Bestand von 70 Stück nicht zweckmäßig. Das Muffelwild benötige einen größeren Lebensraum als jenen, der im betroffenen Eigenjagdgebiet verfügbar sei, um eine langfristig überlebende Population mit einer Mindestgröße von 100 Stück zu entwickeln. Zumal der Beschwerdeführer keine jagdrechtliche Funktion in der EJ EE innehabe, könne dieses Gebiet hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen Mindestgröße für eine Muffelwildkolonie auch nicht berücksichtigt werden. In den im Erstverfahren eingeholten Gutachten seien die Störungen der bestehenden Tier- und Pflanzenwelt bereits umfassend bewertet und festgestellt worden. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen substantielle Änderungen, die im Ergebnis eine Abänderung des Bescheides rechtfertigen können, darzulegen.Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde den am 09.08.2021 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers als Miteigentümer der EJ CC auf jagdrechtliche Bewilligung des Aussetzens von 70 Stück Muffelwild in diesem Eigenjagdgebiet gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Gegenstand des neuen Antrages im Vergleich zum mit Bescheid vom 12.07.2021 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensgegenstand weder in Hinblick auf die geltende Rechtslage noch in Hinblick auf die wesentliche Sachlage geändert habe. Außerdem sei der Beschwerdeführer weder alleiniger Eigentümer der EJ CC, noch Jagdleiter oder Jagdausübungsberechtigter der EJ EE, weshalb es ihn an der Antragslegitimation fehle und allein schon aus diesem Grund, der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre. Im Übrigen sei der nunmehr beantragte und nach oben hin korrigierte Bestand von 70 Stück nicht zweckmäßig. Das Muffelwild benötige einen größeren Lebensraum als jenen, der im betroffenen Eigenjagdgebiet verfügbar sei, um eine langfristig überlebende Population mit einer Mindestgröße von 100 Stück zu entwickeln. Zumal der Beschwerdeführer keine jagdrechtliche Funktion in der EJ EE innehabe, könne dieses Gebiet hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen Mindestgröße für eine Muffelwildkolonie auch nicht berücksichtigt werden. In den im Erstverfahren eingeholten Gutachten seien die Störungen der bestehenden Tier- und Pflanzenwelt bereits umfassend bewertet und festgestellt worden. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen substantielle Änderungen, die im Ergebnis eine Abänderung des Bescheides rechtfertigen können, darzulegen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.01.2022 durch seinen Rechtsvertreter eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in welcher im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird:
Es sei entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht richtig, dass ein Antrag gemäß § 53 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 von allen Miteigentümern einzubringen und zu unterfertigen sei, abgesehen davon handle es sich dabei um einen verbesserungsfähigen Mangel. Außerdem sei der Antragsteller ohnedies alleiniger Jagdausübungsberechtigter der EJ CC. Der Beschwerdeführer habe die Bewilligung für seine EJ CC und nicht für die EJ JJ (wohl gemeint: EJ EE) beantragt. Auch hinsichtlich des Umstandes, dass das Gebiet der EJ JJ (EE) als Einstand und Lebensraum des Muffelwildes dienen könnte, wäre ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen, der Antrag hätte aus diesen Gründen nicht zurückgewiesen werden dürfen. Auch die weitere Annahme der belangten Behörde, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Umstände zu entnehmen gewesen wären, die eine Änderung der wesentlichen Sachlage begründet hätten, werde entgegengetreten. Das vom Beschwerdeführer eingebrachte wildökologische Gutachten widerlege zum einen sämtliche „Vorgutachten“ aus dem damaligen Verfahren und zeige weiters selbstständig auf, dass das Aussetzen von Muffelwild im verfahrensgegenständlichen Jagdgebiet weder zu einer Störung der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzenwelt, noch zu einer Schädigung der Interessen der Landeskultur führen würde. Die Behörde hätte in einem derartigen Fall ein entsprechendes Gegen- oder Obergutachten einzuholen gehabt, was nicht erfolgt sei. Weiters werde als Verfahrensmangel geltend gemacht, dass in Hinblick auf die jagdfachliche Stellungnahme beim Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewahrt wurde. Im Übrigen werde die Unbefangenheit des Amtssachverständigen durch seine Beteiligung im früheren Verfahren in Zweifel gezogen. Es werde daher ausdrücklich beantragt, ein (weiteres) Obergutachten aus dem Fachbereich der Wildökologie von einem anderen Gutachter einzuholen. Weiters werde die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt. Es werden daher die Anträge gestellt, 1. das Landesverwaltungsgericht möge dieser Beschwerde Folge geben, den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, 2. das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der maßgeblichen Sachverständigen anberaumen sowie 3. das Landesverwaltungsgericht möge dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.Es sei entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht richtig, dass ein Antrag gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004 von allen Miteigentümern einzubringen und zu unterfertigen sei, abgesehen davon handle es sich dabei um einen verbesserungsfähigen Mangel. Außerdem sei der Antragsteller ohnedies alleiniger Jagdausübungsberechtigter der EJ CC. Der Beschwerdeführer habe die Bewilligung für seine EJ CC und nicht für die EJ JJ (wohl gemeint: EJ EE) beantragt. Auch hinsichtlich des Umstandes, dass das Gebiet der EJ JJ (EE) als Einstand und Lebensraum des Muffelwildes dienen könnte, wäre ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen, der Antrag hätte aus diesen Gründen nicht zurückgewiesen werden dürfen. Auch die weitere Annahme der belangten Behörde, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Umstände zu entnehmen gewesen wären, die eine Änderung der wesentlichen Sachlage begründet hätten, werde entgegengetreten. Das vom Beschwerdeführer eingebrachte wildökologische Gutachten widerlege zum einen sämtliche „Vorgutachten“ aus dem damaligen Verfahren und zeige weiters selbstständig auf, dass das Aussetzen von Muffelwild im verfahrensgegenständlichen Jagdgebiet weder zu einer Störung der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzenwelt, noch zu einer Schädigung der Interessen der Landeskultur führen würde. Die Behörde hätte in einem derartigen Fall ein entsprechendes Gegen- oder Obergutachten einzuholen gehabt, was nicht erfolgt sei. Weiters werde als Verfahrensmangel geltend gemacht, dass in Hinblick auf die jagdfachliche Stellungnahme beim Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewahrt wurde. Im Übrigen werde die Unbefangenheit des Amtssachverständigen durch seine Beteiligung im früheren Verfahren in Zweifel gezogen. Es werde daher ausdrücklich beantragt, ein (weiteres) Obergutachten aus dem Fachbereich der Wildökologie von einem anderen Gutachter einzuholen. Weiters werde die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt. Es werden daher die Anträge gestellt, 1. das Landesverwaltungsgericht möge dieser Beschwerde Folge geben, den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, 2. das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der maßgeblichen Sachverständigen anberaumen sowie 3. das Landesverwaltungsgericht möge dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Akt und den damit in Zusammenhang stehenden Bescheid vom 12.07.2021.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde einschließlich dem Bescheid vom 12.07.2021. Dieser wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit dem Beschwerdeakt und dem Hinweis, dass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, vorgelegt. Dass gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde, bestätigt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde.
Die Feststellung zur unveränderten Jagdgebietsgröße ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten wildökologisch-jagdfachlichen Gutachten vom 09.12.2021. Die Feststellung zur selbsterhaltungsfähigen Population resultiert aus der rechtlichen Begründung des Bescheides vom 12.07.2021, welche vom jagdfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 09.12.2021 wiederholt wurde.
§§ 1a und 53 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 40/2022 (auszugsweise):Paragraphen eins a und 53 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2022, (auszugsweise):
„§ 1a
Zielbestimmung
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern.
(2) Zu den sonstigen Interessen der Landeskultur im Sinn dieses Gesetzes zählen insbesondere:
b) die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes,
c) die Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen des Wildes,
d) die Erhaltung der Wildgesundheit unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften,
(3) Den Interessen der Landeskultur kommt im Widerstreit mit örtlichen oder regionalen jagdlichen Interessen, insbesondere solchen einzelner Jagdausübungsberechtigter, der Vorrang zu.
§ 53Paragraph 53
Aussetzen von Wild
(1) Das Aussetzen von jagdbaren Tieren in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig, die vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer und den Tiroler Jägerverband zu hören hat. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn von den auszusetzenden Tieren keine Störung der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten ist.
(…)“
§§ 68 und 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 58/2018:Paragraphen 68 und 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 58/2018:
„§ 68
Abänderung und Behebung von Amts wegen
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.
§ 74Paragraph 74
Kosten der Beteiligten
(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“
Wie festgestellt, wurde mit Bescheid vom 12.07.2021 bereits über einen Antrag gemäß § 53 Abs 1 TJG 2004 betreffend das Aussetzen von Muffelwild in der EJ CC rechtskräftig abgesprochen. Auch bei der beschwerdegegenständlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 handelt es sich zweifellos wiederum um einen Antrag gemäß § 53 Abs 1 TJG, mit welchem die Erteilung der Bewilligung für das Aussetzen von Muffelwild in der EJ CC begehrt wird.Wie festgestellt, wurde mit Bescheid vom 12.07.2021 bereits über einen Antrag gemäß Paragraph 53, Absatz eins, TJG 2004 betreffend das Aussetzen von Muffelwild in der EJ CC rechtskräftig abgesprochen. Auch bei der beschwerdegegenständlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 handelt es sich zweifellos wiederum um einen Antrag gemäß Paragraph 53, Absatz eins, TJG, mit welchem die Erteilung der Bewilligung für das Aussetzen von Muffelwild in der EJ CC begehrt wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs 1 AVG (siehe etwa VwGH 21.05.2012, 2010/10/0132, VwGH 08.10.2014, 2013/10/0191) sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines formell rechtskräftigen Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wobei die objektive Grenze der Wirkung der Rechtskraft durch die Identität der rechtskräftig entschiedenen Verwaltungssache mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt wird. „Entschiedene Sache“ liegt daher vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG (siehe etwa VwGH 21.05.2012, 2010/10/0132, VwGH 08.10.2014, 2013/10/0191) sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines formell rechtskräftigen Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wobei die objektive Grenze der Wirkung der Rechtskraft durch die Identität der rechtskräftig entschiedenen Verwaltungssache mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt wird. „Entschiedene Sache“ liegt daher vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Nach dem Konzept des AVG dürfen also rechtskräftige Bescheide nicht mehr ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden. Dies dient der Rechtssicherheit und gewährleistet einen gewissen Vertrauensschutz für die Parteien. Es kann zwar überwiegende öffentliche Interessen geben, einen rechtskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben oder abzuändern, etwa, weil er an einem besonders schweren Fehler leidet oder weil seine Auswirkungen den öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese der Behörde nach § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumte Befugnis, von einem bereits rechtskräftigen Bescheid wieder abzugehen, soll ihr im Interesse der Rechtssicherheit aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zustehen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse steht daher nicht im Belieben der Behörde, sondern sie hat dabei Ermessen, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw der Auswirkungen des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtsicherheit andererseits, abzuwägen ist. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung des Bescheides nach den zitierten Bestimmungen muss, da es sich um eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (VwGH 27.05.2014, 2011/10/0197, mwN).Nach dem Konzept des AVG dürfen also rechtskräftige Bescheide nicht mehr ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden. Dies dient der Rechtssicherheit und gewährleistet einen gewissen Vertrauensschutz für die Parteien. Es kann zwar überwiegende öffentliche Interessen geben, einen rechtskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben oder abzuändern, etwa, weil er an einem besonders schweren Fehler leidet oder weil seine Auswirkungen den öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese der Behörde nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumte Befugnis, von einem bereits rechtskräftigen Bescheid wieder abzugehen, soll ihr im Interesse der Rechtssicherheit aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zustehen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse steht daher nicht im Belieben der Behörde, sondern sie hat dabei Ermessen, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw der Auswirkungen des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtsicherheit andererseits, abzuwägen ist. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung des Bescheides nach den zitierten Bestimmungen muss, da es sich um eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (VwGH 27.05.2014, 2011/10/0197, mwN).
Vom Beschwerdeführer wird im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, dass es „neue Erkenntnisse“ gäbe. Gemeint ist damit im Wesentlichen ein vorgelegtes Privatgutachten.
In dieser Hinsicht ist damit nunmehr zu prüfen, ob die Sache dadurch ihre ursprüngliche Identität verloren hat, das heißt, ob nunmehr eine andere Sache vorliegt als jene, über die bereits mit Bescheid vom 12.07.2021 rechtskräftig abgesprochen wurde. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Die sachliche Richtigkeit des Vorbescheides ist dabei nicht (nochmals) zu ergründen (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Die Anordnung des § 68 AVG zielt nämlich gerade darauf ab, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwSlg 14.248 A/1995; VwGH 25.04.2003, 2000/12/0055 etc). Selbst wenn aus neuen Forschungsergebnissen eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen resultiert und/oder sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat, berührt das die Identität der Sache nicht (VwSlg 11.149 A/1983, VwGH 02.07.2007, 2006/12/0043 etc). In dieser Hinsicht ist damit nunmehr zu prüfen, ob die Sache dadurch ihre ursprüngliche Identität verloren hat, das heißt, ob nunmehr eine andere Sache vorliegt als jene, über die bereits mit Bescheid vom 12.07.2021 rechtskräftig abgesprochen wurde. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Die sachliche Richtigkeit des Vorbescheides ist dabei nicht (nochmals) zu ergründen (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Die Anordnung des Paragraph 68, AVG zielt nämlich gerade darauf ab, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwSlg 14.248 A/1995; VwGH 25.04.2003, 2000/12/0055 etc). Selbst wenn aus neuen Forschungsergebnissen eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen resultiert und/oder sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat, berührt das die Identität der Sache nicht (VwSlg 11.149 A/1983, VwGH 02.07.2007, 2006/12/0043 etc).
Dementsprechend vermag das vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Privatgutachten keinerlei Veränderung an der Identität der Sache zu bewirken. Dabei handelt es sich um ein Beweismittel, dessen Nichtberücksichtigung im ursprünglichen Verfahren nicht dazu führt, dass sich der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ändert.
Allerdings liegt die Identität der Sache nur dann vor, wenn auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind (VwGH 21.12.2000, 98/06/0219, VwGH 25.04.2006, 2006/06/0038) mit dem früheren Begehren übereinstimmt (VwGH 29.06.2005, 2003/08/0060).
Der beschwerdegegenständliche Antrag, in welchem die Aussetzung von ca 70 Stück Muffelwild in der EJ CC begehrt wird, unterscheidet sich diesbezüglich vom vorhergehenden Verfahren, in welchem die Aussetzung von 25 Stück in derselben Eigenjagd beantragt war.
Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhaltes nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295, VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093 etc), und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215, VwGH 12.09.2006, 2003/3/0279 etc). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhaltes nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295, VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093 etc), und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist vergleiche VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215, VwGH 12.09.2006, 2003/3/0279 etc).
Gemäß § 53 Abs 1 TJG 2004 darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn keine Störung der natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft oder Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten sind. Eine derartige Bewilligung oder Versagung stellt ihrer Rechtsnatur nach nicht auf die persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten, sondern nur auf die Eigenschaften der Sache ab, weshalb von einer dinglichen Gebundenheit ausgegangen werden muss. Voraussetzung für die Erlangung einer derartigen Berechtigung ist nicht das Privatinteresse des Antragstellers, sondern ausschließlich ein öffentliches Interesse, nämlich jenes an der Verhinderung von Störungen der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft sowie von Schädigungen der Interessen der Landeskultur. Somit kommt allein dem öffentlichen Interesse Rechtserheblichkeit zu (vgl VwSlg 11.610 A/1984). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, TJG 2004 darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn keine Störung der natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft oder Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten sind. Eine derartige Bewilligung oder Versagung stellt ihrer Rechtsnatur nach nicht auf die persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten, sondern nur auf die Eigenschaften der Sache ab, weshalb von einer dinglichen Gebundenheit ausgegangen werden muss. Voraussetzung für die Erlangung einer derartigen Berechtigung ist nicht das Privatinteresse des Antragstellers, sondern ausschließlich ein öffentliches Interesse, nämlich jenes an der Verhinderung von Störungen der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft sowie von Schädigungen der Interessen der Landeskultur. Somit kommt allein dem öffentlichen Interesse Rechtserheblichkeit zu vergleiche VwSlg 11.610 A/1984).
Festzuhalten ist, dass die mit Bescheid vom 12.07.2021 erfolgte Abweisung des Antrages auf Aussetzung von 25 Stück Muffelwild damit begründet wurde, dass einerseits von einer Störung der natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft und andererseits von einer Schädigung der Interessen der Landeskultur auszugehen ist. Dies insbesondere deshalb, da die EJ CC nicht die notwendige Flächenkapazität zur Etablierung einer selbsterhaltungsfähigen Population (zumindest 100 Stück) aufweist.
In dieser Hinsicht kann allein die Erhöhung der Stückzahl des Muffelwildes im beschwerdegegenständlichen Verfahren keine relevante Änderung am ursprünglichen Sachverhalt bewirken. Wie festgestellt, hat sich weder die verfügbare Fläche (EJ CC) verändert, noch ist die Etablierung einer selbsterhaltungsfähigen Population zu erwarten. Die mit Bescheid vom 12.07.2021 festgestellten Störungen und Schädigungen bleiben somit – zumindest zum Teil – unverändert aufrecht. Eine andere Beurteilung des Sachverhaltes, welche die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides, dh eine Bewilligungserteilung, zur Folge haben könnte, ist damit dem Wortlaut des § 53 Abs 1 TJG 2004 zufolge ausgeschlossen. Aufgrund der dinglichen Wirkung vermag auch der Umstand, dass der frühere Bescheid über Antrag einer zusätzlichen Person gestellt wurde, für sich alleine keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes zu bewirken (VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329). In dieser Hinsicht kann allein die Erhöhung der Stückzahl des Muffelwildes im beschwerdegegenständlichen Verfahren keine relevante Änderung am ursprünglichen Sachverhalt bewirken. Wie festgestellt, hat sich weder die verfügbare Fläche (EJ CC) verändert, noch ist die Etablierung einer selbsterhaltungsfähigen Population zu erwarten. Die mit Bescheid vom 12.07.2021 festgestellten Störungen und Schädigungen bleiben somit – zumindest zum Teil – unverändert aufrecht. Eine andere Beurteilung des Sachverhaltes, welche die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides, dh eine Bewilligungserteilung, zur Folge haben könnte, ist damit dem Wortlaut des Paragraph 53, Absatz eins, TJG 2004 zufolge ausgeschlossen. Aufgrund der dinglichen Wirkung vermag auch der Umstand, dass der frühere Bescheid über Antrag einer zusätzlichen Person gestellt wurde, für sich alleine keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes zu bewirken (VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329).
Zusammengefasst ist somit nach wie vor von einer Identität der Sache auszugehen. Der beschwerdegegenständliche Antrag wurde knapp ein Monat nach Erlassung der vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung gestellt und wurde nur in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblichen Nebenumständen geändert. Auch das Vorliegen eines weiteren Gutachtens ändert nichts daran, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Ebenso ist die maßgebliche Rechtslage unverändert geblieben. Dementsprechend steht fest, dass sich der beschwerdegegenständliche Antrag auf eine entschiedene Sache bezieht.
Damit macht der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, welcher augenscheinlich eine erneute sachliche Behandlung einer bereits entschiedenen Sache bezweckt (VwGH 03.11.2004, 2004/17/0215), einen rechtlichen Anspruch auf eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache geltend (VwGH 28.07.1995, 95/02/0082 etc), der ihm nicht zusteht. Die Partei muss, will sie eine neuerliche Entscheidung über einen abgewiesenen Anspruch herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die materielle Rechtskraft zu „durchbrechen“ geeignet sind, selbst geltend machen. Fehlen solche Gründe im Parteienbegehren, ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 04.06.1991, 90/110229; VwGH 27.06.2001, 98/18/0297). In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (gleichlautend zur Berufung: VwSlg 5642 A/1961, VwGH 28.11.1968, 571/78).
Wie ausgeführt, wurden vom Beschwerdeführer derartige Gründe nicht vorgebracht, weshalb die belangte Behörde den Antrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrages von der Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet. Dies insbesondere deshalb, da nur rechtliche Fragen zu lösen waren und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrages von der Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet. Dies insbesondere deshalb, da nur rechtliche Fragen zu lösen waren und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.
Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Lediglich die Kosten im Verwaltungsstrafverfahren (§ 52) und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren (§ 35) sind ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verweisungsnorm des § 17 VwGVG, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden sind. Es gilt daher insbesondere ebenso der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gemäß § 74 Abs 1 AVG. Gemäß § 74 Abs 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Demnach gilt nach § 74 Abs 1 AVG, dass der Beschwerdeführer die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Lediglich die Kosten im Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 52,) und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren (Paragraph 35,) sind ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verweisungsnorm des Paragraph 17, VwGVG, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden sind. Es gilt daher insbesondere ebenso der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Demnach gilt nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG, dass der Beschwerdeführer die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.
Dieses Begehren war somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Die maßgeblichen Rechtsfragen nach dem Vorliegen einer entschiedenen Sache und einem Rechtsanspruch auf Ausübung der Befugnisse nach § 68 AVG wurden in Übereinstimmung mit der hiezu ergangenen und zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Da somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.Die maßgeblichen Rechtsfragen nach dem Vorliegen einer entschiedenen Sache und einem Rechtsanspruch auf Ausübung der Befugnisse nach Paragraph 68, AVG wurden in Übereinstimmung mit der hiezu ergangenen und zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Da somit keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Abs B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
Schlagworte
Kostenersatzpflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.18.0262.1Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022