Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des Dr. TM in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Jänner 2006, Zl. LAD2-P-152.9262/55, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Ruhegenussbemessung und auf Wiederaufnahme des Verfahrens i.A. Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1957 geborene Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Im Jahre 2004 erhob er (u.a.) das Begehren auf Versetzung in den Ruhestand. Zum weiteren Verfahren betreffend die Versagung dieses Begehrens wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2004/12/0076, verwiesen.Der im Jahre 1957 geborene Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Im Jahre 2004 erhob er (u.a.) das Begehren auf Versetzung in den Ruhestand. Zum weiteren Verfahren betreffend die Versagung dieses Begehrens wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2004/12/0076, verwiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. d.M. in den Ruhestand versetzt.
Im Zuge des fortgesetzten Ruhestandversetzungsverfahrens hatte sie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 17. Dezember 2004 (Diagnose: Zwangsstörung/Zwangsrituale), eine ergänzende neurologisch-psychiatrische Stellungnahme vom 24. Jänner 2005 und ein berufskundliches Gutachten vom 21. März 2005 eingeholt, diese dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 7. April 2005 (betreffend Versetzung in den Ruhestand) übermittelt und dazu Gehör gewährt, dass sie beabsichtige, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand zu versetzen, weil auf Grund der vorliegenden Gutachten anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer zwar nicht dauernd erwerbsunfähig, jedoch dauernd dienstunfähig sei.
Der Beschwerdeführer gab hiezu keine Stellungnahme ab.
Am 28. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer folgende, an ihn gerichtete Erledigung im Wege der Hinterlegung zugestellt:
"Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Abteilung Personalangelegenheiten
...
Herrn
Beschwerdeführer
...
LAD2-P-152.9262/52
...
18. Mai 2005
Betrifft
Versetzung in den dauernden Ruhestand, Bemessung des Ruhegenusses
Bescheid
Zufolge der mit Bescheid vom 6. Mai 2005 ... erfolgten Versetzung in den dauernden Ruhestand wird festgestellt, dass Ihnen ab 1. Juni 2005 ein monatlicher Ruhegenuss laut beiliegender Berechnung gebührt.
Rechtsgrundlagen: § 76b in Verbindung mit § 76a und Artikel XXII Abs. 1 Z. 2 und 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200; Rechtsgrundlagen: Paragraph 76 b, in Verbindung mit Paragraph 76 a und Artikel römisch 22 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200;
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
Hinweis
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach
seiner Zustellung Beschwerde ...
NÖ Landesregierung
im Auftrage
K. "
Dieser Erledigung waren die folgenden beiden Blätter
angeschlossen:
"zu LAD2-P-152.9262
Name des Beschwerdeführers
Zu- und Vorname
Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2
gemäß § 76a Abs. 4 in Verbindung mit § 76b Abs. 5 DPL 1972
Maßgebender Zeitraum (5 Jahre)
01.06.2000 -
31.05.2005
Ruhegenussfähige Nebengebühren
im Zeitraum
Betrag
EUR
Faktor
aufgewerteter Betrag
EUR
...
...
...
...
Summe
46,18
hievon der monatliche Durchschnitt (1/60) = EUR 0,77 ergibt die
Ruhegenussberechnungsgrundlage 2"
"Kennzeichen: LAD2-P-152.9262/52
Ruhegenussberechnung
aus Anlass
der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2005
Name des Beschwerdeführers
5.8.1957
Oberrat der
NÖ Landesregierung
Zu- und Vorname
Geburtsdatum
Amtstitel
Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
Jahre
Monate
Tage
Ermittlung des Hundertsatzes
öfftl.-rechtl. Dienstz. vom
1.1. 1995 - 31.5.2005öfftl.-rechtl. Dienstz. vom , 1.1. 1995 - 31.5.2005
10
5
-
gem. Art. XXII DPL 1972gem. Artikel römisch 22 , DPL 1972
anger. Zeiträume zufolge I/PA- 152.9262/13
14
-
1
a) für die ersten 10 Jahre 50 %
beg. Zurechnung gem. § 77
Abs. 2 DPL 1972beg. Zurechnung gem. Paragraph 77, , Absatz 2, DPL 1972
10
-
-
b) für weitere 24 Jahre je 2% 48 %
c) für weitere 5 Mon. je 0,167% 0,84 %
Zusammen
34
5
1
somit bis 31.5.2005
zusammen 98,84 %
ab 1.6.2005
EURab 1.6.2005, EUR
c
ab 1.6.2005
EURab 1.6.2005, EUR
c
Ruhegenuss
Ruhegenussberechnungs-
grundlage 1 Ruhegenussberechnungs-, grundlage 1
3.213
75
d.s. 98,84 % der Bemessungsgrundlage
Ruhegenussberechnungs- grundlage 2)*
0
77
RGBG 1
RGBG 2
1.969
0
42
47
Ruhegenussbemessungs-
grundlage 62 % +)Ruhegenussbemessungs-, grundlage 62 % +)
RGBG 1
1.992
53
somit Ruhebezug monatlich brutto
1.969
89
RGBG 2
0
48
+) Gemäß § 76 Abs. 8 in Verbindung mit Artikel XXIII Abs. 4 und 5 der Anlage B der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, an dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit. d, Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B oder Art. XXIX der Anlage B in den Ruhestand versetzt hätte werden können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,2333 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. +) Gemäß Paragraph 76, Absatz 8, in Verbindung mit Artikel römisch 23 Absatz 4 und 5 der Anlage B der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), Landesgesetzblatt 2200 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, an dem der Beamte frühestens gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera d,, Artikel römisch 23 , Absatz 2, der Anlage B oder Artikel römisch 29 , der Anlage B in den Ruhestand versetzt hätte werden können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,2333 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen.
*) Die gemäß § 76a Abs. 4 in Verbindung mit § 76b Abs. 5 leg. cit. ermittelte Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 wurde unter Vorbehalt einer erst nach der Ruhestandversetzung bekannt werdenden Änderung in der Höhe des Ausmaßes der Nebengebühren der Bemessung des Ruhegenusses zugrundegelegt. *) Die gemäß Paragraph 76 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 76 b, Absatz 5, leg. cit. ermittelte Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 wurde unter Vorbehalt einer erst nach der Ruhestandversetzung bekannt werdenden Änderung in der Höhe des Ausmaßes der Nebengebühren der Bemessung des Ruhegenusses zugrundegelegt.
Die gemäß § 76b Abs. 6 leg. cit. vorgesehene Berechnung des Vergleichsruhegenusses ergab, dass in Ihrem Fall kein Erhöhungsbetrag gebührt. Die gemäß Paragraph 76 b, Absatz 6, leg. cit. vorgesehene Berechnung des Vergleichsruhegenusses ergab, dass in Ihrem Fall kein Erhöhungsbetrag gebührt.
Vom Ruhebezug werden die gesetzlichen und freiwilligen Abzüge
einbehalten."
In seiner Eingabe vom 23. Mai 2005 teilte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Erledigung der belangten Behörde vom 7. April 2005 mit, er habe sich nach Erhalt dieses Schreibens vergewissern wollen, ob er beweisbar erwerbsunfähig sei. Das vorläufige Ergebnis sei ein in Kopie beiliegendes arbeitsmedizinisch-pulmologisches Gutachten vom 20. Mai 2005. Wie diesem Gutachten zu entnehmen sei, sei eine psychiatrischneurologische Stellungnahme für die Beantwortung der Fragestellung des Facharztes für Arbeitsmedizin notwendig. Der Beschwerdeführer lasse eine solche erstellen und ersuche um Einräumung einer Frist bis 25. Juni für die Vorlage.
In seiner Eingabe vom 26. August 2005 brachte er - rechtsfreundlich vertreten - vor, mit "Bescheid" vom 18. Mai d.J. sei "festgestellt" worden, dass ihm ab 1. Juni 2005 ein monatlicher Ruhegenuss laut beiliegender Berechnung gebühre. Primär mache er geltend, dass damit überhaupt kein wirksamer Bescheid vorliege, weil diesem Bescheidspruch die erforderliche Bestimmtheit fehle. Es hätte in diesem Bescheidspruch selbst der Ruhegenuss betragsmäßig angegeben werden müssen. Ein Beiblatt könne dieses Erfordernis nicht ersetzen, erfülle es doch weder punkto Kopf noch punkto Fertigung die Erfordernisse einer Bescheidausfertigung. Die bloße Anheftung mit einer Heftklammer könne nicht als ein für die Erkenntlichmachung einer behördlichen Entscheidung ausreichender Akt gewertet werden. Da somit bis dato kein Bescheid über die Höhe des Ruhegenusses vorliege, stelle er den Antrag auf bescheidmäßige Ruhegenussbemessung.
Vorsichtshalber stelle er in Bezug auf den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2005 den Wiederaufnahmeantrag aus dem Grund des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (iVm §§ 1, 14 DVG). Als neue Tatsache führe er ins Treffen, dass sein Gesundheitszustand zum Pensionierungszeitpunkt dadurch gekennzeichnet gewesen sei, er sei auf Grund von Zwangsritualen daran gehindert gewesen, verlässlich regelmäßig pünktlich an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen und termingebundene Arbeiten fristgerecht zu erledigen, was zur Folge gehabt habe, dass er für eine Erwerbstätigkeit ein besonderes Entgegenkommen eines jeden denkbaren Dienstgebers benötigt hätte. Da damit die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht in der erforderlichen Weise gegeben sei, sei er zufolge dieser Gegebenheit als erwerbsunfähig anzusehen. Diese neuen Tatsachen seien ihm am 16. August 2005 durch das in Kopie beiliegende Gutachten vom Prim. Dr. V. vom selben Tag zur Kenntnis gelangt. Es handle sich dementsprechend hiebei auch um ein neues Beweismittel (in Verbindung mit einem psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 22. Juni 2005, ebenfalls in Kopie beiliegend). Davon ausgehend werde dementsprechend die Frist des § 69 Abs. 2 AVG eingehalten. Vorsichtshalber stelle er in Bezug auf den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2005 den Wiederaufnahmeantrag aus dem Grund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Paragraphen eins, 14, DVG). Als neue Tatsache führe er ins Treffen, dass sein Gesundheitszustand zum Pensionierungszeitpunkt dadurch gekennzeichnet gewesen sei, er sei auf Grund von Zwangsritualen daran gehindert gewesen, verlässlich regelmäßig pünktlich an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen und termingebundene Arbeiten fristgerecht zu erledigen, was zur Folge gehabt habe, dass er für eine Erwerbstätigkeit ein besonderes Entgegenkommen eines jeden denkbaren Dienstgebers benötigt hätte. Da damit die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht in der erforderlichen Weise gegeben sei, sei er zufolge dieser Gegebenheit als erwerbsunfähig anzusehen. Diese neuen Tatsachen seien ihm am 16. August 2005 durch das in Kopie beiliegende Gutachten vom Prim. Dr. römisch fünf. vom selben Tag zur Kenntnis gelangt. Es handle sich dementsprechend hiebei auch um ein neues Beweismittel (in Verbindung mit einem psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 22. Juni 2005, ebenfalls in Kopie beiliegend). Davon ausgehend werde dementsprechend die Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG eingehalten.
Betreffend den verfahrensrechtlichen Ablauf weise er auf Folgendes hin: Mit Schreiben vom 7. April 2005 sei mitgeteilt worden, dass nach eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dienstunfähigkeit, aber nicht Erwerbsunfähigkeit vorläge. In diesem Schreiben sei unter "Betrifft" ausdrücklich "Versetzung in den Ruhestand" angeführt worden. Der Beschwerdeführer sei daher davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um eine Mitteilung in einem Verfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses handle, um so mehr, als ein solches Verfahren aus seiner Sicht überhaupt erst habe anhängig werden können, nachdem die Ruhestandversetzung rechtskräftig geworden sein würde. Nichts desto weniger habe er sich schon durch dieses Schreiben dazu veranlasst gesehen, eine Klärung bzw. einen Beweis dahingehend anzustreben, dass er schon damals in Wahrheit auch dauernd erwerbsunfähig gewesen sei. Zu diesem Zweck habe er sich an den Sachverständigen Prim. Dr. Norbert V. gewandt und ihn mit der Erstattung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens beauftragt. Der Beschwerdeführer habe ein solches Gutachten mit Datum 20. Mai 2005 erhalten und unverzüglich mit Schreiben vom 23. Mai d.M. weitergeleitet. Dieses Gutachten habe allerdings keine abschließende Beurteilung im Bezug auf die Erwerbsunfähigkeit enthalten, sondern zum Ausdruck gebracht, dass es dazu noch einer Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens bedürfte. Der Beschwerdeführer habe daher in seinem angeführten Schreiben um Frist für die Vorlage eines abschließenden Gutachtens bis einschließlich 25. Juni 2005 ersucht. Dieses Schreiben habe sich allerdings offensichtlich mit dem den Gegenstand seines nunmehrigen Wiederaufnahmeantrages bildenden Bemessungsbescheid gekreuzt. Dieser sei ergangen, ohne dass ihm im Ruhegenussbemessungsverfahren Parteiengehör gewährt worden wäre, sodass er vor Erlassung des Bescheides keine Gelegenheit gehabt habe, um Fristerstreckung für die Gutachtensvorlage im vorangeführten Sinne zu ersuchen. Wäre dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt worden, hätte er um die entsprechende Fristerstreckung ersucht. Dies im Sinne seines Schreibens vom 23. Mai 2005 nicht nur bis 25. Juni 2005, sondern auch mit der Maßgabe, dass er, sobald erkennbar sei, dass diese Frist nicht eingehalten werden könne, um deren Verlängerung bis mindestens 30. August 2005 ersucht hätte. Er hätte dementsprechend auch innerhalb der verlängerten Frist das Ergebnis der Begutachtung laut beiliegenden Kopien vorgelegt. Davon ausgehend wäre eine andere, für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung zu fällen gewesen. Betreffend den verfahrensrechtlichen Ablauf weise er auf Folgendes hin: Mit Schreiben vom 7. April 2005 sei mitgeteilt worden, dass nach eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dienstunfähigkeit, aber nicht Erwerbsunfähigkeit vorläge. In diesem Schreiben sei unter "Betrifft" ausdrücklich "Versetzung in den Ruhestand" angeführt worden. Der Beschwerdeführer sei daher davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um eine Mitteilung in einem Verfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses handle, um so mehr, als ein solches Verfahren aus seiner Sicht überhaupt erst habe anhängig werden können, nachdem die Ruhestandversetzung rechtskräftig geworden sein würde. Nichts desto weniger habe er sich schon durch dieses Schreiben dazu veranlasst gesehen, eine Klärung bzw. einen Beweis dahingehend anzustreben, dass er schon damals in Wahrheit auch dauernd erwerbsunfähig gewesen sei. Zu diesem Zweck habe er sich an den Sachverständigen Prim. Dr. Norbert römisch fünf. gewandt und ihn mit der Erstattung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens beauftragt. Der Beschwerdeführer habe ein solches Gutachten mit Datum 20. Mai 2005 erhalten und unverzüglich mit Schreiben vom 23. Mai d.M. weitergeleitet. Dieses Gutachten habe allerdings keine abschließende Beurteilung im Bezug auf die Erwerbsunfähigkeit enthalten, sondern zum Ausdruck gebracht, dass es dazu noch einer Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens bedürfte. Der Beschwerdeführer habe daher in seinem angeführten Schreiben um Frist für die Vorlage eines abschließenden Gutachtens bis einschließlich 25. Juni 2005 ersucht. Dieses Schreiben habe sich allerdings offensichtlich mit dem den Gegenstand seines nunmehrigen Wiederaufnahmeantrages bildenden Bemessungsbescheid gekreuzt. Dieser sei ergangen, ohne dass ihm im Ruhegenussbemessungsverfahren Parteiengehör gewährt worden wäre, sodass er vor Erlassung des Bescheides keine Gelegenheit gehabt habe, um Fristerstreckung für die Gutachtensvorlage im vorangeführten Sinne zu ersuchen. Wäre dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt worden, hätte er um die entsprechende Fristerstreckung ersucht. Dies im Sinne seines Schreibens vom 23. Mai 2005 nicht nur bis 25. Juni 2005, sondern auch mit der Maßgabe, dass er, sobald erkennbar sei, dass diese Frist nicht eingehalten werden könne, um deren Verlängerung bis mindestens 30. August 2005 ersucht hätte. Er hätte dementsprechend auch innerhalb der verlängerten Frist das Ergebnis der Begutachtung laut beiliegenden Kopien vorgelegt. Davon ausgehend wäre eine andere, für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung zu fällen gewesen.
Was den Inhalt betreffe, bedürfe es wohl keiner besonderen Ausführungen davon ausgehend, dass der Behörde aktenkundig sei, dass der Ruhegenuss des Beschwerdeführers wegen der vorzeitigen Pensionierung mit einem Abschlag von 18 Prozentpunkten errechnet worden sei. Es handle sich dabei um eine Kürzung im Sinn des § 76 Abs. 8 NÖ-DPL 1972. Nach Abs. 9 Z. 3 dieser Norm finde jedoch eine Kürzung nicht statt, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig gewesen sei. Dass das zutreffe, ergebe sich auf Grund der neuen Tatsachen und Beweise. Was den Inhalt betreffe, bedürfe es wohl keiner besonderen Ausführungen davon ausgehend, dass der Behörde aktenkundig sei, dass der Ruhegenuss des Beschwerdeführers wegen der vorzeitigen Pensionierung mit einem Abschlag von 18 Prozentpunkten errechnet worden sei. Es handle sich dabei um eine Kürzung im Sinn des Paragraph 76, Absatz 8, NÖ-DPL 1972. Nach Absatz 9, Ziffer 3, dieser Norm finde jedoch eine Kürzung nicht statt, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig gewesen sei. Dass das zutreffe, ergebe sich auf Grund der neuen Tatsachen und Beweise.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei noch ausgeführt, dass aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klar hervorgehe, ein Privatgutachten komme als neues Beweismittel als Wiederaufnahmegrund nur dann nicht in Frage, wenn die entsprechende Vorlage bzw. Antragstellung auf Einräumung einer Vorlagefrist aus dem Verschulden der Verfahrenspartei unterblieben sei. Hier sei der umgekehrte Fall verwirklicht, gemäß dem oben dargestellten Verfahrensablauf sei der Beschwerdeführer unverschuldet nicht in der Lage zur Beweismittelbeibringung gewesen, was auch nach dem Gesetzeswortlaut selbst den Wiederaufnahmegrund als gegeben erscheinen lasse.
Der Eingabe ist u.a. ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten vom 22. Juni 2005, basierend auf der "Einsicht in vorliegende Befunde" und auf einer Untersuchung vom 23. Jänner 2004, angeschlossen, in dem ausgeführt wird, es könne aus psychiatrischer Sicht gesagt werden, dass Patienten, die an schweren Zwangsstörungen litten, auf Grund von Zwangsritualen häufig Termine verabsäumten oder sich terminlich verspäteten. So sei es fachbezogen durchaus nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer häufig nicht gelinge, pünktlich an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen bzw. termingebundene Arbeiten fristgerecht zu erledigen. Eine Besserung der Symptomatik sei als unwahrscheinlich einzuschätzen. Darauf aufbauend gelangt ein ebenfalls als Beilage angeschlossenes arbeitsmedizinischpulmologisches Gutachten vom 16. August 2005 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus arbeitsmedizinischer Sicht dauernd erwerbsunfähig sei, weil ein Entgegenkommen des Dienstgebers notwendig wäre, um einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf bescheidmäßige Ruhegenussbemessung (Spruchpunkt 1.) und den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 18. Mai 2005 beendeten Verfahrens und auf Bemessung des Ruhegenusses im wiederaufgenommenen Verfahren im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Ruhestandversetzung gegebene dauernde Erwerbsunfähigkeit ohne Anwendung der Kürzungsregelung des § 76 Abs. 8 NÖ-DPL 1972 (Spruchpunkt 2.) jeweils als unzulässig zurück. Begründend führte sie unter Darstellung der Ergebnisse des Ruhestandsversetzungsverfahrens, Erwähnung der Bescheide vom 6. und 18. Mai 2005 sowie der Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. Mai und 26. August 2005 und Zitierung aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten psychiatrischen sowie arbeitsmedizinisch-pulmologischen Ergänzungsgutachten in rechtlicher Hinsicht zu Spruchpunkt 1. aus, die Verweisung im Spruch des Ruhegenussbemessungsbescheides vom 18. Mai 2005 auf das durch eine Heftklammer fest angebundene, die persönlichen Daten des Beschwerdeführers enthaltende und das gleiche Bescheidkennzeichen tragende Berechnungsbeiblatt werde dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs. 1 AVG gerecht, weil dieser angeschlossenen Beilage die Rechenvorgänge sowie die konkrete Höhe des Ruhebezuges in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eindeutig zu entnehmen seien. Es fehle im vorliegenden Fall weder an einer sprachlichen Verknüpfung des Inhaltes des Berechnungsbeiblattes mit dem Spruch (gleiches Bescheidkennzeichen, persönliche Daten) noch an einer haltbaren mechanischen Verbindung zwischen dem Bescheid und dem Berechnungsblatt (Heftklammer). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keinen konkreten Grund anführen können, warum im gegenständlichen Fall die eindeutige Zuordnung des Berechnungsbeiblattes zum Ruhegenussbemessungsbescheid nicht möglich sein sollte. Die von der Dienstbehörde gewählte Vorgangsweise widerspreche damit nicht dem in § 59 Abs. 1 AVG verankerten Gebot der Bestimmtheit des Bescheidabspruches und lasse auch eine eindeutige nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes hinsichtlich der konkreten Höhe des Ruhebezuges zu. Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid vom 18. Mai 2005 hindere ein neuerliches Verfahren in der selben Sache, sodass der Antrag vom 26. August 2005 auf bescheidmäßige Ruhegenussbemessung gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf bescheidmäßige Ruhegenussbemessung (Spruchpunkt 1.) und den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 18. Mai 2005 beendeten Verfahrens und auf Bemessung des Ruhegenusses im wiederaufgenommenen Verfahren im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Ruhestandversetzung gegebene dauernde Erwerbsunfähigkeit ohne Anwendung der Kürzungsregelung des Paragraph 76, Absatz 8, NÖ-DPL 1972 (Spruchpunkt 2.) jeweils als unzulässig zurück. Begründend führte sie unter Darstellung der Ergebnisse des Ruhestandsversetzungsverfahrens, Erwähnung der Bescheide vom 6. und 18. Mai 2005 sowie der Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. Mai und 26. August 2005 und Zitierung aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten psychiatrischen sowie arbeitsmedizinisch-pulmologischen Ergänzungsgutachten in rechtlicher Hinsicht zu Spruchpunkt 1. aus, die Verweisung im Spruch des Ruhegenussbemessungsbescheides vom 18. Mai 2005 auf das durch eine Heftklammer fest angebundene, die persönlichen Daten des Beschwerdeführers enthaltende und das gleiche Bescheidkennzeichen tragende Berechnungsbeiblatt werde dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 59, Absatz eins, AVG gerecht, weil dieser angeschlossenen Beilage die Rechenvorgänge sowie die konkrete Höhe des Ruhebezuges in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eindeutig zu entnehmen seien. Es fehle im vorliegenden Fall weder an einer sprachlichen Verknüpfung des Inhaltes des Berechnungsbeiblattes mit dem Spruch (gleiches Bescheidkennzeichen, persönliche Daten) noch an einer haltbaren mechanischen Verbindung zwischen dem Bescheid und dem Berechnungsblatt (Heftklammer). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keinen konkreten Grund anführen können, warum im gegenständlichen Fall die eindeutige Zuordnung des Berechnungsbeiblattes zum Ruhegenussbemessungsbescheid nicht möglich sein sollte. Die von der Dienstbehörde gewählte Vorgangsweise widerspreche damit nicht dem in Paragraph 59, Absatz eins, AVG verankerten Gebot der Bestimmtheit des Bescheidabspruches und lasse auch eine eindeutige nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes hinsichtlich der konkreten Höhe des Ruhebezuges zu. Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid vom 18. Mai 2005 hindere ein neuerliches Verfahren in der selben Sache, sodass der Antrag vom 26. August 2005 auf bescheidmäßige Ruhegenussbemessung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, vorweg sei festzuhalten, dass der Bescheid vom 18. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsen sei. Er könne daher im Grundsatz den Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 69 AVG bilden. Das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag vom 26. August 2005 treffe in vierfacher Weise nicht zu. Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, vorweg sei festzuhalten, dass der Bescheid vom 18. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsen sei. Er könne daher im Grundsatz den Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Paragraph 69, AVG bilden. Das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag vom 26. August 2005 treffe in vierfacher Weise nicht zu.
Zum Ersten verwundere, dass der Beschwerdeführer in seinem durch Zwangsrituale beeinträchtigten Gesundheitszustand und seinen Folgen an seinem vormaligen Arbeitsplatz wie auch am allgemeinen Arbeitsmarkt eine "neue Tatsache" sehe. Diese gesundheitliche Einschränkung und die damit verbundenen Unzulänglichkeiten in seiner Dienstverrichtung seien beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens dem Beschwerdeführer wie auch der Dienstbehörde hinlänglich bekannt gewesen. Gerade deshalb sei seine Ruhestandsversetzung aus dem Grund der dauernden Dienstunfähigkeit verfügt worden. Spätestens am 12. April 2005, dem Zeitpunkt der eigenhändigen Übernahme des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 17. Dezember 2004, der ergänzenden neurologischpsychiatrischen Stellungnahme vom 24. Jänner 2005 und des berufskundlichen Gutachtens vom 21. März 2005 habe auch der Beschwerdeführer nachweisbar Kenntnis von der schon damals nicht mehr neuen Tatsache gehabt, dass er am allgemeinen Arbeitsmarkt nach seinem Leistungskalkül ausführlich dargelegte
Berufstätigkeiten einwandfrei ausführen könnte.
Nicht nachvollziehbar sei zum Zweiten seine Behauptung, das (vom Beschwerdeführer eingeholte) lungenfachärztliche Gutachten vom 16. August 2005 stelle in Verbindung mit dem psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 22. Juni 2005 ein "neues Beweismittel" dar. Wie bereits ausgeführt, könne ein Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn es bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen, seine Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden sei ("n