TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/18 LVwG-S-2548/001-2019

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Veröffentlicht am 18.01.2021
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Entscheidungsdatum

18.01.2021

Norm

AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs1 Z1
AWG 2002 §79 Abs2 Z3
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Anmerkung

VwGH 01.04.2021, Ra 2021/05/0040-3, Zurückweisung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22. Oktober 2019, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG insofern Folge gegeben, als im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „indem ein Sack Hausmüll und ca. 1 m3 Sperrmüll sowie ca. 2 m3 Baustellenabfälle auf den genannten unbefestigten Grundstücken gelagert wurden.“ durch die Wortfolge „indem ca. 1 m3 Sperrmüll, wie auf den Fotos Nrn.  1 und 2 zu ersehen, sowie ca. 2 m3 Baustellenabfälle, wie auf dem Foto Nr. 3 zu ersehen, auf der genannten unbefestigten Liegenschaft gelagert wurden.“ und im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses der zweite Satz durch den Satz „Auf der genannten unbefestigten Liegenschaft wurden gefährliche Abfälle, nämlich Rasentraktorwracks, wie auf den Fotos Nrn. 4 bis 7 zu ersehen, und Motorenteile, wie auf dem Foto Nr. 8 zu ersehen, gelagert.“ ersetzt werden.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG insofern Folge gegeben, als im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „indem ein Sack Hausmüll und ca. 1 m3 Sperrmüll sowie ca. 2 m3 Baustellenabfälle auf den genannten unbefestigten Grundstücken gelagert wurden.“ durch die Wortfolge „indem ca. 1 m3 Sperrmüll, wie auf den Fotos Nrn.  1 und 2 zu ersehen, sowie ca. 2 m3 Baustellenabfälle, wie auf dem Foto Nr. 3 zu ersehen, auf der genannten unbefestigten Liegenschaft gelagert wurden.“ und im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses der zweite Satz durch den Satz „Auf der genannten unbefestigten Liegenschaft wurden gefährliche Abfälle, nämlich Rasentraktorwracks, wie auf den Fotos Nrn. 4 bis 7 zu ersehen, und Motorenteile, wie auf dem Foto Nr. 8 zu ersehen, gelagert.“ ersetzt werden.

Gleichzeitig werden folgende Fotos aus dem Bericht der Technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 10. Oktober 2018, Zl. ***, zum Bestandteil des Spruches gemacht:

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

 

„…

Foto Nr. 1 Sperrmüll (ausgenommen Hausmüll)  Foto Nr. 2 Sperrmüll (ausgenommen Hausmüll)

 

Foto Nr. 3 Baustellenabfälle    Foto Nr. 4 Rasentraktorwrack im Vordergrund

 

Foto Nr. 5  Rasentraktorwrack    Foto Nr. 6 Rasentraktorwrack

 

Foto Nr. 7 Rasentraktorwrack    Foto Nr. 8 Motorenteile

…“

Weiters wird die jeweilige Übertretungsnorm des Spruchpunktes 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils mit der Wortfolge „iVm § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG 2002, BGBl. I Nr.  102/2002 idF BGBl. I Nr. 103/2013.“ ergänzt.Weiters wird die jeweilige Übertretungsnorm des Spruchpunktes 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils mit der Wortfolge „iVm Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz - AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,.“ ergänzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG als unbegründet abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 8 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 8 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 1.430,00 und ist gemäß
§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 1.430,00 und ist gemäß , Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

 

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, dem Inhalt des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020 steht für das erkennende Gericht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Aufgrund einer am 10. Oktober 2018 durch die Technische Gewässeraufsicht der belangten Behörde durchgeführten Überprüfung der Liegenschaft ***, ***, Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, welche sich im Eigentum des Herrn B (im Folgenden: Beschwerdeführer) – Inhaber der C e.U. - befindet, konnte festgestellt werden, dass auf dieser folgende Abfälle gelagert wurden:

o
ein Sack mit Hausmüll
o
ca. 1 m³ Sperrmüll (alte Möbelteile, alte Waschmaschine etc.)
o
ca. 2 m³ Baustellenabfälle
o
mehrere Rasentraktorwracks
o
ein Motorblock
o
Motorenteile

Diese Abfälle wurden auch auf Fotos festgehalten, die in dem Bericht der Technischen Gewässeraufsicht vom 10. Oktober 2018 integriert wurden.

Mit Verfahrensanordnung vom 19. Oktober 2018, Zl. ***, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber der C e.U. gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 auf, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand durch nachstehende Maßnahmen im Standort ***, *** herzustellen: Mit Verfahrensanordnung vom 19. Oktober 2018, Zl. ***, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber der C e.U. gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 auf, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand durch nachstehende Maßnahmen im Standort ***, *** herzustellen:

1.
Alle auf den Freiflächen der beiden Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, gelagerten Abfälle (insbesondere Hausmüll, Sperrmüll, Baustellenabfälle, Rasentraktorwracks, Motorblöcke, KFZ-Ersatzteile, mit Öl verunreinigter Boden etc.) seien bis spätestens 11. Dezember 2018 zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen zu lassen. Entsorgungsnachweise seien ihr bis spätestens 12. Dezember 2018 vorzulegen.
2.
Der Betrieb eines gewerblichen Lagerplatzes bzw. einer gewerblich genutzten Werkstätte im Standort ***, ***, sei bis zur Erlangung einer entsprechenden Betriebsanlagengenehmigung zu unterlassen.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Eigentum des Beschwerdeführers stünden, der am Standort ***, *** Inhaber folgender Gewerbeberechtigungen sei:

?
Gärtner verbunden mit Florist (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf Greenkeeper sowie die Anlage und Pflege von Privatgärten (Rasenanlage, Bewässerung, Pflege, Shaping) sowie
?
Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst).

Die beiden Grundstücke würden gewerblich als Lagerplatz genutzt, allerdings liege hiefür keine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung vor, weswegen diese Verfahrensanordnung zu erlassen gewesen sei, zumal auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Anlage Nachbarn durch Lärm und Staub zu belästigen geeignet sei und könne aufgrund der unsachgemäßen Lagerungen im Freien auch eine Beeinträchtigung des Bodens und von Gewässern nicht ausgeschlossen werden.

Im Zuge des am 12. Dezember 2018 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durchgeführten Lokalaugenscheines durch die belangte Behörde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Verfahrensanordnung vom 19. Oktober 2018 im Wesentlich nachgekommen ist und die im Zuge des Lokalaugenscheins der Technischen Gewässeraufsicht vom 10. Oktober 2018 vorgefundenen Abfälle entfernt worden sind. Entsorgungsnachweise wurden der belangten Behörde jedoch nicht vorgelegt. Weiters gab ein angetroffener Mitarbeiter der C e.U. an, dass die Beschäftigten zum Freigelände bzw. Lagerplatz Zutritt hätten.

In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2019 zur Frage der belangten Behörde, ob durch die Lagerung der Abfälle eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen gegeben gewesen sei, führte die Technische Gewässeraufsicht der belangten Behörde aus, dass die in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2018 enthaltenen Abfälle nicht auf einer flüssigkeitsdichten Fläche mit Sickerwassersammlung gelagert wurden und die Lagerung daher nicht als ordnungsgemäße Lagerung im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 bezeichnet werden kann. Da die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden durch die Lagerung der Abfälle beeinträchtigt hätte werden können, hat ein öffentliches Interesse für deren Entsorgung bestanden. In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2019 zur Frage der belangten Behörde, ob durch die Lagerung der Abfälle eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen gegeben gewesen sei, führte die Technische Gewässeraufsicht der belangten Behörde aus, dass die in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2018 enthaltenen Abfälle nicht auf einer flüssigkeitsdichten Fläche mit Sickerwassersammlung gelagert wurden und die Lagerung daher nicht als ordnungsgemäße Lagerung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 bezeichnet werden kann. Da die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden durch die Lagerung der Abfälle beeinträchtigt hätte werden können, hat ein öffentliches Interesse für deren Entsorgung bestanden.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde sodann einen Entsorgungsnachweis der A GmbH vom 1. Dezember 2018 über die Entsorgung eines Containers mit 20 m3 Baumix sowie der D GmbH vom 7. Dezember 2018 über die Entsorgung von 2.130 kg Eisenschrott vor.

In seinen Rechtfertigungen vom 11. Juni 2019 und vom 3. Juli 2019 behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm die angelasteten Verwaltungsübertretungen weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht vorgeworfen werden könnten. Es wäre klarzustellen, welche konkreten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle er gesammelt oder gelagert hätte. Gefährliche Abfälle seien auf der Liegenschaft *** nicht gelagert worden. Auch wäre klarzustellen, ob aus dem Motorblock bzw. den Motorteilen und den abgestellten Rasentraktoren eine Gefahr für die Umwelt hervorgehe.

Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer sodann das Straferkenntnis vom 22. Oktober 2019, Zl. ***, in welchem dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen und über ihn folgende Verwaltungsstrafen verhängt wurden:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 10.10.2018

Ort: KG ***, ***, Gstnr *** und ***

Tatbeschreibung:

1.
Sie haben es als Inhaber Ihres protokollierten Einzelunternehmens C e.U., *** ***, zu verantworten, dass diese nicht gefährlichen Abfälle entgegen § 15 Abs. 3 gelagert hat, indem ein Sack Hausmüll und ca. 1 m3 Sperrmüll sowie ca. 2 m3 Baustellenabfälle auf den genannten unbefestigten Grundstücken gelagert wurden.Sie haben es als Inhaber Ihres protokollierten Einzelunternehmens C e.U., *** ***, zu verantworten, dass diese nicht gefährlichen Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 3, gelagert hat, indem ein Sack Hausmüll und ca. 1 m3 Sperrmüll sowie ca. 2 m3 Baustellenabfälle auf den genannten unbefestigten Grundstücken gelagert wurden.
2.
Sie haben es als Inhaber des protokollierten Einzelunternehmens C e.U., *** ***, zu verantworten, dass diese gefährlichen Abfälle entgegen § 15 Abs. 3 gelagert hat. Auf den genannten unbefestigten Grundstücken wurden gefährliche Abfälle, nämlich mehrere Rasentraktorwracks, ein Motorblock und Motorenteile, gelagert.Sie haben es als Inhaber des protokollierten Einzelunternehmens C e.U., *** ***, zu verantworten, dass diese gefährlichen Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 3, gelagert hat. Auf den genannten unbefestigten Grundstücken wurden gefährliche Abfälle, nämlich mehrere Rasentraktorwracks, ein Motorblock und Motorenteile, gelagert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 32/2018 zu 1. Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz - AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

zu 2. § 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 32/2018 zu 2. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz - AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende gesetzlich vorgesehene Mindeststrafen verhängt:

Zu 1.
Gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 32/2018 eine Geldstrafe von € 450,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 StundenGemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz - AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, eine Geldstrafe von € 450,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden
Zu 2.
Gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 32/2018 eine Geldstrafe von € 850,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 StundenGemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz - AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, eine Geldstrafe von € 850,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 130,00 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 130,00

Gesamtbetrag: € 1.430,00.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der beiden Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, *** sei. Auf dieser Liegenschaft seien am 10. Oktober 2018 ein Sack mit Hausmüll, ca. 1 m³ Sperrmüll, welcher etwa aus alten Möbelteilen und einer alten Waschmaschine bestanden habe, sowie ca. 2 m³ Baustellenabbruchmaterialien in ungeordneter Form und witterungsungeschützt gelagert worden. Einer Verwendung seien diese Objekte nicht mehr zugänglich und seien diese Objekte zum Teil auch beschädigt gewesen. Ebenso hätten sich auf unbefestigten Grund mehrere Rasentraktorwracks, ein Motorblock und andere Motorenteile in ungeordneter Form und witterungsungeschützt befunden und sei auch für diese Teile eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr vorgelegen. Mit ihrer Verfahrensanordnung vom 19. Oktober 2018 sei er als Inhaber der C e.U. u.a. aufgefordert worden, alle auf den Freiflächen der genannten Grundstücke gelagerten Abfälle (insbesondere Hausmüll, Sperrmüll, Baustellenabfälle, Rasentraktorwracks, Motorblöcke, KFZ-Ersatzteile, mit Öl verunreinigter Boden etc.) bis 11. Dezember 2018 zu entfernen. Dieser Anordnung sei er nachgekommen.

Er sei Inhaber der Gewerbeberechtigungen für Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst), Gärtner verbunden mit Florist (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf Greenkeeper sowie die Anlage und Pflege von Privatgärten (Rasenanlage, Bewässerung, Pflege, Shaping), jeweils für den Gewerbestandort ***, ***.

Für die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, *** bestehe keine Betriebsanlagengenehmigung oder eine im Abfallwirtschaftsgesetz normierte Genehmigung. Er habe die Lagerung auf diesen beiden Grundstücken im Rahmen seiner Gewerbeausübung vorgenommen.

Dieser festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem ihr vorliegenden Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus der von der Technischen Gewässeraufsicht am 10. Oktober 2018 mit Lichtbildern versehenen Stellungnahme, woraus die Lagerung der festgestellten Materialien auf unbefestigtem Grund hervorgehe. Auch aus den Lichtbildern sei ableitbar, dass die Objekte nicht mehr verwendbar seien und nicht mehr in bestimmungsgemäßem Gebrauch stehen würden. Seine Eigentümerstellung sowie die Innehabung der Gewerbeberechtigungen würden aus dem Auszug der Grundstücksdatenbank sowie aus den eingeholten GISA-Auszügen hervorgehen. Die Feststellungen bezüglich der Verfahrensanordnung würden sich auf dieselben im Akt aufliegenden Unterlagen stützen. Daraus ergebe sich ebenso, dass die Lagerung auf diesen Grundstücken im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit erfolgt sei, was ebenso aufgrund des Zusammenhangs zwischen dem Gewerbe Pflege von Privatgärten (Rasenanlage) und der vermehrten Lagerung von Rasentraktoren gefestigt werde. Im Zuge der durchgeführten Überprüfung am 12. Dezember 2018 sei ebenso ein Mitarbeiter von ihm anwesend gewesen, was ebenso auf die im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit ausgeübte Lagerung schließen lasse. Seine Ausführungen in seiner Rechtfertigung und Stellungnahme würden den festgestellten Sachverhalt nicht ändern.

Zur Abfalleigenschaft gemäß § 2 AWG 2002 sei hinsichtlich des gelagerten Haus- und Sperrmülls sowie den Baustellenabbruchmaterialien festzuhalten, dass bei diesen Objekten der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 erfüllt sei. Eine ungeschützt durchgeführte Lagerung von Gegenständen, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Lagergutes durch diese Art der Lagerung, manifestiere einen entsprechenden Entledigungswillen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002, vor allem, wenn dieser Zustand über Jahre hinweg aufrechterhalten und die Materialqualität dadurch stark beeinträchtigt werde. Ein nicht mehr in Gebrauch stehender, sich in einem beschädigten Zustand befindlicher Gegenstand indiziere ebenso, dass es sich bei diesem Gegenstand um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 handle. Da diese genannten Objekte in ungeordneter Form auf einer unbefestigten Freifläche witterungsungeschützt gelagert und nicht mehr verwendet worden seien und auch nicht mehr in einen verwendungsfähigen Zustand gebracht hätten werden können, bestehe der Entledigungswille dieser Objekte, was den subjektiven Abfallbegriff erfülle.Zur Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 2, AWG 2002 sei hinsichtlich des gelagerten Haus- und Sperrmülls sowie den Baustellenabbruchmaterialien festzuhalten, dass bei diesen Objekten der subjektive Abfallbegriff gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllt sei. Eine ungeschützt durchgeführte Lagerung von Gegenständen, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Lagergutes durch diese Art der Lagerung, manifestiere einen entsprechenden Entledigungswillen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002, vor allem, wenn dieser Zustand über Jahre hinweg aufrechterhalten und die Materialqualität dadurch stark beeinträchtigt werde. Ein nicht mehr in Gebrauch stehender, sich in einem beschädigten Zustand befindlicher Gegenstand indiziere ebenso, dass es sich bei diesem Gegenstand um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 handle. Da diese genannten Objekte in ungeordneter Form auf einer unbefestigten Freifläche witterungsungeschützt gelagert und nicht mehr verwendet worden seien und auch nicht mehr in einen verwendungsfähigen Zustand gebracht hätten werden können, bestehe der Entledigungswille dieser Objekte, was den subjektiven Abfallbegriff erfülle.

Hinsichtlich der auf unbefestigtem Grund gelagerten Rasentraktorwracks, dem Motorblock und anderen Motorenteilen sei der objektive Abfallbegriff erfüllt. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reiche nämlich die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. aus. Es komme daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erreiche bei näher aufgezählten Autowracks bzw. Wracks sonstiger Fahrzeuge bereits nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in diesen Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl etc. enthalten seien, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden könne, dass in den gelagerten Autowracks solche Anteile und Inhaltstoffe enthalten und diese damit gefährlicher Abfall seien. Auch bedürfe es keiner detaillierten Untersuchung der Wracks, um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können, so der Verwaltungsgerichtshof. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme für den gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Da die genannten Objekte auf unbefestigtem Grund gelagert worden seien, habe jedenfalls die Gefahr der Verunreinigung der Umwelt über das notwendige Ausmaß hinaus bestanden. Es seien nämlich schon sehr kleine Verluste an Öl oder Benzin geeignet, das Grundwasser nachhaltig zu beeinflussen. Der tatsächliche Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Fahrzeugen sei jedoch zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002) nicht erforderlich. Es genüge vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den Fahrzeugen. Ein Altfahrzeug sei erst dann als - dem Stand der Technik entsprechend - trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden etc.) eines Fahrzeuges an einer beliebigen, jene Flüssigkeiten enthaltenen Stelle keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten würden. Dies gelte u.a. für Motor, Getriebe, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung). Dies treffe auf den gegenständlichen Fall zu. Der objektive Abfallbegriff nach § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 sei daher für die Rasentraktorwracks, dem Motorblock und die anderen Motorenteile erfüllt. Dieser Abfall stelle zudem einen gefährlichen Abfall dar.Hinsichtlich der auf unbefestigtem Grund gelagerten Rasentraktorwracks, dem Motorblock und anderen Motorenteilen sei der objektive Abfallbegriff erfüllt. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 reiche nämlich die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. aus. Es komme daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erreiche bei näher aufgezählten Autowracks bzw. Wracks sonstiger Fahrzeuge bereits nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in diesen Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl etc. enthalten seien, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden könne, dass in den gelagerten Autowracks solche Anteile und Inhaltstoffe enthalten und diese damit gefährlicher Abfall seien. Auch bedürfe es keiner detaillierten Untersuchung der Wracks, um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können, so der Verwaltungsgerichtshof. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme für den gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Da die genannten Objekte auf unbefestigtem Grund gelagert worden seien, habe jedenfalls die Gefahr der Verunreinigung der Umwelt über das notwendige Ausmaß hinaus bestanden. Es seien nämlich schon sehr kleine Verluste an Öl oder Benzin geeignet, das Grundwasser nachhaltig zu beeinflussen. Der tatsächliche Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Fahrzeugen sei jedoch zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002) nicht erforderlich. Es genüge vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den Fahrzeugen. Ein Altfahrzeug sei erst dann als - dem Stand der Technik entsprechend - trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden etc.) eines Fahrzeuges an einer beliebigen, jene Flüssigkeiten enthaltenen Stelle keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten würden. Dies gelte u.a. für Motor, Getriebe, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung). Dies treffe auf den gegenständlichen Fall zu. Der objektive Abfallbegriff nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 sei daher für die Rasentraktorwracks, dem Motorblock und die anderen Motorenteile erfüllt. Dieser Abfall stelle zudem einen gefährlichen Abfall dar.

Der Anwendungsbereich des AWG 2002 sei daher aufgrund der aufgezeigten Abfalleigenschaft der festgestellten Objekte eröffnet.

Es sei im gegenständlichen Verfahren festgestellt worden, dass die als nicht gefährlicher und gefährlicher Abfall zu qualifizierenden Objekte auf unbefestigtem Grund gelagert worden seien. Nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürften Abfälle jedoch außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Z. 1 leg. cit.) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Z. 2 leg. cit.) nicht gelagert werden. Ein Lagerplatz mit nicht ausreichend dichtem Untergrund stelle keinen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 dar. Eine genehmigte Anlage liege nicht vor und scheide bei einer mit unbefestigtem Grund versehenen Fläche bereits von vornherein aus. Ebenso sei die gegenständliche Lagerfläche kein vorgesehener geeigneter Ort, da, wie ausgeführt, im Hinblick auf die gefährlichen Abfälle eine Umweltgefährdung über das unvermeidbare Ausmaß hinaus vorliege. Ebenso wenig könne im Fall der nicht gefährlichen Abfälle bei der gegenständlichen Lagerfläche von einem zur Lagerung von Abfällen vorgesehen geeigneten Ort ausgegangen werden. Sämtliche Lagerungen seien daher entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 vorgenommen worden.Es sei im gegenständlichen Verfahren festgestellt worden, dass die als nicht gefährlicher und gefährlicher Abfall zu qualifizierenden Objekte auf unbefestigtem Grund gelagert worden seien. Nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dürften Abfälle jedoch außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Ziffer eins, leg. cit.) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Ziffer 2, leg. cit.) nicht gelagert werden. Ein Lagerplatz mit nicht ausreichend dichtem Untergrund stelle keinen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 dar. Eine genehmigte Anlage liege nicht vor und scheide bei einer mit unbefestigtem Grund versehenen Fläche bereits von vornherein aus. Ebenso sei die gegenständliche Lagerfläche kein vorgesehener geeigneter Ort, da, wie ausgeführt, im Hinblick auf die gefährlichen Abfälle eine Umweltgefährdung über das unvermeidbare Ausmaß hinaus vorliege. Ebenso wenig könne im Fall der nicht gefährlichen Abfälle bei der gegenständlichen Lagerfläche von einem zur Lagerung von Abfällen vorgesehen geeigneten Ort ausgegangen werden. Sämtliche Lagerungen seien daher entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 vorgenommen worden.

Hinsichtlich des Verschuldens ging die belangte Behörde von Fahrlässigkeit aus und sei dem Beschwerdeführer ein Entlastungsbeweis nicht gelungen.

Bei der Strafbemessung wurden weder mildernd noch erschwerend irgendwelche Umstände berücksichtigt und führte sie aus, dass sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen die verhängten Geldstrafen angemessen seien, wobei es sich jeweils um die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen handeln würde.

Von einer Einstellung/Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG 1991 sei abzusehen gewesen, da nicht sämtliche dafür erforderlichen Geringfügigkeitsvoraussetzungen vorliegen würden. Insbesondere könne das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nicht als geringfügig angesehen werden, was sich u.a. in den normierten Mindeststrafen zeige. Auch könne das Verschulden nicht als derart gering angesehen werden, da die Abfälle jedenfalls bewusst dort gelagert worden seien.Von einer Einstellung/Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 sei abzusehen gewesen, da nicht sämtliche dafür erforderlichen Geringfügigkeitsvoraussetzungen vorliegen würden. Insbesondere könne das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nicht als geringfügig angesehen werden, was sich u.a. in den normierten Mindeststrafen zeige. Auch könne das Verschulden nicht als derart gering angesehen werden, da die Abfälle jedenfalls bewusst dort gelagert worden seien.

Auch sei von einer außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG abzusehen gewesen, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen würden, zumal der Strafbemessung weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zugrunde zu legen gewesen seien.Auch sei von einer außerordentlichen Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG abzusehen gewesen, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen würden, zumal der Strafbemessung weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zugrunde zu legen gewesen seien.

Die jeweils gewerbsmäßige Qualifikation der Strafdrohungen sei nicht zur Anwendung gekommen, da nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübe, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, wohl aber der gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und -behandler. Für die Gewerbsmäßigkeit einer solchen Tätigkeit im Sinne des § 79 Abs. 2 letzter Satz AWG 2002 sei die Absicht ausschlaggebend, sich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; eine derartige Absicht habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben.Die jeweils gewerbsmäßige Qualifikation der Strafdrohungen sei nicht zur Anwendung gekommen, da nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübe, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, wohl aber der gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und -behandler. Für die Gewerbsmäßigkeit einer solchen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, letzter Satz AWG 2002 sei die Absicht ausschlaggebend, sich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; eine derartige Absicht habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben.

Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm die beiden Verwaltungsübertretungen weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht angelastet werden könnten. Es wäre zu klären, wer welche konkreten gefährlichen Abfälle gesammelt oder gelagert habe und welche gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle auf der Liegenschaft gelagert worden seien. Er habe keine umweltgefährdenden Rasentraktorwracks, Motorblöcke und Motorenteile auf dem im Straferkenntnis angeführten Ort gelagert und könne zu keiner Zeit der Nachweis erbracht werden, dass tatsächlich eine Gefahr für Ölverunreinigungen und für eine Umweltgefährdung bestanden habe.

Schließlich beantragte er u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 28. Oktober 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, nicht aber die belangte Behörde – trotz ordnungsgemäßer Ladung – teilgenommen hatte. In dieser Verhandlung wurde auch Herr E von der Technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn als Zeuge vernommen.

Im Zuge dieser Verhandlung verwies der Beschwerdeführer in Bezug auf die Fotos der Technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2018 darauf, dass auf diesen Fotos drei Rasentraktoren zu sehen sind, nämlich auf der Seite 5 Foto oben, Seite 6 Foto unten, Seite 7 Foto oben und Seite 8, wobei es sich beim Rasentraktor auf der Seite 5 Foto oben um einen eigenen handelt, ebenso handelt es sich um einen eigenen auf der Seite 6 Foto unten, jedoch handelt es sich bei jenem auf der Seite 7 Foto oben und auf der Seite 8 um denselben. Er hat als Greenkeeper vier Golfplätze zu betreuen und hat er diese Rasentraktoren als Verantwortlicher für die Golfplätze in Bausch und Bogen gekauft und diese nach dem jeweiligen Kauf auf seiner Liegenschaft abgestellt. Den Rasentraktor, welcher auf der Seite 6 Foto unten zu sehen ist, und zwar jener auf der linken Seite mit dem gelben Sitz, hat er repariert und ist dieser jetzt wieder auf dem Golfplatz in *** im Einsatz. Die anderen beiden Rasentraktoren hat er als Ersatzteillager und somit für Reparaturen anderer Rasentraktoren verwendet. Er verweist darauf, dass die Rasentraktoren den Motor noch beinhaltet haben, doch die Hydraulik und der Motor waren trockengelegt.

Beim Motor auf der Seite 7 Foto unten handelt es sich um einen Motor von einem PKW. Diesen Motor hat er vom Vorgänger übernommen, zumal dieser schon auf dieser Liegenschaft vorhanden war, als er diese gekauft hat. Ob dieser Motor trockengelegt war oder nicht, weiß der Beschwerdeführer nicht. Er hat diesen Motor dann verkauft und sollte der Verkäufer diesen Motor abholen, wobei dieser den Motor nicht abgeholt hat, weshalb dieser auf dieser Liegenschaft länger gestanden ist als er stehen sollte.

Bei den Motorenteilen auf der Seite 5 Foto unten hat es sich um Ersatzteile gehandelt, wobei er diese teilweise zeitgemäß in seine anderen Gerätschaften eingebaut, aber teilweise auch entsorgt hat. Die Entsorgung von 2.130 kg Eisenschrott hat die Entsorgung von Teilen von Motoren, Felgen, Rahmen etc. beinhaltet, die er nicht benötigt hat.

Beim Gegenstand auf dem Foto auf der Seite 6 oben handelt es sich nach Aussage des Beschwerdeführers um eine Antriebswelle eines Motors, wobei diese genauso trockengelegt worden ist.

Den Sack mit Hausmüll hat er auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nicht abgestellt, da er seine Abfälle immer in der Restmülltonne entsorgt hat. Dieser Sack war daher bereits beim Kauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft auf dieser gelagert.

Zum Sperrmüll und zu den Baustellenabfällen hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Gebäude auf dieser Liegenschaft zugemüllt war und er dieses ausgeräumt hat, wobei er den Sperrmüll und die Baustellenabfälle auf der Liegenschaft jeweils nur kurz gelagert hat, da er diese jede Woche, und zwar an jedem Freitag, entsorgt hat.

Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass viele Gegenstände, die man auf den Fotos der Technischen Gewässeraufsicht, wie auch auf den Fotos auf der Seite 2, sieht, auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bereits gelagert waren, als er diese Liegenschaft gekauft hat. Schon beim Kauf hatte er bereits den Entschluss gefasst, diese Liegenschaft ordnungsgemäß zu räumen und die Gegenstände, die vorhanden waren, ordnungsgemäß zu entsorgen, damit er diese Liegenschaft für seine beruflichen Tätigkeiten nutzen konnte.

Der Zeuge E, der als Amtssachverständiger der Technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Erhebungen vom 10. Oktober 2018 durchgeführt und den Bericht vom 10. Oktober 2018 samt den Fotos erstellt hat, gab an, dass er die einzelnen Rasentraktoren, Motorblöcke und Motorenteile auf Grund der Vielzahl von Abfällen und Sachen, die auf dieser Liegenschaft gelagert wurden, auf ihren Inhalt nicht konkret überprüft hat. Auch wenn er diese zwar nicht konkret überprüft hat, hat er damals doch wahrgenommen und erläuterte er - anhand des Fotos auf der Seite 7 oben seines Berichtes -, dass dieser Rasentraktor z.B. die Starterbatterie noch beinhaltet hat und dass auf den Rasentraktoren zu ersehen ist, dass die Außenteile ölverschmiert sind. Das gleiche gilt für die Gegenstände auf den Fotos auf der Seite 5 unten und auf der Seite 6 oben.

Bei diesen Gegenständen war damals insofern eine Gefährdung der Umwelt gegeben, als durch Niederschläge die Ölrückstände bzw. die mit Öl behafteten Gegenstände davon betroffen waren oder sein konnten und diese in den Boden gelangen hätten können, was eine Verunreinigung des Bodens mit sich gebracht hätte, zumal eine Zwischenlagerung von Gegenständen nur dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn diese in einer flüssigkeitsdichten Mulde gelagert werden. Der verfahrensgegenständliche Boden der Liegenschaft war weder befestigt noch hatte er irgendeine Dichtung des Untergrundes in sich aufgewiesen. Eine tatsächliche Verunreinigung des Bodens konnte er damals jedoch nicht feststellen.

Auf Rost hat er bei diesen Gegenständen nicht geachtet, da es sich für ihn, z.B. bei den Rasentraktoren, um nicht gebrauchsfähige Fahrzeuge gehandelt hat und diese ohnedies zu entsorgen waren.

Im Zuge seiner Überprüfung hat er auch nicht darauf geachtet, welche Gegenstände auf welchen der beiden Grundstücke gelagert wurden.

Schließlich teilte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit, dass er aus seiner Firma rund € 500,00 im Monat nimmt und diese seiner Lebensgefährtin gibt; er ist sorgepflichtig für zwei Kinder und hat kein Vermögen, außer seiner Firma und diesen beiden Grundstücken.

Weiters vertrat er die Meinung, dass auf Grund der Verfahrensergebnisse hervorgekommen sei, dass am 10. Oktober 2018 keine Gefahr für die Umwelt bestanden habe. Aus dem im Akt ersichtlichen Lichtbildern zeige sich auch keine Verunreinigung und habe es an diesem Tag auch nicht geregnet. Im Übrigen sei nicht geklärt, welche Gegenstände auf den jeweiligen Grundstücken Nrn. *** und *** vorgefunden worden seien, sodass eine konkrete Zuordnung der angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht möglich sei und er somit der Gefahr der Doppelbestrafung unterliege. Im Übrigen sei das Konkretisierungsgebot nach § 44 Z. 1 VStG nicht erfüllt. Weiters vertrat er die Meinung, dass auf Grund der Verfahrensergebnisse hervorgekommen sei, dass am 10. Oktober 2018 keine Gefahr für die Umwelt bestanden habe. Aus dem im Akt ersichtlichen Lichtbildern zeige sich auch keine Verunreinigung und habe es an diesem Tag auch nicht geregnet. Im Übrigen sei nicht geklärt, welche Gegenstände auf den jeweiligen Grundstücken Nrn. *** und *** vorgefunden worden seien, sodass eine konkrete Zuordnung der angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht möglich sei und er somit der Gefahr der Doppelbestrafung unterliege. Im Übrigen sei das Konkretisierungsgebot nach Paragraph 44, Ziffer eins, VStG nicht erfüllt.

Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:

Zu Spruchpunkt 1.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Gemäß Paragraph 42, VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1.
deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2.
deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solangeNach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange

1.
eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2.
sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfallsNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls

1.
die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
2.
Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3.
die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4.
die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5.
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6.
Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7.
das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9.
Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit AbfällenGemäß Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen

1.
die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten unddie Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
2.
Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb vonNach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb von

1.
hiefür genehmigten Anlagen oder
2.
für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann, wer Abfälle sammelt oder behandelt. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.Gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann, wer Abfälle sammelt oder behandelt. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht. Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.Gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

Vorweg ist festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020 diese der Möglichkeit begeben hat, an der Feststellung des Sachverhaltes und der Erörterung der Rechtsfragen mitzuwirken und ihre Standpunkte und Ansichten darzulegen.

Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichts entgegenzutreten. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Die belangte Behörde hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020 ohne besonderen Grund ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichts entgegenzutreten. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Die belangte Behörde hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020 ohne besonderen Grund ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.

Für das erkennende Gericht ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, dem Inhalt des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020 für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgende Feststellungen und rechtliche Ausführungen:

Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Sachen bzw. Gegenstände, die nun in den vom erkennenden Gericht durch dieses Erkenntnis abgeänderten beiden Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgezählt sind, gelagert hat.

Unbestritten ist auch, dass die im nunmehr abgeänderten Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Rasentraktorwracks die Starterbatterien enthalten haben, wobei der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht und auch nicht behauptet hat, dass diese schadstoffentfrachtet waren.

Unbestritten sind in diesem Verwaltungsstrafverfahren auch die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer über keine Berechtigung für die Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002 verfügt und dass er von den verfahrensgegenständlichen Rasentraktorwracks Teile für den Einbau bei anderen Rasentraktoren entnimmt, sodass er dadurch eine Behandlungstätigkeit im Sinne des AWG 2002 begeht. Daraus folgt auch, dass die verfahrensgegenständlichen Rasentraktorwracks lediglich als Ersatzteilspender verwendet wurden.Unbestritten sind in diesem Verwaltungsstrafverfahren auch die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer über keine Berechtigung für die Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 verfügt und dass er von den verfahrensgegenständlichen Rasentraktorwracks Teile für den Einbau bei anderen Rasentraktoren entnimmt, sodass er dadurch eine Behandlungstätigkeit im Sinne des AWG 2002 begeht. Daraus folgt auch, dass die verfahrensgegenständlichen Rasentraktorwracks lediglich als Ersatzteilspender verwendet wurden.

Unbestritten konnte weiters festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Gegenstände im festgestellten Zustand auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ***, *** gelagert wurden.

Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer Eisenschrott im Ausmaß von 2.130 kg sowie den Sperrmüll und die Baustellenabfälle entsorgt hat, wobei diese auf den nunmehr dem Spruch angehörigen Fotos zu ersehen sind.

Weiters ist zu den verfahrensgegenständlichen Sachen bzw. Gegenständen Folgendes festzuhalten:

Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat der Amtssachverständige der Technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, Herr E, unter Durchführung eines Lokalaugenscheines, im Zuge dessen er auch die verfahrensgegenständlichen Fotos gemacht hat, in einem solchen Umfang untersucht, der die vom erkennenden Gericht vorhin getroffenen Feststellungen zulässt und hat er auch beurteilt, ob die einzelnen Gegenstände eine Verletzung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 darstellen.Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat der Amtssachverständige der Technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, Herr E, unter Durchführung eines Lokalaugenscheines, im Zuge dessen er auch die verfahrensgegenständlichen Fotos gemacht hat, in einem solchen Umfang untersucht, der die vom erkennenden Gericht vorhin getroffenen Feststellungen zulässt und hat er auch beurteilt, ob die einzelnen Gegenstände eine Verletzung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 darstellen.

Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei die verfahrensgegenständlichen Gegenstände unbestritten als bewegliche Sachen anzusehen sind.

Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft dieser Gegenstände reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen. Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft dieser Gegenstände reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist vergleiche u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.

Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt ist, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004). Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 kann also dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088 mwN). Dies trifft nach den Aussagen und nach dem Handeln des Beschwerdeführers bereits auf den verfahrensgegenständlichen Sperrmüll und die Baustellenabfälle zu. Der subjektive Abfallbegriff (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) ist dann erfüllt ist, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat vergleiche u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist vergleiche u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004). Von einer Entledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 kann also dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden vergleiche VwGH vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088 mwN). Dies trifft nach den Aussagen und nach dem Handeln des Beschwerdeführers bereits auf den verfahrensgegenständlichen Sperrmüll und die Baustellenabfälle zu.

Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt auch darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032).

Eine ungeschützt durchgeführte Lagerung von Gegenständen, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Gegenstandes durch diese Art der Lagerung, manifestiert ebenfalls einen entsprechenden Entledigungswillen, vor allem, wenn dieser Zustand über eine längere Zeit hinweg aufrechterhalten und die Materialqualität dadurch beeinträchtigt wird bzw. werden kann, wie dies bei den verfahrensgegenständlichen Rasentraktorwracks und den Motorenteilen der Fall ist, sodass auch bei diesen Gegenständen der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist.

Überdies gibt der Beschwerdeführer an, die beiden Rasentraktorwracks als Ersatzteillager zu führen, worin der Verwendungsverzicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch erblickt werden kann, und hat er auch die Motorenteile, die er nicht mehr gebrauchen konnte, entsorgt.

Auch vom Amtssachverständigen und von der belangten Behörde sowie vom erkennenden Gericht konnte für diese ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des AWG 2002 nicht festgestellt werden, zumal ein Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile nach allgemeiner Verkehrsauffassung keine bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne des AWG 2002 darstellt (vgl. u.a. VwGH vom 30. September 2010, Zl. 2007/07/0167, sowie VwGH vom 30. September 2010, Zl. 2008/07/0170, sowie VwGH vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0032 mwN, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0152 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080 mwN). Auch vom Amtssachverständigen und von der belangten Behörde sowie vom erkennenden Gericht konnte für diese ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des AWG 2002 nicht festgestellt werden, zumal ein Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile nach allgemeiner Verkehrsauffassung keine bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne des AWG 2002 darstellt vergleiche u.a. VwGH vom 30. September 2010, Zl. 2007/07/0167, sowie VwGH vom 30. September 2010, Zl. 2008/07/0170, sowie VwGH vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0032 mwN, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0152 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080 mwN).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Abfallbegriff auch Stoffe und Gegenstände umfassen kann, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (vgl. u.a. VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004, sowie VwGH vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0065), wobei nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Abfallbegriff auch Stoffe und Gegenstände umfassen kann, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist vergleiche u.a. VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004, sowie VwGH vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0065), wobei nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will.

Somit liegt für die verfahrensgegenständlichen Gegenstände bereits die subjektive Abfalleigenschaft vor, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Gegenstände, die nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0032 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) auch objektiv als Abfall anzusehen sind, sodass die im abgeänderten Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnis aufgezählte Sachen auch Abfall im objektiven Sinn darstellen, zumal auch bei diesen aufgrund ihrer witterungsungeschützten Lagerung ebenfalls die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Umwelt bestand, wie noch später dargestellt wird. Somit liegt für die verfahrensgegenständlichen Gegenstände bereits die subjektive Abfalleigenschaft vor, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Gegenstände, die nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0032 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) auch objektiv als Abfall anzusehen sind, sodass die im abgeänderten Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnis aufgezählte Sachen auch Abfall im objektiven Sinn darstellen, zumal auch bei diesen aufgrund ihrer witterungsungeschützten Lagerung ebenfalls die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Umwelt bestand, wie noch später dargestellt wird.

Da die verfahrensgegenständlichen Rasentraktorwracks noch die Starterbatterien mit den entsprechenden Betriebsmitteln beinhaltet haben und diese sowie die verfahrensgegenständlichen Motorenteile auch noch ölverschmiert waren, wurden diese von der belangten Behörde aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen auch zu Recht als gefährliche Abfälle eingestuft.

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155, sowie VwGH vom 18. Oktober 2010, Zl. 2007/07/0035, sowie VwGH vom 29. September 2016, Zl. Ro 2014/07/0041 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) zu verweisen, wonach der Umstand, dass bei gelagerten Gegenständen gefährliche Stoffe enthalten sind oder diesen anhaften, nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Umweltgefährdung hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass diese gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung, zumal z.B. bereits sehr kleine Verluste an Betriebsmittel oder an Öl oder Benzin geeignet sind, den Boden und das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl. u.a. VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079, sowie VwGH vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155, sowie VwGH vom 21. November 2002, Zlen. 2002/07/0046, 0146, sowie VwGH vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0133, sowie VwGH vom 16. Oktober 2003, Zl. 2002/07/0162, sowie VwGH vom 18. Jänner 2011, Zl. 2000/07/0217), wobei es auf eine konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von gefährlichem Abfall nicht ankommt.In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155, sowie VwGH vom 18. Oktober 2010, Zl. 2007/07/0035, sowie VwGH vom 29. September 2016, Zl. Ro 2014/07/0041 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) zu verweisen, wonach der Umstand, dass bei gelagerten Gegenständen gefährliche Stoffe enthalten sind oder diesen anhaften, nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Umweltgefährdung hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass diese gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung, zumal z.B. bereits sehr kleine Verluste an Betriebsmittel oder an Öl oder Benzin geeignet sind, den Boden und das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen vergleiche u.a. VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079, sowie VwGH vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155, sowie VwGH vom 21. November 2002, Zlen. 2002/07/0046, 0146, sowie VwGH vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0133, sowie VwGH vom 16. Oktober 2003, Zl. 2002/07/0162, sowie VwGH vom 18. Jänner 2011, Zl. 2000/07/0217), wobei es auf eine konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von gefährlichem Abfall nicht ankommt.

Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer diese Gegenstände im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gelagert.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/07/0121 mwN, sowie VwGH vom 28. Jänner 2010, Zl. 2009/07/0210, sowie VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154) bedeutet „lagern“ etwas Vorübergehendes, „ablagern“ etwas Langfristiges, sodass unter Lagerung von Abfällen im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/07/0121 mwN, sowie VwGH vom 28. Jänner 2010, Zl. 2009/07/0210, sowie VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154) bedeutet „lagern“ etwas Vorübergehendes, „ablagern“ etwas Langfristiges, sodass unter Lagerung von Abfällen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen ist.

In seinen beiden Entscheidungen vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie vom 24. Juli 2014, Zl. 2012/07/0129, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das AWG 2002 jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002 unterwerfe, auch die Lagerung von Abfällen nur über sehr kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für „besonders kurzfristige“ Lagerungen von Abfällen sei dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen „aus einer faktischen Notwendigkeit heraus“ würden die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern gelten. Ergebe sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so habe diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Es sei daher davon auszugehen, dass auch eine nur sehr kurzfristige Lagerung von Abfällen – auch im Ausmaß von nur wenigen Stunden - entgegen der Vorschrift des § 15 Abs. 3 AWG 2002 die jeweiligen Straftatbestände des § 79 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 3 leg.cit. verwirkliche.In seinen beiden Entscheidungen vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie vom 24. Juli 2014, Zl. 2012/07/0129, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das AWG 2002 jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 unterwerfe, auch die Lagerung von Abfällen nur über sehr kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für „besonders kurzfristige“ Lagerungen von Abfällen sei dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen „aus einer faktischen Notwendigkeit heraus“ würden die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern gelten. Ergebe sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so habe diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Es sei daher davon auszugehen, dass auch eine nur sehr kurzfristige Lagerung von Abfällen – auch im Ausmaß von nur wenigen Stunden - entgegen der Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 die jeweiligen Straftatbestände des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. verwirkliche.

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer niemals die Absicht hatte, die verfahrensgegenständlichen Gegenstände auf Dauer auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abzulagern, sodass die belangte Behörde daher zu Recht von einem Lagern der verfahrensgegenständlichen Gegenstände durch den Beschwerdeführer für den verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum ausgehen konnte.

Es ist aber auch zu prüfen, ob diese an geeigneten Orten gelagert wurden, sodass eine Beeinträchtigung der Umwelt im Tatzeitraum nicht möglich war, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation oder konkrete Verunreinigungen bzw. Beeinträchtigungen der Umwelt nachweisbar sind (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 mwN, sowie VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024). Es ist aber auch zu prüfen, ob diese an geeigneten Orten gelagert wurden, sodass eine Beeinträchtigung der Umwelt im Tatzeitraum nicht möglich war, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation oder konkrete Verunreinigungen bzw. Beeinträchtigungen der Umwelt nachweisbar sind vergleiche u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 mwN, sowie VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024).

Der Amtssachverständige E wiederholte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020 seine in seiner Stellungnahme vom 4. April 2019 dargelegten Feststellungen über die Lagerorte der einzelnen Gegenstände und hat er wiederholt, dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle auch im Sinne einer Zwischenlagerung nicht auf einer flüssigkeitsdichten Fläche mit Sickerwassersammlung gelagert wurden und die Lagerung daher nicht als ordnungsgemäße Lagerung im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 bezeichnet werden kann, zumal eine Zwischenlagerung von Gegenständen nur dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn diese in einer flüssigkeitsdichten Mulde gelagert werden. Der verfahrensgegenständliche Boden der Liegenschaft war weder befestigt noch hatte er irgendeine Dichtung des Untergrundes in sich aufgewiesen, sodass im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum die Möglichkeit und Gefahr bestand, dass diese die Umwelt (z.B. durch Kontaminierung des Erdreiches und der darin enthaltenen Gewässer sowie der Pflanzen) im Sinne der § 1 Abs. 3 Z. 2 und 4 AWG 2002 gefährden und ebenso über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen hätten können (vgl. u.a. VwGH vom 27. März 1990, Zl. 89/07/0133, sowie VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079). Da die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden durch die Lagerung dieser Abfälle beeinträchtigt hätte werden können, hat nach den Darlegungen des Amtssachverständigen ein öffentliches Interesse für deren Entsorgung bestanden. Insbesondere bei den verfahrensgegenständlichen Rasentraktorwracks mit ihren Starterbatterien und bei den Motorenteilen, die auch noch mit Öl behaftet waren, bestand darüber hinaus eine Gefährdung der Umwelt, als diese in den Boden gelangen hätten können, was eine Verunreinigung des Bodens mit sich gebracht hätte, wobei zur Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale, wie bereits vorhin dargelegt worden ist, der Eintritt der Gefahren und der Verunreinigung der Umwelt nicht erforderlich ist; vielmehr genügt die Möglichkeit der Gefahren und einer Umweltverunreinigung. Diesen fachkundigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Der Amtssachverständige E wiederholte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020 seine in seiner Stellungnahme vom 4. April 2019 dargelegten Feststellungen über die Lagerorte der einzelnen Gegenstände und hat er wiederholt, dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle auch im Sinne einer Zwischenlagerung nicht auf einer flüssigkeitsdichten Fläche mit Sickerwassersammlung gelagert wurden und die Lagerung daher nicht als ordnungsgemäße Lagerung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 bezeichnet werden kann, zumal eine Zwischenlagerung von Gegenständen nur dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn diese in einer flüssigkeitsdichten Mulde gelagert werden. Der verfahrensgegenständliche Boden der Liegenschaft war weder befestigt noch hatte er irgendeine Dichtung des Untergrundes in sich aufgewiesen, sodass im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum die Möglichkeit und Gefahr bestand, dass diese die Umwelt (z.B. durch Kontaminierung des Erdreiches und der darin enthaltenen Gewässer sowie der Pflanzen) im Sinne der Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 AWG 2002 gefährden und ebenso über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen hätten können vergleiche u.a. VwGH vom 27. März 1990, Zl. 89/07/0133, sowie VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079). Da die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden durch die Lagerung dieser Abfälle beeinträchtigt hätte werden können, hat nach den Darlegungen des Amtssachverständigen ein öffentliches Interesse für deren Entsorgung bestanden. Insbesondere bei den verfahrensgegenständlichen Rasentraktorwracks mit ihren Starterbatterien und bei den Motorenteilen, die auch noch mit Öl behaftet waren, bestand darüber hinaus eine Gefährdung der Umwelt, als diese in den Boden gelangen hätten können, was eine Verunreinigung des Bodens mit sich gebracht hätte, wobei zur Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale, wie bereits vorhin dargelegt worden ist, der Eintritt der Gefahren und der Verunreinigung der Umwelt nicht erforderlich ist; vielmehr genügt die Möglichkeit der Gefahren und einer Umweltverunreinigung. Diesen fachkundigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Aufgrund dieser Ausführungen vermag in dieser Hinsicht das Fehlen einer tatsächlichen Verunreinigung des Bodens ebenso nichts zu ändern wie der vom Beschwerdeführer behauptete fehlende Niederschlag, zumal ein solcher Niederschlag nicht den Inhalt der Bestimmungen des AWG 2002 in der Weise, dass der Beschwerdeführer bei einem tatsächlichen Niederschlag während des Tatzeitraumes zu bestrafen und bei einem tatsächlich fehlenden Niederschlag freizusprechen wäre, zu bestimmen vermag.

Somit wurden die verfahrensgegenständlichen Abfälle während des Tatzeitraumes auf nicht geeigneten Orten gelagert. Dass diese in einer hiefür genehmigten Anlage gelagert wurden, hat nicht einmal der Beschwerdeführer behauptet.

Zu Recht verweist die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Straferkenntnis auch darauf, dass der Beschwerdeführer Inhaber der Gewerbeberechtigungen für Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst), Gärtner verbunden mit Florist (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf Greenkeeper sowie die Anlage und Pflege von Privatgärten (Rasenanlage, Bewässerung, Pflege, Shaping), jeweils für den Gewerbestandort ***, *** ist und er die verfahrensgegenständlichen Lagerungen im Rahmen seiner Gewerbeausübung sowie im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vorgenommen hat, was insbesondere aufgrund des Zusammenhangs zwischen dem Gewerbe Pflege von Privatgärten (Rasenanlage) und der vermehrten Lagerung von Rasentraktoren und der Motorenteile zum Ausdruck kommt und hat der Beschwerdeführer diese Ansicht im gesamten Verfahren auch nicht bestritten, sondern mit seinen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020, dass er z.B. die Rasentraktorwracks für seine beruflichen Tätigkeiten gekauft und auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abgestellt hat und dass er das Gebäude und die Liegenschaft von den Abfällen geräumt hat, damit er diese für seine beruflichen Tätigkeiten nutzen kann, sogar noch bestätigt. Auch die Anwesenheit von seinem Mitarbeiter im Zuge der von der belangten Behörde durchgeführten Überprüfung am 12. Dezember 2018 und dessen Tätigkeiten auf dem Freigelände der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft spricht für eine Lagerung im Rahmen seiner ausgeübten gewerblichen Tätigkeit.

Weiters hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer die jeweils gewerbsmäßige Qualifikation der beiden Strafdrohungen der beiden Bestimmungen der §§ 79 Abs. 1 Z. 1 und 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 nicht zur Anwendung kommen, da nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, wohl aber der gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und -behandler. Für die Gewerbsmäßigkeit einer solchen Tätigkeit im Sinne des § 79 Abs. 2 letzter Satz AWG 2002 ist die Absicht ausschlaggebend, sich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; eine derartige Absicht beim Beschwerdeführer hat das Ermittlungsverfahren tatsächlich nicht ergeben.Weiters hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer die jeweils gewerbsmäßige Qualifikation der beiden Strafdrohungen der beiden Bestimmungen der Paragraphen 79, Absatz eins, Ziffer eins und 79 Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 nicht zur Anwendung kommen, da nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, wohl aber der gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und -behandler. Für die Gewerbsmäßigkeit einer solchen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, letzter Satz AWG 2002 ist die Absicht ausschlaggebend, sich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; eine derartige Absicht beim Beschwerdeführer hat das Ermittlungsverfahren tatsächlich nicht ergeben.

Hinsichtlich der Tatanlastung im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend die rechtswidrige Lagerung des Hausmülls und der Tatanlastung im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend die rechtswidrige Lagerung des Motorblocks ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020 behauptet hat, dass sowohl der Sack mit dem Hausmüll als auch der Motorblock bei seinem Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft auf dieser bereits gelagert waren. Im Zuge des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens konnte seine diesbezügliche Aussage weder verifiziert noch widerlegt werden, sodass beim erkennenden Gericht daher Zweifel an diesen beiden Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorwurfes seiner Lagerung des Sackes mit Hausmüll und des Motorblockes bestehen.

Da diese beiden ihm angelasteten Lagerungen nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnten, war der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser beiden Lagerungen Folge zu geben und die beiden Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend abzuändern.

Aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen steht für das erkennende Gericht jedoch zweifellos fest, dass die übrigen verfahrensgegenständlichen Gegenstände im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum vom Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gelagert worden sind, obwohl diese außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert werden dürfen, und dass er die ihm nun in den beiden abgeänderten Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Taten in objektiver Hinsicht begangen hat. Aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen steht für das erkennende Gericht jedoch zweifellos fest, dass die übrigen verfahrensgegenständlichen Gegenstände im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum vom Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gelagert worden sind, obwohl diese außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert werden dürfen, und dass er die ihm nun in den beiden abgeänderten Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Taten in objektiver Hinsicht begangen hat.

Durch die nun im Spruch eingefügten Fotos der Technischen Gewässeraufsicht wurden die einzelnen Abfälle nunmehr in hinreichender Weise spezifiziert und vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die unzureichende Zuteilung der verfahrensgegenständlichen Lagerungen auf die beiden einzelnen Grundstücke Nrn. *** und *** der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ***, *** in Bezug auf die Bestimmtheit des angefochtenen Straferkenntnisses keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, zumal die beiden Grundstücke eine Einheit bilden und als Liegenschaft mit derselben Adresse ***, *** geführt werden. Somit war es dem Beschwerdeführer möglich, entsprechende Beweise anzubieten und ist auch vor einer Doppelbestrafung geschützt. Dazu kommt, dass er auch in der Lage war, der Verfahrensanordnung auf den beiden Grundstücken problemlos nachzukommen.

Auch wenn aus dem Inhalt des angefochtenen Straferkenntnisses die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 ebenfalls als jeweilige Übertretungsnorm eindeutig hervorgeht, war diese Bestimmung als Übertretungsnorm für den jeweiligen Spruchteil des angefochtenen Straferkenntisses entsprechend zu ergänzen. Da dadurch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen weder hinsichtlich des Sachverhaltes noch in ihrer rechtlichen Qualifikation abgeändert wurden, war diese Ergänzung durch das erkennende Gericht zulässig.Auch wenn aus dem Inhalt des angefochtenen Straferkenntnisses die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ebenfalls als jeweilige Übertretungsnorm eindeutig hervorgeht, war diese Bestimmung als Übertretungsnorm für den jeweiligen Spruchteil des angefochtenen Straferkenntisses entsprechend zu ergänzen. Da dadurch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen weder hinsichtlich des Sachverhaltes noch in ihrer rechtlichen Qualifikation abgeändert wurden, war diese Ergänzung durch das erkennende Gericht zulässig.

Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG abzustellen:Für die subjektive Tatseite ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG abzustellen:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehören, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehören, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf vergleiche u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).

Der Beschwerdeführer besitzt die zuvor aufgezählten Gewerbeberechtigungen und übt diese auch aus, sodass ihm bewusst sein musste, wie er die anfallenden Abfälle zu behandeln und zu beseitigen hat. Überdies machte er mit seinen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020 den Eindruck, dass ihm durchaus bewusst war, dass die Lagerungen der verfahrensgegenständlichen Abfälle unzulässig war, zumal er diese nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum auch beseitigt hat. Somit musste dem Beschwerdeführer durchaus bewusst sein, dass von diesen Abfällen eine Gefahr für die Umwelt ausgeht, sodass er bei einer ihm angesichts des Zustandes dieser Sachen durchaus zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen hätte müssen, dass die gegenständlichen Lagerungen vor allem im Hinblick auf den unzureichenden Zustand der Lagerflächen nicht gesetzeskonform erfolgt sind, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer der Übertretung der Vorschriften bewusst hätte werden müssen.

Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht daher zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und dadurch die im Spruch angeführten Bestimmungen verletzt hat. Somit ist ihm hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um Ungehorsamsdelikte handelt, ist diese Verschuldensform ausreichend. Eine Entlastung im Sinne eines Gegenbeweises ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht. Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.Gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie bereits zuvor dargelegt worden ist, im Bereich der Abfallwirtschaft nicht gewerbsmäßig tätig war, sodass für ihn die erhöhten Mindestgeldstrafen von € 2.100,00 und € 4.200,00 nicht in Betracht kommen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung bzw. Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise gelagert wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung bzw. Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise gelagert wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der umfangreiche Schutz der Umwelt, ist also sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Lagerung von Abfällen als nicht unerheblich einzustufen.

Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Im gegenständlichen Fall liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor.

Auch die Tatsache, dass durch sein Verhalten kein Schaden eingetreten ist, kann nicht als Milderungsgrund berücksichtigt werden, weil dieser Milderungsgrund bei Ungehorsamsdelikten (wie vorliegend) nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0237 mwN, sowie VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).Auch die Tatsache, dass durch sein Verhalten kein Schaden eingetreten ist, kann nicht als Milderungsgrund berücksichtigt werden, weil dieser Milderungsgrund bei Ungehorsamsdelikten (wie vorliegend) nicht in Betracht kommt vergleiche u.a. VwGH vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0237 mwN, sowie VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).

Hinsichtlich der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020 dargelegten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall für die Verwaltungsübertretungen jeweils lediglich die für die Strafdrohungen jeweils vorgesehene Mindestgeldstrafe von € 450,00 und von € 850,00 verhängt wurden, sodass sich ein Eingehen auf seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse erübrigt (vgl. u.a. VwGH vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0103). Hinsichtlich der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020 dargelegten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall für die Verwaltungsübertretungen jeweils lediglich die für die Strafdrohungen jeweils vorgesehene Mindestgeldstrafe von € 450,00 und von € 850,00 verhängt wurden, sodass sich ein Eingehen auf seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse erübrigt vergleiche u.a. VwGH vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0103).

Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Taten, der in einer Gefährdung der Umwelt liegt, sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe (keine Milderungs- und Erschwerungsgründe), der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafen und des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheinen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch im Hinblick auf die zuvor getätigten Ausführungen die konkret verhängten Mindestgeldstrafen in der Höhe von € 450,00 (bei einer vorgesehenen Höchststrafe von € 8.400,00) und von € 850,00 (bei einer vorgesehenen Höchststrafe von € 41.200,00) auch geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die verhängten Strafen - im Hinblick auf den jeweils verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen sind und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies auch unter der Annahme der vom Beschwerdeführer angegeben Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

Auch der Wegfall der rechtswidrigen Lagerungen betreffend den Sack mit Hausmüll und den Motorblock vermag eine Unterschreitung der verhängten Mindestgeldstrafen nicht zu rechtfertigen, zumal nicht übersehen werden darf, dass der Beschwerdeführer Sperrmüll und Baustellenabfälle sowie Rasentraktorwracks und auch Motorenteile rechtswidrig gelagert hat, die bereits die jeweilige Verhängung der verfahrensgegenständlichen Mindestgeldstrafen rechtfertigen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte im Sinne des § 20 VStG ist nur dann zulässig, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005 mwN, sowie VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2008/03/0012, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0096, sowie VwGH vom 25. April 2018, Zl. Ra 2017/09/0044) kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen; es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte im Sinne des Paragraph 20, VStG ist nur dann zulässig, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005 mwN, sowie VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2008/03/0012, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0096, sowie VwGH vom 25. April 2018, Zl. Ra 2017/09/0044) kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen; es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an.

Nach der Aktenlage kommen im gegenständlichen Fall überhaupt kein Milderungsgrund und auch kein Erschwerungsgrund zum Tragen, sodass im gegenständlichen Fall keinesfalls ein Überwiegen von Milderungsgründen im vorhin aufgezeigten Sinn vorliegt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109). Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und des letzten Satzes VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen vergleiche u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage vergleiche u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102: in beiden Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die im konkreten Fall einschlägigen Strafnormen sehen für den Fall des Zuwiderhandelns immerhin einen Strafrahmen für eine Geldstrafe von € 450,00 bis € 8.400,00 und von € 850,00 bis € 41.200,00 sowie gemäß § 16 Abs. 2 VStG jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Wochen vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der vorschriftsmäßigen Lagerung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck vergleiche u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102: in beiden Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und des letzten Satzes VStG, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die im konkreten Fall einschlägigen Strafnormen sehen für den Fall des Zuwiderhandelns immerhin einen Strafrahmen für eine Geldstrafe von € 450,00 bis € 8.400,00 und von € 850,00 bis € 41.200,00 sowie gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VStG jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Wochen vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der vorschriftsmäßigen Lagerung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden kann.

Zudem ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Die nicht ordnungsgemäße Lagerung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen stellt aber geradewegs den typischen Fall eines nach den Strafbestimmungen des § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 und § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 verpönten Verhaltens dar. Zudem ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Die nicht ordnungsgemäße Lagerung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen stellt aber geradewegs den typischen Fall eines nach den Strafbestimmungen des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 und Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 verpönten Verhaltens dar.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen ist daher sowohl der Ausspruch einer Ermahnung als auch die Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101 mwN) bei der Vollziehung dieser beiden Bestimmungen ebenfalls nicht zu berücksichtigen und konnte somit auch allein auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers eine außerordentliche Milderung der Strafen, eine Ermahnung oder ein Absehen von den Strafen nicht erfolgen.Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101 mwN) bei der Vollziehung dieser beiden Bestimmungen ebenfalls nicht zu berücksichtigen und konnte somit auch allein auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers eine außerordentliche Milderung der Strafen, eine Ermahnung oder ein Absehen von den Strafen nicht erfolgen.

Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafen im Sinne des § 20 VStG oder für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafen im Sinne des Paragraph 20, VStG oder für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.Nach Absatz 8, dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Da der Beschwerde des Beschwerdeführers sowohl gegen den Spruchpunkt 1. als auch gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zumindest teilweise Folge gegeben wurde, waren ihm keine Kosten für dieses Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafe zu tragen hat, bei den beiden gegenständlichen Strafen von € 450,00 und von € 850,00 also je einen Betrag von € 45,00 und von € 85,00, insgesamt also den Betrag von € 130,00. Da sich die Höhen der von der belangten Behörde verhängten Mindestgeldstrafen durch diese Entscheidung nicht verändert haben, war eine Abänderung des Beitrages zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 130,00 nicht erforderlich.Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafe zu tragen hat, bei den beiden gegenständlichen Strafen von € 450,00 und von € 850,00 also je einen Betrag von € 45,00 und von € 85,00, insgesamt also den Betrag von € 130,00. Da sich die Höhen der von der belangten Behörde verhängten Mindestgeldstrafen durch diese Entscheidung nicht verändert haben, war eine Abänderung des Beitrages zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 130,00 nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt 3.:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu bloß eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014,
Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262).
Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu bloß eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, , Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262).

Die Entscheidungen weichen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfallbegriff; gefährlicher Abfall; Lagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2548.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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