Entscheidungsdatum
25.02.2021Norm
StVO 1960 §91 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 4.8.2020, ***, betreffend einen Auftrag nach § 91 Abs. 1 StVO 1960, folgendenDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 4.8.2020, ***, betreffend einen Auftrag nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960, folgenden
B E S C H L U S S :
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 91 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Paragraph 91, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
B e g r ü n d u n g :
Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 16.9.2019, ***, wurde die Beschwerdeführerin u.a., gestützt auf § 91 Abs. 1 StVO 1960, „als eingeantwortete Erbin des Grundstückes von Herrn B zur Entfernung der geschädigten Bäume auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welche sich neben der Gemeindestraße, Wegparz. Nr. *** befinden und welche auf den 25 Fotos gemäß der angeschlossenen Beilage, welche einen Bestandteil dieses Bescheides darstellt, ersichtlich sind, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides“ beauftragt.Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 16.9.2019, ***, wurde die Beschwerdeführerin u.a., gestützt auf Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960, „als eingeantwortete Erbin des Grundstückes von Herrn B zur Entfernung der geschädigten Bäume auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welche sich neben der Gemeindestraße, Wegparz. Nr. *** befinden und welche auf den 25 Fotos gemäß der angeschlossenen Beilage, welche einen Bestandteil dieses Bescheides darstellt, ersichtlich sind, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides“ beauftragt.
Ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 10.11.2019 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 9.12.2019,
LVwG-AV-1335/002-2019, stattgegeben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen. In der Begründung heißt es u.a.: Ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 10.11.2019 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 9.12.2019,, LVwG-AV-1335/002-2019, stattgegeben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen. In der Begründung heißt es u.a.:
„Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin durch Einantwortung außerbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, das westlich an das im Eigentum der Marktgemeinde *** stehende Straßengrundstück Nr. *** EZ *** KG *** grenzt, geworden ist. Gemäß § 819 ABGB wird – wie die belangte Behörde richtig erkannt hat – das Eigentum bereits durch die Einantwortung der Erbschaft begründet (Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes; die Eintragung hat nur mehr deklarative Bedeutung), d.h. der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Verstorbenen mit allen Rechten und Pflichten (…) Die StVO 1960 verpflichtet an einigen Stellen (vgl. § 33, § 91, § 93) die „Eigentümer“ von Grundstücken bzw. Liegenschaften zu einem bestimmten Verhalten, ohne den Eigentümerbegriff zu definieren. Bei der Auslegung dieses Begriffes „Eigentümer“ in der StVO 1960 ist somit auf die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts zurückzugreifen, so auch auf § 819 ABGB, zumal die StVO 1960 keine Bestimmungen enthält, nach denen es ausschließlich auf den Grundbuchsstand ankäme. – So ist zwar geklärt, dass die Beschwerdeführerin auch als außerbücherliche Eigentümerin im Sinne des § 91 Abs. 1 StVO 1960 als „Grundeigentümerin“ des Grundstückes Nr. *** anzusehen ist, aber damit steht noch nicht automatisch fest, ob sich die vom angefochtenen Bescheid betroffenen Bäume auch auf diesem Grundstück befinden und ob die Beschwerdeführerin auch die Verpflichtung zu ihrer Entfernung trifft.„Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin durch Einantwortung außerbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, das westlich an das im Eigentum der Marktgemeinde *** stehende Straßengrundstück Nr. *** EZ *** KG *** grenzt, geworden ist. Gemäß Paragraph 819, ABGB wird – wie die belangte Behörde richtig erkannt hat – das Eigentum bereits durch die Einantwortung der Erbschaft begründet (Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes; die Eintragung hat nur mehr deklarative Bedeutung), d.h. der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Verstorbenen mit allen Rechten und Pflichten (…) Die StVO 1960 verpflichtet an einigen Stellen vergleiche Paragraph 33,, Paragraph 91,, Paragraph 93,) die „Eigentümer“ von Grundstücken bzw. Liegenschaften zu einem bestimmten Verhalten, ohne den Eigentümerbegriff zu definieren. Bei der Auslegung dieses Begriffes „Eigentümer“ in der StVO 1960 ist somit auf die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts zurückzugreifen, so auch auf Paragraph 819, ABGB, zumal die StVO 1960 keine Bestimmungen enthält, nach denen es ausschließlich auf den Grundbuchsstand ankäme. – So ist zwar geklärt, dass die Beschwerdeführerin auch als außerbücherliche Eigentümerin im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 als „Grundeigentümerin“ des Grundstückes Nr. *** anzusehen ist, aber damit steht noch nicht automatisch fest, ob sich die vom angefochtenen Bescheid betroffenen Bäume auch auf diesem Grundstück befinden und ob die Beschwerdeführerin auch die Verpflichtung zu ihrer Entfernung trifft.
Die Beschwerdeführerin hat bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestritten, dass sich die Bäume auf ihrem Grundstück befänden. Nach § 421 ABGB wird das Eigentum eines Baumes nicht nach den Wurzeln, die sich in einem angrenzenden Grund verbreiten, sondern nach dem Stamm bestimmt, der aus dem Grund hervorragt. Steht der Stamm auf den Grenzen mehrerer Eigentümer, so ist ihnen der Baum gemein. – Somit richtet sich das Eigentum an Bäumen nach der Situierung der Austrittsstelle des Stammes und steht der Grenzbaum (Hervorragen des Stammes an der Grenze zweier Grundstücke) im Miteigentum der Liegenschaftseigentümer (vgl. Mader in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 421, rdb.at). Im Akt der belangten Behörde befindet sich zwar die Kopie eines Protokolls über eine Grenzverhandlung vom 14.8.2019, wonach die Beschwerdeführerin einen Grenzverlauf anerkannt hat, und eines Vermessungsplanes des Geometers D vom 20.8.2019, aber die Situierung der Baumstämme ist darauf nicht festgehalten. Der Mitteilung der Marktgemeinde *** per Mail vom 13.9.2019, dass „die Bäume eindeutig im Besitz“ der Beschwerdeführerin sind, steht das Beschwerdevorbringen entgegen. Es fehlt ein nachvollziehbares Ermittlungsergebnis, wo die Stämme der Bäume neben der Straße situiert sind, um zu klären, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sämtliche (!) betroffenen Bäume auf dem im öffentlichen Gut stehenden Grundstück Nr. *** stockten (und folglich im Eigentum der Marktgemeinde *** stünden), richtig ist oder nicht.Die Beschwerdeführerin hat bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestritten, dass sich die Bäume auf ihrem Grundstück befänden. Nach Paragraph 421, ABGB wird das Eigentum eines Baumes nicht nach den Wurzeln, die sich in einem angrenzenden Grund verbreiten, sondern nach dem Stamm bestimmt, der aus dem Grund hervorragt. Steht der Stamm auf den Grenzen mehrerer Eigentümer, so ist ihnen der Baum gemein. – Somit richtet sich das Eigentum an Bäumen nach der Situierung der Austrittsstelle des Stammes und steht der Grenzbaum (Hervorragen des Stammes an der Grenze zweier Grundstücke) im Miteigentum der Liegenschaftseigentümer vergleiche Mader in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 421,, rdb.at). Im Akt der belangten Behörde befindet sich zwar die Kopie eines Protokolls über eine Grenzverhandlung vom 14.8.2019, wonach die Beschwerdeführerin einen Grenzverlauf anerkannt hat, und eines Vermessungsplanes des Geometers D vom 20.8.2019, aber die Situierung der Baumstämme ist darauf nicht festgehalten. Der Mitteilung der Marktgemeinde *** per Mail vom 13.9.2019, dass „die Bäume eindeutig im Besitz“ der Beschwerdeführerin sind, steht das Beschwerdevorbringen entgegen. Es fehlt ein nachvollziehbares Ermittlungsergebnis, wo die Stämme der Bäume neben der Straße situiert sind, um zu klären, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sämtliche (!) betroffenen Bäume auf dem im öffentlichen Gut stehenden Grundstück Nr. *** stockten (und folglich im Eigentum der Marktgemeinde *** stünden), richtig ist oder nicht.
Wenn dann nachvollziehbar feststeht, dass Bäume im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, ist eine Aufforderung gemäß § 91 Abs. 1 StVO 1960 nach dem Gesetzeswortlaut einerseits dann zu erlassen, wenn diese die Verkehrssicherheit beeinträchtigen; das Gesetz erwähnt als Beispiele, wenn ein Baum die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beeinträchtigt. Andererseits ist ein Auftrag nach § 91 Abs. 1 StVO 1960 auch dann zu erteilen, wenn ein Baum die Benützbarkeit der Straße und damit indirekt die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. (…)Wenn dann nachvollziehbar feststeht, dass Bäume im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, ist eine Aufforderung gemäß Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 nach dem Gesetzeswortlaut einerseits dann zu erlassen, wenn diese die Verkehrssicherheit beeinträchtigen; das Gesetz erwähnt als Beispiele, wenn ein Baum die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beeinträchtigt. Andererseits ist ein Auftrag nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 auch dann zu erteilen, wenn ein Baum die Benützbarkeit der Straße und damit indirekt die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. (…)
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 17.6.1983, B 329/78) ergibt sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang, in dem § 91 Abs. 1 StVO steht, dass diese Bestimmung die Behörde nur dazu ermächtigt, den Auftrag zu erteilen, solche Bäume auszuästen oder zu entfernen, die durch ihre unmittelbare Situierung neben der Straße einen negativen Einfluss auf den sich auf der Straße abwickelnden Verkehr haben, und dass eine extensivere Auslegung zur Verfassungswidrigkeit führen würde; nicht Bau und Bestand der Straße an sich sollen durch diese Vorschrift gesichert werden, sondern der aktuelle Betrieb und die laufende Benützbarkeit der Straße. (…)Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 17.6.1983, B 329/78) ergibt sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang, in dem Paragraph 91, Absatz eins, StVO steht, dass diese Bestimmung die Behörde nur dazu ermächtigt, den Auftrag zu erteilen, solche Bäume auszuästen oder zu entfernen, die durch ihre unmittelbare Situierung neben der Straße einen negativen Einfluss auf den sich auf der Straße abwickelnden Verkehr haben, und dass eine extensivere Auslegung zur Verfassungswidrigkeit führen würde; nicht Bau und Bestand der Straße an sich sollen durch diese Vorschrift gesichert werden, sondern der aktuelle Betrieb und die laufende Benützbarkeit der Straße. (…)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 1 AVG muss ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl. VwGH 13.4.2010, 2009/05/0196). Die von § 59 Abs. 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbescheide also Bestimmtheit (und nicht bloß Bestimmbarkeit) in dem Sinne, dass aufgrund des Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Daraus folgt, dass die Behörde die aufgetragenen Arbeiten soweit zu konkretisieren hat, dass sowohl für den Verpflichteten als auch für einen von ihm oder der Behörde (im Wege der Ersatzvornahme) beauftragten Fachmann eindeutig erkennbar bzw. abgesteckt ist, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, weil ansonsten Auffassungsunterschiede zwischen dem Verpflichteten und der Behörde bestehen werden und daher nicht damit zu rechnen ist, dass dem behördlichen Auftrag eindeutig und vollständig entsprochen werden kann, ohne dass darüber Rechtsstreitigkeiten (im Vollstreckungsverfahren) auftreten. (…) Aus dem angefochtenen Bescheid bzw. aus dem Akt geht überhaupt nicht hervor, wie viele Bäume sich überhaupt auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befinden und welche davon „die geschädigten“ sind. Aus diesen Gründen ist der in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides erteilte Entfernungsauftrag – sollten die Voraussetzungen zu seiner Erteilung überhaupt vorliegen – nicht bestimmt genug, damit ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann und damit Rechtsstreitigkeiten nicht auf das Vollstreckungsverfahren verschoben werden. (…) Die oben angeführten Ermittlungsmängel hindern das Verwaltungsgericht an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Der maßgebliche Sachverhalt ist in den wesentlichen Teilbereichen (siehe dazu Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Rz 20 zu § 28 VwGVG) der Anzahl und Situierung der „geschädigten“ Bäume, der konkreten vorhandenen bzw. unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bzw. der Benützbarkeit der Straße durch jeden einzelnen Baum und der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Entfernung bzw. der Möglichkeit gelinderer Mittel nicht festgestellt, die Behörde hat dazu notwendige Ermittlungen unterlassen. (…) Angesichts all dieser Umstände ist in vertretbarer Weise vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auszugehen.(…)“Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 59, Absatz eins, AVG muss ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein vergleiche VwGH 13.4.2010, 2009/05/0196). Die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbescheide also Bestimmtheit (und nicht bloß Bestimmbarkeit) in dem Sinne, dass aufgrund des Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Daraus folgt, dass die Behörde die aufgetragenen Arbeiten soweit zu konkretisieren hat, dass sowohl für den Verpflichteten als auch für einen von ihm oder der Behörde (im Wege der Ersatzvornahme) beauftragten Fachmann eindeutig erkennbar bzw. abgesteckt ist, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, weil ansonsten Auffassungsunterschiede zwischen dem Verpflichteten und der Behörde bestehen werden und daher nicht damit zu rechnen ist, dass dem behördlichen Auftrag eindeutig und vollständig entsprochen werden kann, ohne dass darüber Rechtsstreitigkeiten (im Vollstreckungsverfahren) auftreten. (…) Aus dem angefochtenen Bescheid bzw. aus dem Akt geht überhaupt nicht hervor, wie viele Bäume sich überhaupt auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befinden und welche davon „die geschädigten“ sind. Aus diesen Gründen ist der in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides erteilte Entfernungsauftrag – sollten die Voraussetzungen zu seiner Erteilung überhaupt vorliegen – nicht bestimmt genug, damit ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann und damit Rechtsstreitigkeiten nicht auf das Vollstreckungsverfahren verschoben werden. (…) Die oben angeführten Ermittlungsmängel hindern das Verwaltungsgericht an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Der maßgebliche Sachverhalt ist in den wesentlichen Teilbereichen (siehe dazu Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Rz 20 zu Paragraph 28, VwGVG) der Anzahl und Situierung der „geschädigten“ Bäume, der konkreten vorhandenen bzw. unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bzw. der Benützbarkeit der Straße durch jeden einzelnen Baum und der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Entfernung bzw. der Möglichkeit gelinderer Mittel nicht festgestellt, die Behörde hat dazu notwendige Ermittlungen unterlassen. (…) Angesichts all dieser Umstände ist in vertretbarer Weise vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auszugehen.(…)“
Die belangte Behörde hat daraufhin am 17.6.2020 den Amtssachverständigen für Verkehrstechnik E mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Nach dessen sodann erstattetem Befund vom 7.7.2020 ragen Bäume oder Teile davon in das Lichtraumprofil (45 cm beidseits außerhalb des Fahrbahnrandes und bis zu 4,50 m oberhalb des Fahrbahnrandes) der verfahrensgegenständlichen Gemeindestraße, und nach seinem Gutachten vom 7.7.2020 sind dadurch die freie Sicht über den Straßenverlauf bzw. über allfällig aufgestellte oder noch aufzustellende Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs und die Benützbarkeit der Straße bzw. der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen beeinträchtigt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.8.2020, ***, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, gestützt auf § 91 Abs. 1 StVO 1960 und das soeben angeführte Gutachten, aufgefordert, die Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen auf ihrem Grundstück Nr. ***, KG ***, welche sich neben der Gemeindestraße, Wegparzelle. Nr. ***, KG ***, befinden und das Lichtraumprofil der genannten Gemeindestraße beeinträchtigen, im Ausmaß von 45 cm außerhalb des Fahrbahnrandes und bis zu 4,50 m oberhalb des Fahrbahnrandes, bis spätestens 31.9.2020 zu schneiden, widrigenfalls der Rückschnitt durch die belangte Behörde veranlasst werde und sämtliche dadurch anfallenden Kosten von der Beschwerdeführerin zu tragen seien; weiters wurde sie, gestützt auf § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 und §§ 76, 77 AVG, verpflichtet, Kommissionsgebühren von 13,80 Euro zu bezahlen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.8.2020, ***, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, gestützt auf Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 und das soeben angeführte Gutachten, aufgefordert, die Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen auf ihrem Grundstück Nr. ***, KG ***, welche sich neben der Gemeindestraße, Wegparzelle. Nr. ***, KG ***, befinden und das Lichtraumprofil der genannten Gemeindestraße beeinträchtigen, im Ausmaß von 45 cm außerhalb des Fahrbahnrandes und bis zu 4,50 m oberhalb des Fahrbahnrandes, bis spätestens 31.9.2020 zu schneiden, widrigenfalls der Rückschnitt durch die belangte Behörde veranlasst werde und sämtliche dadurch anfallenden Kosten von der Beschwerdeführerin zu tragen seien; weiters wurde sie, gestützt auf Paragraph eins, Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 und Paragraphen 76, 77, AVG, verpflichtet, Kommissionsgebühren von 13,80 Euro zu bezahlen.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 29.8.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften sowie Annahme eines aktenwidrigen Sachverhaltes ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Handlungsauftrag sei inhaltlich unbestimmt und nehme keinerlei nachvollziehbaren Bezug auf die Verhältnisse in der Natur. In der Natur sei weder der regelmäßige Verlauf der Grundgrenze durch Zaun oder sonstige technische Einrichtung erkennbar noch der regelmäßige Fahrbahnrand auf der Gemeindestraße durch eine entsprechende Gehsteigkante ersichtlich. Es sei somit regelmäßig nicht feststellbar, ob überhaupt Bäume auf ihrem Grundstück stehen, und wenn ja, wieviele und wo genau. Es bleibe daher im völlig willkürlichen Ermessen der belangten Behörde, ob sie allfällig getroffene Maßnahmen als spruchgemäß einstufe. Die Beschwerdeführerin sei dadurch massiv in ihren Rechten verletzt; dies umso mehr, als ihr nicht nur die Kosten der zu Unrecht aufgetragenen Maßnahmen, sondern auch die Verfahrenskosten unter Androhung eines Finanzstrafverfahrens bei Nichtentrichtung angedroht würden. Sie sei auch in ihren Parteienrechten verletzt, indem sie im Ermittlungsverfahren völlig ausgeschlossen gewesen sei und keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe.
Die Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des AVG seien im Einzelnen:
a) Die Bezeichnung „Spruch“ fehle. Nur dieser Teil eines Bescheides wäre bekämpfbar, womit die Beschwerdeführerin in der regelmäßigen Geltendmachung ihrer Parteienrechte verletzt sei. Sie könne den Umfang der für sie verbindlichen Teile des Bescheides nur vermuten. Unter der Bezeichnung „Bescheid“ seien mehrere Handlungsaufträge angeführt, ohne dass die zugehörige Rechtsgrundlage genannt werde.
b) Laut Grundbuch gebe es keine Grundstücke KG *** oder Wegparzelle Nr. ***. Dort ?nde sich nur die regelmäßige Bezeichnung GB *** und eine mit Ziffern bezeichnete Grundstücksnummer. Es sei somit regelmäßig nicht nachvollziehbar, welche Liegenschaften in welcher Konfiguration in der Natur im angefochtenen Bescheid gemeint seien.
c) Antragsteller sei, wie aus dem Betreff des Bescheides unübersehbar ersichtlich, die Marktgemeinde *** und nicht die zur Handlung verpflichtete Beschwerdeführerin. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben verpflichtet sei, sei daher aktenwidrig.
d) Der angefochtene Bescheid stütze sich ausschließlich auf Befund und Gutachten des Amtssachverständigen vom 7.7.2020. Dieser Befund stütze sich ausschließlich auf die Verhältnisse der „Wegparzelle *** KG“ und nehme keinerlei Bezug auf den Standort in der Natur insb. der „Bäume“. Es werde auch nicht behauptet, dass diese auf der benachbarten Uferböschung Grst. *** GB *** stünden. Es werde auch keinerlei Bezug genommen, wo konkret ein regelmäßiger Fahrbahnrand in der Natur zu finden wäre. Hätte die belangte Behörde das Gutachten sinnerfassend berücksichtigt, hätte sie den bekämpften Handlungsauftrag an den Grundeigentümer der öffentlichen Verkehrsfläche (Gemeindestraße) richten müssen.
Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik sei aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und technischen Ausstattung nicht hinreichend in der Lage, in der Natur den regelmäßigen Grenzverlauf der Gemeindestraße zu Nachbargrundstücken und den dort zulässigen, regelmäßigen Fahrbahnrand festzustellen. Der verkehrstechnische Amtssachverständige habe sich offenbar nur auf die Aussagen der Grundeigentümerin der Gemeindestraße verlassen und auf die Mitwirkung der Beschwerdeführerin zur Sachverhaltserhebung verzichtet.
Das Verhalten des antragstellenden Bürgermeisters als Vertreter der Grundeigentümerin der Gemeindestraße, gleichzeitig Leiter des auf der anderen Straßenseite angrenzenden Bauhofes, sei durchsichtig, seien doch die Anhebungen des Straßenniveaus (auch zwischen den Lindenbaumstämmen) und die Festlegung des Verlaufes der Gemeindestraße nicht wie kostengünstig üblich entlang der Baulinie, sondern den Wurzelraum der am Straßenrand stockenden über 100-jährigen Linden massiv schädigend unter seiner Verantwortung durchgeführt. Durch diese Baumaßnahmen sei der Gas(CO2)-Austausch der Wurzelstöcke der seit 1949 unter Naturschutz gestandenen 22 Linden am Straßenrand massiv gestört worden, und die künstliche Beregnung des damaligen Sportplatzes mit extrem hartem Wasser und die Salzstreuung auf der Gemeindestraße hätten zur massiven Verkalkung des Wurzelraumes der Lindenbaumreihe geführt. Die Naturschutzbehörde habe die jahrelange Beeinträchtigung des Naturdenkmals Lindenbaumzeile unbeachtet gelassen, und als das Schadensbild unübersehbar gewesen sei, einfach die Eigenschaft als Naturdenkmal aufgehoben. Sowohl der Bürgermeister als auch die belangte Behörde hätten ein politisches Interesse, dass der Zustand der gegenständlichen Lindenbaumzeile in der Öffentlichkeit nicht auf ihr langjähriges Versagen zurückgeführt werde. Hätte die belangte Behörde darauf geachtet, dass der Fahrbahnrand 4 Meter von den Baumstämmen der Lindenbaumzeile entfernt festgelegt worden wäre, wären die jetzigen verkehrstechnischen Probleme nicht entstanden. Es wäre für die Gemeinde leicht gewesen, bei der Festlegung des Straßenrandes genügend Abstand zu den schon gut 100 Jahre bestehenden, geschützten Linden zu halten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde diese Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat dazu wie folgt erwogen:
Gemäß § 91 Abs. 1 StVO 1960 hat die Behörde die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 hat die Behörde die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
Dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***, das westlich an das im Eigentum der Marktgemeinde *** stehende Straßengrundstück Nr. *** EZ *** KG *** grenzt, „Grundeigentümerin“ im Sinne des § 91 Abs. 1 StVO 1960 ist, ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9.12.2019, LVwG-AV-1335/002-2019, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Sie hat aber bereits im zuvor stattgefundenen verwaltungsbehördlichen Verfahren *** bestritten, dass sich die verfahrensgegenständlichen Bäume überhaupt auf ihrem Grundstück befänden. Wie ebenfalls bereits im Beschluss vom 9.12.2019 dargelegt, richtet sich das Eigentum an Bäumen nach der Situierung der Austrittsstelle des Stammes und steht ein Grenzbaum (Hervorragen des Stammes an der Grenze zweier Grundstücke) im Miteigentum. Auch im nunmehrigen fortgesetzten Verwaltungsverfahren wurde von der belangten Behörde nicht ermittelt, wo die Stämme der verfahrensgegenständlichen Bäume situiert sind, um zu klären, ob der auch im nunmehr fortgesetzten Verfahren aufrecht erhaltene Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass sämtliche (!) betroffenen Bäume auf dem im öffentlichen Gut stehenden Grundstück Nr. *** stockten (vgl. das jetzige Beschwerdevorbringen, wonach nicht festgestellt sei, „ob überhaupt und wie viel Bäume und wo genau auf Grst *** GB *** und nicht auf Grst *** stehen“ und der Handlungsauftrag an den Grundeigentümer der öffentlichen Verkehrsfläche zu richten sei), richtig ist. Die Prüfung dieser Frage ist jedenfalls entscheidungsrelevant, denn bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens hätte der gegenständliche Auftrag nicht an die Beschwerdeführerin ergehen dürfen (sondern an die Marktgemeinde ***). Man könnte zwar den Standpunkt vertreten, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG *** natürlich selbst darüber bestens in Kenntnis sein muss, welche Stämme (zumindest teilweise) auf ihrem Grundstück austreten, d.h. sie müsste den angefochtenen Auftrag (der so formuliert ist, dass er nur „die Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen auf dem Grst. Nr. ***, KG ***“ betrifft) ohnehin nur hinsichtlich jener Gewächse erfüllen, die tatsächlich in ihrem Eigentum stehen, aber es wäre bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides angesichts des Beschwerdevorbringens zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin gar nichts unternimmt und sich die Frage, welche Bäume, Sträucher etc. tatsächlich auf ihrem Grundstück situiert und daher von ihr zu schneiden sind, nur in das Vollstreckungsverfahren verlagert würde (weil ein mit der Ersatzvornahme betrautes Unternehmen ja wissen muss, welche Bäume es zu schneiden hat), sodass die Klärung der Eigentumsverhältnisse an den Gewächsen bereits im jetzigen Verfahrensstadium nicht nur – weil ein Auftrag gemäß § 91 Abs. 1 StVO nur an den Eigentümer der Gewächse ergehen darf – rechtlich geboten ist, sondern auch zweckmäßig und verfahrensökonomisch erscheint.Dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***, das westlich an das im Eigentum der Marktgemeinde *** stehende Straßengrundstück Nr. *** EZ *** KG *** grenzt, „Grundeigentümerin“ im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 ist, ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9.12.2019, LVwG-AV-1335/002-2019, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Sie hat aber bereits im zuvor stattgefundenen verwaltungsbehördlichen Verfahren *** bestritten, dass sich die verfahrensgegenständlichen Bäume überhaupt auf ihrem Grundstück befänden. Wie ebenfalls bereits im Beschluss vom 9.12.2019 dargelegt, richtet sich das Eigentum an Bäumen nach der Situierung der Austrittsstelle des Stammes und steht ein Grenzbaum (Hervorragen des Stammes an der Grenze zweier Grundstücke) im Miteigentum. Auch im nunmehrigen fortgesetzten Verwaltungsverfahren wurde von der belangten Behörde nicht ermittelt, wo die Stämme der verfahrensgegenständlichen Bäume situiert sind, um zu klären, ob der auch im nunmehr fortgesetzten Verfahren aufrecht erhaltene Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass sämtliche (!) betroffenen Bäume auf dem im öffentlichen Gut stehenden Grundstück Nr. *** stockten vergleiche das jetzige Beschwerdevorbringen, wonach nicht festgestellt sei, „ob überhaupt und wie viel Bäume und wo genau auf Grst *** GB *** und nicht auf Grst *** stehen“ und der Handlungsauftrag an den Grundeigentümer der öffentlichen Verkehrsfläche zu richten sei), richtig ist. Die Prüfung dieser Frage ist jedenfalls entscheidungsrelevant, denn bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens hätte der gegenständliche Auftrag nicht an die Beschwerdeführerin ergehen dürfen (sondern an die Marktgemeinde ***). Man könnte zwar den Standpunkt vertreten, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG *** natürlich selbst darüber bestens in Kenntnis sein muss, welche Stämme (zumindest teilweise) auf ihrem Grundstück austreten, d.h. sie müsste den angefochtenen Auftrag (der so formuliert ist, dass er nur „die Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen auf dem Grst. Nr. ***, KG ***“ betrifft) ohnehin nur hinsichtlich jener Gewächse erfüllen, die tatsächlich in ihrem Eigentum stehen, aber es wäre bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides angesichts des Beschwerdevorbringens zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin gar nichts unternimmt und sich die Frage, welche Bäume, Sträucher etc. tatsächlich auf ihrem Grundstück situiert und daher von ihr zu schneiden sind, nur in das Vollstreckungsverfahren verlagert würde (weil ein mit der Ersatzvornahme betrautes Unternehmen ja wissen muss, welche Bäume es zu schneiden hat), sodass die Klärung der Eigentumsverhältnisse an den Gewächsen bereits im jetzigen Verfahrensstadium nicht nur – weil ein Auftrag gemäß Paragraph 91, Absatz eins, StVO nur an den Eigentümer der Gewächse ergehen darf – rechtlich geboten ist, sondern auch zweckmäßig und verfahrensökonomisch erscheint.
Sobald dann unter Heranziehung eines vermessungstechnischen Sachverständigen und des von der Beschwerdeführerin anerkannten Grenzverlaufes (vgl. den im Akt der belangten Behörde erliegenden Lageplan des D GZ. ***) geklärt ist, wo die Baumstämme in Bezug auf den Grenzverlauf situiert sind, steht fest, wer hinsichtlich der neben der Gemeindestraße situierten Gewächse im gegenständlichen Fall als Adressat eines Auftrages nach § 91 Abs. 1 StVO in Frage kommt. Obwohl diese Frage im Beschluss vom 9.12.2019 thematisiert worden ist, hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren dazu keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt. Sie hat bloß – zur Prüfung der in § 91 Abs. 1 StVO normierten inhaltlichen Voraussetzungen für einen Auftrag – das verkehrstechnische Gutachten vom 7.7.2020 eingeholt und dieses – wie die Beschwerdeführerin richtigerweise moniert – ohne Gewährung von Parteiengehör (das Gutachten wurde, wie aus dem Akt hervorgeht, der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht) sogleich als einziges Beweismittel dem in der Folge erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Dieses Gutachten vermag aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts das Vorliegen der Voraussetzungen für den gegenständlich angefochtenen Auftrag nicht ausreichend zu begründen, weil es unvollständig bzw. widersprüchlich ist: Wie schon im Beschluss vom 9.12.2019 unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur (vgl. z.B. VwGH 27.4.2012, 2008/02/0322, und VwGH 25.1.2005, 2004/02/0233, sowie VfGH 17.6.1983, B329/78) dargelegt wurde, darf es nur dann zu einem Auftrag nach § 91 Abs. 1 StVO kommen, wenn ein Baum bzw. ein Strauch und dergleichen eine solche Beschaffenheit erlangt hat, dass eine tatsächliche, konkret vorhandene Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bzw. der Benützbarkeit der Straße gegeben ist (vgl. den Wortlaut des § 91 Abs. 1 StVO: „…welche die Verkehrssicherheit (…) oder welche die Benützbarkeit der Straße (…) beeinträchtigen“; und nicht: „beeinträchtigen können“), also wenn der konkrete Verkehr nicht mehr so ablaufen kann, wie er eigentlich könnte. Die Beeinträchtigung der freien Sicht über den Straßenverlauf begründet der Sachverständige damit, dass „Bäume oder Teile davon in das Lichtraumprofil der Straße … ragen“, ohne schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, warum es in Bezug auf die „freie Sicht über den Straßenverlauf“ bei der gegenständlichen, relativ geradlinig und eben verlaufenden Gemeindestraße konkret auf das von ihm mit einer Höhe von 4,50 m über der Fahrbahn bzw. einem Seitenabstand von 0,45 m zur Fahrbahn definierte Profil ankommt (aus § 83 Abs. 1 StVO geht zwar hervor, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs vorliegt, wenn sich Gegenstände nicht mindestens 4,50 m über der Fahrbahn oder 0,60 m vom Fahrbahnrand entfernt befinden, aber in dieser Bestimmung wird nicht ausdrücklich auf die Sichtverhältnisse abgestellt). Auf die im Gutachten weiters angesprochene „freie Sicht über allfällig aufgestellte oder noch aufzustellende Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs“ kommt es nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 1 StVO (arg.: „auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs“) nicht an, denn darin wird eindeutig auf tatsächlich aufgestellte (und nicht allfällig aufgestellte oder erst aufzustellende) Einrichtungen abgestellt (der Gutachtensauftrag der belangten Behörde lautete auch richtigerweise in diese Richtung, aber der Sachverständige hat keine Feststellungen zu tatsächlich aufgestellten Einrichtungen getroffen). Die Gutachtensaussage schließlich, dass die Benützbarkeit der Straße bzw. von Anlagen beeinträchtigt sei, „da Bäume oder Teile davon in das Lichtraumprofil und teilweise in den Verkehrsraum der Straße … ragen“, widerspricht schließlich dem Befund des Sachverständigen sowohl vom 14.3.2019 als auch vom Juli 2020, weil darin keine Rede davon ist, dass Bäume oder Teile davon auch in den Verkehrsraum der Straße ragten (sondern nur in den Lichtraum, also einen Bereich außerhalb des Verkehrsraums); in diesem Zusammenhang fehlt eine gutachterliche Aussage, inwieweit im konkreten Fall die Benützbarkeit der konkreten Straße oder bestimmter dem Straßenverkehr dienender Anlagen – z.B. in Hinblick auf die Fahrbahnbreite, den Begegnungsverkehr oder den Fußgängerverkehr – durch ein Hineinragen von Ästen in den Verkehrsraum einerseits oder in den Lichtraum andererseits beeinträchtigt wird, um die Schlussfolgerung des Gutachters, dass der Verkehrsraum und der Lichtraum freizuhalten ist, zu tragen.Sobald dann unter Heranziehung eines vermessungstechnischen Sachverständigen und des von der Beschwerdeführerin anerkannten Grenzverlaufes vergleiche den im Akt der belangten Behörde erliegenden Lageplan des D GZ. ***) geklärt ist, wo die Baumstämme in Bezug auf den Grenzverlauf situiert sind, steht fest, wer hinsichtlich der neben der Gemeindestraße situierten Gewächse im gegenständlichen Fall als Adressat eines Auftrages nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO in Frage kommt. Obwohl diese Frage im Beschluss vom 9.12.2019 thematisiert worden ist, hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren dazu keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt. Sie hat bloß – zur Prüfung der in Paragraph 91, Absatz eins, StVO normierten inhaltlichen Voraussetzungen für einen Auftrag – das verkehrstechnische Gutachten vom 7.7.2020 eingeholt und dieses – wie die Beschwerdeführerin richtigerweise moniert – ohne Gewährung von Parteiengehör (das Gutachten wurde, wie aus dem Akt hervorgeht, der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht) sogleich als einziges Beweismittel dem in der Folge erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Dieses Gutachten vermag aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts das Vorliegen der Voraussetzungen für den gegenständlich angefochtenen Auftrag nicht ausreichend zu begründen, weil es unvollständig bzw. widersprüchlich ist: Wie schon im Beschluss vom 9.12.2019 unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur vergleiche z.B. VwGH 27.4.2012, 2008/02/0322, und VwGH 25.1.2005, 2004/02/0233, sowie VfGH 17.6.1983, B329/78) dargelegt wurde, darf es nur dann zu einem Auftrag nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO kommen, wenn ein Baum bzw. ein Strauch und dergleichen eine solche Beschaffenheit erlangt hat, dass eine tatsächliche, konkret vorhandene Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bzw. der Benützbarkeit der Straße gegeben ist vergleiche den Wortlaut des Paragraph 91, Absatz eins, StVO: „…welche die Verkehrssicherheit (…) oder welche die Benützbarkeit der Straße (…) beeinträchtigen“; und nicht: „beeinträchtigen können“), also wenn der konkrete Verkehr nicht mehr so ablaufen kann, wie er eigentlich könnte. Die Beeinträchtigung der freien Sicht über den Straßenverlauf begründet der Sachverständige damit, dass „Bäume oder Teile davon in das Lichtraumprofil der Straße … ragen“, ohne schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, warum es in Bezug auf die „freie Sicht über den Straßenverlauf“ bei der gegenständlichen, relativ geradlinig und eben verlaufenden Gemeindestraße konkret auf das von ihm mit einer Höhe von 4,50 m über der Fahrbahn bzw. einem Seitenabstand von 0,45 m zur Fahrbahn definierte Profil ankommt (aus Paragraph 83, Absatz eins, StVO geht zwar hervor, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs vorliegt, wenn sich Gegenstände nicht mindestens 4,50 m über der Fahrbahn oder 0,60 m vom Fahrbahnrand entfernt befinden, aber in dieser Bestimmung wird nicht ausdrücklich auf die Sichtverhältnisse abgestellt). Auf die im Gutachten weiters angesprochene „freie Sicht über allfällig aufgestellte oder noch aufzustellende Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs“ kommt es nach dem Wortlaut des Paragraph 91, Absatz eins, StVO (arg.: „auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs“) nicht an, denn darin wird eindeutig auf tatsächlich aufgestellte (und nicht allfällig aufgestellte oder erst aufzustellende) Einrichtungen abgestellt (der Gutachtensauftrag der belangten Behörde lautete auch richtigerweise in diese Richtung, aber der Sachverständige hat keine Feststellungen zu tatsächlich aufgestellten Einrichtungen getroffen). Die Gutachtensaussage schließlich, dass die Benützbarkeit der Straße bzw. von Anlagen beeinträchtigt sei, „da Bäume oder Teile davon in das Lichtraumprofil und teilweise in den Verkehrsraum der Straße … ragen“, widerspricht schließlich dem Befund des Sachverständigen sowohl vom 14.3.2019 als auch vom Juli 2020, weil darin keine Rede davon ist, dass Bäume oder Teile davon auch in den Verkehrsraum der Straße ragten (sondern nur in den Lichtraum, also einen Bereich außerhalb des Verkehrsraums); in diesem Zusammenhang fehlt eine gutachterliche Aussage, inwieweit im konkreten Fall die Benützbarkeit der konkreten Straße oder bestimmter dem Straßenverkehr dienender Anlagen – z.B. in Hinblick auf die Fahrbahnbreite, den Begegnungsverkehr oder den Fußgängerverkehr – durch ein Hineinragen von Ästen in den Verkehrsraum einerseits oder in den Lichtraum andererseits beeinträchtigt wird, um die Schlussfolgerung des Gutachters, dass der Verkehrsraum und der Lichtraum freizuhalten ist, zu tragen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch bei gravierenden Ermittlungslücken zulässig und kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch bei gravierenden Ermittlungslücken zulässig und kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Die oben angeführten Ermittlungsmängel hindern das Verwaltungsgericht an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Der maßgebliche Sachverhalt ist nach wie vor in wesentlichen Teilbereichen (siehe dazu Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Rz 20 zu § 28 VwGVG) nicht festgestellt: Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Bäumen, Sträuchern und dergleichen, welche sich neben der Gemeindestraße befinden, und damit hinsichtlich der Frage, an wen der gegenständliche Auftrag in welchem Umfang zu ergehen hat, wurde von der belangten Behörde nach wie vor, obwohl dies schon im Beschluss vom 9.12.2019, LVwG-AV-1335/002-2019, thematisiert worden war, jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, sodass die Annahme naheliegt, dass diese an das Verwaltungsgericht delegiert werden sollte, und für die Erlassung eines Auftrages nach § 91 Abs. 1 StVO unabdingbare Feststellungen, dass die Verkehrssicherheit bzw. die freie Sicht und der Benützbarkeit der Straße tatsächlich beeinträchtigt sind, konnten allein auf Basis des mangelhaften und nicht dem Parteiengehör unterworfenen verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens nicht ausreichend getroffen werden, um die gegenständliche Anordnung zum Rückschnitt im vorgeschriebenen Ausmaß zu tragen.Die oben angeführten Ermittlungsmängel hindern das Verwaltungsgericht an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Der maßgebliche Sachverhalt ist nach wie vor in wesentlichen Teilbereichen (siehe dazu Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Rz 20 zu Paragraph 28, VwGVG) nicht festgestellt: Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Bäumen, Sträuchern und dergleichen, welche sich neben der Gemeindestraße befinden, und damit hinsichtlich der Frage, an wen der gegenständliche Auftrag in welchem Umfang zu ergehen hat, wurde von der belangten Behörde nach wie vor, obwohl dies schon im Beschluss vom 9.12.2019, LVwG-AV-1335/002-2019, thematisiert worden war, jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, sodass die Annahme naheliegt, dass diese an das Verwaltungsgericht delegiert werden sollte, und für die Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO unabdingbare Feststellungen, dass die Verkehrssicherheit bzw. die freie Sicht und der Benützbarkeit der Straße tatsächlich beeinträchtigt sind, konnten allein auf Basis des mangelhaften und nicht dem Parteiengehör unterworfenen verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens nicht ausreichend getroffen werden, um die gegenständliche Anordnung zum Rückschnitt im vorgeschriebenen Ausmaß zu tragen.
Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, da u.a. sowohl die belangte Behörde einschließlich der ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen (Vermessungstechniker und Verkehrstechniker) als auch die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind; demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Durch solche erstmaligen Sachverhaltsfeststellungen in einem (nur eingeschränkt bekämpfbaren) verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis würde der Beschwerdeführerin der Instanzenzug ganz erheblich beschnitten. Somit führt die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung zu keinerlei Nachteilen für die Beschwerdeführerin.Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, da u.a. sowohl die belangte Behörde einschließlich der ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen (Vermessungstechniker und Verkehrstechniker) als auch die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind; demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Durch solche erstmaligen Sachverhaltsfeststellungen in einem (nur eingeschränkt bekämpfbaren) verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis würde der Beschwerdeführerin der Instanzenzug ganz erheblich beschnitten. Somit führt die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung zu keinerlei Nachteilen für die Beschwerdeführerin.
Angesichts dieser Umstände liegen auch im fortgesetzten Verfahren wiederum die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine mündliche Verhandlung konnte folglich nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132).Angesichts dieser Umstände liegen auch im fortgesetzten Verfahren wiederum die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine mündliche Verhandlung konnte folglich nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132).
Was den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, betrifft, ist darauf zu verweisen, dass ihrer Beschwerde ohnehin gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zugekommen ist und diese von der belangten Behörde auch nicht aberkannt worden war. Eine Zurückweisung dieses Antrages aus diesem Grund hatte nicht zu erfolgen, da dieser mit der nunmehrigen Aufhebung und Zurückverweisung ohnehin gegenstandslos geworden ist (vgl. dazu VwGH 10.10.2018, Ra 2018/11/0189).Was den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, betrifft, ist darauf zu verweisen, dass ihrer Beschwerde ohnehin gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zugekommen ist und diese von der belangten Behörde auch nicht aberkannt worden war. Eine Zurückweisung dieses Antrages aus diesem Grund hatte nicht zu erfolgen, da dieser mit der nunmehrigen Aufhebung und Zurückverweisung ohnehin gegenstandslos geworden ist vergleiche , dazu VwGH 10.10.2018, Ra 2018/11/0189).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Straße; Verkehrssicherheit; Verfahrensrecht; Ermittlungsverfahren; Zurückverweisung; aufschiebende Wirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.987.001.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021