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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §48 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Longin Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 2009, Zl. IKD(BauR)-014032/3-2009-Hd/Wm, betreffend Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Y, vertreten durch Holter - Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 21), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Longin Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 2009, Zl. IKD(BauR)-014032/3-2009-Hd/Wm, betreffend Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Y, vertreten durch Holter - Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 21), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 962 der Liegenschaft EZ. 31, KG W, auf welchem das Gebäude H Nr. 2 errichtet ist, im Spruchpunkt I. gemäß § 48 Abs. 2 Oberösterreichische Bauordnung 1994 (in der Folge: BO) folgender Bauauftrag erteilt:Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 962 der Liegenschaft EZ. 31, KG W, auf welchem das Gebäude H Nr. 2 errichtet ist, im Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Oberösterreichische Bauordnung 1994 (in der Folge: BO) folgender Bauauftrag erteilt:
"1. das Dach ist zu sanieren, sodass es nicht mehr zum Eindringen von Wasser kommt.
2. Sämtliche Schäden am Verputz, sowohl außen am als auch innen im Gebäude sind zu beheben.
1. eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Hygiene oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder für fremde Sachwerte entsteht,
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstoßen sämtliche aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen dem Bestimmtheitsgebot. Es hätte konkret angeführt werden müssen, bei welchem Objekt welche konkreten Sanierungsmaßnahmen in welchem Umfang vorzunehmen seien.
Es trifft zu, dass ein Bauauftrag ausreichend konkretisiert sein muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0080, und vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0272). Dem Konkretisierungsgebot wird ein Bauauftrag schon dann gerecht, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/05/0056).Es trifft zu, dass ein Bauauftrag ausreichend konkretisiert sein muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0080, und vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0272). Dem Konkretisierungsgebot wird ein Bauauftrag schon dann gerecht, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/05/0056).
Sämtliche von den Baubehörden im Bauauftrag angeordneten Maßnahmen entsprechen diesem Konkretisierungsgebot.
Insofern der Beschwerdeführer behauptet, dass keine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Hygiene oder die körperliche Sicherheit von Menschen vorliege, ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass § 48 Abs. 1 Z. 1 BO nicht darauf abstellt, dass die Gefahr bereits besteht, sondern dass sie entsteht. Der baupolizeiliche Auftrag ist bereits dann zu erlassen, wenn sich der Zustand einer baulichen Anlage so verschlechtert hat, dass nach sachkundigem Wissen bzw. der allgemeinen Erfahrung bei Nichtbehebung des Mangels eine Gefährdung eintreten würde (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 1. September 1998, Zl. 98/05/0064, und vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/0349).Insofern der Beschwerdeführer behauptet, dass keine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Hygiene oder die körperliche Sicherheit von Menschen vorliege, ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, BO nicht darauf abstellt, dass die Gefahr bereits besteht, sondern dass sie entsteht. Der baupolizeiliche Auftrag ist bereits dann zu erlassen, wenn sich der Zustand einer baulichen Anlage so verschlechtert hat, dass nach sachkundigem Wissen bzw. der allgemeinen Erfahrung bei Nichtbehebung des Mangels eine Gefährdung eintreten würde vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 1. September 1998, Zl. 98/05/0064, und vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/0349).
Der Beschwerdeführer bringt wie schon im Verfahren vor den Baubehörden vor, die aufgetragenen Bausanierungsmaßen kämen im Ergebnis einer Totalsanierung des Gebäudes gleich, die im Verhältnis zum derzeitigen Bauzustand die "Zumutbarkeitsgrenze und damit die Wirtschaftlichkeitsgrenze" überschreiten würde.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Behörde hat einen Abbruchauftrag gemäß § 48 Abs. 2 zweiter Satz BO zu erteilen, wenn die Instandsetzung nicht mehr möglich oder so weitgehend wäre, dass sie einer Erneuerung der baulichen Anlage gleichkommen würde.Die Behörde hat einen Abbruchauftrag gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz BO zu erteilen, wenn die Instandsetzung nicht mehr möglich oder so weitgehend wäre, dass sie einer Erneuerung der baulichen Anlage gleichkommen würde.
Dass eine Instandsetzung des vom Bauauftrag erfassten Gebäudes technisch unmöglich wäre, ist im Beschwerdefall nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die dem Beschwerdeführer aufgetragenen geradezu typischen Instandsetzungsmaßnahmen kommen auch keiner Erneuerung der bestehenden Gebäudes gleich. Der beschwerdegegenständliche Auftrag enthält vielmehr nur die Verpflichtung, die nach dem Gesetz infolge Verschlechterung des konsensgemäßen Zustandes erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 13. April 2010
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050196.X00Im RIS seit
06.05.2010Zuletzt aktualisiert am
30.06.2010