Entscheidungsdatum
25.03.2021Norm
GewO 1994 §13 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 28.10.2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewebeberechtigung für Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) gemäß § 94 Z 22 GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 28.10.2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewebeberechtigung für Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) gemäß Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.7.2018 wurde der Magistrat der Stadt Krems an der Donau über das vermutete Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verständigt, zumal A (in der Folge: der Beschwerdeführer) in ein Brandereignis involviert gewesen sei und zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre. Nach Einsichtnahme in das Strafregister am 8.9.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau (im Folgenden: belangte Behörde) mit Schreiben vom 18.9.2020 die Möglichkeit eingeräumt, zu der in Aussicht gestellten Entziehung der zu GISA-Zahl *** bestehenden Gewerbeberechtigung gemäß der eingangs angeführten Bestimmung Stellung zu nehmen, im Falle der Nichtäußerung werde ohne weitere Anhörung entschieden. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben; weder die Wirtschaftskammer Niederösterreich noch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich haben gegen den Entzug der Gewerbeberechtigung Einwände erhoben.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.7.2018 wurde der Magistrat der Stadt Krems an der Donau über das vermutete Vorliegen des Ausschlussgrundes des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 verständigt, zumal A (in der Folge: der Beschwerdeführer) in ein Brandereignis involviert gewesen sei und zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre. Nach Einsichtnahme in das Strafregister am 8.9.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau (im Folgenden: belangte Behörde) mit Schreiben vom 18.9.2020 die Möglichkeit eingeräumt, zu der in Aussicht gestellten Entziehung der zu GISA-Zahl *** bestehenden Gewerbeberechtigung gemäß der eingangs angeführten Bestimmung Stellung zu nehmen, im Falle der Nichtäußerung werde ohne weitere Anhörung entschieden. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben; weder die Wirtschaftskammer Niederösterreich noch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich haben gegen den Entzug der Gewerbeberechtigung Einwände erhoben.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2020, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) gemäß § 94 Z 22 GewO 1994, GISA-Zahl: ***, entzogen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2020, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) gemäß Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994, GISA-Zahl: ***, entzogen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 4.11.2020 Beschwerde und bat um ein klärendes Gespräch. Außer Streit gestellt wurde vom Beschwerdeführer, dass er vom Landesgericht *** zu *** zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Er wäre jedoch nur in untergeordneter Rolle als Beitragstäter, nicht aber als Haupttäter zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt worden. Den unbedingten Teil der Haftstrafe habe er bereits durch elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt. In seiner Beschwerde stützt sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 26 GewO 1994, wonach eine Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund des § 13 GewO 1994 möglich wäre, wobei auf die Tathandlung und die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen wäre. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 4.11.2020 Beschwerde und bat um ein klärendes Gespräch. Außer Streit gestellt wurde vom Beschwerdeführer, dass er vom Landesgericht *** zu *** zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Er wäre jedoch nur in untergeordneter Rolle als Beitragstäter, nicht aber als Haupttäter zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt worden. Den unbedingten Teil der Haftstrafe habe er bereits durch elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt. In seiner Beschwerde stützt sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph 26, GewO 1994, wonach eine Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, GewO 1994 möglich wäre, wobei auf die Tathandlung und die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen wäre.
Die Tat hätte keinen Zusammenhang mit der Ausübung der im angefochtenen Bescheid entzogenen Gewerbeberechtigung. Bis zur außer Streit gestellten Verurteilung war der Beschwerdeführer unbescholten, dies wäre auch bei der von der belangten Behörde vorzunehmenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigen gewesen.
Mit Schreiben vom 5.11.2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde durch die belangte Behörde kein Gebrauch gemacht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau, Zl. ***, Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichts ***, GZ *** samt Urteil des Oberlandesgerichts *** zu *** als Berufungsgericht, Einsichtnahme in das Gewerberegister, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.3.2021 und Einvernahme des Beschwerdeführers.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Der am *** geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger, verheiratet, hat zwei minderjährige Kinder und wohnt in ***, ***. Seit 26.3.2012 verfügt der Beschwerdeführer zu GISA-Zahl *** über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 22 GewO 1994, Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) mit dem Standort ***, ***. Zu dieser Gewerbeberechtigung wurden vom Beschwerdeführer am 30.3.2016 bzw. am 30.3.2017 weitere Standorte in ***, *** bzw. ***, *** angemeldet. Der Geschäftsgang der drei Filialen verlief bis zu den behördlich coronabedingt verhängten Sperren gut.Der am *** geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger, verheiratet, hat zwei minderjährige Kinder und wohnt in ***, ***. Seit 26.3.2012 verfügt der Beschwerdeführer zu GISA-Zahl *** über eine Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994, Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) mit dem Standort ***, ***. Zu dieser Gewerbeberechtigung wurden vom Beschwerdeführer am 30.3.2016 bzw. am 30.3.2017 weitere Standorte in ***, *** bzw. ***, *** angemeldet. Der Geschäftsgang der drei Filialen verlief bis zu den behördlich coronabedingt verhängten Sperren gut.
Der Beschwerdeführer hat keine Schulden, dies weder bei den Finanzbehörden noch der Sozialversicherungsanstalt. Auch die Mieten wurden vom Beschwerdeführer trotz der herrschenden Corona-Pandemie und des zeitweisen Betretungsverbots bezahlt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts *** vom 19.4.2018, *** (im Folgenden: Strafurteil), wurde der Beschwerdeführer – bestätigt und somit rechtskräftig durch das Urteil des Oberlandesgerichts *** vom 10.1.2019 – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Nach dem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bindenden Strafurteil hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von März 2017 bis 13.3.2017 in ***, *** und andernorts zu Ausführung der im Urteil ausgeführten strafbaren Handlung der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB sowie des versuchten schweren (Versicherungs-) Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB näher genannter, mit dem Beschwerdeführer zum Teil verschwägerten Mitverurteilter beigetragen, indem er im Wissen um die geplante Tat den Brandleger vermittelte. Bei zwei der Haupttäter handelt es sich um den Bruder der Ehefrau des Beschwerdeführers und um ihren Onkel. Mildernd wurden im Strafurteil der bisher ordentliche Lebenswandel und der untergeordnete Tatbeitrag des Beschwerdeführers sowie der Umstand gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen. Jedoch konnte ein Teil der Strafe unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bedingt nachgesehen werden. Nach dem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bindenden Strafurteil hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von März 2017 bis 13.3.2017 in ***, *** und andernorts zu Ausführung der im Urteil ausgeführten strafbaren Handlung der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB sowie des versuchten schweren (Versicherungs-) Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB näher genannter, mit dem Beschwerdeführer zum Teil verschwägerten Mitverurteilter beigetragen, indem er im Wissen um die geplante Tat den Brandleger vermittelte. Bei zwei der Haupttäter handelt es sich um den Bruder der Ehefrau des Beschwerdeführers und um ihren Onkel. Mildernd wurden im Strafurteil der bisher ordentliche Lebenswandel und der untergeordnete Tatbeitrag des Beschwerdeführers sowie der Umstand gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen. Jedoch konnte ein Teil der Strafe unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bedingt nachgesehen werden.
Der unbedingt verhängte Teil der Freiheitsstrafe wurde von 11.4.2019 bis 20.9.2019 in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (Fußfessel) verbüßt, wobei der Rest der unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und 20 Tagen nochmals unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Beginn der Probezeit war der 20.9.2019, die angeordneten Auflagen (Bewährungshilfe) werden eingehalten, die Probezeit ist noch nicht abgelaufen, die Strafe noch nicht getilgt. Der Beschwerdeführer nimmt die Strafe zur Kenntnis, sieht jedoch den Unrechtsgehalt seiner Taten nicht ein. Der Beschwerdeführer macht weder eine Therapie noch reflektiert er sein strafbares Verhalten.
Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen Gewerbeaktes des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau, Zl. ***, Einsichtnahme in den Strafakt des Landesgerichts ***, ***, Einsichtnahme in das Gewerberegister zu GISA-Zahl *** und Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme des Beschwerdeführers in dieser.
Zwar hat der Beschwerdeführer auf das erkennende Gericht den Eindruck hinterlassen, dass er um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht ist, dies insbesondere im Rahmen der Schilderungen zu den drei von der Gewerbeberechtigung umfassten Filialen, den Umsätzen und Angestelltenverhältnissen. Auch die Darlegungen zu seiner Kernfamilie und der seiner älteren Tochter ermöglichten schulischen Ausbildung könnten zwar auf eine günstige Prognoseentscheidung Rückschlüsse zulassen, jedoch sieht der Beschwerdeführer auch in der durchgeführten Verhandlung den Unrechtsgehalt seiner als erwiesen anzunehmenden Tat nicht ein. Das Geschehene wird von ihm weder aufgearbeitet noch unter Hinzuziehung Dritter reflektiert. Dass der Beschwerdeführer zu seinem Schwager keinerlei Kontakt mehr hat, ist unter Berücksichtigung des Wissens um die Entlassung der Haupttäter aus der Haft unglaubwürdig. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer das Gericht – anders als im Zusammenhang mit dem Geschäftsverlauf und der Ausbildung seiner Kinder – nicht überzeugen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:
Gewerbeordnung 1994 (GewO):
§ 13Paragraph 13 (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
§ 87Paragraph 87 (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wennDie Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
(3) Die Behörde kann die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.
(4) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen werden, wenn auf Grund des § 4 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ein Verbot des Ausbildens von Lehrlingen besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht.Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen werden, wenn auf Grund des Paragraph 4, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ein Verbot des Ausbildens von Lehrlingen besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der auszugsweise zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Bei dem Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 handelt es sich um einen Entziehungstatbestand allgemeiner Natur, der auf Inhaber aller Gewerbe zutreffen kann. Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Behörde liegt (arg; „[…] ist […] zu entziehen […]“; Stolzlechner u.a., GewO4, § 87, Rz 2). Der Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO besteht aus zwei Tatbestandselementen: Einerseits muss einer der in § 13 Abs 1 oder 2 GewO angeführten Ausschlussgründe (nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilung im Mindestausmaß von drei Monaten) zutreffen, andererseits muss nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des verurteilten Gerwerbeinhabers die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten sein (Prognoseentscheidung).Bei dem Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 handelt es sich um einen Entziehungstatbestand allgemeiner Natur, der auf Inhaber aller Gewerbe zutreffen kann. Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Behörde liegt (arg; „[…] ist […] zu entziehen […]“; Stolzlechner u.a., GewO4, Paragraph 87,, Rz 2). Der Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO besteht aus zwei Tatbestandselementen: Einerseits muss einer der in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 GewO angeführten Ausschlussgründe (nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilung im Mindestausmaß von drei Monaten) zutreffen, andererseits muss nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des verurteilten Gerwerbeinhabers die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten sein (Prognoseentscheidung).
Durch die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten liegt unzweifelhaft das erste Tatbestandselement vor, wobei die Dauer der Freiheitsstrafe das für die Entziehung gesetzlich normierte Mindeststrafmaß von drei Monaten um das Siebenfache übersteigt. Eine Tilgung liegt nicht vor, auch wenn der Beschwerdeführer einen Teil der unbedingten Haftstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt hat. Die zum Tatbild des § 87 Abs 1 Z 1 GewO gehörenden Verurteilungen müssen nicht Delikte betreffen, die bei der Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden, jede strafbare Handlung ist beachtlich. Auch eine im privaten Zusammenhang begangene Tat ist relevant. (Stolzlechner, aaO, Rz 5)Durch die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten liegt unzweifelhaft das erste Tatbestandselement vor, wobei die Dauer der Freiheitsstrafe das für die Entziehung gesetzlich normierte Mindeststrafmaß von drei Monaten um das Siebenfache übersteigt. Eine Tilgung liegt nicht vor, auch wenn der Beschwerdeführer einen Teil der unbedingten Haftstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt hat. Die zum Tatbild des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO gehörenden Verurteilungen müssen nicht Delikte betreffen, die bei der Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden, jede strafbare Handlung ist beachtlich. Auch eine im privaten Zusammenhang begangene Tat ist relevant. (Stolzlechner, aaO, Rz 5)
An das vorliegende Urteil ist die Behörde gebunden, lediglich die übrigen Tatbestandvoraussetzungen können seitens der Behörde selbständig geprüft werden. Nicht von Relevanz ist jedoch, ob die vom Gericht verhängte Strafe auf Grund des Wohlverhaltens des Gewerbetreibenden innerhalb der Probezeit endgültig nachgesehen wurde. (Stolzlechner, aaO, Rz 3) Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht grundsätzlich nicht von Relevanz, die Gewerbebehörde hat eigenständig eine Prognose zu erstellen.
Die Eigenart der begangenen strafbaren Handlung muss im Zusammenwirken mit der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes in der Zukunft mit gutem Grund befürchten lassen. Bei Prüfung der Frage des Tatbestandsmerkmals der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei der Ausübung des Gewerbes begehen, ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen. Hierbei kommt es nicht auf die Befürchtung an, es könne eine gleiche oder ähnliche Straftat unter Verwirklichung des gleichen Lebenssachverhalts begangen werden, es ist bei der Prognoseentscheidung das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen; auf den seit Begehung des Delikts verstrichenen Zeitraum ist abzustellen. (Stolzlechner, aaO, Rz 8)
Für die Verneinung des Vorliegens der Tatbestandvoraussetzungen des § 87 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz GewO (Befürchtung der Wiederbegehung einer Straftat) ist entscheidend, dass die in der Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat gar nicht besteht; es kommt nicht darauf an, dass die Begehung „kaum“ zu befürchten ist (Stolzlechner, aaO, Rz 8). Gerade das den Straftaten zugrundeliegende Motiv gibt mit dem sich aus den Straftaten manifestierten Charakter des Beschwerdeführers Anlass zur Befürchtung, er werde wiederum einen Ausweg in ähnlichen Straftaten suchen, sollte er – oder Verwandte bzw. Verschwägerte – in eine ähnliche Situation geraten.Für die Verneinung des Vorliegens der Tatbestandvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz GewO (Befürchtung der Wiederbegehung einer Straftat) ist entscheidend, dass die in der Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat gar nicht besteht; es kommt nicht darauf an, dass die Begehung „kaum“ zu befürchten ist (Stolzlechner, aaO, Rz 8). Gerade das den Straftaten zugrundeliegende Motiv gibt mit dem sich aus den Straftaten manifestierten Charakter des Beschwerdeführers Anlass zur Befürchtung, er werde wiederum einen Ausweg in ähnlichen Straftaten suchen, sollte er – oder Verwandte bzw. Verschwägerte – in eine ähnliche Situation geraten.
Nach allgemeiner Erfahrung und wiederholter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann weder der bis zur strafgerichtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Krida vorliegenden Unbescholtenheit des Gewerbetreibenden noch einem ins Treffen geführten Wohlverhalten während eines – relativ kurzen – Zeitraumes von 1 ½ Jahren seit der Verurteilung jenes Gewicht beigemessen werden, dass die Annahme als rechtswidrig erscheinen ließe, es sei die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat zu befürchten (VwGH 92/04/0102). Auch das Wohlverhalten des Gewerbetreibenden von nur 1 ½ Jahren seit Verurteilung wegen schweren Betrugs ist nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen kein solches Gewicht zuzumessen, dass die Annahme rechtswidrig wäre, die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten sei zu befürchten (VwGH 97/04/0226; 90/04/0127; 94/04/0237).
Die der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten wurden vom damals 31 Jahre alten Beschwerdeführer in einem Alter begangen, in dem die Charakterbildung eines Menschen abgeschlossen ist. Zur Bewältigung finanzieller Schwierigkeiten der verschwägerten Haupttäter hat der Beschwerdeführer insofern beigetragen, als das Mittel des schweren Betrugs anstelle legaler Möglichkeiten gewählt wurde. In diesem Zusammenhang ist die seit der Rechtskraft der Verurteilung verstrichene Zeit von gerade einmal zwei Jahren unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 11.4.2019 bis 20.9.2019 in elektronisch überwachtem Hausarrest befand und danach Bewährungshilfe angeordnet wurde, trotz des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit der Verurteilung zu kurz, um daraus die Erwartung ableiten zu können, die zu Tage getretene Einstellung des Beschwerdeführers zu den rechtliche geschützten Werten hätte sich geändert (VwGH 98/04/0117). Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laufend in Bewährungshilfe ist.
Auch was die Eigenart des nach § 13 Abs 1 Z 1 GewO tatbestandmäßigem strafbaren Verhalten der festgestellten strafbaren Handlungen betrifft, so erscheint schon in Hinblick aus den mit der Ausübung des Friseurgewerbes verbundenen Kundenkontakt mit Personen, die – nach allgemeiner Lebenserfahrung – in ihrem Friseur oftmals auch einen „Seelenklemptner“ sehen und ihm ihre Probleme schildern, und die damit gebotenen Gelegenheiten die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten nicht ausgeschlossen. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände ist aus dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, von dem sich das Gericht eine persönlichen Eindruck machen konnte, die Befürchtung abzuleiten, dass seinerseits – auch wenn allenfalls nur in untergeordnetem Ausmaß – gleiche oder ähnliche Straftaten begangen werden.Auch was die Eigenart des nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO tatbestandmäßigem strafbaren Verhalten der festgestellten strafbaren Handlungen betrifft, so erscheint schon in Hinblick aus den mit der Ausübung des Friseurgewerbes verbundenen Kundenkontakt mit Personen, die – nach allgemeiner Lebenserfahrung – in ihrem Friseur oftmals auch einen „Seelenklemptner“ sehen und ihm ihre Probleme schildern, und die damit gebotenen Gelegenheiten die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten nicht ausgeschlossen. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände ist aus dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, von dem sich das Gericht eine persönlichen Eindruck machen konnte, die Befürchtung abzuleiten, dass seinerseits – auch wenn allenfalls nur in untergeordnetem Ausmaß – gleiche oder ähnliche Straftaten begangen werden.
Der in der Berufung implizit gestellte Antrag auf Nachsicht gemäß § 26 GewO kann nur Platz greifen, wenn der Nachsichtswerber nicht oder nicht mehr im Besitz der von ihm angestrebten Gewerbeberechtigung ist. Zur Hintanhaltung eines drohenden (oder anhängigen) Entziehungsverfahrens kann diese Bestimmung nicht herangezogen werden (VwGH 85/15/0038); die Bestimmungen des § 26 GewO sind im Entziehungsverfahren gemäß § 87 GewO nicht anzuwenden (VwGH 2012/04/0144; 2011/04/0199; 99/04/0218 uwm.).Der in der Berufung implizit gestellte Antrag auf Nachsicht gemäß Paragraph 26, GewO kann nur Platz greifen, wenn der Nachsichtswerber nicht oder nicht mehr im Besitz der von ihm angestrebten Gewerbeberechtigung ist. Zur Hintanhaltung eines drohenden (oder anhängigen) Entziehungsverfahrens kann diese Bestimmung nicht herangezogen werden (VwGH 85/15/0038); die Bestimmungen des Paragraph 26, GewO sind im Entziehungsverfahren gemäß Paragraph 87, GewO nicht anzuwenden (VwGH 2012/04/0144; 2011/04/0199; 99/04/0218 uwm.).
Letztlich konnte sohin der Beschwerdeführer vor allem unter Berücksichtigung seiner Haltung zur Tat und der Verurteilung das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes in einer vergleichbaren Situation mit guten Gründen ausgeschlossen werden kann.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Friseure und Perückenmacher; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognoseentscheidung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1309.001.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2021