TE Vwgh Erkenntnis 2011/12/21 2011/04/0199

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Veröffentlicht am 21.12.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
23 Insolvenzrecht Exekutionsrecht;
23/01 Insolvenzordnung;
23/01 Konkursordnung;
27 Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AVG §38;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §26 Abs2;
GewO 1994 §26;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87;
IRÄG 2010;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
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  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
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  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
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  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
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  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde der X in Y, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14/1/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Oktober 2011, Zl. M63/006403/2011, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde der römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14/1/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Oktober 2011, Zl. M63/006403/2011, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses an einem näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 entzogen.

Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass mit nach Aktenzahlen näher bezeichneten Beschlüssen des Handelsgerichts W vom 12. und 13. April 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet worden sei. In der Insolvenzdatei würde in diese Insolvenzfälle noch Einsicht gewährt. Damit lägen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach den zitierten Gesetzesbestimmungen vor. Es handle sich um einen "absoluten Entziehungsgrund". Ein Absehen von der Entziehung komme nicht in Betracht. Dass die Beschwerdeführerin auch ein Ansuchen um Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gestellt habe, sei für das Entziehungsverfahren irrelevant, da das Verfahren nach § 26 Abs. 2 GewO 1994 gesondert zu führen sei und die Entscheidung darüber im Entziehungsverfahren keine Vorfrage darstelle. Im Rahmen des Nachsichtsverfahrens werde zu prüfen sein, ob aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden könne, dass den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachgekommen werde.Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass mit nach Aktenzahlen näher bezeichneten Beschlüssen des Handelsgerichts W vom 12. und 13. April 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet worden sei. In der Insolvenzdatei würde in diese Insolvenzfälle noch Einsicht gewährt. Damit lägen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach den zitierten Gesetzesbestimmungen vor. Es handle sich um einen "absoluten Entziehungsgrund". Ein Absehen von der Entziehung komme nicht in Betracht. Dass die Beschwerdeführerin auch ein Ansuchen um Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gestellt habe, sei für das Entziehungsverfahren irrelevant, da das Verfahren nach Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 gesondert zu führen sei und die Entscheidung darüber im Entziehungsverfahren keine Vorfrage darstelle. Im Rahmen des Nachsichtsverfahrens werde zu prüfen sein, ob aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden könne, dass den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachgekommen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn "wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes" aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

§ 13 Abs. 3 GewO 1994 ordnet an, dass Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde (Z. 1) und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist (Z. 2). Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 ordnet an, dass Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde (Ziffer eins,) und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist (Ziffer 2,).

Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach der genannten Stelle handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht im Ermessen der Behörde (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19943 (2011) § 87 Rz 2, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Anders als nach der Rechtslage vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29, kann die Behörde - ausgenommen im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung - von der in § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung auch dann nicht mehr absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach der genannten Stelle handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht im Ermessen der Behörde vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19943 (2011) Paragraph 87, Rz 2, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Anders als nach der Rechtslage vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt , I Nr. 29, kann die Behörde - ausgenommen im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung - von der in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung auch dann nicht mehr absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Ausgehend davon hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass aufgrund der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen (Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; noch nicht abgelaufener Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den Insolvenzfall gewährt wird) mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorzugehen ist.

Die Beschwerde hält dem vor allem entgegen, dass die Beschwerdeführerin auch einen Antrag gemäß § 26 Abs. 2 GewO 1994 auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gestellt habe. Deshalb wäre die belangte Behörde nach Auffassung der Beschwerde verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung tatsächlich noch gegeben sind. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Bestimmung des § 26 Abs. 2 GewO 1994 nach der ständigen hg. Rechtsprechung im Entziehungsverfahren gemäß § 87 leg. cit. nicht anzuwenden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/04/0218, mwN). Ob die Voraussetzungen für eine Nachsicht (wegen Verbesserung der Vermögenslage) gegeben sind, ist daher nur im Nachsichtsverfahren zu klären; die Entscheidung in diesem Verfahren stellt auch keine Vorfrage im Sinn von § 38 AVG dar, die zu einer Aussetzung des Entziehungsverfahrens führen könnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2001, Zl. 2001/04/0016). Für eine klare Trennung des Prüfgegenstands von Entziehungs- und Nachsichtsverfahren sprechen auch die Materialien zur bereits angesprochenen Novelle BGBl. I Nr. 29/2010, wonach damit das Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung bei Insolvenzen vereinfacht werden sollte. Den Fällen, in denen der Schuldner seine Insolvenzsituation wieder bereinigen könne und daher eine Fortsetzung der Gewerbeausübung zu rechtfertigen sei, werde durch die in § 26 GewO 1994 bestehende Möglichkeit der Nachsicht Rechnung getragen (RV 612 BlgNR 24. GP, S. 44).Die Beschwerde hält dem vor allem entgegen, dass die Beschwerdeführerin auch einen Antrag gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gestellt habe. Deshalb wäre die belangte Behörde nach Auffassung der Beschwerde verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung tatsächlich noch gegeben sind. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 nach der ständigen hg. Rechtsprechung im Entziehungsverfahren gemäß Paragraph 87, leg. cit. nicht anzuwenden ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/04/0218, mwN). Ob die Voraussetzungen für eine Nachsicht (wegen Verbesserung der Vermögenslage) gegeben sind, ist daher nur im Nachsichtsverfahren zu klären; die Entscheidung in diesem Verfahren stellt auch keine Vorfrage im Sinn von Paragraph 38, AVG dar, die zu einer Aussetzung des Entziehungsverfahrens führen könnte vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2001, Zl. 2001/04/0016). Für eine klare Trennung des Prüfgegenstands von Entziehungs- und Nachsichtsverfahren sprechen auch die Materialien zur bereits angesprochenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, wonach damit das Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung bei Insolvenzen vereinfacht werden sollte. Den Fällen, in denen der Schuldner seine Insolvenzsituation wieder bereinigen könne und daher eine Fortsetzung der Gewerbeausübung zu rechtfertigen sei, werde durch die in Paragraph 26, GewO 1994 bestehende Möglichkeit der Nachsicht Rechnung getragen Regierungsvorlage 612, BlgNR 24. GP, S. 44).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2011

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011040199.X00

Im RIS seit

06.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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