TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/11 97/04/0226

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §147 Abs2;
StGB §43;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des J D in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. September 1997, Zl. 319.688/1-III/3a/97, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. September 1997 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe der Elektrotechniker und das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen in einem jeweils näher bezeichneten Standort für die Dauer von neun Monaten entzogen. Zur Begründung führte der Bundesminister im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Mai 1996 wegen des Vergehens des schweren Betruges als Beteiligter nach den §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. Diese Verurteilung sei nach den Akten des Verwaltungsverfahrens deshalb erfolgt, weil der Beschwerdeführer im November 1993 im Zusammenwirken mit einer anderen Person zur Ausführung eines Kreditbetruges eines bisher unbekannt gebliebenen Täters, der am 22. November 1993 in Wien mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte einer näher bezeichneten Bank durch Täuschung über die Tatsache seiner mangelnden Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit durch Vorlage des Reisepasses einer dritten Person und Nachmachung von deren Unterschrift auf dem Kreditvertrag sowie durch Vorlage einer vom Beschwerdeführer ausgestellten inhaltlich unrichtigen Gehaltsbestätigung, mithin unter Benützung einer falschen Urkunde sowie eines falschen Beweismittels, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung eines Darlehens von S 270.000,--, verleitete, wodurch die genannte Bank in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde, dadurch beigetragen habe, daß er eine inhaltlich falsche Gehaltsbestätigung über ein Gehalt von S 19.000,-- ausgestellt habe. Er habe hiebei auch zumindest billigend in Kauf genommen, daß mit dieser Gehaltsbestätigung auch ein Kredit in einem S 25.000,-- übersteigenden Betrag erlangt werde. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde weiters aus, der Beschwerdeführer sei demgemäß wegen einer gegen fremdes Vermögen gerichteten strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten (vier Monaten) verurteilt worden, sodaß der Ausschlußgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 auf ihn zutreffe. Was die gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 zu berücksichtigende Eigenart der strafbaren Handlung des Vergehens des schweren Betruges betreffe, so sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die Verurteilung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Stellung als Gewerbeinhaber erfolgte und daß daher mit Rücksicht auf die Art der Straftat Umstände vorlägen, die die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat in Hinsicht auf die durch die gegenständlichen Gewerbe gebotenen Gelegenheit gerechtfertigt erscheinen ließen. Was die im Zusammenhang damit weiters erforderliche Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers anlange, so sei diese Befürchtung schon einerseits aus der der Straftat zugrunde liegenden Vorgangsweise - der Beschwerdeführer habe es zumindest billigend in Kauf genommen, daß mit der von ihm ausgestellten Gehaltsbestätigung von einer anderen Person auf betrügerische Art ein Kredit erlangt werde - und andererseits aus dem aus der Höhe des Schadensbetrages ersichtlich gewordenen Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers begründet. Dabei könne auch nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen weder der bis zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung vorliegenden Unbescholtenheit des Beschwerdeführers noch seinem Wohlverhalten während des - relativ kurzen - Zeitraumes von ca. 1 1/2 Jahren seit seiner Verurteilung ein solches Gewicht beigemessen werden, um die in Rede stehende Befürchtung zu zerstreuen. Habe daher das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auf Grund der in Rede stehenden Straftat gewürdigt werden können, so sei es nicht erforderlich gewesen, weitere Beweise aufzunehmen und weitere Verfahrensschritte zu setzen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstandes, daß das Strafgericht lediglich eine bedingte Verurteilung im Sinne von § 43 StGB ausgesprochen habe, sei festzustellen, daß für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz seien und die Gewerbebehörde im besonderen die mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigungen im Zusammenhang stehenden Umstände zu prüfen habe. Im Hinblick darauf, daß es sich bei der der gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlung um die einzige feststehende Straftat des Beschwerdeführers handle und er an dieser Straftat nur in untergeordneter Stellung beteiligt gewesen sei, war nach Ansicht der belangten Behörde die Annahme gerechtfertigt, daß eine Entziehung für eine bestimmte Zeit (neun Monate) ausreiche, um eine spätere einwandfreie Ausübung der in Rede stehenden Gewerbe durch den Beschwerdeführer zu sichern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Nichtentziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht er geltend, es treffe zwar zu, daß auf Grund seiner strafgerichtlichen Verurteilung der Ausschlußgrund des § 13 Abs. 1 GewO 1994 gegeben sei; die belangte Behörde habe jedoch das Vorliegen des im letzten Halbsatz des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 normierten Tatbestandsmerkmales zu Unrecht bejaht, indem sie sowohl die Eigenart der strafbaren Handlung als auch seine Persönlichkeit falsch beurteilt habe. Hinsichtlich der Eigenart der abgeurteilten Straftat sei die belangte Behörde tatsachenwidrig davon ausgegangen, daß die Verurteilung im Zusammenhang mit seiner Stellung als Gewerbeinhaber erfolgt sei. Dies sei jedoch weder aus dem Urteilstenor noch aus den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Es fehle auch jegliche Begründung für einen solchen Zusammenhang. Es sei weiters nicht zwingend, daß eine unrichtige Lohnbestätigung nur von einem Gewerbeinhaber ausgestellt werden könne. Vielmehr liege es in der Natur der Sache, daß inhaltlich unrichtige oder falsche Urkunden in der Regel von Personen hergestellt würden, denen die "besonderen Eigenschaften des personalen Garantieelementes" nicht zukämen. Es sei aber davon auszugehen, daß seine Verurteilung in keinem sachlichen Zusammenhang mit seiner Stellung als Gewerbeinhaber erfolgt und er an der Tat nur in untergeordneter Stellung beteiligt gewesen sei, sodaß die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat unbegründet sei. Ferner sei die von der belangten Behörde bei Würdigung seiner Persönlichkeit herangezogene Höhe des mit S 270.000,-- feststellten Schadensbetrages unrichtig, da nach den urteilsmäßigen Feststellungen vom bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers keinesfalls der letztlich eingetretene Schaden von S 270.000,-- umfaßt gewesen sei, was sich auch aus der bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren letztlich verhängten, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten ergebe. Das Landesgericht für Strafsachen Wien habe in seiner Begründung bei der Beurteilung der Frage, ob die Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB überschritten wurde, auf Grund des Geständnisses des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Höhe der inhaltlich unrichtigen Lohnbestätigung von S 19.000,-- lediglich festgestellt, daß es lebensfremd wäre, einen S 25.000,-- übersteigenden Kredit (und damit Schaden) nicht anzunehmen. Damit sei den urteilsmäßigen Feststellungen bloß ein von seinem Vorsatz umfaßter Schaden in einem S 25.000,-- übersteigenden Betrag zu entnehmen. In welcher Höhe der Schaden von seinem Vorsatz umfaßt gewesen sei, ergebe sich aus dem angeführten Urteil jedoch nicht. Die im angefochtenen Bescheid angenommene Schadenshöhe sei daher aktenwidrig angenommen worden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde für die Anwendung allgemeiner Erfahrungsgrundsätze unrichtigerweise ein Wohlverhalten von nur 1 1/2 Jahren statt richtigerweise vier Jahren (seit der Tat) angenommen und sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Tatsache der bedingten Strafnachsicht nicht von Relevanz sei. Die belangte Behörde sei zwar an die Strafzumessungsgründe und die Annahme einer günstigen Zukunftsprognose nicht gebunden, diese Umstände seien aber sehr wohl von Relevanz, wenngleich auch von der belangten Behörde eigenständig zu beurteilen. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer schließlich vor, die Behörde sei ihrer Pflicht zur materiellen Wahrheitsforschung nicht nachgekommen, da sie keine weiteren Beweise, etwa die Prüfung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers oder die Feststellung der von seinem Vorsatz tatsächlich umfaßten Schadenshöhe durch Gelegenheit zur gezielten Stellungnahme, aufgenommen habe.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 leg. cit. zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Nach § 13 Abs. 1 leg. cit. ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlußgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Gemäß § 87 Abs. 3 GewO 1994 kann die Behörde die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.

Bei Prüfung der Frage des Tatbestandsmerkmales der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen, wobei auf den Umstand der gerichtlichen Verurteilungen abzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 94/04/0231).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß im vorliegenden Fall der Ausschlußgrund des § 13 Abs. 1 GewO 1994 vorliegt, er meint aber, es sei das weitere Tatbestandselement des § 87 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. der nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten gegebenen Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes nicht gegeben. Wenn der Beschwerdeführer diese Ansicht zunächst darauf stützt, daß seine strafgerichtliche Verurteilung nicht in sachlichem Zusammenhang mit seiner Stellung als Gewerbeinhaber erfolgt sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß die zum Tatbild des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen müssen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 93/04/0258).

Was die im Zusammenhang weiters erforderliche Würdigung der Persönlichkeit anlangt, so setzte sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Straftaten auseinander, wobei sie insbesondere die der Straftat zugrunde liegende Vorgangsweise - der Beschwerdeführer habe es zumindest billigend in Kauf genommen, daß mit der von ihm ausgestellten falschen Gehaltsbestätigung von einer anderen Person auf betrügerische Art ein Kredit erlangt werde - sowie die Höhe des Schadensbetrages hervorhob. Diesbezüglich ergibt sich aus dem rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes Wien, an das die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 - vorbehaltlich der ihr selbst obliegenden Beurteilung, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung der Gewerbeberechtigung gegeben sind - gebunden ist, daß der Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf genommen hat, daß mit der von ihm ausgestellten falschen Gehaltsbestätigung auch ein Kredit in einem S 25.000,-- übersteigenden Betrag erlangt wird (vgl. AS 66). Dieser vom Strafgericht als erwiesen angenommene Vorsatz, der auch Voraussetzung für die Erfüllung der Qualifikation des § 147 Abs. 2 StGB ist, umfaßt eine Schadenshöhe von jedenfalls über S 25.000,--. Daraus ist jedoch nicht ableitbar, daß der tatsächlich entstandene Vermögensschaden in der Höhe von S 270.000,-- von diesem Vorsatz nicht umfaßt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, daß und wodurch er den Schaden geringer habe halten wollen. Somit erweist sich die Bezugnahme der belangten Behörde auf die Schadenshöhe entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde ihrer Entscheidung unrichtigerweise ein Wohlverhalten von nur 1 1/2 statt richtigerweise vier Jahren seit der Tat zugrunde gelegt habe, ist entgegenzuhalten, daß weder dem Zeitraum von 1 1/2 Jahren seit der erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers noch dem Zeitraum von etwa vier Jahren seit der Verwirklichung des Tatbestandes des schweren Betruges nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen solches Gewicht zuzumessen ist, daß die Annahme der belangten Behörde rechtswidrig wäre, die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten sei zu befürchten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0127, und vom 25. April 1995, Zl. 94/04/0237).

Konnte so die belangte Behörde das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auf Grund der in Rede stehenden Straftat würdigen, so war es auch nicht erforderlich, in dieser Hinsicht weitere Beweismittel aufzunehmen oder weitere Verfahrensschritte zu setzen. Der insoweit vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, daß die belangte Behörde die vom Strafgericht angenommene günstige Zukunftsprognose verneine und sich zur Prüfung dieser Umstände nicht verhalten sehe, so übersieht er dabei, daß für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind und daß die Gewerbebehörde im besonderen die mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände zu prüfen hat (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 93/04/0130). Darüber hinaus hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ohnehin auch auf die "günstige Zukunftsprognose" für den Beschwerdeführer Bedacht genommen, indem sie die gegenständlichen Gewerbeberechtigungen nur befristet, für die Dauer von neun Monaten, entzogen hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040226.X00

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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