TE Vwgh Erkenntnis 2012/12/17 2012/04/0144

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Veröffentlicht am 17.12.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
23 Insolvenzrecht Exekutionsrecht;
23/01 Insolvenzordnung;
23/01 Konkursordnung;
27 Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AVG §38;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §26 Abs2;
GewO 1994 §26;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87;
IRÄG 2010;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Mag. Hans Exner, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Friedhofgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Juli 2012, Zl. A14-30-1972/2012-5, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Mag. Hans Exner, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Friedhofgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Juli 2012, Zl. A14-30-1972/2012-5, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die für näher bezeichnete Standorte erteilten Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers betreffend "Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant" und "Reisebüros" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) idF BGBl. I Nr. 35/2012 entzogen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die für näher bezeichnete Standorte erteilten Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers betreffend "Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant" und "Reisebüros" gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, entzogen.

In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 8. Februar 2012 sei zunächst der Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet worden. Mit weiterem Beschluss vom 16. Februar 2012 (rechtskräftig am 2. März 2012) sei der Konkurs jedoch mangels Kostendeckung aufgehoben worden. Der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt werde, sei noch nicht abgelaufen.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 handle es sich um eine gebundene, also nicht im Ermessen der Behörde liegende Entscheidung. Anders als nach der Rechtslage vor dem IRÄG 2010 könne die Behörde (ausgenommen vom hier nicht vorliegenden Fall des Versicherungsvermittlers) von der Entziehung der Gewerbeberechtigung auch dann nicht mehr absehen, wenn die Ausübung des Gewerbes vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. April 2012, Zl. 2011/04/0201). Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde daher auf Grund des Gerichtsbeschlusses betreffend die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sowie im Hinblick darauf, dass der Zeitraum für die Einsicht in den genannten Insolvenzfall in der Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen sei, spruchgemäß zu entscheiden gehabt. Es bestehe jedoch gemäß § 26 Abs. 2 GewO 1994 die Möglichkeit, einen Antrag um Nachsicht vom genannten Gewerbeausschließungsgrund bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 handle es sich um eine gebundene, also nicht im Ermessen der Behörde liegende Entscheidung. Anders als nach der Rechtslage vor dem IRÄG 2010 könne die Behörde (ausgenommen vom hier nicht vorliegenden Fall des Versicherungsvermittlers) von der Entziehung der Gewerbeberechtigung auch dann nicht mehr absehen, wenn die Ausübung des Gewerbes vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. April 2012, Zl. 2011/04/0201). Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde daher auf Grund des Gerichtsbeschlusses betreffend die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sowie im Hinblick darauf, dass der Zeitraum für die Einsicht in den genannten Insolvenzfall in der Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen sei, spruchgemäß zu entscheiden gehabt. Es bestehe jedoch gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 die Möglichkeit, einen Antrag um Nachsicht vom genannten Gewerbeausschließungsgrund bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 99/2011, maßgebend:Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2011,, maßgebend:

"§ 13. ...

...

  1. (3)Absatz 3,Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wennRechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn

1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

§ 26. ... Paragraph 26, ...

...

  1. (2)Absatz 2,Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

    § 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wennParagraph 87, (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn

...

2. einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder 2. einer der im Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder

..."

Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde nicht, dass das mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 8. Februar 2012 eröffnete Konkursverfahren mit Beschluss vom 16. Februar 2012 mangels Kostendeckung aufgehoben wurde. Unbestritten bleibt auch, dass der Zeitraum für die Einsicht in diesen Insolvenzfall in der Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe im Verwaltungsverfahren auch nie in Abrede gestellt, dass die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 für die Entziehung der Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers vorliegen.Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde nicht, dass das mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 8. Februar 2012 eröffnete Konkursverfahren mit Beschluss vom 16. Februar 2012 mangels Kostendeckung aufgehoben wurde. Unbestritten bleibt auch, dass der Zeitraum für die Einsicht in diesen Insolvenzfall in der Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe im Verwaltungsverfahren auch nie in Abrede gestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 für die Entziehung der Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers vorliegen.

Vielmehr vertritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zusammengefasst den Rechtsstandpunkt, dass er bereits durch sein Vorbringen in der Berufung unzweifelhaft einen Antrag iSd § 26 Abs. 2 GewO 1994 auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschlussgrund des § 13 Abs. 3 GewO 1994 gestellt habe. Er habe nämlich im Verfahren dargelegt, dass er auf Grund der generellen wirtschaftlichen Krise im Tourismus unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten bezüglich des Reisebüros gelangt sei, dass aber mittlerweile die Forderungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, welche zum Konkursantrag geführt hätten, zur Gänze beglichen seien. Diese Umstände hätten zur Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund iSd § 26 Abs. 2 GewO 1994 führen müssen, die belangte Behörde hätte sich mit der Frage der Nachsichterteilung zwingend im Rahmen des gegenständlichen Entziehungsverfahrens gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 auseinandersetzen müssen. Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach der letztgenannten Bestimmung sei nach Ansicht des Beschwerdeführers nämlich nur dann möglich, wenn sowohl die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994 vorlägen als auch die Voraussetzungen für die Nachsichterteilung des § 26 Abs. 2 GewO 1994 fehlten. Letzteres sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall und hätte daher bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides berücksichtigt werden müssen.Vielmehr vertritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zusammengefasst den Rechtsstandpunkt, dass er bereits durch sein Vorbringen in der Berufung unzweifelhaft einen Antrag iSd Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 gestellt habe. Er habe nämlich im Verfahren dargelegt, dass er auf Grund der generellen wirtschaftlichen Krise im Tourismus unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten bezüglich des Reisebüros gelangt sei, dass aber mittlerweile die Forderungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, welche zum Konkursantrag geführt hätten, zur Gänze beglichen seien. Diese Umstände hätten zur Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund iSd Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 führen müssen, die belangte Behörde hätte sich mit der Frage der Nachsichterteilung zwingend im Rahmen des gegenständlichen Entziehungsverfahrens gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 auseinandersetzen müssen. Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach der letztgenannten Bestimmung sei nach Ansicht des Beschwerdeführers nämlich nur dann möglich, wenn sowohl die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 vorlägen als auch die Voraussetzungen für die Nachsichterteilung des Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 fehlten. Letzteres sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall und hätte daher bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides berücksichtigt werden müssen.

1. Wie erwähnt ist gegenständlich unstrittig von der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens des Beschwerdeführers und vom offenen Zeitraum für die Einsicht in den genannten Insolvenzfall im Rahmen der Insolvenzdatei auszugehen. Die Ansicht, gegenständlich seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 13 Abs. 3 GewO 1994 erfüllt, ist daher unbedenklich. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ein (weiterer) gerichtlicher Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen wäre (diesfalls wären die Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 3 Z. 1 GewO 1994 nicht mehr erfüllt und die Gewerbeberechtigungen nicht mehr zu entziehen gewesen; vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 2012, Zl. 2011/04/0201, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2005/04/0177). Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht im Ermessen der Behörde (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2011/04/0201). 1. Wie erwähnt ist gegenständlich unstrittig von der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens des Beschwerdeführers und vom offenen Zeitraum für die Einsicht in den genannten Insolvenzfall im Rahmen der Insolvenzdatei auszugehen. Die Ansicht, gegenständlich seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrundes des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 erfüllt, ist daher unbedenklich. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ein (weiterer) gerichtlicher Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen wäre (diesfalls wären die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1994 nicht mehr erfüllt und die Gewerbeberechtigungen nicht mehr zu entziehen gewesen; vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. April 2012, Zl. 2011/04/0201, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2005/04/0177). Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht im Ermessen der Behörde vergleiche , auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2011/04/0201).

2. Entscheidungswesentlich ist im Beschwerdefall daher ausschließlich, ob die belangte Behörde im Rahmen des gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 durchgeführten Entziehungsverfahrens hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Nachsicht iSd § 26 Abs. 2 GewO 1994 vom genannten Ausschlussgrund vorliegen. Diese Frage ist (auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachsichterteilung gemäß § 26 Abs. 2 GewO 1994 gestellt hat) mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/04/0199, zu verneinen, in dem wie folgt ausgeführt wurde: 2. Entscheidungswesentlich ist im Beschwerdefall daher ausschließlich, ob die belangte Behörde im Rahmen des gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 durchgeführten Entziehungsverfahrens hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Nachsicht iSd Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 vom genannten Ausschlussgrund vorliegen. Diese Frage ist (auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachsichterteilung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 gestellt hat) mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/04/0199, zu verneinen, in dem wie folgt ausgeführt wurde:

"Die Beschwerde hält dem vor allem entgegen, dass die Beschwerdeführerin auch einen Antrag gemäß § 26 Abs. 2 GewO 1994 auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gestellt habe. Deshalb wäre die belangte Behörde nach Auffassung der Beschwerde verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung tatsächlich noch gegeben sind. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Bestimmung des § 26 Abs. 2 GewO 1994 nach der ständigen hg. Rechtsprechung im Entziehungsverfahren gemäß § 87 leg. cit. nicht anzuwenden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/04/0218, mwN). Ob die Voraussetzungen für eine Nachsicht (wegen Verbesserung der Vermögenslage) gegeben sind, ist daher nur im Nachsichtsverfahren zu klären; die Entscheidung in diesem Verfahren stellt auch keine Vorfrage im Sinn von § 38 AVG dar, die zu einer Aussetzung des Entziehungsverfahrens führen könnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2001, Zl. 2001/04/0016). Für eine klare Trennung des Prüfgegenstands von Entziehungs- und Nachsichtsverfahren sprechen auch die Materialien zur bereits angesprochenen Novelle BGBl. I Nr. 29/2010, wonach damit das Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung bei Insolvenzen vereinfacht werden sollte. Den Fällen, in denen der Schuldner seine Insolvenzsituation wieder bereinigen könne und daher eine Fortsetzung der Gewerbeausübung zu rechtfertigen sei, werde durch die in § 26 GewO 1994 bestehende Möglichkeit der Nachsicht Rechnung getragen (RV 612 BlgNR 24. GP, S. 44).""Die Beschwerde hält dem vor allem entgegen, dass die Beschwerdeführerin auch einen Antrag gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gestellt habe. Deshalb wäre die belangte Behörde nach Auffassung der Beschwerde verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung tatsächlich noch gegeben sind. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 nach der ständigen hg. Rechtsprechung im Entziehungsverfahren gemäß Paragraph 87, leg. cit. nicht anzuwenden ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/04/0218, mwN). Ob die Voraussetzungen für eine Nachsicht (wegen Verbesserung der Vermögenslage) gegeben sind, ist daher nur im Nachsichtsverfahren zu klären; die Entscheidung in diesem Verfahren stellt auch keine Vorfrage im Sinn von Paragraph 38, AVG dar, die zu einer Aussetzung des Entziehungsverfahrens führen könnte vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2001, Zl. 2001/04/0016). Für eine klare Trennung des Prüfgegenstands von Entziehungs- und Nachsichtsverfahren sprechen auch die Materialien zur bereits angesprochenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, wonach damit das Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung bei Insolvenzen vereinfacht werden sollte. Den Fällen, in denen der Schuldner seine Insolvenzsituation wieder bereinigen könne und daher eine Fortsetzung der Gewerbeausübung zu rechtfertigen sei, werde durch die in Paragraph 26, GewO 1994 bestehende Möglichkeit der Nachsicht Rechnung getragen Regierungsvorlage 612, BlgNR 24. GP, S. 44)."

Ergänzend hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis, Zl. 2011/04/0201, darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 aus Gründen des Gläubigerschutzes eine rasche und einfache Entscheidung der Gewerbebehörden ermöglichen wollte.Ergänzend hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis, Zl. 2011/04/0201, darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 aus Gründen des Gläubigerschutzes eine rasche und einfache Entscheidung der Gewerbebehörden ermöglichen wollte.

3. Da sich somit bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens erkennen lässt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 3. Da sich somit bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens erkennen lässt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2012

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012040144.X00

Im RIS seit

21.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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