Entscheidungsdatum
14.04.2021Norm
AWG 2002 §2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B RECHTSANWÄLTE C, D, E. RAe GesbR, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28. September 2020, Zl. ***, betreffend Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
Die Frist für die ordnungsgemäße Entfernung und nachweisliche Übergabe der vom Beschwerdeverfahren umfassten Anhänger, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, lagern, an einen Befugten zur Entsorgung wird mit 31. Mai 2021 neu festgelegt. Die Entsorgungsnachweise sind bis spätestens 10. Juni 2021 der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
Alternativ zur Entsorgung jenes vom Behandlungsauftrag umfassten Anhängers, der im Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen vom 27. Mai 2020, ***, die Zuordnungsnummer Nr. 4 aufweist, kann bis 31. Mai 2021 durch die Vorlage eines aktuellen Gutachtens gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 der Nachweis erbracht werden, dass dieser Anhänger den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.Alternativ zur Entsorgung jenes vom Behandlungsauftrag umfassten Anhängers, der im Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen vom 27. Mai 2020, ***, die Zuordnungsnummer Nr. 4 aufweist, kann bis 31. Mai 2021 durch die Vorlage eines aktuellen Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 der Nachweis erbracht werden, dass dieser Anhänger den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28. September 2020, Zl. *** (in der Folge: angefochtener Bescheid), wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt verpflichtet:
„Die Bezirkshauptmannschaft Baden verpflichtet Sie folgende Maßnahmen durchzuführen:
Kosten
Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:
Kommissionsgebühren
für den Lokalaugenschein vom 24.06.2020
(1 Amtsorgane, Dauer 2 halbe Stunden) € 27,60
einzuzahlender Gesamtbetrag: € 27,60
(…)“
In ihrer Begründung legte die belangte Behörde den bisherigen Verfahrensgang, insbesondere das Ergebnis des am 27. Mai 2020 auf der Liegenschaft ***, ***, durchgeführten Lokalaugenscheines, dar und zitierte die maßgeblichen Rechtsvorschriften. Weiters gab die belangte Behörde das von ihr eingeholte Ortsbildgutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vollinhaltlich wieder, welches sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit durch das Abstellen der im Spruch genannten landwirtschaftlichen Anhänger in der derzeitigen Form das Ortsbild beeinträchtigt wird. Abschließend hielt die belangte Behörde fest, dass aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen für Bautechnik und der bestehenden Sach- und Rechtslage ein abfallrechtlicher Behandlungsauftrag betreffend die Entfernung der drei im Spruch genannten landwirtschaftlichen Anhänger samt deren ordnungsgemäßer Entsorgung zu erteilen gewesen wäre. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten beruhe auf den angeführten Gesetzesstellen.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Begründet wurde dieser Antrag auszugsweise wie folgt:
„(…)
Voraussetzung für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG ist, dass es sich um Abfall im Sinne des § 2 AWG handelt. A priori ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine nachweisbare Erledigungsabsicht vorliegt, sodass der subjektive Abfallbegriff nicht gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer gegenständliche Anhänger nach wie vor widmungsgemäß verwendet. Dies gilt umsomehr, als dass zu GZ *** der Bezirkshauptmannschaft Baden ein Gutachten eines Amtssachverständigen für KFZ-Angelegenheiten vom 27.05.2020 vorliegt. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass gegenständliche Anhänger (zumindest bedingt) im öffentlichen Straßenverkehr verwendbar sind.Voraussetzung für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, AWG ist, dass es sich um Abfall im Sinne des Paragraph 2, AWG handelt. A priori ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine nachweisbare Erledigungsabsicht vorliegt, sodass der subjektive Abfallbegriff nicht gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer gegenständliche Anhänger nach wie vor widmungsgemäß verwendet. Dies gilt umsomehr, als dass zu GZ *** der Bezirkshauptmannschaft Baden ein Gutachten eines Amtssachverständigen für KFZ-Angelegenheiten vom 27.05.2020 vorliegt. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass gegenständliche Anhänger (zumindest bedingt) im öffentlichen Straßenverkehr verwendbar sind.
In concreto ist sohin zu prüfen, ob bei den gelagerten Gegenständen der objektive Abfallbegriff nach § 2 Abs 1 Z 2 AWG erfüllt ist. Gemäß dieser Bestimmung sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. § 1 Abs 3 AWG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, wenn andernfalls Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgut erheblich beeinträchtigt werden können. Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Ausführung sohin vermeint, dass die gegenständlichen Anhänger im Lichte des § 2 Abs 1 AWG in Verbindung mit § 1 Abs 3 AWG als Abfälle aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens zu qualifizieren sind, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet:In concreto ist sohin zu prüfen, ob bei den gelagerten Gegenständen der objektive Abfallbegriff nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG erfüllt ist. Gemäß dieser Bestimmung sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Paragraph eins, Absatz 3, AWG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, wenn andernfalls Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgut erheblich beeinträchtigt werden können. Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Ausführung sohin vermeint, dass die gegenständlichen Anhänger im Lichte des Paragraph 2, Absatz eins, AWG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, AWG als Abfälle aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens zu qualifizieren sind, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet:
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann die Frage der Störung des Ortsbildes und/oder des Landschaftsbildes nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden. Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation möglichst untermauert durch Plan, Skizzen oder Fotos enthalten und müssen die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Orts- und Landschaftsbildes durch das Gutachten erkennbar sein. Die Behörde führt dazu pauschaliter aus, dass „aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen für Bautechnik und der bestehenden Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden war.“
Die rechtliche Schlussfolgerung der Behörde, dass die landwirtschaftlichen Anhänger am Standort ***, Grst. Nr. ***, KG ***, eine Störung des Ortsbildes im Sinne des § 1 Abs 3 AWG darstellen und sohin die Erfassung und Behandlung dieser Anhänger als Abfall im öffentlichen Interesse geboten sei, kann jedoch auf dem Boden der festgestellten Ermittlungsergebnisse nicht gezogen werden. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich keine – von der Rechtsprechung geforderte – detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation sowie der umgebenden Grundstücke. Die bloß zitierten Ausführungen des Gutachters, wonach „die unmittelbare Nachbarschaft sich im Norden, Süden und Westen aus bebauten Grundstücken zusammensetzt“ und „die Wahrnehmung von der *** aus in beiden Richtungen auf den unmittelbaren Bereich der gedachten Verlängerung der Straße mit der Grundstücks Nr. *** eingeschränkt“ sei, vermag das von der Judikatur zur Frage der erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 1 Abs 3 Z 9 AWG geforderte Bestimmtheitsgebot nicht zu erfüllen. Insbesondere kann – entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung – auch keine Rede davon sein, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes vorliegt, da der beigezogene Gutachter selbst bloß von einer schlichten „Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im gegenständlichen Fall aufgrund der auf dem Grundstück mit der Nr. *** abgestellten Anhänger“ ausgeht. Beweisergebnisse, die die Erheblichkeit einer solchen Beeinträchtigung im Sinne des § 1 Abs 3 Z 9 AWG zu begründen vermögen, sind in Beweisform nicht hervorgekommen und wurden folgerichtig von der Behörde im gegenständlichen Bescheid auch nicht festgestellt.Die rechtliche Schlussfolgerung der Behörde, dass die landwirtschaftlichen Anhänger am Standort ***, Grst. Nr. ***, KG ***, eine Störung des Ortsbildes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG darstellen und sohin die Erfassung und Behandlung dieser Anhänger als Abfall im öffentlichen Interesse geboten sei, kann jedoch auf dem Boden der festgestellten Ermittlungsergebnisse nicht gezogen werden. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich keine – von der Rechtsprechung geforderte – detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation sowie der umgebenden Grundstücke. Die bloß zitierten Ausführungen des Gutachters, wonach „die unmittelbare Nachbarschaft sich im Norden, Süden und Westen aus bebauten Grundstücken zusammensetzt“ und „die Wahrnehmung von der *** aus in beiden Richtungen auf den unmittelbaren Bereich der gedachten Verlängerung der Straße mit der Grundstücks Nr. *** eingeschränkt“ sei, vermag das von der Judikatur zur Frage der erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, AWG geforderte Bestimmtheitsgebot nicht zu erfüllen. Insbesondere kann – entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung – auch keine Rede davon sein, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes vorliegt, da der beigezogene Gutachter selbst bloß von einer schlichten „Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im gegenständlichen Fall aufgrund der auf dem Grundstück mit der Nr. *** abgestellten Anhänger“ ausgeht. Beweisergebnisse, die die Erheblichkeit einer solchen Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, AWG zu begründen vermögen, sind in Beweisform nicht hervorgekommen und wurden folgerichtig von der Behörde im gegenständlichen Bescheid auch nicht festgestellt.
Im Lichte des oben Ausgeführten zeigt sich, dass der angefochtene Bescheid sohin an einem wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmangel leidet, weswegen er wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben ist.
(…)“
Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 16. November 2020, Zl. ***, mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht und wurde weiters ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt mit der Zl. *** sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-1345/001-2020 Beweis erhoben.
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle EZ ***, KG ***. Sämtliche Grundstücke des Beschwerdeführers sind durch öffentliches Gut (Gehweg, Straßen) umschlossen. Das Grundstück Nr. *** liegt überwiegend entlang der ***, das unbebaut und nicht eingefriedet ist.
Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung dieser Grundstücke durch die Bezirkshauptmannschaft Baden am 27. Mai 2020, welche unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten vorgenommen wurde, wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. ***, ***, u.a. folgende landwirtschaftliche Anhänger abgestellt werden (Zuordnungsnummer entsprechend dem Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen vom 27. Mai 2020, ***):
Für die Abstellung der landwirtschaftlichen Anhänger wurde weder eine Genehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) noch nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) erteilt.
Der landwirtschaftliche 2-Achs-Anhänger mit der Fahrgestell-Nr. *** (Magistrat Wien; Zuordnungsnummer 3) war zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung nicht zum Verkehr zugelassen und aufgrund mangelhaften Zustandes der Reifen (Reifenplatten 2. Achse) auch nicht betriebs- und fahrbereit. Weiters war im Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung die Deichsel übermäßig verbogen, die Sitzbank stark mangelhaft, das Holz vermorscht und eingebrochen sowie die Reifen stark rissig und ohne Luft. Darüber hinaus wies der landwirtschaftliche Anhänger scharfkantige Plateaueisenbleche sowie schadhafte Bordwandscharniere auf und war das Holz bei den Befestigungen vermorscht. Es handelt sich bei diesem Objekt um einen mit Beleuchtung ausgestatteten, ungebremsten Anhänger, welcher aufgrund seines Zustandes bloß bedingt verwendbar ist. Der Anhänger stellt eine Gefahr für Leib oder Leben von Menschen dar, da dieser in einem öffentlich zentral zugänglichen Bereich abgestellt ist, die Bordwände stark beschädigt sind und diese unkontrolliert aufspringen können, zumal das Holz bereits stark morsch ist. Diese Gefahr besteht auch deshalb, weil der Anhänger lediglich mit Steinen gesichert ist und keine Bremsanlage aufweist. Darüber hinaus übersteigen die Reparaturkosten den mit € 100,00 geschätzten Zeitwert des Fahrzeuges.
Der landwirtschaftliche 2-Achs-Anhänger mit der Zuordnungsnummer 4 war zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung zwar nicht zum Verkehr zugelassen, befand sich allerdings in einem betriebs- und fahrbereiten Zustand, zumal er mit einer Beleuchtung sowie einer Bremse ausgestattet war. Als leichter Mangel war ein Luftverlust in den Reifen feststellbar. Auch im öffentlichen Straßenverkehr ist dieser Anhänger nach Anpassung an die kraftfahrtechnischen Bestimmungen, insbesondere an die Beleuchtungsvorschriften (Abstandsmaße der hinteren Rückstrahler) grundsätzlich verwendbar.
Der landwirtschaftliche 2-Achs-Anhänger mit der Zuordnungsnummer 5 war zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung nicht zum Verkehr zugelassen und aufgrund mangelhaften Zustandes der Reifen (diese waren stark porös/rissig und teilweise ohne oder mit bloß wenig Luft) auch nicht betriebs- und fahrbereit. Weiters waren im Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung schadhafte Bordwandscharniere feststellbar, wobei eine Sicherung mittels Holzkonstruktion mit Fixverschraubung durch den Beschwerdeführer selbst hergestellt wurde. Darüber hinaus fehlte im Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung das Bodenholzplateau (Holz); dessen Teile lagen in losem Zustand quer auf der Ladevorrichtung des Anhängers. Als weitere Mängel konnten fehlende Identifikationsmerkmale (z.B. Fahrgestellnummer etc.) festgestellt werden. Die Reparaturkosten des Anhängers übersteigen dessen mit € 80,00 geschätzten Zeitwert und stellt der Anhänger darüber hinaus eine Gefahr für Leib oder Leben von Menschen dar, da dieser in einem öffentlich zentral zugänglichen Bereich abgestellt ist, die Bordwände stark beschädigt sind und diese unkontrolliert aufspringen können, zumal das Holz bereits stark morsch ist. Der Anhänger war im Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung weiters mit keiner Beleuchtung und mit keiner Bremse ausgestattet.
Der Zustand der ungebremsten landwirtschaftlichen 2-Achs-Anhänger mit den Zuordnungsnummern 3 und 5 wurde aufgrund der Ergebnisse der behördlichen Überprüfung aus technischer Sicht als stark mangelhaft eingeschätzt. Aufgrund des Zustandes, speziell der Reifen, der Rahmen, der Aufbauten, der teilweise fehlenden Beleuchtungen und der fehlenden Bremsanlagen sind diese nicht mehr im öffentlichen Verkehr verwendbar.
Sämtliche landwirtschaftlichen Anhänger stehen im Alleineigentum des Beschwerdeführers, werden offensichtlich schon über einen längeren Zeitraum auf dem unbefestigten Areal gelagert und stehen aufgrund ihres Zustandes bereits seit sehr langer Zeit nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung.
Laut eigenen Aussagen des Beschwerdeführers wurden die Anhänger auf dem Grundstück abgestellt, weil er auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen keinen Platz für diese hat.
Sämtliche Fahrzeuge wurden parallel zum öffentlichen Gut an der Grundgrenze zu Grundstück Nr. ***, KG ***, lediglich mit einem geringen Abstand bzw. ohne Abstand abgestellt.
Die verfahrensgegenständlichen Anhänger sind frei einsehbar und wird der Eindruck vermittelt, als würden diese auf öffentlichem Gut stehen. Zwischen Straßengrundstück Nr. *** und Grundstück Nr. *** besteht keine bauliche Trennung. Da die Anhänger augenscheinlich Beschädigungen wie Löcher in den Wänden, platte Reifen, fehlende Schraubverbindungen etc. aufweisen, entsteht ein desolater Gesamteindruck.
Infolge der gemeinsamen Wahrnehmung von den landwirtschaftlichen Anhängern im Bereich des öffentlichen Gutachtes, der Straße mit der Grundstücksbezeichnung Nr. ***, KG ***, und der unmittelbaren Umgebung ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes aufgrund der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers abgestellten landwirtschaftlichen Anhänger gegeben. In diesem Bereich befinden sich ein- und zweigeschoßige Gebäude, das Gemeindeamt, Gastronomie, sowie Freiflächen, auf denen teilweise Parkplätze untergebracht sind. Die erhebliche Beeinträchtigung ergibt sich im Wesentlichen durch die Lage der Anhänger, welche direkt angrenzend an das öffentliche Gut abgestellt wurden und somit unmittelbar und vordergründig vom Straßenzug aus einsehbar sind. Zusätzlich verursachen die schadhaften Stellen der landwirtschaftlichen Anhänger eine optische Störung.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden, insbesondere aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrangelegenheiten vom 27. Mai 2020, Zl. ***, samt umfassender Fotodokumentation, sowie aus dem Ortsbildgutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 20. Juli 2020, Zl. ***.
Die Möglichkeit einer Gefährdung von Leib oder Leben von Menschen durch die verfahrensgegenständlichen Anhänger mit den Zuordnungsnummern 3 und 5 wurde vom Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik fachlich fundiert in seinem Gutachten beschrieben, welchem der Beschwerdeführer weder in seinem Rechtsmittel noch im Beschwerdeverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (vgl. zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, Zl. 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik in dessen Gutachten vom 27. Mai 2020 zu zweifeln.Die Möglichkeit einer Gefährdung von Leib oder Leben von Menschen durch die verfahrensgegenständlichen Anhänger mit den Zuordnungsnummern 3 und 5 wurde vom Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik fachlich fundiert in seinem Gutachten beschrieben, welchem der Beschwerdeführer weder in seinem Rechtsmittel noch im Beschwerdeverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist vergleiche zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, Zl. 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik in dessen Gutachten vom 27. Mai 2020 zu zweifeln.
Zu den vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Zustandsbeschreibungen und Zeitwertschätzungen ist festzuhalten, dass vom Rechtsmittelwerber weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beweismittel vorgelegt wurden, welche die vom Sachverständigen angestellten Einschätzungen entkräften könnten.
Dass die Anhänger nach wie vor widmungsgemäß verwendet werden, ist lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Einerseits sind gemäß kraftfahrtechnischem Gutachten die Begutachtungsplaketten der Anhänger schon jahrelang abgelaufen und lässt auch der Zustand dieser Anhänger den Schluss zu, dass diese offensichtlich seit längerem nicht mehr verwendet wurden. Andererseits ist entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach „gegenständliche Anhänger (zumindest bedingt) im öffentlichen Verkehr verwendbar sind“, festzuhalten, dass der Kraftfahrtechniker vielmehr (bei zwei Anhängern) zum Ergebnis kam, dass keine Verkehrszulassung möglich ist.
Diese verfahrensinkriminierten Anhänger verfügen unstrittig über keine behördliche Zulassung, ebenso über keine gültige Begutachtungplakette gemäß § 57a KFG 1967. Unbestritten ist auch, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (bzw. den angrenzenden) nicht um das landwirtschaftliche Anwesen des Beschwerdeführers handelt und hat dieser auf diesem laut eigenem Vorbringen „keinen Platz dafür“. Darüber hinaus wurde die Gefahr für Leib und Leben von Menschen durch die abgestellten Anhänger vom Amtssachverständigen fachlich fundiert attestiert und kann seitens des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen angefertigten Fotodokumentation die Schlüssigkeit dieser fachlichen Aussagen erkannt werden. Beim Anhänger mit der Zuordnungsnummer 4 wurde lediglich eine Verwendbarkeit, jedoch erst nach Anpassung an die in Geltung stehenden technischen Vorschriften, wie Beleuchtungsvorschriften, befundet. Zudem hat der Rechtsmittelwerber in seiner Eingabe vom 25. Mai 2020 „Parkplatzprobleme“ im relevanten Grundstücksbereich beschrieben, welchen er - scheinbar vor Abstellen der Anhänger – mit anwaltlichen Maßnahmen begegnet ist, um zu verhindern, dass in diesem Liegenschaftsbereich unerlaubt geparkt wird, sodass angenommen werden muss, dass die nicht mehr am landwirtschaftlichen Anwesen bestimmungsgemäß verwendeten Anhänger als „Platzhalter“ abgestellt wurden.Diese verfahrensinkriminierten Anhänger verfügen unstrittig über keine behördliche Zulassung, ebenso über keine gültige Begutachtungplakette gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967. Unbestritten ist auch, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (bzw. den angrenzenden) nicht um das landwirtschaftliche Anwesen des Beschwerdeführers handelt und hat dieser auf diesem laut eigenem Vorbringen „keinen Platz dafür“. Darüber hinaus wurde die Gefahr für Leib und Leben von Menschen durch die abgestellten Anhänger vom Amtssachverständigen fachlich fundiert attestiert und kann seitens des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen angefertigten Fotodokumentation die Schlüssigkeit dieser fachlichen Aussagen erkannt werden. Beim Anhänger mit der Zuordnungsnummer 4 wurde lediglich eine Verwendbarkeit, jedoch erst nach Anpassung an die in Geltung stehenden technischen Vorschriften, wie Beleuchtungsvorschriften, befundet. Zudem hat der Rechtsmittelwerber in seiner Eingabe vom 25. Mai 2020 „Parkplatzprobleme“ im relevanten Grundstücksbereich beschrieben, welchen er - scheinbar vor Abstellen der Anhänger – mit anwaltlichen Maßnahmen begegnet ist, um zu verhindern, dass in diesem Liegenschaftsbereich unerlaubt geparkt wird, sodass angenommen werden muss, dass die nicht mehr am landwirtschaftlichen Anwesen bestimmungsgemäß verwendeten Anhänger als „Platzhalter“ abgestellt wurden.
Zu den in der Beschwerdeschrift geäußerten Mängeln zum von der belangten Behörde in ihrer Begründung wiedergegebenen Ortsbildgutachten ist festzuhalten, dass der Sachverständige sehr wohl in seinem Gutachten die örtliche Situation im Detail bildlich dargestellt hat (siehe dazu die umfangreiche Bildbeilage zum Gutachten vom 20. Juli 2020, ***) und auch ausführlich dargelegt hat, weshalb er von einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die verfahrensinkriminierten Anhänger ausgegangen ist (siehe dazu letzter Absatz im Gutachten); von einer schlichten Beeinträchtigung, wie in der Beschwerde vorgebracht, ging der Sachverständige in seinem Gutachten unter näherer Begründung jedenfalls nicht aus und hat sich der Beschwerdeführer mit den fachlichen Ausführungen offensichtlich nicht auseinandergesetzt.
§ 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) normiert:Paragraph eins, Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) normiert:
Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
§ 2 Abs. 1 AWG 2002 bestimmt:Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 bestimmt:
Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
§ 2 Abs. 3 AWG 2002 regelt:Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 regelt:
Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solangeEine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
§ 15 AWG 2002 regelt auszugsweise:Paragraph 15, AWG 2002 regelt auszugsweise:
(1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
(…)
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.(4) Abfälle sind gemäß Paragraph 16, oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 23, zu verwerten.
(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.
(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Absatz 5 a, übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß Paragraph 73, Absatz eins, mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.
(…)
§ 73 Abs. 1 AWG 2002 schreibt vor:Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 schreibt vor:
Wenn
Im gegenständlichen Fall setzt die Anwendung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zunächst voraus, dass die vom Behandlungsauftrag betroffenen landwirtschaftlichen Anhänger den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist vergleiche VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179).
Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – z.B. Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, das heißt nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache.Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – z.B. Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, das heißt nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache.
Der Beschwerdeführer hat weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet, einen der Anhänger ad hoc in einen verkehrs- und betriebssicheren Zustand bringen zu wollen bzw. bringen zu lassen.
Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die vom Behandlungsauftrag umfassten Anhänger nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache iSd § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sind, noch, dass sie in bestimmungsgemäßer Verwendung iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stehen. Auch von einer Fahrtüchtigkeit der Anhänger kann aufgrund des festgestellten Zustandes keine Rede sein (vgl. VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015). Ein Kfz kann nur in „bestimmungsgemäßer Verwendung“ stehen, wenn es zulässigerweise zu Beförderungszwecken (noch) eingesetzt werden kann, also der Gebrauch nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt (VwGH 20.01.2005, 2004/07/0206). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Anhänger aufgrund des festgestellten Allgemeinzustandes, des Alters, sowie aufgrund der anhaftenden Mängel nicht zu Beförderungszwecken eingesetzt werden können, da es ihnen an einer Fahrbereitschaft mangelt. Es hätte eines entsprechenden Nachweises durch die beschwerdeführende Partei bedurft, dass die gegenständlichen Anhänger "mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand" für ihren ursprünglichen Zweck nutzbar gemacht werden könnten (VwGH 20.11.2014, 2012/07/0202).Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die vom Behandlungsauftrag umfassten Anhänger nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 sind, noch, dass sie in bestimmungsgemäßer Verwendung iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 stehen. Auch von einer Fahrtüchtigkeit der Anhänger kann aufgrund des festgestellten Zustandes keine Rede sein vergleiche VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015). Ein Kfz kann nur in „bestimmungsgemäßer Verwendung“ stehen, wenn es zulässigerweise zu Beförderungszwecken (noch) eingesetzt werden kann, also der Gebrauch nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt (VwGH 20.01.2005, 2004/07/0206). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Anhänger aufgrund des festgestellten Allgemeinzustandes, des Alters, sowie aufgrund der anhaftenden Mängel nicht zu Beförderungszwecken eingesetzt werden können, da es ihnen an einer Fahrbereitschaft mangelt. Es hätte eines entsprechenden Nachweises durch die beschwerdeführende Partei bedurft, dass die gegenständlichen Anhänger "mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand" für ihren ursprünglichen Zweck nutzbar gemacht werden könnten (VwGH 20.11.2014, 2012/07/0202).
Die gegenständlichen Anhänger stehen seit längerer Zeit auf den angeführten Flächen und verfügen über keine Zulassung. Es kann sohin auch nicht mehr von einer bloß temporären Unterbrechung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ausgegangen werden. Durch das lange „Herumstehen“ der Anhänger im Konnex mit dem Willen, diese nicht ad hoc in einen fahrbereiten Zustand bringen zu wollen bzw. bringen zu lassen werden diese nach allgemeiner Verkehrsauffassung der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des AWG 2002 entzogen, stellt doch die Transportfunktion den unbestrittenen Hauptgrund eines Fahrzeuges dar (vgl. LVwG NÖ 04.05.2016, LVwG-AV-240/001-2015). Die Abfalleigenschaft geht erst durch eine bestimmungsgemäße Verwendung iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 wieder verloren (so VwGH 18.12.2014, 2012/07/0212).Die gegenständlichen Anhänger stehen seit längerer Zeit auf den angeführten Flächen und verfügen über keine Zulassung. Es kann sohin auch nicht mehr von einer bloß temporären Unterbrechung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ausgegangen werden. Durch das lange „Herumstehen“ der Anhänger im Konnex mit dem Willen, diese nicht ad hoc in einen fahrbereiten Zustand bringen zu wollen bzw. bringen zu lassen werden diese nach allgemeiner Verkehrsauffassung der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des AWG 2002 entzogen, stellt doch die Transportfunktion den unbestrittenen Hauptgrund eines Fahrzeuges dar vergleiche LVwG NÖ 04.05.2016, LVwG-AV-240/001-2015). Die Abfalleigenschaft geht erst durch eine bestimmungsgemäße Verwendung iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 wieder verloren (so VwGH 18.12.2014, 2012/07/0212).Die belangte Behörde bejaht das Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes iSd § 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002.Die belangte Behörde bejaht das Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes iSd Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, AWG 2002.
Während im Allgemeinen für einen Normadressaten unter Heranziehung naturwissenschaftlichen Erfahrungswissens nach messbaren objektiven Kriterien die Frage beantwortbar und somit bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt bereits im Vorhinein erkennbar ist, ob etwa eine von ihm gesetzte Maßnahme die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen kann - sodass er in der Lage ist, sein Verhalten so einzurichten, dass er keine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus bewirkt -, handelt es sich bei der Frage, ob durch eine Maßnahme Interessen des Landschafts- oder Ortbildschutzes beeinträchtigt werden, um eine Frage des ästhetischen Empfindens, die - wenn nicht auf Grund der gegebenen Umstände des Einzelfalles die ästhetisch nachteilige und störende Beeinflussung für jeden Durchschnittsbetrachter evident und offenkundig ist - eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf sachverständiger Grundlage, bedarf (VwGH 30.10.2008, 2008/07/0121).
In dem von der belangten Behörde verwerteten Amtssachverständigengutachten hat der Sachverständige – nach umfangreicher Erhebung der örtlichen Situation – ausführlich dargelegt, weshalb er eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die verfahrensrelevanten Lagerungen angenommen hat. Im Übrigen kann auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhand der dem Sachverständigengutachten angeschlossenen Lichtbilddokumentation aufgrund des äußerst desolaten Zustandes der Anhänger und der Abstellfläche – in Zusammenschau mit der vom Sachverständigen beschriebenen unmittelbaren Umgebung der Abstellfläche (ein- und zweigeschoßige Gebäude, Gemeindeamt, Gastronomie; direkte Abstellung entlang eines öffentlichen Straßengrundstückes; ohne bauliche Trennung) – eine ästhetisch nachteilige und störende Beeinflussung des Ortsbildes offenkundig erkannt werden.
Ebenso musste aufgrund der festgestellten Mängel bei zwei Anhängern eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen festgestellt werden, sodass der objektive Abfallbegriff bei diesen auch auf § 1 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 gestützt werden kann.Ebenso musste aufgrund der festgestellten Mängel bei zwei Anhängern eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen festgestellt werden, sodass der objektive Abfallbegriff bei diesen auch auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 gestützt werden kann.
Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes im Übrigen keine konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen erforderlich ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung dieses Schutzgutes im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes im Übrigen keine konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen erforderlich ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung dieses Schutzgutes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht vergleiche VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).
Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die subjektive Abfalleigenschaft des Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die subjektive Abfalleigenschaft des
§ 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erübrigt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erübrigt.
In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs. 3 AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen.In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen.
Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Abstellplätzen des Beschwerdeführers um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen, geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt, sodass auch ein Lagern rechtswidrig ist.Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Abstellplätzen des Beschwerdeführers um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen, geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 handelt, sodass auch ein Lagern rechtswidrig ist.
Es ist folglich von einer dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung der genannten Abfälle auszugehen.Es ist folglich von einer dem Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung der genannten Abfälle auszugehen.
Nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen (oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen). Unter Berücksichtigung des auch von der Verwaltung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzips ist als erforderliche Maßnahme iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 jene Maßnahme anzusehen, die von allen im konkreten Einzelfall zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in Betracht kommenden, einen dem AWG 2002 entsprechenden Zustand bewirkenden Maßnahmen am wenigsten in die Rechte des Verpflichteten eingreift.Nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 hat die Behörde dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen (oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen). Unter Berücksichtigung des auch von der Verwaltung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzips ist als erforderliche Maßnahme iSd Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 jene Maßnahme anzusehen, die von allen im konkreten Einzelfall zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in Betracht kommenden, einen dem AWG 2002 entsprechenden Zustand bewirkenden Maßnahmen am wenigsten in die Rechte des Verpflichteten eingreift.
Gemäß § 15 Abs. 5 AWG 2002 hat der Rechtsmittelwerber, da er wie festgestellt zu einer den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Behandlung der landwirtschaftlichen Anhänger nicht berechtigt ist, diese als Abfallbesitzer einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wobei die Übergabe so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen vermieden wird. Gemäß Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 hat der Rechtsmittelwerber, da er wie festgestellt zu einer den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Behandlung der landwirtschaftlichen Anhänger nicht berechtigt ist, diese als Abfallbesitzer einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wobei die Übergabe so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen vermieden wird.
Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes musste der verwaltungsbehördliche Spruch ergänzt werden, zumal im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 AWG 2002 der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines aktuellen Gutachtens nach § 57a Abs. 4 KFG 1967 betreffend den Anhänger mit der Zuordnungsnummer 4 innerhalb der Paritionsfrist ein Abfallende erwirken könnte und er in diesem Fall nicht zur bescheidmäßig vorgeschriebenen Übergabe an einen Berechtigten zur Behandlung verpflichtet wäre. Hinsichtlich der Anhänger mit den Zuordnungsnummern 3 und 5 war ein solcher Alternativauftrag nicht zu erteilen, da gemäß dem von der belangten Behörde eingeholten kraftfahrtechnischen Gutachten diese Anhänger nicht mehr in einen verkehrs- und betriebssicheren Zustand gebracht werden können.Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes musste der verwaltungsbehördliche Spruch ergänzt werden, zumal im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines aktuellen Gutachtens nach Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 betreffend den Anhänger mit der Zuordnungsnummer 4 innerhalb der Paritionsfrist ein Abfallende erwirken könnte und er in diesem Fall nicht zur bescheidmäßig vorgeschriebenen Übergabe an einen Berechtigten zur Behandlung verpflichtet wäre. Hinsichtlich der Anhänger mit den Zuordnungsnummern 3 und 5 war ein solcher Alternativauftrag nicht zu erteilen, da gemäß dem von der belangten Behörde eingeholten kraftfahrtechnischen Gutachten diese Anhänger nicht mehr in einen verkehrs- und betriebssicheren Zustand gebracht werden können.
Aufgrund des Zeitablaufes der von der belangten Behörde festgelegten Paritionsfristen waren diese iSd § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzten Fristen nicht ausreichend wären.Aufgrund des Zeitablaufes der von der belangten Behörde festgelegten Paritionsfristen waren diese iSd Paragraph 59, Absatz 2, AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzten Fristen nicht ausreichend wären.
Die Durchführung einer – von den Verfahrensparteien ohnehin nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VwGH 09.08. 2018, Ra 2018/22/0160).Die Durchführung einer – von den Verfahrensparteien ohnehin nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens Parteiengehör gewährt wurde vergleiche VwGH 09.08. 2018, Ra 2018/22/0160).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die zu lösende Rechtsfrage andererseits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut
(vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095, oder VwGH 15.12.2016,
Ra 2016/18/0343).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die zu lösende Rechtsfrage andererseits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut , vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095, oder VwGH 15.12.2016, , Ra 2016/18/0343).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; objektiver Abfallbegriff; Landschaftsbild; Lagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1345.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021