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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des H. F. in S., vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. November 2011, Zl. WA1-W-41809/004-2011, betreffend Anträge auf Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge (mitbeteiligte Parteien: 1. L. B., vertreten durch den Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung in 2340 Mödling, Wiener Straße 2/2/2, 2. A. B. in B., und 3. X. in W.), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des H. F. in S., vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. November 2011, Zl. WA1-W-41809/004-2011, betreffend Anträge auf Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge (mitbeteiligte Parteien: 1. L. B., vertreten durch den Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung in 2340 Mödling, Wiener Straße 2/2/2, 2. A. B. in B., und 3. römisch zehn. in W.), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligten Parteien sind Wasserberechtigte der Wasserkraftanlage "H.", die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Z. unter der PZ 151 eingetragen ist.
Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer einer flussaufwärts dieser Wasserkraftanlage gelegenen Liegenschaft.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 brachte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (BH) unter Vorlage von zwei Fotos zur Kenntnis, dass in Fließrichtung gesehen linksufrig eine Einengung des Z.-Baches durch Anlandungen im Bereich der Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien vorhanden sei. Dadurch werde ein "Flaschenhals" gebildet. Dies führe bei Hochwasser zu Gefahren und Beeinträchtigungen in Form eines Rückstaus zum Nachteil der oberliegenden Liegenschaft des Beschwerdeführers. Dadurch entstehe der Effekt, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers als "Rückhaltebecken" für den Hochwasser führenden Z.-Bach diene. Es sei Sache der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft, diese Anlandungen zu beseitigen. Diese würden eine immanente Gefahr für die flussaufwärts situierte Liegenschaft des Beschwerdeführers bilden.
Der Beschwerdeführer beantragte, die BH möge den mitbeteiligten Parteien, "respektive den Betreiber der auf dieser Liegenschaft vorhandenen Anlage" auftragen, die beschriebenen, nämlich ungefähr 60 m flussaufwärts der über den Z.-Bach zum Anwesen der mitbeteiligten Parteien führenden Brücke linksufrig vorhandenen Anlandungen binnen 14 Tagen zu entfernen.
Die BH brachte diese Eingabe ihrem wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Kenntnis. Dieser nahm dazu in einem Gutachten vom 28. Jänner 2011 Stellung.
Darin führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass sich die "Anlandungen" flussaufwärts der Wehranlage der Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Partei in einem schwach ausgeprägten Linksbogen der Z. befänden. Der Bereich flussaufwärts der Zufahrtsbrücke sei bereits unter dem Vorbesitzer Ort zahlreicher Wasserrechtsverhandlungen wegen der seinerzeit im Bereich des ehemaligen Holzlagerplatzes getätigten Anschüttungen gewesen. Diese Anschüttungen seien unter Zugrundelegung eines Projektes, erstellt durch Dipl.-Ing. S., umgestaltet und das wasserrechtliche Verfahren mit Errichtung der Flutbrücke und eines Vorlandes linksufrig der Z. um das Jahr 1986 abgeschlossen worden.
Vor und nach diesem Wasserrechtsverfahren habe es immer wieder Eingaben des Beschwerdeführers gegeben, die zu zahlreichen Erhebungen in diesem Bereich geführt hätten. Die Ergebnisse dieser Erhebungen seien analog und seit mehr als 10 Jahren auch digital dokumentiert. Dieser Flussabschnitt der Z. zwischen der "H." und der ehemaligen "S." könne daher als eine der bestdokumentierten Flussabschnitte bezeichnet werden.
Es lägen vor und nach den Hochwässern vom August 2002 Digitalaufnahmen vor, in denen der jetzt verfahrensgegenständliche Bereich festgehalten sei. Bei einem Vergleich der Bilder vom 28. Februar 2002, vom 12. April 2010 und der neuerlichen Erhebung vom 24. Jänner 2011 sei zu sehen, dass im Jahr 2002 das linksufrige Vorland noch weitgehend - wie im Projekt Dipl.-Ing. S. dargestellt und wasserrechtlich bewilligt - vorhanden sei. Die darauf sichtbaren "Holzstumpen" seien offenbar nach 1986 zum Schutz des Ufers eingeschlagen und aus der vorherigen Anlage freigespült worden. In den Aufnahmen vom 12. April 2010 sei ebenso wie auf den der Eingabe beigefügten Fotos vom 30. Dezember 2009 und September 2010 zu sehen, dass die Erosion am linken Ufer weit vorangeschritten und das Vorland bis zum Böschungsfuß der Anschüttungen weggeschwemmt worden sei. Der Vergleich der in der Eingabe des Beschwerdeführers erwähnten "Anlandungen" mit den Aufnahmen aus dem Jahr 2002 zeige, dass "auch hier eher ein Abtrag stattgefunden hat und keineswegs Anlandungen erfolgten".
Die zuletzt durchgeführte Erhebung habe ergeben, dass keine den Oberlieger in irgendeiner Form beeinträchtigenden Anlandungen in den letzten Jahrzehnten aufgetreten seien, eher im Gegenteil eine Erosion des Vorlandes erfolgt sei.
Es sei - so führte der wasserbautechnische Amtssachverständige schließlich aus - "eher die Wiederherstellung des linksufrigen und oben erwähnten Vorlandes" bei der Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Parteien zu fordern, als die Entfernung nicht vorhandener Anlandungen.
In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2011 zu diesen gutachterlichen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 1. Dezember 2010 aufrecht und versuchte neuerlich mit der Vorlage von fünf Fotos und einer Skizze die behauptete Einengung ("Flaschenhals") zu belegen. Zusätzlich behauptete der Beschwerdeführer, dass der auf dem Foto E ersichtliche Bereich "durch das Aufbringen bzw. Anlegen von Steinen auch entsprechend gesichert" worden sei.
Die BH holte dazu ein ergänzendes Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein.
Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 15. März 2011 aus, dass die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2011 angeführten Steine vorgefunden werden konnten. Anhand der fast vollständigen Bemoosung derselben könne jedoch geschlossen werden, dass diese bereits in den 1980er-Jahren dort angelegt worden und Bestandteil der wasserrechtlich bewilligten Anschüttungen seien. Die Steine lägen teilweise frei im Hochwasserabflussbereich (linksufriges Vorland der Z.) und dienten nicht der Befestigung des Ufers, sondern lägen auf ebenem Grund oder in der Böschung der Anschüttungen. Eine Auswirkung auf das Hochwasserabflussgeschehen könne von ihnen wegen des geringen Umfanges und der Lage hinter dem teilweise sehr dichten Uferbewuchs nicht ausgehen. Eine Auswirkung sei mit naturwissenschaftlichen Methoden nicht nachweisbar. Steine, die am Ufer zur Befestigung dienen könnten, seien nicht auffindbar gewesen.
Bezüglich des in den bisherigen Anträgen "Flaschenhals" genannten Innenbogenbereiches rund 70 bis 80 m aufwärts der Wehranlage der mitbeteiligten Parteien sei anzuführen, dass dieser zu keinem Rückstau auf den Oberlieger führen könne. Wie schon in früheren Gutachten ausgeführt, komme bei höheren Wasserführungsverhältnissen die Stauwurzel immer näher zur Wehr zu liegen und setze sich ein Rückstau nicht flussaufwärts fort. Wäre dies der Fall, wie es der Beschwerdeführer offensichtlich meine, müssten "sämtliche Lehrbücher der Hydraulik und des Wasserbaus und auch der darstellenden Geometrie neu geschrieben werden".
Auch in der Hochwasserabflussstudie Kamp-Oberlauf sei zu erkennen, dass die Geländeverhältnisse im Rechtsbogen knapp unterhalb der Ausmündung des ehemaligen Unterwerksgrabens der S. für die Wasserspiegellage im Hochwasserfall bestimmend seien. Im Längenschnitt der Hochwasserspiegellagen sei eine Abstufung zu sehen, wobei diese im Bereich des erwähnten Flussbogens liege.
Zusammenfassend könne daher nur noch einmal festgehalten werden, dass das Hochwasserabflussgeschehen im Bereich der ehemaligen S. durch die in diesem Bereich gegebenen Geländeverhältnisse und jene des Flussbettes bestimmt werde.
Die Stauwurzel der Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Parteien liege bei Niederwasser unterhalb der Ausmündung des ehemaligen Unterwerksgrabens, bei Hochwasserführung verlagere sich die Stauwurzel flussabwärts, sodass keine Beeinträchtigung des Oberliegers eintreten könne. Dies sei auch einer der Gründe, warum die Anschüttungen später wasserrechtlich bewilligt hätten werden können.
Zu diesem neuerlichen Gutachten nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31. März 2011 Stellung und bestritt darin mit Hinweis auf beigelegte Lichtbilder (vier Lichtbilder, zwei Luftbildaufnahmen) und eine selbst angefertigte Skizze die Feststellungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik.
In dieser Eingabe beantragte der Beschwerdeführer zudem "die Einholung eines Gutachtens eines anderen wasserbautechnischen Amtssachverständigen".
Mit Bescheid vom 3. Mai 2011 wies die BH die Anträge des Beschwerdeführers auf Entfernung der rund 60 m flussaufwärts der zum Anwesen der mitbeteiligten Partei führenden Brücke linksufrig im Z.-Bach vorhandenen Anlandungen und Steine ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung abgewiesen und der Bescheid der BH bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2010 sehr mangelhaft begründet sei. So gehe weder aus dem Antrag noch aus den späteren Stellungnahmen hervor, wann diese Anlandungen entstanden sein sollten und wer sie vorgenommen habe. Zudem sei diese Behauptung nur durch zwei Fotos belegt. Es stelle sich auch die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon vor Jahren, als diese behaupteten Anlandungen vorgenommen worden seien, spätestens aber unmittelbar nach dem 30. Dezember 2009 (das Datum des ersten vorgelegten Fotos) deren Entfernung beantragt habe.
Die BH habe dennoch eine Überprüfung durch einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen vornehmen lassen, um die Richtigkeit der Behauptungen zu verifizieren. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die behaupteten Anlandungen, die - unabhängig davon, wer sie vorgenommen haben sollte - eine Neuerung darstellen würden, nicht vorhanden seien.
Mit den Lichtbildern und den Skizzen habe weder der Antrag ausreichend begründet noch das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in Zweifel gezogen werden können. Es sei der belangten Behörde - wie offensichtlich auch der BH - nicht möglich, aus den Fotos und Skizzen nachzuvollziehen, dass überhaupt - von wem auch immer - Anlandungen vorgenommen worden seien. Die Fotos wiesen auch nur das vom Beschwerdeführer angegebene Aufnahmedatum auf und sei deren Richtigkeit nicht näher belegt. Abgesehen davon, dass die Fotos zu verschiedenen Zeitpunkten gemacht worden seien, seien auf den einzelnen Fotos jeweils nur einzelne Ausschnitte der verfahrensgegenständlichen Bereiche, aufgenommen aus verschiedenen Entfernungen und jeweils verschiedenen Blickwinkeln, ersichtlich. Die belangte Behörde könne auch auf den Luftbildaufnahmen 1992 und 1993 nicht erkennen, dass der "Flaschenhals" noch nicht vorhanden gewesen sei.
Aus Sicht der belangten Behörde seien die vorgelegten Fotos und Skizzen nicht geeignet zu beweisen bzw. auch nur glaubhaft zu belegen, dass der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Parteien oder sonst jemand Anlandungen durchgeführt habe.
Den Behauptungen des Beschwerdeführers stünden die beiden Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen entgegen, in denen nachvollziehbar und schlüssig dargelegt werde, dass keine Anlandungen durchgeführt worden seien. In seiner Berufung sei der Beschwerdeführer diesen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Zu den in der Berufung gestellten Beweisanträgen hielt die belangte Behörde fest, dass diese für die grundsätzliche Frage, ob künstliche Anlandungen durchgeführt worden seien, unerheblich seien:
Schlagworte
freie Beweiswürdigung Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070001.X00Im RIS seit
04.12.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014