Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/07/0016 2007/07/0083 2007/07/0082Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerden 1. des H H und 2. des H H, beide in S, beide vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 32, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich
1. vom 15. Dezember 2006, Zl. Senat-KO-05-0026 (betreffend den Erstbeschwerdeführer protokolliert zur hg. Zl. 2007/07/0015),
2. vom 15. Dezember 2006, Zl. Senat-KO-05-0025 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer protokolliert zur hg. Zl. 2007/07/0016),
3. vom 23. April 2007, Zl. Senat-KO-05-0026/1 (betreffend den Erstbeschwerdeführer protokolliert zur hg. Zl. 2007/07/0082) und
4. vom 23. April 2007, Zl. Senat-KO-05-0025/1 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer protokolliert zur hg. Zl. 2007/07/0083) jeweils betreffend Übertretung des AWG 2002 (weitere Partei:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerden gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2006 (prot. zu hg. Zl. 2007/07/0015), sowie gegen den zweitangefochtenen Bescheid ebenfalls vom 15. Dezember 2006 (prot. zu hg. Zl. 2007/07/0016), werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Beschwerdeführern jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
Der drittangefochtene Bescheid vom 23. April 2007 (prot. zu hg. Zl. 2007/07/0082), sowie der viertangefochtene Bescheid ebenfalls vom 23. April 2007 (prot. zu hg. Zl. 2007/07/0083) werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft K. (BH) erließ gegen den Erstbeschwerdeführer das Straferkenntnis vom 29. Juni 2005 mit folgendem Spruch:
"Sie haben in der Zeit von Sept. 2000 bis zumindest 28. Feb. 2005 auf dem Anwesen in S. ... in einem halb offenen Schuppen mit Erdboden einen PKW der Marke Ford Taunus, beige lackiert, letztes Kennzeichen KO HH27, welcher aufgrund der enthaltenen umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Motoröl, Bremsflüssigkeit, Starterbatterie) als gefährlicher Abfall zu werten ist, gelagert obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung derartiger Abfälle vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert werden dürfen."
Dadurch habe er § 79 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 AWG 2002 übertreten; es wurde eine Geldstrafe von EUR 730.--Dadurch habe er Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 übertreten; es wurde eine Geldstrafe von EUR 730.--
(Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) sowie gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag von EUR 73.-- verhängt. (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) sowie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag von EUR 73.-- verhängt.
Ferner erließ die BH gegen den Zweitbeschwerdeführer ein wortgleiches Straferkenntnis ebenfalls vom 29. Juni 2005 mit der Maßgabe, dass sich dieses gegen den Zweitbeschwerdeführer betreffend einen "PKW der Marke Ford Taunus, gelb lackiert, letztes Kennzeichen KO 200V" richte. Der Spruch, insbesondere die darin angeführten, verletzten Rechtsvorschriften, die verhängte Strafe und die Begründung, gleicht dem eingangs angeführten Bescheid.
Gegen diese beiden Bescheide vom 29. Juni 2005 erhoben die Beschwerdeführer jeweils Berufung.
Die belangte Behörde führte daraufhin bezüglich des erst- und zweitangefochtenen Bescheides am 14. Dezember 2006 eine mündliche Verhandlung durch.
Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 15. Dezember 2006 (erst- und zweitangefochtener Bescheid) wurde den Berufungen gegen die beiden genannten Straferkenntnisse teilweise Folge gegeben und die bekämpften erstinstanzlichen Bescheide dahin abgeändert, dass bei der Tatbeschreibung die Wortfolge "(z.B. Motoröl, Bremsflüssigkeit, Starterbatterie)" durch die Wortfolge "(z.B. Ölfilter, Benzinfilter und Schmierfette)" ersetzt werde. Die Strafhöhe wurde jeweils unverändert gelassen und im Hinblick auf die teilweise Stattgebung der Berufungen jeweils kein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren festgesetzt.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde in der Begründung des erst- und zeitangefochtenen Bescheides aus, es stehe aufgrund des Ermittlungsverfahrens fest, dass die Beschwerdeführer jeweils von September 2000 bis zumindest 28. Februar 2005 in einem Schuppen in S. jeweils ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug abgestellt hätten. Während des angelasteten Tatzeitraumes seien die Fahrzeuge nicht zum Verkehr zugelassen gewesen. Motoröl, Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kühlflüssigkeit und Starterbatterien seien vor dem Abstellen zwar entfernt worden, nicht hingegen der Ölfilter, der Benzinfilter sowie die Schmierfette bei beweglichen Teilen (zB. Radlager). Die Fahrzeuge seien auf unbefestigtem Boden (Erdreich) abgestellt worden, massivst verschmutzt und in keiner Weise geeignet gewesen, ohne Vornahme umfangreicher Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten in Betrieb genommen zu werden.
Nach Wiedergabe des § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 sowie der §§ 1 Abs. 3 Z. 4, 2 Abs. 1 und 15 Abs. 3 AWG 2002 ging die belangte Behörde in die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ein und führte begründend aus, dass es sich bei den gegenständlichen Kraftfahrzeugen jeweils um Abfall im Sinne des AWG 2002 handle.Nach Wiedergabe des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 sowie der Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 4,, 2 Absatz eins und 15 Absatz 3, AWG 2002 ging die belangte Behörde in die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ein und führte begründend aus, dass es sich bei den gegenständlichen Kraftfahrzeugen jeweils um Abfall im Sinne des AWG 2002 handle.
Es seien nach Angaben der Beschwerdeführer zwar flüssige Betriebsstoffe in einem erheblichen Ausmaß aus den Fahrzeugen entfernt worden, nicht genannt worden seien aber Schmierfette, der Benzinfilter und der Ölfilter. Es sei deshalb davon auszugehen gewesen, dass die Stoffe bzw. Fahrzeugbestandteile nach wie vor vorhanden gewesen seien und speziell unter Berücksichtigung des unbefestigten Bodens die Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus im Bereich des Möglichen gelegen sei. Somit sei unzweifelhaft davon auszugehen gewesen, dass es sich bei den gegenständlichen Fahrzeugen um Abfall im Sinne des AWG 2002 gehandelt habe; die einzustufenden Stoffe seien in einer umweltrelevanten Menge vorhanden gewesen.
Mit den nunmehr ebenfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen dritt- und viertangefochtenen Bescheiden jeweils vom 23. April 2007 wurden die erst- und zweitangefochtenen Bescheide gemäß § 52a VStG von Amts wegen jeweils dahingehend geändert, als folgende Wortfolge nach dem ersten Absatz im Spruch eingefügt wurde:Mit den nunmehr ebenfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen dritt- und viertangefochtenen Bescheiden jeweils vom 23. April 2007 wurden die erst- und zweitangefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 52 a, VStG von Amts wegen jeweils dahingehend geändert, als folgende Wortfolge nach dem ersten Absatz im Spruch eingefügt wurde:
"Weiters wird der Tatzeitraum auf '2. November 2002 bis 28. Februar 2005' eingeschränkt."
Im Übrigen blieben die Bescheide aber unverändert.
Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung aus, dass das AWG 2002 mit 2. November 2002 in Kraft getreten sei und die gegenständliche Übertretungsnorm formal nicht ident mit § 15 AWG 1990 sei, der bis einschließlich 1. November 2002 in Kraft gewesen sei.Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung aus, dass das AWG 2002 mit 2. November 2002 in Kraft getreten sei und die gegenständliche Übertretungsnorm formal nicht ident mit Paragraph 15, AWG 1990 sei, der bis einschließlich 1. November 2002 in Kraft gewesen sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden vier Beschwerden, in denen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete je eine Gegenschrift, in der sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerdefälle erwogen:
I. Zum erstangefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers (prot. zu hg. Zl. 2007/07/0015): römisch eins. Zum erstangefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers (prot. zu hg. Zl. 2007/07/0015):
Nach der hg. Rechtsprechung wird ein letztinstanzlicher Bescheid durch einen gemäß § 52a Abs. 1 VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchgemäß nur zum Teil abändert und im Übrigen dessen Inhalt rezipiert (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2006, Zlen. 2003/07/0056, 0057 m.w.N.).Nach der hg. Rechtsprechung wird ein letztinstanzlicher Bescheid durch einen gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchgemäß nur zum Teil abändert und im Übrigen dessen Inhalt rezipiert vergleiche , u.a. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2006, Zlen. 2003/07/0056, 0057 m.w.N.).
Eine derartige Konstellation liegt auch in dem genannten Beschwerdefall vor. Der Erstbeschwerdeführer wurde daher durch den Bescheid vom 23. April 2007 im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2006 klaglos gestellt, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach dessen Anhörung einzustellen war.Eine derartige Konstellation liegt auch in dem genannten Beschwerdefall vor. Der Erstbeschwerdeführer wurde daher durch den Bescheid vom 23. April 2007 im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2006 klaglos gestellt, weshalb das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach dessen Anhörung einzustellen war.
II. Zum zweitangefochtenen Bescheid des Zweitbeschwerdeführers (prot. zu hg. Zl. 2007/07/0016): römisch zwei. Zum zweitangefochtenen Bescheid des Zweitbeschwerdeführers (prot. zu hg. Zl. 2007/07/0016):
Der genannte Beschwerdefall gleicht in den wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Verfahrensgangs als auch des maßgeblichen Sachverhalts und der anzuwendenden Rechtslage - dem Fall, der dem erstangefochtenen Bescheid zu Grunde lag. Aus den dort genannten Gründen war auch in dem vorliegenden Fall das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Zweitbeschwerdeführers einzustellen.Der genannte Beschwerdefall gleicht in den wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Verfahrensgangs als auch des maßgeblichen Sachverhalts und der anzuwendenden Rechtslage - dem Fall, der dem erstangefochtenen Bescheid zu Grunde lag. Aus den dort genannten Gründen war auch in dem vorliegenden Fall das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung des Zweitbeschwerdeführers einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz hinsichtlich des erst- und zweitangefochtenen Bescheides gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 56 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. III. Zum drittangefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers (prot. zu hg. Zl. 2007/07/0082):Die Entscheidung über den Aufwandersatz hinsichtlich des erst- und zweitangefochtenen Bescheides gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 56, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. römisch zwei Nr. 455. römisch drei. Zum drittangefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers (prot. zu hg. Zl. 2007/07/0082):
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach Abs. 2 dieses Paragraphen sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, dieses Paragraphen sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40, bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 51 Abs. 6 VStG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Berufung in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Gemäß Paragraph 51, Absatz 6, VStG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Berufung in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Das sich aus der letztgenannten Gesetzesstelle ergebende Verbot der reformatio in peius führt dazu, dass dann, wenn im Berufungsbescheid der Tatzeitraum reduziert wird - sofern nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid -, nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Erstbescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2008, Zl. 2007/05/0235, m.w.N.).Das sich aus der letztgenannten Gesetzesstelle ergebende Verbot der reformatio in peius führt dazu, dass dann, wenn im Berufungsbescheid der Tatzeitraum reduziert wird - sofern nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid -, nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Erstbescheid vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2008, Zl. 2007/05/0235, m.w.N.).
Der drittangefochtene Bescheid enthält jedoch keinerlei Hinweis, weshalb trotz (erheblicher) Reduktion des Strafzeitraumes die ursprünglich verhängte Strafe unverändert blieb. Die belangte Behörde belastete daher den drittangefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Erstbeschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde u. a. das Vorliegen des subjektiven und des objektiven Abfallbegriffs (im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002) und bringt weiters vor, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren kein konkreter Hinweis auf eine Gefährdung der Umwelt ergeben habe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die (objektive) Abfalleigenschaft des Autowracks zu widerlegen, zumal im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens dargelegt wurde, dass der Ölfilter, der Benzinfilter sowie sämtliche Schmierfette nicht aus dem Autowrack entfernt worden und diese als gefährliche Abfälle einzustufen seien.Der Erstbeschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde u. a. das Vorliegen des subjektiven und des objektiven Abfallbegriffs (im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002) und bringt weiters vor, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren kein konkreter Hinweis auf eine Gefährdung der Umwelt ergeben habe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die (objektive) Abfalleigenschaft des Autowracks zu widerlegen, zumal im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens dargelegt wurde, dass der Ölfilter, der Benzinfilter sowie sämtliche Schmierfette nicht aus dem Autowrack entfernt worden und diese als gefährliche Abfälle einzustufen seien.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102, ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden.
Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls u.a. (Z. 1) die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, (Z. 2) Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, (Z. 3) die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, (Z. 4) die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann.Nach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls u.a. (Ziffer eins,) die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, (Ziffer 2,) Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, (Ziffer 3,) die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, (Ziffer 4,) die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen undGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren dich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
Gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz AWG 2002 gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz AWG 2002 gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind.
Nach § 2 Abs. 3 erster Satz AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solangeNach Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070015.X00Im RIS seit
19.05.2010Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012