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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §7 Abs1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des S in T, vertreten durch Dr. Peter Lechner und Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, Bürgerstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Juli 2003, Zl. U-30.035/6, betreffend einen Auftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2003 wurde dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102 (AWG 2002), die Verbrennung von Pferdemist in einer Heizungsanlage untersagt und ihm der Auftrag erteilt, den in seiner Reitanlage anfallenden Pferdemist nachweislich einer entsprechenden Entsorgung zuzuführen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2003 wurde dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , I Nr. 102 (AWG 2002), die Verbrennung von Pferdemist in einer Heizungsanlage untersagt und ihm der Auftrag erteilt, den in seiner Reitanlage anfallenden Pferdemist nachweislich einer entsprechenden Entsorgung zuzuführen.
In der Begründung heißt es in der Sachverhaltsdarstellung, der Beschwerdeführer betreibe im Rahmen seiner Reithalle in T eine Heizanlage, welche der Beheizung und der Warmwasserversorgung der neugebauten Reithalle diene. Dabei werde das beim Ausmisten der Pferdekoppel anfallende Gemisch aus Pferdemist und Streugut (Sägemehl) über ein Förderband in eine Pressvorrichtung (Pressrohr) transportiert, wobei die Feuchtigkeit vermindert werde. Nach dieser Pressung erfolge die Lagerung in einem Silo, wo eine Trocknung erfolge. Anschließend daran werde die Verbrennung im Heizkessel vorgenommen, wobei das Brenngut aus ca. 80 % Holz (Streu) und 20 % Pferdebollen bestehe.
In rechtlicher Hinsicht befasste sich die belangte Behörde zunächst mit dem Einwand des Beschwerdeführers, bei dem anfallenden Mist/Stroh-Gemisch handle es sich nicht um Abfall, weil sich der Beschwerdeführer als Betreiber des Reitstalls dieser Sache nicht entledigen, sondern sie vielmehr im Sinne einer zulässigen Nutzung verwerten wolle. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, was die Entledigungsabsicht betreffe, sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Pferdemist und das gebrauchte Stroh Abfallprodukte darstellten, deren sich der Betreiber des Reitstalles entledigen wolle. Das ergebe sich aus der durchschnittlichen Lebenserfahrung, wonach der Betrieb des Reitstalls nicht zu dem Zweck erfolge, ein Mist/Stroh-Gemisch zu produzieren. Warum keine Entledigungsabsicht vorliegen solle, wenn die Verwertung im Rahmen einer zulässigen Nutzung in Frage gestellt werde, werde durch den Beschwerdeführer außerdem nicht näher erläutert. Zum objektiven Abfallbegriff sei anzuführen, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist und ähnlichen Stoffen erforderlich sei, um die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002, insbesondere Z. 1 (Gefährdung der Gesundheit von Menschen und unzumutbare Belästigungen), Z. 3 (Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden) und Z. 9 (erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes) zu gewährleisten. Somit sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Mist/Stroh-Gemisch um Abfall im Sinne des § 2 Z. 1 und 2 AWG 2002 handle. In rechtlicher Hinsicht befasste sich die belangte Behörde zunächst mit dem Einwand des Beschwerdeführers, bei dem anfallenden Mist/Stroh-Gemisch handle es sich nicht um Abfall, weil sich der Beschwerdeführer als Betreiber des Reitstalls dieser Sache nicht entledigen, sondern sie vielmehr im Sinne einer zulässigen Nutzung verwerten wolle. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, was die Entledigungsabsicht betreffe, sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Pferdemist und das gebrauchte Stroh Abfallprodukte darstellten, deren sich der Betreiber des Reitstalles entledigen wolle. Das ergebe sich aus der durchschnittlichen Lebenserfahrung, wonach der Betrieb des Reitstalls nicht zu dem Zweck erfolge, ein Mist/Stroh-Gemisch zu produzieren. Warum keine Entledigungsabsicht vorliegen solle, wenn die Verwertung im Rahmen einer zulässigen Nutzung in Frage gestellt werde, werde durch den Beschwerdeführer außerdem nicht näher erläutert. Zum objektiven Abfallbegriff sei anzuführen, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist und ähnlichen Stoffen erforderlich sei, um die öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002, insbesondere Ziffer eins, (Gefährdung der Gesundheit von Menschen und unzumutbare Belästigungen), Ziffer 3, (Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden) und Ziffer 9, (erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes) zu gewährleisten. Somit sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Mist/Stroh-Gemisch um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 AWG 2002 handle.
Was die zulässige Verwendung des Mist/Stroh-Gemisches betreffe, so stelle § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 auf eine zulässige Verwertung im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ab. Daraus sei abzuleiten, dass es sich bei der zulässigen Verwertung um eine landwirtschaftliche oder allenfalls eine dem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnende Tätigkeit handeln müsse. Dabei werde auf die Definition der Land- und Forstwirtschaft aus der Gewerbeordnung 1994 abgestellt. Zur Land- und Forstwirtschaft zählten dabei gemäß § 2 Abs. 3 die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und die Fischerei. Ergänzend dazu nenne § 2 Abs. 4 GewO 1994 Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Da im gegenständlichen Fall das Mist/Stroh-Gemisch beim Betrieb eines Reitstalles anfalle und diese Tätigkeit nach der GewO 1994 weder zu den Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft noch zu deren Nebengewerbe zähle, könne § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 nicht zur Anwendung kommen. Was die zulässige Verwendung des Mist/Stroh-Gemisches betreffe, so stelle Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz AWG 2002 auf eine zulässige Verwertung im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ab. Daraus sei abzuleiten, dass es sich bei der zulässigen Verwertung um eine landwirtschaftliche oder allenfalls eine dem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnende Tätigkeit handeln müsse. Dabei werde auf die Definition der Land- und Forstwirtschaft aus der Gewerbeordnung 1994 abgestellt. Zur Land- und Forstwirtschaft zählten dabei gemäß Paragraph 2, Absatz 3, die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und die Fischerei. Ergänzend dazu nenne Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Da im gegenständlichen Fall das Mist/Stroh-Gemisch beim Betrieb eines Reitstalles anfalle und diese Tätigkeit nach der GewO 1994 weder zu den Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft noch zu deren Nebengewerbe zähle, könne Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz AWG 2002 nicht zur Anwendung kommen.
Zu prüfen sei weiters, ob die thermische Verwertung eines Mist/Stroh-Gemisches grundsätzlich zulässig sei. Dies sei zu verneinen, weil § 2 der Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000, LGBl. Nr. 66, ein Gemisch aus Stroh und Pferdemist nicht zu den zulässigen festen Brennstoffen für Heizanlagen zähle. Zu prüfen sei weiters, ob die thermische Verwertung eines Mist/Stroh-Gemisches grundsätzlich zulässig sei. Dies sei zu verneinen, weil Paragraph 2, der Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000, Landesgesetzblatt , Nr. 66, ein Gemisch aus Stroh und Pferdemist nicht zu den zulässigen festen Brennstoffen für Heizanlagen zähle.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass das Verbrennen des Mist/Stroh-Gemisches jedenfalls den Grundsätzen des AWG 2002, insbesondere den Grundsätzen der Schonung von Ressourcen, der Vermeidung von Abfall und der ökologisch zweckmäßigen Verwertung von Abfällen zur Energiegewinnung entspreche und daher als zulässig angesehen werden könne, so sei dazu auszuführen, dass es sich bei den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 AWG 2002 lediglich um Zielbestimmungen handle, die durch die nachfolgenden Regelungen konkretisiert würden. Die konkreten Bestimmungen ließen jedoch die Verbrennung des Mist/Stroh-Gemisches nicht zu. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass das Verbrennen des Mist/Stroh-Gemisches jedenfalls den Grundsätzen des AWG 2002, insbesondere den Grundsätzen der Schonung von Ressourcen, der Vermeidung von Abfall und der ökologisch zweckmäßigen Verwertung von Abfällen zur Energiegewinnung entspreche und daher als zulässig angesehen werden könne, so sei dazu auszuführen, dass es sich bei den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 AWG 2002 lediglich um Zielbestimmungen handle, die durch die nachfolgenden Regelungen konkretisiert würden. Die konkreten Bestimmungen ließen jedoch die Verbrennung des Mist/Stroh-Gemisches nicht zu.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 29. November 2004, B 1238/03-7, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde stelle die Verwendung des Mist/Stroh-Gemisches zu Heizzwecken eine zulässige Verwendung im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 dar. Es sei nicht nachvollziehbar, worin der Unterschied zwischen Nutztierhaltung und Reitpferdehaltung in einer Reitschule liege. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde stelle die Verwendung des Mist/Stroh-Gemisches zu Heizzwecken eine zulässige Verwendung im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 dar. Es sei nicht nachvollziehbar, worin der Unterschied zwischen Nutztierhaltung und Reitpferdehaltung in einer Reitschule liege.
Die belangte Behörde sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Gemisch aus Pferdemist und Einstreu aus Sägemehl bzw. Sägespänen und Stroh als Abfall zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer wolle sich dieses Gemisches nicht entledigen, sondern es im Sinne einer zulässigen Nutzung verwerten. Dieser Auffassung stehe auch das öffentliche Interesse nicht entgegen, weil dieses auf Grund der bescheidenen Größe der Anlage und des anfallenden Materials sowie der Beschränkung ausschließlich auf das Gelände des Reitbetriebes nicht beeinträchtigt werde. Die belangte Behörde habe auch unbeachtet gelassen, dass das Land Tirol sich im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Einsparung von Energie verpflichtet habe, für eine effiziente Nutzung von Energie zu sorgen. Durch die Verwendung des gegenständlichen Biomasse-Brennstoffs werde den Intentionen einer Energieeinsparung am besten entsprochen. In den Förderungsrichtlinien der Tiroler Landesregierung zur Errichtung von energiebezogenen Umweltschutzvorhaben sei eine Einschränkung im Sinne der Tiroler Heizungsanlagenverordnung nicht ersichtlich. Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses hätte die belangte Behörde auch bedenken müssen, dass durch die Verwertung des Mistes zur Verbrennung eine erhebliche Belastung hintangehalten werde, die bei Düngung oder Kompostierung anfalle.
Die Behörden beider Rechtsstufen hätten es auch unterlassen, ausreichende Sachverhaltsgrundlagen für eine korrekte Beurteilung zu schaffen. Mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht zu vereinbaren sei auch, dass die belangte Behörde ein Gutachten erstellt habe, welches von der Erstbehörde herangezogen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 73 Abs. 1 AWG 2002 lautet: Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 lautet:
"§ 73. (1)
1. Werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt,
2. werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV befördert oder verbracht oder
3. ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen." 3. ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen."
Was unter Abfällen zu verstehen ist, bestimmt § 2 AWG 2002. Was unter Abfällen zu verstehen ist, bestimmt Paragraph 2, AWG 2002.
Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
"§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und 1. die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden. 2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.
1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
2. nur durch den Mischvorgang