TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/20 2004/07/0206

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Veröffentlicht am 20.01.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AWG 2002 §15;
AWG 2002 §2 Abs3;
AWG 2002 §73;
AWG 2002;
GewO 1994 §2 Abs3;
GewO 1994 §2 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des S in T, vertreten durch Dr. Peter Lechner und Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, Bürgerstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Juli 2003, Zl. U-30.035/6, betreffend einen Auftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2003 wurde dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102 (AWG 2002), die Verbrennung von Pferdemist in einer Heizungsanlage untersagt und ihm der Auftrag erteilt, den in seiner Reitanlage anfallenden Pferdemist nachweislich einer entsprechenden Entsorgung zuzuführen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2003 wurde dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , I Nr. 102 (AWG 2002), die Verbrennung von Pferdemist in einer Heizungsanlage untersagt und ihm der Auftrag erteilt, den in seiner Reitanlage anfallenden Pferdemist nachweislich einer entsprechenden Entsorgung zuzuführen.

In der Begründung heißt es in der Sachverhaltsdarstellung, der Beschwerdeführer betreibe im Rahmen seiner Reithalle in T eine Heizanlage, welche der Beheizung und der Warmwasserversorgung der neugebauten Reithalle diene. Dabei werde das beim Ausmisten der Pferdekoppel anfallende Gemisch aus Pferdemist und Streugut (Sägemehl) über ein Förderband in eine Pressvorrichtung (Pressrohr) transportiert, wobei die Feuchtigkeit vermindert werde. Nach dieser Pressung erfolge die Lagerung in einem Silo, wo eine Trocknung erfolge. Anschließend daran werde die Verbrennung im Heizkessel vorgenommen, wobei das Brenngut aus ca. 80 % Holz (Streu) und 20 % Pferdebollen bestehe.

In rechtlicher Hinsicht befasste sich die belangte Behörde zunächst mit dem Einwand des Beschwerdeführers, bei dem anfallenden Mist/Stroh-Gemisch handle es sich nicht um Abfall, weil sich der Beschwerdeführer als Betreiber des Reitstalls dieser Sache nicht entledigen, sondern sie vielmehr im Sinne einer zulässigen Nutzung verwerten wolle. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, was die Entledigungsabsicht betreffe, sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Pferdemist und das gebrauchte Stroh Abfallprodukte darstellten, deren sich der Betreiber des Reitstalles entledigen wolle. Das ergebe sich aus der durchschnittlichen Lebenserfahrung, wonach der Betrieb des Reitstalls nicht zu dem Zweck erfolge, ein Mist/Stroh-Gemisch zu produzieren. Warum keine Entledigungsabsicht vorliegen solle, wenn die Verwertung im Rahmen einer zulässigen Nutzung in Frage gestellt werde, werde durch den Beschwerdeführer außerdem nicht näher erläutert. Zum objektiven Abfallbegriff sei anzuführen, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist und ähnlichen Stoffen erforderlich sei, um die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002, insbesondere Z. 1 (Gefährdung der Gesundheit von Menschen und unzumutbare Belästigungen), Z. 3 (Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden) und Z. 9 (erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes) zu gewährleisten. Somit sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Mist/Stroh-Gemisch um Abfall im Sinne des § 2 Z. 1 und 2 AWG 2002 handle. In rechtlicher Hinsicht befasste sich die belangte Behörde zunächst mit dem Einwand des Beschwerdeführers, bei dem anfallenden Mist/Stroh-Gemisch handle es sich nicht um Abfall, weil sich der Beschwerdeführer als Betreiber des Reitstalls dieser Sache nicht entledigen, sondern sie vielmehr im Sinne einer zulässigen Nutzung verwerten wolle. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, was die Entledigungsabsicht betreffe, sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Pferdemist und das gebrauchte Stroh Abfallprodukte darstellten, deren sich der Betreiber des Reitstalles entledigen wolle. Das ergebe sich aus der durchschnittlichen Lebenserfahrung, wonach der Betrieb des Reitstalls nicht zu dem Zweck erfolge, ein Mist/Stroh-Gemisch zu produzieren. Warum keine Entledigungsabsicht vorliegen solle, wenn die Verwertung im Rahmen einer zulässigen Nutzung in Frage gestellt werde, werde durch den Beschwerdeführer außerdem nicht näher erläutert. Zum objektiven Abfallbegriff sei anzuführen, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist und ähnlichen Stoffen erforderlich sei, um die öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002, insbesondere Ziffer eins, (Gefährdung der Gesundheit von Menschen und unzumutbare Belästigungen), Ziffer 3, (Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden) und Ziffer 9, (erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes) zu gewährleisten. Somit sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Mist/Stroh-Gemisch um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 AWG 2002 handle.

Was die zulässige Verwendung des Mist/Stroh-Gemisches betreffe, so stelle § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 auf eine zulässige Verwertung im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ab. Daraus sei abzuleiten, dass es sich bei der zulässigen Verwertung um eine landwirtschaftliche oder allenfalls eine dem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnende Tätigkeit handeln müsse. Dabei werde auf die Definition der Land- und Forstwirtschaft aus der Gewerbeordnung 1994 abgestellt. Zur Land- und Forstwirtschaft zählten dabei gemäß § 2 Abs. 3 die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und die Fischerei. Ergänzend dazu nenne § 2 Abs. 4 GewO 1994 Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Da im gegenständlichen Fall das Mist/Stroh-Gemisch beim Betrieb eines Reitstalles anfalle und diese Tätigkeit nach der GewO 1994 weder zu den Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft noch zu deren Nebengewerbe zähle, könne § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 nicht zur Anwendung kommen. Was die zulässige Verwendung des Mist/Stroh-Gemisches betreffe, so stelle Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz AWG 2002 auf eine zulässige Verwertung im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ab. Daraus sei abzuleiten, dass es sich bei der zulässigen Verwertung um eine landwirtschaftliche oder allenfalls eine dem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnende Tätigkeit handeln müsse. Dabei werde auf die Definition der Land- und Forstwirtschaft aus der Gewerbeordnung 1994 abgestellt. Zur Land- und Forstwirtschaft zählten dabei gemäß Paragraph 2, Absatz 3, die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und die Fischerei. Ergänzend dazu nenne Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Da im gegenständlichen Fall das Mist/Stroh-Gemisch beim Betrieb eines Reitstalles anfalle und diese Tätigkeit nach der GewO 1994 weder zu den Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft noch zu deren Nebengewerbe zähle, könne Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz AWG 2002 nicht zur Anwendung kommen.

Zu prüfen sei weiters, ob die thermische Verwertung eines Mist/Stroh-Gemisches grundsätzlich zulässig sei. Dies sei zu verneinen, weil § 2 der Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000, LGBl. Nr. 66, ein Gemisch aus Stroh und Pferdemist nicht zu den zulässigen festen Brennstoffen für Heizanlagen zähle. Zu prüfen sei weiters, ob die thermische Verwertung eines Mist/Stroh-Gemisches grundsätzlich zulässig sei. Dies sei zu verneinen, weil Paragraph 2, der Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000, Landesgesetzblatt , Nr. 66, ein Gemisch aus Stroh und Pferdemist nicht zu den zulässigen festen Brennstoffen für Heizanlagen zähle.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass das Verbrennen des Mist/Stroh-Gemisches jedenfalls den Grundsätzen des AWG 2002, insbesondere den Grundsätzen der Schonung von Ressourcen, der Vermeidung von Abfall und der ökologisch zweckmäßigen Verwertung von Abfällen zur Energiegewinnung entspreche und daher als zulässig angesehen werden könne, so sei dazu auszuführen, dass es sich bei den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 AWG 2002 lediglich um Zielbestimmungen handle, die durch die nachfolgenden Regelungen konkretisiert würden. Die konkreten Bestimmungen ließen jedoch die Verbrennung des Mist/Stroh-Gemisches nicht zu. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass das Verbrennen des Mist/Stroh-Gemisches jedenfalls den Grundsätzen des AWG 2002, insbesondere den Grundsätzen der Schonung von Ressourcen, der Vermeidung von Abfall und der ökologisch zweckmäßigen Verwertung von Abfällen zur Energiegewinnung entspreche und daher als zulässig angesehen werden könne, so sei dazu auszuführen, dass es sich bei den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 AWG 2002 lediglich um Zielbestimmungen handle, die durch die nachfolgenden Regelungen konkretisiert würden. Die konkreten Bestimmungen ließen jedoch die Verbrennung des Mist/Stroh-Gemisches nicht zu.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 29. November 2004, B 1238/03-7, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde stelle die Verwendung des Mist/Stroh-Gemisches zu Heizzwecken eine zulässige Verwendung im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 dar. Es sei nicht nachvollziehbar, worin der Unterschied zwischen Nutztierhaltung und Reitpferdehaltung in einer Reitschule liege. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde stelle die Verwendung des Mist/Stroh-Gemisches zu Heizzwecken eine zulässige Verwendung im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 dar. Es sei nicht nachvollziehbar, worin der Unterschied zwischen Nutztierhaltung und Reitpferdehaltung in einer Reitschule liege.

Die belangte Behörde sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Gemisch aus Pferdemist und Einstreu aus Sägemehl bzw. Sägespänen und Stroh als Abfall zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer wolle sich dieses Gemisches nicht entledigen, sondern es im Sinne einer zulässigen Nutzung verwerten. Dieser Auffassung stehe auch das öffentliche Interesse nicht entgegen, weil dieses auf Grund der bescheidenen Größe der Anlage und des anfallenden Materials sowie der Beschränkung ausschließlich auf das Gelände des Reitbetriebes nicht beeinträchtigt werde. Die belangte Behörde habe auch unbeachtet gelassen, dass das Land Tirol sich im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Einsparung von Energie verpflichtet habe, für eine effiziente Nutzung von Energie zu sorgen. Durch die Verwendung des gegenständlichen Biomasse-Brennstoffs werde den Intentionen einer Energieeinsparung am besten entsprochen. In den Förderungsrichtlinien der Tiroler Landesregierung zur Errichtung von energiebezogenen Umweltschutzvorhaben sei eine Einschränkung im Sinne der Tiroler Heizungsanlagenverordnung nicht ersichtlich. Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses hätte die belangte Behörde auch bedenken müssen, dass durch die Verwertung des Mistes zur Verbrennung eine erhebliche Belastung hintangehalten werde, die bei Düngung oder Kompostierung anfalle.

Die Behörden beider Rechtsstufen hätten es auch unterlassen, ausreichende Sachverhaltsgrundlagen für eine korrekte Beurteilung zu schaffen. Mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht zu vereinbaren sei auch, dass die belangte Behörde ein Gutachten erstellt habe, welches von der Erstbehörde herangezogen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 73 Abs. 1 AWG 2002 lautet: Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 lautet:

"§ 73. (1)

1. Werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt,

2. werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV befördert oder verbracht oder

3. ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen." 3. ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen."

Was unter Abfällen zu verstehen ist, bestimmt § 2 AWG 2002. Was unter Abfällen zu verstehen ist, bestimmt Paragraph 2, AWG 2002.

Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.

  1. (2)Absatz 2,............
  2. (3)Absatz 3,Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solangeEine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
    1. 1.Ziffer eins
      eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
    2. 2.Ziffer 2
      sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
    Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden."Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden."
    Der mit "Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer" überschriebene § 15 AWG 2002 lautet:Der mit "Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer" überschriebene Paragraph 15, AWG 2002 lautet:

    "§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und 1. die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden. 2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.

  1. (2)Absatz 2,Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn

1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,

2. nur durch den Mischvorgang

  1. a)Litera a
    abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
  2. b)Litera b
    anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle eingehalten werden oder
              3.              dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird. 3. dieser Abfall im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, behandelt oder verwendet wird.
Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.
  1. (3)Absatz 3,Abfälle dürfen außerhalb von
    1. 1.Ziffer eins
      hiefür genehmigten Anlagen oder
    2. 2.Ziffer 2
      für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
  2. (4)Absatz 4,Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.Abfälle sind gemäß Paragraph 16, oder nach Ma
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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