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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung eines Asylwerbers infolge fehlerhafter bzw unzureichender InteressenabwägungRechtssatz
Armenische Staatsangehörige; falscher Familienbegriff zu Grunde gelegt (Abstellen auf Zeitpunkt der Eheschließung, keine Berücksichtigung der vorhergehenden langjährigen Lebensgemeinschaft).
Siehe auch U1063/08, E v 22.06.09, hins einer mit einem Österreicher verheirateten Staatsbürgerin Tansanias; gemeinsamer Sohn; keine Berücksichtigung der Heirat; kein Parteiengehör.
U1031/09, E v 22.06.09, hins eines türkischen Staatsangehörigen (kurdischer Alevit); Ehegattin bereits österreichische Staatsbürgerin und nicht - wie fälschlich angenommen - noch türkische Staatsangehörige; Kontakt zum gemeinsamen ehelichen Kind bei Interessenabwägung nicht berücksichtigt, ebenso wenig wie aufrechte Beschäftigungsbewilligung als Zuckerbäcker (eigene Bäckerei).
U1104/08, E v 01.07.09, hins eines nigerianischen Staatsangehörigen; keine Untersuchung der Zumutbarkeit der Übersiedlung der österreichischen Ehegattin nach Nigeria; Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat noch nicht abgeschlossen (Verweis auf EGMR 02.08.01, Fall Boultif und die dort entwickelten Kriterien); Ablehnung der Beschwerdebehandlung hinsichtlich der Abweisung des Asylantrags.
Ähnlich U992/08, E v 01.07.09.
She weiters U1209/09, E v 01.07.09, hins eines pakistanischen Staatsangehörigen; Unterlassung jeglicher Interessenabwägung.
U354/09, E v 03.09.09: keine Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (nigerianischer Staatsangehöriger) Vater eines Kleinkindes ist; Kind und Mutter österreichische Staatsbürger.
U667/09 ua, E v 27.04.10: hins einer armenischen Staatsabgehörigen; fehlerhafte Interessenabwägung (Ehemann an Leukämie erkrankt, pflegebedürftig, befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Schwere der Erkrankung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Bescheid TrennbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U954.2009Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011