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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung eines Asylwerbers infolge fehlerhafter bzw unzureichender InteressenabwägungSpruch
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin wurde am 20. Februar 1980 geboren und ist Staatsbürgerin Tansanias. Sie stellte am 20. Oktober 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in diesem an, aus dem Sudan zu stammen. Die Beschwerdeführerin brachte darin vor, sie habe wegen des Krieges im Sudan zu leiden gehabt, ihre Mutter sei verstorben, niemand würde für sie sorgen können.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin wurde am 20. Februar 1980 geboren und ist Staatsbürgerin Tansanias. Sie stellte am 20. Oktober 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in diesem an, aus dem Sudan zu stammen. Die Beschwerdeführerin brachte darin vor, sie habe wegen des Krieges im Sudan zu leiden gehabt, ihre Mutter sei verstorben, niemand würde für sie sorgen können.
Am 15. Dezember 2006 ehelichte die Beschwerdeführerin den österreichischen Staatsbürger S J R. Der gemeinsame Sohn der Eheleute R kam am 23. November 2007 zur Welt. Die Eheleute leben in einem gemeinsamen Haushalt.
2. Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) wies den Asylantrag mit Bescheid vom 1. März 2005 gemäß §7 Asylgesetz 1997 idgF ab, erklärte gemäß §8 Abs1 leg.cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Tansania für zulässig und wies die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß §8 Abs2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
3. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 18. März 2005 hat der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß §7 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tansania gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 zulässig ist und die Beschwerdeführerin gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tansania ausgewiesen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt, ebenso wurde der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Erkenntnis führt der AsylGH u.a. aus, dass im erstinstanzlichen Verfahren hervorgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin auf Einladung einer österreichischen Staatsbürgerin nach Österreich gekommen wäre und legal unter Angabe ihres eigentlichen Namens und ihres eigentlichen Geburtsdatums eingereist sei. Auch wäre bei einer Ausweisung nach Tansania keine Verletzung der Art2 oder 3 EMRK indiziert. 3. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 18. März 2005 hat der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß §7 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, abgewiesen sowie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tansania gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, zulässig ist und die Beschwerdeführerin gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tansania ausgewiesen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt, ebenso wurde der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Erkenntnis führt der AsylGH u.a. aus, dass im erstinstanzlichen Verfahren hervorgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin auf Einladung einer österreichischen Staatsbürgerin nach Österreich gekommen wäre und legal unter Angabe ihres eigentlichen Namens und ihres eigentlichen Geburtsdatums eingereist sei. Auch wäre bei einer Ausweisung nach Tansania keine Verletzung der Art2 oder 3 EMRK indiziert.
Hinsichtlich Art8 EMRK führt der AsylGH aus, dass die Interessenabwägung jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen müsse. Der vierjährige Aufenthalt ergäbe sich nur aus dem Aufenthalt im Rahmen des Asylverfahrens, der sich als unberechtigt herausgestellt habe, sie habe zudem falsche Nationalien bekannt gegeben. Die Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger würde nichts ändern, auch habe erst ab 3. Oktober 2007 eine gemeinsame Meldung und damit ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Auch könne sich im Lichte der Judikatur des EGMR kein Asylwerber auf die Eheschließung zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine rechtskräftige Entscheidung vorgelegen habe, berufen. Eine weitergehende Integration der Beschwerdeführerin sei nicht hervorgekommen, ebenso habe sich nicht ergeben, dass die Eheleute ihr Familienleben nicht im Herkunftsland der Beschwerdeführerin fortführen könnten.
4. Gegen diese Entscheidung des AsylGH richtet sich die auf Art144a B-VG, BGBl. I 2/2008, gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 25. Februar 2009. Die Beschwerdeführerin macht darin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 390/1973 sowie der in Art6 EMRK gewährleisteten Rechte geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 4. Gegen diese Entscheidung des AsylGH richtet sich die auf Art144a B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 25. Februar 2009. Die Beschwerdeführerin macht darin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, sowie der in Art6 EMRK gewährleisteten Rechte geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
5. Der AsylGH hat als belangtes Gericht von einer Gegenschrift abgesehen, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen und die Verwaltungs- und Gerichtsakten übermittelt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur - zulässigen - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat zur - zulässigen - Beschwerde erwogen:
1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002). 1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat vergleiche VfSlg. 11.638 aus 1988,, 15.051 aus 1997,, 15.400 aus 1999,, 16.657 aus 2002,).
2.1. Dem Asylgerichtshof ist diesbezüglich ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen:
2.2. Zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und der Entscheidung des AsylGH sind mehr als drei Jahre vergangen. Weder der Unabhängige Bundesasylsenat noch der AsylGH hat in dieser Zeit irgendwelche Ermittlungstätigkeiten durchgeführt (vgl. VfSlg. 18.052/2007), obwohl der Entscheidung des AsylGH zu Folge bekannt war, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile geheiratet hatte. Trotzdem wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör hinsichtlich ihres Familien- und Privatlebens verwehrt. Vielmehr verließ sich der AsylGH dabei auf den letzten, aktuellen Eintrag im Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 23. Oktober 2008 hinsichtlich beider Eheleute R, ließ aber unberücksichtigt, dass nach diesem zumindest seit 1. März 2007 eine gemeinsame Meldung bestand und nicht erst seit 3. Oktober 2007. Zudem lässt das Erkenntnis jegliche Auseinandersetzung mit den im Urteil Boultif (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00) vom EGMR entwickelten Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit von Ausweisungen vermissen (vgl. VfGH vom 22.6.2009, U1104/08). 2.2. Zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und der Entscheidung des AsylGH sind mehr als drei Jahre vergangen. Weder der Unabhängige Bundesasylsenat noch der AsylGH hat in dieser Zeit irgendwelche Ermittlungstätigkeiten durchgeführt vergleiche VfSlg. 18.052 aus 2007,), obwohl der Entscheidung des AsylGH zu Folge bekannt war, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile geheiratet hatte. Trotzdem wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör hinsichtlich ihres Familien- und Privatlebens verwehrt. Vielmehr verließ sich der AsylGH dabei auf den letzten, aktuellen Eintrag im Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 23. Oktober 2008 hinsichtlich beider Eheleute R, ließ aber unberücksichtigt, dass nach diesem zumindest seit 1. März 2007 eine gemeinsame Meldung bestand und nicht erst seit 3. Oktober 2007. Zudem lässt das Erkenntnis jegliche Auseinandersetzung mit den im Urteil Boultif (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00) vom EGMR entwickelten Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit von Ausweisungen vermissen vergleiche VfGH vom 22.6.2009, U1104/08).
Der AsylGH hat weder eine mündliche Verhandlung durchgeführt, noch der Beschwerdeführerin schriftlich die Möglichkeit gegeben, sich hinsichtlich ihrer Ehe und ihres Sohnes, zu äußern.
3. Die Beschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
4. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.römisch drei. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a in Verbindung mit 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Bescheid TrennbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U1063.2008Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009