TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 C5 260731-0/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Spruch

C5 260.731-0/2008/9E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn L.V., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.5.2005, 04 20.570-BAE, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1.1. Der - damals bereits volljährige - Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 7.10.2004 - gleichzeitig mit seinen Eltern L.K. und L.N. - den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Er gab an, er habe Angst um sein Leben gehabt, weil seine Eltern politisch verfolgt würden. Zu seinem Antrag wurde er vom Bundesasylamt am 13.10.2004 und am 18.10.2004 (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) und am 15.12.2004 (Außenstelle Eisenstadt) niederschriftlich vernommen. Begründend gab er an, er sei Pazifist und wolle weder getötet werden noch töten. Er wolle aber auch nicht wegen der Tätigkeit seines Vaters in Geiselhaft geraten. Als ihm vorgehalten wurde, sein Vater habe erwähnt, dass er in einen Autounfall verwickelt gewesen sei, bestätigte er dies; jemand sei in das Auto hinein gefahren, er sei nicht verletzt worden, es sei ihm aber sehr schwindlig gewesen. Er wolle nicht zur Armee einrücken. Einberufungsbefehl habe er noch keinen erhalten, er sei "seit 1999 praktisch nicht vorhanden" gewesen, weil er keinen Reisepass, keine Aufenthaltsberechtigung ("Propiska") und keinen medizinischen Ausweis gehabt habe. Er sei im Reisepass der Eltern eingetragen gewesen. Konkreten Verfolgungen sei er nicht ausgesetzt gewesen, wenn er aber nicht mit seinem Vater ausgereist wäre, hätte man ihn als Druckmittel verwendet. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation fürchte er, drei Jahre wegen Wehrdienstverweigerung eingesperrt zu werden.

1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 **Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003)ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stellte es fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wies es ihn aus dem Bundesgebiet aus. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als unglaubwürdig; weiters sei es - wegen gesundheitlicher Leiden des Bf**s - unwahrscheinlich, daß** er zum Wehrdienst einberufen werde. Das Bundesasylamt ging weiters davon aus, dass er auch nicht iSd § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 gefährdet oder bedroht sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, **Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003)ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stellte es fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wies es ihn aus dem Bundesgebiet aus. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als unglaubwürdig; weiters sei es - wegen gesundheitlicher Leiden des Bf**s - unwahrscheinlich, daß** er zum Wehrdienst einberufen werde. Das Bundesasylamt ging weiters davon aus, dass er auch nicht iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 gefährdet oder bedroht sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9.5.2005 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. **2.1.1.2.1) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 11.5.2005. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung durch den Geheimdienst ausgesetzt, da er Mitglied im Verein seines Vaters L.K. gewesen sei. Die Fluchtgründe, die der Vater in seiner Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid anführe, träffen, soweit sie die Mitgliedschaft im Verein betreffen, auch auf den Beschwerdeführer selbst zu. Darüber hinaus sei er Pazifist und Wehrdienstverweigerer. Aufgrund der Mitgliedschaft im Verein seines Vaters und wegen seiner politischen Einstellung sei der Beschwerdeführer den russischen Behörden "unangenehm aufgefallen" und sogar bereits Opfer eines versuchten Mordanschlages gewesen; er sehe daher bei einer etwaigen Rückkehr in die Russische Föderation keine Möglichkeit, einen den rechtsstaatlichen Prinzipien folgenden Weg einzuschlagen, um Zivildienst leisten zu können oder aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen freigestellt zu werden.1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. **2.1.1.2.1) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 11.5.2005. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung durch den Geheimdienst ausgesetzt, da er Mitglied im Verein seines Vaters L.K. gewesen sei. Die Fluchtgründe, die der Vater in seiner Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid anführe, träffen, soweit sie die Mitgliedschaft im Verein betreffen, auch auf den Beschwerdeführer selbst zu. Darüber hinaus sei er Pazifist und Wehrdienstverweigerer. Aufgrund der Mitgliedschaft im Verein seines Vaters und wegen seiner politischen Einstellung sei der Beschwerdeführer den russischen Behörden "unangenehm aufgefallen" und sogar bereits Opfer eines versuchten Mordanschlages gewesen; er sehe daher bei einer etwaigen Rückkehr in die Russische Föderation keine Möglichkeit, einen den rechtsstaatlichen Prinzipien folgenden Weg einzuschlagen, um Zivildienst leisten zu können oder aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen freigestellt zu werden.

1.1.3. In der Folge erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde; mit Schreiben vom 1.2.2007 (beim unabhängigen Bundesasylsenat eingelangt am 16.2.2007) forderte der Verwaltungsgerichtshof den unabhängigen Bundesasylsenat auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Mit Verfügung vom 6.6.2007 erstreckte er diese Frist bis zum 10.11.2008.

1.2.1. Am 5.4.2007 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Eltern L.K. und L.N. und sein Bruder L.M. teilnahmen; das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.

Mit Beschluss vom 16.10.2008, C5 260.726-0/2008/23E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsylGHG als unzulässig zurück. Begründend führte er aus, der Vater des Beschwerdeführers sei aufgrund eines psychischen Leidens beschränkt geschäftsfähig; die ihn betreffende Erledigung des Bundesasylamtes sei daher nicht wirksam zugestellt und daher nicht als Bescheid zustande gekommen.Mit Beschluss vom 16.10.2008, C5 260.726-0/2008/23E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurück. Begründend führte er aus, der Vater des Beschwerdeführers sei aufgrund eines psychischen Leidens beschränkt geschäftsfähig; die ihn betreffende Erledigung des Bundesasylamtes sei daher nicht wirksam zugestellt und daher nicht als Bescheid zustande gekommen.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG idF der AsylGNov. 2003 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge:

AsylGH-EinrichtungsG]) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGH-EinrichtungsG]) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1.1.2.1. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG. § 38 AsylG spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.2.1.1.2.1. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG. Paragraph 38, AsylG spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG gilt das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den unabhängigen Bundesasylsenat mit Ablauf des 30.6.2008 als eingestellt; das Verfahren, auf das sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezieht, ist vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 5, B-VG gilt das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den unabhängigen Bundesasylsenat mit Ablauf des 30.6.2008 als eingestellt; das Verfahren, auf das sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezieht, ist vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005.

2.2.1. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen, er fürchte, in der Russischen Föderation zum Wehrdienst einberufen zu werden; es hat auch Negativfeststellungen zu seinen Behauptungen getroffen, er werde wegen der Mitgliedschaft im Verein seines Vaters, wie er sich ausdrückte, verfolgt bzw. er müsse deshalb Verfolgung bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchten. Die Beweiswürdigung, die zu diesen Feststellungen geführt hat, beschränkt sich darauf, der vom Beschwerdeführer angegebene Sachverhalt werde vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen, die Behauptung, aufgrund der Probleme seines Vater eine Geiselhaft befürchtet zu haben, stelle er nur allgemein in den Raum, ohne sie belegen oder glaubhaft machen zu können. Diese Beweiswürdigung ist nicht schlüssig. Des Gleichen erschien dem unabhängigen Bundesasylsenat die Beweiswürdigung jenes Bescheides, der den Vater des Beschwerdeführers betraf, nicht schlüssig, sodass er sich veranlasst sah, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in seiner Beschwerde und während der Berufungsverhandlung sich jeweils auch auf die Verfolgung berufen, die seinem Vater drohe und aus der er eine gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung ableitet. Es ist daher nicht möglich, die Situation des Beschwerdeführers in diesem Punkt richtig zu beurteilen, wenn nicht die Verfolgung seines Vaters abschließend geklärt wird. Es liegt auf der Hand, dass dies sinnvollerweise primär im Verfahren über den Asylantrag des Vaters zu geschehen hat. Da sich die Beschwerde des Vaters aber als unzulässig erwiesen hat, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die Verfolgungsgründe des Vaters weiterhin in dessen eigenen Verfahren zu prüfen.

2.2.2. Ohne Feststellungen zur Situation des Vaters und zur Frage, ob und warum er in der Russischen Föderation verfolgt wird, lässt sich daher die Situation des Beschwerdeführers nicht abschließend beurteilen. Dies schlägt auch auf den zweiten vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgrund zurück, nämlich die befürchtete Einberufung zum Wehrdienst; es ist nicht unplausibel, dass er, wie er in der Beschwerde schreibt, aufgrund seines politischen Engagements bzw. des Engagements seines Vaters größere Schwierigkeiten hätte, sich dem Wehrdienst zu entziehen, als andere russische Staatsangehörige in ansonsten vergleichbarer Situation.

2.2.3. Es ist daher nicht möglich, die Situation des Beschwerdeführers korrekt zu beurteilen, wenn nicht in ausreichendem Maße Feststellungen über die Verfolgung seines Vaters ins Verfahren seingeführt werden, die auf einer schlüssigen Beweiswürdigung beruhen. Solche Feststellungen wären primär im Verfahren über den Asylantrag seines Vaters zu treffen, nur wenn dies - etwa aufgrund einer bestimmten verfahrensrechtlichen Konstellation - nicht möglich sein sollte, müsste dies im Verfahren betreffend den Beschwerdeführer geschehen. Diese Feststellungen lassen sich ohne Einvernahme (auch) des Beschwerdeführers nicht gewinnen; sollte es notwendig sein, dazu andere Beweise aufzunehmen, so wären ihre Ergebnisse weiter mit ihm zu erörtern. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).2.2.3. Es ist daher nicht möglich, die Situation des Beschwerdeführers korrekt zu beurteilen, wenn nicht in ausreichendem Maße Feststellungen über die Verfolgung seines Vaters ins Verfahren seingeführt werden, die auf einer schlüssigen Beweiswürdigung beruhen. Solche Feststellungen wären primär im Verfahren über den Asylantrag seines Vaters zu treffen, nur wenn dies - etwa aufgrund einer bestimmten verfahrensrechtlichen Konstellation - nicht möglich sein sollte, müsste dies im Verfahren betreffend den Beschwerdeführer geschehen. Diese Feststellungen lassen sich ohne Einvernahme (auch) des Beschwerdeführers nicht gewinnen; sollte es notwendig sein, dazu andere Beweise aufzunehmen, so wären ihre Ergebnisse weiter mit ihm zu erörtern. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

2.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

2.3.3. Das Bundesasylamt hat es im Ergebnis unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse zur Situation des Vaters des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen und daran die Situation des Bfs zu messen. Hätte es das getan und diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer erörtert, so hätte es ihn unter Umständen neuerlich vernehmen müssen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.3.3. Das Bundesasylamt hat es im Ergebnis unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse zur Situation des Vaters des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen und daran die Situation des Bfs zu messen. Hätte es das getan und diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer erörtert, so hätte es ihn unter Umständen neuerlich vernehmen müssen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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