Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
S8 318.014-3/2008/6E
S8 318.015-2/2008/3E
S8 318.013-2/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde
1. des I. alias I. alias S.R., geb. 00.00.1982,1. des römisch eins. alias römisch eins. alias S.R., geb. 00.00.1982,
2. der B.H. alias C., geb. 00.00.1988,
3. der I.R., geb. 00.00.2006,3. der römisch eins.R., geb. 00.00.2006,
alle StA. Russische Föderation, 3. gesetzlich vertreten durch B.H. alias C., alle vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, Zahlen: 08 06.289-EAST Ost und 08 06.251-EAST Ost, jeweils vom 09.09.2008 und 08 06.252-EAST Ost vom 01.09.2008, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBL. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung der Genannten bis 23.03.2009 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung der Genannten bis 23.03.2009 aufzuschieben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, ist erstmals am 29.04.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.
Mit Aktenvermerk vom 26.05.2003 wurde das Verfahren gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts aufgrund der Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers nicht möglich war.Mit Aktenvermerk vom 26.05.2003 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts aufgrund der Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers nicht möglich war.
1.2. Der Erstbeschwerdeführer ist am 12.12.2007 abermals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag den zweiten Asylantrag gestellt.
1.2.1. Bei seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung zu seinem Fluchtweg gab er an, dass er über Moskau in die Slowakei gereist sei; am 08.11.2007 sei er in Humenne nach einer Polizeikontrolle in ein Flüchtlingslager gebracht worden und habe dort er einen Asylantrag gestellt. Er sei für circa zwei Wochen in das Lager Gabschikova verlegt worden und habe dieses am 12.12.2007 verlassen. Er sei dann mit einem Kleinbus nach Österreich weitergereist. Sein Heimatland habe er verlassen, weil das russische Militär nach ihm suche.
1.2.2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer bereits am 29.10.2007 sowie am 30.10.2007 in der Slowakei und am 13.05.2003 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte. Am 19.12.2007 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige slowakische Behörde. Die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 wurde am 28.12.2007 durch Zustellung im Akt hinterlegt. Am 31.12.2007 langte ein Schreiben der slowakischen Behörde vom selben Tag beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit der Slowakei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung bestätigt wurde.1.2.2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer bereits am 29.10.2007 sowie am 30.10.2007 in der Slowakei und am 13.05.2003 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte. Am 19.12.2007 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige slowakische Behörde. Die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 wurde am 28.12.2007 durch Zustellung im Akt hinterlegt. Am 31.12.2007 langte ein Schreiben der slowakischen Behörde vom selben Tag beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit der Slowakei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung bestätigt wurde.
Am 24.01.2008 ersuchte das Bundesasylamt Polen den Antragsteller gemäß Art. 14 Dublin-Verordnung aufzunehmen. Am 07.02.2008 übernahm Polen mit Schreiben vom 05.02.2008 die Zuständigkeit für den Erstbeschwerdeführer nach Art. 14 Dublin-Verordnung.Am 24.01.2008 ersuchte das Bundesasylamt Polen den Antragsteller gemäß Artikel 14, Dublin-Verordnung aufzunehmen. Am 07.02.2008 übernahm Polen mit Schreiben vom 05.02.2008 die Zuständigkeit für den Erstbeschwerdeführer nach Artikel 14, Dublin-Verordnung.
1.2.3. Am 07.02.2008 fand eine ärztliche Untersuchung des Erstbeschwerdeführers statt. Die Ärztin kam zum Schluss, dass beim Erstbeschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, die seine Überstellung nach Polen unzumutbar erscheinen ließe.
Am 25.02.2008 wurde der Erstbeschwerdeführer einvernommen. Zur geplanten Ausweisung nach Polen gab er an, es sei in Polen gefährlich, weil Menschen wie er ausgeliefert würden. Es bestehe ein Abkommen zwischen Polen und Russland über die Auslieferung von Menschen, die offiziell gesucht werden. Er werde vom russischen Militär offiziell gesucht.
1.2.4. Mit Bescheid vom 02.03.2008, FZ. 07 11.596-EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Art. 14 Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.1.2.4. Mit Bescheid vom 02.03.2008, FZ. 07 11.596-EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Artikel 14, Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Neben den länderkundlichen Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen wurde beweiswürdigend festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in Polen verfolgt zu werden. Es drohe ihm keine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs.2 Dublin-Verordnung sei daher nicht geboten.Neben den länderkundlichen Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen wurde beweiswürdigend festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in Polen verfolgt zu werden. Es drohe ihm keine Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung sei daher nicht geboten.
1.2.5. Die dagegen eingebrachte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat wurde Bescheid vom 04.03.2008, Zahl:
318.014-1/3E-VIII/22/08, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 abgewiesen; der bekämpfte Bescheid wurde in allen Spruchpunkten bestätigt.318.014-1/3E-VIII/22/08, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 abgewiesen; der bekämpfte Bescheid wurde in allen Spruchpunkten bestätigt.
1.3. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 18.03.2008 aus dem Stande der Schubhaft den dritten Asylantrag. Er gab bei einer ersten Befragung an, er sei seit seiner letzten Antragstellung durchgehend in Österreich aufhältig gewesen. Alle seine Fluchtgründe habe er bei seiner letzten Befragung bereits angegeben.
1.3.1. Am 21.03.2008 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass seit 07.02.2008 eine Zustimmung von Polen für die Führung seines Asylverfahrens vorliege und aus diesem Grund die im § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen.1.3.1. Am 21.03.2008 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass seit 07.02.2008 eine Zustimmung von Polen für die Führung seines Asylverfahrens vorliege und aus diesem Grund die im Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen.
1.3.2. Bei der Einvernahme am 26.03.2008 gab der Erstbeschwerdeführer zur geplanten Ausweisung nach Polen an, es sei egal ob er in Österreich oder Polen Asyl bekommen; er werde in der Russischen Föderation offiziell gesucht. Es seien Leute aus Polen nach Russland abgeschoben worden, wenn sie dort einen negativen Bescheid bekommen hätten. Seine Gattin sei krank und weine jeden Tag. Sie hätten Angst hier im Flüchtlingslager aufhältig zu sein, weil ständig Raufereien stattfinden würden. Er wolle bei seiner Familie sein.
1.3.3. Mit Bescheid vom 27.03.2008, FZ. 08 02.613-EAST Ost, wurde neuerlich der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers durch das Bundesasylamt ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Art. 14 Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.1.3.3. Mit Bescheid vom 27.03.2008, FZ. 08 02.613-EAST Ost, wurde neuerlich der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers durch das Bundesasylamt ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Artikel 14, Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Begründend wurde nach den länderkundlichen Feststellungen zu Polen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer wiederum keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Polen verfolgt zu werden. Es drohe ihm keine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs.2 Dublin-Verordnung sei daher nicht geboten.Begründend wurde nach den länderkundlichen Feststellungen zu Polen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer wiederum keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Polen verfolgt zu werden. Es drohe ihm keine Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung sei daher nicht geboten.
1.3.4. Die dagegen eingebrachte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat wurde von diesem mit Bescheid vom 22.04.2008, Zahl:
318.014-2/2E-VIII/22/08, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Beweiswürdigend schloss sich die Berufungsbehörde den Ausführungen des Bundesasylamtes an.318.014-2/2E-VIII/22/08, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 abgewiesen. Beweiswürdigend schloss sich die Berufungsbehörde den Ausführungen des Bundesasylamtes an.
1.4. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 02.05.2008 aus dem Stande der Schubhaft den vierten Asylantrag. Bei der Befragung am Tag der Antragstellung gab er an, er habe Österreich nicht verlassen. Er wolle, dass Österreich seinen Asylantrag noch einmal prüfe. Seine gesamte Familie halte sich in Österreich auf und er wolle bei seiner Familie bleiben.
1.4.1. Am 06.05.2008 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass seit 24.01.2008 Konsultationen mit Polen geführt worden seien. Die am 07.02.2008 bei der Behörde eingelangte Zustimmung sei noch immer gültig und es gelte aus diesem Grund die im § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht; es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen.1.4.1. Am 06.05.2008 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass seit 24.01.2008 Konsultationen mit Polen geführt worden seien. Die am 07.02.2008 bei der Behörde eingelangte Zustimmung sei noch immer gültig und es gelte aus diesem Grund die im Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht; es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen.
1.4.2. Am 06.05.2008 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zur geplanten Ausweisung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er ursprünglich in Österreich bleiben wollte. Da seine Frau und seine Tochter jedoch nach Polen überstellt werden, wolle er nun ebenfalls freiwillig mitreisen.
1.4.3. Mit Bescheid vom 06.05.2008, AZ. 08 03.912-EAST Ost, hat das Bundesasylamt wiederum den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Art. 14 Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. Begründet wurde dieser Bescheid wie bereits im vorangegangenen Rechtsgang.1.4.3. Mit Bescheid vom 06.05.2008, AZ. 08 03.912-EAST Ost, hat das Bundesasylamt wiederum den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Artikel 14, Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei. Begründet wurde dieser Bescheid wie bereits im vorangegangenen Rechtsgang.
1.4.4. Am 06.05.2008 gab der Erstbeschwerdeführer einen Berufungsverzicht zu Protokoll.
1.5. Am 18.07.2008 reiste der Erstbeschwerdeführer neuerlich aus Polen in Österreich ein und stellte den verfahrensgegenständlichen - fünften - Asylantrag. Nach Angaben zu seiner Reiseroute gab er an, dass sich in Polen noch seine Lebensgefährtin und seine Tochter aufhalten.
1.5.1. Am 21.07.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung an Polen. Am 23.07.2008 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Polen Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die im § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt ihre Asylanträge wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 23.07.2008 langte ein Schreiben der polnischen Behörde vom Vortag beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung bestätigt wurde.1.5.1. Am 21.07.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung an Polen. Am 23.07.2008 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Polen Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die im Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt ihre Asylanträge wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 23.07.2008 langte ein Schreiben der polnischen Behörde vom Vortag beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung bestätigt wurde.
1.5.2. Am 08.08.2008 fand eine 90 minütigen Untersuchung des Erstbeschwerdeführers durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie im Zulassungsverfahren statt. Der Arzt kam zum Schluss, dass beim Erstbeschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, die eine Überstellung nach Polen unzumutbar erscheinen ließe. Insgesamt sei bei psychosozialen Belastungsfaktoren eine leichte Depression mit Somatisierung anzunehmen.
1.5.3. Am 03.09.2008 wurden der Erstbeschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für Russisch niederschriftlich einvernommen.
In Österreich würden nur seine Ehegattin und seine minderjährige Tochter leben. Sein Cousin sei auch nach Polen abgeschoben worden; seine restliche Familie lebe in Sibirien.
Zur geplanten Ausweisung gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Polen überstellt werden, er habe dort Probleme. Er könne Papiere vorlegen, die nachweisen, dass er in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien offiziell von den Behörden gesucht werde. In Polen gäbe es russische und tschetschenische Spezialeinheiten. Drei Tage nach seiner Überstellung nach Polen habe ihm seine Frau erzählt, dass sie zwei Männer im Lager gesehen habe, die ihn zuhause in Tschetschenien gesucht hätten. Danach habe er sich in Polen an einen tschetschenischen Verein gewandt, der ihm eine Bestätigung ausgestellt habe, die er nun vorlege. Er habe den Verein auch um Hilfe gebeten; es sei ihm aber gesagt worden, dass man ihn vor den Spezialeinheiten nicht schützen könne. Er habe sich auch an die polnische Polizei gewandt; es sei ihm jedoch gesagt worden, dass er Beweise benötige.
Der Erstbeschwerdeführer legte drei Dokumente vor. Mit dem ersten Schreiben des "Ministry of Foreign Affairs - The Mission Chechen Republic of Ichkeria in Poland" wird bestätigt, dass der Aufenthalt der Familie des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin in Polen nicht ungefährlich sei; die Familie werde von den "Sonderdiensten Russlands und den Kadyrovs verfolgt". Weiters wurde ein Schreiben von näher genannten ehemaligen "Nachbarn und Freunden" des Erstbeschwerdeführers vorgelegt, worin bestätigt wird, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers vom russischen Spezialdienst, der örtlichen Miliz und den "Kadyrov-Leuten verfolgt und unterdrückt" werde. Der Leiter der Miliz des Bezirks G. habe gesagt, dass er eine Spezialgruppe nach Polen schicken werde, um die Familie des Erstbeschwerdeführers zu suchen. Die russischen Spezialdienste würden wissen, dass diese Familie in Polen sei. Ebenso habe der Leiter der Miliz gesagt, dass Russland eine Vereinbarung mit Polen und der Slowakei über die Auslieferung von Flüchtlingen habe. Als drittes Dokument legte der Erstbeschwerdeführer eine Erklärung "des stellvertretenden Repräsentanten der Vertretung der CRI (= Tschetschenischen Republik Ischkeria) in Polen vor. Demnach habe der Erstbeschwerdeführer an den Kampfhandlungen gegen die russischen Truppen im Gebiet der CRI teilgenommen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden daher in Polen von den "Kadyrovs und den Sonderdiensten Russlands gesucht". Dies habe ein durch die Mitarbeiter der Vertretung CRI durchgeführte Prüfung ergeben.
2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, ist am 28.12.2007 gemeinsam mit der - und zum damaligen Zeitpunkt einjährigen - Drittbeschwerdeführerin (der gemeinsamen Tochter des Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie hat für sich und die Drittbeschwerdeführerin am 29.12.2007 jeweils erstmals in Österreich einen Asylantrag gestellt.
2.1.1. Bei der Erstbefragung gab sie an, nach Angaben zu ihrer Reiseroute von Tschetschenien nach Polen an, dass sie in Polen bereits einen Asylantrag gestellt habe. Mitte November 2007 habe sie bereits versucht nach Österreich zu gelangen; sie sei allerdings in Tschechien aufgegriffen worden und habe dort einen weiteren Asylantrag gestellt und nach Polen überstellt worden. Sie sei dann am 27.12.2007 mit anderen Tschetschenen in einem PKW nach Österreich gefahren.
2.1.2. Ein Eurodac-Treffer ergab, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin jeweils am 25.10.2007 in Polen und am 12.11.2007 in Tschechien bereits Asylanträge gestellt haben. Am 06.01.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Am 08.01.2008 wurde der Zweitbeschwerdeführerin (sowie dieser in Vertretung für die Drittbeschwerdeführerin) gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Polen Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die im § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, ihre Asylanträge wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 21.01.2008 langte ein Schreiben der polnischen Behörde vom 16.01.2008 beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin bestätigt wurde.2.1.2. Ein Eurodac-Treffer ergab, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin jeweils am 25.10.2007 in Polen und am 12.11.2007 in Tschechien bereits Asylanträge gestellt haben. Am 06.01.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Am 08.01.2008 wurde der Zweitbeschwerdeführerin (sowie dieser in Vertretung für die Drittbeschwerdeführerin) gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Polen Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die im Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, ihre Asylanträge wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 21.01.2008 langte ein Schreiben der polnischen Behörde vom 16.01.2008 beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin bestätigt wurde.
2.1.3. Am 22.02.2008 fand eine ärztliche Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin statt. Die gutachtende Ärztin kam zu dem Schluss, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, die eine Überstellung nach Polen unzumutbar erscheinen ließe.
2.1.4. Am 28.02.2008 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für Russisch niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, sie sei die gesetzliche Vertreterin der Drittbeschwerdeführerin. Außer ihrem Ehemann und ihrem Kind seien keine weiteren Verwandten in Österreich.
Zur geplanten Ausweisung brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie habe Angst nach Polen zurückzukehren, da Tschetschenen nach Russland ausgeliefert würden; ihr Mann werde verfolgt. Wenn er nach Polen zurückkehre, habe sie Angst, dass er aus Polen nach Russland zurückgewiesen werde.
2.1.5. Mit Bescheid jeweils vom 02.03.2008 hat das Bundesasylamt die Asylanträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten jeweils gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde die beiden Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.2.1.5. Mit Bescheid jeweils vom 02.03.2008 hat das Bundesasylamt die Asylanträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde die beiden Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese konkret Gefahr liefe, in Polen verfolgt zu werden. Es drohe den Beschwerdeführerinnen keine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs.2 Dublin-Verordnung sei daher jeweils nicht geboten.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese konkret Gefahr liefe, in Polen verfolgt zu werden. Es drohe den Beschwerdeführerinnen keine Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung sei daher jeweils nicht geboten.
2.1.6. Die dagegen eingebrachte Berufungen an den Unabhängigen Bundesasylsenat wurden mit Berufungsbescheiden jeweils vom 04.03.2008, Zahl: 318.015-1/3E-VIII/22/08 bzw. 318.013-1/3E-VIII/22/08, abgewiesen; die Berufungsbehörde schloss sich beweiswürdigenden den Ausführungen des Bundesasylamtes an.
2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am nach eigenen Angaben am 17.07.2008 abermals gemeinsam mit der Drittbeschwerdeführerin erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre Tochter am selben Tag die verfahrensgegenständlichen Asylanträge.
2.2.1. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers für Russisch gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie im Mai 2008 nach Zurückweisung ihres Asylantrages gemeinsam mit ihrem Ehegatten (Erstbeschwerdeführer) und der Drittbeschwerdeführerin nach Polen rücküberstellt worden. Sie seien zuerst nach Dembak gebracht worden und von dort aus in das Lager Katowize überstellt worden. Bis zu ihrer Ausreise seien sie dort aufhältig gewesen. Sie seien dann mit einem PKW nach Österreich zurückgereist. Sie seien wieder nach Österreich gekommen, weil ihr Mann gesucht werde und es für ihn in Polen gefährlich sei.
2.2.2. Am 21.07.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung an die zuständige polnische Behörde für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Am 24.07.2008 wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Polen Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die im §28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt ihre Asylanträge jeweils wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 23.07.2008 langte ein Schreiben der polnischen Behörde vom Vortag beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung für die beiden Beschwerdeführerinnen bestätigt wurde.2.2.2. Am 21.07.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung an die zuständige polnische Behörde für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Am 24.07.2008 wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Polen Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die im §28 Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt ihre Asylanträge jeweils wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 23.07.2008 langte ein Schreiben der polnischen Behörde vom Vortag beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung für die beiden Beschwerdeführerinnen bestätigt wurde.
2.2.3. Am 08.08.2008 fand eine Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie im Zulassungsverfahren statt. Der Arzt kam zum Schluss, dass keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, die eine Überstellung nach Polen unzumutbar erscheinen ließe.
2.2.4. Am 03.09.2008 wurden die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für Russisch getrennt vom Erstbeschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei in der Lage die Einvernahme durchzuführen, sie sei aber circa im siebten Monat schwanger.
Zur geplanten Ausweisung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wolle in Österreich bleiben. Sie habe Probleme in Polen und sei es dort für ihren Mann sehr gefährlich. Sie habe im Lager zwei Männer gesehen, die einmal bei ihnen zuhause gewesen seien. Mit diesen Männern habe es keine Probleme gegeben, weil sie am selben Tag in ein anderes Lager überstellt worden seien. Aber im Flüchtlingslager Katowize habe es Skinheads gegeben. Ihr Mann sei nicht nach Katowize überstellt worden; er habe bei Bekannten gelebt. Sie selbst habe keine Probleme mit den Skinheads gehabt, doch habe sie davon gehört. Außerdem sei sie in Polen nicht zu einem Gynäkologen gebracht worden; sie brauche eine medizinische Versorgung, weil sie schwanger sei.
3. Mit den jeweils beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheiden vom 09.09.2008, Zahlen: 08 06.289-EAST Ost und 08 06.251-EAST Ost (bzgl. der Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin), und vom 01.09.2008, Zahl: 08 06.252-EAST Ost (bzgl. der Drittbeschwerdeführerin), hat das Bundesasylamt jeweils die Asylanträge aller drei Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Polen zuständig sei (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden die drei Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).3. Mit den jeweils beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheiden vom 09.09.2008, Zahlen: 08 06.289-EAST Ost und 08 06.251-EAST Ost (bzgl. der Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin), und vom 01.09.2008, Zahl: 08 06.252-EAST Ost (bzgl. der Drittbeschwerdeführerin), hat das Bundesasylamt jeweils die Asylanträge aller drei Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die drei Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese konkret Gefahr liefe, in Polen verfolgt zu werden. Es drohe den Beschwerdeführern keine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs.2 Dublin-Verordnung sei daher jeweils nicht geboten.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese konkret Gefahr liefe, in Polen verfolgt zu werden. Es drohe den Beschwerdeführern keine Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung sei daher jeweils nicht geboten.
4. Gegen diese Bescheide erhoben die drei Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.10.2008 beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen vor, dass eine Ausweisung nach Polen sowohl Art. 3 als auch Art. 8 EMRK verletzen würde.4. Gegen diese Bescheide erhoben die drei Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.10.2008 beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen vor, dass eine Ausweisung nach Polen sowohl Artikel 3, als auch Artikel 8, EMRK verletzen würde.
Die Behörde habe es unterlassen ausreichende Ermittlungen hinsichtlich ihrer individuellen Gefährdungssituation in Polen zu erstellen.
Der Erstbeschwerdeführer habe in den früheren Verfahren angegeben, einige Verwandte in Österreich zu habe. Auf die diesbezüglichen Ausführungen sei nicht eingegangen worden und sei daher die familiäre Bindung zu Österreich neu zu beurteilen.
Aufgrund des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen gegenüber tschetschenischen Asylwerbern bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführer nicht den benötigten Schutz in Polen erhalten würden und in der Folge eine Abschiebung in den Verfolgerstaat befürchten müssten.
Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin hat keine darüber hinausgehenden Beschwerdegründe geltend gemacht.
4.1. Mit Beschluss jeweils vom 27.10.2008 wurde den Beschwerden der drei Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4.1. Mit Beschluss jeweils vom 27.10.2008 wurde den Beschwerden der drei Beschwerdeführer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4.2. Mit Schreiben vom 31.10.2008 wurden zwei psychotherapeutische Kurzberichte vom 11.04.2008 und 30.11.2008 von Erwin Klasek vorgelegt.
Aus beiden Berichten geht zusammengefasst hervor, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner krankheitswertigen PTBS retraumatisierungsgefährdet sei; er sei daher auf Grund seiner besonderen Schutz- und Schonungsbedürftigkeit einem Risiko der weiteren anhaltenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und der Intensivierung der latenten Suizidalität ausgesetzt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, haben ihr Heimatland verlassen, sind am 17.07.2008 bzw. 18.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am jeweils Tag der Einreise die verfahrensgegenständlichen Asylanträge gestellt.
1.2. Polen hat sich mit Schreiben vom 22.07.2008 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich für die Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer für zuständig erklärt.1.2. Polen hat sich mit Schreiben vom 22.07.2008 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich für die Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer für zuständig erklärt.
Die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil den Beschwerdeführern das Führen von Konsultationen gemäß Dublin-Verordnung binnen Frist mitgeteilt wurde; es ist somit zu keinem Zuständigkeitsübergang an Österreich wegen Fristüberschreitung gekommen.Die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach Paragraph 5, AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil den Beschwerdeführern das Führen von Konsultationen gemäß Dublin-Verordnung binnen Frist mitgeteilt wurde; es ist somit zu keinem Zuständigkeitsübergang an Österreich wegen Fristüberschreitung gekommen.
2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführer bei ihren Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.07.2008 bzw. 18.07.2008, aus den ärztlichen Untersuchungen durch Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, aus den niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer vom 03.09.2008 sowie aus der Zuständigkeitserklärungen Polens vom 22.07.2008.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
§ 5 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 lautet:
"(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.""(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
Mit dieser Regelung wurde eine teilweise Beweislastumkehr geschaffen. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, ihr Beschwerdevorbringen zu untermauern (wobei dem auch durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949); dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung in dieser Bestimmung überhaupt für unbeachtlich zu erklären.
Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin-Verordnung ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger (eine Person, die nicht Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union ist) an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger (eine Person, die nicht Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union ist) an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
3.2. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.3.2. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden entweder im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden entweder im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.
3.3. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass die drei Beschwerdeführer bereits in Polen Asylanträge gestellt hatten und, dass Polen einer Übernahme der Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung am 22.07.2008 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.3.3. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass die drei Beschwerdeführer bereits in Polen Asylanträge gestellt hatten und, dass Polen einer Übernahme der Beschwerdeführer auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung am 22.07.2008 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.
Festzuhalten ist auch, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall eingehalten worden ist.Festzuhalten ist auch, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall eingehalten worden ist.
3.4. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen.3.4. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen.
3.4.1. Zur möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK:3.4.1. Zur möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK:
Der Verfassungsgerichtshof sprach - noch zur Vorläuferbestimmung im AsylG 1997 - in seinem Erkenntnis VfSlg 16.122/2001, aus, dass § 5 AsylG 1997 nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 leg.cit. vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG 1997 sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden (diese Ausführungen wurden mit VfSlg. 17.340/2004 auf das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung übertragen). Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes an.Der Verfassungsgerichtshof sprach - noch zur Vorläuferbestimmung im AsylG 1997 - in seinem Erkenntnis VfSlg 16.122 aus 2001,, aus, dass Paragraph 5, AsylG 1997 nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des Paragraph 5, leg.cit. vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden (diese Ausführungen wurden mit VfSlg. 17.340 aus 2004, auf das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung übertragen). Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes an.
Der Verfassungsgerichtshof ergänzte mit VfSlg. 17.586/2005 zur oben wiedergegebene Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die "entsprechende Vergewisserung" nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei der Erlassung der Dublin-Verordnung erfolgt sei. Die einzelnen Mitgliedstaaten hätten daher nicht nachzuprüfen, ob ein anderer generell sicher ist. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zwingend auszuüben.Der Verfassungsgerichtshof ergänzte mit VfSlg. 17.586 aus 2005, zur oben wiedergegebene Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die "entsprechende Vergewisserung" nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei der Erlassung der Dublin-Verordnung erfolgt sei. Die einzelnen Mitgliedstaaten hätten daher nicht nachzuprüfen, ob ein anderer generell sicher ist. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zwingend auszuüben.
In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (das einen Bescheid zur Zuständigkeit Italiens auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommen zum Gegenstand hatte) sowie in dem (bereits zur Dublin-Verordnung) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Zuständigkeitsverfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist. Dabei sei zu prüfen, ob eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiierte reale Gefahr ("real risk") besteht, dass ein aufgrund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz berechtigtem Schutzbegehren, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Dabei sei insbesondere zu prüfen, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wurde ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (kurz: EGMR) muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EGMR, Entsch. vom 07.07.1987 Nr. 12877/87 [Kalema gegen Frankreich], DR 53, S. 254 [264]; zum Maßstab des "real risk" siehe auch die Nachweise in VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (kurz: EGMR) muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EGMR, Entsch. vom 07.07.1987 Nr. 12877/87 [Kalema gegen Frankreich], DR 53, S. 254 [264]; zum Maßstab des "real risk" siehe auch die Nachweise in VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).
3.4.1.1. Zur Behauptung einer möglichen Bedrohung des Erstbeschwerdeführers und seiner Familienangehörigen:
Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihnen durch eine Rückverbringung nach Polen die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Die Beschwerdeführer stützen ihr Vorbringen auf eine Verfolgung durch die russischen Sonderdienste und Kadyrov-Leute und führen weiters aus, dass eine Vereinbarung zwischen der Russischen Föderation und Polen bzw. der Slowakei über die Auslieferung von beantragten Flüchtlingen bestehe. Die diesbezüglichen Ausführungen sind keinesfalls glaubwürdig. Hieran ändern auch die vorgelegten Schriftstücke der Beschwerdeführer nichts, zumal diese als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden und im krassen Widerspruch zu den länderkundlichen Feststellungen zu Polen stehen. Der Asylgerichtshof schließt sich diesbezüglich der Beweiswürdigung der belangten Behörde (Aktenseiten 161, Bescheid Seite 20) an.Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihnen durch eine Rückverbringung nach Polen die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Die Beschwerdeführer stützen ihr Vorbringen auf eine Verfolgung durch die russischen Sonderdienste und Kadyrov-Leute und führen weiters aus, dass eine Vereinbarung zwischen der Russischen Föderation und Polen bzw. der Slowakei über die Auslieferung von beantragten Flüchtlingen bestehe. Die diesbezüglichen Ausführungen sind keinesfalls glaubwürdig. Hieran ändern auch die vorgelegten Schriftstücke der Beschwerdeführer nichts, zumal diese als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden und im krassen Widerspruch zu den länderkundlichen Feststellungen zu Polen stehen. Der Asylgerichtshof schließt sich diesbezüglich der Beweiswürdigung der belangten Behörde (Aktenseiten 161, Bescheid Seite 20) an.
3.4.1.3. Zur mangelnden Gesundheitsversorgung der drei Beschwerdeführer:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und in diesem Fall das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und in diesem Fall das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07) und die dort wiedergegebene aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zu verweisen. Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich aus den Entscheidungen des EGMR ergäbe, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07) und die dort wiedergegebene aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zu verweisen. Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich aus den Entscheidungen des EGMR ergäbe, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96).
Aus der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet der Vorliegens eines solchen Krankheitsbildes - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da hier nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich (auch) hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung verschiedene Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind (vgl. hierzu auch die Seiten 11 ff des angefochtenen Bescheides). Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und ergibt sich auch aus dem mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Befunden keine derart akute Bedrohung des Erstbeschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung sondern lediglich "das Risiko einer Verschlechterung" (es ist sohin nicht einmal sicher, ob überhaupt eine Verschlechterung eintritt) einer latenten Suizidalität, sodass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in das Herkunftsland des Erstbeschwerdeführers, sondern in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet der Vorliegens eines solchen Krankheitsbildes - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da hier nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich (auch) hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung verschiedene Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind vergleiche hierzu auch die Seiten 11 ff des angefochtenen Bescheides). Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und ergibt sich auch aus dem mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Befunden keine derart akute Bedrohung des Erstbeschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung sondern lediglich "das Risiko einer Verschlechterung" (es ist sohin nicht einmal sicher, ob überhaupt eine Verschlechterung eintritt) einer latenten Suizidalität, sodass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in das Herkunftsland des Erstbeschwerdeführers, sondern in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.
Die jüngste Rechtsprechung des EGMR (N. v. UK, 27.05.2008, Appl. 26.565/05) und Literaturmeinungen (Premissl, migraLex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die RL 2003/9/EG vom 27.1.2003 (die sogenannte Aufnahme-RL) umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Die jüngste Rechtsprechung des EGMR (N. v. UK, 27.05.2008, Appl. 26.565/05) und Literaturmeinungen (Premissl, migraLex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die RL 2003/9/EG vom 27.1.2003 (die sogenannte Aufnahme-RL) umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
3.4.1.4. Im vorliegenden Fall konnte der Erstbeschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände belegen, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. Aus den gutachterlichen Stellungnahmen vom 08.08.2008 (in wesentlicher Bestätigung der Voruntersuchung zum Erstbeschwerdeführer vom 07.02.2008) im Zulassungsverfahren geht zweifelsfrei hervor, dass der Erstbeschwerdeführer (wie auch nicht die Zweitbeschwerdeführerin) an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leiden und eine Überstellung nach Polen daher keinesfalls unzumutbar ist.
Des Weiteren ist auf die Feststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt. Ein außergewöhnlicher komplexer Krankheitszustand, der möglicherweise im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließe (vgl. die Entscheidung des UBAS vom 09.07.2007, Zl. 308.595-3/2E-XV/53/07), liegt hier jedenfalls nicht vor. In der Beschwerdeschrift wurde den Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen auch nicht entgegen getreten.Des Weiteren ist auf die Feststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt. Ein außergewöhnlicher komplexer Krankheitszustand, der möglicherweise im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließe vergleiche die Entscheidung des UBAS vom 09.07.2007, Zl. 308.595-3/2E-XV/53/07), liegt hier jedenfalls nicht vor. In der Beschwerdeschrift wurde den Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen auch nicht entgegen getreten.
Zu dem im Schreiben vom 31.10.2008 vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht ist im Einzelnen auszuführen:
Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevant ist, ob PTSD oder eine andere psychische Krankheit bei dem Erstbeschwerdeführer vorliegt, sondern ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch substantiierte Hinweise auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Polen nicht ergeben, war im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage eine Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. sonstige Beweisaufnahmen nicht erforderlich.Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevant ist, ob PTSD oder eine andere psychische Krankheit bei dem Erstbeschwerdeführer vorliegt, sondern ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unzumutbare, Artikel 3, EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch substantiierte Hinweise auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nach Polen nicht ergeben, war im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage eine Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. sonstige Beweisaufnahmen nicht erforderlich.
Die gutachtliche Stellungnahme vom 08.08.2008 des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie des Erstbeschwerdeführers erscheint schlüssig und glaubwürdig. Sie schließt im Ergebnis an eine bereits am 07.02.2008 stattgefundene Untersuchung des Erstbeschwerdeführers in einem früheren Zulassungsverfahren an. Die angewandten Methoden werden detailliert dargelegt, der medizinische Gutachter verfügt aufgrund seiner zahlreichen Erfahrungen mit gegenständlichen Fragestellungen über umfangreiche Vergleichswerte. Im Ergebnis sind daher die im vorgelegten psychotherapeutischen Befundberichte vom 11.04.2008 und 30.10.2008 enthaltenen Ausführungen nicht geeignet, dieses Untersuchungsergebnis in Frage zu stellen. Auch setzen sich die psychotherapeutischen Befundberichte sich nicht mit den beiden amtsärztlichen Gutachten auseinander, was ihren beweiswert weiter mindert. Auch ergaben sich keine Hinweise auf stationäre Aufenthalte des Erstbeschwerdeführers. Weitere Beweisaufnahmen durch den Asylgerichtshof zu dieser Fragestellung waren daher nicht erforderlich.
All diese Umstände sprechen im Sinne der aufgezeigten Judikatur gegen die Art. 3 EMRK-Relevanz des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers und ist von Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers auszugehen. Die Überstellung des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin nach Polen stellen somit keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar und sind somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung.All diese Umstände sprechen im Sinne der aufgezeigten Judikatur gegen die Artikel 3, EMRK-Relevanz des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers und ist von Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers auszugehen. Die Überstellung des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin nach Polen stellen somit keine Verletzung des Artikel 3, EMRK dar und sind somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung.
3.4.2. Zur möglichen Verletzung nach Art. 8 EMRK3.4.2. Zur möglichen Verletzung nach Artikel 8, EMRK
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im vorliegenden Fall brachte der Erstbeschwerdeführer vor, es würden keine Familienangehörigen in Österreich leben; sein Cousin sei nach Polen abgeschoben worden und seine restliche Familie lebe in Sibirien (vgl. Aktenseite 93). Erst in der Beschwerdeschrift führte der Erstbeschwerdeführer aus, sein näher benannte Cousin, A.A., sei anerkannter Flüchtling in Österreich und bestehe eine sehr enge Beziehung zu ihm. Diesbezüglich ist zunächst aufgrund der widersprüchlichen Angaben von der Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers auszugehen, zumal weder eine ZMR- noch eine GVS-Abfrage (historisch als auch aktuell) ergaben, dass jemand mit Namen A.A. ist Österreich aufrecht gemeldet wäre.Im vorliegenden Fall brachte der Erstbeschwerdeführer vor, es würden keine Familienangehörigen in Österreich leben; sein Cousin sei nach Polen abgeschoben worden und seine restliche Familie lebe in Sibirien vergleiche Aktenseite 93). Erst in der Beschwerdeschrift führte der Erstbeschwerdeführer aus, sein näher benannte Cousin, A.A., sei anerkannter Flüchtling in Österreich und bestehe eine sehr enge Beziehung zu ihm. Diesbezüglich ist zunächst aufgrund der widersprüchlichen Angaben von der Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers auszugehen, zumal weder eine ZMR- noch eine GVS-Abfrage (historisch als auch aktuell) ergaben, dass jemand mit Namen A.A. ist Österreich aufrecht gemeldet wäre.
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Cousin des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhältig wäre, wird die Beziehung zwischen von Cousins nicht grundsätzlich von der oben zitierten Judikatur des EGMR umfasst. Ein wie immer geartetes besonderes Naheverhältnis ist der Aktenlage nicht zu entnehmen, dies insbesondere deshalb, weil der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst angab, keine Verwandten in Österreich zu haben.
3.4.3. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung aufgrund einer drohenden Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte besteht.3.4.3. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung aufgrund einer drohenden Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte besteht.
3.5. Die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführer war jedoch aufzuschieben:
Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und sind diese nicht von Dauer, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen und sind diese nicht von Dauer, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Aus den Materialien ergibt sich, dass als derartige Gründe etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder ein vorübergehend sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage kommen.
Da die Zweitbeschwerdeführerin sich bereits im achten Schwangerschaftsmonat befindet war die Durchführung bis zum 23.03.2009 aufzuschieben; da eine sofortige Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin vor diesem Hintergrund gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, war die Durchführung der sie betreffenden Ausweisungen auf den selben Tag aufzuschieben.Da die Zweitbeschwerdeführerin sich bereits im achten Schwangerschaftsmonat befindet war die Durchführung bis zum 23.03.2009 aufzuschieben; da eine sofortige Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin vor diesem Hintergrund gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde, war die Durchführung der sie betreffenden Ausweisungen auf den selben Tag aufzuschieben.
4. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.4. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität, medizinische Versorgung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009