TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/13 D1 303508-1/2008

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Veröffentlicht am 13.11.2008
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D1 303508-1/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Dr. Feßl als Beisitzer über die Beschwerde des mj. D.I., geb. 00.00.2006, StA. d. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2006,

FZ.

06 03.422-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 4 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Der (nunmehrige) minderjährige Beschwerdeführer, ein der tschetschenischen Volksgruppe angehörender Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am 00.00.2006 in Österreich geboren und beantragte durch seine Mutter, als gesetzliche Vertreterin, mit Schriftsatz vom 22.03.2006 die Gewährung von internationalem Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.07.2006 in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab; in Spruchteil II stellte es fest, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt werde und wies den Beschwerdeführer in Spruchteil III des Bescheides unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Gegen diesen am 11.07.2006 der Mutter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid erhob diese mit dem am 13.07.2006 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 12.07.2006 fristgerecht Beschwerde.römisch eins.1. Der (nunmehrige) minderjährige Beschwerdeführer, ein der tschetschenischen Volksgruppe angehörender Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am 00.00.2006 in Österreich geboren und beantragte durch seine Mutter, als gesetzliche Vertreterin, mit Schriftsatz vom 22.03.2006 die Gewährung von internationalem Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.07.2006 in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt werde und wies den Beschwerdeführer in Spruchteil römisch drei des Bescheides unter Berufung auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Gegen diesen am 11.07.2006 der Mutter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid erhob diese mit dem am 13.07.2006 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 12.07.2006 fristgerecht Beschwerde.

2. Mit Erkenntnis vom 12.11.2008, GZ. D1 300380-1/2008/3E, hob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers, D.Z., gemäß § 7 AsylG abgewiesen und zugleich seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, sowie seine Ausweisung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 und 2 leg cit. für zulässig erklärt worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.2. Mit Erkenntnis vom 12.11.2008, GZ. D1 300380-1/2008/3E, hob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers, D.Z., gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und zugleich seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, sowie seine Ausweisung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 leg cit. für zulässig erklärt worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gemäß § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, sowie gemäß Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gemäß Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

3. Gemäß § 23 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungs- verfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungs- verfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

4. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.4. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

5. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Der minderjährige Beschwerdeführer und sein Vater sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar.5. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Der minderjährige Beschwerdeführer und sein Vater sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar.

6. Nach § 34 Abs. 4 AsylG sollen die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden und es soll allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen, die ein Familienmitglied für sich optimal erreicht (VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281, unter Verweis auf Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], Rz 522 und 536). Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von der gleichen Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläut. zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402; siehe weiters VwGH 20.04.2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560).6. Nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sollen die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden und es soll allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen, die ein Familienmitglied für sich optimal erreicht (VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281, unter Verweis auf Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], Rz 522 und 536). Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von der gleichen Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläut. zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402; siehe weiters VwGH 20.04.2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560).

7. Aufgrund der Behebung des den Vater des Beschwerdeführers betreffenden abweisenden Bescheides war daher schon aus diesem Grund spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid zu beheben.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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