Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S12 402.855-1/2008/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des S.D., geb. 00.00.1994, StA.
Serbien, gesetzlich vertreten durch: S.F., p.A. SPRAKUIN Integrationsverein, Landstraßer Hauptstraße 173-175/15/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2008, FZ. 08 08.157
EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stellte erstmals durch seinen gesetzlichen Vertreter am 24.10.2005 einen Asylantrag in Österreich. Da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war, wurde das Verfahren (FZ. 05 17.906 EAST Ost) gemäß § 30 AsylG am 15.12.2005 eingestellt.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stellte erstmals durch seinen gesetzlichen Vertreter am 24.10.2005 einen Asylantrag in Österreich. Da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war, wurde das Verfahren (FZ. 05 17.906 EAST Ost) gemäß Paragraph 30, AsylG am 15.12.2005 eingestellt.
2. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste nunmehr gemeinsam mit seinen Eltern und seiner ebenfalls noch minderjährigen Schwester erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2008 durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der darauf folgenden Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, am selben Tag gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Serbisch an, er habe Serbien am 30.08.2008 illegal ohne Reisedokument gemeinsam mit seiner Familie versteckt auf der Ladefläche eines LKWs verlassen. Am 31.08.2008 sei er in Österreich angekommen und zu einem Onkel seines Vaters, der in Wien lebe, gefahren. Seine Eltern hätten bereits in Schweden für ihn um Asyl angesucht. Sein Heimatland habe er verlassen, da die serbische Mafia ihn und seine Familie bedroht und ausgeraubt habe. Bei einer Rückkehr nach Serbien habe er Angst vor der serbischen Mafia.
Eine EURODAC-Abfrage vom 05.09.2008 brachte kein Ergebnis, da keine Übereinstimmungen gefunden wurden (vgl. AS 13).Eine EURODAC-Abfrage vom 05.09.2008 brachte kein Ergebnis, da keine Übereinstimmungen gefunden wurden vergleiche AS 13).
3. Am 12.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Schweden und ersuchte um Rückübernahme des minderjährigen Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Mutter aufgrund Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).3. Am 12.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Schweden und ersuchte um Rückübernahme des minderjährigen Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Mutter aufgrund Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist Amtsblatt L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).
4. Am 17.09.2008 wurde der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da seit dem 12.09.2008 Konsultationen mit Schweden geführt würden (vgl. AS 39f).4. Am 17.09.2008 wurde der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da seit dem 12.09.2008 Konsultationen mit Schweden geführt würden vergleiche AS 39f).
5. Mit Schreiben vom 26.09.2008 erklärte sich Schweden für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (und seiner Familie) gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO für zuständig.5. Mit Schreiben vom 26.09.2008 erklärte sich Schweden für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (und seiner Familie) gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO für zuständig.
6. Am 07.10.2008 wurde der minderjährige Beschwerdeführer in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Serbisch nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie seines Vaters als gesetzlichen Vertreter vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2006 gemeinsam mit seinen Eltern in Schweden einen Asylantrag gestellt habe. Wie lange er in Schweden gewesen sei, wisse er nicht. Nach dem Aufenthalt in Schweden sei er nach S. in Serbien zurückgekehrt. Einen Nachweis für die Rückkehr nach Serbien habe er nicht. In seinem Asylverfahren in Schweden habe er einen negativen Bescheid erhalten. Er sei dann gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester mit jemandem namens O. von Schweden nach Serbien zurückgefahren. Sie seien ohne Gewährung von Rückkehrhilfe ausgereist, da sie so schnell wie möglich aus Schweden weg gewollt hätten. Bei einer Abschiebung hätten sie ihre Garderobe nicht mitnehmen können. Dies seien ca. zehn bis 15 Reisetaschen gewesen. In Hamstadt seien sie in das Fahrzeug von O. eingestiegen, in Novi Sad wieder ausgestiegen und dann mit dem Bus nach S. gefahren. Das Fahrzeug des O. sei ein roter Kombi gewesen. Marke, Type und Nationalitätenkennzeichen wisse er nicht. In Österreich lebe noch ein Bruder von ihm, der ca. 22 oder 23 Jahre alt sei. Wo der Bruder lebe, wisse er nicht. Er habe zurzeit überhaupt keinen Kontakt zu ihm. Ein Onkel seines Vaters lebe ebenfalls noch in Österreich. Zu diesem habe er ab und zu Kontakt. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe jedoch nicht. Sonst habe er keine weiteren Verwandten in Österreich, im Bereich der EU, Norwegen oder Island. Zur geplanten Vorgehensweise, ihn nach Schweden zu überstellen, gab er an, er wolle nicht nach Schweden. Er könne nicht schwedisch sprechen. Er könne deutsch und wolle daher hier bleiben. Das Erstverfahren in Österreich habe er nicht fortgesetzt, da er kein Essen und keine Wohnung gehabt habe. Die Caritas habe ihm auch nichts gegeben und daher sei er mit seiner Familie nach Hause gefahren. Einer Ausweisung stehe entgegen, dass ihn die Sprache mit Österreich verbinde. Er kenne Österreich.
7. Mit Bescheid vom 03.11.2008, FZ. 08 08.157 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers vom 05.09.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, und stellte fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Schweden für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Schweden zulässig sei.7. Mit Bescheid vom 03.11.2008, FZ. 08 08.157 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers vom 05.09.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück, und stellte fest, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Schweden für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Schweden zulässig sei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen gesetzlichen Vertreter eine als "Berufung" bezeichnete Beschwerde, verwies in dieser auf die Gründe seines Vaters, wiederholte den Verfahrensgang und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, zu klären, wie lange er [in der Folge gemeint: der Vater des Beschwerdeführers] sich nach Erhalt des negativen schwedischen Asylbescheides tatsächlich in Serbien aufgehalten habe. Die Tatsache, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthalt in Serbien nach der freiwilligen Rückkehr aus Schweden durch die Vorlage von Dokumenten zu belegen, sei dazu verwendet worden, ihm sofort einen negativen Bescheid auszustellen. Dies halte er für nicht seriös, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Flüchtling, der in seine Heimat zurückkehre und dort unzumutbare Verhältnisse vorfinde, nicht sofort alle Dokumente über seine Rückkehr vorweisen könne. Er werde die diesbezüglichen Dokumente innerhalb eines Monats, sohin bis zum 15. Dezember 2008, vorlegen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt des minderjährigen Beschwerdeführers.
2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
2.1. § 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."2.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
2.2. Im vorliegenden Fall liegt eindeutig eine ungenügende Ermittlung der Zuständigkeitsvoraussetzungen gemäß der Dublin II-VO durch das Bundesasylamt vor. So hat der minderjährige Beschwerdeführer mehrfach angegeben, er habe Schweden verlassen und sich dann in Serbien aufgehalten, bis er gemeinsam mit seiner Familie Serbien Richtung Österreich verlassen habe. Diese Angaben wurden im Wesentlichen sowohl von der Mutter als auch vom Vater und von der älteren Schwester (1990 geboren) des Beschwerdeführers bestätigt. Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid nunmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für länger als drei Monate verlassen hat und sohin eine Zuständigkeit Schwedens zur Führung des Asylverfahrens besteht. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, die sich im Wesentlichen mit jenen seiner Familienangehörigen decken, sowie der Aktenlage ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu dieser Feststellung gelangen konnte. Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, ist die Begründung des Bundesasylamtes für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausreichend. Einerseits wird im angefochtenen Bescheid die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens damit begründet, dass sämtliche Familienmitglieder zum Reiseweg dieselben Angaben getätigt haben (vgl. AS 13f des angefochtenen Bescheides) und andererseits wurde zur Unglaubwürdigkeit darauf verwiesen, dass in den Aussagen der einzelnen Familienmitglieder Abweichungen bestehen (vgl. AS 11ff des angefochtenen Bescheides). Eine derartige Beurteilung ist allerdings nicht plausibel, da es in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer überhaupt nicht möglich ist, sein Vorbringen glaubwürdig darzulegen.2.2. Im vorliegenden Fall liegt eindeutig eine ungenügende Ermittlung der Zuständigkeitsvoraussetzungen gemäß der Dublin II-VO durch das Bundesasylamt vor. So hat der minderjährige Beschwerdeführer mehrfach angegeben, er habe Schweden verlassen und sich dann in Serbien aufgehalten, bis er gemeinsam mit seiner Familie Serbien Richtung Österreich verlassen habe. Diese Angaben wurden im Wesentlichen sowohl von der Mutter als auch vom Vater und von der älteren Schwester (1990 geboren) des Beschwerdeführers bestätigt. Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid nunmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für länger als drei Monate verlassen hat und sohin eine Zuständigkeit Schwedens zur Führung des Asylverfahrens besteht. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, die sich im Wesentlichen mit jenen seiner Familienangehörigen decken, sowie der Aktenlage ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu dieser Feststellung gelangen konnte. Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, ist die Begründung des Bundesasylamtes für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausreichend. Einerseits wird im angefochtenen Bescheid die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens damit begründet, dass sämtliche Familienmitglieder zum Reiseweg dieselben Angaben getätigt haben vergleiche AS 13f des angefochtenen Bescheides) und andererseits wurde zur Unglaubwürdigkeit darauf verwiesen, dass in den Aussagen der einzelnen Familienmitglieder Abweichungen bestehen vergleiche AS 11ff des angefochtenen Bescheides). Eine derartige Beurteilung ist allerdings nicht plausibel, da es in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer überhaupt nicht möglich ist, sein Vorbringen glaubwürdig darzulegen.
Ungeachtet dessen ist zu den vom Bundesasylamt hervorgehobenen "Widersprüchen" auszuführen, dass es sich hierbei nach Ansicht des Asylgerichtshofes lediglich um kleinere Ungenauigkeiten bzw. aufgrund der verstrichenen Zeit um nachvollziehbare "Erinnerungslücken" (z.B. Farbe des Fahrzeugs von O.) handelt, die - vor dem Hintergrund des sonst durchwegs konkreten, widerspruchsfreien und übereinstimmenden Vorbringens sämtlicher Familienmitglieder - zu vernachlässigen sind, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Analphabeten - er "unterschreibt" (wie im Übrigen auch seine Mutter) mit drei Kreuzen - handelt, der weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung hat. Dies weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht über das durchschnittliche Niveau eines 14jährigen verfügt und sind dadurch Abweichungen oder Ungenauigkeiten erklärbar. Aber auch die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers verfügen lediglich über eine unterdurchschnittliche intellektuelle Einsichtsfähigkeit und haben ebenfalls weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung. Vor diesem Hintergrund bei Abweichungen von den Aussagen der Eltern von einer Widersprüchlichkeit und sohin generellen Unglaubwürdigkeit auszugehen, ist für den Asylgerichtshof nicht logisch nachvollziehbar, zumal es sich bei diesen "Widersprüchen" lediglich um geringfügige Abweichungen, wie zum Beispiel die Farbe des Fahrzeuges des O., handelt.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Beschwerdeführers nach seiner ersten Asylantragstellung in Österreich - seinen eigenen Angaben zufolge - gemeinsam mit seiner Familie wieder nach Serbien gereist ist, wozu das Bundesasylamt im Übrigen gar keine Feststellungen getroffen hat, und finden sich im gesamten Akt keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach einer erfolglosen Asylantragstellung in Schweden nicht ein weiteres Mal zurück in sein Heimatland fährt, zumal sein Vater dort über ein, sich im Familienbesitz befindliches, Haus verfügt.
Im angefochtenen Bescheid fehlt sohin eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der - für die Zuständigkeit gemäß der Dublin II-VO überaus relevanten - Frage, ob der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich für länger als drei Monate verlassen hat oder nicht. Es wäre für das Bundesasylamt ohne großen Aufwand möglich gewesen, den Asylakt der schwedischen Behörden anzufordern, um die Angaben des Beschwerdeführers (sowie seiner Eltern) einer Überprüfung unterziehen zu können. Der Vater des Beschwerdeführers hat ausgeführt, dass er gegen die erstinstanzliche schwedische Entscheidung Berufung erhoben und in der Folge einen weiteren negativen Bescheid erhalten habe. Sohin besteht zumindest die Möglichkeit, durch Einsicht in den schwedischen Akt festzustellen, wann die jeweiligen Entscheidungen ausgefertigt wurden und diese Daten einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob diese mit dem vom Vater des Beschwerdeführers bekannt gegebenen Ausreisedatum "Anfang des Jahres 2008" in Einklang zu bringen sind. Ferner hat der Vater des Beschwerdeführers angegeben, er sei von den schwedischen Behörden aufgefordert worden, Schweden zu verlassen, sonst werde er abgeschoben, und muss es dahingehend ebenfalls Belege in den diesbezüglichen Akten geben, aufgrund derer wiederum auf das Ausreisedatum geschlossen werden kann.
Ferner ist noch darauf zu verweisen, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2008 auf die Frage nach Nachweisen zu ihrem Aufenthalt in Serbien angegeben hat, dass sie zu Hause noch über ärztliche Befunde betreffend ihr Nierenleiden und diesbezügliche Rezepte verfüge, die sie sich von den Nachbarn schicken lassen könne. In der Beschwerde wurde nochmals dezidiert darauf hingewiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers in Serbien über Dokumente verfüge, die den dortigen Aufenthalt belegen könnten und diese würden bis längstens 15. Dezember 2008 vorgelegt werden. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist es nicht vollkommen auszuschließen, dass die Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich über derartige Befunde und / oder Rezepte bzw. sein Vater über sonstige Dokumente verfügt und ist ihm jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, diese der Behörde vorzulegen, zumal im fortgesetzten Verfahren die Asylakten des Beschwerdeführers und seiner Familie aus Schweden ohnehin noch anzufordern und einzusehen sein werden.
2.3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist (vgl. zu den erforderlichen Ermittlungsergebnissen Punkt 2.2.). Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Rechtsmittelinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdeinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist vergleiche zu den erforderlichen Ermittlungsergebnissen Punkt 2.2.). Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Rechtsmittelinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdeinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
11.03.2009