TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/2 S12 402854-1/2008

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Veröffentlicht am 02.12.2008
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S12 402.854-1/2008/2E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der S.A., geb. 00.00.1990, StA.

Serbien, gesetzlich vertreten durch: S.F., p.A. SPRAKUIN Integrationsverein, Landstraßer Hauptstraße 173-175/15/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2008, FZ. 08 08.156

EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma, stellte erstmals durch ihren gesetzlichen Vertreter am 27.05.2004 einen Asylantrag in Österreich. Da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war, wurde das Verfahren (FZ. 04 11.132-BAE) gemäß § 30 AsylG am 03.02.2005 eingestellt.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma, stellte erstmals durch ihren gesetzlichen Vertreter am 27.05.2004 einen Asylantrag in Österreich. Da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war, wurde das Verfahren (FZ. 04 11.132-BAE) gemäß Paragraph 30, AsylG am 03.02.2005 eingestellt.

2. Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste nunmehr gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem ebenfalls noch minderjährigen Bruder erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2008 durch ihren gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der darauf folgenden Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, am selben Tag gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres gesetzlichen Vertreters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Serbisch an, sie habe Serbien am 30.08.2008 illegal ohne Reisedokument gemeinsam mit ihrer Familie versteckt auf der Ladefläche eines LKWs verlassen. Am 31.08.2008 sei sie in Österreich angekommen und zu einem Onkel ihres Vaters, der in Wien lebe, gefahren. Ihre Eltern hätten bereits in Schweden für sie und ihren Bruder um Asyl angesucht und einen negativen Bescheid erhalten. Wie lange sie sich in Schweden aufgehalten habe und wann sie aus Schweden ausgereist sei, könne sie nicht angeben. Sie sei mit ihrer Familie von Schweden nach Serbien gereist und dann von Serbien nach Österreich. Wie lange sie in Serbien gewesen sei, könne sie nicht angeben. Nach Schweden wolle sie nicht zurück, da sie die Sprache nicht könne, und es nicht schön gewesen sei. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da sie und ihre Familie dort ständig von der Mafia malträtiert worden seien. Vor ca. zwei Monaten seien sie in ihrem Haus ausgeraubt, und sie sei dabei von einem Mann mit einem Messer an der rechten Schulter verletzt worden. Bei einer Rückkehr nach Serbien habe sie Angst um ihr Leben.

Eine EURODAC-Abfrage vom 05.09.2008 ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 13.02.2006 in Malmö (Schweden) einen Asylantrag gestellt hat (vgl. AS 9).Eine EURODAC-Abfrage vom 05.09.2008 ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 13.02.2006 in Malmö (Schweden) einen Asylantrag gestellt hat vergleiche AS 9).

3. Am 12.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Schweden und ersuchte um Rückübernahme der Beschwerdeführerin aufgrund Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).3. Am 12.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Schweden und ersuchte um Rückübernahme der Beschwerdeführerin aufgrund Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist Amtsblatt L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).

4. Am 17.09.2008 wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer gesetzlichen Vertreterin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da seit dem 12.09.2008 Konsultationen mit Schweden geführt würden (vgl. AS 53f).4. Am 17.09.2008 wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer gesetzlichen Vertreterin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da seit dem 12.09.2008 Konsultationen mit Schweden geführt würden vergleiche AS 53f).

5. Mit Schreiben vom 26.09.2008 erklärte sich Schweden für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO für zuständig (vgl. AS 65f).5. Mit Schreiben vom 26.09.2008 erklärte sich Schweden für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO für zuständig vergleiche AS 65f).

6. Am 07.10.2008 wurde die minderjährige Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Serbisch nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie ihres Vaters als gesetzlichen Vertreter vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie wegen Kopfschmerzen zwei Tage lang im Spital aufhältig gewesen sei. Sie habe Thomapyrin gegen die Kopfschmerzen verschrieben bekommen. Sonst sei sie nicht in ärztlicher Behandlung; manchmal sei ihr schwindlig. Nach der ersten Asylantragstellung in Österreich sei sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder wieder nach Serbien gefahren. Sie wisse weder wie lange sie in Österreich noch wie lange sie danach in Serbien gewesen sei, da sie nicht rechnen könne. Sie sei Analphabetin und könne weder lesen noch schreiben. Von Serbien seien sie dann nach Schweden gefahren. Dort habe sie am Tag der Einreise einen Asylantrag gestellt. Sie glaube, sie sei eineinhalb Jahre in Schweden gewesen, wisse dies aber nicht genau. Danach sei sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder nach Serbien zurückgefahren. Dort habe sie sich vier oder fünf Monate aufgehalten; genau wisse sie es nicht. Dann seien sie nach Österreich gefahren. Auf die Frage des Bundesasylamtes, ob sie einen Nachweis für ihren Aufenthalt in Serbien habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe alles zu Hause. Aus Schweden sei sie mit ihrer Familie und einem Mann namens O. zurück nach Serbien ohne Unterstützung Schwedens gefahren. Sie hätten Angst gehabt, von Schweden nach Hause geschickt zu werden und seien deshalb alleine gefahren. In Hamstadt Eurostop seien sie in das Fahrzeug von O. eingestiegen, in Novi Sad wieder ausgestiegen und dann mit dem Bus nach S. gefahren. Das Fahrzeug des O. sei rot gewesen. Mehr wisse sie darüber nicht. Bevor sie nach Österreich gekommen sei, sei sie das letzte Mal in Serbien aufhältig gewesen. Ein genaues Datum wisse sie nicht; es sei ca. fünf Tage vor der Antragstellung in Österreich gewesen. In Österreich lebe noch ein Bruder von ihr. Sie kenne weder sein Alter noch seinen Aufenthaltsort und habe schon seit langem keinen Kontakt mehr mit ihm. Sonst habe sie keine weiteren Verwandten in Österreich, im Bereich der EU, Norwegen oder Island. Zur geplanten Vorgehensweise, sie nach Schweden zu überstellen, gab sie an, sie gehe nicht nach Schweden. In Schweden hätte sie mit ihrer Familie zwar eine Wohnung und Unterstützung erhalten, aber sie könne die Sprache nicht. In Österreich könne sie die Sprache und wolle auch zur Schule gehen. Das Erstverfahren habe sie nicht fortgesetzt, da sie nichts zu schlafen und nichts zu essen gehabt hätten. Die Caritas habe nicht helfen wollen oder können und daher seien sie nach Serbien zurückgefahren. In Schweden habe sie einen negativen Bescheid erhalten. Sie wolle nichts mehr von Schweden hören; davon bekomme sie Kopfschmerzen. Einer Ausweisung stehe entgegen, dass sie hier alles hätten und sie die Schule fertig machen wolle. Sie kenne sich gut aus in Wien und habe hier auch ihren Bruder.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht vom 26.09.2008, einen Situationsbericht und eine Niederschrift vom 27.09.2008; sämtliche ausgestellt vom Spital, vor.

7. Mit Bescheid vom 03.11.2008, FZ. 08 08.156 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 05.09.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, und stellte fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Schweden für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei; gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Schweden zulässig sei.7. Mit Bescheid vom 03.11.2008, FZ. 08 08.156 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 05.09.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück, und stellte fest, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Schweden für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei; gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Schweden zulässig sei.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren gesetzlichen Vertreter eine als "Berufung" bezeichnete Beschwerde, verwies in dieser auf die Gründe ihres Vaters, wiederholte den Verfahrensgang und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, zu klären, wie lange er [in der Folge gemeint: der Vater der Beschwerdeführerin] sich nach Erhalt des negativen schwedischen Asylbescheides tatsächlich in Serbien aufgehalten habe. Die Tatsache, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthalt in Serbien nach der freiwilligen Rückkehr aus Schweden durch die Vorlage von Dokumenten zu belegen, sei dazu verwendet worden, ihm sofort einen negativen Bescheid auszustellen. Dies halte er für nicht seriös, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Flüchtling, der in seine Heimat zurückkehre und dort unzumutbare Verhältnisse vorfinde, nicht sofort alle Dokumente über seine Rückkehr vorweisen könne. Er werde die diesbezüglichen Dokumente innerhalb eines Monats, sohin bis zum 15. Dezember 2008, vorlegen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt der minderjährigen Beschwerdeführerin.

2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

2.1. § 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."2.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

2.2. Im vorliegenden Fall liegt eindeutig eine ungenügende Ermittlung der Zuständigkeitsvoraussetzungen gemäß der Dublin II-VO durch das Bundesasylamt vor. So hat die minderjährige Beschwerdeführerin mehrfach angegeben, sie habe Schweden verlassen und sich dann in Serbien aufgehalten, bis sie Serbien Richtung Österreich verlassen habe. Diese Angaben wurden im Wesentlichen sowohl von der Mutter als auch vom Vater und vom jüngeren Bruder (1994 geboren) der Beschwerdeführerin bestätigt. Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid nunmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für länger als drei Monate verlassen hat und sohin eine Zuständigkeit Schwedens zur Führung des Asylverfahrens besteht. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, die sich im Wesentlichen mit jenen ihrer Familienangehörigen decken, sowie der Aktenlage ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu dieser Feststellung gelangen konnte. Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, ist die Begründung des Bundesasylamtes für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht ausreichend. Einerseits wird im angefochtenen Bescheid die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens damit begründet, dass sämtliche Familienmitglieder zum Reiseweg dieselben Angaben getätigt haben (vgl. AS 15 des angefochtenen Bescheides) und andererseits wurde zur Unglaubwürdigkeit darauf verwiesen, dass in den Aussagen der einzelnen Familienmitglieder Abweichungen bestehen (vgl. AS 13ff des angefochtenen Bescheides). Eine derartige Beurteilung ist aber nicht plausibel, da es in einem solchen Fall der Beschwerdeführerin überhaupt nicht möglich ist, ihr Vorbringen glaubwürdig darzulegen.2.2. Im vorliegenden Fall liegt eindeutig eine ungenügende Ermittlung der Zuständigkeitsvoraussetzungen gemäß der Dublin II-VO durch das Bundesasylamt vor. So hat die minderjährige Beschwerdeführerin mehrfach angegeben, sie habe Schweden verlassen und sich dann in Serbien aufgehalten, bis sie Serbien Richtung Österreich verlassen habe. Diese Angaben wurden im Wesentlichen sowohl von der Mutter als auch vom Vater und vom jüngeren Bruder (1994 geboren) der Beschwerdeführerin bestätigt. Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid nunmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für länger als drei Monate verlassen hat und sohin eine Zuständigkeit Schwedens zur Führung des Asylverfahrens besteht. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, die sich im Wesentlichen mit jenen ihrer Familienangehörigen decken, sowie der Aktenlage ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu dieser Feststellung gelangen konnte. Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, ist die Begründung des Bundesasylamtes für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht ausreichend. Einerseits wird im angefochtenen Bescheid die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens damit begründet, dass sämtliche Familienmitglieder zum Reiseweg dieselben Angaben getätigt haben vergleiche AS 15 des angefochtenen Bescheides) und andererseits wurde zur Unglaubwürdigkeit darauf verwiesen, dass in den Aussagen der einzelnen Familienmitglieder Abweichungen bestehen vergleiche AS 13ff des angefochtenen Bescheides). Eine derartige Beurteilung ist aber nicht plausibel, da es in einem solchen Fall der Beschwerdeführerin überhaupt nicht möglich ist, ihr Vorbringen glaubwürdig darzulegen.

Ungeachtet dessen ist zu den vom Bundesasylamt hervorgehobenen "Widersprüchen" auszuführen, dass es sich hierbei nach Ansicht des Asylgerichtshofes lediglich um kleinere Ungenauigkeiten bzw. aufgrund der verstrichenen Zeit um nachvollziehbare "Erinnerungslücken" (z.B. Farbe des Fahrzeugs von O.) handelt, die - vor dem Hintergrund des sonst durchwegs konkreten, widerspruchsfreien und übereinstimmenden Vorbringens sämtlicher Familienmitglieder - zu vernachlässigen sind, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Analphabetin - ihren eigenen Angaben zufolge kann sie weder lesen noch schreiben noch rechnen - handelt, die weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung hat. Schon allein die "Unterschrift" der Beschwerdeführerin, die in ungelenkten Druckbuchstaben in einer kindlichen Handschrift geschrieben ist, weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht über das durchschnittliche Niveau einer 17jährigen verfügt. Dies zeigt sich ebenso dadurch, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, sich an Zeiträume zu erinnern, die noch nicht einmal drei Jahre zurückliegen. Wenn man den Angaben der Beschwerdeführerin, sie könne nicht rechnen, folgt, ist es durchaus nachvollziehbar, dass sie auch Zeiträume von einigen Monaten nicht genau wiedergeben kann. Aber auch die Eltern der Beschwerdeführerin verfügen lediglich über eine unterdurchschnittliche intellektulle Einsichtsfähigkeit und haben ebenfalls weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung. Vor diesem Hintergrund bei Abweichungen von den Aussagen der Eltern von einer Widersprüchlichkeit und sohin generellen Unglaubwürdigkeit auszugehen, ist für den Asylgerichtshof nicht logisch nachvollziehbar, zumal es sich bei diesen "Widersprüchen" lediglich um geringfügige Abweichungen, wie zum Beispiel die Farbe des Fahrzeuges des O., handelt.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich - ihren eigenen Angaben zufolge - gemeinsam mit ihrer Familie wieder nach Serbien gereist ist, wozu das Bundesasylamt im Übrigen gar keine Feststellungen getroffen hat, und finden sich im gesamten Akt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nach einer erfolglosen Asylantragstellung in Schweden nicht ein weiteres Mal zurück in ihr Heimatland fährt, zumal ihr Vater dort über ein, sich im Familienbesitz befindliches, Haus verfügt.

Im angefochtenen Bescheid fehlt sohin eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der - für die Zuständigkeit gemäß der Dublin II-VO überaus relevanten - Frage, ob die Beschwerdeführerin das Gebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich für länger als drei Monate verlassen hat oder nicht. Es wäre für das Bundesasylamt ohne großen Aufwand möglich gewesen, den Asylakt der schwedischen Behörden anzufordern, um die Angaben der Beschwerdeführerin (sowie ihrer Eltern) einer Überprüfung unterziehen zu können. Der Vater der Beschwerdeführerin hat ausgeführt, dass er gegen die erstinstanzliche schwedische Entscheidung Berufung erhoben und in der Folge einen weiteren negativen Bescheid erhalten habe. Sohin besteht zumindest die Möglichkeit, durch Einsicht in den schwedischen Akt festzustellen, wann die jeweiligen Entscheidungen ausgefertigt wurden und diese Daten einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob diese mit dem vom Vater der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Ausreisedatum "Anfang des Jahres 2008" in Einklang zu bringen sind. Ferner hat der Vater der Beschwerdeführerin angegeben, er sei von den schwedischen Behörden aufgefordert worden, Schweden zu verlassen, sonst werde er abgeschoben, und muss es dahingehend ebenfalls Belege in den diesbezüglichen Akten geben, aufgrund derer wiederum auf das Ausreisedatum geschlossen werden kann.

Ferner ist noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2008 auf die Frage nach Nachweisen zu ihrem Aufenthalt in Serbien angegeben hat, dass sich alles zu Hause befinde. Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie zu Hause noch über ärztliche Befunde betreffend ihr Nierenleiden und diesbezügliche Rezepte verfüge, die sie sich von den Nachbarn schicken lassen könne. In der Beschwerde wurde nochmals dezidiert darauf hingewiesen, dass der Vater der Beschwerdeführerin in Serbien über Dokumente verfüge, die den dortigen Aufenthalt belegen könnten und diese würden bis längstens 15. Dezember 2008 vorgelegt werden. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist es nicht vollkommen auszuschließen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich über derartige Befunde und / oder Rezepte bzw. ihr Vater über sonstige Dokumente verfügt und ist ihr jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, diese der Behörde vorzulegen, zumal im fortgesetzten Verfahren die Asylakten der Beschwerdeführerin und ihrer Familie aus Schweden ohnehin noch anzufordern und einzusehen sein werden.

2.3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist (vgl. zu den erforderlichen Ermittlungsergebnissen Punkt 2.2.). Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Rechtsmittelinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdeinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist vergleiche zu den erforderlichen Ermittlungsergebnissen Punkt 2.2.). Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Rechtsmittelinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdeinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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