Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S12 402.853-1/2008/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der S.N., geb. 00.00.1961, StA. Serbien, p.A. SPRAKUIN Integrationsverein, Landstraßer Hauptstraße 173-175/15/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2008, FZ. 08 08.155 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin eine serbischer Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma, stellte erstmals am 27.05.2004 einen Asylantrag in Österreich. Da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war, wurde das Verfahren (FZ. 04 11.131-BAE) gemäß § 30 AsylG am 03.02.2005 eingestellt.1. Die Beschwerdeführerin eine serbischer Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma, stellte erstmals am 27.05.2004 einen Asylantrag in Österreich. Da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war, wurde das Verfahren (FZ. 04 11.131-BAE) gemäß Paragraph 30, AsylG am 03.02.2005 eingestellt.
2. Die Beschwerdeführerin reiste nunmehr gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der darauf folgenden Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, am selben Tag gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Serbisch an, sie habe Serbien am 30.08.2008 illegal ohne Reisedokument gemeinsam mit ihrer Familie schlepperunterstützt mit einem LKW verlassen. Marke und Type dieses LKWs seien ihr unbekannt und an die Farbe könne sie sich nicht erinnern. Am 31.08.2008 sei sie in Österreich angekommen und zu einem Onkel ihres Ehemannes, der in Wien lebe, gefahren. Sie habe bereits in Schweden einen Asylantrag gestellt und einen negativen Bescheid erhalten. Wann sie sich genau in Schweden aufgehalten habe, wisse sie nicht mehr. Nach Silvester in diesem Jahr [2008] sei sie aus Schweden ausgereist und in der Folge von Serbien aus hierher gekommen. Nach Schweden wolle sie nicht zurück, da sie die Sprache nicht verstehe. In Schweden habe sie auch keine Verwandten. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da sie und ihre Familie dort von der serbischen Mafia bedroht worden seien. Diese hätten ihnen fünf Schweine weggenommen, da sie kein Geld gehabt hätten, um zu bezahlen. Bei einer Rückkehr nach Serbien habe sie Angst vor der serbischen Mafia und davor, dass sie und ihre Tochter vergewaltigt werden könnten.
Eine EURODAC-Abfrage vom 05.09.2008 ergab, dass die Beschwerdeführerin - neben der erwähnten Asylantragstellung in Österreich - bereits am 13.02.2006 in Malmö (Schweden) einen Asylantrag gestellt hat (vgl. AS 13).Eine EURODAC-Abfrage vom 05.09.2008 ergab, dass die Beschwerdeführerin - neben der erwähnten Asylantragstellung in Österreich - bereits am 13.02.2006 in Malmö (Schweden) einen Asylantrag gestellt hat vergleiche AS 13).
3. Am 12.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Schweden und ersuchte um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes aufgrund Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).3. Am 12.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Schweden und ersuchte um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes aufgrund Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist Amtsblatt L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).
4. Am 17.09.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da seit dem 12.09.2008 Konsultationen mit Schweden geführt würden (vgl. AS 59f).4. Am 17.09.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da seit dem 12.09.2008 Konsultationen mit Schweden geführt würden vergleiche AS 59f).
5. Mit Schreiben vom 26.09.2008 erklärte sich Schweden für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO für zuständig (vgl. AS 73f).5. Mit Schreiben vom 26.09.2008 erklärte sich Schweden für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO für zuständig vergleiche AS 73f).
6. Am 07.10.2008 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Serbisch nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie ihres minderjährigen Sohnes als Vertrauensperson vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie die "Wirklichkeit" [wohl gemeint: Wahrheit] sagen wolle, jedoch Analphabetin sei und vieles nicht verstehe. Sie verstehe auch kein Datum und wisse auch nicht, wie lange sie nach der ersten Asylantragstellung in Österreich aufhältig gewesen sei; sie glaube, ein- bis eineinhalb Jahre. Alles, was ihr Ehemann gesagt habe, würde sie auch sagen. Nach dem Aufenthalt in Österreich habe sie sich nach Hause begeben und sei dort ca. ein Jahr gewesen. Ob es eventuell auch zehn Monate gewesen seien, könne sie nicht sagen. Sie habe alles vergessen. Dann sei sie von Serbien nach Schweden gegangen, wisse jedoch nicht, wann sie dort angekommen sei. Gleich nach der Einreise habe sie einen Asylantrag gestellt. Sie glaube, danach habe sie sich eineinhalb Jahre in Schweden aufgehalten und dann einen negativen Bescheid bekommen. Sie und ihre Familie hätten Schweden verlassen müssen und seien nach Serbien gereist. Von Schweden habe sie keine Unterstützung zur Heimreise erhalten, da sie nicht mehr habe warten wollen und mit ihrer Familie alleine gefahren sei. Ein gewisser O. habe sie nach Hause gebracht. Wo in Schweden sie in das Fahrzeug von O. eingestiegen sei, wisse sie nicht mehr. Sie verstehe vieles nicht. Zu diesem Fahrzeug könne sie nur angeben, dass es ein Kombi gewesen sei. An die Farbe, Marke oder Type könne sie sich nicht erinnern. Ausgestiegen sei sie in S., vor ihrem Haus. An dieser Adresse - die Postleitzahl wisse sie nicht - sei sie solange aufhältig gewesen, bis sie nach Österreich gekommen sei. Am folgenden Tag habe sie in Österreich den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auf Nachfrage des Bundesasylamtes, wenn sie am 05.09.2008 den Antrag gestellt habe und noch einen Tag davor an ihrer Heimatadresse anwesend gewesen sei, wäre dies der 04.09.2008 gewesen, gab sie an: "Ja, so ungefähr." Auf Vorhalt, sie habe bei der Erstbefragung angegeben, sie habe ihr Heimatland am 30.08.2008 verlassen, brachte sie vor: "Ich schwöre, ich verstehe alle diese Datumsangaben nicht." In Serbien hätten sie sich vier Monate aufgehalten und seien dann nach Österreich gefahren. Auf die Frage des Bundesasylamtes, ob sie einen Nachweis habe, dass sie sich vor der Einreise in Österreich in Serbien aufgehalten habe, gab sie an, alles, was sie gehabt habe, sei zu Hause. Sie werde die Nachbarn anrufen, dass diese alles schicken, was noch zu Hause sei; dies seien insbesondere ärztliche Befunde und Rezepte, da sie an einer Nierenerkrankung leide. Sie müsse wegen einer Bauchinfektion, die sie aufgrund von Nierensteinen bekommen habe, Antibiotika nehmen. Parkemed nehme sie gegen die Schmerzen; sie habe große Schmerzen und könne nicht einmal schmerzfrei gehen. Sie habe auch Befunde von den Nieren und Rezepte vor ca. zwei Monaten [Juli / August 2008] von ihrem Arzt in Serbien erhalten. Diese habe sie jedoch auf der Flucht nicht mitgenommen. Auf Vorhalt des Widerspruches, ihr Ehemann habe angegeben, sie seien von O. nach Novi Sad zum Bus gefahren und nicht - so wie von der Beschwerdeführerin angegeben - direkt nach S. gebracht worden, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei "verrückt und ganz deppert". Sie nehme Tabletten für die Nerven. Alles, was ihr Mann gesagt habe, würde stimmen. Sie sei mit allem einverstanden, was ihr Mann sage. Nach der Rückkehr aus Schweden seien sie in Novi Sad aus dem Fahrzeug des O. ausgestiegen. In Österreich lebe ihr Sohn, wobei sie nicht wisse, wo dieser lebe und welchen Aufenthaltsstatus er habe, da sie bereits seit fünf oder Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrem Sohn habe. Sie habe gehört, er hätte geheiratet und Zwillinge bekommen. Sonst habe sie keine Verwandten in Österreich. Sie sei mit ihrem Mann und zwei Kindern hier. Insgesamt habe sie sieben Kinder, wisse jedoch nicht, wo die anderen seien. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Schweden zu überstellen, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Schweden, sondern hier mit ihren Kindern leben. Sie hätte schon "einmal negativ" in Schweden erhalten und sei deshalb nach Serbien zurückgegangen. Ihre Kinder würden sehr gut deutsch sprechen und daher wolle sie hier bleiben. Das Erstverfahren in Österreich habe sie nicht weitergeführt, da sie keine Wohnung und keine Sozialhilfe erhalten habe. Niemand habe ihr helfen wollen, daher sei sie damals auch wieder nach Serbien gegangen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, sie könne auch in Schweden behandelt werden, gab sie an, in Schweden würde sie nicht zum Arzt gehen. Einer Ausweisung stehe entgegen, dass ihre Kinder die Sprache können und sich in Österreich auskennen würden. Weiters wolle sie ihren Sohn finden und mit ihm zusammenleben.
7. Mit Bescheid vom 03.11.2008, FZ. 08 08.155 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.09.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, und stellte fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Schweden für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei; gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Schweden zulässig sei.7. Mit Bescheid vom 03.11.2008, FZ. 08 08.155 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.09.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück, und stellte fest, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Schweden für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei; gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Schweden zulässig sei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine als "Berufung" bezeichnete Beschwerde, verwies in dieser auf die Gründe ihres Mannes, wiederholte den Verfahrensgang und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, zu klären, wie lange er [in der Folge gemeint: der Ehemann der Beschwerdeführerin] sich nach Erhalt des negativen schwedischen Asylbescheides tatsächlich in Serbien aufgehalten habe. Die Tatsache, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthalt in Serbien nach der freiwilligen Rückkehr aus Schweden durch die Vorlage von Dokumenten zu belegen, sei dazu verwendet worden, ihm sofort einen negativen Bescheid auszustellen. Dies halte er für nicht seriös, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Flüchtling, der in seine Heimat zurückkehre und dort unzumutbare Verhältnisse vorfinde, nicht sofort alle Dokumente über seine Rückkehr vorweisen könne. Er werde die diesbezüglichen Dokumente innerhalb eines Monats, sohin bis zum 15. Dezember 2008, vorlegen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.
2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
2.1. § 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."2.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
2.2. Im vorliegenden Fall liegt eindeutig eine ungenügende Ermittlung der Zuständigkeitsvoraussetzungen gemäß der Dublin II-VO durch das Bundesasylamt vor. So hat die Beschwerdeführerin mehrfach angegeben, sie habe Schweden verlassen und sich dann in Serbien aufgehalten, bis sie Serbien Richtung Österreich verlassen habe. Diese Angaben wurden im Wesentlichen von dem Ehemann und den beiden Kindern (1990 bzw. 1994 geboren) der Beschwerdeführerin bestätigt. Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid nunmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für länger als drei Monate verlassen hat und sohin eine Zuständigkeit Schwedens zur Führung des Asylverfahrens besteht. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, die sich im Wesentlichen mit jenen ihrer Familienangehörigen decken, sowie der Aktenlage ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu dieser Feststellung gelangen konnte. Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, ist die Begründung des Bundesasylamtes für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht ausreichend. Einerseits wird im angefochtenen Bescheid die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens damit begründet, dass sämtliche Familienmitglieder zum Reiseweg dieselben Angaben getätigt haben (vgl. AS 16f des angefochtenen Bescheides) und andererseits wurde zur Unglaubwürdigkeit darauf verwiesen, dass in den Aussagen der einzelnen Familienmitglieder Abweichungen bestehen (vgl. AS 14ff des angefochtenen Bescheides). Eine solche Beurteilung ist jedenfalls äußerst bedenklich, da es in einem solchen Fall der Beschwerdeführerin überhaupt nicht möglich ist, ihr Vorbringen glaubwürdig darzulegen.2.2. Im vorliegenden Fall liegt eindeutig eine ungenügende Ermittlung der Zuständigkeitsvoraussetzungen gemäß der Dublin II-VO durch das Bundesasylamt vor. So hat die Beschwerdeführerin mehrfach angegeben, sie habe Schweden verlassen und sich dann in Serbien aufgehalten, bis sie Serbien Richtung Österreich verlassen habe. Diese Angaben wurden im Wesentlichen von dem Ehemann und den beiden Kindern (1990 bzw. 1994 geboren) der Beschwerdeführerin bestätigt. Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid nunmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für länger als drei Monate verlassen hat und sohin eine Zuständigkeit Schwedens zur Führung des Asylverfahrens besteht. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, die sich im Wesentlichen mit jenen ihrer Familienangehörigen decken, sowie der Aktenlage ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu dieser Feststellung gelangen konnte. Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, ist die Begründung des Bundesasylamtes für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht ausreichend. Einerseits wird im angefochtenen Bescheid die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens damit begründet, dass sämtliche Familienmitglieder zum Reiseweg dieselben Angaben getätigt haben vergleiche AS 16f des angefochtenen Bescheides) und andererseits wurde zur Unglaubwürdigkeit darauf verwiesen, dass in den Aussagen der einzelnen Familienmitglieder Abweichungen bestehen vergleiche AS 14ff des angefochtenen Bescheides). Eine solche Beurteilung ist jedenfalls äußerst bedenklich, da es in einem solchen Fall der Beschwerdeführerin überhaupt nicht möglich ist, ihr Vorbringen glaubwürdig darzulegen.
Ungeachtet dessen ist zu den vom Bundesasylamt hervorgehobenen "Widersprüchen" auszuführen, dass es sich hierbei nach Ansicht des Asylgerichtshofes lediglich um kleinere Ungenauigkeiten (z.B. wo hat O. die Familie aussteigen lassen - vor dem Haus oder bei der Busstation?) bzw. aufgrund der verstrichenen Zeit um nachvollziehbare "Erinnerungslücken" (z.B. Farbe des Fahrzeugs von O.) handelt, die - vor dem Hintergrund des sonst durchwegs konkreten, widerspruchsfreien und übereinstimmenden Vorbringens sämtlicher Familienmitglieder - zu vernachlässigen sind, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine vollkommene Analphabetin - sie "unterschreibt" mit drei Kreuzen - handelt und auch ihr Ehemann sowie die beiden Kinder im Alter von 17 und 14 Jahren lediglich über eine unterdurchschnittliche intellektuelle Einsichtsfähigkeit verfügen und weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung haben. Schon wenn man sich die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2008 vollkommen unvoreingenommen durchliest, kommt man eindeutig zu dem Schluss, dass diese von ihrem intellektuellen Potential her einfach nicht in der Lage ist, sich einfache Dinge - wie die Farbe und / oder Marke eines Fahrzeugs - zu merken, worauf das Bundesasylamt jedoch mehrfach von der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde (vgl. z.B. ASUngeachtet dessen ist zu den vom Bundesasylamt hervorgehobenen "Widersprüchen" auszuführen, dass es sich hierbei nach Ansicht des Asylgerichtshofes lediglich um kleinere Ungenauigkeiten (z.B. wo hat O. die Familie aussteigen lassen - vor dem Haus oder bei der Busstation?) bzw. aufgrund der verstrichenen Zeit um nachvollziehbare "Erinnerungslücken" (z.B. Farbe des Fahrzeugs von O.) handelt, die - vor dem Hintergrund des sonst durchwegs konkreten, widerspruchsfreien und übereinstimmenden Vorbringens sämtlicher Familienmitglieder - zu vernachlässigen sind, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine vollkommene Analphabetin - sie "unterschreibt" mit drei Kreuzen - handelt und auch ihr Ehemann sowie die beiden Kinder im Alter von 17 und 14 Jahren lediglich über eine unterdurchschnittliche intellektuelle Einsichtsfähigkeit verfügen und weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung haben. Schon wenn man sich die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2008 vollkommen unvoreingenommen durchliest, kommt man eindeutig zu dem Schluss, dass diese von ihrem intellektuellen Potential her einfach nicht in der Lage ist, sich einfache Dinge - wie die Farbe und / oder Marke eines Fahrzeugs - zu merken, worauf das Bundesasylamt jedoch mehrfach von der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde vergleiche z.B. AS
87 "... und verstehe vieles nicht.", "Ich verstehe kein Datum. Ich
weiß es nicht.", AS 89 "... kann ich nicht sagen. Ich habe alles
vergessen.", AS 93 "Das weiß ich nicht. Ich verstehe vieles nicht. Alles, was ich weiß, werde ich antworten." AS 95 "Ich schwöre, ich verstehe alle diese Datumsangaben nicht.", AS 97 "Ich bin verrückt. Ich bin ganz deppert..."). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen bei Abweichungen von den Aussagen des Ehemannes bzw. der Kinder von einer Widersprüchlichkeit und sohin generellen Unglaubwürdigkeit auszugehen, ist für den Asylgerichtshof nicht logisch nachvollziehbar, zumal es sich bei diesen "Widersprüchen" lediglich um geringfügige Abweichungen handelt. Betreffend die Probleme der Beschwerdeführerin mit Datumsangaben führte das Bundesasylamt aus, dies sei berücksichtigt worden, jedoch habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass sie auch bei der Unterscheidung von einem oder fünf Tagen Probleme habe (vgl. AS 15 des angefochtenen Bescheides). Diese Begründung ist wohl im Gesamtzusammenhang als übertriebene Genauigkeit zu werten, da sich wohl "Schwierigkeiten mit Datumsangaben" auch auf Zeiträume beziehen und sich - wie bereits erwähnt - aus den protokollierten Antworten der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt sehr wohl der Schluss ziehen lässt, dass diese mit immensen Schwierigkeiten bei der Bewältigung von alltäglichen Anforderungen zu kämpfen hat und daher eine solche Divergenz wohl eher auf ihre intellektuellen Probleme schließen lässt als auf ein bewusstes Hintergehen der Behörde.vergessen.", AS 93 "Das weiß ich nicht. Ich verstehe vieles nicht. Alles, was ich weiß, werde ich antworten." AS 95 "Ich schwöre, ich verstehe alle diese Datumsangaben nicht.", AS 97 "Ich bin verrückt. Ich bin ganz deppert..."). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen bei Abweichungen von den Aussagen des Ehemannes bzw. der Kinder von einer Widersprüchlichkeit und sohin generellen Unglaubwürdigkeit auszugehen, ist für den Asylgerichtshof nicht logisch nachvollziehbar, zumal es sich bei diesen "Widersprüchen" lediglich um geringfügige Abweichungen handelt. Betreffend die Probleme der Beschwerdeführerin mit Datumsangaben führte das Bundesasylamt aus, dies sei berücksichtigt worden, jedoch habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass sie auch bei der Unterscheidung von einem oder fünf Tagen Probleme habe vergleiche AS 15 des angefochtenen Bescheides). Diese Begründung ist wohl im Gesamtzusammenhang als übertriebene Genauigkeit zu werten, da sich wohl "Schwierigkeiten mit Datumsangaben" auch auf Zeiträume beziehen und sich - wie bereits erwähnt - aus den protokollierten Antworten der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt sehr wohl der Schluss ziehen lässt, dass diese mit immensen Schwierigkeiten bei der Bewältigung von alltäglichen Anforderungen zu kämpfen hat und daher eine solche Divergenz wohl eher auf ihre intellektuellen Probleme schließen lässt als auf ein bewusstes Hintergehen der Behörde.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich - ihren eigenen Angaben zufolge - wieder nach Serbien gereist ist, wozu das Bundesasylamt im Übrigen gar keine Feststellungen getroffen hat, und finden sich im gesamten Akt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nach einer erfolglosen Asylantragstellung in Schweden nicht ein weiteres Mal zurück in ihr Heimatland fährt, zumal ihr Ehemann dort über ein, sich im Familienbesitz befindliches, Haus verfügt.
Im angefochtenen Bescheid fehlt sohin eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der - für die Zuständigkeit gemäß der Dublin II-VO überaus relevanten - Frage, ob die Beschwerdeführerin das Gebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich für länger als drei Monate verlassen hat oder nicht. Es wäre für das Bundesasylamt ohne großen Aufwand möglich gewesen, den Asylakt der schwedischen Behörden anzufordern, um die Angaben der Beschwerdeführerin (sowie ihres Ehemannes) einer Überprüfung unterziehen zu können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat ausgeführt, dass er gegen die erstinstanzliche schwedische Entscheidung Berufung erhoben und in der Folge einen weiteren negativen Bescheid erhalten habe. Sohin besteht zumindest die Möglichkeit, durch Einsicht in den schwedischen Akt festzustellen, wann die jeweiligen Entscheidungen ausgefertigt wurden und diese Daten einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob diese mit dem vom Ehemann der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Ausreisedatum "Anfang des Jahres 2008" in Einklang zu bringen sind. Ferner hat der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben, er sei von den schwedischen Behörden aufgefordert worden, Schweden zu verlassen, sonst werde er abgeschoben, und muss es dahingehend ebenfalls Belege in den diesbezüglichen Akten geben, aufgrund derer wiederum auf das Ausreisedatum geschlossen werden kann.
Ferner ist noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2008 auf die Frage nach Nachweisen zu ihrem Aufenthalt in Serbien angegeben hat, dass sie zu Hause noch über ärztliche Befunde betreffend ihres Nierenleidens und diesbezügliche Rezepte verfüge, die sie sich von den Nachbarn schicken lassen könne. In der Beschwerde wurde nochmals dezidiert darauf hingewiesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Serbien über Dokumente verfüge, die den dortigen Aufenthalt belegen könnten und diese würden bis längstens 15. Dezember 2008 vorgelegt werden. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist es nicht vollkommen auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über derartige Befunde und / oder Rezepte bzw. ihr Ehemann über sonstige Dokumente verfügt und ist ihr jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, diese der Behörde vorzulegen, zumal im fortgesetzten Verfahren die Asylakten der Beschwerdeführerin und ihrer Familie aus Schweden ohnehin noch anzufordern und einzusehen sein werden.
Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ärztliche Befunde bzw. sonstige medizinische Unterlagen vorlegt, ist auch die vorgebrachte Nierenerkrankung der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Überstellungsfähigkeit einer entsprechenden Überprüfung zu unterziehen.
2.3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist (vgl. zu den erforderlichen Ermittlungsergebnissen Punkt 2.2.). Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Rechtsmittelinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdeinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist vergleiche zu den erforderlichen Ermittlungsergebnissen Punkt 2.2.). Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Rechtsmittelinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdeinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
11.03.2009