Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S12 402.852-1/2008/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des S.F., geb. 00.00.1956, StA. Serbien, p.A. SPRAKUIN Integrationsverein, Landstraßer Hauptstraße 173-175/15/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2008, FZ. 08 08.154 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stellte erstmals am 21.05.2004 einen Asylantrag in Österreich. Da er der Aufforderung des Bundesasylamtes zur Einbringung des Antrages nicht nachgekommen war, wurde das Verfahren (FZ. 04 10.784 EAST Ost) am 16.06.2004 als gegenstandslos abgelegt.
2. Am 23.06.2004 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag in Österreich. Da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war, wurde das Verfahren (FZ. 04 13.087 BAE) gemäß § 30 AsylG am 03.02.2005 eingestellt.2. Am 23.06.2004 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag in Österreich. Da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war, wurde das Verfahren (FZ. 04 13.087 BAE) gemäß Paragraph 30, AsylG am 03.02.2005 eingestellt.
3. Der Beschwerdeführer reiste nunmehr gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der darauf folgenden Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, am selben Tag gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Serbisch an, er habe Serbien am 30.08.2008 illegal ohne Reisedokument gemeinsam mit seiner Familie schlepperunterstützt verlassen. Er sei auf einem Sattelzug, dessen Führerhaus blau lackiert gewesen sei und dessen Anhänger eine braune Plane gehabt habe, auf der Ladefläche versteckt bis Österreich gebracht worden. Da er Analphabet sei, habe er die Aufschrift auf dem Sattelzug nicht lesen können. Am 31.08.2008 sei er in Österreich angekommen und zu seinem Onkel, der in Wien lebe, gefahren. Er habe bereits vor zwei oder zweieinhalb Jahren in Schweden einen Asylantrag gestellt und einen negativen Bescheid erhalten. Von 2006 bis Anfang dieses Jahres [2008] habe er sich in Schweden aufgehalten. Zunächst habe er in Malmö gewohnt und etwa eine Woche nach seiner Ankunft habe er eine Wohnung in Jetingen bekommen; dies sei ca. 150 km von Malmö entfernt. Nach Schweden wolle er nicht zurück, da er dort niemanden aus seiner Familie habe. In Österreich habe er Familie und Verwandte. Sein Heimatland habe er verlassen, da er von der serbischen Mafia bedroht worden sei. Vor ca. zwei Monaten seien fünf Personen in sein Haus gekommen und hätten ¿ 5.000,00 als Schutzgeld verlangt. Das Geld habe er nicht gehabt und daher hätten diese Männer fünf Schweine von ihm genommen. Nach drei Tagen seien diese Männer wiedergekommen und da er ihnen das Geld noch immer nicht habe geben können, sei er geschlagen worden. Als Roma könne man in Serbien nicht leben. Bei einer Rückkehr nach Serbien habe er Angst vor der serbischen Mafia.
Eine EURODAC-Abfrage vom 05.09.2008 ergab, dass der Beschwerdeführer - neben der erwähnten Asylantragstellung in Österreich - bereits am 13.02.2006 in Malmö (Schweden) einen Asylantrag gestellt hat (vgl. AS 13).Eine EURODAC-Abfrage vom 05.09.2008 ergab, dass der Beschwerdeführer - neben der erwähnten Asylantragstellung in Österreich - bereits am 13.02.2006 in Malmö (Schweden) einen Asylantrag gestellt hat vergleiche AS 13).
4. Am 12.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Schweden und ersuchte um Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).4. Am 12.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Schweden und ersuchte um Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist Amtsblatt L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).
5. Am 17.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da seit dem 12.09.2008 Konsultationen mit Schweden geführt würden (vgl. AS 69f).5. Am 17.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da seit dem 12.09.2008 Konsultationen mit Schweden geführt würden vergleiche AS 69f).
6. Mit Schreiben vom 26.09.2008 erklärte sich Schweden für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO für zuständig (vgl. AS 83f).6. Mit Schreiben vom 26.09.2008 erklärte sich Schweden für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO für zuständig vergleiche AS 83f).
7. Am 07.10.2008 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Serbisch nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaters vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er nach seiner letzten Asylantragstellung in Österreich am 23.06.2004 ca. ein Jahr in Österreich gewesen und in der Folge mit seiner Frau und seinen Kindern in einem PKW zurück nach Serbien gefahren sei. In Serbien habe er sich ca. drei bis vier Monate aufgehalten und sei dann weiter nach Schweden geflüchtet. Dort habe er einen Asylantrag gestellt und sich ca. eineinhalb Jahre aufgehalten. In Schweden habe er einen negativen Bescheid erhalten und dagegen Berufung erhoben. Als er den zweiten negativen Bescheid bekommen habe, habe er Schweden verlassen. Das sei vor ca. acht oder neun Monaten gewesen. Er sei mit dem Auto von Schweden nach Serbien gefahren und in der Folge ca. vier bis fünf Monate in Serbien gewesen. Danach sei er wieder nach Österreich gekommen. Rückkehrhilfe habe er in Schweden nicht in Anspruch genommen, da ihm gesagt worden sei, er müsse verschwinden oder er werde abgeschoben. Daher sei er selbst illegal von Schweden nach Serbien zurückgereist. Er sei gemeinsam mit seiner Familie mit jemandem namens O. aus N., der ein schwedisches Visum besessen habe, mit einem schwarzen Kombi mit schwedischem Kennzeichen nach Serbien gefahren und habe dafür ¿ 600,00 bezahlt. In Schweden sei er in Hamstadt in das Auto eingestiegen und in Novi Sad wieder ausgestiegen. Dort habe er den Bus in sein Heimatdorf S. genommen und habe sich dort bis zum 30.08.2008 im Haus seiner Familie aufgehalten. Auf die Frage des Bundesasylamtes, ob er nachweisen könne, dass er vor ca. acht bis neun Monaten von Schweden nach Serbien zurückgekehrt sei, gab er an, er habe alles zu Hause. Auf Vorhalt des Widerspruches, seine Gattin habe angegeben, sie seien von O. direkt nach S. gebracht und nicht - so wie vom Beschwerdeführer angegeben - nach Novi Sad zum Bus gefahren worden, brachte der Beschwerdeführer vor, seine Frau sei "nicht ganz dicht". Sie nehme so viele Tabletten, dass sie alles vergesse und nicht mehr wisse, was sie spreche. Sie seien in Novi Sad aus dem Fahrzeug des O. gestiegen und mit dem Bus nach Hause gefahren. In Österreich lebe sein Sohn, wobei er nicht wisse, wo dieser lebe und welchen Aufenthaltsstatus er habe, da er bereits seit vier oder fünf Jahren keinen Kontakt mehr mit seinem Sohn habe. Sein Onkel lebe ebenfalls bereits seit über 30 Jahren in Österreich. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe weder zu seinem Sohn noch zu seinem Onkel. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Schweden zu überstellen, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Schweden einen negativen Bescheid bekommen und diese hätten ihn abschieben wollen. Daher wolle nicht dorthin. Er habe 2004 in Österreich einen Asylantrag gestellt und wolle hier bleiben. Dieses Verfahren habe er damals nicht weitergeführt, da er nach Hause gewollt habe. In Österreich habe er damals keine Wohnung und auch sonst nichts gehabt. Daher sei er nach Hause gefahren. Einer Ausweisung stehe entgegen, dass seine Kinder perfekt deutsch sprechen würden und hier zur Schule gehen sollten. Sein Wunsch wäre, dass er hierbleiben könne.
8. Mit Bescheid vom 03.11.2008, FZ. 08 08.154 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.09.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, und stellte fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Schweden für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Schweden zulässig sei.8. Mit Bescheid vom 03.11.2008, FZ. 08 08.154 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.09.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück, und stellte fest, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Schweden für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Schweden zulässig sei.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als "Berufung" bezeichnete Beschwerde, wiederholte in dieser den Verfahrensgang und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, zu klären, wie lange er sich nach Erhalt des negativen schwedischen Asylbescheides tatsächlich in Serbien aufgehalten habe. Die Tatsache, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthalt in Serbien nach der freiwilligen Rückkehr aus Schweden durch die Vorlage von Dokumenten zu belegen, sei dazu verwendet worden, ihm sofort einen negativen Bescheid auszustellen. Dies halte er für nicht seriös, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Flüchtling, der in seine Heimat zurückkehre und dort unzumutbare Verhältnisse vorfinde, nicht sofort alle Dokumente über seine Rückkehr vorweisen könne. Er werde die diesbezüglichen Dokumente innerhalb eines Monats, sohin bis zum 15. Dezember 2008, vorlegen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
2.1. § 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."2.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
2.2. Im vorliegenden Fall liegt eindeutig eine ungenügende Ermittlung der Zuständigkeitsvoraussetzungen gemäß der Dublin II-VO durch das Bundesasylamt vor. So hat der Beschwerdeführer mehrfach angegeben, er habe Schweden Anfang des Jahres 2008 verlassen und sich dann vier bis fünf Monate in Serbien aufgehalten, bis er am 30.08.2008 Serbien Richtung Österreich verlassen habe. Diese Angaben wurden im Wesentlichen von der Ehefrau und den beiden Kindern (1990 bzw. 1994 geboren) des Beschwerdeführers bestätigt. Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid nunmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für länger als drei Monate verlassen hat und sohin eine Zuständigkeit Schwedens zur Führung des Asylverfahrens besteht. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, die sich im Wesentlichen mit jenen seiner Familienangehörigen decken, sowie der Aktenlage ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu dieser Feststellung gelangen konnte. Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, ist die Begründung des Bundesasylamtes für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausreichend. Einerseits wird im angefochtenen Bescheid die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens damit begründet, dass sämtliche Familienmitglieder zum Reiseweg dieselben Angaben getätigt haben (vgl. AS 15 des angefochtenen Bescheides) und andererseits wurde aber zur Unglaubwürdigkeit darauf verwiesen, dass in den Aussagen der einzelnen Familienmitglieder Abweichungen bestehen (vgl. AS 13f des angefochtenen Bescheides). Damit mangelt es aber an einer plausiblen Begründung für die angenommene Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten, und erscheint es angesichts einer derart widersprüchlichen Begründung des Bundesasylamtes fraglich, wie es in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer überhaupt möglich sein sollte, glaubwürdig sein Vorbringen zu vertreten.2.2. Im vorliegenden Fall liegt eindeutig eine ungenügende Ermittlung der Zuständigkeitsvoraussetzungen gemäß der Dublin II-VO durch das Bundesasylamt vor. So hat der Beschwerdeführer mehrfach angegeben, er habe Schweden Anfang des Jahres 2008 verlassen und sich dann vier bis fünf Monate in Serbien aufgehalten, bis er am 30.08.2008 Serbien Richtung Österreich verlassen habe. Diese Angaben wurden im Wesentlichen von der Ehefrau und den beiden Kindern (1990 bzw. 1994 geboren) des Beschwerdeführers bestätigt. Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid nunmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für länger als drei Monate verlassen hat und sohin eine Zuständigkeit Schwedens zur Führung des Asylverfahrens besteht. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, die sich im Wesentlichen mit jenen seiner Familienangehörigen decken, sowie der Aktenlage ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu dieser Feststellung gelangen konnte. Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, ist die Begründung des Bundesasylamtes für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausreichend. Einerseits wird im angefochtenen Bescheid die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens damit begründet, dass sämtliche Familienmitglieder zum Reiseweg dieselben Angaben getätigt haben vergleiche AS 15 des angefochtenen Bescheides) und andererseits wurde aber zur Unglaubwürdigkeit darauf verwiesen, dass in den Aussagen der einzelnen Familienmitglieder Abweichungen bestehen vergleiche AS 13f des angefochtenen Bescheides). Damit mangelt es aber an einer plausiblen Begründung für die angenommene Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten, und erscheint es angesichts einer derart widersprüchlichen Begründung des Bundesasylamtes fraglich, wie es in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer überhaupt möglich sein sollte, glaubwürdig sein Vorbringen zu vertreten.
Ungeachtet dessen ist zu den vom Bundesasylamt hervorgehobenen angeblichen Widersprüchen auszuführen, dass es sich hierbei nach Ansicht des Asylgerichtshofes lediglich um kleinere Ungenauigkeiten (z.B. wo hat O. die Familie aussteigen lassen - vor dem Haus oder bei der Busstation?) bzw. aufgrund der verstrichenen Zeit um nachvollziehbare "Erinnerungslücken" (z.B. Farbe des Fahrzeugs von O.) handelt, die - vor dem Hintergrund des sonst durchwegs konkreten, widerspruchsfreien und übereinstimmenden Vorbringens sämtlicher Familienmitglieder - zu vernachlässigen sind, zumal es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers um eine absolute Analphabetin - sie "unterschreibt" mit drei Kreuzen - handelt und auch der Beschwerdeführer selbst sowie die beiden Kinder im Alter von 17 und 14 Jahren weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung sowie eher unterdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten haben. Ferner hat die Ehefrau des Beschwerdeführers diverse Ungenauigkeiten damit erklärt, dass sie Probleme mit Datumsangaben habe und ist die diesbezügliche Begründung des Bundesasylamtes, dass sie nicht dargelegt habe, dass sie auch bei der Unterscheidung von einem oder fünf Tagen Probleme habe (vgl. AS 13 des angefochtenen Bescheides) im Gesamtzusammenhang als übertriebene Genauigkeit zu werten, da sich wohl "Schwierigkeiten mit Datumsangaben" auch auf Zeiträume beziehen und sich aus den protokollierten Antworten der Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt sehr wohl der Schluss ziehen lässt, dass diese mit immensen Schwierigkeiten bei der Bewältigung von alltäglichen Anforderungen zu kämpfen hat und daher eine solche Divergenz wohl eher auf ihre intellektuellen Probleme schließen lässt als auf ein bewusstes Hintergehen der Behörde.Ungeachtet dessen ist zu den vom Bundesasylamt hervorgehobenen angeblichen Widersprüchen auszuführen, dass es sich hierbei nach Ansicht des Asylgerichtshofes lediglich um kleinere Ungenauigkeiten (z.B. wo hat O. die Familie aussteigen lassen - vor dem Haus oder bei der Busstation?) bzw. aufgrund der verstrichenen Zeit um nachvollziehbare "Erinnerungslücken" (z.B. Farbe des Fahrzeugs von O.) handelt, die - vor dem Hintergrund des sonst durchwegs konkreten, widerspruchsfreien und übereinstimmenden Vorbringens sämtlicher Familienmitglieder - zu vernachlässigen sind, zumal es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers um eine absolute Analphabetin - sie "unterschreibt" mit drei Kreuzen - handelt und auch der Beschwerdeführer selbst sowie die beiden Kinder im Alter von 17 und 14 Jahren weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung sowie eher unterdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten haben. Ferner hat die Ehefrau des Beschwerdeführers diverse Ungenauigkeiten damit erklärt, dass sie Probleme mit Datumsangaben habe und ist die diesbezügliche Begründung des Bundesasylamtes, dass sie nicht dargelegt habe, dass sie auch bei der Unterscheidung von einem oder fünf Tagen Probleme habe vergleiche AS 13 des angefochtenen Bescheides) im Gesamtzusammenhang als übertriebene Genauigkeit zu werten, da sich wohl "Schwierigkeiten mit Datumsangaben" auch auf Zeiträume beziehen und sich aus den protokollierten Antworten der Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt sehr wohl der Schluss ziehen lässt, dass diese mit immensen Schwierigkeiten bei der Bewältigung von alltäglichen Anforderungen zu kämpfen hat und daher eine solche Divergenz wohl eher auf ihre intellektuellen Probleme schließen lässt als auf ein bewusstes Hintergehen der Behörde.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten bzw. zweiten Asylantragstellung in Österreich - seinen eigenen Angaben zufolge - wieder nach Serbien gereist ist, wozu das Bundesasylamt im Übrigen gar keine Feststellungen getroffen hat, und finden sich im gesamten Akt keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach einer erfolglosen Asylantragstellung in Schweden nicht ein weiteres Mal zurück in sein Heimatland fährt, zumal er dort über ein, sich im Familienbesitz befindliches, Haus verfügt.
Im angefochtenen Bescheid fehlt sohin eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der - für die Zuständigkeit gemäß der Dublin II-VO überaus relevanten - Frage, ob der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich für länger als drei Monate verlassen hat oder nicht. Es wäre für das Bundesasylamt ohne großen Aufwand möglich gewesen, den Asylakt der schwedischen Behörden anzufordern, um die Angaben des Beschwerdeführers einer Überprüfung unterziehen zu können. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er gegen die erstinstanzliche schwedische Entscheidung Berufung erhoben und in der Folge einen weiteren negativen Bescheid erhalten habe. Sohin besteht zumindest die Möglichkeit, durch Einsicht in den schwedischen Akt festzustellen, wann die jeweiligen Entscheidungen ausgefertigt wurden und diese Daten einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob diese mit dem vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Ausreisedatum "Anfang des Jahres 2008" in Einklang zu bringen sind. Ferner hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei von den schwedischen Behörden aufgefordert worden, Schweden zu verlassen, sonst werde er abgeschoben und muss es dahingehend ebenfalls Belege in den diesbezüglichen Akten geben, aufgrund derer wiederum auf das Ausreisedatum geschlossen werden kann.
Ferner ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2008 auf die Frage nach Nachweisen zu seinem Aufenthalt in Serbien angegeben hat, dass er "alles zu Hause habe". In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer nochmals dezidiert darauf hingewiesen, dass er in Serbien über Dokumente verfüge, die seinen dortigen Aufenthalt belegen könnten und werde diese bis längstens 15. Dezember 2008 vorlegen. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist es nicht vollkommen auszuschließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über derartige Dokumente verfügt und ist ihm jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, diese der Behörde vorzulegen, zumal im fortgesetzten Verfahren die Asylakten des Beschwerdeführers und seiner Familie aus Schweden ohnehin noch anzufordern und einzusehen sein werden.
2.3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist (vgl. zu den erforderlichen Ermittlungsergebnissen Punkt 2.2.). Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Rechtsmittelinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdeinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist vergleiche zu den erforderlichen Ermittlungsergebnissen Punkt 2.2.). Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Rechtsmittelinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdeinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
11.03.2009