TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/22 S8 402584-1/2008

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Veröffentlicht am 22.12.2008
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S8 402.584-1/2008/4E

S8 402.585-1/2008/3E

S8 402.586-1/2008/3E

S8 402.587-1/2008/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde

1. der I.R.,1. der römisch eins.R.,

2. der K.M.,

3. der K.H.,

4. des K.R.,

alle StA. Russische Föderation, 2. bis 4. gesetzlich vertreten durch I.R., alle vertreten durch Dr. MORY, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, Zahlen: 08 08.796-EAST West, 08 08.797-EAST West, 08 08.839-EAST West und 08 08.840-EAST West, jeweils vom 22.10.2008, zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 2. bis 4. gesetzlich vertreten durch römisch eins.R., alle vertreten durch Dr. MORY, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, Zahlen: 08 08.796-EAST West, 08 08.797-EAST West, 08 08.839-EAST West und 08 08.840-EAST West, jeweils vom 22.10.2008, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBL. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung der Genannten bis 23.03.2009 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung der Genannten bis 23.03.2009 aufzuschieben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist im September 2008 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern (den Zweit- bis Viertbeschwerdeführers) illegal über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie haben jeweils am 18.09.2008 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.

1.1. Bei der Erstbefragung am 19.09.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Linz in Anwesenheit eines Dolmetschers für Tschetschenisch gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie seien gemeinsam am 13.09.2008 mit dem Zug über Moskau und Brest nach Polen gereist. Sie seien in Polen angehalten worden und es seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe ein Schreiben unterfertigt; sie wisse aber nicht, was sie unterschrieben habe. Sie könne nicht angeben, ob es sich dabei um einen Asylantrag gehandelt habe. Sie seien in einem Raum mit anderen Personen gewesen, die - wie auch sie - befragt worden seien.

Die Erstbeschwerdeführerin gab an, ihr Mann sei ein paar Mal verhaftet worden und habe sich zum Teil in Haft befunden. Ihr Mann habe bei der Armee ein Auge verloren. Die Russen hätten gesagt, dass er ein Widerstandskämpfer sei und im Krieg gegen die Russen sein Auge verloren habe. Sie befürchte, dass die Russen sie und ihre Kinder töten würden; deswegen bestehe für sie Lebensgefahr in ihrer Heimat.

1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte bei der Befragung am 19.09.2008 die Angaben ihrer Mutter. Sie gab an, sie hätten Russland verlassen, weil sie Probleme wegen der Verhaftungen ihres Vaters gehabt hätten. Außerdem habe sie Angst um ihr Leben, weil sie während des Krieges schwer verletzt worden sei; sie habe schwere Verletzungen im Gesicht und am Körper erlitten.

2. Am 22.09.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaat, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige polnische Behörde für alle vier Beschwerdeführer. Am 23.09.2008 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Polen Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die im § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, ihre Asylanträge wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 24.09.2008 langte ein Schreiben der polnischen Behörde vom 23.09.2008 beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung für alle vier Beschwerdeführer bestätigt wurde.2. Am 22.09.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaat, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige polnische Behörde für alle vier Beschwerdeführer. Am 23.09.2008 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Polen Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die im Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, ihre Asylanträge wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 24.09.2008 langte ein Schreiben der polnischen Behörde vom 23.09.2008 beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung für alle vier Beschwerdeführer bestätigt wurde.

3. Am 30.09.2008 wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für Russisch jeweils getrennt niederschriftlich einvernommen. Sie gaben dabei im Wesentlichen an, dass sie körperlich und geistig in der Lage seien, die Einvernahme durchzuführen. Sie seien durch den anwesenden Rechtsberater beraten worden; die allgemeinen Informationen seien ihnen aus der vorherigen Niederschrift bekannt.

3.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen zusammengefasst an, ihre jüngere Tochter sei 2006 in einem Krankenhaus in Moskau an den Augen operiert worden und danach als gesund entlassen worden. Sie sehe aber fast nichts auf diesem Auge. In Österreich lebe ihr Bruder. Sie habe 1992 geheiratet; seitdem lebe sie mit ihrem Bruder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Ihr Mann habe bis zu seiner Entführung am 00.00.00. auf einer Baustelle gearbeitet; sie habe bis zu ihrer Ausreise nach Österreich auf dem Bazar gearbeitet; so hätten sie sich den Lebensunterhalt finanziert. Sie habe ihren Bruder noch nie um Hilfe gebeten; er habe eine eigene Familie und sei auch geflüchtet. Ihr Ziel sei immer Österreich gewesen, weil es weiter von Russland entfernt sei und ihr Bruder hier aufhältig sei. Sie habe sich nie in Polen aufhalten wollen. Sie sei in der Früh Terespol/Polen angekommen und hätten sich bis Mitternacht dort aufgehalten. Sie seien dann mit Hilfe eines Schlepper nach Österreich weitergereist. Ihre Kinder seien in Polen nicht in medizinischer Behandlung gewesen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach Polen zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht dorthin zurück wolle.

3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Befragung am 30.09.2008 im Wesentlichen an, sie habe ihren im Rahmen der Erstbefragung erstatteten Angaben nichts hinzuzufügen. In Österreich lebe ihr Onkel. Soviel sie wisse, hätten sie getrennt von diesem gelebt. Ihre Verbrennungen würden aus dem Jahr 2000 stammen; sie sei im Krankhaus behandelt worden. Die Haut "spanne immer noch".

4. Mit den beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt jeweils die Asylanträge aller vier Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aller Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit den beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt jeweils die Asylanträge aller vier Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aller Beschwerdeführer nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Demnach entspräche das polnische Asylrecht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, der GFK und der EMRK; auch der Vollzug käme diesen Anforderungen nach. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese konkret Gefahr liefen, in Polen verfolgt zu werden. Zum Art. 8 EMRK führte dass Bundesasylamt aus, dass das Asylverfahren des Bruders der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Onkels der übrigen Beschwerdeführer abgewiesen sei und sich im Stadium der Berufung befinde. Es drohe den Beschwerdeführern jeweils keine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung sei daher jeweils nicht geboten.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Demnach entspräche das polnische Asylrecht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, der GFK und der EMRK; auch der Vollzug käme diesen Anforderungen nach. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese konkret Gefahr liefen, in Polen verfolgt zu werden. Zum Artikel 8, EMRK führte dass Bundesasylamt aus, dass das Asylverfahren des Bruders der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Onkels der übrigen Beschwerdeführer abgewiesen sei und sich im Stadium der Berufung befinde. Es drohe den Beschwerdeführern jeweils keine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung sei daher jeweils nicht geboten.

5.1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen vor, dass eine Ausweisung nach Polen sowohl Art. 3 als auch Art. 8 EMRK verletzen würde; ein Selbsteintritt Österreichs sei nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung geboten.5.1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen vor, dass eine Ausweisung nach Polen sowohl Artikel 3, als auch Artikel 8, EMRK verletzen würde; ein Selbsteintritt Österreichs sei nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung geboten.

5.1.1 Die Erstbeschwerdeführerin - so die Ausführungen in der Beschwerdeschrift - sei aufgrund der Erkrankungen ihrer Kinder und ihres eigenen Flüchtlingsschicksals mit der "Alleinerziehungsaufgabe" für die drei Kinder völlig überfordert. Indiz für ihre extreme Überforderung, sei der Umstand, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, bei der Einvernahme ihren eigenen Leidenszustand sowie den ihrer Kinder vorzutragen.

5.1.2. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin sei in der elterlichen Wohnung im Jahr 2000 zum Opfer einer kriegsbedingten Explosion geworden. Sie habe dabei schwere Brandverletzungen im Bereich des Oberkörpers erlitten. In diesem Bereich sei praktisch keine gesunde Haut mehr vorhanden. Diese Verbrennungen würden nicht nur ständige Unlustgefühle und Beschwerden bedingen, sondern würden sich auch aufgrund der kosmetischen Entstellung negativ auf den psychischen Zustand der Zweitbeschwerdeführerin auswirken. In diesem Zusammenhang legte die Zweitbeschwerdeführerin ein Schreiben der Volkshilfe Flüchtlingsbetreuung vom 00.00.00. vor. Darin diagnostiziert eine klinische und Gesundheitspsychologin der Zweitbeschwerdeführerin eine psychischen Krisenzustand aufgrund ihrer langen Leidensgeschichte und der aktuellen Ungewissheit über den weiteren Aufenthalt. Eine stabile aufenthaltsrechtliche Situation wirke sich daher äußerst förderlich auf das psychische Befinden der Klientin aus und reduziere den subjektiven Leidensdruck erheblich. Weiters brachte die Zweitbeschwerdeführerin drei Schreiben des Klinikums W. in Vorlage. Aus dem Schreiben "Ambulante Kontrolluntersuchungen" vom 00.00.00. geht folgende medizinische Planung hervor:

"... zuerst Expanderimplantation in der Leiste zur Dermisüberdehnung, nach gut 1 Woche stationärem Aufenthalt könnte dann eine Hauttransplantation im Hals und Achselbereich durchgeführt werden. Weiters wäre gedacht, eine Dermabranio im Gesicht durchzuführen. Die Pat. und Mutter sind mit dem Vorgehen einverstanden. Es wird ein OP-Termin für 00.00.00., Aufnahme 00.00.00. und Narbenkorrektur dann am 00.00.00. vereinbart."

Des Weiteren legte die Zweitbeschwerdeführerin mehrere Fotos zur Bescheinigung der Schwere ihrer Verbrennungen vor.

5.1.3. Zum Viertbeschwerdeführer, geboren am 00.00.00., wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass dieser seit seiner Geburt an massiven Sehstörungen leide; er sei fast völlig blind. Bei einer augenärztlichen Untersuchung in der Sehschule des Krankenhauses V. vom 23.10.2008 seien an beiden Augen ein Mikrophthalmus, eine Macula5.1.3. Zum Viertbeschwerdeführer, geboren am 00.00.00., wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass dieser seit seiner Geburt an massiven Sehstörungen leide; er sei fast völlig blind. Bei einer augenärztlichen Untersuchung in der Sehschule des Krankenhauses römisch fünf. vom 23.10.2008 seien an beiden Augen ein Mikrophthalmus, eine Macula

Corniae, links größer als rechts, am rechten Auge: ein Synchisis

Anterior und eine Kammerwinkeldystrophie sowie am linken Auge: eine Strabismus Convergens et Sursumvergens sowie ein Nystagmus festgestellt worden. Die augenärztlichen Untersuchungen seien soweit fortgeschritten, dass entschieden worden sei, den Viertbeschwerdeführer am 07.11.2008 im Krankenhaus der B. in L. zu operieren. Durch die Operation bestehe die Möglichkeit, dass der Viertbeschwerdeführer wieder sehen könne. Diesbezüglich legte der Viertbeschwerdeführer einen Ambulanzbericht vom 23.10.2008 vor.

5.1.4. Die vier Beschwerdeführer seien insgesamt davon abhängig, mit dem in Österreich lebenden Bruder der Erstbeschwerdeführerin und dessen Familie familiäre Beziehungen faktisch unterhalten zu können und im Lebensalltag praktisch gegenseitige familiäre Lebenshilfe zu erhalten. Auch wenn seit der Heirat und Familiengründung der Erstbeschwerdeführerin eine familiäre Lebensgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft nicht mehr bestanden habe, sei trotzdem die verwandtschaftliche Beziehung gepflogen worden.

5.2. Mit einem ergänzenden Schriftsatz wird zum Viertbeschwerdeführer ein Schreiben des Konventhospitals der B. in L., Abteilung Orthoptik, vom 18.11.2008 vorgelegt. Aus diesem geht in der Zusammenfassung hervor, dass der Viertbeschwerdeführer mit dem rechten Auge visuelle sehr interessiert sei, mittels "Pref. Looking" könne eine näher genannte Visusäquivalent erhoben werden. Mit dem linken Auge sei nur eine Lichterkennung möglich. Eine Sehfrühförderung sei dringend indiziert sei veranlasst worden. Eine Keratoplastik sei derzeit aufgrund nicht absehbarer postoperativer Komplikationen am kindlichen Auge nicht indiziert.

Weiters werden zum Viertbeschwerdeführer undatierte Unterlagen (u.a. ein Informationsblatt zur "dokumentierten Patientenaufklärung") des Krankenhaus V. zur geplanten Entfernung der Rachenmandel und eines Trommelfellschnitts vorgelegt.Weiters werden zum Viertbeschwerdeführer undatierte Unterlagen (u.a. ein Informationsblatt zur "dokumentierten Patientenaufklärung") des Krankenhaus römisch fünf. zur geplanten Entfernung der Rachenmandel und eines Trommelfellschnitts vorgelegt.

5.3. Aus einer telefonischer Rücksprache des Asylgerichtshofes mit dem Konventhospitals der B. in L., Abteilung Orthoptik, geht hervor, dass zum Viertbeschwerdeführer derzeit keine Augenoperation vorgesehen sei. Eine solche habe derzeit keinen funktionellen Vorteil; das Risiko für das kindliche Auge sei zu groß. In diesem Zusammenhang wurde auf das Schreiben vom 18.11.2008 verwiesen.

Weiters war durch telefonische Rücksprache durch den Asylgerichtshof von der Perioperativen Ambulanz des Krankenhauses V. zu erfahren, dass der Beschwerdeführer am 00.00.00. operiert werde; eine weitere Operation sei nicht vorgesehen.Weiters war durch telefonische Rücksprache durch den Asylgerichtshof von der Perioperativen Ambulanz des Krankenhauses römisch fünf. zu erfahren, dass der Beschwerdeführer am 00.00.00. operiert werde; eine weitere Operation sei nicht vorgesehen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, haben ihr Heimatland verlassen und sind am 18.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist; sie haben jeweils am Folgetag die gegenständlichen Asylanträge gestellt.

In Österreich lebt der Bruder der Erstbeschwerdeführerin mit dessen Familie. Sein Asylantrag wurde abgewiesen und befindet sich derzeit im Stadium der Beschwerde beim Asylgerichtshof.

1.2. Polen hat sich mit Schreiben vom 23.09.2008 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich für die Wiederaufnahme der vier Beschwerdeführer für zuständig erklärt.1.2. Polen hat sich mit Schreiben vom 23.09.2008 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich für die Wiederaufnahme der vier Beschwerdeführer für zuständig erklärt.

Die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil den Beschwerdeführern das Führen von Konsultationen gemäß Dublin-Verordnung binnen Frist mitgeteilt wurde; es ist somit zu keinem Zuständigkeitsübergang an Österreich wegen Fristüberschreitung gekommen.Die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach Paragraph 5, AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil den Beschwerdeführern das Führen von Konsultationen gemäß Dublin-Verordnung binnen Frist mitgeteilt wurde; es ist somit zu keinem Zuständigkeitsübergang an Österreich wegen Fristüberschreitung gekommen.

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführer bei ihren Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.09.2008 (Aktenseite 13 bis 21 bzgl. der Erstbeschwerdeführerin bzw. 11 bis 19 bzgl. der Zweitbeschwerdeführerin), aus den niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer vom 30.09.2008 (Aktenseite 87 bis 97 bzgl. der Erstbeschwerdeführerin bzw. 49 bis 57 bzgl. der Zweitbeschwerdeführerin) sowie aus der Zuständigkeitserklärungen Polens vom 23.09.2008 (Aktenseite 63 des Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin).

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

§ 5 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 lautet:

"(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.""(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

Mit dieser Regelung wurde eine teilweise Beweislastumkehr geschaffen. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, ihr Beschwerdevorbringen zu untermauern (wobei dem auch durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949); dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung in dieser Bestimmung überhaupt für unbeachtlich zu erklären.

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin-Verordnung ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates.

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger (eine Person, die nicht Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union ist) an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger (eine Person, die nicht Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union ist) an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

3.2. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.3.2. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden entweder im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden entweder im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.

3.3. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer bereits in Polen Asylanträge gestellt hatten und, dass Polen einer Übernahme der Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung am 23.09.2008 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen. Festzuhalten ist auch, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall eingehalten worden ist.3.3. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer bereits in Polen Asylanträge gestellt hatten und, dass Polen einer Übernahme der Beschwerdeführer auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung am 23.09.2008 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen. Festzuhalten ist auch, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall eingehalten worden ist.

3.4. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen.3.4. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen.

3.4.1. Zur möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK:3.4.1. Zur möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK:

Der Verfassungsgerichtshof sprach - noch zur Vorläuferbestimmung im AsylG 1997 - in seinem Erkenntnis VfSlg 16.122/2001, aus, dass § 5 AsylG 1997 nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 leg.cit. vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG 1997 sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden (diese Ausführungen wurden mit VfSlg. 17.340/2004 auf das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung übertragen). Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes an.Der Verfassungsgerichtshof sprach - noch zur Vorläuferbestimmung im AsylG 1997 - in seinem Erkenntnis VfSlg 16.122 aus 2001,, aus, dass Paragraph 5, AsylG 1997 nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des Paragraph 5, leg.cit. vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden (diese Ausführungen wurden mit VfSlg. 17.340 aus 2004, auf das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung übertragen). Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes an.

Der Verfassungsgerichtshof ergänzte mit VfSlg. 17.586/2005 zur oben wiedergegebene Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die "entsprechende Vergewisserung" nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei der Erlassung der Dublin-Verordnung erfolgt sei. Die einzelnen Mitgliedstaaten hätten daher nicht nachzuprüfen, ob ein anderer generell sicher ist. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zwingend auszuüben.Der Verfassungsgerichtshof ergänzte mit VfSlg. 17.586 aus 2005, zur oben wiedergegebene Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die "entsprechende Vergewisserung" nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei der Erlassung der Dublin-Verordnung erfolgt sei. Die einzelnen Mitgliedstaaten hätten daher nicht nachzuprüfen, ob ein anderer generell sicher ist. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zwingend auszuüben.

In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (das einen Bescheid zur Zuständigkeit Italiens auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommen zum Gegenstand hatte) sowie in dem (bereits zur Dublin-Verordnung) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Zuständigkeitsverfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist. Dabei sei zu prüfen, ob eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiierte reale Gefahr ("real risk") besteht, dass ein aufgrund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz berechtigtem Schutzbegehren, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Dabei sei insbesondere zu prüfen, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wurde ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (kurz: EGMR) muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EGMR, Entsch. vom 07.07.1987 Nr. 12877/87 [Kalema gegen Frankreich], DR 53, S. 254 [264]; zum Maßstab des "real risk" siehe auch die Nachweise in VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (kurz: EGMR) muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EGMR, Entsch. vom 07.07.1987 Nr. 12877/87 [Kalema gegen Frankreich], DR 53, S. 254 [264]; zum Maßstab des "real risk" siehe auch die Nachweise in VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).

3.4.1.1. Zur Behauptung einer möglichen Bedrohung der Beschwerdeführer:

Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ausreichend substantiiert dargelegt hätte, dass ihnen durch eine Rückverbringung nach Polen die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Die Beschwerdeführer stützten ihr Vorbringen lediglich darauf, dass Polen nie ihr Ziel gewesen sei, sondern Österreich, weil es von Russland weiter entfernt sei.Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ausreichend substantiiert dargelegt hätte, dass ihnen durch eine Rückverbringung nach Polen die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Die Beschwerdeführer stützten ihr Vorbringen lediglich darauf, dass Polen nie ihr Ziel gewesen sei, sondern Österreich, weil es von Russland weiter entfernt sei.

Polen ist ein Rechtstaat mit funktionierender Staatsgewalt und funktionierenden rechtstaatlichen Einrichtungen. Die Beschwerdeführer können sich im Falle eventueller Übergriffe gegen ihre Person bzw. ihre Familie - welche im Übrigen in jedem Land möglich wären - an die polnischen Behörden wenden und von diesen Schutz erwarten. Die Beschwerdeführer wären daher allfälligen Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert. Sie haben es aber unterlassen, sich an die polnischen Behörden mit der Bitte um Schutz zu wenden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführer nicht an die polnischen Behörden hätte wenden können bzw. dass die polnischen Behörden nicht willens oder nicht in der Lage gewesen wären, Schutz zu gewähren.

3.4.1.2. Zur mangelnden Gesundheitsversorgung der Beschwerdeführer:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und in diesem Fall das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und in diesem Fall das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07) und die dort wiedergegebene aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zu verweisen. Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich aus den Entscheidungen des EGMR ergäbe, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07) und die dort wiedergegebene aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zu verweisen. Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich aus den Entscheidungen des EGMR ergäbe, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96).

Die jüngste Rechtsprechung des EGMR (N. v. UK, 27.05.2008, Appl. 26.565/05) und Literaturmeinungen (Premissl, migraLex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die RL 2003/9/EG vom 27.1.2003 (die sogenannte Aufnahme-RL) umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Die jüngste Rechtsprechung des EGMR (N. v. UK, 27.05.2008, Appl. 26.565/05) und Literaturmeinungen (Premissl, migraLex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die RL 2003/9/EG vom 27.1.2003 (die sogenannte Aufnahme-RL) umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Im vorliegenden Fall konnten die Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände belegen, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. Der Asylgerichthof übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch der Viertbeschwerdeführer an körperlichen und dadurch bedingt im Falle der Zweitbeschwerdeführerin psychischen Erkrankungen leiden. Im gegenständlichen Fall ist es nunmehr so, dass der Viertbeschwerdeführer bereits operiert wurde und dem Asylgerichtshof nicht bekannt wäre, dass bei der stattgefundenen Operation bzw. im Heilungsprozess Komplikationen aufgetreten wären, die eine Überstellung des Viertbeschwerdeführers unzumutbar erscheinen ließen.

Im Falle der Zweitbeschwerdeführerin ist eine Operation im Februar 2009 geplant. Die Durchführung der Ausweisung wird - worauf unter Punkt 3.6. noch einzugehen sein wird - daher bis dahin aufgeschoben. Weiters wurde vorgebracht, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin in einem psychischen Krisenzustand aufgrund ihrer körperlichen Erkrankungen und ihres unsicheren Aufenthaltes befinde.

Im Falle des Viertbeschwerdeführers ist eine Operation zur Entfernung der Rachenmandel und eines Trommelfellschnitts am 00.00.00. vorgesehen; eine weitere Operation ist nicht geplant. Eine Augenoperation ist derzeit nicht vorgesehen.

In diesem Zusammenhang ist zunächst nochmals auf die diesbezügliche Judikatur des EGMR zu verweisen:

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Auf den Fall der Zweitbeschwerdeführerin bezogen bedeutet dies, dass eine Überstellung nach Polen Art. 3 EMRK nicht verletzt. Die Zweitbeschwerdeführerin wird gemeinsam mit ihrer Familie überstellt und ist durch den familiären Zusammenhalt gewährleistet, dass der Zweitbeschwerdeführerin die Unterstützung zuteil wird, die sie benötigt. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der in Österreich geplant kosmetischen Operation ihrer Verbrennungsnarben wesentlich verbessern wird.Auf den Fall der Zweitbeschwerdeführerin bezogen bedeutet dies, dass eine Überstellung nach Polen Artikel 3, EMRK nicht verletzt. Die Zweitbeschwerdeführerin wird gemeinsam mit ihrer Familie überstellt und ist durch den familiären Zusammenhalt gewährleistet, dass der Zweitbeschwerdeführerin die Unterstützung zuteil wird, die sie benötigt. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der in Österreich geplant kosmetischen Operation ihrer Verbrennungsnarben wesentlich verbessern wird.

Des Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Sowohl im Falle der Zweitbeschwerdeführerin als auch des Viertbeschwerdeführers werden dringend notwendige Operationen in Österreich durchgeführt; eine Nachversorgung der beiden Beschwerdeführer ist in Polen jedenfalls gewährleistet. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt. Ein außergewöhnlicher komplexer Krankheitszustand, der möglicherweise im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließe (vgl. die Entscheidung des UBAS vom 09.07.2007, Zl. 308.595-3/2E-XV/53/07), liegt hier jedenfalls nicht vor.Des Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Sowohl im Falle der Zweitbeschwerdeführerin als auch des Viertbeschwerdeführers werden dringend notwendige Operationen in Österreich durchgeführt; eine Nachversorgung der beiden Beschwerdeführer ist in Polen jedenfalls gewährleistet. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt. Ein außergewöhnlicher komplexer Krankheitszustand, der möglicherweise im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließe vergleiche die Entscheidung des UBAS vom 09.07.2007, Zl. 308.595-3/2E-XV/53/07), liegt hier jedenfalls nicht vor.

3.4.1.3. Auch bezüglich der Erst- und der Drittbeschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Art. 3 EMRK hervorgekommen.3.4.1.3. Auch bezüglich der Erst- und der Drittbeschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK hervorgekommen.

3.4.1.4. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der vier Beschwerdeführer nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung dar.3.4.1.4. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der vier Beschwerdeführer nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung dar.

3.4.2. Zur möglichen Verletzung nach Art. 8 EMRK3.4.2. Zur möglichen Verletzung nach Artikel 8, EMRK

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im vorliegenden Fall lebt der Bruder der Erstbeschwerdeführerin und dessen Familie in Österreich. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass die Beziehung zwischen volljährigen Geschwistern von der oben zitierten Judikatur des EGMR nicht grundsätzlich umfasst wird. Es ist daher zu prüfen, ob die vom EGMR geforderte Beziehungsintensität im gegenständlichen Fall vorliegt.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführer (bzw. Onkel der übrigen Beschwerdeführerinnen bzw. des Beschwerdeführers) seit Februar 2007 in Österreich lebt, während die Beschwerdeführer erst seit September 2008 in Österreich aufhältig sind und mit den Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt leben; der Bruder der Erstbeschwerdeführerin lebt mit seiner Familie in Vorarlberg, während die Beschwerdeführer in Oberösterreich leben. Nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin wurde der gemeinsame Haushalt mit ihrem Bruder bereits in Russland durch ihre Hochzeit im Jahre 1992 beendet. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis ist der Aktenlage ebenfalls nicht zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführer in der Grundversorgung erfasst werden und sohin alle elementaren Grundbedürfnisse dadurch abgedeckt sind (siehe GVS-Auszug). Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführer in ihrer Einvernahme selbst angegeben, dass sie ihren Bruder nie um Hilfe gebeten habe. In diesem Zusammenhang muss den Beschwerdeführer angesichts des laufenden asylrechtlichen Zulassungsverfahrens auch bewusst sein, dass ihre Aufenthaltstitel in Österreich ein vorläufige sind (vgl. in diesem Zusammenhang die Entscheidung des EGMR vom 08.04.2008 NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführer (bzw. Onkel der übrigen Beschwerdeführerinnen bzw. des Beschwerdeführers) seit Februar 2007 in Österreich lebt, während die Beschwerdeführer erst seit September 2008 in Österreich aufhältig sind und mit den Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt leben; der Bruder der Erstbeschwerdeführerin lebt mit seiner Familie in Vorarlberg, während die Beschwerdeführer in Oberösterreich leben. Nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin wurde der gemeinsame Haushalt mit ihrem Bruder bereits in Russland durch ihre Hochzeit im Jahre 1992 beendet. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis ist der Aktenlage ebenfalls nicht zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführer in der Grundversorgung erfasst werden und sohin alle elementaren Grundbedürfnisse dadurch abgedeckt sind (siehe GVS-Auszug). Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführer in ihrer Einvernahme selbst angegeben, dass sie ihren Bruder nie um Hilfe gebeten habe. In diesem Zusammenhang muss den Beschwerdeführer angesichts des laufenden asylrechtlichen Zulassungsverfahrens auch bewusst sein, dass ihre Aufenthaltstitel in Österreich ein vorläufige sind vergleiche in diesem Zusammenhang die Entscheidung des EGMR vom 08.04.2008 NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802. 1803/06-11).Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802. 1803/06-11).

3.4.3. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung aufgrund einer drohenden Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte besteht.3.4.3. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung aufgrund einer drohenden Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte besteht.

3.5. Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift ausführen, dass ihnen keine Rechtsberatung zuteil geworden ist und sie aufgrund dessen nicht ausreichend vorbereitet in die Einvernahme gegangen wären, ist dem entgegenzuhalten, dass dies schlichtweg aktenwidrig ist. Aus der Niederschrift der Einvernahme geht zweifelsfrei hervor, dass sowohl der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführerin an einer Rechtsberatung teilgenommen haben. Dieses Argument geht daher ins Leere.

3.6. Da ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung bzgl. der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers geboten ist, sind die Beschwerdeverfahren der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuzulassen.3.6. Da ein Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung bzgl. der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers geboten ist, sind die Beschwerdeverfahren der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zuzulassen.

3.7. Die Durchführung der Ausweisung der vier Beschwerdeführer war jedoch aufzuschieben:

3.7.1. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und sind diese nicht von Dauer, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.3.7.1. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen und sind diese nicht von Dauer, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Aus den Materialien ergibt sich, dass als derartige Gründe etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder ein vorübergehend sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage kommen.

3.7.2. Die Zweitbeschwerdeführerin wird sich im Februar 2009 einer kosmetischen Operation aufgrund ihrer erlittenen Verbrennungen unterziehen. Unter Einberechnung eines gewissen Heilungsprozessen und einer entsprechenden postoperativen Betreuung war die Ausweisung bis 23.03.2009 aufzuschieben; da eine sofortige Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers vor diesem Hintergrund gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, war die Durchführung der sie betreffenden Ausweisungen auf die selbe Zeit aufzuschieben.3.7.2. Die Zweitbeschwerdeführerin wird sich im Februar 2009 einer kosmetischen Operation aufgrund ihrer erlittenen Verbrennungen unterziehen. Unter Einberechnung eines gewissen Heilungsprozessen und einer entsprechenden postoperativen Betreuung war die Ausweisung bis 23.03.2009 aufzuschieben; da eine sofortige Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers vor diesem Hintergrund gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde, war die Durchführung der sie betreffenden Ausweisungen auf die selbe Zeit aufzuschieben.

4. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.4. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung aufgeschoben, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, medizinische Versorgung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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