Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
B11 316983-3/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn R.L., geb. 00.00.1982, derzeit Roßauer Lände 7-9, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2008, Zl. 08 07.678-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 29. Oktober 2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des UBAS, Zl.: 316.983-1/2E-XVI/48/08, in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mit 7. Februar 2008 in Rechtskraft. Diesen ersten Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er in seinem Herkunftsland von Polizeibeamten geschlagen worden und acht Tage inhaftiert worden sei. Er habe mit Beamten Probleme gehabt, woraufhin sein Onkel dieses Problem mit traditionellen Mitteln habe lösen wollen, weshalb nunmehr ein Polizeibeamter auf Rache aus sei. Persönlich sei er nicht bedroht worden, es gebe aber immer wieder Probleme. Unter Gewährung von Rückkehrhilfe reiste der Beschwerdeführer am 15. Februar 2008 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Am 27. Februar 2008 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des UBAS, Zl.: 316.983-2/4E-XVI/48/08, in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mit 7. April 2008 in Rechtskraft. Seinen zweiten Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er zwar freiwillig ausgereist sei, sich jedoch nicht nach Südserbien traue. Des Weiteren hielt er alle Angaben seines ersten Asylverfahrens aufrecht. Überhaupt gebe es in seiner Heimat keine Sicherheit für Albaner. Am 4. Juni 2008 wurde der Beschwerdefürer durch die österreichischen Behörden nach Serbien abgeschoben.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer am 25. August 2008 beim Bundesasylamt abermals einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen vom selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er in Deutschland im Jahr 2001 sowie im Jahr 2002 und in Österreich im Jahr 2007 einen Asylantrag gestellt habe. Bereits zweimal sei er abgeschoben worden. Im Kosovo habe er aber immer noch die gleichen Probleme wie bei seinen ersten Asylanträgen.Schließlich brachte der Beschwerdeführer am 25. August 2008 beim Bundesasylamt abermals einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen vom selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er in Deutschland im Jahr 2001 sowie im Jahr 2002 und in Österreich im Jahr 2007 einen Asylantrag gestellt habe. Bereits zweimal sei er abgeschoben worden. Im Kosovo habe er aber immer noch die gleichen Probleme wie bei seinen ersten Asylanträgen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1. September 2008 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:
"(...)
F: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter für Asylwerber erhalten?
A: Ja.
F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen?
Antwort: Nein.
F: Seit Ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2007, sind Sie jemals nach Serbien zurückgekehrt, oder haben Sie Österreich verlassen?
A: Ich wurde von Österreich nach Serbien zwei Mal abgeschoben und bin am 25.08.2008 nach Österreich zurückgekehrt.
Es werden Ihnen nun allgemeine Fragen über Sebien gestellt. Bitte beantworten Sie diese mit Ja oder Nein. Sie erhalten später noch die Möglichkeit, dazu nähre Angaben zu machen!
F: Sind Sie vorbestraft?
A: Nein.
F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Ja, in Serbien.
F: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?
A: Nein.
F: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
A: Im Jahr 2000 war ich Mitglied der UCPMB.
F: Womit haben Sie bisher Ihren Lebensunterhalt verdient?
A: Ich habe als KFZ-Mechaniker gearbeitet.
F: Stimmen die Angaben bzg. der persönlichen Daten, die Sie bei den letzten beiden Asylantragstellungen angaben?
A: Ja.
F: Stimmen Ihre Angaben bzg. Ihres Fluchtweges, die Sie bei Ihrer ersten Erstbefragung angaben?
A: Ja.
F: Stimmen Ihre Angaben bzg. Ihres Fluchtgrundes, die Sie bei den beiden vorigen Asylantragstellungen angaben?
A: Ja.
F: Haben Sie Gründe, die Sie noch nicht erwähnt haben?
A: Nein, ich war inzwischen nicht zuhause, doch ich habe erfahren, dass die Polizei bei mir zuhause war. Wenn ich dort bin, werden sie mich gleich verhaften
F: Warum stellen Sie einen neuen Asylantrag?
A: Ich habe Angst, dass ich verhaftet, verprügelt und misshandelt werde.
F: Wenn ich Sie richtig verstehe haben Sie keine neuen Fluchtgründe?
A: Ja, ich habe nur erfahren, dass die Polizei mich sucht.
Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
Dazu gebe ich an: Ich lege ein Schreiben vor, dass habe ich erst jetzt bekommen. Es wird bestätigt, dass ich gesucht werde.
Das Schreiben wird zum Akt gelegt.
F: Warum legen Sie das erst jetzt vor?
A: Ich habe das erst vor 3 bis vier Monaten bekommen.
Vorhalt: Sie waren vor drei oder vier Monaten in Österreich!
Dazu gebe ich an: Meinem Bruder wurde es gegeben und er hat mir das in den Kosovo gebracht.
F: Wohin wurden Sie abgeschoben?
A: Nach Belgrad.
F: Warum wurden Sie nicht gleich verhaftet?
A: Mein Problem ist in meiner Gemeinde und nicht in ganz Serbien.
(...)"
In der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 30. September 2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters vor einem Organwalter des Bundesasylamtes unter anderem Folgendes an:
"(...)
F: Wie fühlen Sie sich?
A: Ich fühle mich gut und bin in der Lage der Einvernahme zu folgen.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher, haben Sie Einwände gegen ihn?
A: Ich verstehe ihn gut und habe keine Einwände.
F: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte.
A: Nein.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: In Österreich nicht.
F: Sie hätten am 04.09.2008 einen Termin zur Einvernahme gehabt, warum sind Sie nicht gekommen?
A: Ich wusste nicht, wie man mit dem Zug hierher fährt.
V: Sie wurden davor aus dem Lager geworfen und haben bereits davor eine Einvernahme in Traiskirchen beim BAA, EAST Ost, gehabt, somit sind Ihre Angaben nicht glaubhaft, dass Sie nicht wussten, wie man mit dem Zug hierher fährt.
A: Ich hatte vorher schon eine Einvernahme, man hat mir dann gesagt, dass ich am Montag wieder kommen soll, ich wusste nicht, wie ich hierher fahren soll.
V: Sie haben am 01.09.2008 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da von entschiedener Sache im Sinne § 68 AVG auszugehen ist. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?V: Sie haben am 01.09.2008 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da von entschiedener Sache im Sinne Paragraph 68, AVG auszugehen ist. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: Freiwillig werde ich nicht zurückkehren, ich werde dort gesucht, ich habe Angst.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.
F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja.
F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
A: Ja."
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers "gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt I). Zugleich wurde er "gemäß § 10 Absatz 1 AsylG [...] aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen" (Spruchpunkt II). Begründend hielt das Bundesasylamt fest:Mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers "gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde er "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG [...] aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen" (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend hielt das Bundesasylamt fest:
"B) Beweismittel Sie brachten einen Personalausweis in Vorlage:
Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:
Verwaltungsakt AIS Zl 07 10.090, 08 02.033
Ihre niederschriftlichen Angaben
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
zu Ihrem Vorverfahren: Das erste Asylverfahren wurde am 07.02.2008 rechtskräftig abgeschlossen. Der Verwaltungsakt wurde eingesehen. Sie reisten dann unter Rückkehrhilfe freiwillig in ihr Herkunftsland zurück.
Das zweite Verfahren wurde am 07.04.2008 rechtskräftig abgeschlossen. Der Verwaltungsakt wurde eingesehen. Sie wurden am 04.06.2008 nach Serbien abgeschoben.
zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:
In den beiden Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der den Entscheidungen wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.In den beiden Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der den Entscheidungen wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt.
zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie haben keine für dieses Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen.
zur derzeitigen Lage in Ihrem Herkunftsland:
Im entscheidungsrelevanten Zeitraum sind keine wesentlichen Änderungen an der Lage in Ihrem Heimatland eingetreten.
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen. Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Auf Grund des vorgelegten Dokuments steht ihre Identität fest.
Betreffend den Ausgang Ihrer Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz aus dem Akteninhalt zur Zahl 07 10.090 und 08 02.033.
Auf Grund der Aktenlage ist ersichtlich, dass Sie beim ersten Verfahren die Rückkehrhilfe in Anspruch genommen haben und freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist sind. Beim zweiten Verfahren wurden Sie nachweislich in ihr Herkunftsland abgeschoben.
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sowie zum zurückweisungsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des ersten, und der zweiten rechtskräftigen Asylverfahrens sowie Ihren Angaben im gegenständlichen, entscheidungsrelevanten Verfahren und ist für das Bundesasylamt nicht ersichtlich, an der Richtigkeit des Akteninhaltes zu zweifeln.
Sie selbst gaben an, es würden keine neuen Gründe existieren. Der Fluchtgrund wäre nach wie vor derselbe und sei immer noch aufrecht. Sie hätten nur erfahren, dass die Polizei Sie immer noch suchen würde.
Von Ihren eigenen niederschriftlichen Angaben zum Familienleben, hinsichtlich des Privatlebens ebenso auf Ihren niederschriftlichen Angaben sowie der Dauer Ihres Aufenthalts in Österreich, welcher sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes ergibt.
Die Feststellung, dass sich an der allgemeinen Lage im Kosovo keine wesentlichen Änderungen ergaben, bezieht sich auf notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissens und Erfahrungssätze, welche die Behörde im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren mit Antragsstellern aus Ihrem Heimatland gewonnen hat. Diese Feststellung kann insbesondere deshalb als notorisch bezeichnet werden, da sich das Thema Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 wie ein roter Faden durch die nationale und internationale Medienlandschaft zieht und für durchschnittlich allgemeininteressierte Personen, insbesondere wenn sie selbst aus dem Kosovo stammen oder anderweitig mit dem Thema befasst sind, bekannt ist bzw. sein müsste.
E) Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 1.1.2006 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 34 hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 1.1.2006 in Kraft. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. C Ziffer 34, hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.
Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung gem. § 37 AVG allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen.Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung gem. Paragraph 37, AVG allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen.
Gemäß § 45 Abs 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog "notorische" Tatsachen; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl. auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853).Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853).
Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß dem Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß dem Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, BGBl Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991 BGBl Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Der obzitierte Bescheid, mit dem Ihr Asylantrag abgewiesen wurde, ist sowohl formell als auch materiell rechtskräftig geworden, und darf von der Behörde weder aufgehoben, noch abgeändert werden. Die Ausnahme der §§ 68, 69 und 71 AVG liegen nicht vor.Der obzitierte Bescheid, mit dem Ihr Asylantrag abgewiesen wurde, ist sowohl formell als auch materiell rechtskräftig geworden, und darf von der Behörde weder aufgehoben, noch abgeändert werden. Die Ausnahme der Paragraphen 68, 69 und 71 AVG liegen nicht vor.
Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund Ihrer eigenen Angaben - ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - davon auszugehen, dass die im zweiten (gegenständlichen) Asylantrag vorgebrachten Gründe, Sie nunmehr als fluchtauslösend bzw. als für die Entscheidung nach den §§ 3 und 8 AsylG relevant erachten, schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates bestanden haben und Sie diese auch gekannt haben.Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund Ihrer eigenen Angaben - ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - davon auszugehen, dass die im zweiten (gegenständlichen) Asylantrag vorgebrachten Gründe, Sie nunmehr als fluchtauslösend bzw. als für die Entscheidung nach den Paragraphen 3 und 8 AsylG relevant erachten, schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates bestanden haben und Sie diese auch gekannt haben.
Sache des ersten Asylverfahrens war der Asylantrag und damit Ihr Ansuchen um Schutz in Österreich vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) sowie das Vorliegen allfälliger refoulement-Gründe iSd § 8 AsylG, in welchem Verfahren Sie aufgefordert waren, sämtliche Gründe zur Beurteilung der dort entscheidungswesentlichen Fragen darzulegen.Sache des ersten Asylverfahrens war der Asylantrag und damit Ihr Ansuchen um Schutz in Österreich vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) sowie das Vorliegen allfälliger refoulement-Gründe iSd Paragraph 8, AsylG, in welchem Verfahren Sie aufgefordert waren, sämtliche Gründe zur Beurteilung der dort entscheidungswesentlichen Fragen darzulegen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des zu § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Nur Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind (nova causa superveniens), sind von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst.Nach der Rechtssprechung des VwGH liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Nur Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind (nova causa superveniens), sind von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst.
Sie machten zur Begründung Ihres zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend, die Ihren Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides Zl. 316.983-1/2E-XVI/48/08 im ersten Asylverfahren und Zl. 316.983-2/4E-XVI/48/08 im zweiten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 83 zu § 68 AVG). Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (nova causa superveniens) ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen (nova reperta) für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer (von Ihnen nicht beantragten) Wiederaufnahme nach § 69 AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, ist das nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten und des zweiten Asylverfahrens kann daher nicht die Rede sein.Sie machten zur Begründung Ihres zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend, die Ihren Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides Zl. 316.983-1/2E-XVI/48/08 im ersten Asylverfahren und Zl. 316.983-2/4E-XVI/48/08 im zweiten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 83 zu Paragraph 68, AVG). Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (nova causa superveniens) ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen (nova reperta) für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer (von Ihnen nicht beantragten) Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, ist das nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten und des zweiten Asylverfahrens kann daher nicht die Rede sein.
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist auch im vorliegenden Fall von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Im Übrigen würde auch eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsnorm bei unverändertem Normbestand für sich allein nicht den Eingriff in die Rechtskraft eines individuellen Verwaltungsaktes berechtigen (vgl. dazu die bei Walte/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 95 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Identität der Sache würde selbst dann vorliegen, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist auch im vorliegenden Fall von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Im Übrigen würde auch eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsnorm bei unverändertem Normbestand für sich allein nicht den Eingriff in die Rechtskraft eines individuellen Verwaltungsaktes berechtigen vergleiche dazu die bei Walte/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 95 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Identität der Sache würde selbst dann vorliegen, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund Ihrer individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (vgl. dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), sind nicht ersichtlich.Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund Ihrer individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte vergleiche dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), sind nicht ersichtlich.
Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welche von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides Zahl:
316.983-2/4E-XVI/48/08, Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.
Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Ihr Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor.
Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit Ihr rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet.
Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in Ihr Privat- oder Familienleben darstellt.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Von Ihnen wurden keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich angeführt.
Sohin verfügen Sie über keinerlei relevantes Familienleben in Österreich, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in dieses Grundrecht darstellt. Daher bedarf es diesbezüglich auch keiner Abwägung gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK.Sohin verfügen Sie über keinerlei relevantes Familienleben in Österreich, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in dieses Grundrecht darstellt. Daher bedarf es diesbezüglich auch keiner Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw, Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl, dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.66011993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw, Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl, dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.66011993).
Solche vergleichbaren Umstände liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, zumal Sie sich erst seit dem Zeitpunkt Ihrer ersten Antragstellung in Österreich am 22.11.2005 nach Ihrer illegal erfolgten Einreise im Bundesgebiet aufhalten.
Aus Ihrem eigenen Vorbringen im Verfahren ergibt sich keine besondere Bindung zu Österreich oder Verfestigung Ihrer hiesigen Integration, wie auch aus Ihren eigenen Angaben hervorgeht, nach denen Sie nicht Deutsch sprechen würden und Sie keine privaten Interessen mit Ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet verbinden würden. Auch durch Ihre nach eigenen Angaben illegale, aushilfsweise Tätigkeit als Zeitungsverkäufer kann keine schwerwiegende Verfestigung im Bundesgebiet festgestellt werden, zumal Sie auch vorgebracht haben, dass Sie kein Eigentum an unbeweglichen Sachen in Österreich erworben haben.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte jüngst in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007101/0479-7, dass ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte.
Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegen auch sonst keine Hinweise vor, welche den Schluss zulassen, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise in unzulässiger Art in Ihr Privatleben eingegriffen wird.
Unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des VwGH kann hier durch eine Ausweisung somit kein relevanter Eingriff in das Recht auf Privatleben festgestellt werden, zumal von Ihnen Ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet offensichtlich unter der Umgehung von fremdenpolizeilichen Vorschriften durch die, nach der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, rechtsmissbräuchliche Einbringung von Asylanträgen vorübergehend legalisiert wurde. Somit konnten Sie bereits zum Zeitpunkt Ihrer ersten Antragseinbringung auch vernünftiger Weise nicht damit rechnen, dass Sie im Falle der Abweisung dieses Antrages zu einem dauernden Aufenthaltsrecht in Österreich gelangen werden.
Sohin bedarf es auch diesbezüglich keiner Abwägung gemäß Art 8 Abs 2 EMRK bedarf.Sohin bedarf es auch diesbezüglich keiner Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.
Gemäß §10 Abs. 4 Asylgesetz 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß §10 Absatz 4, Asylgesetz 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.
Dazu wird angemerkt, dass insbesondere aufgrund Ihres als nicht glaubhaft erachteten Vorbringens und aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland kein Rückkehrhindernis irgendeiner Art nach Bangladesch ersichtlich ist. Diesbezüglich haben die im Erstverfahren getroffenen Refoulement relevanten Feststellungen, nach wie vor ihre Gültigkeit. Betreffend die von Ihnen im gegenständlichen Verfahren angeführten Rückkehrbefürchtungen ist neben deren Unglaubhaftigkeit gleichfalls anzuführen, dass sich die von Ihnen. behaupteten Ereignisse, auf welche Sie Ihre jetzigen Rückkehrbefürchtungen stützten, sich vor Ihrer Ausreise zugetragen haben, Ihnen diese bereits vor der Antragstellung zum Erstverfahren bekannt waren und somit im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahren, gegenwärtig ebenso einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit Ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.
Anzuführen ist auch, dass sich aus Ihrem eigenen Vorbringen keine gesundheitlichen Probleme ergeben, die darauf hinweisen würden, dass Sie deretwegen bei einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat dem Tatbestand der unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterliegen würden. Auch die aufgrund Ihrer eigenen Angaben bei Ihnen gegebene Arbeitsfähigkeit indiziert den zuvor genannten Tatbestand im Fall Ihrer Rückkehr nach Indien nicht.Anzuführen ist auch, dass sich aus Ihrem eigenen Vorbringen keine gesundheitlichen Probleme ergeben, die darauf hinweisen würden, dass Sie deretwegen bei einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat dem Tatbestand der unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterliegen würden. Auch die aufgrund Ihrer eigenen Angaben bei Ihnen gegebene Arbeitsfähigkeit indiziert den zuvor genannten Tatbestand im Fall Ihrer Rückkehr nach Indien nicht.
Es ergaben sich im Verfahren auch keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in Ihrer Person liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005).Es ergaben sich im Verfahren auch keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in Ihrer Person liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
Es war daher insgesamt unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Mit am 10. November 2008 beim Asylgerichtshof eingelangtem Schriftsatz ergriff der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Dem Schriftsatz ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Angst habe, in seine Heimat zurückzukehren, da er dort von der serbischen Polizei gesucht werde. Diese sei auch bei ihm zu Hause gewesen und habe andere Leute nach seinem Aufenthaltsort befragt. Mit Ausnahme seiner Familie wisse jedoch niemand, wo er sich befinde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 31. Dezember 2005 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen beide Spruchpunkte.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 31. Dezember 2005 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen beide Spruchpunkte.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH v. 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH v. 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH v. 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH v. 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH v. 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH v. 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 28 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl:Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 28, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl:
98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl: 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl:
99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl: 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl:
97/21/0913; VwGH 04.05.2000, Zl: 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl:
99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl: 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl:
98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl: 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl: 99/20/0192).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, Zl: 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl:Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.04.2002, Zl: 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl:
96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl: 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 04.11.2004, Zl: 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl: 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl: 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, aaO., E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl: 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 04.11.2004, Zl: 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl: 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl: 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, aaO., E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Im vorliegenden Fall ist der zum Vergleich heranzuziehende Vorbescheid der zur GZ. 316.983-2/4E-XVI/48/08 ergangene Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. April 2008.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41 A, b, s, 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Im vorliegenden Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2008 hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen in gleich mehrfacher Hinsicht als mangelhaft. Zunächst legte der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens, wonach er nach Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. April 2008, GZ. 316.983-2/4E-XVI/48/08, gehört habe, dass die Polizei ihn suche, dem einvernehmenden Organwalter des Bundesaylamtes am 1. September 2008 ein nicht näher bezeichnetes und in kyrillischer Schrift verfasstes Schreiben in nicht deutscher Sprache vor. Dieses Schreiben wurde sodann zum Akt genommen (siehe BAA-Akt, S. 47 f.). In weiterer Folge wurde das vorgelegte Schriftstück jedoch nicht übersetzt und es fanden auch keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich dessen Echtheit statt. Überhaupt wird dieses Schreiben im bekämpften Bescheid nicht erwähnt und demzufolge auch nicht gewürdigt. Für die Frage, ob im vorliegenden Fall eine entschiedene Sache gegeben ist, erscheint eine Würdigung des gegenständlichen Schreibens jedoch unumgänglich, da der Beschwerdeführer es im Zusammenhang mit seinen Angaben, wonach er vernommen habe, dass er in Serbien gesucht werde, dem Bundesasylamt vorlegte. Eine Übersetzung bzw. eine allfällige Ermittlung bezüglich der Echtheit des Schreibens mit anschließender Würdigung desselben ist somit im gegenständlichen Fall geboten.
Der bekämpfte Bescheid geht zudem von der kosovarischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Nach der Aktenlage ergibt sich darauf jedoch kein Hinweis: so wurde in den seine beiden vorangegangenen Anträge auf internationalen Schutz behandelnden Bescheiden sowohl des Bundesasylamtes als auch des unabhängigen Bundesasylsenates die serbische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt, was vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zu beiden Anträgen angab, aus Südserbien zu stammen und in der Ortschaft V. geboren worden zu sein, auch unzweifelhaft erscheint. Auch als die Republik Kosovo bereits ihre Unabhängigkeit erklärt hatte, wurde die serbische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und er selbst "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen" (s. Spruchpunkt II. des BAA-Bescheides vom 11. März 2008). Im Zuge des nunmehr zu behandelnden Antrages auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, "inzwischen nicht zuhause" gewesen zu sein (s. BAA-Akt, S. 43) und sich nach seiner Abschiebung im Kosovo aufgehalten zu haben. Warum das Bundesasylamt nunmehr die kosovarische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers annimmt und in diesem Zusammenhang auch die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet "in den Kosovo" verfügt, wird im bekämpften Bescheid nicht begründet, vielmehr beschränkt sich das Bundesasylamt in der pauschalen Aussage, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Wenn also das Bundesasylamt tatsächlich aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Kosovo nach seiner letzten Abschiebung vermeint, der Beschwerdeführer sei ein kosovarischer Staatsbürger, so wurde verabsäumt, Ermittlungsschritte dahingehend zu setzen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Staatsangehörigkeit des Kosovo erworben hat.Der bekämpfte Bescheid geht zudem von der kosovarischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Nach der Aktenlage ergibt sich darauf jedoch kein Hinweis: so wurde in den seine beiden vorangegangenen Anträge auf internationalen Schutz behandelnden Bescheiden sowohl des Bundesasylamtes als auch des unabhängigen Bundesasylsenates die serbische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt, was vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zu beiden Anträgen angab, aus Südserbien zu stammen und in der Ortschaft römisch fünf. geboren worden zu sein, auch unzweifelhaft erscheint. Auch als die Republik Kosovo bereits ihre Unabhängigkeit erklärt hatte, wurde die serbische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und er selbst "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen" (s. Spruchpunkt römisch zwei. des BAA-Bescheides vom 11. März 2008). Im Zuge des nunmehr zu behandelnden Antrages auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, "inzwischen nicht zuhause" gewesen zu sein (s. BAA-Akt, S. 43) und sich nach seiner Abschiebung im Kosovo aufgehalten zu haben. Warum das Bundesasylamt nunmehr die kosovarische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers annimmt und in diesem Zusammenhang auch die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet "in den Kosovo" verfügt, wird im bekämpften Bescheid nicht begründet, vielmehr beschränkt sich das Bundesasylamt in der pauschalen Aussage, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Wenn also das Bundesasylamt tatsächlich aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Kosovo nach seiner letzten Abschiebung vermeint, der Beschwerdeführer sei ein kosovarischer Staatsbürger, so wurde verabsäumt, Ermittlungsschritte dahingehend zu setzen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Staatsangehörigkeit des Kosovo erworben hat.
Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Feststellungen zur Republik Kosovo vorgehalten wurden, was in Anbetracht seiner - vom Bundesasylamt offenbar angenommenen - "neuen" Staatsangehörigkeit durchaus notwendig erscheint. In diesem Zusammenhang fällt auch die Begründung des Spruchpunktes II. des bekämpften Bescheides hinsichtlich der Ausweisung in die Republik Kosovo auf, wonach "kein Rückkehrhindernis irgendeiner Art nach Bangladesch ersichtlich" sei und sich "hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit [seiner] Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch ebenfalls keine Änderung ergeben" habe. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Bundesasylamt offenbar statt Bangladesch die Republik Kosovo meinen dürfte, ergibt diese Beurteilung keinen Sinn, da schließlich in den beiden vorangegangenen Verfahren nie eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo ausgesprochen wurde.Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Feststellungen zur Republik Kosovo vorgehalten wurden, was in Anbetracht seiner - vom Bundesasylamt offenbar angenommenen - "neuen" Staatsangehörigkeit durchaus notwendig erscheint. In diesem Zusammenhang fällt auch die Begründung des Spruchpunktes römisch zwei. des bekämpften Bescheides hinsichtlich der Ausweisung in die Republik Kosovo auf, wonach "kein Rückkehrhindernis irgendeiner Art nach Bangladesch ersichtlich" sei und sich "hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit [seiner] Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch ebenfalls keine Änderung ergeben" habe. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Bundesasylamt offenbar statt Bangladesch die Republik Kosovo meinen dürfte, ergibt diese Beurteilung keinen Sinn, da schließlich in den beiden vorangegangenen Verfahren nie eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo ausgesprochen wurde.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Vernehmung) zur Befragung des Beschwerdeführers zu dem von ihm vorgelegten Schreiben sowie der Klärung seiner Staatsangehörigkeit mit Vorhalt von auf den Staat seiner Staatsangehörigkeit bezogenen Feststellungen unerlässlich ist. Die oben angeführten konkret vorzunehmenden Ermittlungen können im Übrigen vom Bundesasylamt wesentlich effizienter vorgenommen werden als vom erkennenden Gerichtshof, weil das Bundesasylamt als Administrativbehörde diesbezüglich über weitaus größere personelle und sachliche Ressourcen verfügt (vgl. dazu auch UBAS 14.12.2005, Zl. 249.125/0-VI/42/04, m.w.N. in der Judikatur des VwGH).Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Vernehmung) zur Befragung des Beschwerdeführers zu dem von ihm vorgelegten Schreiben sowie der Klärung seiner Staatsangehörigkeit mit Vorhalt von auf den Staat seiner Staatsangehörigkeit bezogenen Feststellungen unerlässlich ist. Die oben angeführten konkret vorzunehmenden Ermittlungen können im Übrigen vom Bundesasylamt wesentlich effizienter vorgenommen werden als vom erkennenden Gerichtshof, weil das Bundesasylamt als Administrativbehörde diesbezüglich über weitaus größere personelle und sachliche Ressourcen verfügt vergleiche dazu auch UBAS 14.12.2005, Zl. 249.125/0-VI/42/04, m.w.N. in der Judikatur des VwGH).
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
30.03.2009