TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/23 C12 254235-2/2008

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Veröffentlicht am 23.12.2008
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Spruch

C12 254.235-2/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des S.G., geb. 00.00.1983, StA. Indien, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2008, FZ. 08 09.300-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, idF BGBL. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 19.06.2004 illegal über die Slowakei kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde hierzu zunächst von einem Organwalter des Grenzüberwachungspostens Marchegg niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe circa zwei Wochen zuvor sein Heimatland von Delhi aus mit dem Flugzeug nach Moskau verlassen. Von Moskau sei er mit einem LKW in die Slowakei gefahren. Er sei dann zu Fuß bis zur March gegangen und hätte diese mit einem Schlauchboot überquert.

1.2. Am 22.06.2004 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am 04.06.2004 von Delhi nach Moskau geflogen. Von Moskau sei er mit einem LKW bis nach Österreich gereist. Auf Vorhalt seiner vor dem Grenzüberwachungsposten Marchegg getätigten Aussagen führte er an, dass diese der Wahrheit entsprechen würden. Er habe Indien verlassen, weil sein Onkel ihn aus Rache umbringen wollte.

1.3. Am 24.06.2004 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der konkreten Angaben des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) ein Aufnahmeersuchen an die zuständige Behörde der SLOWAKEI.1.3. Am 24.06.2004 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der konkreten Angaben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) ein Aufnahmeersuchen an die zuständige Behörde der SLOWAKEI.

1.4. Am 25.06.2004 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Rahmen des Parteiengehörs in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe seinen bisherigen Angaben nichts hinzuzufügen. Der Rechtsberater stellte den Antrag auf Aufnahme des Verfahrens in Österreich, weil die SLOWAKEI als nicht sicherer Staat erachtet werde.

1.5. Mit dem am 26.07.2004 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der slowakischen Behörde wurde die Zuständigkeit der SLOWAKEI gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO nicht bestätigt.1.5. Mit dem am 26.07.2004 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der slowakischen Behörde wurde die Zuständigkeit der SLOWAKEI gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO nicht bestätigt.

1.6. Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, führte am 22.09.2004 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sein Heimatland am 04.06.2004 verlassen habe. Circa zwei Monate vor seiner Ausreise habe er bei seiner Tante väterlicherseits gelebt. Danach sei er wieder zu seinen Eltern zurückgekehrt. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er von seinem Onkel wegen der Landwirtschaft schikaniert worden sei. Sein Vater sei im Staatsdienst tätig gewesen und habe seinem Onkel die Landwirtschaft verpachtet. Als sein Vater die Landwirtschaft wieder bewirtschaften wollte, habe sich sein Onkel geweigert. Sein Onkel habe den Beschwerdeführer geschlagen und bedroht.

1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2004, FZ. 04 12.641-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer allfälligen Übergriffen durch Umzug in einen anderen Bundesstaat in Indien entgehen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.10.2004 nachweislich zugestellt.1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2004, FZ. 04 12.641-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer allfälligen Übergriffen durch Umzug in einen anderen Bundesstaat in Indien entgehen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.10.2004 nachweislich zugestellt.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

1.9. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.06.2006, Zahl: 254.235/0-XIII-66/04, wurde die Berufung gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.". Beweiswürdigend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass der Beschwerdeführer keine relevante Verfolgung von Privaten zu befürchten habe. Für den Fall einer Verfolgung stehe dem Beschwerdeführer in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführervertreter nachweislich zugestellt.1.9. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.06.2006, Zahl: 254.235/0-XIII-66/04, wurde die Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.". Beweiswürdigend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass der Beschwerdeführer keine relevante Verfolgung von Privaten zu befürchten habe. Für den Fall einer Verfolgung stehe dem Beschwerdeführer in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführervertreter nachweislich zugestellt.

1.10. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.08.2006, Zahl: AW 2006/19/0393-4, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.11. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.07.2008, Zahl: 2006/19/1128-8, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.10.2008 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau niederschriftlich erstbefragt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe Österreich seit seiner Antragstellung im Jahr 2004 nicht verlassen. Seine im Rahmen seiner ersten Antragstellung vorgebrachten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Weiters wolle er ergänzen, dass er am 00.00.2007 in XY aus dem Fenster der Wohnung seiner Freundin im dritten Stock gefallen sei. Er sei mit den Beinen voraus auf den Asphalt aufgeschlagen. Er sei dort eine zeitlang liegen geblieben und habe große Schmerzen im Rücken und in den Beinen verspürt. Er habe an einer Tür geklopft und sei von der Rettung in das Unfallkrankenhaus gebracht worden. Er sei im UKH wegen diverser Brüche operiert worden. Er sei sehr schwer verletzt gewesen und in weiterer Folge mehrmals operiert worden. In absehbarerer Zeit müsse er sich einer neuerlichen Operation unterziehen. Im Dezember 2008 sei eine Blasenoperation vorgesehen. Aufgrund des Unfalls sei er gesundheitlich sehr angeschlagen; er müsse täglich mehrere Tabletten einnehmen und sei auch fünf Monate in stationärer Behandlung gewesen. Zurzeit sei er im UKH und AKH in ärztlicher Behandlung.

2.2. Am 02.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliege.2.2. Am 02.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

2.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 02.10.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Wesentlichen an, er habe sich bei dem Sturz zwei Wirbel sowie beide Fersenbeine gebrochen und es seien auch die Nerven beschädigt worden; er habe Stuhlgangprobleme und einen Katheder. Im Beckenbereich sei er taub. Er habe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er durch seine Verletzungen nicht zurückkehren könne. Sein Vater habe nicht genug Pension; seine Großmutter lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie. Sein Vater könne sich seine Medikamente nicht leisten. Sein Vater sei der Alkali Dal verbunden und sei sehr religiös. Der Beschwerdeführer habe eine Muslime heiraten wollen. Seine Eltern seien dagegen gewesen und hätten ihm gesagt, dass sie ihn nicht mehr unterstützen würden. Der Beschwerdeführer nehme 20 bis 25 Tabletten pro Tag ein. Er habe immer große Schmerzen und werde therapiert. Dadurch habe er immer Stress und einmal sei ihm sogar schwindlig geworden. Dabei habe er sich die Nase gebrochen. Wenn sich das linke Bein gebessert habe, werde er am rechten Bein operiert werden; wann das sein werde, könne er noch nicht sagen. Im Dezember 2008 müsse er sich einer Blasenoperation unterziehen. Er habe keine Verwandten in Österreich. Seine im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe seien immer noch aufrecht, doch seien diese zusätzlichen Probleme hinzugekommen. Er habe auch Schwierigkeiten mit dem Cousin seines Vaters.

Auf Befragung durch den Rechtsberater gab der Beschwerdeführer an, seine Verletzungen habe er sich bei der Flucht vor dem Ehegatten seiner Freundin zugezogen. Seine Eltern seien sehr religiös. Nach der Religion der Sikh sei es verboten mit verheirateten Frauen ein Verhältnis zu haben. Es könnte deshalb im Falle seiner Rückkehr nach Indien zu weiteren Problemen kommen. Sein Vater sei streng religiös. Er habe ihm schon gesagt, dass er Schande über seine Familie gebracht habe. Im Falle einer Rückkehr habe er nicht die Möglichkeit seine medizinische Versorgung sicher zu stellen. Aufgrund seiner Verletzungen könne er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Verhältnis zu der verheirateten Frau sei beendet.

2.4. Am 14.10.2008 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, eine weitere niederschriftliche Einvernahme in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seines Vertreters durch. Der Beschwerdeführer brachte zur geplanten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz vor, er sei verletzt und habe dies bereits vorgebracht; er sage die Wahrheit. Dem Beschwerdeführervertreter wurde eine Frist bis 16.10.2008 zur Einbringung von ärztlichen Befunden gewährt.

2.5. Mit Schreiben vom 16.10.2008 gab der Beschwerdeführer zur beabsichtigten § 68 AVG-Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:2.5. Mit Schreiben vom 16.10.2008 gab der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Paragraph 68, AVG-Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:

Vor dem Hintergrund der Verletzungen des Beschwerdeführers sei jedenfalls der Ausspruch eines Refoulementverbotes gerechtfertigt. Zur Gesundheitsversorgung in Indien verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 12.08.2005, auf einen Bericht des U. S. Departement of State sowie auf weitere Berichte aus den Jahren 2007 und 2008.

Die Erstbehörde verkenne, dass sehr wohl neue Asylgründe vorgebracht worden seien, die von der Rechtswirkung des ersten Asylverfahrens nicht erfasst seien. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe seien daher Gegenstand eines neuen, aktuellen Asylverfahrens und würden die Voraussetzungen für die zurückweisende Entscheidung im Sinne des § 68 AVG nicht vorliegen.Die Erstbehörde verkenne, dass sehr wohl neue Asylgründe vorgebracht worden seien, die von der Rechtswirkung des ersten Asylverfahrens nicht erfasst seien. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe seien daher Gegenstand eines neuen, aktuellen Asylverfahrens und würden die Voraussetzungen für die zurückweisende Entscheidung im Sinne des Paragraph 68, AVG nicht vorliegen.

Der Beschwerdeführer legte eine Eidesstattliche Erklärung seines Vaters vom 06.10.2008 vor, worin der Vater bestätigte, dass er den Beschwerdeführer aufgrund seines niedrigen Einkommens nicht unterstützen könne und ihn von allem beweglichen und unbeweglichen Eigentum ausgeschlossen habe.

Weiters legte der Beschwerdeführer Befunde und Behandlungsbestätigungen des UKH und LKH sowie eine Leitlinie zur urologischen Langzeitbehandlung von Querschnittgelähmten vor.

2.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2008, FZ. 08 09.300-EAST West wurde wie folgt entschieden:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.10.2008 wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache entschiedener Sache zurückgewiesen."I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.10.2008 wird gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache entschiedener Sache zurückgewiesen.

Über die Ausweisung wird aufgrund ihres derzeitigen gesundheitlichen Zustands aufgrund des Unfalles am 00.00.2007 nicht abgesprochen."

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht nach Indien zurückkehren, weil er ein Verhältnis mit einer verheirateten muslimischen Frau gehabt habe und er aufgrund dessen von seinen sehr religiösen Eltern verstoßen worden sei, keine Asylrelevanz zukomme. In der Eidesstattlichen Erklärung habe der Vater lediglich ausgeführt, dass er für die Heilkosten aufgrund seines niedrigen Einkommens nicht aufkommen könne.

Da der Beschwerdeführer im Dezember 2008 eine Operation an der Blase haben werde und derzeit noch nicht absehbar sei, wann die Operationen an den Beinen durchgeführt und zu welchem Ergebnis diese führen würden, werde über eine Ausweisung derzeit nicht ausgesprochen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.10.2008 und dem Beschwerdeführervertreter am 20.10.2008 nachweislich zugestellt.

2.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 04.11.2008 eingebrachte Beschwerde. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer einen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht; seine Familie gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Deshalb stelle sein Verhältnis zu einer verheirateten Frau eine Schande für die Familie dar, weshalb er verstoßen worden sei. Weiters stütze er seine neuerliche Antragstellung auf den Unfall vom 00.00.2007. Aufgrund dieses Unfalles sei er gesundheitlich sehr angeschlagen und habe auch psychische Probleme; so leide er an Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindel. Im Dezember 2008 werde eine Blasenoperation durchgeführt. Weiters stehe ihm eine Operation seines rechten Beins bevor. Es habe sich daher die Sachlage seit dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens wesentlich geändert. Hinzu komme, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes jedenfalls der Ausspruch eines Refoulementverbotes gerechtfertigt sei.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen werde. Der Ausspruch der Erstbehörde, dass über die Ausweisung wegen des derzeitigen Zustandes aufgrund des Unfalles vom 00.00.2007 nicht abgesprochen werde, sei daher unzulässig. Das Bundesasylamt hätte, wenn es zum Ergebnis gelange, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zulässig sei, aussprechen müssen, dass eine Ausweisung unzulässig sei. Das erstinstanzliche Verfahren leide deshalb an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Zur Gesundheitsversorgung in Indien verwies der Beschwerdeführer auf den Bereicht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 12.08.2005.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen werde. Der Ausspruch der Erstbehörde, dass über die Ausweisung wegen des derzeitigen Zustandes aufgrund des Unfalles vom 00.00.2007 nicht abgesprochen werde, sei daher unzulässig. Das Bundesasylamt hätte, wenn es zum Ergebnis gelange, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zulässig sei, aussprechen müssen, dass eine Ausweisung unzulässig sei. Das erstinstanzliche Verfahren leide deshalb an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Zur Gesundheitsversorgung in Indien verwies der Beschwerdeführer auf den Bereicht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 12.08.2005.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

2.2. Im zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer vorerst vor, er habe wegen des Verhältnisses zu einer verheirateten Frau Schande über seine sehr religiöse Familie gebracht und sei aufgrund dessen enterbt worden. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab er hingegen an, er wolle eine Muslime heiraten. Seine Eltern seien dagegen und hätten ihm gesagt, dass sie ihn deshalb nicht unterstützen würden. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer eine Eidesstattliche Erklärung seines Vaters vor, aus welcher im Wesentlichen hervorgeht, dass sein Vater davon ausgehe, dass er aufgrund einer ehelichen Beziehung zu einem muslimischen Mädchen schwere Verletzungen erlitten habe. Das Einkommen sei zu niedrig, um für die Heilkosten seines Sohnes aufzukommen und er seinen Sohn von all seinen beweglichen und unbeweglichen Eigentum ausgeschlossen habe. Sein Eigentum sei zu gering, als dass er die Heilkosten seines Sohnes bestreiten könne.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes kommt auch diesem neuen Vorbringen jedenfalls keine Asylrelevanz zu. Hieran ändert auch die vorgelegt Eidesstattliche Erklärung nichts, worin lediglich klargestellt wird, dass das Einkommen und seine Vermögensverhältnis zu gering sind, als dass er die Heilkosten seines Sohnes tragen könnte. Eine etwaige Verfolgung aufgrund der religiösen Überzeugung des Vaters des Beschwerdeführers kann hieraus nicht abgeleitet werden.

Das Bundesasylamt hat daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Recht erkannt, dass die vom Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe weder einen glaubhaften Kern noch Asylrelevanz aufweisen und daher nicht als entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu werten sind.

3. Das Bundesasylamt hat seine Entscheidung nicht mit einer Ausweisung verbunden, sondern ausdrücklich festgestellt, dass über die Ausweisung aufgrund des derzeitigen gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers nicht abgesprochen werde.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgebiet jedoch mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3 einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgebiet jedoch mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3 einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Wenn der Gesetzgeber in Abs. 1 davon spricht, dass eine Entscheidung "nach diesem Bundesgesetz" unter den Z 1 und 4 genannten Voraussetzungen mit einer Ausweisung zu verbinden ist, so zielt er damit in erster Linie auf die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, gestützt auf die §§ 4 oder 5 AsylG 2005 bzw. auf eine einen solchen Antrag abweisende Entscheidung gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 bzw. die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten entsprechend den in den §§ 7 und 9 AsylG 2005 ab.Wenn der Gesetzgeber in Absatz eins, davon spricht, dass eine Entscheidung "nach diesem Bundesgesetz" unter den Ziffer eins und 4 genannten Voraussetzungen mit einer Ausweisung zu verbinden ist, so zielt er damit in erster Linie auf die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, gestützt auf die Paragraphen 4, oder 5 AsylG 2005 bzw. auf eine einen solchen Antrag abweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 bzw. die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten entsprechend den in den Paragraphen 7 und 9 AsylG 2005 ab.

Folgt man daher streng dem Gesetzeswortlaut ("nach diesem Bundesgesetz"), so stellt sich die Frage, ob zurückweisende Entscheidungen, die auf ein anderes Bundesgesetz als das AsylG 2005 gestützt werden - konkret § 68 AVG betreffend die Zurückweisung wegen entschiedener Sache - überhaupt mit einer Ausweisung nach § 10 verbunden werden dürfen.Folgt man daher streng dem Gesetzeswortlaut ("nach diesem Bundesgesetz"), so stellt sich die Frage, ob zurückweisende Entscheidungen, die auf ein anderes Bundesgesetz als das AsylG 2005 gestützt werden - konkret Paragraph 68, AVG betreffend die Zurückweisung wegen entschiedener Sache - überhaupt mit einer Ausweisung nach Paragraph 10, verbunden werden dürfen.

Wird eine Asylangelegenheit wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen, so greift diese Entscheidung nicht in die Rechtskraft der ursprünglich ergangenen inhaltlichen Entscheidung ein. Wenn im Rahmen der früheren inhaltlichen Entscheidung eine Ausweisung ausgesprochen wurde, so gilt diese als weiterhin durchsetzbar und ist zu vollziehen, es sei denn, sie wurde zwischenzeitlich durch Verlassen des Bundesgebietes konsumiert. Aus diesem Grund würde im Ergebnis auch die fehlende Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 nicht die Folge einer fehlenden Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörde haben, sondern im Fall der Anwendung des § 10 neben die bereits getroffene frühere Ausweisungsentscheidung eine weitere treten. Dies wäre als Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" anzusehen.Wird eine Asylangelegenheit wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, so greift diese Entscheidung nicht in die Rechtskraft der ursprünglich ergangenen inhaltlichen Entscheidung ein. Wenn im Rahmen der früheren inhaltlichen Entscheidung eine Ausweisung ausgesprochen wurde, so gilt diese als weiterhin durchsetzbar und ist zu vollziehen, es sei denn, sie wurde zwischenzeitlich durch Verlassen des Bundesgebietes konsumiert. Aus diesem Grund würde im Ergebnis auch die fehlende Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 nicht die Folge einer fehlenden Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörde haben, sondern im Fall der Anwendung des Paragraph 10, neben die bereits getroffene frühere Ausweisungsentscheidung eine weitere treten. Dies wäre als Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" anzusehen.

Im Zusammenhang mit der Effektuierung der (von der Entscheidung des § 68 AVG nicht berührten) Ausweisung wäre in diesen Fällen ebenfalls das gültig, was im rechtkräftigen (inhaltlichen) Bescheid zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ausgesprochen wurde. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn zwischen der früheren inhaltlichen Entscheidung und der Zurückweisung wegen entschiedener Sache eine längere Zeit verstrichen ist, sich das Amtswissen im Zusammenhang mit Refoulementfragen geändert hat oder der Fremde entsprechende Vorbringen erstattet, die gegenüber den im inhaltlichen Bescheid getroffenen Feststellungen eine Änderung in der Frage des Refoulements bewirken können. Hat sich der Sachverhalt aber in diesem Sinn geändert, steht § 68 AVG ohnehin nicht mehr zur Verfügung. Es erscheint daher essentiell, dass die erkennende Behörde in einem Verfahren gemäß § 68 AVG eine Aussage dazu trifft, dass sich auch in der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat (vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 10, Anm. 1 bis 3).Im Zusammenhang mit der Effektuierung der (von der Entscheidung des Paragraph 68, AVG nicht berührten) Ausweisung wäre in diesen Fällen ebenfalls das gültig, was im rechtkräftigen (inhaltlichen) Bescheid zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ausgesprochen wurde. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn zwischen der früheren inhaltlichen Entscheidung und der Zurückweisung wegen entschiedener Sache eine längere Zeit verstrichen ist, sich das Amtswissen im Zusammenhang mit Refoulementfragen geändert hat oder der Fremde entsprechende Vorbringen erstattet, die gegenüber den im inhaltlichen Bescheid getroffenen Feststellungen eine Änderung in der Frage des Refoulements bewirken können. Hat sich der Sachverhalt aber in diesem Sinn geändert, steht Paragraph 68, AVG ohnehin nicht mehr zur Verfügung. Es erscheint daher essentiell, dass die erkennende Behörde in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG eine Aussage dazu trifft, dass sich auch in der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat vergleiche Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 10,, Anmerkung 1 bis 3).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt jedoch im Spruch des Bescheides ausdrücklich festgestellt, dass wegen des derzeitigen gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers über dessen Ausweisung nicht abgesprochen werde. Offenbar sah sich die Behörde aufgrund der Verletzungen und der diesbezüglich noch in Aussicht genommen Operationen des Beschwerdeführers nicht in der Lage zu beurteilen, ob seine Ausweisung nach Indien nach wie vor zulässig ist.

In diesem Fall hätte die Behörde jedoch auch dann keine Entscheidung nach § 68 AVG treffen dürfen, wenn sie die Auffassung vertreten sollte, dass § 10 Abs. 1 AsylG 2005 auf zurückweisende Entscheidungen nach § 68 AVG nicht anzuwenden ist.In diesem Fall hätte die Behörde jedoch auch dann keine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG treffen dürfen, wenn sie die Auffassung vertreten sollte, dass Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 auf zurückweisende Entscheidungen nach Paragraph 68, AVG nicht anzuwenden ist.

War die Behörde jedoch der Ansicht, dass allenfalls nur vorübergehende Hindernisse einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegen stünden, hätte sie im Spruch des Bescheides die Ausweisung des Beschwerdeführers für die notwendige Zeit aufzuschieben müssen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind.War die Behörde jedoch der Ansicht, dass allenfalls nur vorübergehende Hindernisse einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegen stünden, hätte sie im Spruch des Bescheides die Ausweisung des Beschwerdeführers für die notwendige Zeit aufzuschieben müssen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind.

Voraussetzung für die Anwendung des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist daher, dass die Ursachen und Umstände, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, vorübergehend und in der Person des Betroffenen begründet sind. Liegen die Gründe im Herkunftsstaat oder werden sie von einer anderen Person begründet, liegt kein Fall des § 10 Abs. 3, sondern allenfalls ein Entscheidungsfall des § 8 AsylG 2005 vor.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist daher, dass die Ursachen und Umstände, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen, vorübergehend und in der Person des Betroffenen begründet sind. Liegen die Gründe im Herkunftsstaat oder werden sie von einer anderen Person begründet, liegt kein Fall des Paragraph 10, Absatz 3,, sondern allenfalls ein Entscheidungsfall des Paragraph 8, AsylG 2005 vor.

Die Entscheidung eines Durchsetzungsaufschubes kann im Hinblick auf Art. 3 EMRK mit einer möglichen Entscheidung nach § 8 AsylG 2005 in einem starken Spannungsverhältnis stehen. Ein maßgeblicher Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmungen liegt bei einem Eingriff in die nach Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter darin, dass § 10 Abs. 3 AsylG 2005 nur jene Fälle umfasst, bei denen bloß ein vorübergehender Eingriff vorliegt. Die Regierungsvorlage weist auf fortgeschrittene Schwangerschaften, Spitalsaufenthalte oder vorübergehende schlechte Gesundheitszustand hin. Vorübergehende Umstände werden dann vorliegen, wenn der Wegfall der Umstände voraussehbar ist. Ob der Wegfall von den die Ausweisung behindernden Umständen bei schwerwiegenden Krankheiten absehbar ist und daher nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und nicht nach § 8 AsylG 2005 zu beurteilen ist, wird von der Schwere der Krankheit und notwendigen Behandlungsdauer abhängig sein (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, K52., K54. bis K55.).Die Entscheidung eines Durchsetzungsaufschubes kann im Hinblick auf Artikel 3, EMRK mit einer möglichen Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 2005 in einem starken Spannungsverhältnis stehen. Ein maßgeblicher Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmungen liegt bei einem Eingriff in die nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsgüter darin, dass Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 nur jene Fälle umfasst, bei denen bloß ein vorübergehender Eingriff vorliegt. Die Regierungsvorlage weist auf fortgeschrittene Schwangerschaften, Spitalsaufenthalte oder vorübergehende schlechte Gesundheitszustand hin. Vorübergehende Umstände werden dann vorliegen, wenn der Wegfall der Umstände voraussehbar ist. Ob der Wegfall von den die Ausweisung behindernden Umständen bei schwerwiegenden Krankheiten absehbar ist und daher nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und nicht nach Paragraph 8, AsylG 2005 zu beurteilen ist, wird von der Schwere der Krankheit und notwendigen Behandlungsdauer abhängig sein vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, K52., K54. bis K55.).

3.1. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde nach Durchführung des ergänzenden Beweisverfahrens vor dem Hintergrund des bereits oben Ausgeführten weitere Ermittlungen betreffend eine allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers durchzuführen haben. Weiters wird sich das Bundesasylamt mit der Frage zu beschäftigen haben, ob ein Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 möglich ist oder der Sachverhalt nach § 8 AsylG 2005 zu beurteilen sein wird. Der Ausspruch, eine Ausweisung werde aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unterlassen, erscheint dem Asylgerichtshof aber jedenfalls unzulässig. Um diesbezüglich Feststellungen treffen zu können, wird das Bundesasylamt auch mit den behandelnden Ärzten Kontakt aufzunehmen haben.3.1. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde nach Durchführung des ergänzenden Beweisverfahrens vor dem Hintergrund des bereits oben Ausgeführten weitere Ermittlungen betreffend eine allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers durchzuführen haben. Weiters wird sich das Bundesasylamt mit der Frage zu beschäftigen haben, ob ein Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 möglich ist oder der Sachverhalt nach Paragraph 8, AsylG 2005 zu beurteilen sein wird. Der Ausspruch, eine Ausweisung werde aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unterlassen, erscheint dem Asylgerichtshof aber jedenfalls unzulässig. Um diesbezüglich Feststellungen treffen zu können, wird das Bundesasylamt auch mit den behandelnden Ärzten Kontakt aufzunehmen haben.

Auf die Notwendigkeit der Wahrung des persönlichen Parteiengehörs in einer abschließenden Einvernahme wird ausdrücklich hingewiesen. Dabei sind dem Beschwerdeführer auch die von der Behörde verwendeten Beweisquellen zur Kenntnis zu bringen.

4. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist jedenfalls "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die Rechtsmittelinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdeinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.4. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist jedenfalls "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die Rechtsmittelinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdeinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 entfallen.5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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