Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S8 401.446-1/2008/6E
S8 401.447-1/2008/5E
S8 401.448-1/2008/4E
S8 401.449-1/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde
1. der I. auch I.R.,1. der römisch eins. auch römisch eins.R.,
2. des I. auch I.H.,2. des römisch eins. auch römisch eins.H.,
3. der I. auch I.M.,3. der römisch eins. auch römisch eins.M.,
4. des I. auch I.Z.,4. des römisch eins. auch römisch eins.Z.,
alle StA. Russische Föderation, 3. bis 4. gesetzlich vertreten durch I. auch I.R., gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, Zahlen: FZ 08 04.252-EAST Ost, FZ 08 04.257-EAST Ost, FZ 08 04.261-EAST Ost und FZ 08 04.264-EAST Ost jeweils vom 01.09.2008, zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 3. bis 4. gesetzlich vertreten durch römisch eins. auch römisch eins.R., gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, Zahlen: FZ 08 04.252-EAST Ost, FZ 08 04.257-EAST Ost, FZ 08 04.261-EAST Ost und FZ 08 04.264-EAST Ost jeweils vom 01.09.2008, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist am 14.05.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern (den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern) eingereist; sie haben am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.
2. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung zu seinem Fluchtweg an, dass sie am 09.05.2008 gemeinsam mit ihren Kindern über Brest/Weißrussland nach Polen gereist sei und dort am 12.05.2008 einen Asylantrag gestellt habe. Anschließend seien sie nach Österreich weitergereist. Zu möglichen Familienangehörigen in Österreich bzw. in der Europäischen Union gab sie an, dass ihre Eltern und ihr Bruder in St. Pölten leben; weiters verwies sie auf die mit ihr reisenden Kinder.
Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil im November 2007 ihr Mann von uniformierten Leuten festgenommen worden sei; seitdem sei er verschwunden. Im Dezember 2007 habe sie eine Lehrerin ihres Sohns informiert, dass dieser von unbekannten Männern gesucht werde; sie habe sich daraufhin zur Flucht entschlossen. Für die mit ihr reisenden Kindern gelten dieselben Fluchtgründe wie für sie; sie hätten keine eigenen Fluchtgründe.
3. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die vier Beschwerdeführer bereits am 12.05.2008 in Polen jeweils einen Asylantrag gestellt hatten. Am 15.05.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige polnische Behörde. Die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 wurde am 19.05.2008 den Beschwerdeführern bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin persönlich überreicht. Am 19.05.2008 langte bzgl. aller vier Beschwerdeführer ein Schreiben der polnischen Behörde vom 16.05.2008 beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung bestätigt wurde.3. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die vier Beschwerdeführer bereits am 12.05.2008 in Polen jeweils einen Asylantrag gestellt hatten. Am 15.05.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige polnische Behörde. Die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 wurde am 19.05.2008 den Beschwerdeführern bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin persönlich überreicht. Am 19.05.2008 langte bzgl. aller vier Beschwerdeführer ein Schreiben der polnischen Behörde vom 16.05.2008 beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung bestätigt wurde.
4. Am 24.07.2008 wurde die Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen, die auch zugleich für ihre minderjährigen Kinder durchgeführt wurde. Sie gab an, dass sie am Tag der geplanten psychologischen Untersuchung sich im Krankenhaus stationär wegen einer Operation aufgehalten habe; nun gehe es ihr aber gut. Ihre Eltern sowie ein Bruder und verschiedene Cousins hielten sich in Österreich als anerkannte Flüchtlinge auf. Sie habe zu ihren Verwandten einen engen Kontakt; auch vor ihrer Flucht sei sie regelmäßigen in telefonischer Verbindung gestanden. Vor ihrer Flucht habe sie im Nachbarhaus ihrer Eltern gelebt. Ihr Ehemann sei Bauunternehmer gewesen; sie habe sich um die Kinder und eine kleine Landwirtschaft gekümmert. Zur geplanten Ausweisung nach Polen gab sie an, dass sie zu ihren Eltern wolle; sie habe kleine Kinder; nur ihre Verwandten könnten sie verstehen. Zur Frage, ob ihre Kinder unter Krankheiten leiden, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ihnen gut gehe; lediglich der Viertbeschwerdeführer leide derzeit unter leichtem Fieber - dies sei vermutlich aber durch das Wetter bedingt.
5. 2008 fand eine ärztliche Untersuchung der Erstbeschwerdeführerin statt. Die Ärztin kam zum Schluss, dass die Erstbeschwerdeführerin an keiner belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung leide; seine Überstellung nach Polen sei aus ärztlicher Sicht zumutbar.
Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden nicht ärztlich untersucht.
6. Mit den in der Folge beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der vier Beschwerdeführer jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellt fest, dass für die Prüfung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung der Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.6. Mit den in der Folge beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der vier Beschwerdeführer jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellt fest, dass für die Prüfung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung der Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf jeweils umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Demnach entspräche das polnische Asylrecht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und der EMRK; auch der Vollzug käme diesen Anforderungen nach.
Beweiswürdigend wurde zur Erstbeschwerdeführerin festgehalten, dass diese nicht vorgebracht habe, dass sie in Polen einem "unter Art. 3 EMRK verpönten Tatbestand" unterliegen würde; sie habe sich nach eigenen Angaben "nur einen Tag lang auf einem Bahnhof" aufgehalten. Die ärztliche Untersuchung habe ergeben, dass sie ohne weiteren nach Polen überstellt werden könne. Auch von einer Verletzung der nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte sei nicht auszugehen; die diesbezügliche Bindung sei zu wenig eng. Warum die Erstbeschwerdeführerin die Unterstützung ihrer Eltern bei der Pflege ihrer Kinder benötige, sei trotz Nachfrage nicht genügend substantiiert vorgebracht worden. Es drohe der Erstbeschwerdeführerin insgesamt keine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs.2 Dublin-Verordnung sei daher nicht geboten.Beweiswürdigend wurde zur Erstbeschwerdeführerin festgehalten, dass diese nicht vorgebracht habe, dass sie in Polen einem "unter Artikel 3, EMRK verpönten Tatbestand" unterliegen würde; sie habe sich nach eigenen Angaben "nur einen Tag lang auf einem Bahnhof" aufgehalten. Die ärztliche Untersuchung habe ergeben, dass sie ohne weiteren nach Polen überstellt werden könne. Auch von einer Verletzung der nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte sei nicht auszugehen; die diesbezügliche Bindung sei zu wenig eng. Warum die Erstbeschwerdeführerin die Unterstützung ihrer Eltern bei der Pflege ihrer Kinder benötige, sei trotz Nachfrage nicht genügend substantiiert vorgebracht worden. Es drohe der Erstbeschwerdeführerin insgesamt keine Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung sei daher nicht geboten.
Beweiswürdigend wurde in den Bescheiden zu den Zweit- bis Viertbeschwerdeführer deckungsgleich zur Erstbeschwerdeführerin ausgeführt. Ebenso wurden die Ausführungen zur möglichen Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechte zur Erstbeschwerdeführerin wiederholt.Beweiswürdigend wurde in den Bescheiden zu den Zweit- bis Viertbeschwerdeführer deckungsgleich zur Erstbeschwerdeführerin ausgeführt. Ebenso wurden die Ausführungen zur möglichen Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK abgeleiteten Rechte zur Erstbeschwerdeführerin wiederholt.
7.1. Gegen diese Bescheide erhoben die vier Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen vor, dass ihre Ausweisung nach Polen sowohl Art. 3 als auch Art. 8 EMRK verletzen würde. Das Ermittlungsverfahren sei wegen falscher Tatsachenfeststellung mangelhaft.7.1. Gegen diese Bescheide erhoben die vier Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen vor, dass ihre Ausweisung nach Polen sowohl Artikel 3, als auch Artikel 8, EMRK verletzen würde. Das Ermittlungsverfahren sei wegen falscher Tatsachenfeststellung mangelhaft.
Die Erstbeschwerdeführerin leide an chronischen Darmproblemen; deswegen habe sie sich auch nach ihrer Ankunft in Österreich einer Operation unterziehen müssen. Sie deswegen auch bei der Erziehung ihrer drei minderjährigen Kinder auf fremde Hilfe angewiesen. Der zwölfjährige Zweitbeschwerdeführer trage eine Augenprothese und leide an einer krankheitswertigen psychischen Störung; deswegen benötige dieser eine besondere Pflege und Aufsicht; diese könne die Erstbeschwerdeführerin nicht aufbringen.
Der Zweitbeschwerdeführer leide an regelmäßigen Angstzuständen und Schlaflosigkeit; er hätte daher psychologisch untersucht werden müssen.
Auch die - in diesem Zusammenhang relevante - gesicherte Aufenthaltssituation ihrer Verwandten sei in diesem Zusammenhang weder erwähnt und schon gar nicht entsprechend gewürdigt worden.
Zu den minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführer haben keine darüber hinausgehende eigene Beschwerdegründe geltend gemacht.
Der Beschwerde wurde verschiedene Schreiben zur Erstbeschwerdeführerin des Landesklinikums Baden angeschlossen.
7.2. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs jeweils vom 18.09.2008 wurde den Beschwerden der vier Beschwerdeführer jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7.3. Mit Schreiben vom 05.11.2008 informierte das Landesklinikum XY über die durchgeführte Augenoperation beim Zweitbeschwerdeführer.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, haben ihr Heimatland verlassen, sind gemeinsam am 14.05.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am jeweils Tag der Einreise die verfahrensgegenständlichen Asylanträge gestellt.
1.2. Polen hat sich mit Schreiben vom 16.05.2008 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich für die Wiederaufnahme der vier Beschwerdeführer für zuständig erklärt.1.2. Polen hat sich mit Schreiben vom 16.05.2008 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich für die Wiederaufnahme der vier Beschwerdeführer für zuständig erklärt.
Die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil den Beschwerdeführern das Führen von Konsultationen gemäß Dublin-Verordnung binnen Frist mitgeteilt wurde; es ist somit zu keinem Zuständigkeitsübergang an Österreich wegen Fristüberschreitung gekommen.Die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach Paragraph 5, AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil den Beschwerdeführern das Führen von Konsultationen gemäß Dublin-Verordnung binnen Frist mitgeteilt wurde; es ist somit zu keinem Zuständigkeitsübergang an Österreich wegen Fristüberschreitung gekommen.
2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, insbesondere aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin bei ihren Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.05.2008, aus der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vom 24.07.2008 aus den ärztlichen Untersuchungen vom 11.08.2008, sowie aus der Zuständigkeitserklärungen Polens vom 16.05.2008.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs.1 Z1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs.3 und Abs.4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der ersten Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der ersten Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs.1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 bis Art. 12 bzw. Art. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung) Kriterien der Artikel 6 bis Artikel 12, bzw. Artikel 14 und Artikel 15, Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens für alle vier Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung besteht. Eine solche Zuständigkeit wurde von Polen auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens für alle vier Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung besteht. Eine solche Zuständigkeit wurde von Polen auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Es ist daher zu klären, ob bei der Überstellung der vier Beschwerdeführer eine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte erfolgen kann. Dies ist im Fall der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers nach der Aktenlage jedoch nicht möglich.Es ist daher zu klären, ob bei der Überstellung der vier Beschwerdeführer eine Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte erfolgen kann. Dies ist im Fall der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers nach der Aktenlage jedoch nicht möglich.
3.3.1. Zum zwölfjährigen Zweitbeschwerdeführer hat die Erstbeschwerdeführer bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme zwar angegeben, dass es diesem gesundheitlich - so wie seinen Geschwistern - gut gehe. Dass dies nicht stimmen konnte, musst aber schon auf Grund der Augenverletzung des Zweitbeschwerdeführers offensichtlich sein. Eine Anleitung der Erstbeschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Aussagen zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers durch das Bundesasylamt gemäß § 18 AsylG 2005 - eine solche ist in den Niederschriften nicht dokumentiert - wäre jedoch erforderlich gewesen. Es ist somit auch nicht auszuschließen, dass auch eine psychologische Untersuchung des Zweitbeschwerdeführers - wie in der Beschwerde behauptet - indiziert gewesen wäre. Die Überstellungsfähigkeit des Zweitbeschwerdeführers nach Polen ist nach der Aktenlage demnach nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt.3.3.1. Zum zwölfjährigen Zweitbeschwerdeführer hat die Erstbeschwerdeführer bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme zwar angegeben, dass es diesem gesundheitlich - so wie seinen Geschwistern - gut gehe. Dass dies nicht stimmen konnte, musst aber schon auf Grund der Augenverletzung des Zweitbeschwerdeführers offensichtlich sein. Eine Anleitung der Erstbeschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Aussagen zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers durch das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 - eine solche ist in den Niederschriften nicht dokumentiert - wäre jedoch erforderlich gewesen. Es ist somit auch nicht auszuschließen, dass auch eine psychologische Untersuchung des Zweitbeschwerdeführers - wie in der Beschwerde behauptet - indiziert gewesen wäre. Die Überstellungsfähigkeit des Zweitbeschwerdeführers nach Polen ist nach der Aktenlage demnach nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt.
3.3.2. Die Erstbeschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel an den Asylgerichtshof aus, dass sie auf die Unterstützung durch ihre mit einer dauernden Aufenthaltsberechtigung abgesicherten Familienangehörigen angewiesen sei. Angesichts der oben zu Punkt II.3.3.1. geschilderten Umstände kann eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte bei einer möglichen Überstellung nach Polen derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden.3.3.2. Die Erstbeschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel an den Asylgerichtshof aus, dass sie auf die Unterstützung durch ihre mit einer dauernden Aufenthaltsberechtigung abgesicherten Familienangehörigen angewiesen sei. Angesichts der oben zu Punkt römisch zwei.3.3.1. geschilderten Umstände kann eine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte bei einer möglichen Überstellung nach Polen derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden.
3.3.3. Die Bescheide zur Erstbeschwerdeführerin und zum Zweitbeschwerdeführer waren daher gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 aufzuheben.3.3.3. Die Bescheide zur Erstbeschwerdeführerin und zum Zweitbeschwerdeführer waren daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 aufzuheben.
3.3.4. Das Bundesasylamt hat demnach auf der Basis eines fachlich einwandfreien medizinisch bzw. psychologischen Gutachtens abzuklären, ob durch die Überstellung des Zweitbeschwerdeführers nach Polen eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte möglich ist. Dies ist allenfalls im Zusammenhalt mit einer möglichen Verletzung der Rechte der Erstbeschwerdeführerin nach Art. 8 EMRK (im Hinblick auf das dauernde Aufenthaltsrecht der Eltern der Erstbeschwerdeführerin bzw. deren Brüder) und ob somit insgesamt ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zwingend erforderlich ist.3.3.4. Das Bundesasylamt hat demnach auf der Basis eines fachlich einwandfreien medizinisch bzw. psychologischen Gutachtens abzuklären, ob durch die Überstellung des Zweitbeschwerdeführers nach Polen eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte möglich ist. Dies ist allenfalls im Zusammenhalt mit einer möglichen Verletzung der Rechte der Erstbeschwerdeführerin nach Artikel 8, EMRK (im Hinblick auf das dauernde Aufenthaltsrecht der Eltern der Erstbeschwerdeführerin bzw. deren Brüder) und ob somit insgesamt ein Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zwingend erforderlich ist.
Eine mögliche Ausweisung ist unter den Gesichtspunkten des Art. 3 als auch Art. 8 EMRK nur zulässig, wenn eine Interessensabwägung zu Lasten der Beschwerdeführer ausfällt; dies auch unter Beachtung des Gebots der effektiven Vollziehung der Dublin-Verordnung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht. Dies hat auch die Europäische Kommission in ihrer jüngsten Evaluation die Bedeutung des Selbsteintrittsrechts zur Wahrung menschenrechtlicher Gesichtspunkte hervorgestrichen (06.06.2007, Seite 7 Mitte). Nach einer so erfolgten Feststellung des Eingriffs in von Art. 3 iVm Art. 8 EMRK geschützte Rechte der beiden Beschwerdeführer hat eine nachvollziehbare Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Ausweisungsentscheidung neuerlich zu erfolgen.Eine mögliche Ausweisung ist unter den Gesichtspunkten des Artikel 3, als auch Artikel 8, EMRK nur zulässig, wenn eine Interessensabwägung zu Lasten der Beschwerdeführer ausfällt; dies auch unter Beachtung des Gebots der effektiven Vollziehung der Dublin-Verordnung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht. Dies hat auch die Europäische Kommission in ihrer jüngsten Evaluation die Bedeutung des Selbsteintrittsrechts zur Wahrung menschenrechtlicher Gesichtspunkte hervorgestrichen (06.06.2007, Seite 7 Mitte). Nach einer so erfolgten Feststellung des Eingriffs in von Artikel 3, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK geschützte Rechte der beiden Beschwerdeführer hat eine nachvollziehbare Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Ausweisungsentscheidung neuerlich zu erfolgen.
3.4. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind Kinder der Erstbeschwerdeführerin (bzw. Geschwister des Zweitbeschwerdeführers). Sie sind somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Die Asylanträge der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers gelten daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihrer Familienangehörigen.3.4. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind Kinder der Erstbeschwerdeführerin (bzw. Geschwister des Zweitbeschwerdeführers). Sie sind somit Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Die Asylanträge der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers gelten daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihrer Familienangehörigen.
Den Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wurde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Es waren daher auch die Bescheide zur Drittbeschwerdeführerin und zum Viertbeschwerdeführer aufzuheben.Den Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Es waren daher auch die Bescheide zur Drittbeschwerdeführerin und zum Viertbeschwerdeführer aufzuheben.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
15.04.2009