TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/7 E3 243746-0/2008

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Veröffentlicht am 07.01.2009
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §11
AVG §45

Spruch

E3 243.746-0/2008-11E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde der A.A., StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2003, FZ. 03 24.729-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die gemeinsam mit ihrem Mann A.M. und ihrer mj. Tochter A.E. am 18.08.2003 eingereiste Berufungswerberin (nunmehr Beschwerdeführerin, kurz: BF) brachte am gleichen Tag einen Antrag auf Asylerstreckung bezogen auf den Asylantrag ihres Gatten A.M. ein.

2. Am 18.08.2003 wurde an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes hierzu eine erstinstanzliche Einvernahme durchgeführt.

Die BF brachte im Zuge dessen vor, sie sei in Istanbul, Türkei, geboren, türkische Staatsangehörige, Kurdin, und mit A.M. verheiratet. Ihre Eltern seien Y.D. und Y.S., beide in Istanbul, wohnhaft. Ein Bruder namens A.E. lebe ebenfalls in Istanbul, eine Schwester namens K.A. in Frankreich. Sie habe von 1981 bis 1988 in Istanbul die Schule besucht, zuletzt habe sie in Istanbul gewohnt.

Als Identitätsnachweise legte sie einen türkischen Personalausweis (Nüfus), ausgestellt in B. am 00.00.2000, sowie eine Heiratsurkunde mit Lichtbild, ausgestellt vom Standesamt B., vor, der ihre Heirat mit A.M. zu entnehmen war.

Nach einer Erklärung worin der Unterschied zwischen einem Asylantrag und einem Asylerstreckungsantrag besteht, gab sie an, dass sie einen Erstreckungsantrag stelle. Der Antrag werde auf ihren Gatten, A.M., Zahl: 03 24.725, erstreckt.

3. Der Asylantrag des Gatten vom 18.08.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2003, Zahl: 03 24.725-BAL, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und wurde gemäß § 8 AsylG dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt.3. Der Asylantrag des Gatten vom 18.08.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2003, Zahl: 03 24.725-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und wurde gemäß Paragraph 8, AsylG dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2003, Zl. 03 24.729-BAL, wurde auch der Asylerstreckungsantrag der BF gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2003, Zl. 03 24.729-BAL, wurde auch der Asylerstreckungsantrag der BF gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG abgewiesen.

Festgestellt wurde von der Erstbehörde das Bestehen der Familiengemeinschaft der BF mit ihrem Gatten A.M., sowie dass sie keine eigenen Fluchtgründe iSd GFK vorgebracht habe. Der Asylantrag des Gatten der BF, auf den sich ihr Antrag beziehe, sei bescheidgemäß unter der Zahl 03 24.725-BAL abgewiesen worden.

Rechtlich wurde hierzu ausgeführt, dass Grundvoraussetzung für die Asylerstreckung stets die Asylgewährung nach § 7 oder § 9 AsylG eines der in § 10 Abs. 2 AsylG taxativ aufgezählten Angehörigen sei. Da in concreto der Asylantrag des Gatten der BF, auf den sich ihr Erstreckungsantrag beziehe, gem. § 7 AsylG abgewiesen worden sei, liege im Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vor.Rechtlich wurde hierzu ausgeführt, dass Grundvoraussetzung für die Asylerstreckung stets die Asylgewährung nach Paragraph 7, oder Paragraph 9, AsylG eines der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG taxativ aufgezählten Angehörigen sei. Da in concreto der Asylantrag des Gatten der BF, auf den sich ihr Erstreckungsantrag beziehe, gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen worden sei, liege im Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG angeführten Angehörigen vor.

Zugleich, aber mit einem getrennten Bescheid, wurde auch der Ersteckungsantrag der mj. Tochter der BF abgewiesen.

5. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 15.10.2003 (jeweils von A.M., A.A. und A.E. durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter) fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

6. In einer Erklärung vom 30.09.2005 gab die BF bekannt, dass sie freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren wolle.

7. Mit Schreiben vom 04.10.2005 wurde seitens der Caritas Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe/ Rückkehrhilfe mitgeteilt, dass sich die Familie A. entschieden habe weiterhin in Österreich zu bleiben. Die Erklärung vom 30.09.2005 sei hinfällig und das Asylverfahren der Familie solle weiterlaufen.

8. Am 05.12.2005 gab die BF erneut bekannt, dass sie freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren wolle.

9. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.

10. Im erstinstanzlichen Bescheid ihres Gatten fanden sich zwar Feststellungen zur Lage in der Türkei. Diese Entscheidung des Bundesasylamtes wurde allerdings vor mehr als fünf Jahren erlassen. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Situation der Kurden, durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial aber in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 13.10.2008 gem. § 4510. Im erstinstanzlichen Bescheid ihres Gatten fanden sich zwar Feststellungen zur Lage in der Türkei. Diese Entscheidung des Bundesasylamtes wurde allerdings vor mehr als fünf Jahren erlassen. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Situation der Kurden, durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial aber in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 13.10.2008 gem. Paragraph 45

(3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens aktuellere Länderfeststellungen zur Türkei zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (Bericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei vom Oktober 2007 und USDOS, Country Reports on Human Rights Practices vom 11.03.2008), (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .(3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens aktuellere Länderfeststellungen zur Türkei zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (Bericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei vom Oktober 2007 und USDOS, Country Reports on Human Rights Practices vom 11.03.2008), (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 - das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .

11. In der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, datiert mit 28.10.2008, wurde ausgeführt, dass die BF, ihr Gatte sowie die beiden mj. Kinder diese Nachforschungen für gut halten. Die Ereignisse bis zum Jahr 2007 seien notiert, aber es gebe noch Ausführungen, die in den Medien nicht angeführt worden seien. In den Polizeistationen und Gefängnissen würden Personen immer noch ohne ein Verfahren exekutiert. Sie würden angehalten und gefoltert. Im Falle der Rückkehr in die Türkei würden sie und ihre Familie ohne ein Verfahren festgenommen, eingesperrt, geschlagen und gefoltert. Auch der Asylgerichtshof wisse, dass das kurdische Volk in der Türkei unterdrückt und bedroht werde. Es wüssten alle, dass Kurden in den Polizeistationen der Republik Türkei auf Grund der Schläge sterben würden. Zuletzt habe C.E., durch die Schläge sein Leben verloren, weil er Kurde und Alevite gewesen sei.

Das Bundesasylamt hat keine Stellungnahme zum Parteiengehör abgegeben.

12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

13. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt der BF, ihres Gatten und der beiden mj. Kinder unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Stellungnahme der Familie A. zur Beweisaufnahme.

14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Gatten der BF unter der GZ. E3 243.750-0/2008 gemäß §§ 7, 8 AsylG rechtskräftig abgewiesen.14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Gatten der BF unter der GZ. E3 243.750-0/2008 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG rechtskräftig abgewiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl. Gemäß Abs. 2 leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundenem Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl. Gemäß Absatz 2, leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundenem Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Laut Abs. 2 leg.cit. können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig. Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 ein, ist gemäß Abs. 3 leg.cit. mit derGemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Laut Absatz 2, leg.cit. können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig. Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 7, ein, ist gemäß Absatz 3, leg.cit. mit der

Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde. Abs. 4 leg.cit. normiert, dass Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft treten und Asylerstreckungsanträge gegenstandslos werden, wenn den Angehörigen gemäß § 7 Asyl gewährt wird.Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde. Absatz 4, leg.cit. normiert, dass Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft treten und Asylerstreckungsanträge gegenstandslos werden, wenn den Angehörigen gemäß Paragraph 7, Asyl gewährt wird.

2. Asyl durch Erstreckung kann somit lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.2. Asyl durch Erstreckung kann somit lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

3. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Die Beschwerde des Gatten der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß §§ 7, 8 AsylG rechtskräftig abgewiesen, weshalb folgerichtig auch die Beschwerde der BF gemäß §§ 10 iVm 11 AsylG abzuweisen war.3. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Die Beschwerde des Gatten der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG rechtskräftig abgewiesen, weshalb folgerichtig auch die Beschwerde der BF gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 11 AsylG abzuweisen war.

4. Im Übrigen sei hinsichtlich der von ihrem Gatten vorgebrachten Fluchtgründe auf die ausführliche Beweiswürdigung in dem ihn betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage verwiesen.

5. Abschließend ist auf das in der Stellungnahme angeführte Vorbringen der BF einzugehen, wonach Kurden in der Türkei generell unterdrückt und bedroht werden würden. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung rechtfertigt, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann - wie bereits ausgeführt - auch der der Behörde vorliegenden Länderinformation nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der kurdischen Volksgruppe angehört, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihr Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige ihrer Volksgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den getroffenen Feststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei gibt.

Zu dem in der Stellungnahme angeführten allgemeinen Verweis auf Ereignisse, die in der Presse und den Medien nicht angeführt worden seien, wonach in den türkischen Polizeistationen und Gefängnissen Personen immer noch ohne ein Verfahren, angehalten gefoltert und exekutiert werden würden und zur vagen Behauptung, dass alle wüssten, dass Kurden in den Polizeistationen der Türkei, auf Grund von Schlägen sterben würden - zuletzt etwa C.E., weil er Kurde und Alevite gewesen sei, ist Folgendes auszuführen.

Es gelingt der Beschwerdeführerin mit ihrem unsubstantiierten und spekulativen Vorbringen in der Stellungnahme nicht, eine ausreichende Gefährdung ihrer Person aufzuzeigen. So ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in einer Berufungsschrift von vornherein nicht geeignet, der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen (VwGH 30.01.2000, 2000/20/0356). Weiters ist auszuführen, dass es sich hierbei um allgemeine Ausführungen handelt und sich derartiges zum einen in dieser generellen Form auch nicht aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom Oktober 2007, welcher der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Absatz 3 AVG zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt und zum anderen diese Ausführungen der Beschwerdeführerin auch keinen individuellen Bezug zu ihrem Vorbringen aufweisen, dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Vorbringen ihres Gatten seitens der Erstbehörde unter schlüssiger Beweiswürdigung für unglaubwürdig erachtet wurde.Es gelingt der Beschwerdeführerin mit ihrem unsubstantiierten und spekulativen Vorbringen in der Stellungnahme nicht, eine ausreichende Gefährdung ihrer Person aufzuzeigen. So ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in einer Berufungsschrift von vornherein nicht geeignet, der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen (VwGH 30.01.2000, 2000/20/0356). Weiters ist auszuführen, dass es sich hierbei um allgemeine Ausführungen handelt und sich derartiges zum einen in dieser generellen Form auch nicht aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom Oktober 2007, welcher der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3 AVG zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt und zum anderen diese Ausführungen der Beschwerdeführerin auch keinen individuellen Bezug zu ihrem Vorbringen aufweisen, dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Vorbringen ihres Gatten seitens der Erstbehörde unter schlüssiger Beweiswürdigung für unglaubwürdig erachtet wurde.

6. Es war daher sohin spruchgemäß zu entscheiden.

7. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 13.10.2008 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - welcher der Beschwerdeführer auch nachgekommen ist - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es ergab sich auch weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 13.10.2008 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - welcher der Beschwerdeführer auch nachgekommen ist - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG). Es ergab sich auch weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Schlagworte

Asylerstreckung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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