Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S12 400.549-2/2009/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des S.T., geb. 00.00.1983, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2008, FZ. 08 01.694, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, reiste am 17.02.2008 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der darauf folgenden Einvernahme durch die Polizei, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei Ende Jänner gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Kind mit seinem Reisepass legal aus seinem Heimatland ausgereist und über Brest/Weißrussland in Polen eingereist. Die Einreise sei ihnen in Polen jedoch verweigert worden, weil im Reisepass seines Kindes der Stempel über dem Lichtbild gefehlt habe. Sie seien daraufhin wieder nach Brest zurückgefahren, wo seine Gattin und sein Kind in einem Privatquartier übernachtet hätten, während er selbst nach Moskau gefahren sei. Von dort aus habe er seinen Reisepass via Flugzeug zu seinen Verwandten nach Grozny geschickt, welche ihm den fehlenden Stempel beim Passamt in Grozny besorgt und ihm den Reispass wieder zurückgeschickt hätten. In der Folge sei er zu seiner Familie nach Brest gefahren und anschließend seien alle gemeinsam weiter nach Polen gefahren. An der Grenze seien sie kontrolliert worden und er habe gesagt, dass sie nach Österreich weiterreisen wollen. Daraufhin seien ihnen die Reisepässe abgenommen und die Familie sei nach Terespol gebracht worden, wo ihnen auch die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sie seien dann selbständig in ein Flüchtlingslager gefahren, welches außerhalb von Warschau liege. Nach zwei Tagen seien sie in das Flüchtlingslager Bezvolo verbracht worden. Dort seien sie ca. 5 bis 6 Tage geblieben, bis sie einen Schlepper gefunden hätten, welcher sie nach Österreich gebracht habe. Nach Österreich habe er deswegen reisen wollen, weil sich hier seine Mutter und seine Schwester befänden. Um Asyl habe er in Polen nicht angesucht. Insgesamt sei er ca. 8-9 Tage in Polen verblieben. Dort sei es genauso wie in Russland. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seit Jahren wegen seines verschollenen Bruders von russischen Militärangehörigen verfolgt werde. Er sei in Kasachstan in Behandlung gewesen, nachdem er nach einem Luftangriff sein Gedächtnis verloren habe. Weiters habe er seine Mutter und seine Schwester finden wollen. Polen habe er am 16.2.2008 verlassen. Nach Polen wolle er nicht zurückkehren, weil ihn dort vermutlich die russische Organisation finden werde. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass er Narben und Schussverletzungen an Kopf und Körper habe. Zum Nachweis seiner Identität legte er einen Inlandsreisepass, eine russische Geburtsurkunde sowie einen russischen Vaterschaftsnachweis vor. Diese Dokumente wurden geprüft und für echt befunden (AS 25).
Eine EURODAC-Abfrage vom 17.02.2008 bestätigte, dass der Beschwerdeführer am 01.02.2008 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hat.
1.2. Das Bundesasylamt nahm nach der Aktenlage am 18.02.2008 Konsultationen mit Polen auf und ersuchte unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer um Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).1.2. Das Bundesasylamt nahm nach der Aktenlage am 18.02.2008 Konsultationen mit Polen auf und ersuchte unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer um Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist Amtsblatt L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).
1.3. Am 20.02.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG) und dass Konsultationen mit Polen seit dem 18.02.2008 geführt würden (AS 111-117).1.3. Am 20.02.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG) und dass Konsultationen mit Polen seit dem 18.02.2008 geführt würden (AS 111-117).
1.4. Am 26.02.2008 langte beim Bundesasylamt per Fax die Antwort Polens vom 22.02.2008 ein, mit der Polen der Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 16 Abs 1 lit. c Dublin II-VO zustimmte (AS 15).1.4. Am 26.02.2008 langte beim Bundesasylamt per Fax die Antwort Polens vom 22.02.2008 ein, mit der Polen der Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zustimmte (AS 15).
1.5. Am 29.02.2008 wurde der Beschwerdeführer von Frau Dr. H., Ärztin für allgemeine Medizin und psychotherapeutische Medizin, zur Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß untersucht. In der gutachterlichen Stellungnahme wird angeführt, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, wobei differenzialdiagnostisch nach dem ersten Gespräch an eine milde Form der PTSD oder an eine Angsterkrankung, aber auch an eine dissoziative Störung gedacht werde. Dies müsse bei einer zweiten Sitzung näher eingegrenzt werden. Derzeit würden sich Hinweise auf eventuelle dissoziative Symptome mit Derealisationserlebnissen finden sowie Hinweise auf intrusive Erinnerungen, die jedoch bei der angeführten Sitzung nicht gänzlich abgeklärt werden hätten können. Zusätzlich werden Hinweise auf eventuelle Störungen im Zeitgitter angeführt. In der Stellungnahme wird um nochmalige Vorstellung von Herrn S.T. ersucht. Die weiteren Fragen, ob die Störung den Asylwerber hindern würde, seine Interessen im Verfahren war zu nehmen, sowie ob die Störung für den Asylwerber eine Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bedeuten würde als auch ob im Falle einer Überstellung in den Dublinstaat die reale Gefahr bestehen würde, dass der Antragsteller aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde, ließ die Ärztin in ihrer Stellungnahme unbeantwortet (AS 67 bis 75).
Am 05.03.2005 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei sichtlich nur seine Personaldaten aufgenommen wurden, der Beschwerdeführer aber nicht weiter einvernommen wurde.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer noch weitere zwei Male von Frau Dr. H. untersucht (am 10.03.2008 sowie am 25.03.2008). Wiederum kam Frau Dr. H. zum Schluss, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege und kam nach der zweiten Exploration und einer abschließenden kurzen Begutachtung am 25.03.2008 zusammenfassend zum Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers eine komplexe PTSD vorliege. Es seien mehrfache Erlebnisse zu explorieren, die geeignet erscheinen würden, eine solche Störung auszulösen. Auch würden sich einige Symptome finden, welche typisch für eine belastungsabhängige psychische Störung dieser Art seien. In Zusammenschau sämtlicher Symptome könne eine komplexe PTSD, F.43.1, mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Weiters liege der Verdacht auf ein Derealisations- und Depersonalisationssyndrom, F.48.1., vor. Die Diagnosestellung erfolge symptom- und kriterienorientiert nach ICD-10. Im Befund wird festgestellt, dass der Asylweber zwar allseits orientiert und bewusstseinklar, aber sehr müde wirke und seine Konzentration etwas herabgesetzt sei. Er habe Ich-Störungen wahrscheinlich im Sinne von Derealisations- und Depersonalisationserlebnissen. Zum Zeitpunkt der Gespräche habe er keine Suizidgedanken gehabt. Lebenswille sei vorhanden, jedoch gebunden an ein "normales Leben". Bei äußeren akustischen Störfaktoren weise er eine ausgeprägte Schreckhaftigkeit auf. Zudem hätten sich deutliche Hinweise auf dissoziative Symptome im Sinne einer Depersonalisation und Derealisation ergeben. In der Schlussfolgerung wird ausgeführt, dass in Zusammenschau sämtlicher explorierter und beobachteter Symptome eine komplexe PTSD wahrscheinlich sei. Genaue Inhalte der festgestellten Intrusionen würden nicht eingehender erfragt werden können, da der Asylwerber massiv abwehre, es sei jedoch durchaus in Zusammenschau mit den sonstigen typischen Symptomen eine PTSD anzunehmen. Die Exploration und die weitere Abklärung mittels DES II ergebe den hochgradigen Verdacht auf F.48.1, Derealisations- und Depersonalisationssyndrom. Der Asylwerber habe derzeit noch Ressourcen, die für seine Stabilität sorgen würden (Kind, Familie). Der Asylwerber lehne Medikamente ab, da die einmalige Einnahme des verordneten Medikaments zu Übelkeit geführt habe, werde sich jedoch das Aufsuchen der Psychologin in der Betreuungsstelle überlegen. Eine Begleitung durch Psychologin oder Psychotherapeutin werde empfohlen.In der Folge wurde der Beschwerdeführer noch weitere zwei Male von Frau Dr. H. untersucht (am 10.03.2008 sowie am 25.03.2008). Wiederum kam Frau Dr. H. zum Schluss, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege und kam nach der zweiten Exploration und einer abschließenden kurzen Begutachtung am 25.03.2008 zusammenfassend zum Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers eine komplexe PTSD vorliege. Es seien mehrfache Erlebnisse zu explorieren, die geeignet erscheinen würden, eine solche Störung auszulösen. Auch würden sich einige Symptome finden, welche typisch für eine belastungsabhängige psychische Störung dieser Art seien. In Zusammenschau sämtlicher Symptome könne eine komplexe PTSD, F.43.1, mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Weiters liege der Verdacht auf ein Derealisations- und Depersonalisationssyndrom, F.48.1., vor. Die Diagnosestellung erfolge symptom- und kriterienorientiert nach ICD-10. Im Befund wird festgestellt, dass der Asylweber zwar allseits orientiert und bewusstseinklar, aber sehr müde wirke und seine Konzentration etwas herabgesetzt sei. Er habe Ich-Störungen wahrscheinlich im Sinne von Derealisations- und Depersonalisationserlebnissen. Zum Zeitpunkt der Gespräche habe er keine Suizidgedanken gehabt. Lebenswille sei vorhanden, jedoch gebunden an ein "normales Leben". Bei äußeren akustischen Störfaktoren weise er eine ausgeprägte Schreckhaftigkeit auf. Zudem hätten sich deutliche Hinweise auf dissoziative Symptome im Sinne einer Depersonalisation und Derealisation ergeben. In der Schlussfolgerung wird ausgeführt, dass in Zusammenschau sämtlicher explorierter und beobachteter Symptome eine komplexe PTSD wahrscheinlich sei. Genaue Inhalte der festgestellten Intrusionen würden nicht eingehender erfragt werden können, da der Asylwerber massiv abwehre, es sei jedoch durchaus in Zusammenschau mit den sonstigen typischen Symptomen eine PTSD anzunehmen. Die Exploration und die weitere Abklärung mittels DES römisch zwei ergebe den hochgradigen Verdacht auf F.48.1, Derealisations- und Depersonalisationssyndrom. Der Asylwerber habe derzeit noch Ressourcen, die für seine Stabilität sorgen würden (Kind, Familie). Der Asylwerber lehne Medikamente ab, da die einmalige Einnahme des verordneten Medikaments zu Übelkeit geführt habe, werde sich jedoch das Aufsuchen der Psychologin in der Betreuungsstelle überlegen. Eine Begleitung durch Psychologin oder Psychotherapeutin werde empfohlen.
Dr. H. stellte in ihrer Stellungnahme ferner fest, dass die genannte Störung für den Asylweber die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bedeute und begründet diese Einschätzung damit, dass sich derzeit keine Hinweise auf Vernachlässigung von Familie oder basalen Lebensbedürfnissen finden würden, jedoch eine massive Beeinträchtigung des Schlafes vorliege und sich der Asylweber in einer ständigen Übererregung, die aggressive Durchbrüche möglich erscheinen lassen würde, befinde. Die Frage, ob im Falle einer Überstellung nach Polen die reale Gefahr bestehe, dass der Antragsteller aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde, verneinte Frau Dr. H. in ihrer Stellungnahme, wies aber in der Begründung darauf hin, dass die Überstellung an sich mit großer Wahrscheinlichkeit zu keinem lebensbedrohlichen Zustand führen würde, aber erfahrungsgemäß bei diesen Störungen (F.43.1 und F.48.1), es zu einer deutlichen Verschlechterung bei geplanter Abschiebung kommen werde, weswegen aus medizinischer/therapeutischer Sicht eine Überstellung nicht empfohlen werden könne, insbesondere, da die Mutter und die Schwester laut Asylweber in Österreich seien. (AS 83 bis 91).
1.6. Am 01.04.2008 fand beim Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung eine Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters statt. Dabei führte der Beschwerdeführer auf die Frage nach den in Österreich aufhältigen Verwandten an, dass er mit seinem Sohn und seiner Ehefrau nach Österreich gekommen sei. Auch seine Mutter lebe in Österreich und habe einen positiven Bescheid erhalten. Sie würde sich seit zwei Jahren in Österreich befinden. Auch seine Schwester wohne in Wien. In Tschetschenien habe er mit seiner Ehefrau bei seiner Mutter gemeinsam in einem Haus in seinem Dorf gelebt. Auf die seitens des Bundesasylamtes geplante Überstellung nach Polen angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in Polen nicht sicher fühle. Es sei dort genauso wie in seiner Heimat. Er werde auch in Polen verfolgt. In Polen sei er in einem Lager unweit von einem Militärlager gewesen. Die Leute, die ihm helfen könnten, seien in Österreich, nämlich seine Mutter, sein Schwager und seine Schwester. Es sei auch meistens von seiner Mutter betreut worden, da er seine Ehefrau aus Sicherheitsgründen zu den Verwandten geschickt habe. Er habe mehr Zeit mit seiner Mutter als mit seiner Ehefrau verbracht. Finanziell sei er nicht von seiner Mutter abhängig, aber seine Mutter habe für ihn gesorgt, auch nachdem er angeschossen worden sei. Der Rechtsberater beantragte einen Selbsteintritt auf Grundlage des Artikels 8 EMRK und unter Hinweis auf das Gutachten der Ärztin.
1.7. Am 08.04.2008 langte beim Bundesasylamt ein nervenärztlicher Befund von Dr. A.K., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, betreffend den Beschwerdeführer ein, in dem zusammenfassend eine posttraumatische Belastungsstörung mit Verdacht auf produktiv psychotische Symptomatik diagnostiziert wird (AS 102).
2. Mit Bescheid vom 20.06.2008, FZ.: 08 01.694-EAST-OST, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, stellte fest, dass "gemäß Art. 16 (1) (c)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei; gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG wies das Bundesasylamt gleichzeitig den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus und stellte gemäß § 10 Abs. 4 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen demzufolge zulässig sei.2. Mit Bescheid vom 20.06.2008, FZ.: 08 01.694-EAST-OST, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück, stellte fest, dass "gemäß Artikel 16, (1) (c)" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wies das Bundesasylamt gleichzeitig den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus und stellte gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen demzufolge zulässig sei.
Zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Frau Dr. H. wurde im angefochten Bescheid ausgeführt, dass zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert worden sei und dies auch im Befundbericht des Dr. A.K. bestätigt werde, aber nach der Gesetzeslage dies einer Zurückweisung des Antrages nach § 5 AsylG nicht entgegenstehe und vor dem Hintergrund der jüngeren einschlägigen Rechtssprechung des EMRK zu Artikel 3 EMRK gemessen am hohen Eingriffsschwellenwert von Artikel 3 im EMRK kein Abschiebehindernis und kein Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Artikel 3 Abs. 2 Dublin II Verordnung erkannt werde.Zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Frau Dr. H. wurde im angefochten Bescheid ausgeführt, dass zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert worden sei und dies auch im Befundbericht des Dr. A.K. bestätigt werde, aber nach der Gesetzeslage dies einer Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 5, AsylG nicht entgegenstehe und vor dem Hintergrund der jüngeren einschlägigen Rechtssprechung des EMRK zu Artikel 3 EMRK gemessen am hohen Eingriffsschwellenwert von Artikel 3 im EMRK kein Abschiebehindernis und kein Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Artikel 3 Absatz 2, Dublin römisch zwei Verordnung erkannt werde.
Auch eine Verletzung von Artikel 8 im EMRK sei nicht gegeben, zumal Mutter und Schwester des Beschwerdeführers nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers zählen würden, seit länger Zeit kein Zusammenleben mehr stattgefunden habe und der Beschwerdeführer auch seit seiner Ankunft in Österreich nicht bei seiner Mutter und bei seiner Schwester untergebracht sei, sondern sich in Bundesbetreuung befinde. Auch sei der Beschwerdeführer nicht dermaßen auf eine Unterstützung durch Mutter oder Schwester angewiesen, dass ein derartig qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, welches die Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im Gebiet der Europäischen Union außerhalb der Republik Österreich für den Beschwerdeführer indiziere. Auch sei keine qualifizierte Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben, welche weitere ständige Pflege und Betreuung durch die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zwingend notwendig machen würde, zumal der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Ehegattin sei.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend Gebrauch zu machen habe, weil Polen rechtliche Sonderpositionen gegenüber tschetschenischen Asylwerbern vertrete, selbst beim Zugeständnis eines subsidiären Schutzes in Polen der Beschwerdeführer nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens Gefahr laufe, seiner existenziellen Lebensgrundlagen beraubt zu werden und an einer posttraumatischen Belastungsstörung und anderen schwierigen Krankheiten leide, für die es in Polen keine ausreichende medizinische bzw. psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten gebe. Schließlich würde die Ausweisung des Beschwerdeführers auch eine Verletzung von Artikel 8 EMRK bedeuten. Der Beschwerde beigelegt war der nervenärztliche Befund von Dr. A.K. vom 07.04.2008.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3 Absatz 2, Dublin II-VO zwingend Gebrauch zu machen habe, weil Polen rechtliche Sonderpositionen gegenüber tschetschenischen Asylwerbern vertrete, selbst beim Zugeständnis eines subsidiären Schutzes in Polen der Beschwerdeführer nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens Gefahr laufe, seiner existenziellen Lebensgrundlagen beraubt zu werden und an einer posttraumatischen Belastungsstörung und anderen schwierigen Krankheiten leide, für die es in Polen keine ausreichende medizinische bzw. psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten gebe. Schließlich würde die Ausweisung des Beschwerdeführers auch eine Verletzung von Artikel 8 EMRK bedeuten. Der Beschwerde beigelegt war der nervenärztliche Befund von Dr. A.K. vom 07.04.2008.
4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.07.2008, GZ: S12 400.549-1/2008/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.07.2008, GZ: S12 400.549-1/2008/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Am 24.07.2008 langte beim Asylgerichtshof eine Vollmacht des Beschwerdeführers für seine Ehefrau, K.A., ein, in welcher diese bevollmächtigt wurde, sämtliche Vertretungshandlungen für sein Asylverfahren in seinem Namen zu setzen (AS 343).
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.08.2008, GZ: S12 400.549-1/2008/6E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgeben und der bekämpfte Bescheid behoben.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.08.2008, GZ: S12 400.549-1/2008/6E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich das Gutachten von Dr. H. als in sich widersprüchlich und daher unschlüssig erwiesen habe, da einerseits in diesem Gutachten ausgeführt werde, dass im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen keine reale Gefahr bestehe, dass dieser aufgrund seiner psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate bzw. sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere, andererseits jedoch gleichzeitig festgestellt werde, dass erfahrungsgemäß es bei den im Fall des Beschwerdeführers vorliegenden Störungen bei einer geplanten Abschiebung zu einer deutlichen Verschlechterung komme, weshalb aus medizinisch/therapeutischer Sicht eine Überstellung nicht empfohlen werden könne. Daher fehle eine ausreichende Auseinandersetzung zur Frage des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in Hinblick auf eine Überstellungsfähigkeit nach Polen. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof vorliege, sei daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich sei.
6. Mit Aktenvermerk vom 21.08.2008 wurde das Verfahren durch das Bundesasylamt gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei. Auf diesem Aktenvermerk findet sich allerdings ein handschriftlicher Vermerk, dass der Beschwerdeführer durch seine Gattin vertreten werde (AS 443).6. Mit Aktenvermerk vom 21.08.2008 wurde das Verfahren durch das Bundesasylamt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei. Auf diesem Aktenvermerk findet sich allerdings ein handschriftlicher Vermerk, dass der Beschwerdeführer durch seine Gattin vertreten werde (AS 443).
7. Mit Schreiben vom 05.09.2008 richtete das Bundesasylamt einen Begutachtungsauftrag an Dr. G.W., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie.
Aus ihrem psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten vom 14.11.2008 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung vorliege. Das psychiatrische Störungsbild sei als krankheitswertig zu bezeichnen und durch Stimmungsschwankungen, innere Anspannung, Aggressivität, externale Schuldzuweisungen, misstrauisch-paranoide Erlebnisverarbeitung und eine eingeschränkte Fähigkeit zur Sozialanpassung gekennzeichnet. Medizinisch indiziert wäre eine möglichst rasch einsetzende, gezielte und intensive psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer in ein sicheres Drittland überstellungsfähig, wenn gewährleistet sei, dass er dort die erforderlichen Behandlungen in Anspruch nehmen könne. In sein Heimatland sei er aus medizinischer Sicht nicht überstellungsfähig. Zusammenfassend sei aus gutachterlicher Sicht eine Überstellung nach Polen jederzeit möglich.
8. Der Beschwerdeführer wurde am 10.12.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ergänzend einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass seine Ehefrau für den Zeitraum, in welchem er nicht in der Betreuungsstelle wohnen habe dürfen, als seine Vertreterin bevollmächtigt gewesen sei. Jetzt würden sie wieder zusammen leben und daher könne er seine Schriftstücke selbst entgegennehmen. Der Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Mutter bzw. Schwester sei sehr gut und es bestehe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, da er manchmal Geldbeträge erhalte. Gesundheitlich gehe es ihm nicht besonders gut, da er unter psychischen Problemen leide. Er nehme Medikamente, die nicht viel nützen würden, da er nach wie vor unter Albträumen leide. Das Sachverständigengutachten von Frau Dr. G.W. wolle er nicht kommentieren. Zu den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Polen gebe er an, dass er in Polen in einem Lager gewesen sei, das sich in der Nähe eines Militärlagers befunden habe, und es aufgrund seiner Erlebnisse schrecklich gewesen sei, uniformierte Personen sehen zu müssen. Ihm werde immer schlecht, wenn er eine Militäruniform sehe.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass sich Polen im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit Erklärung vom 22.02.2008 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO für zuständig erklärt und der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe. Aus diesem Grund sei die sechsmonatige Frist des Art. 20 Dublin II-VO abgelaufen, zumal der Beschwerdeführer weder inhaftiert noch flüchtig gewesen sei, und daher sei Österreich aus diesem Grund für die Durchführung des inhaltlichen Verfahrens zuständig. Ferner wurde in der Beschwerde das polnische Asylverfahren sowie die dortige medizinische Versorgung von Asylwerbern kritisiert.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass sich Polen im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit Erklärung vom 22.02.2008 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO für zuständig erklärt und der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe. Aus diesem Grund sei die sechsmonatige Frist des Artikel 20, Dublin II-VO abgelaufen, zumal der Beschwerdeführer weder inhaftiert noch flüchtig gewesen sei, und daher sei Österreich aus diesem Grund für die Durchführung des inhaltlichen Verfahrens zuständig. Ferner wurde in der Beschwerde das polnische Asylverfahren sowie die dortige medizinische Versorgung von Asylwerbern kritisiert.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d erfolgt die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, erfolgt die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. Art. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. Artikel 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestand. Allerdings ist im gegenständlichen Fall die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs 1 lit. d Dublin II-VO zum Entscheidungszeitpunkt jedoch bereits abgelaufen.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestand. Allerdings ist im gegenständlichen Fall die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO zum Entscheidungszeitpunkt jedoch bereits abgelaufen.
Wie dem unbedenklichen Akteninhalt zu entnehmen ist, führte das Bundesasylamt seit dem 18.02.2008 Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO mit Polen und teilte dies dem Beschwerdeführer nachweislich innerhalb der 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG gemäß § 29 Abs. 3 AsylG am 20.02.2008 mit.Wie dem unbedenklichen Akteninhalt zu entnehmen ist, führte das Bundesasylamt seit dem 18.02.2008 Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO mit Polen und teilte dies dem Beschwerdeführer nachweislich innerhalb der 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG am 20.02.2008 mit.
Am 22.02.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt am 26.02.2008) stimmte Polen einer Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zu. Die Sechs-Monatsfrist begann daher gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO mit der Zustimmung Polens am 22.02.2008 zu laufen. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.07.2008 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die Sechs-Monatsfrist bis zur Erlassung des zurückweisenden Erkenntnisses am 08.08.2008 für die Dauer von 21 Tagen gehemmt war (vgl. dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin II Verordnung, 2. Auflage, K 25).Am 22.02.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt am 26.02.2008) stimmte Polen einer Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu. Die Sechs-Monatsfrist begann daher gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO mit der Zustimmung Polens am 22.02.2008 zu laufen. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.07.2008 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die Sechs-Monatsfrist bis zur Erlassung des zurückweisenden Erkenntnisses am 08.08.2008 für die Dauer von 21 Tagen gehemmt war vergleiche dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei Verordnung, 2. Auflage, K 25).
Ein neuerlicher Laufbeginn der Sechs-Monatsfrist ab Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ist im konkreten Fall nicht möglich, weil aufgrund der besonderen rechtlichen Konstellation des § 41 Abs. 3 AsylG - Zurückverweisung an das Bundesasylamtes wegen mangelhaft ermittelten Sachverhalts - die von der Dublin II-VO geforderte materielle Möglichkeit einer Überstellung nicht gegeben war.Ein neuerlicher Laufbeginn der Sechs-Monatsfrist ab Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ist im konkreten Fall nicht möglich, weil aufgrund der besonderen rechtlichen Konstellation des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Zurückverweisung an das Bundesasylamtes wegen mangelhaft ermittelten Sachverhalts - die von der Dublin II-VO geforderte materielle Möglichkeit einer Überstellung nicht gegeben war.
Ausgehend von der Zustimmung Polens am 22.02.2008 wäre die sechsmonatige Überstellungsfrist am 22.08.2008 abgelaufen. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und - daraus folgend - der Hemmung der Überstellungsfrist bis zur Erlassung des zurückweisenden Erkenntnisses für einen Zeitraum von 21 Tagen, lief die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO sohin am 12.09.2008 ab. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben.Ausgehend von der Zustimmung Polens am 22.02.2008 wäre die sechsmonatige Überstellungsfrist am 22.08.2008 abgelaufen. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und - daraus folgend - der Hemmung der Überstellungsfrist bis zur Erlassung des zurückweisenden Erkenntnisses für einen Zeitraum von 21 Tagen, lief die Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO sohin am 12.09.2008 ab. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben.
Betreffend die Einstellung des Verfahrens durch das Bundesasylamt am 21.08.2008 ist auszuführen, dass diese Einstellung keinesfalls eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 letzter Satz Dublin II-VO zur Folge hat, da der Beschwerdeführer für jenen Zeitraum zwischen 16.07.2008 und 27.08.2008, in welchem er nicht in der Grundversorgung bzw. nicht in der Betreuungsstelle aufhältig war, von seiner Ehefrau in sämtlichen Belangen seines Asylverfahrens vertreten wurde - was dem Bundesasylamt im Übrigen bekannt war - und sich sohin weder dem Verfahren entzogen hat noch "flüchtig" im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO war.Betreffend die Einstellung des Verfahrens durch das Bundesasylamt am 21.08.2008 ist auszuführen, dass diese Einstellung keinesfalls eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Artikel 20, Absatz 2, letzter Satz Dublin II-VO zur Folge hat, da der Beschwerdeführer für jenen Zeitraum zwischen 16.07.2008 und 27.08.2008, in welchem er nicht in der Grundversorgung bzw. nicht in der Betreuungsstelle aufhältig war, von seiner Ehefrau in sämtlichen Belangen seines Asylverfahrens vertreten wurde - was dem Bundesasylamt im Übrigen bekannt war - und sich sohin weder dem Verfahren entzogen hat noch "flüchtig" im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO war.
3. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG), ist § 41 Abs 3, 2. und 3. Satz AsylG nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.3. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG), ist Paragraph 41, Absatz 3, 2 und 3, Satz AsylG nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.
Das Bundesasylamt wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Das Bundesasylamt wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.
4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FristversäumungZuletzt aktualisiert am
23.03.2009