Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E7 403.590-1/2009-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des A. S., StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2008, FZ. 08 11.231 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von A. S. vom 22.12.2008 wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde von A. S. vom 22.12.2008 wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) stellte erstmals am 21.03.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit, dass er im Februar von Saudi-Arabien ausreisend, wo er bis dahin bei seinen Angehörigen aufhältig war, seinen Onkel in Wien besuchen wollte, dabei ein Visum der französischen Behörden verwendend nach Österreich einreiste, und hier schließlich am 20.03.2008 telefonisch von Todesdrohungen gegen seine Familie im Irak erfahren habe. Nachdem eine Rückkehr der Familie in den Irak im Juni 2008 bevorstand, habe er beschlossen den gg. Antrag zu stellen.
Der BF verwendete zum Nachweis seiner Identität seinen irakischen Reisepass, in dem sich auch ein franz. Sichtvermerk vom 30.01.2008 fand.
Im Zuge seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteigehörs an der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes am 19.05.2008 erläuterte der BF u.a. seine besondere Beziehung zu seinem in Österreich lebenden Onkel.
2. Dem Übernahmeersuchen der österr. Behörden gem. Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO vom 27.03.2008 entsprachen die zuständigen französischen Behörden mit Schreiben vom 24.04.2008, eingelangt beim BAA am Folgetag (vgl. AS 101).2. Dem Übernahmeersuchen der österr. Behörden gem. Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO vom 27.03.2008 entsprachen die zuständigen französischen Behörden mit Schreiben vom 24.04.2008, eingelangt beim BAA am Folgetag vergleiche AS 101).
3. Nachdem der BF einen "medizinisch-psychiatrischen Befundbericht" eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 16.06.2008 (AS 105) vorgelegt hatte, dem nach der BF in "medikamentös-einzelpsychiatrischer Behandlung und einzel-psychotherapeutischer Behandlung" stehe, da er an einer "leichten bis mittelgradigen (erg.: depressive) Episode mit somatischem Symptom bei subchronisch verlaufender depressiver Persönlichkeitsstörung" leide, wurde der BF am 23.06.2008 auch an der Erstaufnahmestelle des BAA einer Begutachtung durch eine dort tätige Ärztin für Allgemein- und Psychotherapeutische Medizin unterzogen. Das Ergebnis dieser Begutachtung entsprach im Wesentlichen dem vom BF vorgelegten Befundbericht in Form einer "leichten bis mittelgradigen depressiven Episode", einer Überstellung nach Frankreich stehe aus ärztlicher Sicht keine schwere psychische Störung entgegen.
4. Dieser Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2008, Zl. 08 02.729 EAST-Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags sei gem. Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO Frankreich zuständig. Der BF wurde unter einem gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG nach Frankreich ausgewiesen, demzufolge auch gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.4. Dieser Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2008, Zl. 08 02.729 EAST-Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags sei gem. Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO Frankreich zuständig. Der BF wurde unter einem gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Frankreich ausgewiesen, demzufolge auch gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.
Unter Zugrundelegung der erstinstanzlichen Ermittlungen gelangte das BAA dabei zu den Feststellungen, dass der BF am 22.02.2008 in Frankreich auf legalem Wege in die EU eingereist sei, die franz. Behörden sich zur Übernahme des BF gem. § 9 Abs. 4 Dublin II-VO bereit erklärten, und dass weder angesichts der Rechtslage noch der Versorgungslage für Asylwerber in Frankreich Anlass für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts wegen einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa auch aus medizinischen Gründen, durch dessen Überstellung dorthin bestehe. Zur Frage der Rechtskonformität der Ausweisung des BF nach Frankreich angesichts der vom BF vorgebrachten Beziehung zu seinem in Wien lebenden Onkel stellte die Behörde - hier zusammengefasst dargestellt - fest, dass diese in der dargelegten Form nicht dergestalt sei, dass die Ausweisung des BF eine Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.Unter Zugrundelegung der erstinstanzlichen Ermittlungen gelangte das BAA dabei zu den Feststellungen, dass der BF am 22.02.2008 in Frankreich auf legalem Wege in die EU eingereist sei, die franz. Behörden sich zur Übernahme des BF gem. Paragraph 9, Absatz 4, Dublin II-VO bereit erklärten, und dass weder angesichts der Rechtslage noch der Versorgungslage für Asylwerber in Frankreich Anlass für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts wegen einer drohenden Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa auch aus medizinischen Gründen, durch dessen Überstellung dorthin bestehe. Zur Frage der Rechtskonformität der Ausweisung des BF nach Frankreich angesichts der vom BF vorgebrachten Beziehung zu seinem in Wien lebenden Onkel stellte die Behörde - hier zusammengefasst dargestellt - fest, dass diese in der dargelegten Form nicht dergestalt sei, dass die Ausweisung des BF eine Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.
5. Diese Entscheidung vom 09.07.2008 wurde dem ausgewiesenen Vertreter des BF mittels Hinterlegung beim Postamt mit Wirkung vom 15.07.2008 und dem BF selbst im Wege des Stadtpolizeikommandos am 16.07.2008 durch persönliche Ausfolgung an den BF ebendort zugestellt (vgl. AS 191, 209, 211).5. Diese Entscheidung vom 09.07.2008 wurde dem ausgewiesenen Vertreter des BF mittels Hinterlegung beim Postamt mit Wirkung vom 15.07.2008 und dem BF selbst im Wege des Stadtpolizeikommandos am 16.07.2008 durch persönliche Ausfolgung an den BF ebendort zugestellt vergleiche AS 191, 209, 211).
Einem Bericht des SPK von diesem Tage zufolge war der BF dort in Begleitung seines Onkels erschienen.
6. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs in Ermangelung einer dagegen erhobenen Beschwerde mit 31.07.2008 in Rechtskraft.
7. Weitere relevante Verfahrensvorgänge sind in der Form aktenkundig, dass am 07.08.2008 ein Laisser-Passer zugunsten des BF für die Überstellung nach Frankreich ausgestellt wurde, dass die BPD Wien den BF mittels Ladungsbescheid für den 27.08.2008 geladen habe, dieser jedoch "dem Termin unentschuldigt nicht nachgekommen sei", gegen ihn in der Folge "ein Festnahmeauftrag gem. § 74 Abs. 2 Z. 1 FPG erlassen" wurde, der BF aber "bis dato (gemeint: bis zu dieser Mitteilung der BPD Wien an das Dublin-Büro der EAST-Ost vom 09.09.2008) nicht angetroffen werden konnte" und daher um Verlängerung der Überstellungsfrist ersucht wurde, und dass in der Folge die franz. Behörden unter Hinweis auf die Flüchtigkeit des BF um Verlängerung der Überstellungsfrist für insgesamt 18 Monate ersucht wurden. Das Dublin-Büro sah im Lichte dessen die Frist zur Überstellung des BF nach Frankreich bis 24.10.2009 verlängert, wie einer Mitteilung an die BPD Wien vom 09.09.2008 zu entnehmen ist.7. Weitere relevante Verfahrensvorgänge sind in der Form aktenkundig, dass am 07.08.2008 ein Laisser-Passer zugunsten des BF für die Überstellung nach Frankreich ausgestellt wurde, dass die BPD Wien den BF mittels Ladungsbescheid für den 27.08.2008 geladen habe, dieser jedoch "dem Termin unentschuldigt nicht nachgekommen sei", gegen ihn in der Folge "ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen" wurde, der BF aber "bis dato (gemeint: bis zu dieser Mitteilung der BPD Wien an das Dublin-Büro der EAST-Ost vom 09.09.2008) nicht angetroffen werden konnte" und daher um Verlängerung der Überstellungsfrist ersucht wurde, und dass in der Folge die franz. Behörden unter Hinweis auf die Flüchtigkeit des BF um Verlängerung der Überstellungsfrist für insgesamt 18 Monate ersucht wurden. Das Dublin-Büro sah im Lichte dessen die Frist zur Überstellung des BF nach Frankreich bis 24.10.2009 verlängert, wie einer Mitteilung an die BPD Wien vom 09.09.2008 zu entnehmen ist.
7. Am 12.11.2008 brachte der Beschwerdeführer an der Erstaufnahmestelle-Ost des BAA erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentl. Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen am selben Tag gab der BF u. a. an, er wohne seit seiner Einreise nach Österreich am 08.03.2008 bei seinem Onkel in Wien und habe er seither das Bundesgebiet auch nicht mehr verlassen. Im Übrigen entsprachen seine Angaben denen im ersten Verfahrensgang.
Am 17.11.2008 wurde dem BF die Mitteilung des BAA gem. § 29 Abs. 3 AsylG, dass beabsichtigt sei seinen Antrag wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG zurückzuweisen, ausgefolgt und von diesem übernommen.Am 17.11.2008 wurde dem BF die Mitteilung des BAA gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, dass beabsichtigt sei seinen Antrag wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG zurückzuweisen, ausgefolgt und von diesem übernommen.
8. Am 19.11.2008 erfolgte eine Einvernahme des BF zur Wahrung des Parteigehörs an der Erstaufnahmestelle-Ost des BAA im Beisein eines Rechtsberaters sowie des Onkels des BF als Vertrauensperson.
Ergänzend zum bisherigen Vorbringen verwies der BF auf eine anhaltende Depression, wegen der er weiterhin in fachärztlicher Behandlung stehe. Auch wies er neuerlich auf seinen Wohnsitz bei seinem Onkel in Wien hin.
Im Zuge dieser Einvernahme legte der BF auch eine schriftliche Stellungnahme vom 19.11.2008, seinen Worten nach von Mitarbeitern einer Betreuungsorganisation verfasst, vor. In dieser wurde primär dargelegt, dass es im Lichte des ersten Verfahrensgangs, insbesondere der Zustimmungserklärung der franz. Behörden gem. Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO vom 24.04.2008, in Anbetracht des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO zum Übergang der Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens auf die österr. Asylbehörden gekommen sei. Die in dieser Bestimmung normierte Überstellungsfrist von sechs Monaten sei mit 25.10.2008 ausgelaufen. Ein Grund für die Verlängerung dieser Frist iSd Art. 20 Abs. 2 sei nicht hervorgekommen, da der BF weder inhaftiert noch flüchtig gewesen sei. Vielmehr sei er seit 26.03.2008 bei seinem Onkel in Wien aufrecht gemeldet und seither dort ständig wohnhaft. Eine Ladung zur Fremdenpolizei für den 27.08.2008 habe er zwar aus gesundheitlichen Gründen versäumt, er sei aber weder untergetaucht noch flüchtig gewesen, eine neuerliche Ladung der Fremdenbehörde oder eine Aufforderung dort vorstellig zu werden habe er in weiterer Folge nicht erhalten. Zum Beweis wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Onkels beantragt. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt sei das Verfahren des BF in Österreich zuzulassen.Im Zuge dieser Einvernahme legte der BF auch eine schriftliche Stellungnahme vom 19.11.2008, seinen Worten nach von Mitarbeitern einer Betreuungsorganisation verfasst, vor. In dieser wurde primär dargelegt, dass es im Lichte des ersten Verfahrensgangs, insbesondere der Zustimmungserklärung der franz. Behörden gem. Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO vom 24.04.2008, in Anbetracht des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO zum Übergang der Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens auf die österr. Asylbehörden gekommen sei. Die in dieser Bestimmung normierte Überstellungsfrist von sechs Monaten sei mit 25.10.2008 ausgelaufen. Ein Grund für die Verlängerung dieser Frist iSd Artikel 20, Absatz 2, sei nicht hervorgekommen, da der BF weder inhaftiert noch flüchtig gewesen sei. Vielmehr sei er seit 26.03.2008 bei seinem Onkel in Wien aufrecht gemeldet und seither dort ständig wohnhaft. Eine Ladung zur Fremdenpolizei für den 27.08.2008 habe er zwar aus gesundheitlichen Gründen versäumt, er sei aber weder untergetaucht noch flüchtig gewesen, eine neuerliche Ladung der Fremdenbehörde oder eine Aufforderung dort vorstellig zu werden habe er in weiterer Folge nicht erhalten. Zum Beweis wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Onkels beantragt. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt sei das Verfahren des BF in Österreich zuzulassen.
9. Der BF übermittelte in der Folge einen weiteren "medizinisch-psychiatrischen Befundbericht" desselben Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 27.11.2008 (AS 91), dem die weitere ärztliche Betreuung des BF, im Übrigen aber keine wesentlichen Änderungen der früheren Diagnose zu entnehmen war.
10. Am 04.12.2008 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF an der Erstaufnahmestelle-Ost des BAA im Beisein einer Rechtsberaterin sowie des Onkels des BF.
Im Zuge dessen wurde dem BF eine weitere gutachterliche Stellungnahme eines an der Erstaufnahmestelle tätigen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.11.2008 (vgl. AS 125) in Übersetzung zur Kenntnis gebracht. Dieser zufolge sei beim BF "eine mittelgradige depressive Episode mit Angstreaktion und Somatisierung bei zugrunde liegender kombinierter Persönlichkeitsstörung" zu diagnostizieren.Im Zuge dessen wurde dem BF eine weitere gutachterliche Stellungnahme eines an der Erstaufnahmestelle tätigen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.11.2008 vergleiche AS 125) in Übersetzung zur Kenntnis gebracht. Dieser zufolge sei beim BF "eine mittelgradige depressive Episode mit Angstreaktion und Somatisierung bei zugrunde liegender kombinierter Persönlichkeitsstörung" zu diagnostizieren.
Eine kurze Frage der anwesenden Rechtsberaterin, ob "die Fremdenpolizei zu Hause nach ihm gesucht habe", verneinte der BF. Allfällige weitere Fragen oder Bemerkungen zum in der schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2008 relevierten Themenkreis, inwieweit nämlich der BF sich der Durchsetzung der ersten Entscheidung des BAA gem. §§ 5 und 10 AsylG etwa durch Flucht entzogen habe oder ob er im Gegensatz dazu den Behörden über den von ihm versäumten Termin bei der Fremdenpolizei am 27.08.2008 hinaus zur Verfügung gestanden sei - zur Klärung der Frage eines eventuell erfolgten Zuständigkeitsübergangs iSd Dublin II-VO - finden sich in der Niederschrift vom 04.12.2008, auch seitens des einvernehmenden Beamten, nicht.Eine kurze Frage der anwesenden Rechtsberaterin, ob "die Fremdenpolizei zu Hause nach ihm gesucht habe", verneinte der BF. Allfällige weitere Fragen oder Bemerkungen zum in der schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2008 relevierten Themenkreis, inwieweit nämlich der BF sich der Durchsetzung der ersten Entscheidung des BAA gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG etwa durch Flucht entzogen habe oder ob er im Gegensatz dazu den Behörden über den von ihm versäumten Termin bei der Fremdenpolizei am 27.08.2008 hinaus zur Verfügung gestanden sei - zur Klärung der Frage eines eventuell erfolgten Zuständigkeitsübergangs iSd Dublin II-VO - finden sich in der Niederschrift vom 04.12.2008, auch seitens des einvernehmenden Beamten, nicht.
11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2008, Zahl: 08 11.231-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.11.2008 in Spruchteil I gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück; in Spruchteil II wurde der BF gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2008, Zahl: 08 11.231-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.11.2008 in Spruchteil römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück; in Spruchteil römisch zwei wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF im Lichte des Ergebnisses des Beweisverfahrens keinen neuen, entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt im Verhältnis zum Vorverfahren zu Zl. 08 02.729 vorgebracht habe, dies weder mit Blick auf die aktuelle Lage in Frankreich noch auf die familiären oder gesundheitlichen Umstände des BF. Die von den franz.
Behörden am 24.04.2008 erteilte Zustimmung zur Übernahme des BF sei nach wie vor aufrecht, eine Überstellung habe zwischenzeitig auch nicht stattgefunden.
Beweiswürdigend führte die Behörde u.a. aus, dass im Lichte der bisherigen Untersuchungsergebnisse zum Gesundheitszustand auch bei Berücksichtigung einer gewissen psychischen Grunderkrankung des BF zwischenzeitig eine maßgebliche, weil gravierende und die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichende Verschlechterung auf Seiten des BF jedenfalls nicht eingetreten sei (AS 149). Auch seien die bisherigen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Frankreich nach wie vor gültig.Beweiswürdigend führte die Behörde u.a. aus, dass im Lichte der bisherigen Untersuchungsergebnisse zum Gesundheitszustand auch bei Berücksichtigung einer gewissen psychischen Grunderkrankung des BF zwischenzeitig eine maßgebliche, weil gravierende und die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichende Verschlechterung auf Seiten des BF jedenfalls nicht eingetreten sei (AS 149). Auch seien die bisherigen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Frankreich nach wie vor gültig.
Zur Frage der weiter bestehenden Zuständigkeit Frankreichs iSd Dublin II-VO bemerkte die Behörde auf S. 151 ihres Bescheides, dass "zwischenzeitig keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen seien, dass es zum Wegfall der Zuständigkeit Frankreichs gekommen sein könnte, diese erstinstanzlich festgestellte Zuständigkeit bestehe nach wie vor".
Zur Zulässigkeit einer Entscheidung gem. § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit einem Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung eines Asylbegehrens wird auf die jüngste Judikatur des VwGh verwiesen (VwGH 2007/19/0466, vom 07.05.2008). Im Lichte der Feststellungen oben sei daher von der Identität der Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG auszugehen und der neuerliche Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.Zur Zulässigkeit einer Entscheidung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit einem Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung eines Asylbegehrens wird auf die jüngste Judikatur des VwGh verwiesen (VwGH 2007/19/0466, vom 07.05.2008). Im Lichte der Feststellungen oben sei daher von der Identität der Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG auszugehen und der neuerliche Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass zwar ein "familiäres Anknüpfungsmoment" den Onkel des BF betreffend "nicht ausgeschlossen sei", zumal er bei diesem wohnhaft sei und diese Beziehung die Situation des BF erleichtern könne, ein qualifiziertes Pflege-, Unterstützungs- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinem Onkel sei aber nicht feststellbar gewesen. Eine anderweitige Unterstützung des BF durch den Onkel sei auch in Frankreich möglich. Die Ausweisung des BF nach Frankreich stelle im Lichte dessen keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des BF dar.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass zwar ein "familiäres Anknüpfungsmoment" den Onkel des BF betreffend "nicht ausgeschlossen sei", zumal er bei diesem wohnhaft sei und diese Beziehung die Situation des BF erleichtern könne, ein qualifiziertes Pflege-, Unterstützungs- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinem Onkel sei aber nicht feststellbar gewesen. Eine anderweitige Unterstützung des BF durch den Onkel sei auch in Frankreich möglich. Die Ausweisung des BF nach Frankreich stelle im Lichte dessen keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des BF dar.
12. Gegen den Bescheid des BAA hat der BF mit Schriftsatz vom 22.12.2008, eingelangt per Fax am selben Tage, fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 187 ff).
In der Beschwerde selbst wurde neuerlich auf die Verfristung des Übernahmeverfahrens gem. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO verwiesen. Im Besonderen wurde diesbezüglich wiederholt, dass der BF nie flüchtig gewesen sei, da er bei seinem Onkel durchgehend aufrecht gemeldet und dort auch wohnhaft war, lediglich einmal einen Ladungstermin bei der Fremdenpolizei versäumte, eine weitere Ladung nie erhalten habe und die Fremdenpolizei auch nie zu ihm nach Hause gekommen sei. In formaler Form wurde auch nochmals auf eine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK geschützten Rechte des BF durch dessen Ausweisung nach Frankreich aus den schon oben wiedergegebenen Gründen verwiesen.In der Beschwerde selbst wurde neuerlich auf die Verfristung des Übernahmeverfahrens gem. Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO verwiesen. Im Besonderen wurde diesbezüglich wiederholt, dass der BF nie flüchtig gewesen sei, da er bei seinem Onkel durchgehend aufrecht gemeldet und dort auch wohnhaft war, lediglich einmal einen Ladungstermin bei der Fremdenpolizei versäumte, eine weitere Ladung nie erhalten habe und die Fremdenpolizei auch nie zu ihm nach Hause gekommen sei. In formaler Form wurde auch nochmals auf eine Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des BF durch dessen Ausweisung nach Frankreich aus den schon oben wiedergegebenen Gründen verwiesen.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Zulassung des Verfahrens wurden beantragt.
13. Im gg. Verfahren wurde der zuständigen Richter des Asylgerichtshofs am 07.01.2009 vom Einlangen der Beschwerdevorlage in Kenntnis gesetzt.
14. Mit Beschluss desselben vom 12.01.2008 wurde der Beschwerde des BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Mit Beschluss desselben vom 12.01.2008 wurde der Beschwerde des BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
15. Auf Ersuchen des AsylGH übermittelte die erstinstanzliche Behörde mit Schreiben vom 19.01.2009 eine Kopie der Bestätigung der Übernahme des erstinstanzlichen Bescheides durch den BF mit 19.12.2008. Dem beiliegenden Bericht des SPK ist zu entnehmen, dass "der BF an der Adresse XY2 seit 26.03.2008 aufrecht gemeldet und wohnhaft ist. Nach Kontaktierung kam er in das hiesige Amt und behob sein Schriftstück (gemeint: den erstinstanzlichen Bescheid)" (vgl. OZ 4).15. Auf Ersuchen des AsylGH übermittelte die erstinstanzliche Behörde mit Schreiben vom 19.01.2009 eine Kopie der Bestätigung der Übernahme des erstinstanzlichen Bescheides durch den BF mit 19.12.2008. Dem beiliegenden Bericht des SPK ist zu entnehmen, dass "der BF an der Adresse XY2 seit 26.03.2008 aufrecht gemeldet und wohnhaft ist. Nach Kontaktierung kam er in das hiesige Amt und behob sein Schriftstück (gemeint: den erstinstanzlichen Bescheid)" vergleiche OZ 4).
16. Mit Fax vom 19.1.2009 langte beim AsylGH ein Schriftsatz des BF ein, in dem er unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 28 AsylG vorbrachte, dass sein Verfahren zuzulassen sei, nachdem die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte Frist von 20 Tagen von der Antragstellung am 12.11.2008 bis zur Bescheiderlassung am 11.12.2008 überschritten worden sei.16. Mit Fax vom 19.1.2009 langte beim AsylGH ein Schriftsatz des BF ein, in dem er unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 28, AsylG vorbrachte, dass sein Verfahren zuzulassen sei, nachdem die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierte Frist von 20 Tagen von der Antragstellung am 12.11.2008 bis zur Bescheiderlassung am 11.12.2008 überschritten worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1.1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.1.1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z. 1 lit. c AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs 1 AVG sowie gem. § 61 Abs. 3 Z 2 die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
1.2. Gemäß § 73 Absatz 1 Asylgesetz 2005 trat dieses mit 01.01.2006 in Kraft, weshalb auf den vorliegenden, nach diesem Datum gestellten Antrag auf internationalen Schutz die Bestimmungen des AsylG 2005 anzuwenden sind.1.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz 1 Asylgesetz 2005 trat dieses mit 01.01.2006 in Kraft, weshalb auf den vorliegenden, nach diesem Datum gestellten Antrag auf internationalen Schutz die Bestimmungen des AsylG 2005 anzuwenden sind.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird und der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird und der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
Gemäß § 28 Absatz 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
Gemäß § 41 Abs 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die (zurückweisende) Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die (zurückweisende) Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
1.3. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).1.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften
Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
1.4. Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003; Dublin II-VO), ersetzt das Dubliner Übereinkommen (Art. 24 Abs. 1 Dublin II-VO). Sie ist gemäß Artikel 29 auf Asylanträge anwendbar, die ab dem 1. September 2003 gestellt werden und gilt - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags - ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylwerbern.1.4. Die Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Amtsblatt L 50 vom 25.2.2003; Dublin II-VO), ersetzt das Dubliner Übereinkommen (Artikel 24, Absatz eins, Dublin II-VO). Sie ist gemäß Artikel 29 auf Asylanträge anwendbar, die ab dem 1. September 2003 gestellt werden und gilt - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags - ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylwerbern.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a und b Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, verpflichtet, einen Asylwerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen, und die Prüfung des Asylantrages abzuschließen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a und b Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, verpflichtet, einen Asylwerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen, und die Prüfung des Asylantrages abzuschließen.
Gemäß Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann ... höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann ... höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Vorweg ist im Lichte des Akteninhalts festzustellen, dass der Bescheid des BAA im ersten Verfahrensgang wegen § 5 und § 10 AsylG vom 09.07.2008, Zl. 08 02.729 EAST-Ost, im Sinne des § 23 AsylG rechtskonform zugestellt wurde (vgl. oben zu I.5.). Damit gilt diese Entscheidung als erlassen und erwuchs sie in Ermangelung einer dagegen erhobenen Beschwerde in der Folge in Rechtskraft.2.1. Vorweg ist im Lichte des Akteninhalts festzustellen, dass der Bescheid des BAA im ersten Verfahrensgang wegen Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG vom 09.07.2008, Zl. 08 02.729 EAST-Ost, im Sinne des Paragraph 23, AsylG rechtskonform zugestellt wurde vergleiche oben zu römisch eins.5.). Damit gilt diese Entscheidung als erlassen und erwuchs sie in Ermangelung einer dagegen erhobenen Beschwerde in der Folge in Rechtskraft.
2.2. Im Lichte der bereits im Bescheid des BAA vom 11.12.2008, Zahl:
08 11.231-EAST Ost, zitierten Judikatur des VwGH zur Zulässigkeit einer Entscheidung gem. § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit einem Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung eines Asylbegehrens (VwGH 2007/19/0466, vom 07.05.2008) begegnet auch diese Vorgangsweise, nämlich die Zurückweisung des neuerlichen Antrags des BF auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG, grundsätzlich - unter dem Vorbehalt, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit Frankreichs geführt haben, keine Änderung eingetreten ist - keinen Bedenken seitens des AsylGH.08 11.231-EAST Ost, zitierten Judikatur des VwGH zur Zulässigkeit einer Entscheidung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit einem Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung eines Asylbegehrens (VwGH 2007/19/0466, vom 07.05.2008) begegnet auch diese Vorgangsweise, nämlich die Zurückweisung des neuerlichen Antrags des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, grundsätzlich - unter dem Vorbehalt, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit Frankreichs geführt haben, keine Änderung eingetreten ist - keinen Bedenken seitens des AsylGH.
2.3. Das Bundesasylamt begründete die Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG in inhaltlicher Hinsicht zusammengefasst damit, dass der BF im neuen Verfahrensgang im Lichte des Ergebnisses des Beweisverfahrens keinen neuen, entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt im Verhältnis zum Vorverfahren zu Zl. 08 02.729 vorgebracht habe, dies weder mit Blick auf die aktuelle Lage in Frankreich noch auf die familiären oder gesundheitlichen Umstände des BF.2.3. Das Bundesasylamt begründete die Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG in inhaltlicher Hinsicht zusammengefasst damit, dass der BF im neuen Verfahrensgang im Lichte des Ergebnisses des Beweisverfahrens keinen neuen, entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt im Verhältnis zum Vorverfahren zu Zl. 08 02.729 vorgebracht habe, dies weder mit Blick auf die aktuelle Lage in Frankreich noch auf die familiären oder gesundheitlichen Umstände des BF.
Beweiswürdigend führte die Behörde u. a. aus, dass im Lichte der bisherigen Untersuchungsergebnisse zum Gesundheitszustand auch bei Berücksichtigung einer gewissen psychischen Grunderkrankung des BF zwischenzeitig eine maßgebliche, weil gravierende und die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichende Verschlechterung auf Seiten des BF jedenfalls nicht eingetreten sei (AS 149). Auch seien die bisherigen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Frankreich nach wie vor gültig.Beweiswürdigend führte die Behörde u. a. aus, dass im Lichte der bisherigen Untersuchungsergebnisse zum Gesundheitszustand auch bei Berücksichtigung einer gewissen psychischen Grunderkrankung des BF zwischenzeitig eine maßgebliche, weil gravierende und die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichende Verschlechterung auf Seiten des BF jedenfalls nicht eingetreten sei (AS 149). Auch seien die bisherigen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Frankreich nach wie vor gültig.
Diesen Erwägungen ist aus Sicht des AsylGH nicht entgegen zu treten, zumal insbesondere aus den Verfahrensunterlagen, die sich auf den Gesundheitszustand des BF sowohl während des ersten wie auch während des zweiten Verfahrensgangs beziehen (vgl. oben unter I.3., I.9. und I.10.), keine wesentliche Änderung des Sachverhalts abzuleiten war, die eine geänderte Beurteilung im Sinne einer abweichenden Entscheidung im zweiten Verfahrensgang bedingen hätte können, hat sich doch schon der Gesundheitszustand des BF dem Inhalt dieser Unterlagen nach, die ein praktisch identes Krankheitsbild wiedergaben, nicht entscheidungswesentlich geändert, und jedenfalls nicht die Schwelle erreicht, die eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Durchsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung nahelegen würden, woraus die Wahrnehmung des Selbsteintrittrechts der österr. Asylbehörden iSd Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO resultieren hätte können.Diesen Erwägungen ist aus Sicht des AsylGH nicht entgegen zu treten, zumal insbesondere aus den Verfahrensunterlagen, die sich auf den Gesundheitszustand des BF sowohl während des ersten wie auch während des zweiten Verfahrensgangs beziehen vergleiche oben unter römisch eins.3., römisch eins.9. und römisch eins.10.), keine wesentliche Änderung des Sachverhalts abzuleiten war, die eine geänderte Beurteilung im Sinne einer abweichenden Entscheidung im zweiten Verfahrensgang bedingen hätte können, hat sich doch schon der Gesundheitszustand des BF dem Inhalt dieser Unterlagen nach, die ein praktisch identes Krankheitsbild wiedergaben, nicht entscheidungswesentlich geändert, und jedenfalls nicht die Schwelle erreicht, die eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Durchsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung nahelegen würden, woraus die Wahrnehmung des Selbsteintrittrechts der österr. Asylbehörden iSd Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO resultieren hätte können.
Ebenso wenig war aus dem aktenkundigen Sachverhalt eine Änderung der bereits der Entscheidung im ersten Verfahrensgang zugrunde gelegten Rechts- und Sachlage in Frankreich im Hinblick auf die Situation von im sogen. Dublin-Verfahren überstellten Asylwerbern zu erkennen, wie eventuell neue Fakten hervorgekommen wären, die die grundsätzliche Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates als Frankreich nahe gelegt hätten. Auf den vom BF relevierten Aspekt eines eventuellen Zuständigkeitsübergangs infolge Verfristung gem. Art. 20 (richtig hier: Art. 19) Dublin II-VO ist weiter unten noch gesondert einzugehen.Ebenso wenig war aus dem aktenkundigen Sachverhalt eine Änderung der bereits der Entscheidung im ersten Verfahrensgang zugrunde gelegten Rechts- und Sachlage in Frankreich im Hinblick auf die Situation von im sogen. Dublin-Verfahren überstellten Asylwerbern zu erkennen, wie eventuell neue Fakten hervorgekommen wären, die die grundsätzliche Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates als Frankreich nahe gelegt hätten. Auf den vom BF relevierten Aspekt eines eventuellen Zuständigkeitsübergangs infolge Verfristung gem. Artikel 20, (richtig hier: Artikel 19,) Dublin II-VO ist weiter unten noch gesondert einzugehen.
Schließlich hat die belangte Behörde auch zutreffend keine wesentliche, eine andere Sachentscheidung nahelegende Veränderung des Sachverhalts im Hinblick auf die familiären Umstände des BF im Bundesgebiet festgestellt, insbesondere war alleine aus dem Umstand, dass der BF nunmehr schon einige Monate länger bei seinem im Wien wohnhaften Onkel aufhältig war, eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts mit Blick auf den Art. 8 EMRK und die damit verbundenen Erwägungen im Erstbescheid (vgl. oben) nicht abzuleiten.Schließlich hat die belangte Behörde auch zutreffend keine wesentliche, eine andere Sachentscheidung nahelegende Veränderung des Sachverhalts im Hinblick auf die familiären Umstände des BF im Bundesgebiet festgestellt, insbesondere war alleine aus dem Umstand, dass der BF nunmehr schon einige Monate länger bei seinem im Wien wohnhaften Onkel aufhältig war, eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts mit Blick auf den Artikel 8, EMRK und die damit verbundenen Erwägungen im Erstbescheid vergleiche oben) nicht abzuleiten.
In der Gesamtbetrachtung dieser Aspekte gelangte die erstinstanzliche Behörde damit in der Folge auch zu einer rechtskonformen Subsumierung des festgestellten Sachverhalts unter den § 68 Abs. 1 AVG.In der Gesamtbetrachtung dieser Aspekte gelangte die erstinstanzliche Behörde damit in der Folge auch zu einer rechtskonformen Subsumierung des festgestellten Sachverhalts unter den Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
2.4. Der BF hat im Beschwerdeverfahren weiters releviert, dass entlang der Bestimmungen des § 28 AsylG sein Verfahren wegen Ablaufs der in Abs. 2 leg.cit. normierten Frist von 20 Tagen zwischen Antragstellung und Bescheiderlassung bereits zuzulassen war.2.4. Der BF hat im Beschwerdeverfahren weiters releviert, dass entlang der Bestimmungen des Paragraph 28, AsylG sein Verfahren wegen Ablaufs der in Absatz 2, leg.cit. normierten Frist von 20 Tagen zwischen Antragstellung und Bescheiderlassung bereits zuzulassen war.
Diesbezüglich ist auf die jüngste Judikatur des VwGH zu Zl. 2000/20/0624-11, vom 25.11.2008, zu verweisen. In diesem, den auf die §§ 5 und 10 AsylG 2005 gestützten Bescheid des UBAS zu GZ. 303.347-B1/E1-XVIII/59/06 vom 04.10.2006 behebenden Erkenntnis finden sich Ausführungen insbesondere zur Frage des Zusammenhangs zwischen dem sogen. Zulassungsverfahren nach Antragstellung in der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes, den Bestimmungen des § 28 AsylG und einer allfälligen Zurückweisungsentscheidung des BAA nach bereits erfolgter Zulassung des Verfahrens. Im Wesentlichen stellte das Höchstgericht dazu fest, dass zwar der § 28 AsylG die Beendigung des Zulassungsverfahrens vorsieht, sofern 20 Tage seit Antragstellung vergangen sind und zuvor keine Konsultationen mit einem als zuständig erachteten Staat eingeleitet wurden, und das gg. Verfahren hierauf mit allen im AsylG vorgesehenen Folgen (Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigungskarte, Gewährung eines Aufenthaltsrechts nach § 13 AsylG, Einstellung eines Ausweisungsverfahrens, Abtretung des Verfahrens durch die Erstaufnahmestelle des BAA an eine Außenstelle des BAA, etc.) als zugelassen gilt, dass es im Zulassungsverfahren aber dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 AsylG nach um eine bloße Prognoseentscheidung die Zuständigkeit betreffend geht, und sowohl dieser Intention nach als auch explizit dem Wortlaut des dritten Satzes des § 28 Abs. 1 AsylG nach ("die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen") die Zulassung einer späteren Zurückweisungsentscheidung nicht entgegensteht. Dies unabhängig davon, ob der "Zurückweisungsgrund", also der Sachverhalt, welcher zur Zurückweisung des Antrags führt, bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und in der Folge nicht wieder weggefallen oder ob er - wie in den EB der Regierungsvorlage zum AsylG beispielhaft dargelegt - erst nach Zulassung hervorgekommen ist. Eine spätere, also nach Ablauf der in § 28 AsylG vorgesehenen Frist von 20 Tagen erfolgte, Zurückweisung verstoße auch nicht gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip, zumal der Zurückweisungsgrund die Unzuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrags ist und dieser Aspekt auch im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann. Zu verweisen sei diesbezüglich auch auf die Feststellung des VwGH im Erkenntnis vom 31.05.2007, Zl. 2007/20/0466, demnach auch im Falle der Behebung eines zurückweisenden Bescheides gem. § 41 Abs. 3 AsylG, welche die Zulassung des Verfahrens impliziert, nach Vornahme einer erforderlichen Verfahrensergänzung durch das Bundesasylamt eine neuerliche Zurückweisungsentscheidung desselben zulässig ist.Diesbezüglich ist auf die jüngste Judikatur des VwGH zu Zl. 2000/20/0624-11, vom 25.11.2008, zu verweisen. In diesem, den auf die Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 gestützten Bescheid des UBAS zu GZ. 303.347-B1/E1-XVIII/59/06 vom 04.10.2006 behebenden Erkenntnis finden sich Ausführungen insbesondere zur Frage des Zusammenhangs zwischen dem sogen. Zulassungsverfahren nach Antragstellung in der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes, den Bestimmungen des Paragraph 28, AsylG und einer allfälligen Zurückweisungsentscheidung des BAA nach bereits erfolgter Zulassung des Verfahrens. Im Wesentlichen stellte das Höchstgericht dazu fest, dass zwar der Paragraph 28, AsylG die Beendigung des Zulassungsverfahrens vorsieht, sofern 20 Tage seit Antragstellung vergangen sind und zuvor keine Konsultationen mit einem als zuständig erachteten Staat eingeleitet wurden, und das gg. Verfahren hierauf mit allen im AsylG vorgesehenen Folgen (Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigungskarte, Gewährung eines Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, AsylG, Einstellung eines Ausweisungsverfahrens, Abtretung des Verfahrens durch die Erstaufnahmestelle des BAA an eine Außenstelle des BAA, etc.) als zugelassen gilt, dass es im Zulassungsverfahren aber dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, AsylG nach um eine bloße Prognoseentscheidung die Zuständigkeit betreffend geht, und sowohl dieser Intention nach als auch explizit dem Wortlaut des dritten Satzes des Paragraph 28, Absatz eins, AsylG nach ("die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen") die Zulassung einer späteren Zurückweisungsentscheidung nicht entgegensteht. Dies unabhängig davon, ob der "Zurückweisungsgrund", also der Sachverhalt, welcher zur Zurückweisung des Antrags führt, bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und in der Folge nicht wieder weggefallen oder ob er - wie in den EB der Regierungsvorlage zum AsylG beispielhaft dargelegt - erst nach Zulassung hervorgekommen ist. Eine spätere, also nach Ablauf der in Paragraph 28, AsylG vorgesehenen Frist von 20 Tagen erfolgte, Zurückweisung verstoße auch nicht gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip, zumal der Zurückweisungsgrund die Unzuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrags ist und dieser Aspekt auch im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann. Zu verweisen sei diesbezüglich auch auf die Feststellung des VwGH im Erkenntnis vom 31.05.2007, Zl. 2007/20/0466, demnach auch im Falle der Behebung eines zurückweisenden Bescheides gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG, welche die Zulassung des Verfahrens impliziert, nach Vornahme einer erforderlichen Verfahrensergänzung durch das Bundesasylamt eine neuerliche Zurückweisungsentscheidung desselben zulässig ist.
Insgesamt gesehen lässt sich aus diesen Ausführungen des VwGH im Sinne einer Teilung des Asylverfahrens in ein Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit und ein solches zur Prüfung materiell-rechtlicher Fragen eine Priorität von Zuständigkeitsfragen ableiten, deren Wahrnehmung und abschließende Beantwortung jedenfalls einem allfälligen materiellen Verfahren vorgeht.
Für das gg. Verfahren des BF lässt sich daraus gewinnen, dass mit Blick auf die Feststellung, eine allfällige Zulassung des Verfahrens stehe einer späteren Zurückweisungsentscheidung keinesfalls entgegen, gelten muss, dass, auch wenn das Verfahren des BF bereits wegen Ablaufs der Frist von 20 Tagen seit Antragstellung zuzulassen gewesen wäre, die (spätere) Zurückweisung seines Antrags durch die erstinstanzliche Behörde jedenfalls und unabhängig davon statthaft war, zumal auch eine zwischenzeitige Zulassung des Verfahrens der gg. Entscheidung gem. § 68 Abs. 1 AVG keinesfalls entgegengestanden wäre.Für das gg. Verfahren des BF lässt sich daraus gewinnen, dass mit Blick auf die Feststellung, eine allfällige Zulassung des Verfahrens stehe einer späteren Zurückweisungsentscheidung keinesfalls entgegen, gelten muss, dass, auch wenn das Verfahren des BF bereits wegen Ablaufs der Frist von 20 Tagen seit Antragstellung zuzulassen gewesen wäre, die (spätere) Zurückweisung seines Antrags durch die erstinstanzliche Behörde jedenfalls und unabhängig davon statthaft war, zumal auch eine zwischenzeitige Zulassung des Verfahrens der gg. Entscheidung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG keinesfalls entgegengestanden wäre.
Die Argumentation des BF in seiner jüngsten Eingabe vom 19.11.2008 geht somit ins Leere und war auch aus dem Verweis auf das Erkenntnis des AsylGH zu C7 305.765-2/2008 nichts für ihn zu gewinnen, da sich dieses gerade im Gegensatz zum VwGH auf die Unzulässigkeit einer Zurückweisung nach Ablauf der 20-Tages-Frist stützte.
2.5. Aber auch aus anderen Überlegungen wäre der BF mit dem Hinweis auf § 28 Abs. 2 AsylG nicht zum Erfolg gelangt.2.5. Aber auch aus anderen Überlegungen wäre der BF mit dem Hinweis auf Paragraph 28, Absatz 2, AsylG nicht zum Erfolg gelangt.
Das dort normierte Erfordernis, im Falle einer - etwa wegen eines EURODAC-Treffers oder wegen begründeter Hinweise auf einen vorhergehenden Aufenthalt des Antragstellers in einem anderen EU-Mitgliedstaat - im Raum stehenden Unzuständigkeit der österr. Asylbehörden binnen zumindest zwanzig Tagen nach Antragstellung entsprechende Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat einzuleiten und dies dem BF (auch in der Form der verpflichtenden Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG) zur Kenntnis zu bringen, andernfalls das Verfahren - vorerst - zuzulassen ist, dient dem Grundsatz einer raschen Klärung der Vorfrage der Zuständigkeit, der Transparenz des Verfahrens und dem Rechtsschutz des BF, dementsprechend sich daran auch dessen Einvernahme im Beisein eines Rechtsberaters zur Wahrung seines Gehörs anschließt. Dies ist als die typische Konstellation im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der Einreise und Antragstellung anzusehen, wobei - wie bereits oben dargelegt - die vorgesehene Frist von 20 Tagen eben nicht als sogen. Fallfrist, die einer später als 20 Tage nach Antragstellung beschiedenen Zurückweisung des Antrags entgegenstehen würde, anzusehen ist.Das dort normierte Erfordernis, im Falle einer - etwa wegen eines EURODAC-Treffers oder wegen begründeter Hinweise auf einen vorhergehenden Aufenthalt des Antragstellers in einem anderen EU-Mitgliedstaat - im Raum stehenden Unzuständigkeit der österr. Asylbehörden binnen zumindest zwanzig Tagen nach Antragstellung entsprechende Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat einzuleiten und dies dem BF (auch in der Form der verpflichtenden Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG) zur Kenntnis zu bringen, andernfalls das Verfahren - vorerst - zuzulassen ist, dient dem Grundsatz einer raschen Klärung der Vorfrage der Zuständigkeit, der Transparenz des Verfahrens und dem Rechtsschutz des BF, dementsprechend sich daran auch dessen Einvernahme im Beisein eines Rechtsberaters zur Wahrung seines Gehörs anschließt. Dies ist als die typische Konstellation im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der Einreise und Antragstellung anzusehen, wobei - wie bereits oben dargelegt - die vorgesehene Frist von 20 Tagen eben nicht als sogen. Fallfrist, die einer später als 20 Tage nach Antragstellung beschiedenen Zurückweisung des Antrags entgegenstehen würde, anzusehen ist.
Im gg. Fall wurden im ersten Verfahrensgang das entsprechende Konsultationsverfahren mit Frankreich sowie die übrigen Verfahrenshandlungen im Zulassungsverfahren rechtskonform abgeführt und hatten die franz. Behörden auch der Übernahme des BF gem. Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO zugestimmt.Im gg. Fall wurden im ersten Verfahrensgang das entsprechende Konsultationsverfahren mit Frankreich sowie die übrigen Verfahrenshandlungen im Zulassungsverfahren rechtskonform abgeführt und hatten die franz. Behörden auch der Übernahme des BF gem. Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO zugestimmt.
Im zweiten Verfahrensgang nach dem Folgeantrag des BF vom 12.11.2008 teilte die belangte Behörde dem BF, angesichts seiner Angaben in der Erstbefragung sowie der Aktenlage im Erstverfahren, am 17.11.2008 gem. § 29 Abs. 3 mit, dass beabsichtigt sei seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und gewährte sie ihm am 19.11. sowie am 04.12. nochmals hierzu Parteigehör, wobei dem BF jeweils Gelegenheit gegeben wurde allfällige Argumente gegen seine Überstellung nach Frankreich vorzubringen (vgl. AS 63 ff und AS 117 ff).Im zweiten Verfahrensgang nach dem Folgeantrag des BF vom 12.11.2008 teilte die belangte Behörde dem BF, angesichts seiner Angaben in der Erstbefragung sowie der Aktenlage im Erstverfahren, am 17.11.2008 gem. Paragraph 29, Absatz 3, mit, dass beabsichtigt sei seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und gewährte sie ihm am 19.11. sowie am 04.12. nochmals hierzu Parteigehör, wobei dem BF jeweils Gelegenheit gegeben wurde allfällige Argumente gegen seine Überstellung nach Frankreich vorzubringen vergleiche AS 63 ff und AS 117 ff).
Im Lichte des festgestellten Sachverhalts ging die Behörde in der Folge vom Fortbestehen der bereits im Erstverfahren eingetretenen Zuständigkeit Frankreichs aus (vgl. auch S. 10 des Bescheides v. 11.12.), wobei sie zuvor nach Erlassung des Bescheides im Erstverfahren und aufgrund dessen, dass der BF einer Ladung der Fremdenpolizei für den 27.08. nach Ausstellung eines Laisser-Passer für die Reise nach Frankreich nicht nachgekommen und aus Sicht der Behörde als flüchtig anzusehen war, mit Fax vom 09.09. den franz. Behörden diese Entwicklung mitteilte und um Verlängerung der Überstellungsfrist gem. Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO auf 18 Monate ersuchte, und als Folge dessen als Ende der Überstellungsfrist den 24.10.2009, gerechnet ab Erteilung der Zustimmung der franz. Behörden mit 24.04.2008, ansah.Im Lichte des festgestellten Sachverhalts ging die Behörde in der Folge vom Fortbestehen der bereits im Erstverfahren eingetretenen Zuständigkeit Frankreichs aus vergleiche auch S. 10 des Bescheides v. 11.12.), wobei sie zuvor nach Erlassung des Bescheides im Erstverfahren und aufgrund dessen, dass der BF einer Ladung der Fremdenpolizei für den 27.08. nach Ausstellung eines Laisser-Passer für die Reise nach Frankreich nicht nachgekommen und aus Sicht der Behörde als flüchtig anzusehen war, mit Fax vom 09.09. den franz. Behörden diese Entwicklung mitteilte und um Verlängerung der Überstellungsfrist gem. Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO auf 18 Monate ersuchte, und als Folge dessen als Ende der Überstellungsfrist den 24.10.2009, gerechnet ab Erteilung der Zustimmung der franz. Behörden mit 24.04.2008, ansah.
An diese Umstände knüpft sich die Frage, welche Art der Konsultation iSd § 28 Abs. 2 AsylG im zweiten Verfahrensgang auf der Grundlage der bereits im ersten Verfahrensgang erfolgten als erforderlich anzusehen wäre um die 20-Tage-Frist nicht auszulösen.An diese Umstände knüpft sich die Frage, welche Art der Konsultation iSd Paragraph 28, Absatz 2, AsylG im zweiten Verfahrensgang auf der Grundlage der bereits im ersten Verfahrensgang erfolgten als erforderlich anzusehen wäre um die 20-Tage-Frist nicht auszulösen.
Der zur Entscheidung berufene Richter des Asylgerichtshofs vertritt hierzu die Ansicht, dass diese Frage in der Zusammenschau der beiden Verfahrensgänge entlang der oben erwähnten Kriterien für die Abwicklung des Zulassungsverfahrens zu beantworten wäre. Dem Zweck der Bestimmungen des § 28 AsylG nach hätte die belangte Behörde, indem sie vom Fortbestehen der Zuständigkeit Frankreichs in Ermangelung einer Änderung dieses Sachverhaltsaspektes und der bereits erteilten Zustimmung der franz. Behörden zur Übernahme des BF ausging, und als Folge dessen dem BF die von ihr beabsichtigte weitere Vorgangsweise gem. § 29 Abs. 3 AsylG nachweislich mitteilte sowie ihm hierzu das Parteigehör einräumte, den Anforderungen des § 28 Abs. 2 AsylG genügt (vgl. auch die EB zur RV im Hinblick auf das Erfordernis der Mitteilung der Einleitung von Konsultationen an den Antragsteller: ... "eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG, die binnen 20 Tagen erfolgt, genügt"). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs war bereits im ersten Verfahrensgang etabliert worden, anderweitige Umstände, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben hätten, waren in der Folge nicht hervorgekommen, sodass (auch in dieser Hinsicht) nicht von einem entscheidungswesentlich geänderten Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG auszugehen war.Der zur Entscheidung berufene Richter des Asylgerichtshofs vertritt hierzu die Ansicht, dass diese Frage in der Zusammenschau der beiden Verfahrensgänge entlang der oben erwähnten Kriterien für die Abwicklung des Zulassungsverfahrens zu beantworten wäre. Dem Zweck der Bestimmungen des Paragraph 28, AsylG nach hätte die belangte Behörde, indem sie vom Fortbestehen der Zuständigkeit Frankreichs in Ermangelung einer Änderung dieses Sachverhaltsaspektes und der bereits erteilten Zustimmung der franz. Behörden zur Übernahme des BF ausging, und als Folge dessen dem BF die von ihr beabsichtigte weitere Vorgangsweise gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG nachweislich mitteilte sowie ihm hierzu das Parteigehör einräumte, den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG genügt vergleiche auch die EB zur Regierungsvorlage im Hinblick auf das Erfordernis der Mitteilung der Einleitung von Konsultationen an den Antragsteller: ... "eine Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG, die binnen 20 Tagen erfolgt, genügt"). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs war bereits im ersten Verfahrensgang etabliert worden, anderweitige Umstände, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben hätten, waren in der Folge nicht hervorgekommen, sodass (auch in dieser Hinsicht) nicht von einem entscheidungswesentlich geänderten Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG auszugehen war.
Die belangte Behörde hatte zuvor im Gefolge einer Mitteilung der zuständigen Fremdenbehörde auf der Grundlage ihrer daraus resultierenden Einschätzung, dass sich der BF einer Durchsetzung der Entscheidung im ersten Verfahrensgang entzogen hatte und daher als flüchtig anzusehen war, einem möglichen Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten iSd Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO entgegengewirkt, indem sie diese Umstände den franz. Behörden zur Kenntnis brachte und um Verlängerung dieser Frist auf 18 Monate ersuchte, also "Konsultationen" in der aus Sicht der belangten Behörde erforderlichen Form durchführte.Die belangte Behörde hatte zuvor im Gefolge einer Mitteilung der zuständigen Fremdenbehörde auf der Grundlage ihrer daraus resultierenden Einschätzung, dass sich der BF einer Durchsetzung der Entscheidung im ersten Verfahrensgang entzogen hatte und daher als flüchtig anzusehen war, einem möglichen Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten iSd Artikel 19, Absatz 3, Dublin II-VO entgegengewirkt, indem sie diese Umstände den franz. Behörden zur Kenntnis brachte und um Verlängerung dieser Frist auf 18 Monate ersuchte, also "Konsultationen" in der aus Sicht der belangten Behörde erforderlichen Form durchführte.
Dass im zweiten Verfahrensgang vor dem Hintergrund dieser Entwicklung darüber hinaus "Konsultationen" im Sinne eines neuerlichen formellen Übernahmeersuchens auf der Grundlage der Zuständigkeitsbestimmungen der Art. 3 bis 14 Dublin II-VO an die franz. Behörden zu richten gewesen wäre, um damit dem § 28 Abs. 2 AsylG zu entsprechen, ist für den zur Entscheidung berufenen Richter nicht als schlüssig zu erkennen und auch nicht aus dem Regelwerk der Dublin II-VO herauszulesen.Dass im zweiten Verfahrensgang vor dem Hintergrund dieser Entwicklung darüber hinaus "Konsultationen" im Sinne eines neuerlichen formellen Übernahmeersuchens auf der Grundlage der Zuständigkeitsbestimmungen der Artikel 3 bis 14 Dublin II-VO an die franz. Behörden zu richten gewesen wäre, um damit dem Paragraph 28, Absatz 2, AsylG zu entsprechen, ist für den zur Entscheidung berufenen Richter nicht als schlüssig zu erkennen und auch nicht aus dem Regelwerk der Dublin II-VO herauszulesen.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Art. 9 der Durchführungsverordnung (Verordnung Nr. 1560/2003 vom 02.09.2003) zur Dublin II-VO zu verweisen, dem gemäß der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet wird, wenn sich die Überstellung ... wegen des Umstands, dass sich der Antragsteller der Überstellung entzogen hat, verzögert (Abs. 1). Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Art. 19 Abs. 4 genannten Gründe nicht innerhalb der in Art. 19 Abs. 3 vorgesehenen regulären Frist von 6 Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf der Frist zu verständigen, ansonsten die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Dublin II-VO dem erstgenannten Staat zufallen (Abs. 2).In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Artikel 9, der Durchführungsverordnung (Verordnung Nr. 1560 aus 2003, vom 02.09.2003) zur Dublin II-VO zu verweisen, dem gemäß der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet wird, wenn sich die Überstellung ... wegen des Umstands, dass sich der Antragsteller der Überstellung entzogen hat, verzögert (Absatz eins,). Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Artikel 19, Absatz 4, genannten Gründe nicht innerhalb der in Artikel 19, Absatz 3, vorgesehenen regulären Frist von 6 Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf der Frist zu verständigen, ansonsten die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Dublin II-VO dem erstgenannten Staat zufallen (Absatz 2,).
Dieser Verständigungspflicht sind die österr. Asylbehörden - wie oben dargestellt - rechtzeitig nachgekommen. Im Übrigen kennt die Durchführungsverordnung keine Widerspruchsmöglichkeit des zuständigen Mitgliedstaates (vgl. auch Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2.Auflage, S. 206, K.3). Im Lichte dessen haben die österr. Asylbehörden auch den im europäischen Regelwerk vorgesehenen "Konsultationsverpflichtungen" Genüge getan.Dieser Verständigungspflicht sind die österr. Asylbehörden - wie oben dargestellt - rechtzeitig nachgekommen. Im Übrigen kennt die Durchführungsverordnung keine Widerspruchsmöglichkeit des zuständigen Mitgliedstaates vergleiche auch Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2.Auflage, S. 206, K.3). Im Lichte dessen haben die österr. Asylbehörden auch den im europäischen Regelwerk vorgesehenen "Konsultationsverpflichtungen" Genüge getan.
Diese hilfsweise angestellten Überlegungen sind jedoch von den Erwägungen oben unter II.2.4. zur Zulässigkeit einer zurückweisenden Entscheidung auch nach eventuellem Ablauf der in § 28 Abs. 2 AsylG normierten 20-Tages-Frist und daraus resultierender (auch implizit als eingetreten anzusehender) Zulassung des Verfahrens überlagert.Diese hilfsweise angestellten Überlegungen sind jedoch von den Erwägungen oben unter römisch zwei.2.4. zur Zulässigkeit einer zurückweisenden Entscheidung auch nach eventuellem Ablauf der in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierten 20-Tages-Frist und daraus resultierender (auch implizit als eingetreten anzusehender) Zulassung des Verfahrens überlagert.
2.6. Zuletzt war auf den sowohl im erstinstanzlichen Verfahren schriftlich erhobenen als auch nochmals in der Beschwerde wiederholten Einwand des BF einzugehen, dass aus seiner Sicht durch den Ablauf der in Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO vorgesehenen Überstellungsfrist von 6 Monaten ab Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Übernahme des BF ein Zuständigkeitsübergang an die österr. Asylbehörden eingetreten sei, wobei ausdrücklich in Abrede gestellt wurde, dass der BF während dieser Frist flüchtig gewesen sei.2.6. Zuletzt war auf den sowohl im erstinstanzlichen Verfahren schriftlich erhobenen als auch nochmals in der Beschwerde wiederholten Einwand des BF einzugehen, dass aus seiner Sicht durch den Ablauf der in Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO vorgesehenen Überstellungsfrist von 6 Monaten ab Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Übernahme des BF ein Zuständigkeitsübergang an die österr. Asylbehörden eingetreten sei, wobei ausdrücklich in Abrede gestellt wurde, dass der BF während dieser Frist flüchtig gewesen sei.
Einleitend ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass im gg. Fall nicht der Art. 20, der in Wiederaufnahmeverfahren im Gefolge einer bereits früher erfolgten Antragstellung im nunmehr als zuständig erachteten Mitgliedstaates heranzuziehen wäre, sondern der in bloßen Aufnahmeverfahren im Gefolge der Einreise des Antragstellers aus einem anderen, daher als zuständig erachteten Mitgliedstaats maßgebliche Art. 19 Dublin II-VO relevant ist.Einleitend ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass im gg. Fall nicht der Artikel 20,, der in Wiederaufnahmeverfahren im Gefolge einer bereits früher erfolgten Antragstellung im nunmehr als zuständig erachteten Mitgliedstaates heranzuziehen wäre, sondern der in bloßen Aufnahmeverfahren im Gefolge der Einreise des Antragstellers aus einem anderen, daher als zuständig erachteten Mitgliedstaats maßgebliche Artikel 19, Dublin II-VO relevant ist.
Im Art. 19 Abs. 4 ist - vergleichbar mit dem Art. 20 Abs. 2 - u.a. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf maximal 18 Monate ab Zustimmung zur Aufnahme des BF vorgesehen, sofern der BF als flüchtig anzusehen war. Erkennbar zielt diese Bestimmung darauf ab, dem Betroffenen die Möglichkeit zumindest zu erschweren sich der Umsetzung der Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin II-VO dadurch zu entziehen, indem er sich nach Erlassung der Entscheidung über seine Ausweisung und Überstellung in den zuständigen Staat versteckt hält, bis die Frist von 6 Monaten abgelaufen ist.Im Artikel 19, Absatz 4, ist - vergleichbar mit dem Artikel 20, Absatz 2, - u.a. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf maximal 18 Monate ab Zustimmung zur Aufnahme des BF vorgesehen, sofern der BF als flüchtig anzusehen war. Erkennbar zielt diese Bestimmung darauf ab, dem Betroffenen die Möglichkeit zumindest zu erschweren sich der Umsetzung der Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin II-VO dadurch zu entziehen, indem er sich nach Erlassung der Entscheidung über seine Ausweisung und Überstellung in den zuständigen Staat versteckt hält, bis die Frist von 6 Monaten abgelaufen ist.
Von diesem Sachverhalt ging offenbar die belangte Behörde auch im gg. Fall angesichts dessen aus, dass zwar nach Bescheiderlassung ein Laisser-Passer zugunsten des BF ausgestellt und der BF in der Folge zur zuständigen Fremdenbehörde geladen wurde, er aber dieser Ladung unentschuldigt nicht Folge leistete und - zumindest der Mitteilung der SPK an das BAA vom 09.09. nach - in der Folge dort auch nicht auffindbar war.
In diesem Punkt mangelt es dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt aber an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Klarheit. Zwar legen die im Verfahrensakt enthaltenen Informationen zumindest die Annahme nahe, dass der BF genau die oben skizzierte Verhaltensweise an den Tag legte, da er zwar während des Verfahrens - weder in Schubhaft noch im gelinderen Mittel noch in einer Unterkunft der Erstaufnahmestelle des BAA befindlich - privat wohnhaft und an diesem Wohnort auch seit März gemeldet war und sich im Juli in Begleitung seines Onkels zur Fremdenbehörde begab um den erstinstanzlichen Bescheid vom 09.07.2008 zu übernehmen, der späteren Ladung der Fremdenbehörde im August aber unentschuldigt nicht Folge leistete und sich daher - möglicher Weise im Wissen um den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist - dem Zugriff der Fremdenbehörde bis zu dessen Ablauf entzogen haben könnte, um in der Folge nach Ablauf dieser Frist einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Es bleibt allerdings unklar, inwieweit die Fremdenbehörde im Gefolge des Fernbleibens des BF im August 2008 bis zum Ende der Überstellungsfrist im Oktober 2008 noch weitere Schritte zur Durchsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung unternommen hat, während der BF selbst in seiner Einvernahme im November auf entsprechende Frage der Rechtsberaterin verneinte, dass es solche Schritte der Fremdenbehörde in der Form eines versuchten Zugriffs auf ihn am Wohnsitz gegeben habe, vielmehr sei er ständig dort wohnhaft sowie gemeldet und damit auch für die Behörde verfügbar gewesen. Dass er tatsächlich durchgehend dort gemeldet war und bis dato auch noch ist, lässt sich dem Akt entnehmen. Darüber hinaus ist aktenkundig, dass der BF - laut Bericht des SPK "nach Kontaktierung" - dort den Bescheid des BAA vom 11.12.2008 persönlich übernahm. Ob der BF daher eventuell gerade im für ihn heiklen Zeitraum zwischen der Zustellung des ersten, gem. §§ 5 und 10 AsylG erlassenen Bescheides im Juli und der beabsichtigten Überstellung nach Frankreich im August bis Oktober flüchtig war und dann nach Verstreichen der sechsmonatigen Überstellungsfrist wieder auftauchte, oder wie von ihm behauptet durchgehend am gemeldeten Wohnsitz aufhältig und zur Verfügung der Behörden war, lässt sich angesichts der bisher aktenkundig gewordenen Fakten nicht hinreichend nachvollziehen.In diesem Punkt mangelt es dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt aber an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Klarheit. Zwar legen die im Verfahrensakt enthaltenen Informationen zumindest die Annahme nahe, dass der BF genau die oben skizzierte Verhaltensweise an den Tag legte, da er zwar während des Verfahrens - weder in Schubhaft noch im gelinderen Mittel noch in einer Unterkunft der Erstaufnahmestelle des BAA befindlich - privat wohnhaft und an diesem Wohnort auch seit März gemeldet war und sich im Juli in Begleitung seines Onkels zur Fremdenbehörde begab um den erstinstanzlichen Bescheid vom 09.07.2008 zu übernehmen, der späteren Ladung der Fremdenbehörde im August aber unentschuldigt nicht Folge leistete und sich daher - möglicher Weise im Wissen um den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist - dem Zugriff der Fremdenbehörde bis zu dessen Ablauf entzogen haben könnte, um in der Folge nach Ablauf dieser Frist einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Es bleibt allerdings unklar, inwieweit die Fremdenbehörde im Gefolge des Fernbleibens des BF im August 2008 bis zum Ende der Überstellungsfrist im Oktober 2008 noch weitere Schritte zur Durchsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung unternommen hat, während der BF selbst in seiner Einvernahme im November auf entsprechende Frage der Rechtsberaterin verneinte, dass es solche Schritte der Fremdenbehörde in der Form eines versuchten Zugriffs auf ihn am Wohnsitz gegeben habe, vielmehr sei er ständig dort wohnhaft sowie gemeldet und damit auch für die Behörde verfügbar gewesen. Dass er tatsächlich durchgehend dort gemeldet war und bis dato auch noch ist, lässt sich dem Akt entnehmen. Darüber hinaus ist aktenkundig, dass der BF - laut Bericht des SPK "nach Kontaktierung" - dort den Bescheid des BAA vom 11.12.2008 persönlich übernahm. Ob der BF daher eventuell gerade im für ihn heiklen Zeitraum zwischen der Zustellung des ersten, gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG erlassenen Bescheides im Juli und der beabsichtigten Überstellung nach Frankreich im August bis Oktober flüchtig war und dann nach Verstreichen der sechsmonatigen Überstellungsfrist wieder auftauchte, oder wie von ihm behauptet durchgehend am gemeldeten Wohnsitz aufhältig und zur Verfügung der Behörden war, lässt sich angesichts der bisher aktenkundig gewordenen Fakten nicht hinreichend nachvollziehen.
Es bleibt im Lichte dessen unverständlich, weshalb die belangte Behörde angesichts der Wichtigkeit dieses Sachverhalts im Hinblick auf die Frage eines eventuellen Zuständigkeitsübergangs infolge Verfristung der Überstellung des BF nach Frankreich und des bereits vor Bescheiderlassung vom BF getätigten Einwands keine ergänzenden Ermittlungen mehr tätigte, etwa in Form entsprechender Fragen an den BF in dessen Einvernahmen im November und Dezember, der Aufforderung an ihn Nachweise für seine behauptete Erkrankung im August beizubringen, oder einer Klarstellung der Fremdenbehörde ob bzw. inwieweit weitere Versuche des Zugriffs auf den BF und aus welchen Gründen diese etwa erfolglos geblieben waren, woraus sich letztlich auch entsprechende Feststellungen ableiten hätten lassen mit dem Ergebnis, dass der BF tatsächlich flüchtig gewesen war. Konsequenter Weise finden sich hierzu auch keinerlei Feststellungen im bekämpften Bescheid, ebenso wenig darauf aufbauende rechtliche Schlussfolgerungen.
Aus Sicht des erkennenden Richters ermangelt es dem bekämpften Bescheid also an entscheidungswesentlichen Feststellungen, die die erstinstanzliche Entscheidung im Hinblick auf den Fortbestand der Zuständigkeit Frankreichs iSd Art. 19 Dublin II-VO als hinreichend begründet erscheinen lassen.Aus Sicht des erkennenden Richters ermangelt es dem bekämpften Bescheid also an entscheidungswesentlichen Feststellungen, die die erstinstanzliche Entscheidung im Hinblick auf den Fortbestand der Zuständigkeit Frankreichs iSd Artikel 19, Dublin II-VO als hinreichend begründet erscheinen lassen.
2.7. Da es angesichts dessen unvermeidbar wäre im Beschwerdeverfahren ergänzende Ermittlungen durchzuführen und deren Ergebnisse mit dem BF in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, war der erstinstanzliche Bescheid im Grunde des § 41 Abs. 3 AsylG zu beheben.2.7. Da es angesichts dessen unvermeidbar wäre im Beschwerdeverfahren ergänzende Ermittlungen durchzuführen und deren Ergebnisse mit dem BF in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, war der erstinstanzliche Bescheid im Grunde des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es der erstinstanzlichen Behörde unbenommen bleibt, in weiterer Folge - wie oben dargelegt und im Erkenntnis des VwGh vom 31.05.2007, Zl. 2007/20/0466, klargestellt - neuerlich eine zurückweisende Entscheidung zu fällen, sofern sich auf der Grundlage hinreichender Ermittlungen feststellen läßt, dass der BF tatsächlich im fraglichen Zeitraum iSd Art. 19 Dublin II-VO flüchtig war und sich die Überstellungsfrist daher zu Recht auf 18 Monate erstreckte (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2.Auflage, S. 151, K. 32:Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es der erstinstanzlichen Behörde unbenommen bleibt, in weiterer Folge - wie oben dargelegt und im Erkenntnis des VwGh vom 31.05.2007, Zl. 2007/20/0466, klargestellt - neuerlich eine zurückweisende Entscheidung zu fällen, sofern sich auf der Grundlage hinreichender Ermittlungen feststellen läßt, dass der BF tatsächlich im fraglichen Zeitraum iSd Artikel 19, Dublin II-VO flüchtig war und sich die Überstellungsfrist daher zu Recht auf 18 Monate erstreckte vergleiche Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2.Auflage, S. 151, K. 32:
"unter flüchtig sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Asylbewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist").
3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
22.04.2009