TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/27 S12 403291-1/2008

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Veröffentlicht am 27.01.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S12 403.291-1/2008/3E

Im Namen der Republik

ergeht folgendes

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen U.J. alias Y., geb. 00.00.1994, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: RB Mag. Sven Gunnar PANGRATZ, p.A. 4880 St. Georgen im Attergau, Thalham 80, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2008, FZ. 08 08.836, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.09.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei der Erstbefragung am 19.09.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Bregenz in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und seines Onkels U.M. als Vertrauensperson gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am 08.09.2008 gemeinsam mit seinem Onkel Aslan und seiner Tante Sarema von seinem Heimatort Grosny aus mit einem PKW nach Inguschetien und von dort mit einem LKW nach Weißrussland gereist. Mit dem Zug seien sie sodann nach Polen und von dort mit einem LKW nach Österreich gelangt. In Polen habe man ihm an der Grenze Fingerabdrücke abgenommen und Photos gemacht. Er sei einen Tag angehalten und sodann aufgefordert worden, sich in ein Lager in der Nähe von Warschau zu begeben.

Zum Fluchtgrund vernommen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei als Taxifahrer in den Verdacht gekommen, mit dem Militär zu kollaborieren. Als sein Vater einer Ladung nicht Folge geleistet habe, sei die Miliz zu ihnen nach Hause gekommen und habe den Beschwerdeführer mitgenommen, um den Vater zu zwingen, sich zu stellen. Der Beschwerdeführer sei geschlagen worden. Nachdem sein Vater ihn abgeholt habe, sei dieser mehrmals verschleppt worden und letztlich gegen Zahlung von Lösegeld freigekommen. Sein Vater sei dann geflüchtet. In der Folge sei die Mutter des Beschwerdeführers von der Miliz abgeholt, jedoch aus Rücksicht auf deren fünf Kinder wieder freigelassen worden, wobei sie für den Fall weiterer Kollaboration mit dem Tode bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe Angst, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland von russischen Militäreinheiten verschleppt und getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer gab ferner an, Herzprobleme zu haben. Zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, zwei Tanten und ein Onkel lebten als Asylwerber in Österreich. Weiters lebe sein Onkel U.M. als anerkannter Flüchtling in Österreich.

1.3. Im Bericht der Polizeiinspektion Bregenz vom 19.09.2008 (AS 41) wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich an diesem Tag in Begleitung seines Onkels U.M. in der Polizeiinspektion Bregenz eingefunden und einen Asylantrag gestellt habe. Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits am 12.09.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Minderjährigkeit in die Obhut seines Onkels gegeben worden. Dem Bericht wurden jeweils eine Kopie der Geburtsurkunde und des russischen Reisepasses des Beschwerdeführers sowie ein Dokument, mit welchem die Eltern des Beschwerdeführer sich damit einverstanden erklärten, dass der Beschwerdeführer in die Obhut seines Onkels gegeben werden solle, beigelegt.

1.4. Am 23.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige griechische Behörde (AS 45).1.4. Am 23.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige griechische Behörde (AS 45).

1.5. Am 24.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG, § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 23.09.2008 geführt werden (AS 73; vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers übernommen am 23.09.2008, AS 57).1.5. Am 24.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 23.09.2008 geführt werden (AS 73; vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers übernommen am 23.09.2008, AS 57).

1.6. Mit Schreiben vom 25.09.2008 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 123).1.6. Mit Schreiben vom 25.09.2008 erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 123).

1.7. Am 07.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch, des Rechtsberaters Mag. PANGRATZ als gesetzlichem Vertreter des Beschwerdeführers sowie seines Onkels U.M. als Vertrauensperson einvernommen und wiederholte hinsichtlich seiner Fluchtgründe sein bisheriges Vorbringen.

Zu seinem gesundheitlichen Zustand gab der Beschwerdeführer an, er habe seit einem Jahr Probleme mit dem Herzen. Im Heimatland sei er untersucht worden, wobei auch Röntgenbilder angefertigt worden seien. Eine Operation sei empfohlen, jedoch nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer nehme hinsichtlich seiner Herzbeschwerden keine Medikamente. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er leide unter einem Bandwurm. Die diesbezüglichen eingenommenen Medikamente seien wirkungslos.

Zu seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit seinen Onkeln und Tanten im Dorf W. zusammengelebt. Nach seinem Umzug nach Grosny habe seine Familie gelegentlich finanzielle Unterstützung von seinem damals noch im Herkunftsland aufhältigen Onkel U.M. erhalten, wobei der Beschwerdeführer zu den näheren Umständen dieser Transaktionen keine Angaben machen könne. Auf Vorhalt der beabsichtigten Rückschiebung jenes Onkels, mit der der Beschwerdeführer mitgereist sei, und der in Österreich aufhältigen Tante des Beschwerdeführers nach Polen gab der Beschwerdeführer an, er habe in Polen niemanden und wolle bei seinem Onkel U.M. in Österreich bleiben. Hinsichtlich des Zustandekommens der Einverständniserklärung seiner Eltern gab der Beschwerdeführer an, er habe diese von seiner Großmutter vor der Ausreise erhalten. Sein Vater habe das Dokument nach dessen Entlassung aus der Gefangenschaft vor dem Notar unterschrieben.

Zu den Umständen der Asylantragstellung in Polen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in Polen keinen Asylantrag gestellt und nichts unterschrieben. Bei der Befragung habe seine Tante für ihn geantwortet. Er habe nichts verstehen können, da russisch gesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer sei nur zu seinem Gesundheitszustand befragt worden.

Dem Beschwerdeführer wurden Ungereimtheiten hinsichtlich der Ausstellung seines Bürgerpasses vorgehalten, sowie dass der Verdacht bestehe, er sei nur zum Zwecke besserer medizinischer Behandlung nach Österreich gereist. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer während er sich vor den Behörden versteckt habe, einen Bürgerpass erhalten habe können. Der Beschwerdeführer gab dazu an, die Unterschrift im Bürgerpass sei gefälscht worden und die Behandlungsmöglichkeiten in Österreich seien seines Wissens besser als in Polen. Er habe die Wahrheit gesagt.

Der Rechtsberater beantragte weitere Erhebungen bezüglich der Umstände der Asylantragstellung in Polen und des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers. Weiters beantragte der Rechtsberater die Zulassung zum Verfahren aus humanitären Gründen.

Kopien des russischen Reisepasses, eine Übersetzung des Dokumentes zur Obsorgeübertragung (AS 195) sowie drei Befunde in kyrillischer Schrift zu Untersuchungen des Herzens und Herzultraschall wurden dem Akt beigefügt.

1.8. Mit E-Mail vom 17.10.2008 (AS 213) beantwortete Polen eine Anfrage des Bundesasylamts dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 12.09.2008 nach Polen eingereist sei und die mit ihm gereisten Personen als seinen Onkel und seine Tante angegeben habe. Es habe keine nähere Befragung des Beschwerdeführers stattgefunden, da dieser den Asylantrag im Beisein seiner Tante gestellt habe und keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe. Das Verwandtschaftsverhältnis bestätigende Dokumente lägen nicht vor. Die Aussage des Beschwerdeführers in russischer Sprache mit dessen Unterschrift wurde in Kopie beigefügt.

1.9. Im Facharztattest von Dr. H.O., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 07.11.2008 (AS 223) wird auf Grund der am 06.11.2008 erfolgten Untersuchung diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer "schweren Depression" leide. Nach der Symptomatik liege eine "schwer ausgeprägte posttraumatische[n] Belastungsstörung, wie sie unter ICD10 unter Pos. F43.1 anerkannt" sei, vor, wobei "Der klinisch depressive Eindruck [..] nicht simulierbar" sei. Es werde "ernsthaft darauf hingewiesen, dass die geplante Einvernahme nur in Begleitung einer persönlichen Vertrauensperson [..] vertretbar [sei] und dass [..] auf die sehr schlechte psychische Befindlichkeit des Jugendlichen Rücksicht zu nehmen [sei]. Andernfalls [sei] mit einer Zunahme der Symptomatik zu rechnen". Ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass der Beschwerdeführer "seit dem Abend des 06.11.2008 mit einer hohen Dosis eines stark wirksamen Antidepressivums (Trittico) behandelt [werde] und [..] nicht einmal psychotherapiefähig" sei.

1.10. In der gutachtlichen Stellungnahme von Dr. G.M., Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin, vom 12.11.2008 wird auf Grund der am selben Tag erfolgten Untersuchung des Beschwerdeführers sowie der Arztberichte von Dr. H.O. vom 07.11.2008 und Dr. G., Kinderarzt, vom 21.10.2008 diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer "an einer mäßigen Anpassungsstörung mit depressiven Episoden, gegenwärtig mittelschwer, die vor dem Hintergrund der unentschiedenen Asylsituation (Belastungsfaktor Achse V: Migration oder soziale Verpflanzung) zu sehen [sei]. Die damit einhergehenden klinischen Auffälligkeiten [..] erscheinen [..] im Sinne eines derzeit medikamentös kompensierten Durchgangssyndroms adäquat". Der Beschwerdeführer erscheine "zum Untersuchungszeitpunkt soweit kompensiert, dass eine Überstellung nach Polen [] und eine allfällige medizinische Betreuung ebendort möglich" sei.

1.11. Am 12.11..2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetsch für die Sprache Tschetschenisch, des Rechtsberaters Mag. PANGRATZ als gesetzlichem Vertreter des Beschwerdeführers sowie seines Onkels U.M. als Vertrauensperson einvernommen und gab dabei auf Vorhalt der gutachtlichen Stellungnahme Dr.is G.M. an, er wisse selber, was mit ihm los sei. Befragt zu seiner Asylantragsstellung in Polen gab der Beschwerdeführer an, er habe doch etwas unterschrieben, wisse jedoch nicht, um was es sich gehandelt habe. Er habe sich nicht mehr daran erinnern können. Auf Vorhalt, er habe den Asylantrag in Polen selber unterschrieben und dort als Begründung vorgebracht, er wolle eine gute Ausbildung und dass seine Mutter nicht alle in der Familie versorgen könne, sagte der Beschwerdeführer aus, er sei tatsächlich in Polen gewesen und wolle nun nicht mehr dazu Stellung nehmen. Auf den Vorhalt, es gebe in Polen Ausbildungsmöglichkeiten, gab der Beschwerdeführer an, solche bestünden auch in Österreich. Zu den Gründen befragt, welche seiner Rücküberstellung nach Polen entgegenstehen könnten, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Polen keinen Asylantrag gestellt.

Auf die Frage des Rechtsberaters, wie er von seinem in Österreich aufhältigen Onkel unterstützt werde, gab der Beschwerdeführer an, dieser löse alle seine Probleme und er mache sich keine Sorgen. Der Rechtsberater brachte vor, dass der Beschwerdeführer in Polen ganz auf sich alleine gestellt wäre und dies dem Kindeswohl widersprechen würde. Der Rechtsberater verwies ausdrücklich auf das Bevollmächtigungsschreiben des Notars in Grosny und den Befund Dr.is

H.O..

1.12. Am 14.11.2008 langte beim Bundesasylamt ein mit "Asylantrag" betiteltes und vom Beschwerdeführer sowie dessen Onkel U.M. unterfertigtes Schreiben ein, in welchem der Beschwerdeführer um einen Selbsteintritt Österreich aufgrund Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ersucht und die Zulassung des Verfahrens beantragt (AS 249). Der Beschwerdeführer bringt darin vor, sein Onkel, welcher als Familienoberhaupt anzusehen sei und von den Eltern des Beschwerdeführers mit der Obsorge betraut worden sei, habe die Verantwortung für den Beschwerdeführer übernommen und kümmere sich auch tatsächlich um diesen. In Polen habe er keine Verwandten und liege auch aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein Eingriff in dessen Grundrechte, insbesondere der Art. 2, 3 und 8 EMRK, vor.1.12. Am 14.11.2008 langte beim Bundesasylamt ein mit "Asylantrag" betiteltes und vom Beschwerdeführer sowie dessen Onkel U.M. unterfertigtes Schreiben ein, in welchem der Beschwerdeführer um einen Selbsteintritt Österreich aufgrund Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ersucht und die Zulassung des Verfahrens beantragt (AS 249). Der Beschwerdeführer bringt darin vor, sein Onkel, welcher als Familienoberhaupt anzusehen sei und von den Eltern des Beschwerdeführers mit der Obsorge betraut worden sei, habe die Verantwortung für den Beschwerdeführer übernommen und kümmere sich auch tatsächlich um diesen. In Polen habe er keine Verwandten und liege auch aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein Eingriff in dessen Grundrechte, insbesondere der Artikel 2, 3 und 8 EMRK, vor.

2. Mit Bescheid vom 10.12..2008, FZ. 08 08.836 hat das Bundesasylamt, EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.09.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (AS 255 f.).2. Mit Bescheid vom 10.12..2008, FZ. 08 08.836 hat das Bundesasylamt, EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.09.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (AS 255 f.).

Der Bescheid wurde am selben Tag vom Rechtsberater Mag. PANGRATZ als gesetzlichem Vertreter des Beschwerdeführers übernommen (AS 363).

3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 11.12.2008 durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben. Die Beschwerde langte am selben Tag beim Asylgerichtshof ein. In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens rechtswidrig sei. Das Bundesasylamt habe inbesondere bezüglich der verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers und hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustands keine ausreichenden Ermittlungen angestellt. Eine Ausweisung nach Polen sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar und bedeute daher einen Eingriff in seine Grundrechte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und ist minderjährig. Er hat sein Heimatland in Begleitung seines Onkels und seiner Tante verlassen und ist gemeinsam mit diesen illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 19.09.2008 hat er in Begleitung seines Onkels U.M. den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer hat bereits am 12.09.2008 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt.

Er leidet an einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung, welche aber bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht nicht bewirken würde und daher der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen nicht entgegensteht.

Der Beschwerdeführer befindet sich in der Obhut seines in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Onkels U.M., mit welchem er im gemeinsamen Haushalt lebt. Dieser ist für die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers außerhalb des Herkunftsstaates bevollmächtigt, die für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nötigen Entscheidungen und Sofortmaßnahmen zu treffen.

Polen hat sich mit Schreiben vom 25.09.2009 (eingelangt beim Bundesasylamt am 26.09..2008) gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich für die Wiederaufnahme des Asylwerbers für zuständig erklärt.Polen hat sich mit Schreiben vom 25.09.2009 (eingelangt beim Bundesasylamt am 26.09..2008) gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich für die Wiederaufnahme des Asylwerbers für zuständig erklärt.

1.2. Die in § 28 Abs. 2 AsylG festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG gilt nicht, weil dem Beschwerdeführer mittels seines gesetzlichen Vertreters das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin II-VO binnen offener Frist mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.1.2. Die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach Paragraph 5, AsylG gilt nicht, weil dem Beschwerdeführer mittels seines gesetzlichen Vertreters das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin II-VO binnen offener Frist mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.09.2008, den niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 07.10.2008 und vom 12.11.2008, dem Schriftsatz vom 14.11.2008, der Zuständigkeitserklärung Polens vom 26.09.2008, dem Ergebnis der EURODAC-Abfrage vom 19.09.2008, der E-Mail-Auskunft Polens vom 17.10.2008 sowie dem vorgelegten russischen Reisepass und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich weiters aus dem Facharztattest vom 07.11.2008, der gutachtlichen Stellungnahme vom 12.11.2008 sowie den vorgelegten Befunden (vgl. oben Pkt. I. 1.9 und 1.10). Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Überstellung nach Polen ergibt sich darüber hinaus aus der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 12.11.2008.Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich weiters aus dem Facharztattest vom 07.11.2008, der gutachtlichen Stellungnahme vom 12.11.2008 sowie den vorgelegten Befunden vergleiche oben Pkt. römisch eins. 1.9 und 1.10). Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Überstellung nach Polen ergibt sich darüber hinaus aus der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 12.11.2008.

Die Feststellungen hinsichtlich der verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich darüber hinaus insbesondere aus der vorgelegten Einverständniserklärung.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. I Nr. 4/2008 (in der Folge AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 anzuwenden war.3.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins Nr. 4 aus 2008, (in der Folge AsylG) in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 anzuwenden war.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt, von jenem (einzigen) Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Gemäß dem Zuständigkeitskriterium des Art. 13 Dublin II-VO ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt, von jenem (einzigen) Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Gemäß dem Zuständigkeitskriterium des Artikel 13, Dublin II-VO ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt.

In den Art. 5 ff Dublin-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5, ff Dublin-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Gemäß Art. 6 Dublin II-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.Gemäß Artikel 6, Dublin II-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

Gemäß Art. 2 lit. h) Dublin II-VO ist ein "unbegleiteter Minderjähriger" eine unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sieGemäß Artikel 2, Litera h,) Dublin II-VO ist ein "unbegleiteter Minderjähriger" eine unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie

sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.

Gemäß Art. 2 lit. i) sublit. iii) Dublin II-VO sind unter Familienangehörigen von unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen der Vater, die Mutter oder der Vormund zu verstehen.Gemäß Artikel 2, Litera i,) sublit. iii) Dublin II-VO sind unter Familienangehörigen von unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen der Vater, die Mutter oder der Vormund zu verstehen.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, (Eurodac-VO) festgestellt wird.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, Dublin II-VO wieder aufzunehmen.

Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.

§ 18 Absatz 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hat und, dass Polen am 26.09.2008 einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zugestimmt hat, zu Recht von einer Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.3.2. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hat und, dass Polen am 26.09.2008 einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt hat, zu Recht von einer Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte.

Die Erstbehörde stellte umfangreiche Nachforschungen zur Asylantragstellung in Polen an und holte hinsichtlich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ein medizinisches Gutachten ein. Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und seine familiären Bindungen in Österreich liegt daher nicht vor.Die Erstbehörde stellte umfangreiche Nachforschungen zur Asylantragstellung in Polen an und holte hinsichtlich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ein medizinisches Gutachten ein. Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und seine familiären Bindungen in Österreich liegt daher nicht vor.

3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten nicht kraft Gemeinschaftsrecht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei. Er hat dabei aber gleichzeitig ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten nicht kraft Gemeinschaftsrecht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei. Er hat dabei aber gleichzeitig ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass § 5 AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass Paragraph 5, AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des Paragraph 5, vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.

In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin-VO betreffenden) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Bei einer entsprechender Häufung von Fällen, in denen aufgrund der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer, vom Antragsteller bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können.

3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK3.3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtssprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtssprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov und Askarov v. Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art. 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov und Askarov v. Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Der Beschwerdeführer hat sich in Polen nicht in einem Lager aufgehalten, sondern ist unmittelbar nach der Asylantragsstellung noch am selben Tag mit einem Taxi nach Österreich weitergereist. Er ist in Polen weder direkt noch indirekt bedroht worden und hat eine derartige Bedrohung im Verfahren auch gar nicht behauptet. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund seiner persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Der Beschwerdeführer hat sich in Polen nicht in einem Lager aufgehalten, sondern ist unmittelbar nach der Asylantragsstellung noch am selben Tag mit einem Taxi nach Österreich weitergereist. Er ist in Polen weder direkt noch indirekt bedroht worden und hat eine derartige Bedrohung im Verfahren auch gar nicht behauptet. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund seiner persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").

Darüber hinaus verfügt der Asylgerichthof aktuell über kein Amtswissen hinsichtlich solch offenkundiger, besonderer Gründe, die die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer wäre in Polen einer realen Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung ausgesetzt oder laufe Gefahr, in Polen trotz drohender Verfolgung im Herkunftsland in dieses zurückgewiesen zu werden. Im Gegenteil erfolgten die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen auf der Grundlage unbedenklicher und glaubwürdiger Quellen, sodass im Ergebnis eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen daher keine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt.Darüber hinaus verfügt der Asylgerichthof aktuell über kein Amtswissen hinsichtlich solch offenkundiger, besonderer Gründe, die die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer wäre in Polen einer realen Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung ausgesetzt oder laufe Gefahr, in Polen trotz drohender Verfolgung im Herkunftsland in dieses zurückgewiesen zu werden. Im Gegenteil erfolgten die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen auf der Grundlage unbedenklicher und glaubwürdiger Quellen, sodass im Ergebnis eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen daher keine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt.

Was den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, dass die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Nach dem EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und eventuell "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn eine Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung ist; vgl. KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen; bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'. Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin BENSAID v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I, angesehen werden, in der die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien für zulässig erklärt wurde.Was den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK, dass die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Nach dem EGMR vergleiche auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und eventuell "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn eine Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung ist; vergleiche KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen; bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'. Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin BENSAID v. the United Kingdom, no. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I, angesehen werden, in der die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien für zulässig erklärt wurde.

Weder bei Anpassungsstörungen mit mittelschwerer depressiver Episode noch bei nicht akuten Herzproblemen handelt es sich generell um schwere Erkrankungen, welche die Transportfähigkeit beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer ist nicht in stationärer Behandlung. Darüber hinaus bestehen in Polen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR ist zusammenfassend festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen denselben Standard haben müssen wie etwa in Deutschland bzw. Österreich. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK daher nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Polen jedenfalls der Fall ist.Weder bei Anpassungsstörungen mit mittelschwerer depressiver Episode noch bei nicht akuten Herzproblemen handelt es sich generell um schwere Erkrankungen, welche die Transportfähigkeit beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer ist nicht in stationärer Behandlung. Darüber hinaus bestehen in Polen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR ist zusammenfassend festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen denselben Standard haben müssen wie etwa in Deutschland bzw. Österreich. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK daher nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Polen jedenfalls der Fall ist.

Hinsichtlich einer etwaigen Gefährdung des Beschwerdeführers in Polen sowie hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation besteht daher kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO.Hinsichtlich einer etwaigen Gefährdung des Beschwerdeführers in Polen sowie hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation besteht daher kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO.

3.3.2. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK3.3.2. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Nach der Judikatur von EGMR bzw. EKMR ist zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" nötig, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen auch solche zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) angesehen, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Nach der Judikatur von EGMR bzw. EKMR ist zum Vorliegen des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" nötig, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen auch solche zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) angesehen, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Nach der Trennung von seinem Onkel und seiner Tante, mit welchen er in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr in der Obhut seines Onkels U.M., bei dem er auch bleiben möchte. Der Beschwerdeführer wohnt bei und mit seinem Onkel. Dieser betreut den Beschwerdeführer und begleitet ihn als Vertrauensperson im Asylverfahren. Weiters kümmert er sich um die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers. Es besteht daher, insbesondere auch in Anbetracht der psychischen und physischen Erkrankung des Beschwerdeführers, eine enge Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich aufhältigen Onkel, dem nach der schriftlich vorliegenden und im Herkunftsland notariell beglaubigten Erklärung der Eltern des Beschwerdeführers die Obsorge bzw. Vormundschaft über den Beschwerdeführer zukommen soll. Im Gegensatz zu dem nicht gesicherten Aufenthaltsrecht der anderen - in Österreich als Asylwerber aufhältigen - Verwandten, ist der Onkel des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich aufenthaltsberechtigt. In Polen wäre der Beschwerdeführer hingegen gänzlich auf sich alleine gestellt. Es liegt daher einerseits eine besondere Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich aufhältigen Onkel vor, so dass aufgrund des bestehenden Familienlebens im Falle der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Polen ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht vorliegt, andererseits widerspricht aus den oben angeführten Gründen eine Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Polen auch dem Wohl des Kindes und liegt aufgrund des Vorhandenseins eines den Beschwerdeführer betreuenden und auch dazu von den Eltern berechtigten Verwandten in Österreich ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben vor.Nach der Trennung von seinem Onkel und seiner Tante, mit welchen er in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr in der Obhut seines Onkels U.M., bei dem er auch bleiben möchte. Der Beschwerdeführer wohnt bei und mit seinem Onkel. Dieser betreut den Beschwerdeführer und begleitet ihn als Vertrauensperson im Asylverfahren. Weiters kümmert er sich um die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers. Es besteht daher, insbesondere auch in Anbetracht der psychischen und physischen Erkrankung des Beschwerdeführers, eine enge Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich aufhältigen Onkel, dem nach der schriftlich vorliegenden und im Herkunftsland notariell beglaubigten Erklärung der Eltern des Beschwerdeführers die Obsorge bzw. Vormundschaft über den Beschwerdeführer zukommen soll. Im Gegensatz zu dem nicht gesicherten Aufenthaltsrecht der anderen - in Österreich als Asylwerber aufhältigen - Verwandten, ist der Onkel des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich aufenthaltsberechtigt. In Polen wäre der Beschwerdeführer hingegen gänzlich auf sich alleine gestellt. Es liegt daher einerseits eine besondere Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich aufhältigen Onkel vor, so dass aufgrund des bestehenden Familienlebens im Falle der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Polen ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht vorliegt, andererseits widerspricht aus den oben angeführten Gründen eine Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Polen auch dem Wohl des Kindes und liegt aufgrund des Vorhandenseins eines den Beschwerdeführer betreuenden und auch dazu von den Eltern berechtigten Verwandten in Österreich ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben vor.

Zusammenfassend sieht sich der Asylgerichtshof daher veranlasst, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht sich der Asylgerichtshof daher veranlasst, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

5. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2008, FZ. 08 08.836 EAST West war somit stattzugeben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung des materiellen Verfahrens zurückzuverweisen.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, medizinische Versorgung, Minderjährigkeit, Selbsteintrittsrecht

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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