TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/2 S11 400101-2/2009

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Veröffentlicht am 02.02.2009
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Spruch

S11 400101-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des M. A., StA. Armenien, vertreten durch Dr. Michael Hofbauer, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, Zahl:

08 07.683-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer reiste am 25.03.2003 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin K. H. und den beiden gemeinsamen Kindern K. J. und K. S., illegal in Österreich ein. Er stellte am 25.03.2008 erstmals in der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung sowie am 14.04.2008 eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters statt.

Am 01.04.2008 richtete das Bundesasylamt an Ungarn ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.Am 01.04.2008 richtete das Bundesasylamt an Ungarn ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.

Am 02.04.2008 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Ungarn geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung übermittelt.Am 02.04.2008 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Ungarn geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung übermittelt.

Mit Schreiben vom 03.04.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 04.04.2008, stimmten die ungarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Familie gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung zu.Mit Schreiben vom 03.04.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 04.04.2008, stimmten die ungarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Familie gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-Verordnung zu.

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.06.2008, Zahl: 08 02.767-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Seine Familie wurde entsprechend beschieden.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.06.2008, Zahl: 08 02.767-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-Verordnung Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Seine Familie wurde entsprechend beschieden.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Ungarn.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 26.06.2008 Beschwerde erhoben.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 07.07.2008 beim Asylgerichtshof ein und wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2008, Zahl: S2 400101-1/2008/3E, als unbegründet rechtskräftig abgewiesen.

5. Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2008 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung, sowie am 09.09.2008 und am 17.09.2008 Einvernahmen vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters statt.

Am 09.09.2008 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und dass die Zustimmung Ungarns nach wie vor aufrecht sei. .Am 09.09.2008 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und dass die Zustimmung Ungarns nach wie vor aufrecht sei. .

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, dass er einen Brief aus Ungarn erhalten habe, den ihm ein befreundeter Tschetschene aus dem Flüchtlingslager geschickt habe, mit dem Inhalt, dass im Lager vier Armenier nach dem Beschwerdeführer suchen würden. Dieser Brief war bereits am 16.06.2008 dem Bundesasylamt vorgelegt und im Beschied vom 20.06.2008, Zahl: 08 02.767-EAST Ost, berücksichtigt worden Weiters sei sein Schwiegervater, der ihm bei der Flucht geholfen habe, verschleppt und geschlagen worden, woran er auch verstorben sei. Dies habe dem Beschwerdeführer sein Schwager etwa eine Woche nach Erhalt des Briefes telefonisch mitgeteilt. Die Verfolger des Beschwerdeführers würden nun wissen, dass sich der Beschwerdeführer in Ungarn aufhalte.

Weiters liegt bezüglich des Beschwerdeführers eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 vom 10.09.2008 vor, welche ihm eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung attestiert, welcher jedoch einer Überstellung nach Ungarn nicht entgegenstünde. Ebenso liegt eine Stellungnahme des Vereins H. vom 11.11.2008 vor, welche jedoch im Wesentlichen lediglich auf ein bereits am 04.04.2008 vorgelegtes Gutachten verwies.Weiters liegt bezüglich des Beschwerdeführers eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 vom 10.09.2008 vor, welche ihm eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung attestiert, welcher jedoch einer Überstellung nach Ungarn nicht entgegenstünde. Ebenso liegt eine Stellungnahme des Vereins H. vom 11.11.2008 vor, welche jedoch im Wesentlichen lediglich auf ein bereits am 04.04.2008 vorgelegtes Gutachten verwies.

6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.12.2008, Zahl: 08 07.683-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Seine Familie wurde entsprechend beschieden.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.12.2008, Zahl: 08 07.683-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Seine Familie wurde entsprechend beschieden.

7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 21.01.2009 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte vor allem die gesundheitliche Verschlechterung seines Sohnes und die damit verbundene Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Sein Sohn hänge sehr an seiner Großmutter, was seitens der Behörde im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt worden sei, insbesondere, da ein besonderes Pflege und Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Weiters monierte er mangelnde Untersuchungen und Beurteilungen seiner psychischen Erkrankungen und der seiner Lebensgefährtin. Letztendlich sei die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Ungarn gemäß Art. 9 Abs. 3 Dublin II-Verordnung abgelaufen.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 21.01.2009 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte vor allem die gesundheitliche Verschlechterung seines Sohnes und die damit verbundene Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Sein Sohn hänge sehr an seiner Großmutter, was seitens der Behörde im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht berücksichtigt worden sei, insbesondere, da ein besonderes Pflege und Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Weiters monierte er mangelnde Untersuchungen und Beurteilungen seiner psychischen Erkrankungen und der seiner Lebensgefährtin. Letztendlich sei die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Ungarn gemäß Artikel 9, Absatz 3, Dublin II-Verordnung abgelaufen.

8. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 27.01.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in den jeweilig geltenden Fassungen nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in den jeweilig geltenden Fassungen nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.06.2005, 2005/18/0197; 25.04.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.06.2005, 2005/18/0197; 25.04.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäische Union gemäß § 5 AsylG 2005 geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäische Union gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).

Im vorliegenden Fall steht der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers nach Ansicht des Asylgerichtshofes zwar sein Vorbringen in eigener Sache entgegen, da diesbezüglich keine Beweismittel vorgelegt wurden, die - abgesehen von der Frage der Glaubwürdigkeit- nicht schon vor der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 20.06.2008 vorgelegen wären, jedoch ist das Verfahren bezüglich des Sohnes des Beschwerdeführers mangelhaft, sodass es auch auf das Verfahren des Vaters im Hinblick auf die Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes von zentralem Belang ist.

Im Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, Zahl: 08 07.640-EAST Ost ging das Bundesasylamt bezüglich des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers, K. S., weder ausreichend auf das Schreiben des Ambulatoriums für Kinder und Jugendliche vom 06.11.2008 ein, worin dem Minderjährigen durch eine Psychotherapeutin "schwerste traumatische Belastungsstörungen mit starkem emotionalem Rückzug" bescheinigt wurden (zu berücksichtigen wird nunmehr auch das Schreiben vom 13.01.2009 sein), noch auf die Gutachtliche Stellungnahme vom 19.09.2008 zur Frage, ob die Abklärung hinsichtlich möglicher cerebraler Anfälle ein Überstellungshindernis darstellen könnte und ob die Abklärung auch in Ungarn stattfinden könne, was vom Gutachter verneint wurde.

Es ist so nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt letztendlich zu der Erkenntnis gelangt, dass der "psychische Zustand des Sohnes des BF als soweit ausreichen geklärt zu erachten ist, dass eine Entscheidung dahingehend getroffen werden kann, ob eine vorhandene psychische Störung einer Überstellung entgegensteht. Das Gutachten von H. findet im Bescheid des Bundesasylamts auch keine Erwähnung.

Es wurde auch nicht darauf eingegangen, dass der Rechtsberater die Untersuchung gemäß § 10 AsylG 2005 durch einen bestimmten Gutachter ablehnte und weshalb dieser danach dennoch die Untersuchung - mit oben angeführtem Ergebnis - durchführte.Es wurde auch nicht darauf eingegangen, dass der Rechtsberater die Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 durch einen bestimmten Gutachter ablehnte und weshalb dieser danach dennoch die Untersuchung - mit oben angeführtem Ergebnis - durchführte.

Weiters wurde das Vorbringen bezüglich der familiären Bindung zur Großmutter des Minderjährigen insbesondere im Zusammenhang mit seiner eigenen psychischen Belastung (vgl. Schreiben 06.11.2008 und 13.01.2009) und auch der der Eltern berücksichtigt, obwohl mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass zu der Großmutter eine "besonders enge Bindung bestehe" (Niederschrift mit der gesetzlichen Vertreterin vom 17.09.2008 - man könne das Kind nicht von der Großmutter trennen, es bekomme hysterische Anfälle). Laut Gutachten vom 19.09.2008 hält sich das Kind tagsüber auch bei der Großmutter auf, sodass die Feststellung im Bescheid des Bundesasylamtes, das Kind lebe bei seinen Eltern, in dieser Kürze zuwenig ist.Weiters wurde das Vorbringen bezüglich der familiären Bindung zur Großmutter des Minderjährigen insbesondere im Zusammenhang mit seiner eigenen psychischen Belastung vergleiche Schreiben 06.11.2008 und 13.01.2009) und auch der der Eltern berücksichtigt, obwohl mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass zu der Großmutter eine "besonders enge Bindung bestehe" (Niederschrift mit der gesetzlichen Vertreterin vom 17.09.2008 - man könne das Kind nicht von der Großmutter trennen, es bekomme hysterische Anfälle). Laut Gutachten vom 19.09.2008 hält sich das Kind tagsüber auch bei der Großmutter auf, sodass die Feststellung im Bescheid des Bundesasylamtes, das Kind lebe bei seinen Eltern, in dieser Kürze zuwenig ist.

Letztendlich erscheint es in diesem speziellen Fall erforderlich, dass bezüglich des angeblichen Nichterscheinens zur kinderärztlichen Untersuchung des K. S. - etwa durch abschließendes Parteiengehör - nachgefragt werde, ob und warum die Termine nicht wahrgenommen wurden. Aus dem Akt geht nicht klar hervor, welche Termine mangels Dolmetscher nicht wahrgenommen werden konnten.

2.2. Das Bundesasylamt wird somit im Lichte der obigen Ausführungen im Hinblick auf die Prüfung einer eventuellen Erforderlichkeit der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes aufgrund einer eventuellen erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des K. S. ergänzende Erhebungen und gegebenenfalls Einvernahmen durchzuführen und diese in ihrer Gesamtheit entsprechend ausführlich zu bewerten haben.

2.3. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.2.3. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.

2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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