TE AsylGH Beschluss 2009/2/9 C5 403595-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §37 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §68 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch

C5 403.595-1/2009/7Z

Schriftliche Ausfertigung des am 5.2.2009

mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2008, 08 10.812-EAST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.2.2009, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2008, 08 10.812-EAST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.2.2009, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes II die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 3.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG) nach Bangladesh aus.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 3.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG) nach Bangladesh aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG zu führen.

2.1.2.1. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, keine aufschiebende Wirkung zu. Einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer solchen Entscheidung verbunden ist, kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie "vom unabhängigen Bundesasylsenat" (gemeint nunmehr: vom Asylgerichtshof) zuerkannt wird.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, keine aufschiebende Wirkung zu. Einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer solchen Entscheidung verbunden ist, kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie "vom unabhängigen Bundesasylsenat" (gemeint nunmehr: vom Asylgerichtshof) zuerkannt wird.

§ 37 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 37, AsylG lautet auszugsweise:

"(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

2.1.2.2. § 37 AsylG hat die Fälle einer Zurückweisung des Asylantrages im Auge, dabei ist jedenfalls an die Fälle der §§ 4 und 5 AsylG und des § 68 AVG zu denken (vgl. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG). Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Verfahren nach § 5 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) - der Vorgängerbestimmung des § 5 AsylG - hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 Stellung genommen. Er hatte keine Bedenken dagegen, der Berufung gegen den bloßen Ausspruch über die Unzuständigkeit Österreichs die aufschiebende Wirkung generell zu versagen, wohl aber hinsichtlich der damit verbundenen Ausweisung. Dazu führte er aus:2.1.2.2. Paragraph 37, AsylG hat die Fälle einer Zurückweisung des Asylantrages im Auge, dabei ist jedenfalls an die Fälle der Paragraphen 4 und 5 AsylG und des Paragraph 68, AVG zu denken vergleiche Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG). Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Verfahren nach Paragraph 5, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) - der Vorgängerbestimmung des Paragraph 5, AsylG - hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, Stellung genommen. Er hatte keine Bedenken dagegen, der Berufung gegen den bloßen Ausspruch über die Unzuständigkeit Österreichs die aufschiebende Wirkung generell zu versagen, wohl aber hinsichtlich der damit verbundenen Ausweisung. Dazu führte er aus:

"Den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung können mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK (zB Durchführung der Ausweisung von schwangeren oder kranken Personen) oder Art. 8 EMRK fallen können. Eine solche Interessenabwägung kann aber nur im Einzelfall vorgenommen werden. Der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würde selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessenabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich machen und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belasten. [...]"Den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung können mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK (zB Durchführung der Ausweisung von schwangeren oder kranken Personen) oder Artikel 8, EMRK fallen können. Eine solche Interessenabwägung kann aber nur im Einzelfall vorgenommen werden. Der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würde selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessenabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich machen und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belasten. [...]

Zum Vorbringen der Bundesregierung, der Asylwerber könne - gegen Vorlage der stattgebenden Berufungsentscheidung - gemäß § 19 Abs. 3 AsylG wieder einreisen, genügt der Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof bereits im Erk. VfSlg. 14.374/1995 ausgesprochen hat, dass die faktische Möglichkeit der Rückkehr nicht die effektive Rechtsschutzgewähr substituieren kann."Zum Vorbringen der Bundesregierung, der Asylwerber könne - gegen Vorlage der stattgebenden Berufungsentscheidung - gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AsylG wieder einreisen, genügt der Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof bereits im Erk. VfSlg. 14.374 aus 1995, ausgesprochen hat, dass die faktische Möglichkeit der Rückkehr nicht die effektive Rechtsschutzgewähr substituieren kann."

2.1.2.3. Bei der Neuregelung der Materie im Rahmen des AsylG wollte der Gesetzgeber dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragen (wie dies in den Erläut. zur RV hinsichtlich des Fremdenpolizeigesetzes auch ausdrücklich festgehalten wird: 952 BlgNR 22. GP, 8, 97). So heißt es in den Erläut. zur RV (952 BlgNR 22. GP, 55): "Die Zuerkennung ist Angelegenheit des unabhängigen Bundesasylsenates, womit ein System vorgeschlagen wird, dass den Rechtsschutzwerber nicht mit allen Folgen einer potentiell negativen Entscheidung belastet" (sic). Die Neuregelung ist also - schon nach dem Willen des historischen Gesetzgebers - verfassungskonform, mithin im Lichte dieses Erkenntnisses auszulegen. Dies kann nicht nur für die Frage der Zuständigkeit gelten, wie es der Wortlaut der Materialien nahezulegen scheint, sondern auch für die Kriterien für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die in § 37 Abs. 1 AsylG geregelt sind. Diese Kriterien - aus der Sicht der Bundesverfassung - zählt der Verfassungsgerichtshof beispielhaft auf: "etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK [...] oder Art. 8 EMRK fallen können".2.1.2.3. Bei der Neuregelung der Materie im Rahmen des AsylG wollte der Gesetzgeber dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragen (wie dies in den Erläut. zur Regierungsvorlage hinsichtlich des Fremdenpolizeigesetzes auch ausdrücklich festgehalten wird: 952 BlgNR 22. GP, 8, 97). So heißt es in den Erläut. zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP, 55): "Die Zuerkennung ist Angelegenheit des unabhängigen Bundesasylsenates, womit ein System vorgeschlagen wird, dass den Rechtsschutzwerber nicht mit allen Folgen einer potentiell negativen Entscheidung belastet" (sic). Die Neuregelung ist also - schon nach dem Willen des historischen Gesetzgebers - verfassungskonform, mithin im Lichte dieses Erkenntnisses auszulegen. Dies kann nicht nur für die Frage der Zuständigkeit gelten, wie es der Wortlaut der Materialien nahezulegen scheint, sondern auch für die Kriterien für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG geregelt sind. Diese Kriterien - aus der Sicht der Bundesverfassung - zählt der Verfassungsgerichtshof beispielhaft auf: "etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK [...] oder Artikel 8, EMRK fallen können".

Verfassungskonform ausgelegt, sind bei der Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung daher nicht nur jene Grundrechte zu beachten, die Leib und Leben des Asylwerbers schützen (wie die Art. 2 und 3 MRK oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur MRK), sondern auch andere Grundrechte und Interessen des Asylwerbers.Verfassungskonform ausgelegt, sind bei der Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung daher nicht nur jene Grundrechte zu beachten, die Leib und Leben des Asylwerbers schützen (wie die Artikel 2 und 3 MRK oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur MRK), sondern auch andere Grundrechte und Interessen des Asylwerbers.

Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nur ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Formulierung in § 37 Abs. 1 AsylG: "wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nur ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Formulierung in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG: "wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.

Dass der Maßstab kein allzu enger sein darf, ergibt sich auch aus der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, der bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkennt, obwohl dem bereits die (negativen) Entscheidungen zweier Instanzen vorausgegangen sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem Verfahren nach § 5 AsylG 1997 - ausgesprochen, es sei, um Grundrechtswidrigkeiten zu vermeiden, "erforderlich, dass das Verfahren, in dem in Österreich geprüft wird, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Art. 3 EMRK im Einklang steht, den Anforderungen des Art. 13 EMRK entspricht. Wird vertretbar behauptet, die Aufenthaltsbeendigung verstoße gegen Art. 3 EMRK, so muss dem Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der zu einer unabhängigen und gründlichen Prüfung führt. Für die Wirksamkeit der Beschwerde im Sinne der Anforderungen des Art. 13 EMRK bedarf es auch der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung [...]" (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582). Weiters erkennt der Verwaltungsgerichtshof Beschwerden gegen Bescheide, die nach § 5 AsylG 2005 ergangen sind, regelmäßig die aufschiebende Wirkung zu. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof zB mit Beschluss 12.5.2005, AW 2005/01/0087-3, einer Beschwerde gegen einen nach § 5 AsylG 1997 ergangenen Bescheid die aufschiebende Wirkung mit dem Effekt zuerkannt, "dass dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist" (vgl. VwGH 30.8.2005, 2005/01/0140).Dass der Maßstab kein allzu enger sein darf, ergibt sich auch aus der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, der bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuerkennt, obwohl dem bereits die (negativen) Entscheidungen zweier Instanzen vorausgegangen sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem Verfahren nach Paragraph 5, AsylG 1997 - ausgesprochen, es sei, um Grundrechtswidrigkeiten zu vermeiden, "erforderlich, dass das Verfahren, in dem in Österreich geprüft wird, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Artikel 3, EMRK im Einklang steht, den Anforderungen des Artikel 13, EMRK entspricht. Wird vertretbar behauptet, die Aufenthaltsbeendigung verstoße gegen Artikel 3, EMRK, so muss dem Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der zu einer unabhängigen und gründlichen Prüfung führt. Für die Wirksamkeit der Beschwerde im Sinne der Anforderungen des Artikel 13, EMRK bedarf es auch der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung [...]" (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582). Weiters erkennt der Verwaltungsgerichtshof Beschwerden gegen Bescheide, die nach Paragraph 5, AsylG 2005 ergangen sind, regelmäßig die aufschiebende Wirkung zu. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof zB mit Beschluss 12.5.2005, AW 2005/01/0087-3, einer Beschwerde gegen einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 ergangenen Bescheid die aufschiebende Wirkung mit dem Effekt zuerkannt, "dass dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist" vergleiche VwGH 30.8.2005, 2005/01/0140).

2.1.2.4. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass diese Überlegungen nicht auch für Ausweisungen gelten sollten, die mit Zurückweisungen gemäß § 68 Abs. 1 AVG verbunden werden. § 32 Abs. 8 AsylG 1997 - der unter bestimmten Voraussetzungen einen generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Bescheiden gemäß § 68 Abs. 1 AVG vorgesehen hatte - war auch beim Verfassungsgerichtshof angefochten worden; hier war es aber zu keiner inhaltlichen Entscheidung gekommen, weil die Bedenken nicht ordnungsgemäß ausgeführt waren.2.1.2.4. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass diese Überlegungen nicht auch für Ausweisungen gelten sollten, die mit Zurückweisungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG verbunden werden. Paragraph 32, Absatz 8, AsylG 1997 - der unter bestimmten Voraussetzungen einen generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Bescheiden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorgesehen hatte - war auch beim Verfassungsgerichtshof angefochten worden; hier war es aber zu keiner inhaltlichen Entscheidung gekommen, weil die Bedenken nicht ordnungsgemäß ausgeführt waren.

2.2.1. Im vorliegenden Verfahren ging der Asylgerichtshof auf Grund der Aktenlage zunächst davon aus, dass die Beschwerde verspätet sei. Unter diesen Umständen kam aber die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, und zwar aus folgenden Überlegungen:

§ 64 Abs. 1 AVG erkennt nur rechtzeitig eingebrachten Berufungen die aufschiebende Wirkung (kraft Gesetzes) zu. Diese Regel gilt grundsätzlich auch für Verfahren nach dem AsylG. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG ist daher auch nur bei rechtzeitig eingebrachten Beschwerden zulässig, da verspätet eingebrachten Beschwerden von vornherein keine aufschiebende Wirkung zukommt und sie daher auch nicht aberkannt werden kann.Paragraph 64, Absatz eins, AVG erkennt nur rechtzeitig eingebrachten Berufungen die aufschiebende Wirkung (kraft Gesetzes) zu. Diese Regel gilt grundsätzlich auch für Verfahren nach dem AsylG. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG ist daher auch nur bei rechtzeitig eingebrachten Beschwerden zulässig, da verspätet eingebrachten Beschwerden von vornherein keine aufschiebende Wirkung zukommt und sie daher auch nicht aberkannt werden kann.

Einer Beschwerde, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt gemäß § 36 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerde gegen die damit verbundene Ausweisung kann der Asylgerichtshof aber die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Aus systematischen Gründen muss aber davon ausgegangen werden, dass auch hier nur rechtzeitig eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, weil nicht angenommen werden kann, dass die grundsätzlich restriktivere Bestimmung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch in Fällen erlauben will, in denen nach dem AVG eine aufschiebende Wirkung überhaupt nicht in Betracht kommt.Einer Beschwerde, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerde gegen die damit verbundene Ausweisung kann der Asylgerichtshof aber die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Aus systematischen Gründen muss aber davon ausgegangen werden, dass auch hier nur rechtzeitig eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, weil nicht angenommen werden kann, dass die grundsätzlich restriktivere Bestimmung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch in Fällen erlauben will, in denen nach dem AVG eine aufschiebende Wirkung überhaupt nicht in Betracht kommt.

2.2.2. In der mündlichen Verhandlung vom 5.1.2009 haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerde - entgegen dem ersten Anschein - doch rechtzeitig eingebracht worden sein könnte. Sie ist daher grundsätzlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich.

Da seit der Vorlage der Beschwerde am 5.1.2009 bereits ein Monat vergangen ist (der zu einem Verspätungsvorhalt, zur Stellungnahme darauf sowie zur Anberaumung und zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung genützt worden ist), könnte die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung nunmehr durchgeführt (iSd § 36 Abs. 4 AsylG) werden. Um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, das Verfahren weiterhin vom Inland aus zu führen, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt II im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.340/2004 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da seit der Vorlage der Beschwerde am 5.1.2009 bereits ein Monat vergangen ist (der zu einem Verspätungsvorhalt, zur Stellungnahme darauf sowie zur Anberaumung und zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung genützt worden ist), könnte die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung nunmehr durchgeführt (iSd Paragraph 36, Absatz 4, AsylG) werden. Um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, das Verfahren weiterhin vom Inland aus zu führen, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.340 aus 2004, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, parlamentarische Materialien, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsanschauung des VwGH, verfassungskonforme Interpretation, Zurückweisungstatbestand

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten