TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/16 S13 404264-1/2009

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Veröffentlicht am 16.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §28 Abs2
AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S13 404.264-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, p.A. European Homecare GmbH, Otto Glöckel-Straße 24, Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, vom 04.02.2009, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, FZ 08 09.441-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, p.A. European Homecare GmbH, Otto Glöckel-Straße 24, Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, vom 04.02.2009, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, FZ 08 09.441-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 AsylG iVm. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der Bescheid behoben. Das Verfahren in Österreich ist zugelassen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der Bescheid behoben. Das Verfahren in Österreich ist zugelassen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan reiste am 03.10.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein (AS 9).

Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9) und eine Eurodac-Abfrage (AS 23) ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits am 29.07.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Weiters wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST in der Sprache Dari durchgeführt (AS 7).

Am 20.10.2008 wurde der Beschwerdeführer von Dr. XXXX bezüglich seines Alters begutachtet (AS 35).Am 20.10.2008 wurde der Beschwerdeführer von Dr. römisch 40 bezüglich seines Alters begutachtet (AS 35).

Der Beschwerdeführer wurde am 30.10.2008 vom Bundesasylamt EAST Ost unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen (AS 57).

Am selben Tag stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 69, 85).Am selben Tag stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 69, 85).

Ferner langte am 30.10.2008 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Sachverständigengutachten von Dr. XXXX beim Bundesasylamt ein (AS 83).Ferner langte am 30.10.2008 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 beim Bundesasylamt ein (AS 83).

Am 03.11.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 31.10.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 103).Am 03.11.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 31.10.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 103).

Mit Schreiben vom 10.12.2008 erklärte sich Griechenland gemäß "Art. 18 Abs. 7 und Art. 10 Abs. 1" Dublin II-VO zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 121).Mit Schreiben vom 10.12.2008 erklärte sich Griechenland gemäß ""Art". 18 Absatz 7 und Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 121).

Am 13.11.2008 fand eine zahnärztliche Untersuchung zum Zweck der Alterseingrenzung / Altersannäherung anhand der Zähne des Beschwerdeführers von DDDr. XXXX statt (AS 125).Am 13.11.2008 fand eine zahnärztliche Untersuchung zum Zweck der Alterseingrenzung / Altersannäherung anhand der Zähne des Beschwerdeführers von DDDr. römisch 40 statt (AS 125).

Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2009 vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi erneut einvernommen (AS 145).

Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 16.01.2009, FZ 08 09.441-EAST Ost, zugestellt am 23.01.2009, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 169).Mit Bescheid vom 16.01.2009, FZ 08 09.441-EAST Ost, zugestellt am 23.01.2009, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 169).

Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).

Zur Begründung führt das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Antragstellung in Österreich nach Griechenland über einen Drittstaat kommend eingereist woraus sich die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaate ergebe.

Des Weiteren sei eine Volljährigkeit sei gutachterlich festgestellt worden und bei der vom Beschwerdeführer zum Beweis seiner Minderjährigkeit vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde handle es sich lediglich um eine Kopie, das Original sei nicht nachgereicht worden.

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben bezüglich seiner persönlichen Daten (Alter) getätigt habe, habe er die Mitwirkungspflichten gemäß § 15 verletzt, weshalb auch keine Zuständigkeit Österreich wegen Überschreitung der 20-Tages-Frist gemäß 28 Abs. 2 AsylG gegeben sei.Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben bezüglich seiner persönlichen Daten (Alter) getätigt habe, habe er die Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, verletzt, weshalb auch keine Zuständigkeit Österreich wegen Überschreitung der 20-Tages-Frist gemäß 28 Absatz 2, AsylG gegeben sei.

Beschwerde (AS 257)

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.02.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 10.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass die 20-Tages-Frist des § 28 AsylG abgelaufen sei und das Verfahren somit in Österreich zuzulassen sei. Das entgegenstehende Argument der mangelnden Mitwirkung sei nicht haltbar. Ferner sei er mit den beiden Gutachten zur Altersfeststellung nicht einverstanden. Schließlich habe das Bundesasylamt die Situation in Griechenland nicht ordnungsgemäß gewürdigt.In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass die 20-Tages-Frist des Paragraph 28, AsylG abgelaufen sei und das Verfahren somit in Österreich zuzulassen sei. Das entgegenstehende Argument der mangelnden Mitwirkung sei nicht haltbar. Ferner sei er mit den beiden Gutachten zur Altersfeststellung nicht einverstanden. Schließlich habe das Bundesasylamt die Situation in Griechenland nicht ordnungsgemäß gewürdigt.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Sachverhalt

Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verschiedene Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers und weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen und sonstige Angaben des Beschwerdeführers

a) In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Er habe sein Heimatland vor ca. zweieinhalb Monaten illegal und ohne Reisedokument verlassen. Sein Heimatland habe er aus Angst vor den Taliban verlassen.

Am 29.07.2008 sei er über einen Drittstaat kommend in Griechenland eingereist. Dort habe er keinen Asylantrag gestellt; sei jedoch erkennungsdienstlich behandelt worden. Am 03.10.2008 sei er dann nach illegal nach Österreich eingereist und habe den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Über seinen Aufenthalt in Griechenland gebe er an, dass es dort schlecht sei und er von der Polizei nicht gut behandelt worden sei.

b) In der Einvernahme am 30.10.2008 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Auf Vorhalt des Gutachtens von Dr. XXXX, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls älter als 18 Jahre sei, brachte er vor, dass er diese Schätzung nicht akzeptiere. Nach Hinweis des Bundesasylamtes auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht gab er an, es sei wohl möglich, dass er älter als 18 Jahre sei; jedoch habe ihm seine Mutter immer gesagt, er sei 17 Jahre alt.Auf Vorhalt des Gutachtens von Dr. römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer jedenfalls älter als 18 Jahre sei, brachte er vor, dass er diese Schätzung nicht akzeptiere. Nach Hinweis des Bundesasylamtes auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht gab er an, es sei wohl möglich, dass er älter als 18 Jahre sei; jedoch habe ihm seine Mutter immer gesagt, er sei 17 Jahre alt.

Zur Erklärung des Bundesasylamtes, er habe aufgrund seiner falschen Angaben die Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG verletzt und aus diesem Grund gelte die 20-Tages-Frist zur Entscheidung über die Zulassung des Asylverfahrens in Österreich nicht, machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Auf die Frage, ob er jemals Dokumente besessen habe, gab er an, er habe bereits seinen Personalausweis gefaxt; das Original bekomme er noch.Zur Erklärung des Bundesasylamtes, er habe aufgrund seiner falschen Angaben die Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, AsylG verletzt und aus diesem Grund gelte die 20-Tages-Frist zur Entscheidung über die Zulassung des Asylverfahrens in Österreich nicht, machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Auf die Frage, ob er jemals Dokumente besessen habe, gab er an, er habe bereits seinen Personalausweis gefaxt; das Original bekomme er noch.

c) In der zweiten Einvernahme am 12.01.2008 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Auf Vorhalt, dass auch das Gutachten von DDDr. XXXX ihn älter als 18 Jahre schätze und sohin in Einklang mit dem Gutachten von Dr. XXXX stehe, brachte er vor, er wolle hierzu nichts angeben.Auf Vorhalt, dass auch das Gutachten von DDDr. römisch 40 ihn älter als 18 Jahre schätze und sohin in Einklang mit dem Gutachten von Dr. römisch 40 stehe, brachte er vor, er wolle hierzu nichts angeben.

Zur Antragstellung in Griechenland hat er angegeben, er habe in Griechenland einen Antrag stellen wollen, der jedoch nicht akzeptiert worden sei. Er sei ein paar Mal befragt worden, habe jedoch nicht antworten können. Dann sei er beschimpft worden und die Behörden hätten das Geburtsdatum (lt. Zustimmungserklärung: "01.01.1990 alias 01.01.1991") selbst niedergeschrieben.

d) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass er neue Dokumente zur Situation von Asylwerbern in Griechenland beigebracht hat, aus denen sich ergebe, dass in Griechenland kein ordnungsgemäßes Asylverfahren garantiert werde.

Weitere Beweismittel

a) Laut Eurodac-Abfrage vom 03.10.2008 wurde der Beschwerdeführer am 29.07.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.

b) Die griechischen Behörden haben sich mit Schreiben vom 10.12.2008 "gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art. 10 Abs. 1" Dublin II-VO zur Aufnahme des Beschwerdeführers für zuständig erklärt.b) Die griechischen Behörden haben sich mit Schreiben vom 10.12.2008 "gemäß Artikel 18, Absatz 7 und Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Aufnahme des Beschwerdeführers für zuständig erklärt.

c) Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Erstbefragung die Kopie eines Dokuments in arabischer Sprache vor, welches vom Bundesasylamt nicht übersetzt wurde (AS 17).

d) Laut der Übermittlungsbestätigung auf der letzten Seite der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, wurde diese dem Beschwerdeführer am 03.11.2008 zur Kenntnis gebracht.d) Laut der Übermittlungsbestätigung auf der letzten Seite der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, wurde diese dem Beschwerdeführer am 03.11.2008 zur Kenntnis gebracht.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:

a) Der Beschwerdeführer reiste von einem Drittstaat kommend am 29.07.2008 in Griechenland ein und wurde dort erkennungsdienstlich behandelt. Einen Asylantrag stellte er in Griechenland nicht. Nach Österreich reiste er am 03.10.2008 ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Ergebnis der Eurodac-Abfrage und der Zustimmungserklärung Griechenlands.

b) Dem Beschwerdeführer wurde das Führen von Konsultationen mit Griechenland am 03.11.2008 zur Kenntnis gebracht. Diese Feststellung ergibt sich aus der Übermittlungsbestätigung.

c) Sachverhaltsfeststellungen betreffend das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags sowie zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland können unterbleiben, da diese Sachverhaltselemente für die dem vorliegenden Erkenntnis zu Grunde liegenden rechtlichen Erwägungen unmaßgeblich sind.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG) in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, (Eurodac-VO) festgestellt wird.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

§ 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG besagt, dass den Asylwerber Mitwirkungspflichten, insbesondere im Hinblick auf die die erforderlichen Anhaltspunkte trifft, die er wahrheitsgemäß darzulegen hat. Zu diesen Anhaltspunkten zählen gemäß Abs. 3 Z. 3 auch jene betreffend sein Geburtsdatum.Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG besagt, dass den Asylwerber Mitwirkungspflichten, insbesondere im Hinblick auf die die erforderlichen Anhaltspunkte trifft, die er wahrheitsgemäß darzulegen hat. Zu diesen Anhaltspunkten zählen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, auch jene betreffend sein Geburtsdatum.

§ 18 Absatz 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 28 Abs. 2 AsylG besagt, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrages auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.Paragraph 28, Absatz 2, AsylG besagt, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrages auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBL. I 2008/4 idF. sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, BGBL. römisch eins 2008/4 in der Fassung sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz hat der Asylgerichtshof - außer in dem in Abs. 2 erwähnten und hier nicht einschlägigen Fall -, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz hat der Asylgerichtshof - außer in dem in Absatz 2, erwähnten und hier nicht einschlägigen Fall -, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung sowie die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die angefochtene Entscheidung ist jedoch rechtswidrig, da das Bundesasylamt verkannt hat, dass Österreich zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 AsylG zuständig ist.Die angefochtene Entscheidung ist jedoch rechtswidrig, da das Bundesasylamt verkannt hat, dass Österreich zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG zuständig ist.

Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands betrifft, so ergibt sich dessen grundsätzliche Zuständigkeit aus zwar aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, da der Beschwerdeführer - wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt - das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO durch illegale Einreise in Griechenland betreten hat.Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands betrifft, so ergibt sich dessen grundsätzliche Zuständigkeit aus zwar aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO, da der Beschwerdeführer - wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt - das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO durch illegale Einreise in Griechenland betreten hat.

Diese generelle Zuständigkeit ist jedoch der Zuständigkeit Österreichs gemäß § 28 Abs. 2 AsylG gewichen, da zwischen der Einbringung des Asylantrags am 03.10.2008 und dem Erlass des angefochtenen Bescheids am 16.01.2009 (zugestellt am 23.01.2009) jedenfalls mehr als 20 Tage verstrichen sind.Diese generelle Zuständigkeit ist jedoch der Zuständigkeit Österreichs gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG gewichen, da zwischen der Einbringung des Asylantrags am 03.10.2008 und dem Erlass des angefochtenen Bescheids am 16.01.2009 (zugestellt am 23.01.2009) jedenfalls mehr als 20 Tage verstrichen sind.

Die Frist ist auch nicht durch die Mitteilung gemäß §29 Abs. 2 AsylG, dass Konsultationen mit Griechenland geführt werden, unterbrochen worden, da diese Mitteilung - wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt - dem Beschwerdeführer erst am 03.11.2008 und somit nicht innerhalb der 20-Tages-Frist unterbreitet wurde.Die Frist ist auch nicht durch die Mitteilung gemäß §29 Absatz 2, AsylG, dass Konsultationen mit Griechenland geführt werden, unterbrochen worden, da diese Mitteilung - wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt - dem Beschwerdeführer erst am 03.11.2008 und somit nicht innerhalb der 20-Tages-Frist unterbreitet wurde.

Die Ausnahmebestimmung des § 29 Abs. 2 AsylG, wonach die Frist gehemmt wird, wenn der Asylwerber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, greift im vorliegenden Fall nämlich nicht ein, da nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt hat.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, AsylG, wonach die Frist gehemmt wird, wenn der Asylwerber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, greift im vorliegenden Fall nämlich nicht ein, da nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer sämtlichen Anordnungen des Bundesasylamtes - insbesondere Ladungen - während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt gefolgt ist.

Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten kann darüber auch nicht damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer - wie das Bundesasylamt im angefochtnen Bescheid angibt - bewusst falsche Angaben zu seinem Alter gemacht hat, was sich, wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid meint, aus seinen falschen Aussagen im Verwaltungsverfahren und der Tatsache ergebe, dass er in Griechenland ein anderes Geburtsjahr angegeben habe.

Aus § 15 Abs. 1 Z. 1 iVm. Abs. 3 Z. 3 AsylG ergibt sich nämlich, dass ein Asylwerber eine Mitwirkungspflicht im Hinblick auf seine Person dahingehend trifft, dass er "ohne nötigen Aufschub [...] alle zur Begründung seines Antrags erforderlichen Anhaltspunkte auf Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (hat)" (Hervorhebung nicht im Original), wozu auch jene betreffend sein Geburtsdatum zählen.Aus Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, AsylG ergibt sich nämlich, dass ein Asylwerber eine Mitwirkungspflicht im Hinblick auf seine Person dahingehend trifft, dass er "ohne nötigen Aufschub [...] alle zur Begründung seines Antrags erforderlichen Anhaltspunkte auf Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (hat)" (Hervorhebung nicht im Original), wozu auch jene betreffend sein Geburtsdatum zählen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in den verschiedenen Vernehmungen aber stets Angaben zu seinem Alter gemacht, indem er ohne Widersprüche behauptet hat, 17 Jahre alt zu sein. Dies hat er nach den Ergebnissen der ärztlichen Untersuchungen dahingehend präzisiert, dass er auch älter sein könne, da er nicht genau wisse, wie alt er sei, da er den Angaben seiner Mutter getraut habe, wonach er erst 17 Jahre alt sei. Er hat außerdem ein von ihm als "Personalausweis" bezeichnete Kopie mit Foto vorgelegt, dass in arabischer Schrift verfasst war, ab er vom Bundesasylamt nicht übersetzt wurde. Schließlich ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den beiden ärztlichen Begutachtungen offenbar ohne Widerstand unterzogen und ohne Probleme daran mitgewirkt hat.

Das Bundesasylamt hat bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG im gegenständlichen Verfahren den Begriff "Anhaltspunkte wahrheitsgemäß darlegen" offenbar dahingehend interpretiert, dass ein Verstoß der Mitwirkungspflicht immer schon dann vorliegt, wenn das Bundesasylamt später aufgrund der Sachverhaltsermittlung insgesamt zu dem Ergebnis kommt, dass die Angaben eines Asylwerbers bezüglich seines Alters nicht der Wahrheit entsprechen.Das Bundesasylamt hat bei der Anwendung von Artikel 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG im gegenständlichen Verfahren den Begriff "Anhaltspunkte wahrheitsgemäß darlegen" offenbar dahingehend interpretiert, dass ein Verstoß der Mitwirkungspflicht immer schon dann vorliegt, wenn das Bundesasylamt später aufgrund der Sachverhaltsermittlung insgesamt zu dem Ergebnis kommt, dass die Angaben eines Asylwerbers bezüglich seines Alters nicht der Wahrheit entsprechen.

Diese Auslegung ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes zu eng, da sie in unzulässiger Weise das Ergebnis einer Beweisaufnahme mit dem Prozess der Beweisaufnahme gleichstellt und somit übersieht, dass die Beurteilung des Inhalts und der Erfüllung einer Verpflichtung nach Maßgabe der Umstände zum Zeitpunkt dieser Verpflichtung zu erfolgen hat und nicht durch Umstände oder Bewertungen getroffen werden kann, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeben. Es mag zwar häufig so sein, dass Asylwerber durch bewusste Irreführungen die Ermittlungspflicht des Bundesasylamts im Hinblick auf das wahre Alter wesentlich erschweren. Dies ist jedoch im Einzelfall anhand des Verhaltens des Asylwerbers im Verfahren zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben die Ermittlung bewusst zu erschweren versucht hat. Der Beschwerdeführer hat nämlich an allen Versuchen, sein Alter festzustellen, problemlos mitgewirkt. Er hat ein Dokument vorgelegt, aus dem sich das wahre Alter (also auch einen Volljährigkeit) hätte ergeben können. Er hat weiters durchaus zugegeben, dass sein Alter höher sein könne, aber sich darauf berufen, dass seine Mutter ihn anders informiert habe, was in Ländern, in denen das genaue Alter eines Menschen vielleicht keine besondere Rolle spielt, zumindest nicht völlig ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch eine nicht von vornherein als unschlüssig zu bezeichnende Erklärung dafür abgegeben, dass er in Griechenland ein anderes Geburtsjahr angegeben hat, und die griechischen Behörden haben in der Zustimmungserklärung selbst angegeben, dass das Geburtsjahr nach den Angaben des Beschwerdeführers entweder 1990 oder 1991 sei.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG nachgekommen, da er sich sichtlich bemüht hat, zur Ermittlung seines wahren Alters beizutragen und es in diesen Einzelfall möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer sein genaues Alter tatsächlich nicht kannte. Die Tatsache, dass das Bundesasylamt das vom Beschwerdeführer vorgelegte und möglicherweise schlagende Beweismittel nicht übersetzt und somit auch nicht gewürdigt hat, kann dem Beschwerdeführer insoweit nicht zum Nachteil gereichen.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nachgekommen, da er sich sichtlich bemüht hat, zur Ermittlung seines wahren Alters beizutragen und es in diesen Einzelfall möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer sein genaues Alter tatsächlich nicht kannte. Die Tatsache, dass das Bundesasylamt das vom Beschwerdeführer vorgelegte und möglicherweise schlagende Beweismittel nicht übersetzt und somit auch nicht gewürdigt hat, kann dem Beschwerdeführer insoweit nicht zum Nachteil gereichen.

Unter diesen besonderen Umständen hält es der Asylgerichtshof nicht für gerechtfertigt, allein aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt auf die Tatsache zu schließen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht iSd. 3 15 Abs. 1 AsylG im Hinblick auf die Altersfeststellung nicht nachgekommen ist, indem er die "erforderlichen Anhaltspunkte ... (nicht) wahrheitsgemäß" dargelegt hat.Unter diesen besonderen Umständen hält es der Asylgerichtshof nicht für gerechtfertigt, allein aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt auf die Tatsache zu schließen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht iSd. 3 15 Absatz eins, AsylG im Hinblick auf die Altersfeststellung nicht nachgekommen ist, indem er die "erforderlichen Anhaltspunkte ... (nicht) wahrheitsgemäß" dargelegt hat.

Was die Rechtswidrigkeit der Ausweisung nach Griechenland betrifft, so ergibt sich diese unmittelbar aus § 10 Absatz 1 Z. 1 AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter 4.2. dargelegt - vom Bundesasylamt zu Unrecht zurückgewiesen wurde.Was die Rechtswidrigkeit der Ausweisung nach Griechenland betrifft, so ergibt sich diese unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter 4.2. dargelegt - vom Bundesasylamt zu Unrecht zurückgewiesen wurde.

Da die Ausweisung nach Griechenland rechtswidrig ist, hat das Bundesasylamt entgegen § 10 Abs 4 AsylG auch zu Unrecht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist.Da die Ausweisung nach Griechenland rechtswidrig ist, hat das Bundesasylamt entgegen Paragraph 10, Absatz 4, AsylG auch zu Unrecht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist.

Schlagworte

Altersfeststellung, Bescheidbehebung, Fristen, Fristversäumung, Mitwirkungspflicht, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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