Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E6 306.474-1/2008-10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Dr. G. KLODNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2006, FZ. 06 10.637-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2008 und 05.02.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch Dr. G. KLODNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2006, FZ. 06 10.637-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2008 und 05.02.2009 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 19.02.2010 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 19.02.2010 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1.Verfahrensgang:römisch eins. 1.Verfahrensgang:
Für die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, wurde am 06.10.2006 von der Mutter als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellte.
Mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, zugleich wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Gegen diesen am 13.10.2006 der Mutter der Beschwerdeführerin persönlich zugestellten Bescheid wurde am 19.10.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.Mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, zugleich wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Gegen diesen am 13.10.2006 der Mutter der Beschwerdeführerin persönlich zugestellten Bescheid wurde am 19.10.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Am 08.05.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Beschwerdeverfahren ihrer Eltern und ihrer Geschwister gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde den Eltern der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen.Am 08.05.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Beschwerdeverfahren ihrer Eltern und ihrer Geschwister gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde den Eltern der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen.
Am 05.02.2009 führte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Beschwerdeverfahren ihrer Eltern und ihrer Geschwister gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde den Eltern der Beschwerdeführerin einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Republik Kosovo anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.Am 05.02.2009 führte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Beschwerdeverfahren ihrer Eltern und ihrer Geschwister gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde den Eltern der Beschwerdeführerin einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Republik Kosovo anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.
I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:
I.2.1. Durch die vollzogene Trennung von Serbien und Montenegro in zwei souveräne Staaten, sowie die einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovo ergibt sich hier ein neuer relevanter Sachverhalt, zumal sich die spruchgemäße Erledigung der Sache im erstinstanzlichen Bescheid auf die gesamte Republik Serbien bezog und nicht ausdrücklich auf die von der internationalen Gemeinschaft verwaltete Provinz Kosovo eingeschränkt wurde (im Sinne von VwGH 7. 6. 2000, 2000/01/0162; s auch VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0116; 21. 12. 2000, 2000/01/0126; 6. 3. 2001, 2000/01/0402; 18. 2. 2003, 2001/01/0325; 15. 5. 2003, 2002/01/0322; 13.10.2006, 2006/01/0125-7).römisch eins.2.1. Durch die vollzogene Trennung von Serbien und Montenegro in zwei souveräne Staaten, sowie die einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovo ergibt sich hier ein neuer relevanter Sachverhalt, zumal sich die spruchgemäße Erledigung der Sache im erstinstanzlichen Bescheid auf die gesamte Republik Serbien bezog und nicht ausdrücklich auf die von der internationalen Gemeinschaft verwaltete Provinz Kosovo eingeschränkt wurde (im Sinne von VwGH 7. 6. 2000, 2000/01/0162; s auch VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0116; 21. 12. 2000, 2000/01/0126; 6. 3. 2001, 2000/01/0402; 18. 2. 2003, 2001/01/0325; 15. 5. 2003, 2002/01/0322; 13.10.2006, 2006/01/0125-7).
Auch dürfte davon auszugehen sein, dass die Beschwerdeführerin wie bisher die serbische Staatsbürgerschaft besitzt, da Serbien die Unabhängigkeit des Kosovo nicht anerkennt. Da die Beschwerdeführerin insbesondere ihre Elter aus dem Kosovo stammen, ist aber nunmehr ihre Staatsangehörigkeit mit "Republik Kosovo" festzulegen und kann der Prüfungsumfang daher auf die Republik Kosovo beschränkt werden (vgl. VwGH 18.09.2008, 2008/21/0423).Auch dürfte davon auszugehen sein, dass die Beschwerdeführerin wie bisher die serbische Staatsbürgerschaft besitzt, da Serbien die Unabhängigkeit des Kosovo nicht anerkennt. Da die Beschwerdeführerin insbesondere ihre Elter aus dem Kosovo stammen, ist aber nunmehr ihre Staatsangehörigkeit mit "Republik Kosovo" festzulegen und kann der Prüfungsumfang daher auf die Republik Kosovo beschränkt werden vergleiche VwGH 18.09.2008, 2008/21/0423).
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter und somit Teil der Kernfamilie des XXXX, dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: E6 267.769-0/2008-28E, subsidiärer Schutz gewährt wurde.Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter und somit Teil der Kernfamilie des römisch 40 , dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: E6 267.769-0/2008-28E, subsidiärer Schutz gewährt wurde.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland ausgesetzt sein wird.
I.2.2. Hinsichtlich der Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:römisch eins.2.2. Hinsichtlich der Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:
Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein.
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. Noch ist offen, wann und wie die Befugnisse auf die EU übergehen sollen. Es fehlen klare Regelungen für den Wechsel der Zuständigkeiten.
UNMIK kann sich formal aber erst dann aus dem Kosovo zurückziehen, wenn die noch geltende UN-Resolution 1244 durch den Sicherheitsrat außer Kraft gesetzt wird.
Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet, welche am selben Tag in Kraft trat. Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat. Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.
Sicherheitslage im Kosovo:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Die Zahl der registrierten Delikte verringerte sich 2006 im Vergleich zum Jahr 2005 um ca.
5 % auf 64.165. Für 2006 lässt sich ein Rückgang der Delikte gegen Leib und Leben feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5 % zugenommen haben.
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitet in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge durch internationale Polizeitrainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen wurden bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben. UNMIK Police übt eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluiert die Arbeit von KPS.
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich.
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent.
Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten von UNMIK eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden.
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle (KPS oder UNMIK) weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre.
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben.
UNMIK Police:
Seit August 1999 ist UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestehen derzeit in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc). Sonderfälle sind die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hat UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. UNMIK Police soll mit Ablauf der Übergangsfrist von 120 Tagen (über den Beginn dieses Zeitraums gibt es noch keine Einigung bzw. keine definitive Aussage) durch EULEX ersetzt werden.
Sowohl die internationale Polizei als auch die Justiz haben breites Ermessen, in jeder strafrechtlichen Angelegenheit einzuschreiten.
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch.
Lage der Roma im Kosovo
Angehörige der heterogenen ethnischen Gruppe der Roma können weiterhin Beleidigungen, Diskriminierungen und Beschimpfungen (insbesondere wegen des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit Serben) ausgesetzt sein. Eine im Regelfall zufriedenstellende Situation herrscht für jene albanisch sprechende Roma, die 1999 im Kosovo verblieben sind und über Wohnraum verfügen. Schwieriger ist die Lage für Roma welche 1999 mit den serbischen Truppen aus dem Kosovo abgezogen sind, der Kollaboration mit den Serben verdächtig bezeichnet werden und deren Eigentum (Wohnraum) zerstört wurde, bzw. der Nachweis des Eigentums schwer möglich ist.
Es gab seit Juni 2004 keinen ethnisch motivierten Mord mehr im Kosovo und es ist ein klarer Trend hinsichtlich eines Rückganges der ethnisch motivierten Übergriffe zu erkennen. Dies ist in erster Linie auch eine Folge der zahlreichen Anklagen und Verurteilungen von Personen, die bei den Ausschreitungen im März 2004 beteiligt waren, von denen auch Roma betroffen waren.
Minderheiten, vor allem Serben und Roma, müssen sich im täglichen Leben im Kosovo nach wie vor mit Problemen auseinandersetzen. Sie sind stellenweise Opfer von alltäglichen Belästigungen und Beschimpfungen. Das Ausmaß dieser Diskriminierungen schwankt in Abhängigkeit von der Region. Die allgemeine Lage hat sich allerdings verbessert und auch bei Delikten gegen Minderheiten ist ein Rückgang festzustellen.
Roma genießen im ganzen Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Eine Rückkehr der Binnenflüchtlinge scheitert aber oft aufgrund der in weiten Teilen nicht vorhandenen Wohnmöglichkeiten (zum Unterschied zu fast allen anderen ethnischen Gruppen)
Seitens des UNMIK/KPS/KFOR Truppen besteht ausreichender und effektiver Schutz für Angehörige der Volksgruppe der Roma, falls es in Einzelfällen zu Übergriffen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit kommen sollte. UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung von kriminellen Aktivitäten haben.
Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.
Grundversorgung/Sozialwesen:
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Im Jahr 2007 erhielten insgesamt 37.170 Familien mit einer gesamten Anzahl von 161.049 Personen Sozialunterstützung. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Gesundheitswesen:
Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.
Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen
trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.
Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Prishtinë/Pri¿tina sind die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie sechs Intensivplätzen ausgestattet.
Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren (vgl. auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren vergleiche auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.
Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.
Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden.
I.2.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Beschwerdeführerin unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:römisch eins.2.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Beschwerdeführerin unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
Die individuellen Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin. Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen.
Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Ausreisegründe geltend gemacht, daher wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag die Eltern der Beschwerdeführerin betreffend verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
II.2.1. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.römisch zwei.2.1. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (§ 34 Abs. 2 AsylG).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (§ 34 Abs. 4 AsylG).Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG).
Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
II.2.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.römisch zwei.2.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
Somit war die Berufung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Kernstück der in § 8 Abs. 1 enthaltenen Regelungen ist die Non-Refoulement-Prüfung. Diese umfasst die Prüfung, ob dem Asylwerber im Herkunftsstaat Gefahren drohen, die die Rückschiebung verfassungsrechtlich unzulässig machen würden, weil die Rückschiebung den Asylwerber einem Staat aushändigen würde, der die fundamentalen Rechte dieser Person missachten würde. Umfasst sind Verletzungen des Rechtes auf Leben, des Rechtes keiner Folter und grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unterzogen zu werden, das Recht nicht der Todesstrafe unterworfen zu werden und das Recht, als Zivilperson nicht in ein Kriegsgebiet abgeschoben zu werden, wenn dort der Asylweber von kriegerischen Handlungen, die sie in Leben und Unversehrtheit bedrohen, bedroht wäre. Die Prüfung des § 8 AsylG hat sich - nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - auf jenen Staat zu beziehen, hinsichtlich dessen nach dem Antrag des Asylwerbers seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen war (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0324). Allerdings ist der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Selbstverständlich vermag nur eine aktuelle Bedrohungssituation eine der Gefahren des § 8 Abs. 1 AsylG zu erfüllen (vgl. VwGH 11.10.2000, 2000/01/0172 zur früheren Rechtslage). Bei der Beurteilung des Vorliegens von Gefahren im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG sind nicht nur unmittelbar staatliche oder staatlich gebilligte Bedrohungen maßgeblich, sondern auch solche, die der Staat infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwenden kann (vgl. VwGH 6.10.1999, 98/01/0311 zur früheren Rechtslage). Zu beachten wäre aber, dass eine relevante Bedrohung auch besteht, wenn dem Asylwerber in seinem Herkunftsstaat jegliche Lebensgrundlagen fehlen (siehe hiezu etwa VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443, VwGH 9.7.2002, 2001/01/0164 zur früheren Rechtslage). Die Prüfung hat sich am Amtswissen und am Vorbringen des Asylwerbers zu orientieren, die Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie mangels eines ausreichend konkretisierten Tatsachenvorbringens von der Vornahme weiterer Ermittlungen Abstand genommen hat (VwGH 27.9.1995, 95/21/0012 und 95/21/0015 zur früheren Rechtslage).römisch zwei.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Kernstück der in Paragraph 8, Absatz eins, enthaltenen Regelungen ist die Non-Refoulement-Prüfung. Diese umfasst die Prüfung, ob dem Asylwerber im Herkunftsstaat Gefahren drohen, die die Rückschiebung verfassungsrechtlich unzulässig machen würden, weil die Rückschiebung den Asylwerber einem Staat aushändigen würde, der die fundamentalen Rechte dieser Person missachten würde. Umfasst sind Verletzungen des Rechtes auf Leben, des Rechtes keiner Folter und grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unterzogen zu werden, das Recht nicht der Todesstrafe unterworfen zu werden und das Recht, als Zivilperson nicht in ein Kriegsgebiet abgeschoben zu werden, wenn dort der Asylweber von kriegerischen Handlungen, die sie in Leben und Unversehrtheit bedrohen, bedroht wäre. Die Prüfung des Paragraph 8, AsylG hat sich - nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - auf jenen Staat zu beziehen, hinsichtlich dessen nach dem Antrag des Asylwerbers seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen war vergleiche VwGH 25.3.1999, 98/20/0324). Allerdings ist der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Selbstverständlich vermag nur eine aktuelle Bedrohungssituation eine der Gefahren des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu erfüllen vergleiche VwGH 11.10.2000, 2000/01/0172 zur früheren Rechtslage). Bei der Beurteilung des Vorliegens von Gefahren im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG sind nicht nur unmittelbar staatliche oder staatlich gebilligte Bedrohungen maßgeblich, sondern auch solche, die der Staat infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwenden kann vergleiche VwGH 6.10.1999, 98/01/0311 zur früheren Rechtslage). Zu beachten wäre aber, dass eine relevante Bedrohung auch besteht, wenn dem Asylwerber in seinem Herkunftsstaat jegliche Lebensgrundlagen fehlen (siehe hiezu etwa VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443, VwGH 9.7.2002, 2001/01/0164 zur früheren Rechtslage). Die Prüfung hat sich am Amtswissen und am Vorbringen des Asylwerbers zu orientieren, die Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie mangels eines ausreichend konkretisierten Tatsachenvorbringens von der Vornahme weiterer Ermittlungen Abstand genommen hat (VwGH 27.9.1995, 95/21/0012 und 95/21/0015 zur früheren Rechtslage).
Der minderjährigen Beschwerdeführerin war aber aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes an ihren Vater mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage im Sinne des § 34 Abs. 3 AsylG ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Diesbezüglich ist auf die Begründung dieses Bescheides wegen des sachlichen Zusammenhanges zu verweisen. Davon unabhängige Bedrohungen der Beschwerdeführerin sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Der minderjährigen Beschwerdeführerin war aber aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes an ihren Vater mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Diesbezüglich ist auf die Begründung dieses Bescheides wegen des sachlichen Zusammenhanges zu verweisen. Davon unabhängige Bedrohungen der Beschwerdeführerin sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
II.3.2. Zum Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung:römisch zwei.3.2. Zum Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Asylgerichtshof hat mit gegenständlicher Entscheidung erstmals festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war.
Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
28.08.2009