TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/26 E4 267349-0/2008

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Veröffentlicht am 26.02.2009
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §66 Abs4

Spruch

E4 267.349-0/2008-11E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2005, FZ. 04 17.248-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2005, FZ. 04 17.248-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7,8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7,,8 Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides wird gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin eine Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der türkischen Volksgruppe reiste illegal mit ihren Kindern XXXX (hg. GZ 267.351) und XXXX(hg. GZ 267.350) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2004 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West für sich und ihre Kinder einen Asylantrag (nunmehr Antrag auf internationalen Schutz)1. Die Beschwerdeführerin eine Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der türkischen Volksgruppe reiste illegal mit ihren Kindern römisch 40 (hg. GZ 267.351) und XXXX(hg. GZ 267.350) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2004 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West für sich und ihre Kinder einen Asylantrag (nunmehr Antrag auf internationalen Schutz)

2. Im Zuge der Ersteinvernahme im Asylverfahren am 31.08.2004 erklärte die Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen, Polizisten haben zweimal wöchentlich ihre Wohnung aufgesucht und nach ihrem in Österreich lebenden Mann gefragt. Ihr Schwiegervater sei jedes Mal mitgenommen worden.

Da ihr Gatte in Österreich lebe und sie es als Frau mit zwei Kindern in der Türkei nicht leicht gehabt habe, sei auch sie nach Österreich gekommen.

Im Zuge der zweiten Einvernahme am 06.09.2004 gab die Beschwerdeführerin weiters an, ihr Gatte habe politische Probleme in der Türkei und sei aufgrund seines Bruders unter Druck gesetzt worden.

In der Einvernahme am 19.10.2004 erklärte die Beschwerdeführerin schließlich, die Polizei habe öfter nach ihrem Schwager gefragt, nachdem dieser im Jahr 2002 enthaftet worden und geflüchtet sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Als Begründung führte die Erstbehörde aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien unglaubwürdig, zumal diese widersprüchlich, unkonkret und vage seien.

Ferner lasse sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin ableiten, dass diese selbst nie Maßnahmen unterzogen worden sei, sondern lediglich angab, ihr Schwiegervater sei mitgenommen worden.

Aus den Angaben gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin den Asylantrag lediglich stellte, um beim Gatten in Österreich leben zu können.

Rechtlich wird im Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, dass die seitens der Antragstellerin erwähnten Schwierigkeiten weder das Kriterium der persönlichen Verfolgung noch das damit in Zusammenhang stehende Intensitätserfordernis erfülle.

Im gegenständlichen Verfahren liege ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG vor.Im gegenständlichen Verfahren liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG vor.

Den Mitgliedern der Kernfamilie der Beschwerdeführerin wurde weder Asyl noch Subsidiärschutz gewährt, weshalb für die Beschwerdeführerin kein Asyl oder Subsidiärschutz abgeleitet werden könne.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass von einer Glaubhaftmachung von Fluchtgründen nicht auszugehen sei, weshalb auch eine Rückkehrgefährdung auszuschließen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass von einer Glaubhaftmachung von Fluchtgründen nicht auszugehen sei, weshalb auch eine Rückkehrgefährdung auszuschließen sei.

Auch herrsche in der Türkei keine derart extreme Gefahrenlage, durch die jeder unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe, der Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch sei eine allfällige lebensbedrohende Notlage im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin auszuschließen und könne als soziales Auffangnetz die Familie der Beschwerdeführerin fungieren.Auch herrsche in der Türkei keine derart extreme Gefahrenlage, durch die jeder unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe, der Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch sei eine allfällige lebensbedrohende Notlage im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin auszuschließen und könne als soziales Auffangnetz die Familie der Beschwerdeführerin fungieren.

Zu Spruchpunkt III wurde festgehalten, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigeten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde festgehalten, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigeten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

Gegenständliche Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam mit 28.12.2005 zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.12.2005 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) und begründete diese damit, sie und ihre Kinder seinen die Familienangehörigen ihres Gatten, dessen Verfahren in zweiter Instanz anhängig sei. Bei ihren Verfahren handle es sich um sog. Familienverfahren iSd § 10 Abs. 1 AsylG und gelten die abweisenden Entscheidungen der übrigen Familienmitglieder als mitangefochten, wenn von einem Familienmitglied Berufung erhoben wurde.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.12.2005 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) und begründete diese damit, sie und ihre Kinder seinen die Familienangehörigen ihres Gatten, dessen Verfahren in zweiter Instanz anhängig sei. Bei ihren Verfahren handle es sich um sog. Familienverfahren iSd Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und gelten die abweisenden Entscheidungen der übrigen Familienmitglieder als mitangefochten, wenn von einem Familienmitglied Berufung erhoben wurde.

5. Nach Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Akt der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt.

6. Am 10.02.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit gegeben wurde, zu ihren Ausreisgründen sowie zu den aktuellen länderkundlichen Feststellungen ausführlich Stellung zu nehmen.

Das Bundesasylamt blieb gegenständlicher Verhandlung entschuldigt fern, beantragte jedoch die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF 101/2003 sind die §§ 8, 15, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, anzuwenden. Dies gilt jedoch - bei verfassungskonformer Interpretation - nur für Verfahren hinsichtlich derer bereits das Bundesasylamt § 44 Abs. 3 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 angewendet hat.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, sind die Paragraphen 8, 15, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, anzuwenden. Dies gilt jedoch - bei verfassungskonformer Interpretation - nur für Verfahren hinsichtlich derer bereits das Bundesasylamt Paragraph 44, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, angewendet hat.

Nachdem der gegenständliche Asylantrag nach dem 30.04.2004 - nämlich am 26.08.2004 - gestellt wurde, ist das AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 mit den soeben genannten Maßgaben anzuwenden.Nachdem der gegenständliche Asylantrag nach dem 30.04.2004 - nämlich am 26.08.2004 - gestellt wurde, ist das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, mit den soeben genannten Maßgaben anzuwenden.

2. Zuständigkeit des erkennenden Senates

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

3. Feststellungen

3.1. Anhand der nachfolgenden Quellen werden zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei folgende Feststellungen getroffen:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008 und 11.01.2007.

EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2007, 06.11.2007, Türkei Fortschrittsbericht (engl.) 2008, 5.11.2008

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, Dezember 2007 u. September 2008

USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2007: Turkey, 11.03.2008

USDOS: International Religious Freedom Report Turkey, 19.9.2008

Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen bezüglich Ihres Verfahrens getroffen und wortwörtlich übersetzt:

Überblick

Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates mit überwiegend islamischer Bevölkerung. Ein herausragendes politisches und für die gesamte Türkei wegweisendes Ereignis der letzten Jahrzehnte ist der Beginn von Beitrittsverhandlungen der EU mit der Türkei zum 03.10.2005. Auch im Fortschrittsbericht vom 06.11.2007 kritisiert die EU-Kommission (neben mangelnder Flexibilität in der Zypernfrage) Defizite bei der Meinungs- und Religionsfreiheit sowie bei den Minderheitenrechten, weshalb Teile der Verhandlungen eingefroren sind. Aus den Parlamentswahlen am 22.07.2007 ging die reformorientierte, gemäßigt islamisch-konservative AKP von Ministerpräsident Erdogan mit fast 47 % und 3/5 der Abgeordneten hervor. Dies und die Wahl des bisherigen AKP-Außenminister Gül zum Staatspräsidenten am 28.08.2007 haben die Mehrheitspartei gefestigt. Der AKP-Wahlsieg hatte die Regierung auch gegenüber dem Militär, das sich als "Hüter der Prinzipien Atatürks" versteht, gestärkt. Der Wahlverlierer, die national-kemalistische CHP, die sich als parlamentarische Interessensvertretung der Staatselite in Bürokratie, Justiz und Militär versteht, wirft der AKP eine schleichende Islamisierung von Staat und Gesellschaft vor. Im März 2008 leitete der Generalstaatsanwalt ein Parteiverbotsverfahren gegen die AKP ein mit der Begründung, die Partei verstoße gegen wesentliche Gründsätze der Verfassung, insbesondere das Laizismusprinzip. Das Verfassungsgericht entschied am 30.07.2008, die türkische Regierungspartei nicht zu verbieten.

Die innenpolitische Polarisierung (v.a. die Reform des Art. 301 im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrages durch das Verfassungsgericht stabilisiert. Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.Die innenpolitische Polarisierung (v.a. die Reform des Artikel 301, im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrages durch das Verfassungsgericht stabilisiert. Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.

Politische Opposition

Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP. Ein Verbotsantrag gegen die pro-kurdische Splitterpartei HAK-PAR wurde am 29.02.2008 vom Verfassungsgericht abgelehnt. Das Urteil ist seit dem 02.07.2008 rechtskräftig. Mit dem Reformpaket vom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen. Gleichwohl sind zur Zeit drei Parteiverbotsverfahren, u.a. gegen die regierende AKP (mit Entscheidung vom 30.07.2008 lehnte das Verfassungsgericht ein Verbot ab, verurteilte die Partei aber zu einer Finanzstrafe) sowie die pro-kurdische DTP, anhängig. Gleichzeitig werden Mitglieder der DTP sowie Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich zu Tabuthemen äußern, verschiedentlich mit Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten bzw. Verstößen gegen das Parteiengesetz gegängelt. Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP ist weiterhin anhängig. Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.

Dem Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im Strafrecht- und Strafprozessrecht kam es in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.

Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschengerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch (2007: 9.173; 2006: 9.627). Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen (2007: 319). Dies beinhaltet mehrheitlich (99 Urteile) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. eine Verletzung von Freiheitsrechten (95 Urteile). In 58 Urteilen wurde ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums festgestellt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde 2007 in insgesamt 31 Urteilen festgestellt, die sich auf länger zurückliegende Fälle beziehen.

Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage konnten durch die Gesetzes- und Verfassungsänderungen der letzten Jahre sowie weitere Reformmaßnahmen (z.B. Justizreformen) erzielt werden; dadurch wurde ein Mentalitätswandel bei großen Teilen der Bevölkerung eingeleitet. Aufgrund der innenpolitischen Spannungen sind in den letzten beiden Jahren allerdings kaum noch größere Reformfortschritte zu verzeichnen. Menschenrechtsorganisationen zufolge kommen Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) nur noch vereinzelt vor. Die überwiegende Zahl der angezeigten Fälle betreffen z.B. Beleidigungen, Drohungen und Einschüchterungen, zu langes Festhalten, Vorenthalten eines Toilettenbesuchs bis hin zu Drohungen mit Tötung.

Sippenhaft

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht.

Staatliche Repressionen

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

Kurden

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.

Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.

In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkrieges (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen. Am 27.05.2008 stellte MP Erdogan in Diyarbakir einen Aktionsplan für den Südosten der Türkei vor, der bis 2012 Investitionen von 14,5 Mrd. YTL (ca. 12 Mrd. US-D) in die wirtschaftliche Entwicklung der Region vorsieht. Das Misstrauen zwischen den Vertretern des türkischen Staates im Südosten - Justiz, Zivilverwaltung, Polizei und Militär - und der überwiegend kurdischen Bevölkerung ist zwar immer noch vorhanden, hat sich in den letzten Jahren aber verringert.

Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten.

Kurdische Arbeiterpartei (PKK)

Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.

Seit Dezember 2007 unternimmt das Militär auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Der Türkische Generalstab hat zudem sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkari zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten voraussichtlich bis 12. September 2008 für "Ortsfremde" grundsätzlich verboten ist und einer strengen Kontrolle unterliegt.

Menschenrechtsorganisationen berichteten im Sommer 2007, dass die Bewohner eines Dorfes in einer Sicherheitszone in der Provinz Siirt von den Sicherheitskräften zum Verlassen ihres Dorfes aufgefordert worden seien. Nach Protesten konnte der Großteil der Bewohner jedoch im Dorf verbleiben. Im Übrigen werden nur vereinzelt Diskriminierungen von Minderheitsangehörigen durch Privatpersonen bekannt.

Aleviten

Mit schätzungsweise 15 Millionen (rund ein Fünftel der türkischen Bevölkerung) bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. In der Türkei leben sowohl türkische als auch kurdische Aleviten, die ihren Glauben je nach Herkunftsregion unterschiedlich praktizieren. Die Aleviten verwahren sich selbst gegen den Begriff "Minderheit". Vom türkischen Staat werden sie offiziell nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt, sondern als Teil der muslimischen (sunnitischen) Bevölkerung der Türkei angesehen. Dementsprechend betrachtet die Religionsbehörde DIYANET das Alevitentum als islamische Unteridentität in seiner Zuständigkeit. Den Status alevitischer Gebetshäuser (Cemevi) erkennt sie nicht als Moscheen vergleichbar an. In Regierung, Verwaltung und Parlament sind die Aleviten unterrepräsentiert.

Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Art. 24 der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; dies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. Probleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der Erteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen berücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen alevitischer Organisationen um Einbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Artikel 24, der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; dies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. Probleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der Erteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen berücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen alevitischer Organisationen um Einbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.

Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.

Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft. So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.

Grundversorgung

Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfons für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität ausgeführt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützungen der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküche. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfons für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität ausgeführt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützungen der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküche. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

Medizinische Versorgung

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.

Behandlung von Rückkehrern

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.

Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

3.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und zu deren Ausreisegründen werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin XXXX, ist türkische Staatsbürgerin.Die Beschwerdeführerin römisch 40 , ist türkische Staatsbürgerin.

Sie ist die Gattin vonXXXX (GZ 234.870) und Mutter der Kinder XXXX (GZ 267.351), XXXX (GZ 267.350) und XXXX (GZ 309.362).Sie ist die Gattin vonXXXX (GZ 234.870) und Mutter der Kinder römisch 40 (GZ 267.351), römisch 40 (GZ 267.350) und römisch 40 (GZ 309.362).

Die Beschwerdeführerin reiste illegal in Österreich ein und brachte am 26.08.2004. beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, für sich und ihre KinderXXXX und XXXXeinen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Der Schwager der Beschwerdeführerin XXXXwurde wegen Zugehörigkeit zur MLKP zu einer Haftstrafe verurteilt und in Österreich als Flüchtling anerkannt.

Der Beschwerdeführerin war in der Türkei bis zum August 2004 als Haushälterin tätig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat Türkei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro ausgesetzte sein wird.

Eine ernste Gefahr von Misshandlungen im Falle einer Rückkehr wegen der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin oder wegen sonstiger individueller in ihrer Person gelegener Gründe kann nicht erkannt werden.

Die Eltern und Schwiegereltern der Beschwerdeführerin leben in der Türkei.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer Rückkehrgefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt ist.Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer Rückkehrgefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt ist.

4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides, des Berufungsschriftsatzes, durch Einsichtnahme in das Asylwerberinformationssystem zur Person des Schwagers der Beschwerdeführerin, XXXX, sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 10.02.2009.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides, des Berufungsschriftsatzes, durch Einsichtnahme in das Asylwerberinformationssystem zur Person des Schwagers der Beschwerdeführerin, römisch 40 , sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 10.02.2009.

5. Beweiswürdigung

5.1. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren. Die Objektivität der genannten Quellen wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen.

5.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihren Familienverhältnissen resultieren aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (Personalausweis der Beschwerdeführerin, Personenstandsurkunde, Personalausweis und nationaler Führerschein des Gatten, Geburtsurkunde und Personalausweis der Kinder sowie Geburtsurkunde des in Österreich geborenen Kindes).

5.3. Die Feststellungen zur Person des Schwagers der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, welche durch Einsichtnahme in das Asylwerberinformationssystem (AIS) bestätigt wurden.

5.4. Die negativen Feststellungen zu den geltendgemachten Asylgründen der Beschwerdeführerin bzw. zu deren Situation im Falle einer Rückkehr in die Türkei ergeben sich einerseits aus den unglaubwürdigen Angaben im Asylverfahren in Verbindung mit den länderkundlichen Feststellungen zur aktuellen Situation in der Türkei.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid klar zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen es die Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig qualifiziert und diesen in weiterer Folge keine Asylrelevanz beimisst und die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei für zulässig erachtet.

In der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde die Beschwerdeführerin erneut zu ihren Ausreisegründen befragt.

Über Aufforderung, diese von sich aus zu schildern, führte die Beschwerdeführerin vorerst an, im Zuge der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen zu sein, sie habe mit den Kindern nicht allein in der Türkei leben wollen.

Über Befragen, ob es weitere Gründe für ihre Ausreise gebe, erklärte die Beschwerdeführerin, die Polizei habe bei ihrem Schwiegervater nach ihrem Mann gefragt.

Sie selbst sei weder von den Polizisten befragt worden noch habe sie anderweitige Probleme mit türkischen Behörden gehabt.

Diese Befragungen des Schwiegervaters haben täglich im Zeitraum von der Ausreise ihres Gatten bis zu ihrer eigenen Ausreise angedauert.

Diese Ausführung steht jedoch nicht in Einklang mit den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, wonach die Polizisten zweimal wöchentlich nach ihrem Gatten gefragt haben.

Keine Erwähnung in der hg. Verhandlung fand hingegen die im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten Fragen der Polizei nach dem Schwager der Beschwerdeführerin , welche zuerst im Hinblick auf deren Häufigkeit mit "laufend" quantitativ eingeordnet wurde, jedoch später dahingehend revidiert wurde, dass vielleicht einmal im Monat oder alle zwei Wochen nach ihrem Schwager gefragt worden sei.

Abgesehen von den doch als gravierend zu bezeichnenden Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin in Zweifel ziehen, ist auch auf die Art und Weise der Angaben bzw. Antworten der Beschwerdeführerin zu verweisen, welche nachfolgend auszugsweise wörtlich zitiert werden "Ich möchte keinen Blödsinn reden, weil ich sehr nervös bin. Da müsste man meinen Mann fragen. Ich möchte weiters nichts erzählen. Was soll ich dazu sagen? Ich kann diese Frage nicht beantworten. Vor Panik möchte ich keine falschen Angaben machen. Mein Mann hat sicherlich schon ausgesagt, ich möchte nichts Falsches sagen. Ich habe Vieles vergessen, mein Mann ist der bessere Redner."

Der erkennende Senat verkennt nicht, dass eine Gerichtsverhandlung im Asylverfahren für die Betroffenen mit einer gewissen Anspannung und Nervosität verbunden sein kann, jedoch ist es nicht nachvollziehbar, dass aufgrund dessen in den Angaben der Beschwerdeführer derartige Divergenzen auftreten.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass beide Beschwerdeführer (sowohl die Beschwerdeführerin alsauch ihr Gatte) am Beginn der hg. mündlichen Verhandlung danach gefragt wurden, ob diese psychisch und physisch in der Lage seien, an der Verhandlung teilzunehmen, was von beiden Beschwerdeführern ausdrücklich bejaht wurde.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Antragstellers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Artikel 4, Absatz 5, der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:

Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Aufgrund der bereits umschriebenen Verhaltensweise der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und der aufgetretenen Divergenzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den zitierten Kriterien entsprechen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ihr unsubstantiiertes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren differenzierter bzw. detaillierter zu schildern und substantiierte Angaben zu treffen, sondern im Zuge der hg. Verhandlung weitere Ungereimtheiten auftraten.

Die Beschwerdeführerin konnte daher ihr Vorbringen durch die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung nicht ausführlicher oder konkreter schildern und so die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben erhöhen.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit weder auf eine bereits stattgefundene unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geschlossen werden noch auf eine im Falle der Rückkehr zu erwartende diesbezügliche Verfolgung.

5.5. Abschließend ist zur hg. Beweiswürdigung festzuhalten wie folgt:

Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

5.6. Im Hinblick darauf, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Familienverfahren im Sinne des § 10 AsylG handelt, wird auf die Beweiswürdigung im Verfahren des Gatten der Beschwerdeführerin ausdrücklich verwiesen.5.6. Im Hinblick darauf, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 10, AsylG handelt, wird auf die Beweiswürdigung im Verfahren des Gatten der Beschwerdeführerin ausdrücklich verwiesen.

6. Rechtlich folgt:

6.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.6.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

6.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.6.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

6.3. § 10 AsylG lautet:6.3. Paragraph 10, AsylG lautet:

"(1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines"(1) Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines

1. Asylberechtigten;

2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder

3. Asylwerbers

stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.

(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.

(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid."

Gemäß § 1 Z 6 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

Im Hinblick auf das Vorliegen eines Familienverfahrens im Sinne der obzitierten Gesetzesstelle wird im gegenständlichen Fall explizit auf die rechtlichen Ausführungen im hg. Erkenntnis (ad Spruchpunkt I und Spruchpunkt II) betreffend den Gatten der Beschwerdeführerin vom heutigen Tag verwiesen. Diese haben sinngemäß auch für das Verfahren der Beschwerdeführerin GeltungIm Hinblick auf das Vorliegen eines Familienverfahrens im Sinne der obzitierten Gesetzesstelle wird im gegenständlichen Fall explizit auf die rechtlichen Ausführungen im hg. Erkenntnis (ad Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei) betreffend den Gatten der Beschwerdeführerin vom heutigen Tag verwiesen. Diese haben sinngemäß auch für das Verfahren der Beschwerdeführerin Geltung

6.4. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese in der Art und Weise der Beschwerdeführerin vorgetragenen fluchtkausalen Angaben nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese in der Art und Weise der Beschwerdeführerin vorgetragenen fluchtkausalen Angaben nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

Auch aus der allgemeinen Lage in der Türkei lässt sich konkret für die Beschwerdeführerin kein Status eines Asylberechtigten ableiten.

Selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens, wonach der Schwiegervater "mitgenommen" worden und zum Gatten der Beschwerdeführerin befragt worden sei, ist folgendes festzuhalten:

Die Beschwerdeführerin hat selbst keinerlei Probleme mit türkischen Behörden behauptet, sondern vielmehr dezidiert verneint, und lediglich die polizeiliche Befragung ihres Schwiegervaters zum Verbleib ihres Gatten, woraus sich aber keinerlei Verfolgung bzw. die wohlbegründete Furcht vor einer solchen für die Beschwerdeführerin selbst ableiten lässt.

Nur der Vollständigkeit halber sei folgendes angemerkt:

Dem Begriff der Verfolgung ist eine gewisse Intensität inhärent.

Nach Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie des Rates, welcher durch § 2 Abs. 1 Z11 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.Nach Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie des Rates, welcher durch Paragraph 2, Absatz eins, Z11 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

Diese Definition des Terminus "Verfolgungshandlung" entspricht im wesentlichen auch der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Was die behaupteten polizeilichen Befragungen des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin betrifft, so ist auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen bleiben) keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen (vgl. zB VwGH 29.10.1993, 93/01/0859; 31.03.1993, 93/01/0168; 26.06.1996, 95/20/0427; 04.11.1992, 92/01/0819; 06.03.1996, 95/20/0128; 10.03.1994, 94/19/0257; 11.06.1997, 95/01/0627).Was die behaupteten polizeilichen Befragungen des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin betrifft, so ist auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen bleiben) keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen vergleiche zB VwGH 29.10.1993, 93/01/0859; 31.03.1993, 93/01/0168; 26.06.1996, 95/20/0427; 04.11.1992, 92/01/0819; 06.03.1996, 95/20/0128; 10.03.1994, 94/19/0257; 11.06.1997, 95/01/0627).

Abgesehen davon, dass die behaupteten Befragungen die Beschwerdeführerin selbst nicht betrafen, ist festzuhalten, dass solche oa. Intensitätserfordernis für die Bejahung einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu erfüllen vermögen, wofür auch die Tatsache spricht, dass der Schwiegervater der Beschwerdeführerin zusammen mit seiner Frau nach wie vor in der Türkei lebt.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nach dem hg. Wissensstand unzählige Verwandte von Mitgliedern in der Türkei verbotener Organisationen überhaupt keine oder keine signifikanten Probleme mit den Behörden haben.

Zur Thematik "Sippenhaft bzw. Reflexverfolgung" in der Türkei darf auch auf nachfolgend zitierte deutsche Judikatur, welche im Hinblick auf eine Vergemeinschaftung des europäischen Asylrechts und infolge der Tatsache, dass auch die deutschen Asylbehörden die Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG) anzuwenden haben, keineswegs unbeachtlich ist.

Urteil des Verwaltungsgerichtes Osnabrück vom 17.11.2008, 5 A 228/08:

"Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist es zwar nicht auszuschließen, dass es noch in Einzelfällen zu asylerheblich sippenhaftähnlichen Maßnahmen gegen Angehörige von PKK-Aktivisten kommen kann (vgl. Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 264/05)."Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist es zwar nicht auszuschließen, dass es noch in Einzelfällen zu asylerheblich sippenhaftähnlichen Maßnahmen gegen Angehörige von PKK-Aktivisten kommen kann vergleiche Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 264/05).

Abgesehen davon, dass es sich bei dem Ehemann der Klägerin nicht um einen derartigen PKK-Aktivisten handelt, kommt hinzu, dass in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes schon des Längeren nicht mehr davon die Rede ist, dass es bei Befragungen von Familienangehörigen mitunter zu Übergriffen kommen könnte (vgl. die Lageberichte ab 19.04.2004) bzw. es wird in den Lageberichten unter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der türkischen Menschenrechtsorganisationen erklärt, dass jedenfalls diesen zufolge bereits seit 2003 kein Fall mehr bekannt geworden ist, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei (vgl. Lagebericht vom 27.07.2006)Abgesehen davon, dass es sich bei dem Ehemann der Klägerin nicht um einen derartigen PKK-Aktivisten handelt, kommt hinzu, dass in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes schon des Längeren nicht mehr davon die Rede ist, dass es bei Befragungen von Familienangehörigen mitunter zu Übergriffen kommen könnte vergleiche die Lageberichte ab 19.04.2004) bzw. es wird in den Lageberichten unter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der türkischen Menschenrechtsorganisationen erklärt, dass jedenfalls diesen zufolge bereits seit 2003 kein Fall mehr bekannt geworden ist, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei vergleiche Lagebericht vom 27.07.2006)

Ebenso betont schließlich auch Taylan, dass es inzwischen seit mehreren Jahren die in der Türkei früher üblichen sippenhaftähnlichen Maßnahmen mit Folter nicht mehr gebe (vgl. Taylan vom 26.06.2004; OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2006 - 10 A 10887/06.OVG)."Ebenso betont schließlich auch Taylan, dass es inzwischen seit mehreren Jahren die in der Türkei früher üblichen sippenhaftähnlichen Maßnahmen mit Folter nicht mehr gebe vergleiche Taylan vom 26.06.2004; OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2006 - 10 A 10887/06.OVG)."

6.5. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß Artikel 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl I Nr. 100/2005, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), BGBl I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 151/2004, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß § 126 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.Gemäß Artikel 5 Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß Paragraph 126, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf Paragraph 50, FPG zu beziehen.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2, jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Absatz 2,, jedoch nicht im Sinne des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Regelungsgehalte von § 57 FrG und § 50 FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich daher auf § 50 FPG übertragen.Die Regelungsgehalte von Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich daher auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 FrG ausscheidet.Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des Paragraph 50, Absatz 2, FrG ausscheidet.

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde und arbeitsfähiger Frau und verfügt über ein behördliches Dokument (Personalausweis) und ist nicht ersichtlich, warum ihr eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht möglich sein sollte, hat sie doch vor ihrer Ausreise als Haushälterin gearbeitet. Überdies ist die Beschwerdeführerin die Gattin eines arbeitsfähigen, gesunden Mannes, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten sollte.

Was die Angabe der Beschwerdeführerin betrifft, wonach sie mit ihrem Mann zurückkehren müsste und dieser sofort festgenommen werden würde, ist auf die Begründung des hg. Erkenntnisses bezüglich des Gatten der Beschwerdeführerin und auf die einschlägigen länderkundlichen Feststellungen zur Thematik "Rückkehr" zu verweisen (hg. GZ 234.870).

Überdies leben die Eltern und Schwiegereltern der Beschwerdeführerin in der Türkei, sodass davon auszugehen ist, dass ein soziales Netz existiert, welches über allfällige Anfangsschwierigkeiten im Falle einer Rückkehr in die Türkei hinweghelfen kann.

Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet auch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

6.6. Zu Spruchpunkt III6.6. Zu Spruchpunkt römisch drei

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden; ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei vorliegt (Art. 8 Abs. 1 EMRK) - das Erkenntnis mit einer Ausweisung zu verbinden ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden; ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei vorliegt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK) - das Erkenntnis mit einer Ausweisung zu verbinden ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Im Falle der Beschwerdeführerin liegt nun eine Konstellation vor, in der zum Zeitpunkt der gegenständlichen asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung nicht die ganze Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen war.

In concreto wurde über den Gatten der Beschwerdeführerin (noch) keine Ausweisung verhängt, zumal infolge der Anwendung des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, seitens der Erstbehörde für dessen Verfahren eine Kompetenz zur asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung nicht bestand; diese hätte nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.In concreto wurde über den Gatten der Beschwerdeführerin (noch) keine Ausweisung verhängt, zumal infolge der Anwendung des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, seitens der Erstbehörde für dessen Verfahren eine Kompetenz zur asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung nicht bestand; diese hätte nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.

Da es infolge der gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese das Bundesgebiet nicht mit ihrer gesamten Kernfamilie zu verlassen hat, greift eine solche Ausweisung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin ein (VwGH 16. Jänner 2008, 2007/19/0851). Daraus folgt, dass die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung der Erstbehörde ersatzlos zu beheben war.Da es infolge der gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese das Bundesgebiet nicht mit ihrer gesamten Kernfamilie zu verlassen hat, greift eine solche Ausweisung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin ein (VwGH 16. Jänner 2008, 2007/19/0851). Daraus folgt, dass die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung der Erstbehörde ersatzlos zu beheben war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Familienverband, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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