TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/4 D5 238181-2/2009

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Veröffentlicht am 04.03.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D5 238181-2/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. von Georgien (alias XXXX, StA. der Russischen Föderation), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.1.2009, FZ. 02 13.843-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Georgien (alias römisch 40 , StA. der Russischen Föderation), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.1.2009, FZ. 02 13.843-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles II. stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei. stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 29.10.2001 unter seinem richtigen Namen W.G., StA. von Georgien, (AIS-Zl. 01 25.021-BAS) einen Asylantrag. Am 15.5.2002 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 15.5.2002, Zahl: 01 25.021-BAS, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. seinen Asylantrag gemäß § 6 Z 2 und Z 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und erklärte das Bundesasylamt in Spruchteil II. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 leg.cit. für zulässig. Dieser Bescheid war laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom Beschwerdeführer am 15.5.2002 persönlich im Polizeianhaltezentrum XXXX übernommen worden. Mit der rechtswirksamen Zustellung des o.a. Bescheides am 15.5.2002 begann die 2-wöchige Berufungsfrist zu laufen und endete diese am 29.5.2002. Am 22.5.2002 war der Beschwerdeführer aus dem Polizeianhaltezentrum XXXX entlassen worden. Da der Beschwerdeführer gegen den o.a. Bescheid vom 15.5.2002 keine Berufung erhob, erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 29.10.2001 unter seinem richtigen Namen W.G., StA. von Georgien, (AIS-Zl. 01 25.021-BAS) einen Asylantrag. Am 15.5.2002 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 15.5.2002, Zahl: 01 25.021-BAS, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. seinen Asylantrag gemäß Paragraph 6, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und erklärte das Bundesasylamt in Spruchteil römisch zwei. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig. Dieser Bescheid war laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom Beschwerdeführer am 15.5.2002 persönlich im Polizeianhaltezentrum römisch 40 übernommen worden. Mit der rechtswirksamen Zustellung des o.a. Bescheides am 15.5.2002 begann die 2-wöchige Berufungsfrist zu laufen und endete diese am 29.5.2002. Am 22.5.2002 war der Beschwerdeführer aus dem Polizeianhaltezentrum römisch 40 entlassen worden. Da der Beschwerdeführer gegen den o.a. Bescheid vom 15.5.2002 keine Berufung erhob, erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

Am 27.5.2002 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen ST.A., StA. der Russischen Föderation, (AIS-Zl. 02 13.843) einen (zweiten) Asylantrag. Zu diesem Asylantrag fand am 13.5.2003 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welcher der Beschwerdeführer diesen (zweiten) Asylantrag folgendermaßen begründete: Er habe seine Heimat Russland im Alter von 16 Jahren verlassen und sei damals mit seinem Vater (nach dem Tod seiner Mutter) nach Abchasien bzw. Georgien gegangen. Aufgrund ihm im Jahr 2001 widerfahrener Probleme habe er Georgien verlassen müssen: Er habe nämlich damals einem Journalisten, welcher für den XXXX gearbeitet habe, als Kameramann geholfen, ein Treffen zwischen diesem und russischen Offizieren aufzunehmen und auch Videoaufnahmen aus Abchasien zusammenzuschneiden. Dieser Journalist sei in weiterer Folge erschossen worden, wovon er im Juni 2001 erfahren habe. Dessen Verfolger hätten danach auch ihn verfolgt. Deswegen habe er aus Georgien ausreisen müssen.Am 27.5.2002 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen ST.A., StA. der Russischen Föderation, (AIS-Zl. 02 13.843) einen (zweiten) Asylantrag. Zu diesem Asylantrag fand am 13.5.2003 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welcher der Beschwerdeführer diesen (zweiten) Asylantrag folgendermaßen begründete: Er habe seine Heimat Russland im Alter von 16 Jahren verlassen und sei damals mit seinem Vater (nach dem Tod seiner Mutter) nach Abchasien bzw. Georgien gegangen. Aufgrund ihm im Jahr 2001 widerfahrener Probleme habe er Georgien verlassen müssen: Er habe nämlich damals einem Journalisten, welcher für den römisch 40 gearbeitet habe, als Kameramann geholfen, ein Treffen zwischen diesem und russischen Offizieren aufzunehmen und auch Videoaufnahmen aus Abchasien zusammenzuschneiden. Dieser Journalist sei in weiterer Folge erschossen worden, wovon er im Juni 2001 erfahren habe. Dessen Verfolger hätten danach auch ihn verfolgt. Deswegen habe er aus Georgien ausreisen müssen.

Mit Bescheid vom 20.5.2003, Zahl: 02 13.843-BAI, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und erklärte in Spruchteil II. gemäß § 8 leg.cit. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig. Im Rahmen der Beweiswürdigung im o.a. Bescheid führte das Bundesasylamt als Begründung für die Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen an: Aufgrund aufgezeigter Ungereimtheiten und der Tatsache, dass der Antragssteller schon bei der Stellung seines Asylantrages versucht habe, seine wahre Identität zu verschleiern, indem er sich vor dem Bundesasylamt Innsbruck plötzlich als russischer Staatsangehöriger ausgegeben habe, ließe dies für das Bundesasylamt nur den denklogischen Schluss zu, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sein übriges Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Vielmehr habe das Bundesasylamt den Eindruck gehabt, dass seine Angaben lediglich der Asylerlangung um jeden Preis dienen hätten sollen. Seinem gesamten Vorbringen habe somit die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen, weil weder er persönlich noch sein Vorbringen glaubhaft gewesen wären.Mit Bescheid vom 20.5.2003, Zahl: 02 13.843-BAI, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und erklärte in Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, leg.cit. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig. Im Rahmen der Beweiswürdigung im o.a. Bescheid führte das Bundesasylamt als Begründung für die Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen an: Aufgrund aufgezeigter Ungereimtheiten und der Tatsache, dass der Antragssteller schon bei der Stellung seines Asylantrages versucht habe, seine wahre Identität zu verschleiern, indem er sich vor dem Bundesasylamt Innsbruck plötzlich als russischer Staatsangehöriger ausgegeben habe, ließe dies für das Bundesasylamt nur den denklogischen Schluss zu, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sein übriges Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Vielmehr habe das Bundesasylamt den Eindruck gehabt, dass seine Angaben lediglich der Asylerlangung um jeden Preis dienen hätten sollen. Seinem gesamten Vorbringen habe somit die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen, weil weder er persönlich noch sein Vorbringen glaubhaft gewesen wären.

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber am 10.6.2003 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde, in Folge derer mit Erkenntnis vom 24.11.2008, GZ. D5 238181-0/2008/8E, der o. a. Bescheid vom 20.5.2003 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben worden war. Am 15.1.2009 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme statt. Mit Bescheid vom 26.1.2009, Zahl: 02 13.843-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 27.5.2002 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 9.2.2009 fristgerecht eine Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber am 10.6.2003 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde, in Folge derer mit Erkenntnis vom 24.11.2008, GZ. D5 238181-0/2008/8E, der o. a. Bescheid vom 20.5.2003 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben worden war. Am 15.1.2009 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme statt. Mit Bescheid vom 26.1.2009, Zahl: 02 13.843-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 27.5.2002 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 9.2.2009 fristgerecht eine Beschwerde.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.1.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er leide an Hepatitis C, Genotyp I, und sei derzeit in einer Interferontherapie. Er müsse einmal pro Monat in die Klinik nach XXXX und werde dort ambulant untersucht. Die Medikamente bekomme er dann mit nach Hause. Wenn alles gut gehe, sei seine Behandlung in sechs Monaten abgeschlossen.Er leide an Hepatitis C, Genotyp römisch eins, und sei derzeit in einer Interferontherapie. Er müsse einmal pro Monat in die Klinik nach römisch 40 und werde dort ambulant untersucht. Die Medikamente bekomme er dann mit nach Hause. Wenn alles gut gehe, sei seine Behandlung in sechs Monaten abgeschlossen.

Er habe seit seinem zweiten Asylantrag Österreich nicht mehr verlassen und habe auch keine neuen Fluchtgründe vorzubringen. Er habe mit seiner georgischen Lebensgefährtin T.K., welche er in XXXX kennengelernt habe, einen gemeinsamen Sohn G.K.. Beide hätten ebenfalls Asylanträge gestellt und würden sich auch im Stadium der Berufung befinden. Er wohne mit den beiden auch zusammen.Er habe seit seinem zweiten Asylantrag Österreich nicht mehr verlassen und habe auch keine neuen Fluchtgründe vorzubringen. Er habe mit seiner georgischen Lebensgefährtin T.K., welche er in römisch 40 kennengelernt habe, einen gemeinsamen Sohn G.K.. Beide hätten ebenfalls Asylanträge gestellt und würden sich auch im Stadium der Berufung befinden. Er wohne mit den beiden auch zusammen.

Am 16.1.2009 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt zwei Ambulanzberichte des Landeskrankenhauses XXXX, Universitätskliniken, vom 27.6.2008 und 28.7.2008 vor, wonach er an chronischer Hepatitis C leide und sich deswegen im Landeskrankenhaus XXXX in ambulanter Behandlung befinde.Am 16.1.2009 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt zwei Ambulanzberichte des Landeskrankenhauses römisch 40 , Universitätskliniken, vom 27.6.2008 und 28.7.2008 vor, wonach er an chronischer Hepatitis C leide und sich deswegen im Landeskrankenhaus römisch 40 in ambulanter Behandlung befinde.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 26.1.2009 zunächst fest:

Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er spreche georgisch und russisch. Fest stehe, dass er am 29.10.2001 beim Bundesasylamt Außenstelle Wien unter dem Namen W. G., geb. XXXX, georgischer Staatsbürger, einen Asylantrag gestellt habe. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 11.2.2002 auf dem Gendarmerieposten XXXX habe er angegeben, dass sein Geburtsdatum richtig XXXX, so wie in seinen Ausweisen angeführt, stimmen würde. Fest stehe, dass in seinem Asylakt der Außenstelle XXXX eine Kopie eines georgischen Personalausweises, ausgestellt am 2.8.1996, gültig bis 2.8.2006, einliege und als Geburtsdatum der XXXX aufscheine. Fest stehe weiters, dass der Beschwerdeführer am 27.5.2002, unter Zl. 02 12.843.BAI, beim Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck unter dem Namen ST. A., geb. XXXX, Staatsbürger der Russischen Föderation, neuerlich einen Asylantrag eingebracht und sich seither ununterbrochen in Österreich aufgehalten habe. Fest stehe, dass er vom Gendarmerieposten XXXX am 14.2.2002 wegen schweren Diebstahls, von der Bundespolizeidirektion XXXX am 10.7.2003 und am 28.6.2003 wegen Diebstahls, vom Landesgendarmeriekommando für XXXX Kriminalabteilung am 13.1.2004 wegen Mordes und von der Bundespolizeidirektion XXXX am 20.12.2004 wegen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung angezeigt worden sei. Fest stehe weiters, dass er unter dem Namen W. G., geb. XXXX in Georgien, georgischer Staatsbürger, vom Landesgericht XXXX am XXXX, wegen Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 3 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Fest stehe weiters, dass er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen §§ 88 Abs. 1 und Abs. 4 2. Fall (81/1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteil worden sei. Fest stehe weiters, dass er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen §§ 127, 130 (1. Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden sei. Er leide an chronischer Hepatitis C und werde mit einer Interferontherapie behandelt. Sein erstes Asylverfahren, Zl. 01 25.021-BAS, sei am 28.5.2002 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden gewesen sei. Fest stehe, dass der zweite Antrag unter der Zl. 02 13.843-BAI in erster Instanz abgewiesen und dieser Bescheid vom Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei seinem zweiten Asylantrag, den er unter einem anderen Namen und einer anderen Nationalität gestellt habe, absolut andere Fluchtgründe wie in seinem ersten Antrag vorgebracht, weshalb er absolut unglaubwürdig sei. Zudem sei er auch persönlich absolut unglaubwürdig. Er sei in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und daher von der Unterstützung aus der Grundversorgung und von Sozialhilfe abhängig. Er lebe seit 2003 angeblich mit seiner Lebensgefährtin zusammen, mit welcher er auch einen Sohn, geb. XXXX, habe, welche beide ebenfalls Asylwerber seien. Zur Bezahlung der Wohnungsmiete erhalte er Unterstützung vom Sozialamt.Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er spreche georgisch und russisch. Fest stehe, dass er am 29.10.2001 beim Bundesasylamt Außenstelle Wien unter dem Namen W. G., geb. römisch 40 , georgischer Staatsbürger, einen Asylantrag gestellt habe. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 11.2.2002 auf dem Gendarmerieposten römisch 40 habe er angegeben, dass sein Geburtsdatum richtig römisch 40 , so wie in seinen Ausweisen angeführt, stimmen würde. Fest stehe, dass in seinem Asylakt der Außenstelle römisch 40 eine Kopie eines georgischen Personalausweises, ausgestellt am 2.8.1996, gültig bis 2.8.2006, einliege und als Geburtsdatum der römisch 40 aufscheine. Fest stehe weiters, dass der Beschwerdeführer am 27.5.2002, unter Zl. 02 12.843.BAI, beim Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck unter dem Namen ST. A., geb. römisch 40 , Staatsbürger der Russischen Föderation, neuerlich einen Asylantrag eingebracht und sich seither ununterbrochen in Österreich aufgehalten habe. Fest stehe, dass er vom Gendarmerieposten römisch 40 am 14.2.2002 wegen schweren Diebstahls, von der Bundespolizeidirektion römisch 40 am 10.7.2003 und am 28.6.2003 wegen Diebstahls, vom Landesgendarmeriekommando für römisch 40 Kriminalabteilung am 13.1.2004 wegen Mordes und von der Bundespolizeidirektion römisch 40 am 20.12.2004 wegen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung angezeigt worden sei. Fest stehe weiters, dass er unter dem Namen W. G., geb. römisch 40 in Georgien, georgischer Staatsbürger, vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 , wegen Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer 3 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Fest stehe weiters, dass er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 88, Absatz eins und Absatz 4, 2. Fall (81/1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteil worden sei. Fest stehe weiters, dass er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, (1. Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden sei. Er leide an chronischer Hepatitis C und werde mit einer Interferontherapie behandelt. Sein erstes Asylverfahren, Zl. 01 25.021-BAS, sei am 28.5.2002 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden gewesen sei. Fest stehe, dass der zweite Antrag unter der Zl. 02 13.843-BAI in erster Instanz abgewiesen und dieser Bescheid vom Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei seinem zweiten Asylantrag, den er unter einem anderen Namen und einer anderen Nationalität gestellt habe, absolut andere Fluchtgründe wie in seinem ersten Antrag vorgebracht, weshalb er absolut unglaubwürdig sei. Zudem sei er auch persönlich absolut unglaubwürdig. Er sei in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und daher von der Unterstützung aus der Grundversorgung und von Sozialhilfe abhängig. Er lebe seit 2003 angeblich mit seiner Lebensgefährtin zusammen, mit welcher er auch einen Sohn, geb. römisch 40 , habe, welche beide ebenfalls Asylwerber seien. Zur Bezahlung der Wohnungsmiete erhalte er Unterstützung vom Sozialamt.

In der Folge traf das Bundesasylamt auf Seite 20 bis 24 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien im Allgemeinen und zur Behandlung von HIV und Hepatitis C im Besonderen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt darin im Wesentlichen aus:

Trotz der unterschiedlichen Personaldaten hätten es sowohl das Bundesasylamt Außenstelle XXXX als auch das Landesgericht XXXX als erwiesen angesehen, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um W. G., geb. XXXX, georgischer Staatsbürger, handle und folge auch das Bundesasylamt dieser Ansicht. Grundsätzlich könnten Fluchtgründe nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstelle, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar seien und daher unwahrscheinlich erscheinen würden oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden diesen Kriterien nicht entsprechen, weil er sich bezüglich der Tatsachen, die seinen Asylantrag begründen hätten sollen, selbst widersprochen und diese vollkommen unterschiedlich geschildert habe, weswegen diesen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen wäre. Das Bundesasylamt habe den Eindruck gewonnen, dass die Angaben lediglich der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten. Weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Vorbringen sei glaubhaft gewesen. Im laufenden Asylverfahren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich an seinen bisher in den Verfahren vorgebrachten Fluchtgründen nichts geändert habe, weshalb im Ergebnis keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Lediglich die Angaben zu seinem Familien- bzw. Privatleben wären glaubwürdig.Trotz der unterschiedlichen Personaldaten hätten es sowohl das Bundesasylamt Außenstelle römisch 40 als auch das Landesgericht römisch 40 als erwiesen angesehen, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um W. G., geb. römisch 40 , georgischer Staatsbürger, handle und folge auch das Bundesasylamt dieser Ansicht. Grundsätzlich könnten Fluchtgründe nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstelle, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar seien und daher unwahrscheinlich erscheinen würden oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden diesen Kriterien nicht entsprechen, weil er sich bezüglich der Tatsachen, die seinen Asylantrag begründen hätten sollen, selbst widersprochen und diese vollkommen unterschiedlich geschildert habe, weswegen diesen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen wäre. Das Bundesasylamt habe den Eindruck gewonnen, dass die Angaben lediglich der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten. Weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Vorbringen sei glaubhaft gewesen. Im laufenden Asylverfahren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich an seinen bisher in den Verfahren vorgebrachten Fluchtgründen nichts geändert habe, weshalb im Ergebnis keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Lediglich die Angaben zu seinem Familien- bzw. Privatleben wären glaubwürdig.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 68 Abs. 1 AVG (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Der Beschwerdeführer habe keine neu entstandenen, glaubhaften Tatsachen zum Erstverfahren, Zl. 01 25.021-BAS, die Verfolgung in seinem Heimatland betreffend, vorgebracht. Auch hätten sich an der allgemeinen Lage im Heimatland keine relevanten Veränderungen ergeben. Neu hinzugetretene Sachverhaltsänderungen bzw. Indizien für eine Andersbewertung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu seiner Ausreisemotivation hätten sich nicht aufgezeigt, weshalb eine neuerliche Auseinandersetzung nicht geboten sei. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe. Es habe im Vergleich zu den Feststellungen des bisherigen Verfahrens kein neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund seiner individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte, wären nicht ersichtlich. Bezüglich der Hepatitis C Erkrankung sei auszuführen, dass für diese in seinem Heimatland Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei, - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen würden, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.5.2002, Zl. 01 25.021-BAS, dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:

Das Asylverfahren sei für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei, vor. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich die Ausweisung geboten. Bei Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK), weshalb zu prüfen sei, ob die gegenständliche Ausweisung beim Beschwerdeführer einen derartigen Eingriff darstellen würde: Der Beschwerdeführer halte sich seit der Antragstellung ununterbrochen in Österreich auf, sei hier jedoch noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und daher von der Unterstützung aus der Grundversorgung bzw. von Sozialhilfe abhängig. Auch seine Lebensgefährtin und sein Sohn stünden in Österreich im Asylverfahren. Sein bisheriger Aufenthalt gründe sich so wie der seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes ausschließlich auf das Asylrecht. Er sei bisher fünf Mal wegen verschiedener Strafdelikte angezeigt und drei Mal rechtskräftig verurteilt worden. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin bzw. sein Familienleben (in Österreich) sei zu einem Zeitpunkt entstanden, wo ihm und seiner Lebensgefährtin bereits bewusst gewesen sein hätte müssen, dass der Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender sein könne bzw. die Fortführung des Familienlebens in Österreich unsicher sein würde, weil zu diesem Zeitpunkt das Asylverfahren des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt bereits negativ entschieden worden sei. Hinsichtlich der Integration in Österreich habe er angegeben, dass er diesbezüglich noch keine Schritte unternommen hätte. Daraus und aus seinem strafrechtswidrigen Verhalten würde sich keine starke Bindung zu Österreich ergeben. Das Bundesasylamt verkenne nicht, dass es sich in seinem Fall um einen Eingriff in sein Privatleben handle, jedoch sei in einer Güterabwägung in seinem Fall festzustellen gewesen, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden, und eine Interessensabwägung daher zu Ungunsten seiner Person ausfallen habe müssen.Das Asylverfahren sei für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei, vor. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich die Ausweisung geboten. Bei Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK), weshalb zu prüfen sei, ob die gegenständliche Ausweisung beim Beschwerdeführer einen derartigen Eingriff darstellen würde: Der Beschwerdeführer halte sich seit der Antragstellung ununterbrochen in Österreich auf, sei hier jedoch noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und daher von der Unterstützung aus der Grundversorgung bzw. von Sozialhilfe abhängig. Auch seine Lebensgefährtin und sein Sohn stünden in Österreich im Asylverfahren. Sein bisheriger Aufenthalt gründe sich so wie der seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes ausschließlich auf das Asylrecht. Er sei bisher fünf Mal wegen verschiedener Strafdelikte angezeigt und drei Mal rechtskräftig verurteilt worden. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin bzw. sein Familienleben (in Österreich) sei zu einem Zeitpunkt entstanden, wo ihm und seiner Lebensgefährtin bereits bewusst gewesen sein hätte müssen, dass der Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender sein könne bzw. die Fortführung des Familienlebens in Österreich unsicher sein würde, weil zu diesem Zeitpunkt das Asylverfahren des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt bereits negativ entschieden worden sei. Hinsichtlich der Integration in Österreich habe er angegeben, dass er diesbezüglich noch keine Schritte unternommen hätte. Daraus und aus seinem strafrechtswidrigen Verhalten würde sich keine starke Bindung zu Österreich ergeben. Das Bundesasylamt verkenne nicht, dass es sich in seinem Fall um einen Eingriff in sein Privatleben handle, jedoch sei in einer Güterabwägung in seinem Fall festzustellen gewesen, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden, und eine Interessensabwägung daher zu Ungunsten seiner Person ausfallen habe müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 9.2.2009 wegen inhaltlicher Fehler und Verfahrensmängeln fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er Folgendes geltend machte:

Er habe erst vor kurzer Zeit erfahren, dass die Leute, mit denen er schon früher Probleme gehabt habe, jetzt in Georgien in der Regierung wären. Dies würde bedeuten, dass diese jetzt noch mehr Macht hätten und sein Leben noch mehr in Gefahr wäre. Dies sei ihm von einer Bekannten bei einem Telefongespräch mitgeteilt worden. Auch habe er beim Interview vor dem Bundesasylamt noch andere Gründe angegeben, welche aber vom Dolmetscher nicht richtig übersetzt worden seien. Vor allem die Frage, was mit ihm im Falle seiner Rückkehr geschehen würde, habe er sehr detailliert beantwortet. Erst zu Hause, als er mit seiner Frau, welche sehr gut deutsch könne, das Protokoll durchgelesen habe, sei ihm aufgefallen, dass der Dolmetscher seine Antwort dahingehend übersetzt hätte, dass ihm nicht passieren würde, was jedoch nicht der Wahrheit entsprechen würde. Das Bundesasylamt hätte von Amts wegen den Konflikt in Südossetien und Abchasien aufgreifen müssen. Er sei aufgrund der russischen Abstammung seines Vater und der abchasischen Abstammung seiner Mutter in Georgien gefährdet. Er habe bei seiner allerersten Einvernahme vor der Polizei einen falschen Namen angegeben, da er sehr eingeschüchtert gewesen sei und Angst vor der Polizei gehabt habe. Seine Einvernahme direkt nach der Schubhaft könne ebenfalls nicht herangezogen werden, da er damals einen mehrtägigen Hungerstreik hinter sich gehabt habe und sich kaum noch an die Fragen erinnern könne. Darüber hinaus leide er an Hepatitis C und könne in Georgien nicht mit einer Behandlung rechnen. Die Versagung einer notwendigen Behandlung würde eine menschenunwürdige Behandlung darstellen, die definitiv gegen die EMRK verstoßen würde. Er habe keinerlei Familie und keine Lebensgrundlage in Georgien und könnte sich eine solche dort auch nicht aufbauen.

Er stelle daher folgende Anträge:

1. eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen,

2. ihm Asyl zu gewähren,

in eventu

3. festzustellen, dass seine Abschiebung nach Georgien rechtswidrig sei,

4. zu erklären, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet rechtswidrig sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur die Frage, ob das Bundesasylamt als erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Beurteilung dieser Frage darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen.Für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur die Frage, ob das Bundesasylamt als erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Beurteilung dieser Frage darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen.

Hat das Bundesasylamt in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Asylantrag vom 27.5.2002) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es dem Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.Hat das Bundesasylamt in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Asylantrag vom 27.5.2002) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es dem Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.

Im Verfahren über den ersten Asylantrag war folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant:

(In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Gendarmerieposten XXXXhat der Beschwerdeführer am 11.2.2002 seinen Asylantrag damit begründet:) Er sei Staatsangehöriger von Georgien. Während seines Militärdienstes hätte ihm sein vorgesetzter Offizier befohlen, eine Familie zu erschießen, die sich geweigert hätte, vergiftete Wasserproben zu trinken. Diesen Befehl habe er verweigert und er sei geflohen, wobei ihm aber sein vorgesetzter Offizier nach geschossen und ihn am Bein sowie am Kopf verletzt hätte. Später habe er noch erfahren, dass dieser Offizier einen anderen Soldaten erschossen hätte. Dieser Offizier bzw. seine Vertrauensleute hätten in weiterer Folge auch versucht, ihn von einem Gerichtsverfahren fernzuhalten, indem er aufgefordert worden sei, eine Aussage zu unterschreiben, dass der (andere) Soldat zufällig erschossen worden wäre; es hätte so dargestellt werden sollen, als hätte es sich um einen Unfall gehandelt. Nachdem er (Beschwerdeführer) auch dies wiederum verweigert hätte, wäre er bzw. seine Eltern aufgefordert worden, 10.000 US $ zu bezahlen.

(In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.5.2002 hat der Beschwerdeführer zu seinem Asylantrag lediglich angegeben:) Er würde seine Asylgründe nur nennen, wenn er wieder aus dem Gefängnis (gemeint: Polizeianhaltezentrum XXXX) entlassen werden würde, da er dort "gefoltert" werde. Er könne "nicht nach Georgien zurückkehren, da er dort schon am Flughafen festgenommen und niedergeschossen werden würde".(In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.5.2002 hat der Beschwerdeführer zu seinem Asylantrag lediglich angegeben:) Er würde seine Asylgründe nur nennen, wenn er wieder aus dem Gefängnis (gemeint: Polizeianhaltezentrum römisch 40 ) entlassen werden würde, da er dort "gefoltert" werde. Er könne "nicht nach Georgien zurückkehren, da er dort schon am Flughafen festgenommen und niedergeschossen werden würde".

Im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag war folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant:

Er habe im Jahr 2001 einem Journalisten, welcher für den XXXX gearbeitet habe, als Kameramann geholfen, ein Treffen zwischen diesem Journalisten und russischen Offizieren aufzunehmen und auch Videoaufnahmen aus Abchasien zusammenzuschneiden. Dieser Journalist sei in weiterer Folge erschossen worden, wovon er im Juni 2001 erfahren habe. Nach dem Tod des Journalisten hätten dessen Verfolger auch ihn verfolgt, weswegen er aus Georgien flüchten habe müssen.Er habe im Jahr 2001 einem Journalisten, welcher für den römisch 40 gearbeitet habe, als Kameramann geholfen, ein Treffen zwischen diesem Journalisten und russischen Offizieren aufzunehmen und auch Videoaufnahmen aus Abchasien zusammenzuschneiden. Dieser Journalist sei in weiterer Folge erschossen worden, wovon er im Juni 2001 erfahren habe. Nach dem Tod des Journalisten hätten dessen Verfolger auch ihn verfolgt, weswegen er aus Georgien flüchten habe müssen.

In der Einvernahme vom 15.1.2009 hat der Beschwerdeführer lediglich angegeben, er beziehe sich auf seine Asylgründe, welche er in seiner Einvernahme am 13.5.2003 vor dem Bundesasylamt angegeben habe, und er leide nunmehr an Hepatitis C, Genotyp I.In der Einvernahme vom 15.1.2009 hat der Beschwerdeführer lediglich angegeben, er beziehe sich auf seine Asylgründe, welche er in seiner Einvernahme am 13.5.2003 vor dem Bundesasylamt angegeben habe, und er leide nunmehr an Hepatitis C, Genotyp römisch eins.

In der Beschwerde gegen den (den zweiten Asylantrag zurückweisenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.1.2009 hat der Beschwerdeführer weiters als neues Vorbringen erstattet: Er habe bei einem Telefongespräch vor kurzer Zeit erfahren, dass die Leute, mit denen er früher schon Probleme gehabt hätte, jetzt in Georgien in der Regierung seien. Dies bedeute für ihn, dass diese Leute jetzt noch mehr Macht hätten und dass sein Leben jetzt noch mehr in Gefahr sei als früher.

Bereits der erste Asylantrag des Beschwerdeführers ist mit der Begründung abgewiesen worden, dass sein Vorbringen "offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht" (vgl. § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002). Im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag vom 27.5.2002 hat der Beschwerdeführer ein völlig "neues" Vorbringen erstattet. Ob dieses "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubhaften Kern aufweist oder nicht, hat im gegenständlichen Fall einer Prüfung unterzogen werden müssen, welche das Bundesasylamt auch richtigerweise durchgeführt hat (siehe Seite 26 - 28 des o.a. Bescheides vom 26.1.2009): Das Bundesasylamt hat an dieser Stelle zu Recht in der Beweiswürdigung aufgezeigt, dass die Vorbringen im ersten und zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers derart unterschiedlich waren, dass beim Bundesasylamt der Eindruck entstehen hat müssen, dass der Beschwerdeführer lediglich unwahre Behauptungen in den Raum stellt, die um jeden Preis der Asylerlangung dienen hätten sollen. Das Bundesasylamt hat dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Asylantrag jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen, auch mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer sich am 15.1.2009 in seiner Einvernahme lediglich auf die ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe gestützt habe, ohne dass er seinen Ausführungen auch nur ein Indiz für eine Andersbewertung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftmachung seines ursprünglichen Fluchtvorbringens aufzuzeigen vermocht habe.Bereits der erste Asylantrag des Beschwerdeführers ist mit der Begründung abgewiesen worden, dass sein Vorbringen "offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht" vergleiche Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,). Im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag vom 27.5.2002 hat der Beschwerdeführer ein völlig "neues" Vorbringen erstattet. Ob dieses "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubhaften Kern aufweist oder nicht, hat im gegenständlichen Fall einer Prüfung unterzogen werden müssen, welche das Bundesasylamt auch richtigerweise durchgeführt hat (siehe Seite 26 - 28 des o.a. Bescheides vom 26.1.2009): Das Bundesasylamt hat an dieser Stelle zu Recht in der Beweiswürdigung aufgezeigt, dass die Vorbringen im ersten und zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers derart unterschiedlich waren, dass beim Bundesasylamt der Eindruck entstehen hat müssen, dass der Beschwerdeführer lediglich unwahre Behauptungen in den Raum stellt, die um jeden Preis der Asylerlangung dienen hätten sollen. Das Bundesasylamt hat dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Asylantrag jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen, auch mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer sich am 15.1.2009 in seiner Einvernahme lediglich auf die ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe gestützt habe, ohne dass er seinen Ausführungen auch nur ein Indiz für eine Andersbewertung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftmachung seines ursprünglichen Fluchtvorbringens aufzuzeigen vermocht habe.

Der Eindruck des Bundesasylamtes deckt sich mit jenem der zuständigen Einzelrichterin und steht im Verfahren über den zweiten Asylantrag fest, dass der Beschwerdeführer nur wiederum Behauptungen in den Raum stellt, die nicht den Tatsachen entsprechen können. So ist beispielsweise die zuständige Einzelrichterin auch der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer selbst im Polizeianhaltezentrum XXXX im Jahre 2002 nicht tatsächlich "gefoltert" worden ist, sondern dies nur wieder eine der zahlreichen Behauptungen des Beschwerdeführers gewesen war. Trotz dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbot bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass dem "neuen" Vorbringen in der Beschwerde, die ihn verfolgenden Leute seien jetzt in Georgien in der Regierung, als weitere unglaubwürdige Behauptung des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist.Der Eindruck des Bundesasylamtes deckt sich mit jenem der zuständigen Einzelrichterin und steht im Verfahren über den zweiten Asylantrag fest, dass der Beschwerdeführer nur wiederum Behauptungen in den Raum stellt, die nicht den Tatsachen entsprechen können. So ist beispielsweise die zuständige Einzelrichterin auch der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer selbst im Polizeianhaltezentrum römisch 40 im Jahre 2002 nicht tatsächlich "gefoltert" worden ist, sondern dies nur wieder eine der zahlreichen Behauptungen des Beschwerdeführers gewesen war. Trotz dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbot bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass dem "neuen" Vorbringen in der Beschwerde, die ihn verfolgenden Leute seien jetzt in Georgien in der Regierung, als weitere unglaubwürdige Behauptung des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist.

Hinzu kommt, dass das gesamte Vorbringen im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag einen Sachverhalt darstellt, der zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung vom 29.10.2001 bestanden hatte und der bereits in diesem ersten Verfahren als maßgebend zu Grunde gelegt hätte werden können, wie das Bundesasylamt ebenso bereits zu Recht im o.a. Bescheid festgehalten hatte.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nunmehr an Hepatitis C erkrankt ist. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nochmals behauptet, dass seine Hepatitis C Erkrankung in Georgien nicht behandelt werden könnte.

Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid zur Behandelbarkeit von Hepatitis C in Georgien ausreichende Länderfeststellungen (siehe AS 385f des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) getroffen und darauf auch in der Beweiswürdigung Bezug genommen.

Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid somit völlig zu Recht festgestellt, dass für die Hepatitis C Erkrankung des Beschwerdeführers eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit in Georgien gegeben ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Versagung einer notwendigen Behandlung eine menschenunwürdige Behandlung darstelle, die definitiv gegen die EMRK verstoße, entspricht daher festgestelltermaßen nicht den Tatsachen.

Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebrachten Hepatitis C Erkrankung ist dieser Umstand nicht geeignet, eine wesentliche - asylrelevante - Sachverhaltsänderung zu begründen, aufgrund derer das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis als der Abweisung des Asylantrages kommen hätte können (siehe Seite 33 des o.a. Bescheides vom 26.1.2009).

Ausgehend vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer einer georgischen Staatsangehörigen und deren gemeinsamen Sohn, hat das Bundesasylamt das Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers in seine Erwägungen zur Interessensabwägung bei der verfügten Ausweisung einbezogen. Bei dieser Vorgangsweise hat das Bundesasylamt verkannt, dass in der gegebenen Fallkonstellation des Beschwerdeführers bei einer Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache mangels gesetzlicher Grundlage die Ausweisung nicht Gegenstand eines solchen Verfahrens ist. (Anm.: Auch die mit 1.5.2004 in Kraft getretene "Ausweisung" des § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur für den Fall einer Abweisung, nicht aber bei Zurückweisung eines Asylantrages vorgesehen.)Ausgehend vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer einer georgischen Staatsangehörigen und deren gemeinsamen Sohn, hat das Bundesasylamt das Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers in seine Erwägungen zur Interessensabwägung bei der verfügten Ausweisung einbezogen. Bei dieser Vorgangsweise hat das Bundesasylamt verkannt, dass in der gegebenen Fallkonstellation des Beschwerdeführers bei einer Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache mangels gesetzlicher Grundlage die Ausweisung nicht Gegenstand eines solchen Verfahrens ist. Anmerkung, Auch die mit 1.5.2004 in Kraft getretene "Ausweisung" des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur für den Fall einer Abweisung, nicht aber bei Zurückweisung eines Asylantrages vorgesehen.)

Der Asylgerichtshof gelangt schließlich - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum zweiten Asylantrag vom 27.5.2002 im Hinblick auf das erste rechtskräftig geschlossene Asylverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt.

2. Daraus ergibt sich für die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt.2.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Da der vorliegende Asylantrag am 27.5.2002 gestellt wurde, kommt das AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zur Anwendung.Da der vorliegende Asylantrag am 27.5.2002 gestellt wurde, kommt das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zur Anwendung.

2.3. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:2.3. Zu Spruchteil römisch eins. des Erkenntnisses:

2.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235)."Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235).

Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid "entschiedene Sache" wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und wenn sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (VwGH 10.6.1998, Zl. 96/20/0266). Darüber hinaus muss die Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, damit eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.7.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/ 0913; VwGH 4.5.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.9.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 28, AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.7.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/ 0913; VwGH 4.5.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.9.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0192).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/ 20/0391; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/ 20/0391; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl, 2002/20/0391; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.6.2000, Zl. 99/01/ 0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren folgt, dass die Berufungsbehörde den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat. Eine Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zu berücksichtigen (VwSlg. 12799 A/1988).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwGH 4.11.2004, Zl, 2002/20/0391; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.6.2000, Zl. 99/01/ 0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren folgt, dass die Berufungsbehörde den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat. Eine Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zu berücksichtigen (VwSlg. 12799 A/1988).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, Zl. 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, Zl. 93/08/0207).

2.3.2. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen2.3.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1) zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG; undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG; und

2) die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 41 Abs. 2 AsylG 2005 erkennt der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundene Ausweisung die aufschiebenden Wirkung nicht zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AsylG 2005 erkennt der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundene Ausweisung die aufschiebenden Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.3.3. Unter Zugrundelegung der oben unter 2.3.1. dargelegten Maßstäbe wird deutlich, dass dem gegenständlichen neuen Asylantrag vom 27.5.2002 die mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.5.2002, Zl. 01 25.021-BAS, "entschiedene Sache" entgegensteht, und zwar aus folgenden Gründen:

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem (zweiten) Asylantrag gegenüber dem ersten Asylverfahren nicht maßgebend geändert hat, weil es sich um ein neues Vorbringen handelt, dem jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war und das der Beschwerdeführer bereits bei der ersten Antragstellung vorbringen hätte können (siehe oben 1.). Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor (vgl. zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/ 0380; u.a.).Für den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem (zweiten) Asylantrag gegenüber dem ersten Asylverfahren nicht maßgebend geändert hat, weil es sich um ein neues Vorbringen handelt, dem jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war und das der Beschwerdeführer bereits bei der ersten Antragstellung vorbringen hätte können (siehe oben 1.). Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor vergleiche zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/ 0380; u.a.).

Der Beschwerdeführer verfolgt offenbar bei der Stellung des zweiten Asylantrages vom 27.5.2002 lediglich das Verfahrensziel, eine Änderung des rechtskräftigen abweisenden Bescheides vom 15.5.2002, Zl. 01 25.021-BAS, herbeiführen zu wollen. Damit verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, dass durch die Rechtskraft eines Bescheides dessen Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist.

Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht daher die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (vgl. VwGH 10.6.1998, Zl. 96/20/0266).Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht daher die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen vergleiche VwGH 10.6.1998, Zl. 96/20/0266).

Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Asylantrages und Zulässigkeit der Rückschiebung nach Georgien) führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Aus alle dem folgt, dass das Bundesasylamt den (zweiten) Asylantrag vom 27.5.2002 zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat und dass die Beschwerde gegen Spruchteil I. des o.a. Bescheides abzuweisen war.Aus alle dem folgt, dass das Bundesasylamt den (zweiten) Asylantrag vom 27.5.2002 zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat und dass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides abzuweisen war.

2.4. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:2.4. Zu Spruchteil römisch zwei. des Erkenntnisses:

2.4.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde.2.4.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie (hier: Er) ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre (hier: seine) Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde (hier: des Bundesasylamtes) zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie (hier: Er) ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre (hier: seine) Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde (hier: des Bundesasylamtes) zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.4.2. Aus genannten Gesetzesstellen des § 75 AsylG 2005 und des § 44 AsylG 1997 ergibt sich eindeutig, dass auf das vorliegende Verfahren die Rechtslage des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden ist und nicht das AsylG 2005. Selbst die Anwendung des § 27 AsylG 2005 (Einleitung eines Ausweisungsverfahrens) kommt nicht in Frage, da der Sachverhalt der dazu führen würde, nämlich das letzte strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, bereits vor dem 31.12.2005, nämlich am 15.12.2004 (siehe Strafregisterauszug vom 14.1.2009, AS 279 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), verwirklicht wurde und da weder das Bundesasylamt noch der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist (siehe oben zit. § 75 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005).2.4.2. Aus genannten Gesetzesstellen des Paragraph 75, AsylG 2005 und des Paragraph 44, AsylG 1997 ergibt sich eindeutig, dass auf das vorliegende Verfahren die Rechtslage des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden ist und nicht das AsylG 2005. Selbst die Anwendung des Paragraph 27, AsylG 2005 (Einleitung eines Ausweisungsverfahrens) kommt nicht in Frage, da der Sachverhalt der dazu führen würde, nämlich das letzte strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, bereits vor dem 31.12.2005, nämlich am 15.12.2004 (siehe Strafregisterauszug vom 14.1.2009, AS 279 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), verwirklicht wurde und da weder das Bundesasylamt noch der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist (siehe oben zit. Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005).

Das Bundesasylamt hat in seinem Spruchteil II. des o.a. Bescheides vom 26.1.2009 offenbar die anzuwendende Rechtslage verkannt und obliegt es daher der erkennenden Einzelrichterin, diesen Spruchteil gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Das Bundesasylamt hat in seinem Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides vom 26.1.2009 offenbar die anzuwendende Rechtslage verkannt und obliegt es daher der erkennenden Einzelrichterin, diesen Spruchteil gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

2.5. Die nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gemäß § 68 AVG mit zweimaliger Einvernahme und mit schlüssiger Beweiswürdigung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid vom 26.1.2009 wurden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.2.5. Die nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 68, AVG mit zweimaliger Einvernahme und mit schlüssiger Beweiswürdigung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid vom 26.1.2009 wurden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (vgl. § 67d Abs. 4 AVG iVm § 41 Abs. 4 AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt vergleiche Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.

2.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Spruchpunktbehebung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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