TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/9 E13 403433-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §45 Abs2
EMRK Art3
GFK Art1A
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E13 403.433-1/2008-6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. SOVKA über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Martin ENTHOFER gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, FZ. 06 13.712-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. SOVKA über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Martin ENTHOFER gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, FZ. 06 13.712-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Armeniens, stellte am 18.12.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Armeniens, stellte am 18.12.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er gemeinsam mit seinem Cousin XXXX väterlicherseits seit 2003 eine Viehzucht und ein Geschäft betrieben habe. Seit 2005 oder 2006 seien sie immer wieder von sieben Armeniern zu Geld- oder Sachleistungen in Höhe von $ 1000 bis $ 3000 aufgefordert worden. Am Beginn habe er drei Mal $ 200 bezahlt und zweimal habe er ihnen jeweils zwei Schafe übergeben. Danach hätten sie weitere Zahlungen verweigert. Am 7.11.2006 sei sein Cousin am Weg in die Berge zusammengeschlagen worden und sei, nachdem er ihm noch über den Vorfall Bericht erstattet habe, im Krankenhaus seinen schweren Verletzungen erlegen. Danach hätten ihn die Männer bedroht keine Anzeige zu erstatten, ansonsten würde er dasselbe Schicksal wie sein Cousin erleiden und zur Zahlung von $ 10.000 aufgefordert. Die Männer hätten auch seine Frau aufgesucht und ihr gedroht, was sie mit ihm machen würden wenn er Anzeige erstatte. Nachdem seine Frau einem der Männer eine Ohrfeige verabreicht habe, sei sie mit einem Messer am Gesäß verletzt worden. Er habe trotzdem zusammen mit seinen Verwandten und dem Präsident der Yeziden Anzeige erstattet, worauf einer der Täter gefasst worden sei. Die Polizei habe ein schlampiges Ermittlungsverfahren geführt, weshalb der Präsident der Yeziden schriftlich um die Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Erewan ersucht habe. Der Zeitungsartikel belege, dass versucht wurde, die Mutter seines Cousins und dessen Kinder um zu bringen. Weil die Behörden nicht ordentlich ermittelt hätten und die Täter noch immer auf freien Fuß seien, habe er sein Vieh verkauft und habe sich zur Ausreise entschlossen.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er gemeinsam mit seinem Cousin römisch 40 väterlicherseits seit 2003 eine Viehzucht und ein Geschäft betrieben habe. Seit 2005 oder 2006 seien sie immer wieder von sieben Armeniern zu Geld- oder Sachleistungen in Höhe von $ 1000 bis $ 3000 aufgefordert worden. Am Beginn habe er drei Mal $ 200 bezahlt und zweimal habe er ihnen jeweils zwei Schafe übergeben. Danach hätten sie weitere Zahlungen verweigert. Am 7.11.2006 sei sein Cousin am Weg in die Berge zusammengeschlagen worden und sei, nachdem er ihm noch über den Vorfall Bericht erstattet habe, im Krankenhaus seinen schweren Verletzungen erlegen. Danach hätten ihn die Männer bedroht keine Anzeige zu erstatten, ansonsten würde er dasselbe Schicksal wie sein Cousin erleiden und zur Zahlung von $ 10.000 aufgefordert. Die Männer hätten auch seine Frau aufgesucht und ihr gedroht, was sie mit ihm machen würden wenn er Anzeige erstatte. Nachdem seine Frau einem der Männer eine Ohrfeige verabreicht habe, sei sie mit einem Messer am Gesäß verletzt worden. Er habe trotzdem zusammen mit seinen Verwandten und dem Präsident der Yeziden Anzeige erstattet, worauf einer der Täter gefasst worden sei. Die Polizei habe ein schlampiges Ermittlungsverfahren geführt, weshalb der Präsident der Yeziden schriftlich um die Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Erewan ersucht habe. Der Zeitungsartikel belege, dass versucht wurde, die Mutter seines Cousins und dessen Kinder um zu bringen. Weil die Behörden nicht ordentlich ermittelt hätten und die Täter noch immer auf freien Fuß seien, habe er sein Vieh verkauft und habe sich zur Ausreise entschlossen.

Der BF legte dem BAA ein in armenischer Sprache gehaltenes Schreiben vom 28.12.2006 vom Präsidenten der nationalen Vereinigung der Yeziden an den Staatspräsidenten Robert KOTSCHARJAN und den Generalstaatsanwalt Aghva HOWSEPJAN vor. In dem Schreiben wird die Voruntersuchung bemängelt und um eine unparteiische Voruntersuchung durch eine Abtretung der Zuständigkeit an eine Bezirksanwaltschaft der Stadt Erewan ersucht. Weiters wurde noch ein Presseartikel der Tageszeitung XXXX vorgelegt, indem über die Mutter und die Kinder seines ermordeten Cousins und deren Gesundheitszustand, sowie den Tathergang berichtet wird.Der BF legte dem BAA ein in armenischer Sprache gehaltenes Schreiben vom 28.12.2006 vom Präsidenten der nationalen Vereinigung der Yeziden an den Staatspräsidenten Robert KOTSCHARJAN und den Generalstaatsanwalt Aghva HOWSEPJAN vor. In dem Schreiben wird die Voruntersuchung bemängelt und um eine unparteiische Voruntersuchung durch eine Abtretung der Zuständigkeit an eine Bezirksanwaltschaft der Stadt Erewan ersucht. Weiters wurde noch ein Presseartikel der Tageszeitung römisch 40 vorgelegt, indem über die Mutter und die Kinder seines ermordeten Cousins und deren Gesundheitszustand, sowie den Tathergang berichtet wird.

Im ärztlichen Attest von Dr. XXXX vom 14.08.2007, vorgelegt am 21.08.2007 beim BAA wurden erhöhte Leberwerte unklarer Genese, Hypercholesterinämie und Alopecia areata diagnostiziert, wobei das erhöhte Cholesterin medikamentös therapiert wird (AS 89).Im ärztlichen Attest von Dr. römisch 40 vom 14.08.2007, vorgelegt am 21.08.2007 beim BAA wurden erhöhte Leberwerte unklarer Genese, Hypercholesterinämie und Alopecia areata diagnostiziert, wobei das erhöhte Cholesterin medikamentös therapiert wird (AS 89).

Mit Schreiben vom 17.01.2008 wird Prof. Dr. O. L., Universität XXXX unter Vorlage des Zeitungsartikels vom XXXX und dem Schreiben des Präsidenten der nationalen Vereinigung der Yeziden vom 28.12.2006 an den Staatspräsidenten Robert KOTSCHARJAN um Verifizierung der Echtheit sowie des Sachverhaltes ersucht (AS 141).Mit Schreiben vom 17.01.2008 wird Prof. Dr. O. L., Universität römisch 40 unter Vorlage des Zeitungsartikels vom römisch 40 und dem Schreiben des Präsidenten der nationalen Vereinigung der Yeziden vom 28.12.2006 an den Staatspräsidenten Robert KOTSCHARJAN um Verifizierung der Echtheit sowie des Sachverhaltes ersucht (AS 141).

Mit Schreiben vom 30.6.2008 (AS 157) und vom 15.10.2008 (AS 165) gab Prof. Dr. O. L., Universität XXXX eine Stellungnahme ab und führte im Wesentlichen aus, dass die Zeitung "XXXX" zu den seriösen zentralen Presseorganen der Republik Armenien gehöre und an der Echtheit des Artikels nicht zu zweifeln sei. Hinsichtlich der vom BF gemachten Ortsangaben würden erhebliche Unklarheiten bestehen, welche im Weiteren genauer ausgeführt wurden. Der Tod des Cousins des BF wurde bestätigt. Der Hintergrund der Mordaktion sei jedoch ein Streit um das Weiderecht in dem betreffenden Gebiet gewesen. Der Vorfall sei angezeigt und es sei auch eine Person verhaftet worden, wobei jedoch von der Familie XXXX dessen Verwicklung in die Tat bestritten worden wäre.Mit Schreiben vom 30.6.2008 (AS 157) und vom 15.10.2008 (AS 165) gab Prof. Dr. O. L., Universität römisch 40 eine Stellungnahme ab und führte im Wesentlichen aus, dass die Zeitung "XXXX" zu den seriösen zentralen Presseorganen der Republik Armenien gehöre und an der Echtheit des Artikels nicht zu zweifeln sei. Hinsichtlich der vom BF gemachten Ortsangaben würden erhebliche Unklarheiten bestehen, welche im Weiteren genauer ausgeführt wurden. Der Tod des Cousins des BF wurde bestätigt. Der Hintergrund der Mordaktion sei jedoch ein Streit um das Weiderecht in dem betreffenden Gebiet gewesen. Der Vorfall sei angezeigt und es sei auch eine Person verhaftet worden, wobei jedoch von der Familie römisch 40 dessen Verwicklung in die Tat bestritten worden wäre.

Am 1.12.2008 wurde vom BF ein neuerliches Attest vom 25.11.2008 von Dr. XXXX vorgelegt in dem eine "Nichtalkoholische Fettleber", "Erhöhte Leberfunktionsparameter", eine "kombinierte Hyperlipidämie unter Therapie" und "depressive" Reaktionen attestiert werden. Aufgrund der erhöhten Lipid- und Leberwerte sei eine regelmäßige ärztliche Kontrolle und Therapie notwendig. Zudem bestehe beim BF eine psychische Belastungssituation mit rezidivierenden depressiven Zuständen (AS 197).Am 1.12.2008 wurde vom BF ein neuerliches Attest vom 25.11.2008 von Dr. römisch 40 vorgelegt in dem eine "Nichtalkoholische Fettleber", "Erhöhte Leberfunktionsparameter", eine "kombinierte Hyperlipidämie unter Therapie" und "depressive" Reaktionen attestiert werden. Aufgrund der erhöhten Lipid- und Leberwerte sei eine regelmäßige ärztliche Kontrolle und Therapie notwendig. Zudem bestehe beim BF eine psychische Belastungssituation mit rezidivierenden depressiven Zuständen (AS 197).

In einer weiteren Einvernahme vom 1.12.2008 vorm BAA, Außenstelle Eisenstadt wurden dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht. Er führte im Wesentlichen aus, dass er seit 2005 Probleme mit der Leber habe und dies auch schon in Armenien behandelt worden sei. Dass er seinen Neffen nicht erwähnt habe, sei ein Missverständnis gewesen. Es sei richtig, dass sein Cousin das Weideland vom Dorfvorsteher von XXXX gemietet habe. Er habe auch die Miete bis Ende 2006 bezahlt. Weil er so nervös und aufgeregt gewesen sei, habe er den Standort des Krankenhauses falsch angegeben. Wenn ihm vorgehalten werde, dass XXXX nicht Bürgermeister von XXXX sei sondern von XXXX sei das dass gleiche, weil XXXX zu XXXX gehöre und die Orte nicht weit voneinander entfernt seien. Warum sein Neffe angegeben habe, dass er lediglich ein Geschäft gehabt habe, indem er Fleisch und Käse verkauft habe und die Viehzucht nicht erwähnt habe, wisse er nicht. Anschließend sind dem BF die Feststellungen zu Armenien, insbesondere zu den Yeziden, der Justiz, den Sicherheitsbehörden, der Grundversorgung, der medizinischen Versorgung und die Behandlung der Rückkehrer zu Gehör gebracht worden. Auf Vorhalt, dass er heute angegeben habe, dass sowohl XXXX und XXXX zur Provinz XXXX gehören, aus dem Schreiben der Universität XXXX aber hervorgehe, dass XXXX zum gleichnamigen Regierungsbezirk und XXXX zur Provinz XXXX gehöre, entgegnet der BF, dass die Informationen der Universität XXXX nicht der Wahrheit entsprechen um sogleich aber zuzugeben, dass er sich geirrt habe (AS 199 ff).In einer weiteren Einvernahme vom 1.12.2008 vorm BAA, Außenstelle Eisenstadt wurden dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht. Er führte im Wesentlichen aus, dass er seit 2005 Probleme mit der Leber habe und dies auch schon in Armenien behandelt worden sei. Dass er seinen Neffen nicht erwähnt habe, sei ein Missverständnis gewesen. Es sei richtig, dass sein Cousin das Weideland vom Dorfvorsteher von römisch 40 gemietet habe. Er habe auch die Miete bis Ende 2006 bezahlt. Weil er so nervös und aufgeregt gewesen sei, habe er den Standort des Krankenhauses falsch angegeben. Wenn ihm vorgehalten werde, dass römisch 40 nicht Bürgermeister von römisch 40 sei sondern von römisch 40 sei das dass gleiche, weil römisch 40 zu römisch 40 gehöre und die Orte nicht weit voneinander entfernt seien. Warum sein Neffe angegeben habe, dass er lediglich ein Geschäft gehabt habe, indem er Fleisch und Käse verkauft habe und die Viehzucht nicht erwähnt habe, wisse er nicht. Anschließend sind dem BF die Feststellungen zu Armenien, insbesondere zu den Yeziden, der Justiz, den Sicherheitsbehörden, der Grundversorgung, der medizinischen Versorgung und die Behandlung der Rückkehrer zu Gehör gebracht worden. Auf Vorhalt, dass er heute angegeben habe, dass sowohl römisch 40 und römisch 40 zur Provinz römisch 40 gehören, aus dem Schreiben der Universität römisch 40 aber hervorgehe, dass römisch 40 zum gleichnamigen Regierungsbezirk und römisch 40 zur Provinz römisch 40 gehöre, entgegnet der BF, dass die Informationen der Universität römisch 40 nicht der Wahrheit entsprechen um sogleich aber zuzugeben, dass er sich geirrt habe (AS 199 ff).

In Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BAA vom 5.12.2008, Zahl: 06 13.712-BAE, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).In Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BAA vom 5.12.2008, Zahl: 06 13.712-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig, insbesondere im Hinblick von Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Zeitraumes der Bedrohungen, der Ursache der Geldforderungen als auch der Identität der Täter. Ungereimtheiten finden sich in den Angaben zum Reiseweg als auch zu den in Österreich lebenden Verwandten des BF.

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.12.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen unter Wiederholung seines Vorbringens gerügt, dass die Behörde die Richtigkeit seiner von ihm angegebenen Identität bestreite, ohne diesbezüglich entsprechende Erhebungen gemacht zu haben. Der der Beschwerde angeschlossene Zeitungsbericht, deren amtswegige Übersetzung er beantrage, bestätige die familiäre Bindung zu seinem verstorbenen Cousin als auch die Richtigkeit seiner Fluchtgründe. Es bestehe weder staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative. Ebenso mangle es einer entsprechenden medizinischen Behandlung in seinem Herkunftsstaat. Er beantrage die Einholung eines entsprechenden medizinischen Gutachtens und ein Sachverständigengutachten dass er aufgrund seiner vorgetragenen Fluchtgründe in Armenien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei, zumindest aber die allgemeine Sicherheitslage in seinem Heimatstaat nicht ausreichend sei. Auch solle durch ein Gutachten seine Identität geklärt werden. Er beantrage auch eine mündliche Beschwerdeverhandlung und behalte sich weitere Vorbringen und Beweisanträge vor.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung (Bescheid S 30 - 32) dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein dargelegtes und unbescheinigt gebliebenes ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel war.

Das BAA argumentiert, dass der BF den Verfolgungszeitraum in seinen drei Einvernahmen widersprüchlich geschildert habe. Zuerst hätten diese Mitte 2006, dann im April 2006 und dann wiederum bereits 2005 begonnen. Seine lapidare Entgegnung, nicht einmal mehr zu wissen, was er gestern gegessen habe, sei nicht geeignet, seinen Widersprüchen die Unplausibilität zu nehmen, zumal es sich bei den Verfolgungen um ein einschneidendes Ereignis handle weshalb es ihm zumutbar sei konkrete und gleichbleibende Angaben zu machen. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, den Monat der ersten Zahlung zu benennen. Widersprüchlich sei auch der Tatort bezüglich des Übergriffes auf seinen Cousin gewesen. So habe sich dieser beim Viehtreiben befunden (AS 51) und ein anderes Mal sei er in die Berge unterwegs gewesen um Waren zu holen (AS 95). Unplausibel sei, wenn er zuerst die Verfolger als ganz normale Leute beschrieben habe um dann anzugeben, dass einer der Männer der Dorfvorsteher von XXXX gewesen sei. Der Erklärungsversuch, er wollte nicht, dass die Männer von seinem Aufenthalt in Österreich erfahren, sei unplausibel, da es nicht nachvollziehbar sei, wie diese von der Preisgabe seiner Information erfahren würden.Das BAA argumentiert, dass der BF den Verfolgungszeitraum in seinen drei Einvernahmen widersprüchlich geschildert habe. Zuerst hätten diese Mitte 2006, dann im April 2006 und dann wiederum bereits 2005 begonnen. Seine lapidare Entgegnung, nicht einmal mehr zu wissen, was er gestern gegessen habe, sei nicht geeignet, seinen Widersprüchen die Unplausibilität zu nehmen, zumal es sich bei den Verfolgungen um ein einschneidendes Ereignis handle weshalb es ihm zumutbar sei konkrete und gleichbleibende Angaben zu machen. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, den Monat der ersten Zahlung zu benennen. Widersprüchlich sei auch der Tatort bezüglich des Übergriffes auf seinen Cousin gewesen. So habe sich dieser beim Viehtreiben befunden (AS 51) und ein anderes Mal sei er in die Berge unterwegs gewesen um Waren zu holen (AS 95). Unplausibel sei, wenn er zuerst die Verfolger als ganz normale Leute beschrieben habe um dann anzugeben, dass einer der Männer der Dorfvorsteher von römisch 40 gewesen sei. Der Erklärungsversuch, er wollte nicht, dass die Männer von seinem Aufenthalt in Österreich erfahren, sei unplausibel, da es nicht nachvollziehbar sei, wie diese von der Preisgabe seiner Information erfahren würden.

Ein weiterer Widerspruch finde sich darin, dass der BF behauptet habe, die Mutter seines Cousins und ihre Kinder seien mit Benzin übergossen und angezündet worden, während aus dem vorgelegten Zeitungsbericht hervorgehe, dass sich diese selbst und ihre Kinder mit Benzin übergossen und angezündet habe.

Auch der Verfolgungsgrund, nämlich die Geldzahlungen, sei widersprüchlich dargelegt worden, indem er den Kontext der Geldforderungen mit der Miete für Weiderechte verschwiegen habe. Dass die Pacht bis Ende 2006 bezahlt gewesen sei, ändere nichts an der Verschweigung dieses Zusammenhanges. Auch sei XXXX der Dorfvorsteher von XXXX und nicht von XXXX. Mit der diesbezüglichen Äußerung, dass es das gleiche sei, weil sich beide Dörfer im Nahbereich befinden, sei er dem Widerspruch nicht plausibel entgegen getreten, da er bei der Einvernahme am 21.7.2008 noch behauptet habe, dass zwischen beiden Orten eine Entfernung von 300 Kilometern bestehen würde.Auch der Verfolgungsgrund, nämlich die Geldzahlungen, sei widersprüchlich dargelegt worden, indem er den Kontext der Geldforderungen mit der Miete für Weiderechte verschwiegen habe. Dass die Pacht bis Ende 2006 bezahlt gewesen sei, ändere nichts an der Verschweigung dieses Zusammenhanges. Auch sei römisch 40 der Dorfvorsteher von römisch 40 und nicht von römisch 40 . Mit der diesbezüglichen Äußerung, dass es das gleiche sei, weil sich beide Dörfer im Nahbereich befinden, sei er dem Widerspruch nicht plausibel entgegen getreten, da er bei der Einvernahme am 21.7.2008 noch behauptet habe, dass zwischen beiden Orten eine Entfernung von 300 Kilometern bestehen würde.

Der BF habe auch angegeben, dass sein Cousin im Spital "XXXX" in XXXX verstorben wäre und er ihn dort noch besucht habe, obwohl es in XXXX kein Spital "XXXX" geben würde, sondern sich das Spital in XXXX befinde. Der BF sei schon in den ersten Einvernahmen explizit gefragt worden, wie es denn möglich sei, dass sich das Spital "XXXX" in XXXX befinde, worauf er vorgebracht habe, XXXX sei eine kleinere Stadt. Der BF habe auch angegeben, dass sowohl XXXX als auch XXXX zur Provinz bzw. zum Regierungsbezirk XXXX gehören würden, obwohl aus den Ermittlungen hervorgehe, dass es einen Regierungsbezirk bzw. eine Provinz XXXX gar nicht gebe. Die Ermittlungen hätten auch ergeben, dass XXXX zur Provinz XXXX und XXXX zum gleichnamigen Regierungsbezirk gehöre. Diesen Widersprüchen ist der BF nicht plausibel entgegen getreten.Der BF habe auch angegeben, dass sein Cousin im Spital "XXXX" in römisch 40 verstorben wäre und er ihn dort noch besucht habe, obwohl es in römisch 40 kein Spital "XXXX" geben würde, sondern sich das Spital in römisch 40 befinde. Der BF sei schon in den ersten Einvernahmen explizit gefragt worden, wie es denn möglich sei, dass sich das Spital "XXXX" in römisch 40 befinde, worauf er vorgebracht habe, römisch 40 sei eine kleinere Stadt. Der BF habe auch angegeben, dass sowohl römisch 40 als auch römisch 40 zur Provinz bzw. zum Regierungsbezirk römisch 40 gehören würden, obwohl aus den Ermittlungen hervorgehe, dass es einen Regierungsbezirk bzw. eine Provinz römisch 40 gar nicht gebe. Die Ermittlungen hätten auch ergeben, dass römisch 40 zur Provinz römisch 40 und römisch 40 zum gleichnamigen Regierungsbezirk gehöre. Diesen Widersprüchen ist der BF nicht plausibel entgegen getreten.

Nicht nachvollziehbar ist, dass der BF auf die Frage nach weiteren in Österreich aufhältigen Verwandten dies verneint habe, obwohl ein Neffe des BF am selben Wohnort wie der BF aufhältig sei. Der Neffe habe auch in einer Befragung vor dem BAA Linz angegeben, dass der BF kein Viehzüchter gewesen wäre, sondern nur in seinem Geschäft Fleisch und Käse verkauft habe.

Die Angaben zum Reiseweg seien äußerst vage gewesen. Obwohl während eines Fluges vom Piloten Durchsagen gemacht werden und sich auf einem Flughafen Hinweisschilder befinden würden, sei der BF nicht in der Lage gewesen, anzugeben, in welcher türkischen Stadt er das Flugzeug verlassen bzw. bestiegen habe.

Die widersprüchlichen, vagen und unplausiblen Angaben ließen auf eine konstruierte Geschichte schließen. Es sei nicht auszuschließen, dass der BF von der Geschichte XXXX - die vom BAA nicht in Zweifel gezogen wird - gehört habe und sich den Zeitungsartikel sowie das Schreiben des Yezidischen Präsidenten besorgt habe, um seine Geschichte glaubwürdiger zu machen.Die widersprüchlichen, vagen und unplausiblen Angaben ließen auf eine konstruierte Geschichte schließen. Es sei nicht auszuschließen, dass der BF von der Geschichte römisch 40 - die vom BAA nicht in Zweifel gezogen wird - gehört habe und sich den Zeitungsartikel sowie das Schreiben des Yezidischen Präsidenten besorgt habe, um seine Geschichte glaubwürdiger zu machen.

Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Der Asylgerichtshof schließt sich der Ansicht des BAA an und vertritt, dass diese ganz wesentliche und entscheidende Punkte sind, die jedenfalls hinreichend tragfähig sind, um zur Nichtglaubhaftmachung seiner geschilderten persönlichen Erlebnisse zu gelangen. Diese Umstände weisen ganz deutlich darauf hin, dass der BF sich ein fiktives Verwandtschaftsverhältnis in diesem tatsächlichen Geschehen erdachte, wobei er sich offensichtlich hinsichtlich der Tatsachen zu wenig informiert hatte und dies auch nicht -nachdem er in den Besitz der Bescheinigungsmittel gelangte - erkannte.

Gerade der Umstand, dass es sich um Erlebnisse handelte, die der BF über längere Zeit behaupteter maßen persönlich mit ihren Verfolgern gehabt haben will, lässt darauf schließen, dass es sich hier um keine Realerlebnisse des BF handelte, welche der allgemeinen Lebenserfahrung nach besonders einprägsam sind, insbesondere wenn sie stressreiche Ereignisse darstellen, sondern um ein gedankliches Konstrukt, das der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und Missbrauch des Asylrechtes dienen soll.

Diesen entscheidenden und die Beweiswürdigung hinsichtlich der Nichtglaubhaftmachung seiner als ausreisekausal dargestellten Ereignisse allein schon hinreichend tragfähigen Argumenten wurde auch in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. z.B. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Diesen entscheidenden und die Beweiswürdigung hinsichtlich der Nichtglaubhaftmachung seiner als ausreisekausal dargestellten Ereignisse allein schon hinreichend tragfähigen Argumenten wurde auch in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche z.B. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Im gegenständlichen Verfahren ist aber für den Asylgerichtshof, insbesondere aus mehreren zusätzlichen Gründen, einleuchtend, dass die als ausreisekausal dargelegten Bedrohungen zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechen.

Obwohl das BAA bereits den Widerspruch zwischen dem Vorbringen des BF und dem Zeitungsartikel bezüglich der Verbrennung der Mutter und ihrer Kinder angeführt hat, ist hier noch mal darauf einzugehen. Der BF bringt vor, dass versucht worden sei, die Mutter und die Kinder seines ermordeten Cousins bei lebendigem Leib zu verbrennen, was jedoch nicht gelungen sei, weil ihnen andere Personen zu Hilfe gekommen seien. Als Beweis legt er einen Zeitungsartikel vor und weist an anderer Stelle darauf hin, dass darin über die Ermordung des Cousins und den Versuch die gesamte Familie umzubringen berichtet wird. Aus dem gegenständlichen Zeitungsartikel ergibt sich, dass sich die Mutter und ihre Kinder selbst mit Benzin übergossen haben und sich dabei Verbrennungen zweiten und dritten Grades zugefügt haben. Obwohl der BF den gegenständlichen Zeitungsartikel selbst als Beweis ins Verfahren eingeführt hatte, war er nicht einmal in der Lage, den Inhalt des Artikel wieder zu geben, was nicht nachvollziehbar ist, zumal es sich hier um ein einschneidendes Ereignis handelt, es sich bei der Familie um seine Verwandten und die seines Geschäftspartners handelte und auch als Beweis für seine eigene Verfolgung dienen soll. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, dass sämtliche yezidischen Einwohner des Dorfes bei der Demonstration teilnehmen, nur der BF nicht, zumal er sich am Tag der Demonstration am 7.12.2006 (AS 131) noch in seiner Heimat befunden hat. Aus dem Zeitungsartikel geht ebenfalls hervor, dass sich die Verwandten der Verbrennungsopfer auch aus anderen Dörfern im Spital versammelt hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF seine Verwandten nicht im Krankenhaus aufgesucht hat. Schon allein aus diesen Umständen ist dem BAA beizupflichten, dass es sich beim Vorbringen des BF um eine konstruierte Geschichte gehandelt hat, eine Verwandtschaft mit dem Opfer auszuschließen sei und somit die vorgebrachte Verfolgung unglaubwürdig sei.

Auch hinsichtlich des Verbleibs seiner Geburtsurkunde hat der BF widersprüchliche Angaben gemacht. Einmal sei diese möglicher Weise in Armenien verblieben (AS 93) und ein anderes Mal wäre ihm diese vom Schlepper abgenommen worden (AS 47). Dieser Widerspruch kann seitens des entscheidenden Senates nicht nachvollzogen werden, zudem kein Grund bestanden hat, dem Schlepper auch die Geburtsurkunde auszuhändigen. Vielmehr ist durch seine Aussage offensichtlich, dass der BF seine Identität zu verschleiern versucht.

Auch dass der Cousin im Spital nachdem er drei bis vier Stunden später verstorben ist noch in der Lage war dem BF sowie den anwesenden Polizisten den Vorfall zu schildern ist unplausibel, zumal aufgrund der Autopsie festgestellt wurde, "dass das Gehirn und die inneren Organe in der Blutlache lagen" (AS 137).

Bei Wahrunterstellung würde dem Vorbringen, dass seiner Frau nahe gelegt worden sei, keine Anzeige zu erstatten und sie dabei mit dem Messer verletzt worden sei, der Boden entzogen werden. Nachdem der Cousin der Polizei den Vorfall selbst geschildert hat, war es gar nicht nötig, dass er gemeinsam mit den Verwandten und dem Präsidenten der Yeziden bei der Polizei eine weitere Anzeige erstattete, bzw. die Männer seine Frau bedroht hätten um ihn von einer Anzeigeerstattung ab zu bringen.

Nicht nachvollziehbar und völlig lebensfremd ist, wenn der BF die Namen der Männer die ihn seit geraumer Zeit bedroht hätten vergessen hat, dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass er ja gegen diese angeblich Anzeige erstattet hat und aus dem vorgelegten Zeitungsartikel klar hervor geht, dass zumindest ein Täter - nämlich der Dorfvorsteher - bekannt ist.

Unplausibel ist, wenn der BF behauptete, am nächsten Vormittag den Übergriff auf seine Ehefrau (GZ E13 403.434) bei der Polizei angezeigt zu haben, die Polizei alles aufgenommen habe und den BF nach etwaigen Zeugen befragt habe, während die Ehefrau des BF eine persönliche Anzeige in Abrede gestellt hat und auch nicht wusste, ob der Vorfall angezeigt worden sei.

Unter Berücksichtigung aller Umstände gelangt der Asylgerichtshof nach diesen Erwägungen zur Erkenntnis, dass das dargelegte Vorbringen betreffend einer dem Staat zurechenbare Verfolgung zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht und damit nicht glaubhaft ist.

Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Die vom Asylgerichtshof vorgenommenen Beweiswürdigung steht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde (das Gericht) einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Trotz des Umstandes, dass dem BF durch die angefochtene Entscheidung des BAA bekannt sein musste, dass ihm mit dem unbescheinigten Vorbringen hinsichtlich seiner Identität und der Verfolgung als auch der Verwandtschaft zu XXXX die Glaubhaftmachung nicht gelungen ist, blieb es auch im Beschwerdeverfahren unbescheinigt. Dass solche Nachweise auch im Asylverfahren eine nicht unbedeutende Rolle spielen, musste ihm spätestens seit der zugestellten Ladung zur Einvernahme beim BAA bewusste sein, worin er aufgefordert wurde "für das Verfahren relevante Beweismittel, wie Zeugnisse, Fotografien usw." zur Einvernahme mitzubringen. Zudem verfügt der BF im Beschwerdeverfahren über Unterstützung durch einen Rechtsanwalt.Trotz des Umstandes, dass dem BF durch die angefochtene Entscheidung des BAA bekannt sein musste, dass ihm mit dem unbescheinigten Vorbringen hinsichtlich seiner Identität und der Verfolgung als auch der Verwandtschaft zu römisch 40 die Glaubhaftmachung nicht gelungen ist, blieb es auch im Beschwerdeverfahren unbescheinigt. Dass solche Nachweise auch im Asylverfahren eine nicht unbedeutende Rolle spielen, musste ihm spätestens seit der zugestellten Ladung zur Einvernahme beim BAA bewusste sein, worin er aufgefordert wurde "für das Verfahren relevante Beweismittel, wie Zeugnisse, Fotografien usw." zur Einvernahme mitzubringen. Zudem verfügt der BF im Beschwerdeverfahren über Unterstützung durch einen Rechtsanwalt.

Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) überhaupt keiner Bescheinigungsmittel seitens des BF bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall unter Berücksichtigung (der nicht unmittelbar anwendbaren Norm) des Art 4 Abs 5 der Richtlinie 2004/83 des Rates, worin hinsichtlich der Glaubhaftmachung Grundsätze der Staatenpraxis dargestellt werden, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Grundsätze lauten:Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) überhaupt keiner Bescheinigungsmittel seitens des BF bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall unter Berücksichtigung (der nicht unmittelbar anwendbaren Norm) des Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83 des Rates, worin hinsichtlich der Glaubhaftmachung Grundsätze der Staatenpraxis dargestellt werden, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Grundsätze lauten:

"Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Im gegenständlichen Fall sind wesentliche Teile seines Vorbringens nicht kohärent und plausibel. Es kann auf Grund der Ausführungen des Bundesasylamtes auch die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Somit hätten seine entscheidungsrelevanten Aussagen auch nach der leg.cit. eines "Nachweises" zur Glaubhaftmachung bedurft, der bis zur gegenständlichen Entscheidung jedoch nicht erbracht wurde. Auch der, seiner Beschwerde beigefügte Zeitungsartikel, der angeblich seine Fluchtgeschichte zum Inhalt hat und dessen amtswegige Übersetzung er beantragt, ist nicht geeignet seinem Vorbringen die Unglaubwürdigkeit zu nehmen, bzw. die familiäre Verbindung zu seinem verstorbenen Cousin zu bestätigen. Der nunmehr vorgelegte Zeitungsartikel entstammt nämlich derselben Zeitung wie der, der schon im Rahmen der Einvernahme am 21.08.2007 dem BAA vorgelegt wurde. Auch weisen beide Zeitungsartikel dasselbe Erscheinungsdatum, nämlich den XXXX auf. Der BF wäre also schon zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, diesen Zeitungsartikel vorzulegen, weshalb auch von einer Übersetzung Abstand genommen werden konnte. Den hier dargestellten und die Beweiswürdigung tragenden Argumenten wurde aber hiermit nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF diese Behauptungen nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, wenn sie den Tatsachen entsprechen würden. Hierfür wurde ihm in mehreren Einvernahmen ausreichend Gelegenheit geboten und es kam auch kein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens hervor, der er daran gehindert hätte dies nicht schon beim BAA vorzutragen (vgl. VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua).Im gegenständlichen Fall sind wesentliche Teile seines Vorbringens nicht kohärent und plausibel. Es kann auf Grund der Ausführungen des Bundesasylamtes auch die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Somit hätten seine entscheidungsrelevanten Aussagen auch nach der leg.cit. eines "Nachweises" zur Glaubhaftmachung bedurft, der bis zur gegenständlichen Entscheidung jedoch nicht erbracht wurde. Auch der, seiner Beschwerde beigefügte Zeitungsartikel, der angeblich seine Fluchtgeschichte zum Inhalt hat und dessen amtswegige Übersetzung er beantragt, ist nicht geeignet seinem Vorbringen die Unglaubwürdigkeit zu nehmen, bzw. die familiäre Verbindung zu seinem verstorbenen Cousin zu bestätigen. Der nunmehr vorgelegte Zeitungsartikel entstammt nämlich derselben Zeitung wie der, der schon im Rahmen der Einvernahme am 21.08.2007 dem BAA vorgelegt wurde. Auch weisen beide Zeitungsartikel dasselbe Erscheinungsdatum, nämlich den römisch 40 auf. Der BF wäre also schon zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, diesen Zeitungsartikel vorzulegen, weshalb auch von einer Übersetzung Abstand genommen werden konnte. Den hier dargestellten und die Beweiswürdigung tragenden Argumenten wurde aber hiermit nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF diese Behauptungen nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, wenn sie den Tatsachen entsprechen würden. Hierfür wurde ihm in mehreren Einvernahmen ausreichend Gelegenheit geboten und es kam auch kein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens hervor, der er daran gehindert hätte dies nicht schon beim BAA vorzutragen vergleiche VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua).

Der Asylgerichtshof gelangt daher im Ergebnis zur Ansicht, dass - ohne hier auf die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens einzugehen - eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers ursächlich dafür war, dass er diesen Sachverhalt erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte. Im gegenständlichen Fall ist es offensichtlich, dass der Antrag auf Übersetzung nur gestellt worden ist, um das Verfahren zu verlängern und nicht, dass die Widersprüche seines Vorbringens aufgeklärt werden, bzw. seine familiäre Bindung zu XXXX bestätigt werden.Der Asylgerichtshof gelangt daher im Ergebnis zur Ansicht, dass - ohne hier auf die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens einzugehen - eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers ursächlich dafür war, dass er diesen Sachverhalt erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte. Im gegenständlichen Fall ist es offensichtlich, dass der Antrag auf Übersetzung nur gestellt worden ist, um das Verfahren zu verlängern und nicht, dass die Widersprüche seines Vorbringens aufgeklärt werden, bzw. seine familiäre Bindung zu römisch 40 bestätigt werden.

Im Übrigen ist dieses neue bescheinigungslos gebliebene Vorbringen nicht derart konkret und substantiiert um den AsylGH zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren zu verpflichten (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/19/1046).Im Übrigen ist dieses neue bescheinigungslos gebliebene Vorbringen nicht derart konkret und substantiiert um den AsylGH zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren zu verpflichten vergleiche VwGH 14.12.1995, 95/19/1046).

Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass sich sein Fluchtvorbringen durch entsprechende Erhebungen in seinem Heimatstaat als richtig heraus stellen würde, ist dem entgegenzutreten, dass das BAA zu seinem Vorbringen Erhebungen getätigt hat. Dass es sich dabei um "leichte" im Sinne von "geringen" Abweichungen gehandelt hat und diese keineswegs geeignet sein können, die Richtigkeit seines Vorbringens letztendlich in Zweifel zu ziehen, kann sich der AsylGH nicht anschließen. Vielmehr vertritt der AsylGH wie auch das BAA die Ansicht, dass es sich hier um "gravierende" Abweichungen gehandelt hat. Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560). Die Unglaubwürdigkeit wurde aber nicht nur anhand der Abweichungen hinsichtlich der Ortsangaben und deren vorgebrachte Entfernung beurteilt, sondern hat sich diese auch aus den vielfältigen Widersprüchen und seinem insgesamt unplausiblen Vorbringen manifestiert. Den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, bezieht sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Der BF wurde von der Erstbehörde dreimal einvernommen. Die Erstbehörde hat durch explizite Befragung die Widersprüche und vagen Angaben des BF aufzuklären versucht. Der BF ist zu den Widersprüchen befragt worden und hat keine glaubwürdigen Argumente vorgebracht, die diese entkräften hätten können. Auch der entscheidende AsylGH kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt hat. Der AsylGH ist der Ansicht, dass das BAA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und zu Recht zum Ergebnis kam, dass sein fluchtkausales Vorbringen, nämlich insbesondere eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende dem Staat zurechenbare politische Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft ist. Dem wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeschriftsatz substantiiert entgegen getreten.

Der BF rügt durch seine rechtsfreundliche Vertretung in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass bei entsprechenden Ermittlungen die Richtigkeit seines Vorbringens und seiner Identität festgestellt werden hätte können und beantragt durch ein Ländersachverständigengutachten die Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe sowie die Abklärung seiner Identität.

Dem erstinstanzlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass der BF bereits zu Beginn der ersten Einvernahme ausdrücklich aufgefordert wurde Bemühungen zu unternehmen um Bescheinigungsmittel für sein fluchtkausales Vorbringen vorlegen zu können. Trotz des Umstandes, dass er schon im erstinstanzlichen Verfahren Unterstützung durch einen Rechtsanwalt hatte, wurden auch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Bescheinigungsmittel vorgelegt oder konkrete Beweisanbote hinsichtlich seiner Identität erstattet. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Gerade wenn es um Ereignisse geht, die in seiner persönlichen Sphäre stattgefunden haben und noch dazu, wo es sich hier um einen im Ausland stattgefundenen Sachverhalt handelt, besteht eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung des Antragstellers (VwSlg 6511 F/1990). Zudem ist es den Asylbehörden durch das Verbot des § 57 Abs. 10 AsylG untersagt personenbezogene Daten an den Herkunftsstaat zu übermitteln um etwaige Angaben einer Überprüfung zuzuführen. Eine solche Übermittlung wäre hier aber zweifelsfrei notwendig um solche "Dokumente" zu erlangen. Dieses Verbot kann auch durch seine Zustimmung nicht umgangen werden (Datenschutzkommission v. 15.5.2001, Zl. K120.713/005-DSK/2001). Abgesehen davon ist dieser Beweisantrag auch nicht als hinreichend konkretisiert anzusehen, um diesen nachkommen zu müssen. Wenn der BF keine Scheu vor Repressalien seines Heimatstaates hat - aus dem Beweisantrag könnte durchaus darauf geschlossen werden - seine personenbezogenen Daten an seinen Herkunftsstaat zu übermitteln, so hätte er sich auch selbst z.B. an die armenische Botschaft wenden oder sein familiäres Netzwerk im Heimatstaat aktivieren können, zu dem er offensichtlich auch Kontakt hat. Das BAA hat hier nach Ansicht der Berufungsbehörde, auch unter Berücksichtigung der mangelnden Mitwirkung des BF, und des im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzips der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs 2 AVG) den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt und das Ermittlungsergebnis dem BF auch im Rahmen einer Einvernahme mit Stellungnahmemöglichkeit zu Gehör gebracht, wovon er auch Gebrauch machte. Er wurde mehrmals auf seine Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren ausdrücklich aufmerksam gemacht und auch auf mögliche Folgen hingewiesen. Trotz des Umstandes, dass er anwaltlich vertreten war bzw. ist und aus der Abweisung seines Antrages durch das BAA weiß, dass dies auch ein entscheidendes Kriterium für die Nichtglaubhaftmachung seiner Fluchtgründe war, ergänzte er diesbezüglich ebenfalls im Berufungsverfahren sein Vorbringen nicht. Es ist nach den Erfahrungen der Asylbehörden davon auszugehen, dass ein tatsächlicher Flüchtling iSd GFK keine sich bietende Möglichkeit auslässt um seine Fluchgründe und die dafür maßgeblichen Umstände auf Nachfrage durch die entscheidende Behörde darzulegen (VwGH B 7. 6. 2000, 2000/01/0205), weshalb die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu bezeichnen ist.Dem erstinstanzlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass der BF bereits zu Beginn der ersten Einvernahme ausdrücklich aufgefordert wurde Bemühungen zu unternehmen um Bescheinigungsmittel für sein fluchtkausales Vorbringen vorlegen zu können. Trotz des Umstandes, dass er schon im erstinstanzlichen Verfahren Unterstützung durch einen Rechtsanwalt hatte, wurden auch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Bescheinigungsmittel vorgelegt oder konkrete Beweisanbote hinsichtlich seiner Identität erstattet. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Gerade wenn es um Ereignisse geht, die in seiner persönlichen Sphäre stattgefunden haben und noch dazu, wo es sich hier um einen im Ausland stattgefundenen Sachverhalt handelt, besteht eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung des Antragstellers (VwSlg 6511 F/1990). Zudem ist es den Asylbehörden durch das Verbot des Paragraph 57, Absatz 10, AsylG untersagt personenbezogene Daten an den Herkunftsstaat zu übermitteln um etwaige Angaben einer Überprüfung zuzuführen. Eine solche Übermittlung wäre hier aber zweifelsfrei notwendig um solche "Dokumente" zu erlangen. Dieses Verbot kann auch durch seine Zustimmung nicht umgangen werden (Datenschutzkommission v. 15.5.2001, Zl. K120.713/005-DSK/2001). Abgesehen davon ist dieser Beweisantrag auch nicht als hinreichend konkretisiert anzusehen, um diesen nachkommen zu müssen. Wenn der BF keine Scheu vor Repressalien seines Heimatstaates hat - aus dem Beweisantrag könnte durchaus darauf geschlossen werden - seine personenbezogenen Daten an seinen Herkunftsstaat zu übermitteln, so hätte er sich auch selbst z.B. an die armenische Botschaft wenden oder sein familiäres Netzwerk im Heimatstaat aktivieren können, zu dem er offensichtlich auch Kontakt hat. Das BAA hat hier nach Ansicht der Berufungsbehörde, auch unter Berücksichtigung der mangelnden Mitwirkung des BF, und des im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzips der Verfahrensökonomie (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt und das Ermittlungsergebnis dem BF auch im Rahmen einer Einvernahme mit Stellungnahmemöglichkeit zu Gehör gebracht, wovon er auch Gebrauch machte. Er wurde mehrmals auf seine Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren ausdrücklich aufmerksam gemacht und auch auf mögliche Folgen hingewiesen. Trotz des Umstandes, dass er anwaltlich vertreten war bzw. ist und aus der Abweisung seines Antrages durch das BAA weiß, dass dies auch ein entscheidendes Kriterium für die Nichtglaubhaftmachung seiner Fluchtgründe war, ergänzte er diesbezüglich ebenfalls im Berufungsverfahren sein Vorbringen nicht. Es ist nach den Erfahrungen der Asylbehörden davon auszugehen, dass ein tatsächlicher Flüchtling iSd GFK keine sich bietende Möglichkeit auslässt um seine Fluchgründe und die dafür maßgeblichen Umstände auf Nachfrage durch die entscheidende Behörde darzulegen (VwGH B 7. 6. 2000, 2000/01/0205), weshalb die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu bezeichnen ist.

Im Übrigen erachtet der Asylgerichtshof die Auseinandersetzung der Erstbehörde mit den im Asylverfahren vorgebrachten Beweisthemen als ausreichend.

Der BF rügt in seiner Beschwerde, dass die allgemeine Sicherheitslage nicht ausreichend sei um ihm ein sicheres und bedrohungsfreies Leben zu ermöglichen und beantragt deshalb ein entsprechendes Sachverständigengutachten. Das Bundesasylamt hat betreffend der maßgeblichen Lage und Rückkehrsituation nach Armenien den Sachverhalt ausreichend ermittelt und im angefochtenen Bescheid dargestellt. Diesen Feststellungen wird in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert, allenfalls unter Vorlage von Bescheinigungsmittel, entgegengetreten. Die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde nicht konkret dargelegt. Mit einem Antrag, die Behörde bzw. der Asylgerichtshof möge dessen ungeachtet noch weitere Ermittlungen tätigen (insbesondere Einholung weiterer Sachverständigen-Gutachten) kann diesen nicht substantiiert begegnet werden. (Hengstschläger - Leeb, allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 65 zu § 52 AVG) und es besteht dadurch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Daher ist die Behörde [der Asylgerichtshof] nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Der BF rügt in seiner Beschwerde, dass die allgemeine Sicherheitslage nicht ausreichend sei um ihm ein sicheres und bedrohungsfreies Leben zu ermöglichen und beantragt deshalb ein entsprechendes Sachverständigengutachten. Das Bundesasylamt hat betreffend der maßgeblichen Lage und Rückkehrsituation nach Armenien den Sachverhalt ausreichend ermittelt und im angefochtenen Bescheid dargestellt. Diesen Feststellungen wird in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert, allenfalls unter Vorlage von Bescheinigungsmittel, entgegengetreten. Die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde nicht konkret dargelegt. Mit einem Antrag, die Behörde bzw. der Asylgerichtshof möge dessen ungeachtet noch weitere Ermittlungen tätigen (insbesondere Einholung weiterer Sachverständigen-Gutachten) kann diesen nicht substantiiert begegnet werden. (Hengstschläger - Leeb, allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG) und es besteht dadurch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Daher ist die Behörde [der Asylgerichtshof] nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN).

Abgesehen davon, dass es dem BF nicht gelungen ist die dargebrachte Gefährdung glaubhaft zu machen und daher - mangels Relevanz - auch nicht mehr auf den Willen und die Fähigkeit des armenischen Staates, den BF Schutz zu gewähren, einzugehen wäre, vertritt der Asylgerichtshof bei hypothetischer Prüfung des Vorbringens unter diesem Gesichtspunkt die Ansicht, dass, sollte der BF tatsächlich verfolgt werden, im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden kann, dass die armenischen Behörden nicht willens und fähig wären, den BF vor allfälligen Übergriffen zu schützen.

Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg.cit. zu bieten.Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg.cit. zu bieten.

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl. § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl. auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,).

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg.cit. zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden.In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg.cit. zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden.

Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg.cit., dass "generell Schutz gewährleistet ist".Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg.cit., dass "generell Schutz gewährleistet ist".

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, dass das Verhalten der Verfolger bzw. befürchtete Vergeltungsakte in Armenien nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen des BAA zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Bundesasylamt zitierten Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 20.3.2007 [in diesem Punkt bezogen auf die individuelle Lage des BF dieselbe Quelle in der aktualisierten Version vom 18.6.2008 unverändert], sowie dem Bericht zur Fact Finding Mission Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007 dass in Armenien kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.

Der BF bescheinigt im Rahmen einer Einvernahme zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren. Auch in der gegen den Bescheid erstatteten Beschwerde wird derartiges nicht weiter bescheinigt. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass ihm Schutz verweigert worden wäre oder er keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte.

Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.

Im Ergebnis hat der BF im erstinstanzlichen Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, die hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätten.Im Ergebnis hat der BF im erstinstanzlichen Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, die hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätten.

Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes per se ergibt sich in weiterer Folge letztlich, dass bei dessen hypothetischer Prüfung der Behauptung des BFs dieser den Unwillen und die Unfähigkeit der armenischen Behörden, ihn gegen die vorgetragenen Verfolgungshandlungen ausreichend Schutz zu gewähren nicht ausreichend bescheinigte.

Im Übrigen unterliegt - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - diese neue Tatsache dem Neuerungsverbot gemäß (§ 40 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung). Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hätte (Z 1); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der (Un-)Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dem BF zugänglich gewesen (Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise das der BF nicht in der Lage gewesen wäre diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal er in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatte (Z 4).Im Übrigen unterliegt - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - diese neue Tatsache dem Neuerungsverbot gemäß (Paragraph 40, AsylG in der hier anzuwendenden Fassung). Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hätte (Ziffer eins,); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Ziffer 2,); ungeachtet der (Un-)Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dem BF zugänglich gewesen (Ziffer 3,); es ergaben sich auch keine Hinweise das der BF nicht in der Lage gewesen wäre diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal er in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatte (Ziffer 4,).

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua).

Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen.

Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt III.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt der Asylgerichtshof angesichts der oben dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle des Beschwerdeführers das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist.Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt römisch drei.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt der Asylgerichtshof angesichts der oben dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle des Beschwerdeführers das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist.

Der BF beantragt in der Beschwerde zum Beweis seiner Glaubwürdigkeit seine persönliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Was dabei an konkretem Sachverhalt hätte hervorkommen können, hat er nicht dargelegt. Der BF hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber schon in der Beschwerdeschrift darzulegen was seine ergänzende Einvernahme hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Diese Notwendigkeit ergibt sich auch aus dem Neuerungsverbot, wonach in der Beschwerde nur eingeschränkt neue Beweismittel und Tatsachen vorgebracht werden dürfen. Würde man diesem Antrag so stattgeben so könnte der BF mit diesem Verschweigen in der Beschwerdeschrift dieses Verbot umgehen.

Zu den Beschwerdeangaben in rechtlicher Hinsicht wird auf die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg.cit. in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg.cit. in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.) Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des AsylGH die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine glaubhafte und aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Es ist weder glaubhaft, dass er im Herkunftsstaat bislang einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war bzw. bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sein würde, noch dass dies den Grund seiner Ausreise darstellen würde. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers wie im gegenständlichen Fall grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Im Ergebnis sind hier die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben und es war die Entscheidung des Bundesasylamtes zu bestätigen.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg.cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg.cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg.cit.).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg.cit.).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z.B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Im gegenständlichen Fall wurde bereits unter II. 1. dargestellt, dass hinreichende Schutzmechanismen gegeben sind, wodurch - im Falle der Wahrunterstellung seiner vorgebrachten Gefährdung - keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr der Verwirklichung eines unter Art 3 EMRK zu subsumierenden Sachverhaltes zu erwarten wäre.Im gegenständlichen Fall wurde bereits unter römisch zwei. 1. dargestellt, dass hinreichende Schutzmechanismen gegeben sind, wodurch - im Falle der Wahrunterstellung seiner vorgebrachten Gefährdung - keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr der Verwirklichung eines unter Artikel 3, EMRK zu subsumierenden Sachverhaltes zu erwarten wäre.

Auch unter dem Gesichtpunkt des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vermag der Asylgerichtshof gegenwärtig nicht zu erkennen, warum dieser der Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat als auch der Ausweisung nach Armenien entgegen stehen sollte. Zwar liegt im gegenständlichen Akt und auch dem Beschwerdeschriftsatz eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 25.11.2008 bei, die dem Beschwerdeführer eine Nichtalkoholische Fettleber, erhöhte Leberfunktionsparameter, eine kombinierte Hyperlipidämie unter Therapie sowie depressive Reaktionen bescheinigt. Im Übrigen versucht Dr. XXXX mit seiner Schlussfolgerung - die nicht explizit bloß auf medizinische Aspekte beschränkt wurde -, die Abschiebung nach Armenien sei nicht möglich, offensichtlich das Verfahrensergebnis vorwegzunehmen. Bei der Frage, ob eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Armenien zulässig im Sinne von "rechtlich möglich" ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage und nicht um eine Tatsachenfrage. Die Beantwortung dieser Frage unterliegt daher ausnahmslos der rechtlichen Beurteilung durch den Asylgerichtshof und hat sich gegenständlich an der Eingriffsschranke des Artikels 3 EMRK und der hiezu ergangenen Judikatur des EGMR zu orientieren.Auch unter dem Gesichtpunkt des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vermag der Asylgerichtshof gegenwärtig nicht zu erkennen, warum dieser der Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat als auch der Ausweisung nach Armenien entgegen stehen sollte. Zwar liegt im gegenständlichen Akt und auch dem Beschwerdeschriftsatz eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 25.11.2008 bei, die dem Beschwerdeführer eine Nichtalkoholische Fettleber, erhöhte Leberfunktionsparameter, eine kombinierte Hyperlipidämie unter Therapie sowie depressive Reaktionen bescheinigt. Im Übrigen versucht Dr. römisch 40 mit seiner Schlussfolgerung - die nicht explizit bloß auf medizinische Aspekte beschränkt wurde -, die Abschiebung nach Armenien sei nicht möglich, offensichtlich das Verfahrensergebnis vorwegzunehmen. Bei der Frage, ob eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Armenien zulässig im Sinne von "rechtlich möglich" ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage und nicht um eine Tatsachenfrage. Die Beantwortung dieser Frage unterliegt daher ausnahmslos der rechtlichen Beurteilung durch den Asylgerichtshof und hat sich gegenständlich an der Eingriffsschranke des Artikels 3 EMRK und der hiezu ergangenen Judikatur des EGMR zu orientieren.

Weder im Rahmen des Parteiengehörs in der er sich lediglich auf die Äußerung dass es keine kostenlose medizinische Versorgung gebe und dass er sonst nichts dazu zu sagen habe beschränkte, noch in der Beschwerde wurde seitens des BF bzw. seiner anwaltlichen Vertretung die Befürchtung geäußert, dass er durch die Krankheit im Falle der Rückkehr entscheidungsrelevante Probleme erwarten würde. In der Beschwerde wurde lediglich auf die Ausführungen des Dr. XXXX verwiesen, indem dieser davon ausgeht, dass aufgrund der erhöhten Lipid- und Leberwerte die Gewährleistung einer regelmäßigen ärztliche Kontrolle und Therapie im Heimatland des BF nicht ausreichend gegeben ist. Wie bereits oa. wurde, handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage und nicht um eine Tatsachenfrage. Zudem ist sie auch mit dem Vorbringen des BF nicht in Einklang zu bringen, da dieser in seiner Einvernahme am 21.08.2007 anführte, schon in seinem Heimatland unter erhöhten Leberwerten bzw. Leberbeschwerden gelitten hat. Er hat auch dagegen Medikamente bekommen, aufgrund derer die Beschwerden weg gewesen sein sollen (AS 103). Es entspricht auch weder dem Amtswissen noch ist es notorisch noch wurde substantiiert dargetan, dass etwa die Krankheit in Armenien nicht behandelbar wäre oder er dort keinen Zugang zu notwendigen Therapien hätte (vgl. zB. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 20.03.2007 und Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007) entspricht. Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Da seitens des BF bzw. seiner Vertretung diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde und eine in Bezug auf seine Krankheit schlechte Versorgungslage, die in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK fallen könnte, weder notorisch ist, noch dem Amtswissen entspricht, war auch der Asylgerichtshof nicht verhalten dazu ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen.Weder im Rahmen des Parteiengehörs in der er sich lediglich auf die Äußerung dass es keine kostenlose medizinische Versorgung gebe und dass er sonst nichts dazu zu sagen habe beschränkte, noch in der Beschwerde wurde seitens des BF bzw. seiner anwaltlichen Vertretung die Befürchtung geäußert, dass er durch die Krankheit im Falle der Rückkehr entscheidungsrelevante Probleme erwarten würde. In der Beschwerde wurde lediglich auf die Ausführungen des Dr. römisch 40 verwiesen, indem dieser davon ausgeht, dass aufgrund der erhöhten Lipid- und Leberwerte die Gewährleistung einer regelmäßigen ärztliche Kontrolle und Therapie im Heimatland des BF nicht ausreichend gegeben ist. Wie bereits oa. wurde, handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage und nicht um eine Tatsachenfrage. Zudem ist sie auch mit dem Vorbringen des BF nicht in Einklang zu bringen, da dieser in seiner Einvernahme am 21.08.2007 anführte, schon in seinem Heimatland unter erhöhten Leberwerten bzw. Leberbeschwerden gelitten hat. Er hat auch dagegen Medikamente bekommen, aufgrund derer die Beschwerden weg gewesen sein sollen (AS 103). Es entspricht auch weder dem Amtswissen noch ist es notorisch noch wurde substantiiert dargetan, dass etwa die Krankheit in Armenien nicht behandelbar wäre oder er dort keinen Zugang zu notwendigen Therapien hätte vergleiche zB. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 20.03.2007 und Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007) entspricht. Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Da seitens des BF bzw. seiner Vertretung diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde und eine in Bezug auf seine Krankheit schlechte Versorgungslage, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen könnte, weder notorisch ist, noch dem Amtswissen entspricht, war auch der Asylgerichtshof nicht verhalten dazu ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handelt, so lassen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Art 3 EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung im Falle von psychischen Erkrankungen der Betroffenen verdeutlichen. Folgende Aspekte haben daher bei psychischen Erkrankungen wie z.B. schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung einzufließen:Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handelt, so lassen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Artikel 3, EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung im Falle von psychischen Erkrankungen der Betroffenen verdeutlichen. Folgende Aspekte haben daher bei psychischen Erkrankungen wie z.B. schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung einzufließen:

  • -Strichaufzählung
    Zunächst lässt sich ein Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat prinzipiell nicht mit dem Hinweis begründen, eine solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten.

  • -Strichaufzählung
    Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es sich um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und die Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat fehlt.

-Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

-Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zu- rückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber er- wartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

-Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

-Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (z.B. die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche.

-Auch wenn es sich um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handelt, steht diese einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht. Der Umstand, dass die Verhältnisse für den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Zielstaat ungünstiger sein mögen, als jene, die er in dem jeweiligen Aufenthaltsstaat genießen konnte, ist in Hinblick auf Art 3 EMRK nicht relevant. Selbst erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme erforderlicher medizinischer Hilfe und Medikamente sowie Therapien im Zielstaat sind unbeachtlich, wenn die betroffene Person dort über familiäre oder anderweitige Unterstützung verfügt.-Auch wenn es sich um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handelt, steht diese einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht. Der Umstand, dass die Verhältnisse für den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Zielstaat ungünstiger sein mögen, als jene, die er in dem jeweiligen Aufenthaltsstaat genießen konnte, ist in Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht relevant. Selbst erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme erforderlicher medizinischer Hilfe und Medikamente sowie Therapien im Zielstaat sind unbeachtlich, wenn die betroffene Person dort über familiäre oder anderweitige Unterstützung verfügt.

-Keinesfalls handelt es sich bei schweren psychischen Erkrankungen um von vornherein unbeachtliche Faktoren, sondern haben die Auswirkungen einer Abschiebung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in die Erwägungen miteinzufließen. Zu diesem Zweck sind der aktuelle Stand der Erkrankung einerseits und jener der medizinischen Versorgungslage sowie die persönliche Situation des Betroffenen im Zielstaat andererseits zu erheben, um eine hinreichend genaue "real-risk"-Einschätzung vornehmen zu können.

Diese zweifellos hohen Anforderungen, die der EGMR an die Abschiebeschutzrelevanz von psychischen Erkrankungen stellt, mögen angesichts dessen prinzipieller Öffnung von Art 3 EMRK für eine Verantwortung der Vertragsstaaten an einem lediglich mittelbaren Abschiebefolgeschaden zunächst verwundern. Immerhin führen diese Kautelen dazu, dass bis dato - soweit ersichtlich - noch kein BF mit der Behauptung, seine schwere psychische Erkrankung stünde einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat entgegen, durchgedrungen ist. Womöglich liegt aber gerade in der Eröffnung einer nahezu uferlosen Weite des Anwendungsbereiches von Art 3 EMRK durch die Rsp des EGMR in den 80er und 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts die Ursache für diese Restriktionen. Angesichts der vielen Beschwerden in jüngster Vergangenheit, die sich zumindest inter alia auf den schlechten psychischen Zustand des BF stützten, dürfte sich der Gerichtshof dazu veranlasst gesehen haben, sich gegen zu inflationäre Tendenzen im Zusammenhang mit der Auslegung des Schutzbereiches von Art 3 EMRK zu stemmen. Er tut dies bei genauerem Hinsehen allerdings nicht durch eine vordergründig abstrakte Einschränkung des Schutzgehaltes dieser Norm, sondern betont in verstärktem Maße den hohen Eingriffsschwellenwert, den diese fundamentale Grundrechtsverbürgung in Anbetracht ihrer Absolutheit erfordert. Vor dem Hintergrund der Vorbehaltlosigkeit der Garantien von Art 3 EMRK, wodurch den Vertragsstaaten an sich keine Berechtigung zur Schrankensetzung zukommt, versucht der Gerichtshof wohl auch die legitimen Allgemeininteressen, die an der Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes von Fremden bestehen, in seine Erwägungen zumindest implizit miteinzubeziehen. Möglicherweise sieht der EGMR diese Allgemeininteressen gerade in Fällen, in denen eine Außerlandesschaffung mit dem Hinweis auf den schlechten psychischen Zustand eines Fremden verhindert werden soll, einer besonders großen Gefährdung ausgesetzt, zumal die gesicherte Diagnostizierung solcher Krankheiten naturgemäß mit viel größeren Unschärfen verbunden ist, als dies bei physischen Erkrankungen der Fall ist, wodurch die Möglichkeit einer missbräuchlichen Instrumentalisierung solcher Erkrankung in fremden- und asylrechtlichen Verfahren potentiell höher ist (Premissl in Migralex, Abschiebeschutz bei Traumatisierung, mwN auf die Judikatur des EGMR; siehe auch VfGH B 2400/07-9).Diese zweifellos hohen Anforderungen, die der EGMR an die Abschiebeschutzrelevanz von psychischen Erkrankungen stellt, mögen angesichts dessen prinzipieller Öffnung von Artikel 3, EMRK für eine Verantwortung der Vertragsstaaten an einem lediglich mittelbaren Abschiebefolgeschaden zunächst verwundern. Immerhin führen diese Kautelen dazu, dass bis dato - soweit ersichtlich - noch kein BF mit der Behauptung, seine schwere psychische Erkrankung stünde einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat entgegen, durchgedrungen ist. Womöglich liegt aber gerade in der Eröffnung einer nahezu uferlosen Weite des Anwendungsbereiches von Artikel 3, EMRK durch die Rsp des EGMR in den 80er und 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts die Ursache für diese Restriktionen. Angesichts der vielen Beschwerden in jüngster Vergangenheit, die sich zumindest inter alia auf den schlechten psychischen Zustand des BF stützten, dürfte sich der Gerichtshof dazu veranlasst gesehen haben, sich gegen zu inflationäre Tendenzen im Zusammenhang mit der Auslegung des Schutzbereiches von Artikel 3, EMRK zu stemmen. Er tut dies bei genauerem Hinsehen allerdings nicht durch eine vordergründig abstrakte Einschränkung des Schutzgehaltes dieser Norm, sondern betont in verstärktem Maße den hohen Eingriffsschwellenwert, den diese fundamentale Grundrechtsverbürgung in Anbetracht ihrer Absolutheit erfordert. Vor dem Hintergrund der Vorbehaltlosigkeit der Garantien von Artikel 3, EMRK, wodurch den Vertragsstaaten an sich keine Berechtigung zur Schrankensetzung zukommt, versucht der Gerichtshof wohl auch die legitimen Allgemeininteressen, die an der Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes von Fremden bestehen, in seine Erwägungen zumindest implizit miteinzubeziehen. Möglicherweise sieht der EGMR diese Allgemeininteressen gerade in Fällen, in denen eine Außerlandesschaffung mit dem Hinweis auf den schlechten psychischen Zustand eines Fremden verhindert werden soll, einer besonders großen Gefährdung ausgesetzt, zumal die gesicherte Diagnostizierung solcher Krankheiten naturgemäß mit viel größeren Unschärfen verbunden ist, als dies bei physischen Erkrankungen der Fall ist, wodurch die Möglichkeit einer missbräuchlichen Instrumentalisierung solcher Erkrankung in fremden- und asylrechtlichen Verfahren potentiell höher ist (Premissl in Migralex, Abschiebeschutz bei Traumatisierung, mwN auf die Judikatur des EGMR; siehe auch VfGH B 2400/07-9).

Unter Zugrundelegung dieser Judikaturlinien auf diesen konkreten Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung von hinreichender Gravität wäre um in den Einzugsbereich von Art 3 EMRK zu gelangen. Es kam weder hervor, dass es in Österreich zu Zwangseinweisungen in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist, noch ist dem Gutachten zu entnehmen, dass es sich hier um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und keine Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bestünde. Durch diese Erkrankung sind folglich die Vorraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht erfüllt.Unter Zugrundelegung dieser Judikaturlinien auf diesen konkreten Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung von hinreichender Gravität wäre um in den Einzugsbereich von Artikel 3, EMRK zu gelangen. Es kam weder hervor, dass es in Österreich zu Zwangseinweisungen in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist, noch ist dem Gutachten zu entnehmen, dass es sich hier um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und keine Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bestünde. Durch diese Erkrankung sind folglich die Vorraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht erfüllt.

Zudem unterliegt dieses Vorbringen - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - diese neue Tatsache dem Neuerungsverbot gemäß (§ 40 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung). Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hätte (Z 1); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der (Un-)Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dem BF zugänglich gewesen (Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise das der BF nicht in der Lage gewesen wäre diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal er in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatte (Z 4).Zudem unterliegt dieses Vorbringen - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - diese neue Tatsache dem Neuerungsverbot gemäß (Paragraph 40, AsylG in der hier anzuwendenden Fassung). Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hätte (Ziffer eins,); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Ziffer 2,); ungeachtet der (Un-)Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dem BF zugänglich gewesen (Ziffer 3,); es ergaben sich auch keine Hinweise das der BF nicht in der Lage gewesen wäre diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal er in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatte (Ziffer 4,).

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua).

Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen.

Es ist auch davon auszugehen, dass den Einvernahmeprotokollen unwiderlegt die Beweiskraft des § 15 (1) AVG zukommt. Soweit Falschprotokollierungen aufgrund der behaupteten Verständigungsschwierigkeiten behauptet werden ist daher letztlich davon auszugehen, dass dieser Behauptung kein Glaube geschenkt werden kann.Es ist auch davon auszugehen, dass den Einvernahmeprotokollen unwiderlegt die Beweiskraft des Paragraph 15, (1) AVG zukommt. Soweit Falschprotokollierungen aufgrund der behaupteten Verständigungsschwierigkeiten behauptet werden ist daher letztlich davon auszugehen, dass dieser Behauptung kein Glaube geschenkt werden kann.

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage und der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass auf Grund der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vgl. z.B. VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage und der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass auf Grund der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vergleiche z.B. VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Der Beschwerdeführer ist erwachsen und verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres Netz. Der BF hatte ein eigenes Geschäft in dem er landwirtschaftliche Produkte verkaufte. Er brachte nicht vor, dass er bei einer Rückkehr auf Grund der Lebensbedingungen in eine aussichtslose Lage geraten könnte.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.erso-project.eu).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

(...)

Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Ziffer 2, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

(...)

Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg.cit. unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg.cit. unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Berufungswerber hält sich daher nach Erlassung dieses Bescheides nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (z.B. zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (z.B. zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. z.B. VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. z.B. VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).

Das BAA stellte in seiner Entscheidung fest, dass kein Familienleben in Österreich vorliegen würde. Auch in der Beschwerde wurde kein Sachverhalt dargelegt, der auf ein solches hinweisen würde. Mangels Vorliegen eines entscheidungsrelevanten Familienlebens stellt die Ausweisung keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung gem. Art 8 Abs 2 EMRK.Das BAA stellte in seiner Entscheidung fest, dass kein Familienleben in Österreich vorliegen würde. Auch in der Beschwerde wurde kein Sachverhalt dargelegt, der auf ein solches hinweisen würde. Mangels Vorliegen eines entscheidungsrelevanten Familienlebens stellt die Ausweisung keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann im Hinblick auf die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte durch diese asylrechtliche Ausweisung, mangels

Bestehen eines hinreichenden Familienlebens, kein relevanter Eingriff in dieses, durch Art 8 Abs 1 EMRK geschützte Grundrecht festgestellt werden, weshalb es auch keiner Abwägung gem. Art 8 Abs 2 EMRK bedarf.Bestehen eines hinreichenden Familienlebens, kein relevanter Eingriff in dieses, durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Grundrecht festgestellt werden, weshalb es auch keiner Abwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.

Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005 idF VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in Österreich dem Amtswissen nach bei Flugabschiebungen eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Mediziner, auf Grund erlassmäßiger Regelung, obligatorisch ist.Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in Österreich dem Amtswissen nach bei Flugabschiebungen eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Mediziner, auf Grund erlassmäßiger Regelung, obligatorisch ist.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Beweiswürdigung auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, Neuerungsverbot, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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