TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/12 B4 403051-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 403.051-1/2008/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, Zl. 08 06.254-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, Zl. 08 06.254-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG), als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 17.7.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung auf der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost am 17.7.2008 gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehöre der albanischen Volksgruppe an, sei muslimischen Glaubens und stamme aus der (in der Gemeinde XXXX gelegenen) Ortschaft XXXX. Er habe den Kosovo verlassen, da er drei bis vier Monate zuvor von vier ihm unbekannten Personen in der Nähe seines Boxklubs zusammengeschlagen worden sei. Der Grund dafür sei gewesen, dass er mit "zwei Jungs serbischer Abstammung" befreundet gewesen sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer, der dem Nationalboxkader für Amateure angehört habe, drei Monate lang wegen der erlittenen Beeinträchtigungen an keinem Boxtraining teilnehmen können. Als er nach diesem Zeitraum wieder versucht habe, in seinen Klub zu gehen und zu trainieren, habe er am ersten Tag in der Nähe des Klubs eine jener Personen gesehen, die ihn zusammengeschlagen hätten. Er sei daraufhin zur Polizei in XXXX gegangen und habe ihn angezeigt. Der Betreffende sei festgenommen worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von den Freunden des Mannes ständig beobachtet und verfolgt worden. Da dies "kein Zustand" mehr gewesen sei und der Beschwerdeführer Ruhe gewollt habe, habe er seine Heimat verlassen. Er habe Angst um sein Leben.2. Bei seiner Erstbefragung auf der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost am 17.7.2008 gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehöre der albanischen Volksgruppe an, sei muslimischen Glaubens und stamme aus der (in der Gemeinde römisch 40 gelegenen) Ortschaft römisch 40 . Er habe den Kosovo verlassen, da er drei bis vier Monate zuvor von vier ihm unbekannten Personen in der Nähe seines Boxklubs zusammengeschlagen worden sei. Der Grund dafür sei gewesen, dass er mit "zwei Jungs serbischer Abstammung" befreundet gewesen sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer, der dem Nationalboxkader für Amateure angehört habe, drei Monate lang wegen der erlittenen Beeinträchtigungen an keinem Boxtraining teilnehmen können. Als er nach diesem Zeitraum wieder versucht habe, in seinen Klub zu gehen und zu trainieren, habe er am ersten Tag in der Nähe des Klubs eine jener Personen gesehen, die ihn zusammengeschlagen hätten. Er sei daraufhin zur Polizei in römisch 40 gegangen und habe ihn angezeigt. Der Betreffende sei festgenommen worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von den Freunden des Mannes ständig beobachtet und verfolgt worden. Da dies "kein Zustand" mehr gewesen sei und der Beschwerdeführer Ruhe gewollt habe, habe er seine Heimat verlassen. Er habe Angst um sein Leben.

3. Bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.11.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise in seinem Elterhaus in XXXX gelebt und habe sich auch nicht woanders aufgehalten. Im Elternhaus habe er mit seiner Familie, d.h. mit seinem Vater, seiner Mutter und fünf Brüdern, gelebt. Zwei Brüder seien in Deutschland; auch habe er eine Schwester, die bereits verheiratet sei und nicht mehr im Elternhaus wohne. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers im Kosovo seien "normal" gewesen, die Familie habe von der familieneigenen Landwirtschaft gelebt. Sonst sei der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgegangen, von den Einkünften aus der Landwirtschaft habe er leben können. Von Beruf sei er Sportler und zwar Boxer. Seit fünf Jahren sei er Mitglied in einem Klub . Von diesem Klub sei er zu Wettkämpfen geschickt worden; er habe viele Pokale errungen. Den Kosovo habe er verlassen, weil der von den genannten vier Personen geschlagen worden sei. Zwei bis drei Monate lang habe er es nicht gewagt, in seinen Klub nach XXXX zu fahren. Er sei von den vier Personen deshalb geschlagen worden, da er sich bei Ibar-Brücke in XXXX mit zwei serbischen Freunden unterhalten habe, die XXXX und XXXX geheißen hätten. Auch sei er im Ring bedroht worden, während er geboxt habe, und zwar von der Bevölkerung. Sogar die Polizei habe einschreiten müssen. Bezüglich des Vorfalles, bei dem er von den genannten Personen geschlagen worden sei, habe er Anzeige bei der Polizei erstattet; diese arbeite aber nicht so wie hier in Österreich. Auf die Frage, warum er die Bestätigung der Polizei für die Anzeigeerstattung nicht mit nach Österreich gebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Herkunftsland illegal verlassen und es nicht gewagt, die Unterlagen mitzunehmen. Befragt, wann er das erste Mal geschlagen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm das Datum nicht mehr in Erinnerung sei; jedenfalls sei es drei Monate vor seiner Ausreise gewesen und drei Monate habe er es nicht gewagt, in den Klub zu gehen. Der Vorfall habe sich in einer Gasse in der Nähe des Busbahnhofes zugetragen, als er auf dem Weg zu einem Boxmatch gewesen sei. Es sei an einem Sonntag ungefähr gegen vier Uhr Nachmittags gewesen. Die vier Personen habe er nicht gekannt. Auf einmal sei er von ihnen von hinten geschlagen worden, er habe sich verteidigen wollen, dies sei ihm aber nicht gelungen; sie hätten ihn mit Stöcken geschlagen. Er sei fast bewusstlos geworden. Er sei dann zur Polizei gegangen und habe den Vorfall gemeldet. Die Polizei habe gesagt, dass sie den Fall untersuchen werde. Nach den Verletzungen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, im Brustbereich und im Nierenbereich geschlagen worden zu sein. Er habe aber auch andere Verletzungen wie Platzwunden im Gesicht und eine Verletzung an der Hand gehabt. Insgesamt seien es fünf oder sechs Körperverletzungen gewesen. Die Männer, die ihn angegriffen hätten, seien Albaner gewesen; er habe gehört, wie sie Albanisch gesprochen hätten. Sie hätten ihn beschimpft und gedroht, dass sie ihn umbringen würden. Der Beschwerdeführer sei dann fast bewusstlos geworden und die Männer seien weggegangen. Es habe ca. eine Stunde gedauert, bis er wieder zu sich gekommen sei, er wisse es aber nicht genau. Auf die Frage, was danach passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits erzählt, was passiert sei: Die Polizei sei zum Ort gekommen, wo er geschlagen worden sei. Diese habe ihm dann ähnliche Fragen gestellt, wie nun das Bundesasylamt; z.B. ob er die Männer gekannt habe. Danach sei er ins Krankenhaus von XXXX gefahren (weil man ihn im Krankenhaus von XXXX nicht aufgenommen hätte) und habe sich dort den ganzen Tag bis zum Abend aufgehalten. Er habe "eine Injektion bekommen und so weiter". Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht zuerst ins Krankenhaus oder zum Arzt und erst dann zur Polizei gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei näher zum Vorfallsort gewesen sei. Auf Vorhalt, er habe zuerst angegeben, dass die Polizei zu ihm gekommen sei, meinte der Beschwerdeführer, er sei zuerst zur Polizei gegangen und diese sei dann mit ihm zum Vorfallsort gefahren. Er habe nicht gesagt, dass die Polizei zu ihm gekommen sei. Danach habe er sich ein Taxi genommen und sei nach3. Bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.11.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise in seinem Elterhaus in römisch 40 gelebt und habe sich auch nicht woanders aufgehalten. Im Elternhaus habe er mit seiner Familie, d.h. mit seinem Vater, seiner Mutter und fünf Brüdern, gelebt. Zwei Brüder seien in Deutschland; auch habe er eine Schwester, die bereits verheiratet sei und nicht mehr im Elternhaus wohne. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers im Kosovo seien "normal" gewesen, die Familie habe von der familieneigenen Landwirtschaft gelebt. Sonst sei der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgegangen, von den Einkünften aus der Landwirtschaft habe er leben können. Von Beruf sei er Sportler und zwar Boxer. Seit fünf Jahren sei er Mitglied in einem Klub . Von diesem Klub sei er zu Wettkämpfen geschickt worden; er habe viele Pokale errungen. Den Kosovo habe er verlassen, weil der von den genannten vier Personen geschlagen worden sei. Zwei bis drei Monate lang habe er es nicht gewagt, in seinen Klub nach römisch 40 zu fahren. Er sei von den vier Personen deshalb geschlagen worden, da er sich bei Ibar-Brücke in römisch 40 mit zwei serbischen Freunden unterhalten habe, die römisch 40 und römisch 40 geheißen hätten. Auch sei er im Ring bedroht worden, während er geboxt habe, und zwar von der Bevölkerung. Sogar die Polizei habe einschreiten müssen. Bezüglich des Vorfalles, bei dem er von den genannten Personen geschlagen worden sei, habe er Anzeige bei der Polizei erstattet; diese arbeite aber nicht so wie hier in Österreich. Auf die Frage, warum er die Bestätigung der Polizei für die Anzeigeerstattung nicht mit nach Österreich gebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Herkunftsland illegal verlassen und es nicht gewagt, die Unterlagen mitzunehmen. Befragt, wann er das erste Mal geschlagen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm das Datum nicht mehr in Erinnerung sei; jedenfalls sei es drei Monate vor seiner Ausreise gewesen und drei Monate habe er es nicht gewagt, in den Klub zu gehen. Der Vorfall habe sich in einer Gasse in der Nähe des Busbahnhofes zugetragen, als er auf dem Weg zu einem Boxmatch gewesen sei. Es sei an einem Sonntag ungefähr gegen vier Uhr Nachmittags gewesen. Die vier Personen habe er nicht gekannt. Auf einmal sei er von ihnen von hinten geschlagen worden, er habe sich verteidigen wollen, dies sei ihm aber nicht gelungen; sie hätten ihn mit Stöcken geschlagen. Er sei fast bewusstlos geworden. Er sei dann zur Polizei gegangen und habe den Vorfall gemeldet. Die Polizei habe gesagt, dass sie den Fall untersuchen werde. Nach den Verletzungen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, im Brustbereich und im Nierenbereich geschlagen worden zu sein. Er habe aber auch andere Verletzungen wie Platzwunden im Gesicht und eine Verletzung an der Hand gehabt. Insgesamt seien es fünf oder sechs Körperverletzungen gewesen. Die Männer, die ihn angegriffen hätten, seien Albaner gewesen; er habe gehört, wie sie Albanisch gesprochen hätten. Sie hätten ihn beschimpft und gedroht, dass sie ihn umbringen würden. Der Beschwerdeführer sei dann fast bewusstlos geworden und die Männer seien weggegangen. Es habe ca. eine Stunde gedauert, bis er wieder zu sich gekommen sei, er wisse es aber nicht genau. Auf die Frage, was danach passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits erzählt, was passiert sei: Die Polizei sei zum Ort gekommen, wo er geschlagen worden sei. Diese habe ihm dann ähnliche Fragen gestellt, wie nun das Bundesasylamt; z.B. ob er die Männer gekannt habe. Danach sei er ins Krankenhaus von römisch 40 gefahren (weil man ihn im Krankenhaus von römisch 40 nicht aufgenommen hätte) und habe sich dort den ganzen Tag bis zum Abend aufgehalten. Er habe "eine Injektion bekommen und so weiter". Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht zuerst ins Krankenhaus oder zum Arzt und erst dann zur Polizei gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei näher zum Vorfallsort gewesen sei. Auf Vorhalt, er habe zuerst angegeben, dass die Polizei zu ihm gekommen sei, meinte der Beschwerdeführer, er sei zuerst zur Polizei gegangen und diese sei dann mit ihm zum Vorfallsort gefahren. Er habe nicht gesagt, dass die Polizei zu ihm gekommen sei. Danach habe er sich ein Taxi genommen und sei nach

XXXX ins Krankenhaus gefahren. Er habe dann alle zwei oder drei Tage zur Kontrolle gehen müssen. Befragt, wie er im Ring bedroht worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Zuschauer mit Flaschen geworfen hätten und der Kampf daraufhin abgebrochen hätte werden müssen. Auch sei er mit Knallkörpern beworfen worden. Der Grund dafür sei gewesen, dass er mit dem Boxer der betreffenden Stadt im Ring gekämpft habe. Als den Zuschauern klar geworden sei, dass ihr Boxer dabei gewesen sei zu verlieren, hätten sie den Beschwerdeführer bedroht. Derartige Bedrohungen im Ring seien zweimal vorgekommen. Außerhalb des Rings sei er noch eine zweites Mal bedroht worden, und zwar als er in einer Stadt gegen deren Boxer kämpfen habe müssen; er sei von der Bevölkerung dieser Stadt bzw. den Fans des Boxers bedroht worden. Sie hätten gesagt, dass sie ihn schlagen würden. Oft sei es dann gar nicht zum Kampf gekommen, da die Bedrohungen so heftig gewesen seien. Man habe versucht, ihn mit einem Messer anzugreifen. Beleidigungen habe es sowieso gegeben. Die Frage, ob diese Bedrohungen mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sportler in Verbindung stünden, bejahte dieser. Der fluchtauslösende Vorfall sei jener gewesen, bei dem er von den Personen geschlagen worden sei. Er habe Angst gehabt, dass man ihn umbringen würde. Die Frage, ob er nach diesem Vorfall sein Training wieder aufgenommen habe, verneinte er; er habe es nicht mehr gewagt. Er habe gedacht, dass sie ihm wahrscheinlich noch Schlimmeres antäten. Befragt, weshalb die Männer das tun sollten, meinte der Beschwerdeführer, dass die Männer gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer "keine Karriere mache oder sonst was"; dies sei der Grund. Deswegen seien auch die Bedrohungen ausgesprochen worden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, er sei deshalb geschlagen worden, da er mit zwei Personen serbischer Abstammung gesprochen habe bzw. mit ihnen befreundet gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass man ihn wegen "beider Sachen" geschlagen habe, d.h. weil er mit den Personen serbischer Abstammung zusammengewesen sei und "auch nur wegen der Karriere". Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die vier Männer, die ihn geschlagen hätten, nach diesem Vorfall noch einmal gesehen habe, verneinte der Beschwerdeführer; nachdem er geschlagen worden wäre, habe er es nicht mehr gewagt hinauszugehen. Befragt, was er damit meine, gab der Beschwerdeführer an, er habe es nicht mehr gewagt, "in die anderen Städte hinauszugehen". Auf Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung meinte der Beschwerdeführer, er habe Anstalten gemacht, zum Training zu gehen. Er habe nach XXXX fahren wollen und habe einige Leute gesehen, die den Leuten ähnlich gesehen hätten, die ihn geschlagen hätten. Auf Vorhalt, er habe bei seiner Erstbefragung angegeben, dass er dieselben Leute gesehen habe, die ihn geschlagen hätten, und nicht nur solche, die ihnen ähnlich gesehen hätten, antwortete der Beschwerdeführer, er habe auch zuvor nichts anderes gesagt. Befragt, ob die Polizei die Täter ausforschen habe können, antwortete der Beschwerdeführer, dass er, nachdem er die Personen gesehen hätte, die jenen ähnlich gesehen hätten, von denen er geschlagen worden sei, habe er wieder die Polizei verständigt; diese habe sich dann auf dem Weg gemacht, um die Personen zu suchen. Was daraus geworden sei, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, dass eine dieser Personen verhaftet worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er beim ersten Mal gesagt habe, dass eine dieser Personen verhaftet worden sei und auch nun das Gleiche sage. Auf weiteren Vorhalt meinte der Beschwerdeführer, er habe die Polizei verständigt und glaube, dass diese den Mann festgenommen habe, er wisse es aber nicht genau. Überdies wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo zur Kenntnis gebracht. Darin wird zu den Sicherheitsheitsbehörden im Wesentlichen festgehalten, dass das Kosovo Police Service (KPS) seine Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise ausführe und Strafanzeigen vom KPS aufgenommen und verfolgt würden; dabei könnten Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane zwar nicht ausgeschlossen werden, es bestehe aber die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK-Polizei oder an die Staatsanwaltschaft zu richten. Weiters wird festgehalten, dass im Kosovo die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel gewährleistet sei und bedürftige Personen Unterstützung in Form von Sozialhilfe erhielten, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewege und allein oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse ausreiche. Der Zusammenhalt der Familien sichere das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Unterstandslosigkeit sei im Kosovo ein äußerst selten auftauchendes Problem. Befragt, ob er zu den Sachverhaltsannahmen Stellung nehmen wolle, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Polizei ihre Aufgaben nicht so wahrnehme, wie es dort beschrieben sei. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei in Bundesbetreuung. In Österreich lebe ein Onkel mütterlicherseits, mit dem er sehr selten Kontakt habe. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Onkel in irgendeiner Art bestehe nicht. Sonst habe er keine Verwandten oder soziale Kontakte, die ihn mit Österreich verbinden würden. Im Kosovo lebten seine Eltern und seine Geschwister und überdies noch Tanten und Onkeln.römisch 40 ins Krankenhaus gefahren. Er habe dann alle zwei oder drei Tage zur Kontrolle gehen müssen. Befragt, wie er im Ring bedroht worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Zuschauer mit Flaschen geworfen hätten und der Kampf daraufhin abgebrochen hätte werden müssen. Auch sei er mit Knallkörpern beworfen worden. Der Grund dafür sei gewesen, dass er mit dem Boxer der betreffenden Stadt im Ring gekämpft habe. Als den Zuschauern klar geworden sei, dass ihr Boxer dabei gewesen sei zu verlieren, hätten sie den Beschwerdeführer bedroht. Derartige Bedrohungen im Ring seien zweimal vorgekommen. Außerhalb des Rings sei er noch eine zweites Mal bedroht worden, und zwar als er in einer Stadt gegen deren Boxer kämpfen habe müssen; er sei von der Bevölkerung dieser Stadt bzw. den Fans des Boxers bedroht worden. Sie hätten gesagt, dass sie ihn schlagen würden. Oft sei es dann gar nicht zum Kampf gekommen, da die Bedrohungen so heftig gewesen seien. Man habe versucht, ihn mit einem Messer anzugreifen. Beleidigungen habe es sowieso gegeben. Die Frage, ob diese Bedrohungen mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sportler in Verbindung stünden, bejahte dieser. Der fluchtauslösende Vorfall sei jener gewesen, bei dem er von den Personen geschlagen worden sei. Er habe Angst gehabt, dass man ihn umbringen würde. Die Frage, ob er nach diesem Vorfall sein Training wieder aufgenommen habe, verneinte er; er habe es nicht mehr gewagt. Er habe gedacht, dass sie ihm wahrscheinlich noch Schlimmeres antäten. Befragt, weshalb die Männer das tun sollten, meinte der Beschwerdeführer, dass die Männer gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer "keine Karriere mache oder sonst was"; dies sei der Grund. Deswegen seien auch die Bedrohungen ausgesprochen worden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, er sei deshalb geschlagen worden, da er mit zwei Personen serbischer Abstammung gesprochen habe bzw. mit ihnen befreundet gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass man ihn wegen "beider Sachen" geschlagen habe, d.h. weil er mit den Personen serbischer Abstammung zusammengewesen sei und "auch nur wegen der Karriere". Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die vier Männer, die ihn geschlagen hätten, nach diesem Vorfall noch einmal gesehen habe, verneinte der Beschwerdeführer; nachdem er geschlagen worden wäre, habe er es nicht mehr gewagt hinauszugehen. Befragt, was er damit meine, gab der Beschwerdeführer an, er habe es nicht mehr gewagt, "in die anderen Städte hinauszugehen". Auf Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung meinte der Beschwerdeführer, er habe Anstalten gemacht, zum Training zu gehen. Er habe nach römisch 40 fahren wollen und habe einige Leute gesehen, die den Leuten ähnlich gesehen hätten, die ihn geschlagen hätten. Auf Vorhalt, er habe bei seiner Erstbefragung angegeben, dass er dieselben Leute gesehen habe, die ihn geschlagen hätten, und nicht nur solche, die ihnen ähnlich gesehen hätten, antwortete der Beschwerdeführer, er habe auch zuvor nichts anderes gesagt. Befragt, ob die Polizei die Täter ausforschen habe können, antwortete der Beschwerdeführer, dass er, nachdem er die Personen gesehen hätte, die jenen ähnlich gesehen hätten, von denen er geschlagen worden sei, habe er wieder die Polizei verständigt; diese habe sich dann auf dem Weg gemacht, um die Personen zu suchen. Was daraus geworden sei, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, dass eine dieser Personen verhaftet worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er beim ersten Mal gesagt habe, dass eine dieser Personen verhaftet worden sei und auch nun das Gleiche sage. Auf weiteren Vorhalt meinte der Beschwerdeführer, er habe die Polizei verständigt und glaube, dass diese den Mann festgenommen habe, er wisse es aber nicht genau. Überdies wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo zur Kenntnis gebracht. Darin wird zu den Sicherheitsheitsbehörden im Wesentlichen festgehalten, dass das Kosovo Police Service (KPS) seine Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise ausführe und Strafanzeigen vom KPS aufgenommen und verfolgt würden; dabei könnten Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane zwar nicht ausgeschlossen werden, es bestehe aber die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK-Polizei oder an die Staatsanwaltschaft zu richten. Weiters wird festgehalten, dass im Kosovo die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel gewährleistet sei und bedürftige Personen Unterstützung in Form von Sozialhilfe erhielten, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewege und allein oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse ausreiche. Der Zusammenhalt der Familien sichere das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Unterstandslosigkeit sei im Kosovo ein äußerst selten auftauchendes Problem. Befragt, ob er zu den Sachverhaltsannahmen Stellung nehmen wolle, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Polizei ihre Aufgaben nicht so wahrnehme, wie es dort beschrieben sei. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei in Bundesbetreuung. In Österreich lebe ein Onkel mütterlicherseits, mit dem er sehr selten Kontakt habe. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Onkel in irgendeiner Art bestehe nicht. Sonst habe er keine Verwandten oder soziale Kontakte, die ihn mit Österreich verbinden würden. Im Kosovo lebten seine Eltern und seine Geschwister und überdies noch Tanten und Onkeln.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt III.). In der Begründung traf das Bundesasylamt nach Wiedergabe des Verfahrensganges zunächst umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo, die den unter Punkt 3. dargelegten Sachverhaltannahmen entsprechen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtet das Bundesasylamt für unglaubwürdig: Es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer zwar das Datum seiner Ausreise aus dem Kosovo, nicht aber jenes des Vorfalls, bei dem man ihn geschlagen habe, erinnerlich sei. Überdies habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Frage, ob er nach dem Vorfall zur Polizei gegangen sei oder diese zum Vorfallsort gekommen sei, gemacht. Weiters sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer zuerst zur Polizei gegangen sei und nicht zuerst ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe, obwohl er nach seinen Angaben derart verletzt gewesen sei, dass er eine Stunde gebraucht habe, um auf die Beine zu kommen. Überdies habe der Beschwerdeführer ursprünglich angegeben, dass der Grund dafür, dass man ihn geschlagen habe, gewesen sei, dass er sich mit zwei serbischen Freunden unterhalten habe; im späteren Verlauf seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er hingegen vorgebracht, es sei deshalb zum Übergriff gekommen, da man gewollte habe, dass er keine Karriere machen solle. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von Zuschauern mit Flaschen und Knallkörpern beworfen worden, sei insofern nicht plausibel, als die gegnerischen Fans wohl kaum riskiert hätten, von ihnen angefeuerte Person zu verletzen. Auch habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Frage, ob er die vier bekannten Männer, die ihn geschlagen hätten, nach dem Übergriff noch mal gesehen habe, verneint, während er bei seiner Erstbefragung auf der Polizeiinspektion Traiskirchen angeführt habe, dass er sie am ersten Tag, an dem er sein Training habe wieder aufnehmen wollen, gesehen habe; das auf Vorhalt dieses Widerspruches erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Personen gesehen, die jenen, die ihn geschlagen hätten, ähnlich gesehen hätten, sei nicht geeignet, den aufgezeigten Widerspruch aufzuklären und stehe im Übrigen auch nicht mit seinem Vorbringen in Einklang, er habe nach dem Vorfall nicht mehr gewagt, sich in andere Städte zu begeben. In der rechtlichen Beurteilung wies das Bundesasylamt überdies daraufhin, dass die kosovarischen Behörden in der Lage und willens seien, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Weiters sei die allgemeine Lage im Kosovo nicht dergestalt, dass sich aus dieser allein ein Abschiebungshindernis iSd § 8 AsylG ergebe. Auch habe der Beschwerdeführer im Kosovo "die Dinge des täglichen Lebens" aus den Einkünften der familieneigenen Landwirtschaft bestreiten können und gemeinsam mit seiner Familie in seinem Elternhaus gelebt. Die Ausweisungsentscheidung begründet das Bundesasylamt damit, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK nicht verletzte.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung traf das Bundesasylamt nach Wiedergabe des Verfahrensganges zunächst umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo, die den unter Punkt 3. dargelegten Sachverhaltannahmen entsprechen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtet das Bundesasylamt für unglaubwürdig: Es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer zwar das Datum seiner Ausreise aus dem Kosovo, nicht aber jenes des Vorfalls, bei dem man ihn geschlagen habe, erinnerlich sei. Überdies habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Frage, ob er nach dem Vorfall zur Polizei gegangen sei oder diese zum Vorfallsort gekommen sei, gemacht. Weiters sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer zuerst zur Polizei gegangen sei und nicht zuerst ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe, obwohl er nach seinen Angaben derart verletzt gewesen sei, dass er eine Stunde gebraucht habe, um auf die Beine zu kommen. Überdies habe der Beschwerdeführer ursprünglich angegeben, dass der Grund dafür, dass man ihn geschlagen habe, gewesen sei, dass er sich mit zwei serbischen Freunden unterhalten habe; im späteren Verlauf seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er hingegen vorgebracht, es sei deshalb zum Übergriff gekommen, da man gewollte habe, dass er keine Karriere machen solle. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von Zuschauern mit Flaschen und Knallkörpern beworfen worden, sei insofern nicht plausibel, als die gegnerischen Fans wohl kaum riskiert hätten, von ihnen angefeuerte Person zu verletzen. Auch habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Frage, ob er die vier bekannten Männer, die ihn geschlagen hätten, nach dem Übergriff noch mal gesehen habe, verneint, während er bei seiner Erstbefragung auf der Polizeiinspektion Traiskirchen angeführt habe, dass er sie am ersten Tag, an dem er sein Training habe wieder aufnehmen wollen, gesehen habe; das auf Vorhalt dieses Widerspruches erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Personen gesehen, die jenen, die ihn geschlagen hätten, ähnlich gesehen hätten, sei nicht geeignet, den aufgezeigten Widerspruch aufzuklären und stehe im Übrigen auch nicht mit seinem Vorbringen in Einklang, er habe nach dem Vorfall nicht mehr gewagt, sich in andere Städte zu begeben. In der rechtlichen Beurteilung wies das Bundesasylamt überdies daraufhin, dass die kosovarischen Behörden in der Lage und willens seien, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Weiters sei die allgemeine Lage im Kosovo nicht dergestalt, dass sich aus dieser allein ein Abschiebungshindernis iSd Paragraph 8, AsylG ergebe. Auch habe der Beschwerdeführer im Kosovo "die Dinge des täglichen Lebens" aus den Einkünften der familieneigenen Landwirtschaft bestreiten können und gemeinsam mit seiner Familie in seinem Elternhaus gelebt. Die Ausweisungsentscheidung begründet das Bundesasylamt damit, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers Artikel 8, EMRK nicht verletzte.

5. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes ausführt: Entgegen der Behauptung des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen die gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ausführlich, nachvollziehbar und konkret berichtet. Weiters könnten die Behörden seines Heimatlandes ihm keinen Schutz vor den ihm drohenden Übergriffen bieten. Die Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 und die damit verbundenen Schwierigkeiten für den neuen Staat hätten die instabile Situation des Kosovo nicht verbessert. Der Beschwerdeführer habe sich an die Polizei gewandt; diese habe ihm jedoch nicht helfen können. Zu seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet wird vorgebracht, dass Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen sei, bis zum rechtskräftigen Abschluss desselben zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Überdies stehe "Art. 3 EMRK" einer Ausweisung entgegen.5. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes ausführt: Entgegen der Behauptung des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen die gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ausführlich, nachvollziehbar und konkret berichtet. Weiters könnten die Behörden seines Heimatlandes ihm keinen Schutz vor den ihm drohenden Übergriffen bieten. Die Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 und die damit verbundenen Schwierigkeiten für den neuen Staat hätten die instabile Situation des Kosovo nicht verbessert. Der Beschwerdeführer habe sich an die Polizei gewandt; diese habe ihm jedoch nicht helfen können. Zu seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet wird vorgebracht, dass Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen sei, bis zum rechtskräftigen Abschluss desselben zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Überdies stehe ""Art". 3 EMRK" einer Ausweisung entgegen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Die vorgenommene Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sofern sich die Beschwerde gegen die Beurteilung des Fluchtvorbringens als tatsachenwidrig wendet, tritt sie keinem einzigen der vom Bundesasylamt ins Treffen geführten (nach Ansicht des Asylgerichtshofes zutreffenden) Argumenten konkret entgegen. Auch kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerde (welche die Behauptung, die kosovarischen Behörden könnten dem Beschwerdeführer keinen Schutz vor den ihm drohenden Übergriffen bieten, nicht mit Herkunftsländerinformationsmaterial belegt) die (auf Berichten anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basierenden) Feststellungen des Bundesasylamtes in substantiierter Weise rügen würde (vgl. zur Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden überdies den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.7.2008, demzufolge für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar ist, UNMIK/KPS willens und auch in der Lage sind, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und diese einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicherstellen, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9.1.2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten).Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Die vorgenommene Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sofern sich die Beschwerde gegen die Beurteilung des Fluchtvorbringens als tatsachenwidrig wendet, tritt sie keinem einzigen der vom Bundesasylamt ins Treffen geführten (nach Ansicht des Asylgerichtshofes zutreffenden) Argumenten konkret entgegen. Auch kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerde (welche die Behauptung, die kosovarischen Behörden könnten dem Beschwerdeführer keinen Schutz vor den ihm drohenden Übergriffen bieten, nicht mit Herkunftsländerinformationsmaterial belegt) die (auf Berichten anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basierenden) Feststellungen des Bundesasylamtes in substantiierter Weise rügen würde vergleiche zur Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden überdies den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.7.2008, demzufolge für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar ist, UNMIK/KPS willens und auch in der Lage sind, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und diese einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicherstellen, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9.1.2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten).

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).

2.3.2. Zum einen hat sich das Fluchtvorbringen (wie oben gezeigt) als tatsachenwidrig erwiesen. Zum anderen muss (wie bereits das Bundesasylamt in zutreffender Weise angenommen hat) davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht). Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsortes offensichtlich aussichtslos und dem Beschwerdeführer ein derartiger Versuch daher nicht zuzumuten wäre (vgl. etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Abgesehen davon könnte sich der Beschwerdeführer den von ihm dargelegten Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Pristina oder Prizren, begibt (vgl. dazu etwa den im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29.11.2007, 14, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovos jederzeit möglich ist): Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer von den von ihm genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet des Kosovos Gefahr drohen würde, noch dass dem XXXX geborenen, gesunden Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte er (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen (vgl. dazu den bereits zitierten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes, 17) sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die Auskunft des Spezialattaché im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12.11.2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").2.3.2. Zum einen hat sich das Fluchtvorbringen (wie oben gezeigt) als tatsachenwidrig erwiesen. Zum anderen muss (wie bereits das Bundesasylamt in zutreffender Weise angenommen hat) davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer hinreichend Schutz zu gewähren vergleiche dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht). Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsortes offensichtlich aussichtslos und dem Beschwerdeführer ein derartiger Versuch daher nicht zuzumuten wäre vergleiche etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Abgesehen davon könnte sich der Beschwerdeführer den von ihm dargelegten Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Pristina oder Prizren, begibt vergleiche dazu etwa den im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29.11.2007, 14, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovos jederzeit möglich ist): Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer von den von ihm genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet des Kosovos Gefahr drohen würde, noch dass dem römisch 40 geborenen, gesunden Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte er (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen vergleiche dazu den bereits zitierten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes, 17) sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu die Auskunft des Spezialattaché im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12.11.2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").

2.4.1.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.4.1.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003;Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003;

entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;

sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 iZm Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Angesichts des oben unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer (der überdies über im Kosovo lebende Familienangehörige, und zwar zumindest über seine Eltern und Geschwister und somit über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt) nach einer Rückkehr in den Kosovo in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre; im Übrigen hat er Derartiges auch nicht behauptet.2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Angesichts des oben unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer (der überdies über im Kosovo lebende Familienangehörige, und zwar zumindest über seine Eltern und Geschwister und somit über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt) nach einer Rückkehr in den Kosovo in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre; im Übrigen hat er Derartiges auch nicht behauptet.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

2.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. In seinem Heimatort leben zumindest seine Eltern und auch Geschwister. In Österreich hält sich bloß ein Onkel des Beschwerdeführers auf; ein besonderes Naheverhältnis zu diesem wurde (auch in der Beschwerde) nicht vorgebracht.2.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. In seinem Heimatort leben zumindest seine Eltern und auch Geschwister. In Österreich hält sich bloß ein Onkel des Beschwerdeführers auf; ein besonderes Naheverhältnis zu diesem wurde (auch in der Beschwerde) nicht vorgebracht.

2.5.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privatleben, ist Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit 17.7.2008 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass dessen Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.2.5.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privatleben, ist Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit 17.7.2008 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass dessen Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

2.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).2.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

2.5.2.4. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde.2.5.2.4. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde.

2.3.2.5. Weiters kann weder gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.3.2.5. Weiters kann weder gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Zumutbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten