Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S10 319574-3/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau M. alias M. alias M.L. alias L., Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2009, Zahl: 09 00.266-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) ist am 22.07.2008 (zum zweiten Mal) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 23.07.2008 gab sie im Wesentlichen Folgendes an:1.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) ist am 22.07.2008 (zum zweiten Mal) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 23.07.2008 gab sie im Wesentlichen Folgendes an:
Sie sei Staatsbürgerin der Russischen Föderation, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und habe am 21.02.2008 ihr Heimatland von Grosny aus illegal mit dem Zug über Moskau nach Brest (Weißrussland) verlassen. Danach sei sie mit dem Zug nach Terespol (Polen) und anschließend mit einem Taxi nach Österreich weitergereist. Am 16.06.2008 sei die BF nach Polen abgeschoben worden. Am 21.07.2008 sei sie dann wieder mit einem Reisebus von Warschau nach Österreich gefahren.
Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie nur bei ihrer Tochter in X3 leben möchte. Die weiteren Fluchtgründe seien ident mit jenen, die sie bereits in ihrem ersten Asylantrag angegeben habe. In ihrer Heimat sei es sehr schwierig zu überleben. Es herrsche dort noch immer Krieg. Sie sei alt und könne nicht alleine in Polen bleiben. Sie sei nur wegen ihrer Tochter nach Österreich zurückgekehrt. Sie habe in Warschau auf der Straße gelebt. In Russland sei sie alleine und habe niemanden, der sie pflege. Sie sei alt und krank. Am 00.00.2008 habe sie außerdem einen Termin für eine Augenoperation im Landeskrankenhaus X1.
1.1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 24.02.2008 in Polen einen Asylantrag und am 03.03.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dieser war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2008, Zahl: 08 02.183-EAST West, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden und war ausgesprochen worden, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), Polen zuständig sei. Gleichzeitig war die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen worden und war gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Die gegen die Entscheidung eingebrachte Berufung war mittels Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.06.2008, Zahl: 319.574-1/4E-XIX/61/08, als unbegründet abgewiesen worden. Diese Entscheidung war mit 25.06.2008 in Rechtskraft erwachsen. Am 16.06.2008 war die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen überstellt worden.1.1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 24.02.2008 in Polen einen Asylantrag und am 03.03.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dieser war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2008, Zahl: 08 02.183-EAST West, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden und war ausgesprochen worden, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), Polen zuständig sei. Gleichzeitig war die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen worden und war gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Die gegen die Entscheidung eingebrachte Berufung war mittels Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.06.2008, Zahl: 319.574-1/4E-XIX/61/08, als unbegründet abgewiesen worden. Diese Entscheidung war mit 25.06.2008 in Rechtskraft erwachsen. Am 16.06.2008 war die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen überstellt worden.
1.1.3. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtigte, wurde der BF mit Schriftstück vom 24.07.2008, von der BF am 25.07.2008 übernommen, mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tagesfrist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen für ihr Verfahren nicht mehr gelte. Es wurde der BF eine Aktenabschrift ausgehändigt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, in der die Rechtsberatung erfolgte. Überdies wurden dem Rechtsberater die relevanten Aktenbestandteile zugänglich gemacht.1.1.3. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtigte, wurde der BF mit Schriftstück vom 24.07.2008, von der BF am 25.07.2008 übernommen, mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tagesfrist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen für ihr Verfahren nicht mehr gelte. Es wurde der BF eine Aktenabschrift ausgehändigt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, in der die Rechtsberatung erfolgte. Überdies wurden dem Rechtsberater die relevanten Aktenbestandteile zugänglich gemacht.
1.1.4. Am 24.07.2008 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO an Polen gerichtet. Mit Erklärung vom 25.07.2008 (bei der Erstbehörde eingelangt am 28.07.2008) erklärte sich Polen ausdrücklich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO für zuständig.1.1.4. Am 24.07.2008 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO an Polen gerichtet. Mit Erklärung vom 25.07.2008 (bei der Erstbehörde eingelangt am 28.07.2008) erklärte sich Polen ausdrücklich gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO für zuständig.
1.1.5. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.07.2008 zur Wahrung des Parteiengehörs gab die BF im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetsch für die russische Sprache im Wesentlichen Folgendes an:
Sie legte diverse Medikamente vor und teilte mit, dass sie einen Operationstermin wegen ihrer Augen in Österreich habe. Weiters habe sie eine Magenkrankheit, Probleme mit dem Darm und öfters Kopfschmerzen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, dass sich diese seit ihrem ersten Verfahren (AIS-Zahl: 08 02.183) nicht geändert hätten. Sie sei nach Österreich gekommen, da hier ihre Augenkrankheit behandelt werden könne. Auch ihr sonstiger Gesundheitszustand könne sich hier verbessern. Außerdem herrsche in ihrer Heimat noch immer Krieg und sie möchte in Österreich bei ihrer Tochter leben. In ihrem Heimatstaat habe die BF ihren Lebensunterhalt mittels einer Landwirtschaft und ihrer Rente bestritten. Von ihrer in Österreich aufhältigen Tochter sei sie nicht unterstützt worden. Weiters gab die BF an, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Polen sehr große Angst um sich und ihre Gesundheit gehabt hätte. Sie sei bereits 64 Jahre alt und brauche die Hilfe ihrer Kinder. Nach in Österreich aufhältigen Eltern oder Kindern befragt, nannte die BF ihre Tochter P.T.. Diese habe vor ca. 15 Jahren geheiratet und sei dann von zu Hause ausgezogen. Seit Mai 2003 befinde sie sich in Österreich. Seit ihrer Ausreise habe die Tochter sie nicht mehr unterstützt. Die BF habe erst wieder erfahren, wo sich ihrer Tochter aufhalte, als diese einen positiven Bescheid bekommen habe. Zur beabsichtigten Überstellung nach Polen teilte die BF mit, sie wolle nicht nach Polen. Polen sei für sie ein fremdes Land und sie habe dort keine Unterstützung. Außerdem müsse die BF am Auge operiert werden. In Polen habe sie auf der Straße übernachten und um Geld betteln müssen. Gefragt, warum sie sich nicht an die polnischen Behörden gewandt habe, um eine Grundversorgung zu erhalten, antwortete die BF, dass sie nicht gewusst habe, wohin sie sich wenden solle. Sie habe zwar die Polizei gesucht, habe diese aber nicht gefunden.
1.1.6. Am 03.10.2008 langte bei der Erstbehörde der Operationsbericht des Landeskrankenhauses X1 ein, aus dem hervorging, dass die Augenoperation der BF am 00.00.2008 durchgeführt worden ist.
1.1.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.10.2008, Zahl: 08 06.422-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.1.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.10.2008, Zahl: 08 06.422-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben der BF und zur Lage im Mitgliedstaat Polen, insbesondere zum Asylverfahren und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Polen.
Beweiswürdigend wurde betreffend die vorgebrachten Krankheiten und die medizinische Versorgung in Polen im Wesentlichen festgestellt, dass auf Grund der bescheidgegenständlichen unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen davon ausgegangen werden könne, dass in Polen grundsätzlich alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar seien.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.1.8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.10.2008 (eingelangt bei der Erstbehörde am 21.10.2008) Beschwerde erhoben und beantragt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde Folge gegeben wird, und die BF zum Asylverfahren zuzulassen sowie die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
In der Begründung dazu wurde angegeben, dass die BF in Polen nicht als Asylwerberin behandelt worden sei. Ihr sei keine Unterkunft zugewiesen worden und sie habe zwei Tage auf der Straße verbringen müssen.
Weiters sei die BF auf Grund ihres Alters und ihrer Augenerkrankung besonders auf die Hilfe ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen angewiesen. Durch die Erstbehörde hätte bei grundrechtskonformer Auslegung der Dublin II-VO die humanitäre Klausel nach Art. 15 zu Anwendung gelangen müssen.Weiters sei die BF auf Grund ihres Alters und ihrer Augenerkrankung besonders auf die Hilfe ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen angewiesen. Durch die Erstbehörde hätte bei grundrechtskonformer Auslegung der Dublin II-VO die humanitäre Klausel nach Artikel 15, zu Anwendung gelangen müssen.
Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 22.10.2008 beim nunmehr zuständigen Asylgerichtshof (eingerichtet mit 01.07.2008) ein.
1.1.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2008, GZ: S10 319.574-2/2008/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. In der Entscheidungsbegründung wurde festgestellt, dass die Erstbehörde sowohl den Sachverhalt richtig festgestellt hätte, als auch die rechtliche Beurteilung richtig erfolgt wäre. Nach den Normen der Dublin II-VO war der Antrag gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c als unzulässig zurückzuweisen und fanden sich auch keine Gründe gemäß Art. 3 oder 8 EMRK - sowohl im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage in Polen als auch im Hinblick auf die in Österreich lebende Tochter der BF, zu der seitens der BF weder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis noch eine besondere familienähnliche Nahebeziehung belegt worden wäre - , die Österreich zur Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichtet hätten.1.1.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2008, GZ: S10 319.574-2/2008/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. In der Entscheidungsbegründung wurde festgestellt, dass die Erstbehörde sowohl den Sachverhalt richtig festgestellt hätte, als auch die rechtliche Beurteilung richtig erfolgt wäre. Nach den Normen der Dublin II-VO war der Antrag gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, als unzulässig zurückzuweisen und fanden sich auch keine Gründe gemäß Artikel 3, oder 8 EMRK - sowohl im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage in Polen als auch im Hinblick auf die in Österreich lebende Tochter der BF, zu der seitens der BF weder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis noch eine besondere familienähnliche Nahebeziehung belegt worden wäre - , die Österreich zur Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO verpflichtet hätten.
Auf die Anwendung der in der Beschwerde monierten Humanitären Klausel gemäß Art. 15 Dublin II-VO bestünde weder ein Rechtsanspruch, noch lägen im gegenständlichen Fall aus den genannten Gründen die Voraussetzungen für deren Anwendung vor.Auf die Anwendung der in der Beschwerde monierten Humanitären Klausel gemäß Artikel 15, Dublin II-VO bestünde weder ein Rechtsanspruch, noch lägen im gegenständlichen Fall aus den genannten Gründen die Voraussetzungen für deren Anwendung vor.
1.1.10. Der gebuchte Flug zur Abschiebung der BF in Vollziehung der vollstreckbaren Ausweisungsentscheidung musste am 12.11.2008 storniert werden, da die BF nicht festgenommen werden konnte, da sie sich aus ihrer Unterkunft unbekannt wohin entfernt hatte.
1.1.11. Mit Schreiben vom 26.11.2008, eingelangt beim Bundesaslyamt am 27.11.2008, teilte die BF mit, dass sie einen neuerlichen Asylantrag stellen möchte, da sie sich momentan in einer neuro-psychiatrischen Abteilung im Krankenhaus X1 befinde.
1.1.12. Am 16.12.2008 wurde die BF - laut einem Durchführungsbericht der Bezirkshauptmannschaft X1 vom selben Tag in Vollstreckung der rechtskräftigen Ausweisung des BAA, EAST-West, - am Luftweg nach Polen überstellt.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Am 08.01.2009 stellte die BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
1.2.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau - EAST West am 09.01.2009 gab sie im Wesentlichen Folgendes an:
Bezüglich ihrer Reiserouten aus den ersten Verfahren und ihrer Fluchtgründe verweise sie auf die von ihr in den Vorverfahren getätigten Angaben. Sie sei am 07.01.2009 mit einem PKW illegal aus Polen ausgereist, den Reisepass habe sie beim ersten Mal in Polen der Polizei gegeben. In Polen habe sie keine Verwandten und Bekannten. Hier in Österreich habe sie ihre Tochter und wolle bei ihr bleiben. Sie sei sehr krank und wolle auch deshalb bei ihrer Tochter bleiben.
Zur Frage nach dem Fluchtgrund gab die BF an: "Ich war mit der Schwiegermutter meiner Tochter zusammen. Ich habe mich um sie gekümmert, weil sie krank war. Anfang 2008 wollte sie zu ihrem Sohn namens M.I. nach X3 und so bin ich mit ihr gefahren."
Bezüglich ihrer Person gab sie an, sie sei psychisch krank, sie habe sehr viele Gedanken im Kopf und brauche dringend psychologische Hilfe. Sie habe Angst vor der Abschiebung. Sie sei aber in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Vom Psychologen habe sie Tabletten bekommen, die seien bei ihrer Tochter in X3. Sie könne sich selbst nicht kontrollieren. Sie wisse, dass sie sterben müsse, deshalb sei ihr alles egal. Sie habe immer schlechte Gedanken im Kopf. Am 09. oder 10.11.2008 habe sie schon einmal viele Tabletten geschluckt, um sich umzubringen. Ihre Tochter hätte sie dann zum Psychologen gebracht.
1.2.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 24.02.2008 (Lublin) und am 18.12.2008 (Warschau) in Polen einen Asylantrag und am 03.03.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtigte, wurde der BF mit Schriftstück vom 12.01.2009, von der BF am 13.01.2009 übernommen, mitgeteilt, dass seit 12.01.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tagesfrist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen für ihr Verfahren nicht mehr gelte.1.2.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 24.02.2008 (Lublin) und am 18.12.2008 (Warschau) in Polen einen Asylantrag und am 03.03.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtigte, wurde der BF mit Schriftstück vom 12.01.2009, von der BF am 13.01.2009 übernommen, mitgeteilt, dass seit 12.01.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tagesfrist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen für ihr Verfahren nicht mehr gelte.
Mit Erklärung vom 14.01.2009 erklärte sich Polen ausdrücklich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.Mit Erklärung vom 14.01.2009 erklärte sich Polen ausdrücklich gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.
1.2.4. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.02.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs gab die BF, im Beisein eines Dolmetsch für die russische Sprache und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung, im Wesentlichen Folgendes an:
Sie bestätige ihre bisher gemachten Angaben und wolle nur hier bei ihrer Tochter leben. Im Herkunftsstaat habe sie eine staatliche Pension erhalten und von dieser gelebt. Die letzte Zeit hätte sie gemeinsam mit der Schwiegermutter ihrer Tochter im Herkunftsstaat gelebt, die hätte ebenfalls eine Pension und eine Kuh gehabt. Eine Pension hätten sie auf die Seite gelegt und die andere Pension hätten sie gespart. Von ihrer Tochter lebe sie getrennt seit deren Heirat vor 15 Jahren, 2003 sei sie nach Österreich ausgereist. Polen hätte sie verlassen, weil sie es nicht hätte aushalten können. Sie sei in einem Krankenhaus gewesen, sei jedoch entlassen worden, die Bedingungen wären schlecht für sie gewesen. Sie sei nicht in medizinischer Behandlung gewesen und hätte auch keinerlei Anzeigen über irgendwelche Vorfälle in Polen an jemanden gemacht.
Im Zuge dieser Einvernahme legte die BF folgende Unterlagen vor:
Vorläufiger Bericht des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses X1 vom 00.00.2008, wonach die BF in der Zeit vom 00.00.2008 bis 00.00.2008 dort in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie in stationärer Behandlung gewesen ist.
Auszug aus der Diagnose: "Schwere depressive Episode mit SMÄ F32.2, Zustand nach Strangulationsversuch stationär 00.00.2008, Komplizierte Nierenzyste re., ..."
(die bejahende Antwort auf die Frage in dieser Einvernahme, ob sie diesen Befund bereits in ihrem zweiten Asylverfahren vorgelegt habe, stimmt im übrigen nicht mit der Aktenlage überein)
Beschluss des Bezirksgerichtes X1 vom 00.00.2008, wonach die weitere Unterbringung der BF in einer Anstalt nach § 3 UnterbringungsgesetzBeschluss des Bezirksgerichtes X1 vom 00.00.2008, wonach die weitere Unterbringung der BF in einer Anstalt nach Paragraph 3, Unterbringungsgesetz
1.2.5. Mit Telefax vom 00.00.2009 übermittelte die Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, Therapiezentrum OASIS, eine Bestätigung der Klinischen und Gesundheitspsychologin Mag. S. A. vom 00.00.2008 (richtig wohl: 00.00.2009), derzufolge sich die BF aufgrund der ungewissen Aufenthaltssituation in einem sehr kritischen psychischen Zustand befinde. Erschwerend komme hinzu, dass die BF aufgrund ihrer derzeitigen Nichtversicherung keine psychopharmakologische Behandlung erhalte, was zusätzlich destabilisierend wirke, da sie die Medikamente in der Vergangenheit als sehr hilfreich erlebt hätte.
1.2.6. Am 00.00.2009 wurde die BF laut einer Bestätigung des Landes-Nervenklinik X2, Stationsärztin Dr. B., vom 00.00.2009, dort in stationäre Behandlung aufgenommen. Es bestehe eine rezidivierend depressive Störung, wobei derzeit eine schwere Episode vorliege. Es bestehe nach wie vor ein ausgeprägt depressives Zustandsbild, vor allem im Zusammenhang mit der schwierigen Lebenssituation. Zwischenzeitlich sei eine leichte Besserung eingetreten und die BF von Suizidgedanken distanziert, allerdings bestünde nach wie vor eine ausgeprägte Depression. Eine weitere längerfristige Behandlung sei erforderlich. Eine Abschiebung der BF würde zu einer Destabilisierung und neuerlichem Auftreten von Suizidalität führen.
1.2.7. Das Bundesasylamt hat mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 22.02.2009, Zahl: 09 00.266-EAST WEST, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.2.7. Das Bundesasylamt hat mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 22.02.2009, Zahl: 09 00.266-EAST WEST, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben der BF und zur Lage im Mitgliedstaat Polen, insbesondere zum Asylverfahren und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Polen.
Beweiswürdigend wurde betreffend die vorgebrachten Krankheiten und die medizinische Versorgung in Polen im Wesentlichen festgestellt, dass auf Grund der bescheidgegenständlichen unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen davon ausgegangen werden könne, dass in Polen grundsätzlich alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar seien.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannten Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen. Die BF sei in medikamentöser Behandlung und könnte diese auch in Polen durchgeführt werden, zumal die BF bislang laut ihren Angaben auf eine solche freiwillig verzichtet habe.Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannten Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen. Die BF sei in medikamentöser Behandlung und könnte diese auch in Polen durchgeführt werden, zumal die BF bislang laut ihren Angaben auf eine solche freiwillig verzichtet habe.
1.2.8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.03.2009, eingebracht am 09.03.2009 (eingelangt bei der Erstbehörde am 10.03.2009) Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide (gemeint wohl: den angefochtenen Bescheid) wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, zur Gänze zu beheben, den Asylantrag zuzulassen und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Durchführung eines materiellen Verfahrens und Erlassung eines inhaltlichen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuweisen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegebene Angehörige in Österreich (die Tochter P.T.) hinsichtlich des bestehenden besonderen Naheverhältnisses zur BF nicht zeugenschaftlich einvernommen worden sei und die gesundheitliche Situation der BF nicht ausreichend ermittelt worden sei. Im Hinblick auf die vorliegenden Bestätigungen, Gutachten und stationären und ambulanten Behandlungen der BF sei die Einholung eines psychologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Überstellungsfähigkeit der BF nach Polen erforderlich. Dazu wurden Ausschnitte aus diversen Berichten zur Versorgung von Asylwerbern in Polen zitiert. Eine Überstellung würde einen Verstoß gegen Art. 3 und 8 der EMRK bedeuten.In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegebene Angehörige in Österreich (die Tochter P.T.) hinsichtlich des bestehenden besonderen Naheverhältnisses zur BF nicht zeugenschaftlich einvernommen worden sei und die gesundheitliche Situation der BF nicht ausreichend ermittelt worden sei. Im Hinblick auf die vorliegenden Bestätigungen, Gutachten und stationären und ambulanten Behandlungen der BF sei die Einholung eines psychologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Überstellungsfähigkeit der BF nach Polen erforderlich. Dazu wurden Ausschnitte aus diversen Berichten zur Versorgung von Asylwerbern in Polen zitiert. Eine Überstellung würde einen Verstoß gegen Artikel 3 und 8 der EMRK bedeuten.
Der Beschwerde beigelegt war die unter Punkt 1.2.6. angeführte Bestätigung des Landes-Nervenklinik X2 vom 00.00.2009.
1.2.9. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt und Vorakten langte am 13.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF. BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 4/2008) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist. Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).2.2.1. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist. Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO besteht. Polen hat sich auch ausdrücklich zur Wiederaufnahme der BF bereiterklärt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO besteht. Polen hat sich auch ausdrücklich zur Wiederaufnahme der BF bereiterklärt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Eine Prüfung des Akteninhaltes hat ergeben, dass im vorliegenden Fall Verfahrensmängel vorliegen, die im Hinblick auf die Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes von zentralem Belang sind.
Im Hinblick auf die von der Erstbehörde zitierte Judikatur zur Beachtung von medizinischen Aspekten in Dublin-Fällen bzw. nach der EMRK sei darauf hingewiesen, dass wiederholte stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Abteilungen von Krankenanstalten ein Indiz für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes nach der Dublin II-VO sein können. Dies liegt im gegenständlichen Fall bei der BF vor. Dazu kommt, dass die BF offenbar in einem gewissen Naheverhältnis zu ihrer in X3 lebenden Tochter steht, deren Intensität bisher nicht ausreichend - etwa durch eine zeugenschaftliche Einvernahme der Tochter - festgestellt worden ist.
Die medizinische Verfassung der BF erscheint angesichts der vorliegenden Bestätigungen, Gutachten und ärztlichen Berichte - die dem Bundesasylamt zum Teil bei Bescheiderlassung nicht bekannt waren und die zum Teil bei seiner Beurteilung im Bescheid nicht ausreichend beachtet wurden - derart schwer in Mitleidenschaft gezogen zu sein, dass die Erstbehörde gehalten gewesen wäre, diese bei einer Prüfung zu berücksichtigen und zum Anlass einer amtlichen Begutachtung zu nehmen.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
2.2.3. Das Bundesasylamt wird somit im fortgesetzten Verfahren ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen haben, um dabei die Frage zu klären, in welchem Verhältnis die BF zu ihrer in X3 lebenden Tochter steht (beispielsweise durch zeugenschaftliche Einvernahme der Tochter der BF).
Jedenfalls aber wird angesichts der im Akt befindlichen Bestätigungen, Gutachten und stationären und ambulanten Behandlungen betreffend die BF (insbesondere hinsichtlich der Diagnose schwere Depression und der Frage der Suizidalität - vor allem auch im Hinblick auf bereits vorgenommene Selbstmordversuche) die Frage der gesundheitlichen Verfassung und insbesondere der Überstellungsfähigkeit der BF nach Polen - auch angesichts der oben angeführten Nahebeziehung zu ihrer Tochter - zu klären sein (etwa durch Einholung eines psychologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens).
In weiterer Folge wird unter Wahrung des Parteiengehörs eine Interessensabwägung im Sinne der unter Punkt 2.2.2. ausgeführten Gesichtspunkte zu erfolgen haben. Für den Fall einer hinreichend intensiven Nahebeziehung der BF zu ihrer Tochter und einer entsprechend schlechten gesundheitlichen Verfassung der BF erschiene die Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ins materielle Asylverfahren der BF zweckmäßig.In weiterer Folge wird unter Wahrung des Parteiengehörs eine Interessensabwägung im Sinne der unter Punkt 2.2.2. ausgeführten Gesichtspunkte zu erfolgen haben. Für den Fall einer hinreichend intensiven Nahebeziehung der BF zu ihrer Tochter und einer entsprechend schlechten gesundheitlichen Verfassung der BF erschiene die Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ins materielle Asylverfahren der BF zweckmäßig.
2.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II-VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
2.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
26.05.2009