TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/23 E11 235862-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E11 235.862-2/2008-7E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

E111 315.630-2/2008/6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und den Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über die Beschwerde der A.A., StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2008, FZ. 08 03.757-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 34 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 34 AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt), Staatsangehörige von Armenien, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte erstmals durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 7.1.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.römisch eins. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt), Staatsangehörige von Armenien, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte erstmals durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 7.1.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt vom 12.3.2003, Zahl: 03 00.556-BAE, gem. §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt vom 12.3.2003, Zahl: 03 00.556-BAE, gem. Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.4.2007, Zahl:

235.862/0/6E-VIII/40/03, abgewiesen.

Dagegen brachte die BF Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Diese Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 24.1.2008, Zahl: 2007/19/0655-8, abgelehnt.

Am 28.4.2008 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt (BAA) neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass sich die Gründe seit dem ersten Asylantrag nicht geändert hätten, die BF jedoch jetzt über Beweismittel für die damals angegebenen Gründe verfüge. Hauptgrund für die damalige Asylantragstellung war, dass die Mutter und die BF vom Exgatten und Vater der BF wegen der neuerlichen Heirat der Mutter mit einem Türken ständig belästigt worden seien. Als neue Tatsache gab die BF auch an, dass sie auch einmal vom Vater geschlagen worden sei und deshalb aufgrund einer erlittenen Kopfverletzung im Krankenhaus behandelt worden sei.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 29.9.2008, FZ. 08 03.757-BAI, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 29.9.2008, FZ. 08 03.757-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Ebenso ergab sich im Rahmen des geführten Familienverfahrens gem. § 34 AsylG kein vom den Spruchpunkten I - III abweichendes Ergebnis.Ebenso ergab sich im Rahmen des geführten Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG kein vom den Spruchpunkten römisch eins - römisch drei abweichendes Ergebnis.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die BF in ihrer Heimat keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe, weshalb auch keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK zusinnbar sei. Die behauptete Bedrohung durch den Vater der BF beruhe auf rein privaten Motiven, die nicht unter die Tatbestände der GFK subsumierbar seien. Weiters seien für das BAA keine Gründe ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der armenische Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig gegenüber drohender Übergriffe durch Private sei.

Zur Refoulement-Entscheidung führte die Erstbehörde aus, dass mangels außergewöhnlicher Umstände für die BF im Falle einer Abschiebung nach Armenien daher keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMRK iVm. § 8 AsylG oder ein sonstiges Abschiebungshindernis bestehe.Zur Refoulement-Entscheidung führte die Erstbehörde aus, dass mangels außergewöhnlicher Umstände für die BF im Falle einer Abschiebung nach Armenien daher keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG oder ein sonstiges Abschiebungshindernis bestehe.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle der BF die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen sei und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gegeben seien und daher kein Eingriff in deren Familienleben anzunehmen war. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK konnte die Erstbehörde keinen unzulässigen Eingriff in das Familien- und Privatleben der BF erkennen und erachtete die Ausweisung daher als zulässig und verhältnismäßig.Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle der BF die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen sei und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gegeben seien und daher kein Eingriff in deren Familienleben anzunehmen war. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK konnte die Erstbehörde keinen unzulässigen Eingriff in das Familien- und Privatleben der BF erkennen und erachtete die Ausweisung daher als zulässig und verhältnismäßig.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.10.2008 innerhalb offener Frist durch den rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. Thomas Nirk, Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Der rechtsfreundliche Vertreter teilte auch gleichzeitig mit, dass das Vollmachtsverhältnis am 23.9.2008 aufgelöst worden sei und die gegenständliche Beschwerde nur aufgrund der Tatsache eingebracht werde, dass der nun vormalige rechtsfreundliche Vertreter (Anm: aufgrund § 11 RAO) 14 Tage verpflichtet sei, seine Mandantin vor Rechtsnachteilen zu bewahren. Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter erfolgte am 2.10.2008, da der Erstbehörde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nicht bekannt gegeben wurde.Der rechtsfreundliche Vertreter teilte auch gleichzeitig mit, dass das Vollmachtsverhältnis am 23.9.2008 aufgelöst worden sei und die gegenständliche Beschwerde nur aufgrund der Tatsache eingebracht werde, dass der nun vormalige rechtsfreundliche Vertreter Anmerkung, aufgrund Paragraph 11, RAO) 14 Tage verpflichtet sei, seine Mandantin vor Rechtsnachteilen zu bewahren. Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter erfolgte am 2.10.2008, da der Erstbehörde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nicht bekannt gegeben wurde.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen moniert, dass sich die BF durch den angefochtenen Bescheid dadurch verletzt erachte, da keine ausreichende Prüfung des Sachverhaltes stattgefunden habe. Die BF habe ihre Asylgründe zwangsweise auf die ihrer Mutter stützen müssen, da sie in Österreich geboren sei und entsprechend die der Mutter der BF zugefügten Menschenrechtsverletzungen entweder eingeschränkt unmittelbar oder lediglich mittelbar auf die BF eingewirkt haben können. Auch seien die Gründe für die Ausweisung (mangelnde soziale oder wirtschaftliche Beziehungen in Österreich) nur oberflächlich und nur unter Anführung eines kryptischen Hinweises behandelt worden. Die belangte Behörde hätte neuerlich die fehlende Einlassung der unvertretenen BF nicht umfassend geprüft und auch bei deren Einvernahme keine präzisen Sachverhaltsfeststellungen getroffen bzw. sich nicht ausreichend mit der Tatsache des Schweigens auseinander gesetzt. Da Asylwerber rechtsunkundig seien, unterliegen die Asylbehörden gem. § 28 AsylG einer besonderen Anleitungs- und Belehrungspflicht und deshalb hätte die Behörde die BF anleiten müssen, zum Beweis ihres Vorbringens die Einvernahme ihrer Mutter zu beantragen. Zudem hätte im Hinblick auf die Identität der Verfahren amtswegig eine Zusammenlegung erfolgen müssen, um eine einheitliche Beurteilung der Sachlage zu ermöglichen. Weiters wird gerügt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Einzelfall nicht stattgefunden hätte und es sich bei der vorgenommen Güterabwägung ausschließlich um eine Scheinbegründung handle. Abschließend wurde noch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. 30 Abs. 2 VwGG sowie der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gem. § 61 VwGG iVm § 64 ZPO gestellt.Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen moniert, dass sich die BF durch den angefochtenen Bescheid dadurch verletzt erachte, da keine ausreichende Prüfung des Sachverhaltes stattgefunden habe. Die BF habe ihre Asylgründe zwangsweise auf die ihrer Mutter stützen müssen, da sie in Österreich geboren sei und entsprechend die der Mutter der BF zugefügten Menschenrechtsverletzungen entweder eingeschränkt unmittelbar oder lediglich mittelbar auf die BF eingewirkt haben können. Auch seien die Gründe für die Ausweisung (mangelnde soziale oder wirtschaftliche Beziehungen in Österreich) nur oberflächlich und nur unter Anführung eines kryptischen Hinweises behandelt worden. Die belangte Behörde hätte neuerlich die fehlende Einlassung der unvertretenen BF nicht umfassend geprüft und auch bei deren Einvernahme keine präzisen Sachverhaltsfeststellungen getroffen bzw. sich nicht ausreichend mit der Tatsache des Schweigens auseinander gesetzt. Da Asylwerber rechtsunkundig seien, unterliegen die Asylbehörden gem. Paragraph 28, AsylG einer besonderen Anleitungs- und Belehrungspflicht und deshalb hätte die Behörde die BF anleiten müssen, zum Beweis ihres Vorbringens die Einvernahme ihrer Mutter zu beantragen. Zudem hätte im Hinblick auf die Identität der Verfahren amtswegig eine Zusammenlegung erfolgen müssen, um eine einheitliche Beurteilung der Sachlage zu ermöglichen. Weiters wird gerügt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Einzelfall nicht stattgefunden hätte und es sich bei der vorgenommen Güterabwägung ausschließlich um eine Scheinbegründung handle. Abschließend wurde noch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. 30 Absatz 2, VwGG sowie der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gem. Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 64, ZPO gestellt.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch drei. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, lautet:

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen vergleiche z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.) Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch der rechtlichen Beurteilung begegnet keine Bedenken.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin die mangelnde Prüfung des Sachverhaltes durch die Erstbehörde beanstandet wird, weil die BF ihre Asylgründe zwangsweise auf die ihrer Mutter stützen müsse, da sie in Österreich geboren sei und so nur mittelbar betroffen sei, wird ausgeführt, dass diese Angaben ganz klar aktenwidrig sind. Die BF ist am 00.00.00 in Armenien geboren und reiste gemeinsam mit ihrer Mutter am 7.1.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein. Die BF stützte ihr Vorbringen zwar auf das Fluchtvorbringen ihrer Mutter, konnte jedoch auch eine eigene Bedrohung durch ihren Vater vorbringen. Auch der Einwand, dass die BF unvertreten gewesen sei, entspricht nicht der Aktenlage. Die Beschwerdeführerin war beinahe während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens vom rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. Thomas NIRK, der übrigens auch die Beschwerdeschrift an den VwGH im Zuge des ersten Asylantrages der BF verfasst hatte, vertreten. Dies zeigt sich neben dem häufigen Schriftverkehr mit der Behörde auch darin, dass der rechtsfreundliche Vertreter sogar nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses die Beschwerdeschrift an den Asylgerichtshof verfasst und eingebracht hatte, um die BF vor möglichen Rechtsnachteilen zu bewahren. Auch ist die Erstbehörde, nicht wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird, ihrer besonderen Anleitungs- und Belehrungspflicht gem. § 28 AsylG in ausreichendem Maße nachgekommen; die BF wurde nachweislich vor und auch während ihrer Einvernahmen vor dem BAA von ihren Rechten und Pflichten unterrichtet und fand jedes Mal eine ausführliche Belehrung darüber statt, deren Kenntnis die BF mit ihrer Unterschrift bestätigte. Der Einwand in der Beschwerde, dass auch eine Anleitung durch das BAA dahingehend unternommen werden hätte müssen, dass die BF die Einvernahme ihrer Mutter als Beweis beantragen hätte sollen, kann vom Asylgerichtshof nicht nachvollzogen werden, da die Erstbehörde sehr wohl Einsicht in den Asylakt und die Einvernahmeprotokolle ihrer Mutter genommen hatte und der BF sogar daraus entstandene Widersprüche vorgehalten wurden. So gab es beispielsweise bezüglich des Krankenhausaufenthaltes unterschiedliche Darstellungen von der Mutter der BF und der BF selbst; die BF hatte dabei angegeben, dass die 1994 in Krankenhaus wegen einer Kopfverletzung wegen Misshandlung durch ihren Vater behandelt worden sei wobei die Mutter der BF bei ihrer Einvernahme angab, dass dieser erst 1999 wieder nach Armenien zurückgekommen sei und die Probleme mit ihren Exgatten erst danach angefangen hätten. Die BF konnte auch keine plausible Erklärung für diese widersprüchlichen Angaben liefern.Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin die mangelnde Prüfung des Sachverhaltes durch die Erstbehörde beanstandet wird, weil die BF ihre Asylgründe zwangsweise auf die ihrer Mutter stützen müsse, da sie in Österreich geboren sei und so nur mittelbar betroffen sei, wird ausgeführt, dass diese Angaben ganz klar aktenwidrig sind. Die BF ist am 00.00.00 in Armenien geboren und reiste gemeinsam mit ihrer Mutter am 7.1.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein. Die BF stützte ihr Vorbringen zwar auf das Fluchtvorbringen ihrer Mutter, konnte jedoch auch eine eigene Bedrohung durch ihren Vater vorbringen. Auch der Einwand, dass die BF unvertreten gewesen sei, entspricht nicht der Aktenlage. Die Beschwerdeführerin war beinahe während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens vom rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. Thomas NIRK, der übrigens auch die Beschwerdeschrift an den VwGH im Zuge des ersten Asylantrages der BF verfasst hatte, vertreten. Dies zeigt sich neben dem häufigen Schriftverkehr mit der Behörde auch darin, dass der rechtsfreundliche Vertreter sogar nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses die Beschwerdeschrift an den Asylgerichtshof verfasst und eingebracht hatte, um die BF vor möglichen Rechtsnachteilen zu bewahren. Auch ist die Erstbehörde, nicht wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird, ihrer besonderen Anleitungs- und Belehrungspflicht gem. Paragraph 28, AsylG in ausreichendem Maße nachgekommen; die BF wurde nachweislich vor und auch während ihrer Einvernahmen vor dem BAA von ihren Rechten und Pflichten unterrichtet und fand jedes Mal eine ausführliche Belehrung darüber statt, deren Kenntnis die BF mit ihrer Unterschrift bestätigte. Der Einwand in der Beschwerde, dass auch eine Anleitung durch das BAA dahingehend unternommen werden hätte müssen, dass die BF die Einvernahme ihrer Mutter als Beweis beantragen hätte sollen, kann vom Asylgerichtshof nicht nachvollzogen werden, da die Erstbehörde sehr wohl Einsicht in den Asylakt und die Einvernahmeprotokolle ihrer Mutter genommen hatte und der BF sogar daraus entstandene Widersprüche vorgehalten wurden. So gab es beispielsweise bezüglich des Krankenhausaufenthaltes unterschiedliche Darstellungen von der Mutter der BF und der BF selbst; die BF hatte dabei angegeben, dass die 1994 in Krankenhaus wegen einer Kopfverletzung wegen Misshandlung durch ihren Vater behandelt worden sei wobei die Mutter der BF bei ihrer Einvernahme angab, dass dieser erst 1999 wieder nach Armenien zurückgekommen sei und die Probleme mit ihren Exgatten erst danach angefangen hätten. Die BF konnte auch keine plausible Erklärung für diese widersprüchlichen Angaben liefern.

Der Asylgerichtshof stimmt auch der Auffassung der Erstbehörde zu, dass die Angaben der BF nicht geeignet gewesen sind, eine Asylgewährung zu begründen, da die vorliegende Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet und hier auch keine konkret gegen die Person der BF gerichtete staatliche oder quasi-staatliche Verfolgungen aus der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen vorliegt. Eine asylrelevante Verfolgung kann im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder die staatlichen Maßnahmen nicht im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. Die BF war ihren Angaben zufolge selbst Repressionen ihres Vaters, der aus rein privaten Motiven handelte und nicht aus einem Grund erfolgte, der unter die Tatbestände der GFK subsumierbar ist, ausgesetzt. Dass der armenische Staat schutzwillig und schutzfähig gegen derartige Übergriffe von privaten Personen ist, hat die Erstbehörde durch die ausführlichen Berichte in den Länderfeststellungen in ausreichendem Maße belegt.Der Asylgerichtshof stimmt auch der Auffassung der Erstbehörde zu, dass die Angaben der BF nicht geeignet gewesen sind, eine Asylgewährung zu begründen, da die vorliegende Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet und hier auch keine konkret gegen die Person der BF gerichtete staatliche oder quasi-staatliche Verfolgungen aus der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen vorliegt. Eine asylrelevante Verfolgung kann im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder die staatlichen Maßnahmen nicht im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. Die BF war ihren Angaben zufolge selbst Repressionen ihres Vaters, der aus rein privaten Motiven handelte und nicht aus einem Grund erfolgte, der unter die Tatbestände der GFK subsumierbar ist, ausgesetzt. Dass der armenische Staat schutzwillig und schutzfähig gegen derartige Übergriffe von privaten Personen ist, hat die Erstbehörde durch die ausführlichen Berichte in den Länderfeststellungen in ausreichendem Maße belegt.

Bezüglich des Vorwurfes in der Beschwerdeschrift, dass eine Auseinandersetzung mit dem Einzelfall nicht stattgefunden hätte und es sich bei der vorgenommen Güterabwägung ausschließlich um eine Scheinbegründung handle, wird wie bereits oben ausgeführt, dass der Asylgerichtshof der Ansicht ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisenEs war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Wenn auch in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Wenn auch in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine, erwachsene, gesunde, arbeitsfähige Frau. Überdies verfügt die BF in ihrem Heimatland über ein soziales Netz in Form von Familienangehörigen (Onkel, Tante), die die BF ebenfalls in der Anfangssphase bei der Gründung einer eigenen Existenz unterstützen könnten.

Es wäre der Beschwerdeführerin auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.erso-project.eu).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Aus dem Vorbringen der BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. (Ersatzlose Behebung der Ausweisung):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Ersatzlose Behebung der Ausweisung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

(...)

Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Ziffer 2, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

(...)

Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Beschwerdeführerin hält sich daher nach Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam zu dem Ergebnis, dass im Falle des BF kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliegen würde.

Mit der durch den angefochtenen Bescheid erfolgten Ausweisung unter Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides, mit der die Beschwerdeführerin - ohne ihren Lebensgefährten, der auch der leibliche Vater ihrer beiden Kinder ist - nach Armenien ausgewiesen wurde, hat die belangte Behörde jedoch die Rechtslage verkannt.Mit der durch den angefochtenen Bescheid erfolgten Ausweisung unter Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides, mit der die Beschwerdeführerin - ohne ihren Lebensgefährten, der auch der leibliche Vater ihrer beiden Kinder ist - nach Armenien ausgewiesen wurde, hat die belangte Behörde jedoch die Rechtslage verkannt.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung der Asylgesetznovelle BGBl. I Nr. 101/2003 lauten wie folgt:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung der Asylgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, lauten wie folgt:

Übergangsbestimmungen

§ 75 (1) AsylG 2005: Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Paragraph 75, (1) AsylG 2005: Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

§ 44 AsylG 1997 gilt.

§ 44. (1) AsylG 1997: Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge

und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Mit der Asylgesetznovelle 2003 wurde das im Asylgesetz 1997 vorgesehene System der Asylerstreckung durch das sogenannte "Familienverfahren", das sich auch im Asylgesetz 2005 fortsetzt , abgelöst, das folgendermaßen geregelt ist:

"Familienverfahren" - § 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:"Familienverfahren" - Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 952 XXII. GP) heißt es zu § 34 AsylG 2005, die sich auch analog auf die Bestimmung zu § 10 AsylG 1997 idF BGBl Nr I 101/2003 umlegen lassen:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode heißt es zu Paragraph 34, AsylG 2005, die sich auch analog auf die Bestimmung zu Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 101 aus 2003, umlegen lassen:

"Der vorgeschlagene § 34 - er entspricht im Wesentlichen dem § 10 AsylG 1997 - dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband und ersetzt die sogenannte 'Asylerstreckung'. ... Die Asylverfahren einer Familie sind unter einem zu führen, wobei jeder Asylantrag gesondert zu prüfen ist; es erhalten alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, mit dem über die Asylgewährung oder über die subsidiäre Schutzgewährung abgesprochen wird. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. ...""Der vorgeschlagene Paragraph 34, - er entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 10, AsylG 1997 - dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband und ersetzt die sogenannte 'Asylerstreckung'. ... Die Asylverfahren einer Familie sind unter einem zu führen, wobei jeder Asylantrag gesondert zu prüfen ist; es erhalten alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, mit dem über die Asylgewährung oder über die subsidiäre Schutzgewährung abgesprochen wird. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. ..."

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (120 BlgNR 22. GP 10, 11) zu § 10 AsylG 1997 wird zum Familienverfahren u.a. Folgendes ausgeführt:Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (120 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 10, 11) zu Paragraph 10, AsylG 1997 wird zum Familienverfahren u.a. Folgendes ausgeführt:

"Liegt die Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber vor, werden die Verfahren 'verbunden'. Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die

gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt zu erlassen. ... Dem

Konzept der Novelle liegt ... die gebotene rasche und

unbürokratische Familienzusammenführung von Asylwerbern und - berechtigten und ihrer Familienangehörigen zu Grunde ..."

Wie sich daraus ablesen lässt, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG (wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiärWie sich daraus ablesen lässt, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG (wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär

Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienlebens zur Trennung von Familien kommen kann.Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienlebens zur Trennung von Familien kommen kann.

Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wird durch § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem Bundesasylamt verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen auszusprechen. (vgl. zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdbehörden zu entscheiden.Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wird durch Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem Bundesasylamt verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen auszusprechen. vergleiche zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdbehörden zu entscheiden.

Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt die Ausweisung der Beschwerdeführerin verfügt, die in Österreich im Familienverband mit ihrem Lebensgefährten und den beiden gemeinsamen Kindern lebt. Das Asylverfahren eines minderjährigen Kindes wurde ebenfalls negativ entschieden und die Ausweisung durch dass BAA ausgesprochen. Das Asylverfahren des Lebensgefährten wurde zwar mittlerweile ebenfalls (negativ) beendet, jedoch wurde dessen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt, wobei beim Lebensgefährten nach der anzuwendenden Rechtslage von den Asylbehörden gar keine Ausweisung ausgesprochen wurde. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen. Für das am 00.00.00 geborene jüngste Kind der BF wurde hingegen noch gar kein Asylantrag eingebracht, was naturgemäß einer Entscheidung über eine Ausweisung durch die Asylbehörden entgegen steht. Dieses Kind wäre derzeit als "Fremder" iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG anzusehen und eine entsprechende Ausweisungsentscheidung fiele diesfalls in die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt die Ausweisung der Beschwerdeführerin verfügt, die in Österreich im Familienverband mit ihrem Lebensgefährten und den beiden gemeinsamen Kindern lebt. Das Asylverfahren eines minderjährigen Kindes wurde ebenfalls negativ entschieden und die Ausweisung durch dass BAA ausgesprochen. Das Asylverfahren des Lebensgefährten wurde zwar mittlerweile ebenfalls (negativ) beendet, jedoch wurde dessen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt, wobei beim Lebensgefährten nach der anzuwendenden Rechtslage von den Asylbehörden gar keine Ausweisung ausgesprochen wurde. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen. Für das am 00.00.00 geborene jüngste Kind der BF wurde hingegen noch gar kein Asylantrag eingebracht, was naturgemäß einer Entscheidung über eine Ausweisung durch die Asylbehörden entgegen steht. Dieses Kind wäre derzeit als "Fremder" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG anzusehen und eine entsprechende Ausweisungsentscheidung fiele diesfalls in die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden.

Es erscheint daher möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt das Bundesgebiet ohne ihren Lebensgefährten und das jüngste Kind zu verlassen hat. Ein solches Ergebnis, das zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Es erscheint daher möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt das Bundesgebiet ohne ihren Lebensgefährten und das jüngste Kind zu verlassen hat. Ein solches Ergebnis, das zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte die belangte Behörde die Ausweisung der Beschwerdeführerin als unzulässig erklären müssen (vgl. auch VwGH vom 12.12.2007, 2007/19/1054).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte die belangte Behörde die Ausweisung der Beschwerdeführerin als unzulässig erklären müssen vergleiche auch VwGH vom 12.12.2007, 2007/19/1054).

Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführerin kein "Asylwerber" (im Sinne des hier anzuwendenden § 1 Z 14 AsylG 2005) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführerin kein "Asylwerber" (im Sinne des hier anzuwendenden Paragraph eins, Ziffer 14, AsylG 2005) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit unter Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung die Ausweisung ausgesprochen wurde, ersatzlos zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit unter Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung die Ausweisung ausgesprochen wurde, ersatzlos zu beheben.

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kann mit Hinweis auf § 36 Abs. 2 AsylG 2005 ebenfalls außer Acht gelassen werden, zumal es sich bei der angefochtenen Entscheidung um keine zurückweisende Entscheidung des Antrages handelt und der Beschwerde ohnehin die aufschiebende Wirkung zukommt.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kann mit Hinweis auf Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 ebenfalls außer Acht gelassen werden, zumal es sich bei der angefochtenen Entscheidung um keine zurückweisende Entscheidung des Antrages handelt und der Beschwerde ohnehin die aufschiebende Wirkung zukommt.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Intensität, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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