TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/27 D6 402647-1/2008

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Veröffentlicht am 27.03.2009
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Spruch

D6 402647-1/2008/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzer über die Beschwerde des S.M., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, FZ. 03 10.640/6-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 8.4.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In der Folge wurde er am 27.5.2003 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 8.4.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In der Folge wurde er am 27.5.2003 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - aus, dass sich sein Heimatland im Kriegszustand befinde und die offiziellen russischen Truppen mit aller Härte gegen die Bevölkerung vorgehen würden. Die russische Armee führe im ganzen Land Säuberungen durch. Auch er selbst sei bereits dreimal Opfer der russischen Armee gewesen und im Zuge der Säuberungsaktionen mitgenommen, geschlagen und misshandelt worden. Er habe Angst um sein Leben.

Mit Bescheid vom 27.5.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab (Spruchteil I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 1997 nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.). Ferner erteilte das Bundesasylamt gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine auf drei Monate befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Dieser - unbekämpft gebliebene - Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 27.5.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), ab (Spruchteil römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner erteilte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine auf drei Monate befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser - unbekämpft gebliebene - Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In der Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers kontinuierlich verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.8.2007, FZ. 03 10.640/5-BAE, gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), bis zum 1.8.2008.In der Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers kontinuierlich verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.8.2007, FZ. 03 10.640/5-BAE, gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), bis zum 1.8.2008.

1. Am 30.6.2008 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Am 27.8.2008 wurde er vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Tschetschenien, insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage sowie zur innenpolitischen und humanitären Lage, Infrastruktur und Kompensation, vorgehalten. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass sich die allgemeine Lage im Vergleich zu den Kriegszeiten verbessert habe. Laut Angaben seiner Schwester, mit welcher er in telefonischem Kontakt stehe, würden "diese" Entführungen jedoch noch immer stattfinden. Ihren Schilderungen zufolge seien drei Nachbarn von ihr festgenommen und misshandelt worden, obwohl sie unschuldig gewesen seien. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zu den allgemeinen Länderfeststellungen, die ihm ausgefolgt wurden, abzugeben.

Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes legte der Beschwerdeführer einen Befund des Labor M. vom 17.8.2006 und einen Befund des AKHvor, demzufolge der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 an einer HIV-Infektion leide und weitere medizinische Untersuchungen benötige. Auf die Frage, ob die Immunschwächekrankheit bereits ausgebrochen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dies nicht wisse und sich "jedenfalls immer schwach" fühle.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt das Schreiben eines Allgemeinmediziners, der bestätigte, dass der Beschwerdeführer "seit ca. 4 Jahren an Aids-Krankheit" leide und eine fortwährende Therapie benötige, die "in diesem Ausmaß in Russland nicht gewährleistet ist". Nach entsprechender Aufforderung des Bundesasylamtes wiederholte der Arzt seine Diagnose mit dem Zusatz, dass das "Vollbild der Aids-Krankheit jedoch noch nicht ausgebrochen" sei. Ferner gab er die für die Therapie erforderlichen Medikamente an und bemerkte, dass sich seiner Kenntnis entziehe, ob diese Therapie in der Russischen Föderation weiter geführt werden könne.

Schließlich legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Psychotherapeuten vor, derzufolge der Beschwerdeführer sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und wegen Depressionen in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Da die Therapie erst begonnen habe, könnten noch keine Aussagen über den Verlauf sowie über die voraussichtliche Behandlungsdauer gemacht werden.

2. Mit Bescheid vom 28.10.2008, Zl. 03 10.640/6-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. (Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 28.10.2008, Zl. 03 10.640/6-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. (Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch drei.).

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt allgemeine Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und in Tschetschenien und stellte fest, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer an einer HIV-Infektion leide. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 8 Monate bedingt) verurteilt worden sei. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien sei der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Ferner habe sich die Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf die allgemeine Lage, nämlich die Bürgerkriegssituation, in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien gestützt. Aufgrund "der geänderten Lage in der Teilrepublik Tschetschenien" bestehe "diese Gefahr" aktuell nicht mehr. Weitere oder andere Gründe für die Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung hätten nicht festgestellt werden können.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sich - gemäß den Länderfeststellungen - die Lage in der Russischen Föderation maßgeblich gebessert bzw. beruhigt habe. Der Beschwerdeführer sei den vorliegenden Länderfeststellungen zu Tschetschenien nicht substantiiert entgegengetreten. Auch habe er seine Behauptung, dass Verschleppungen noch immer an der Tagesordnung stehen würden, durch keinerlei Beweismittel belegen können. Der Beschwerdeführer habe die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zu den umfangreichen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Tschetschenien nicht wahrgenommen. Ferner bleibe nicht unberücksichtigt, dass es zwar noch immer erhebliche Probleme im Bereich der Einhaltung der Menschenrechte gebe; es sei aber aufgrund seines persönlichen Profils unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Opfer einer unmenschlichen Behandlung werde. Darüber hinaus lebe auch seine Schwester in Tschetschenien, wodurch er anfänglich nicht auf sich alleine gestellt sei.

Es stehe "zweifelsfrei" fest, dass der Beschwerdeführer an der "Immunschwächekrankheit HIV" leide, diese aber noch nicht ausgebrochen sei. Den Länderfeststellungen zufolge bestehe in Grosny das republikanische AIDS-Zentrum; es sei daher die Weiterführung der Behandlung gesichert. Die Behauptung des Arztes, wonach die für den Beschwerdeführer notwendige Therapie in Russland nicht gewährleistet sei, habe dieser auf Nachfrage zurückgenommen. Zur Bestätigung, dass der Beschwerdeführer seit 19.8.2008 wegen einer posttraumatischen Behandlung und wegen Depressionen in psychotherapeutischer Behandlung stehe, verwies das Bundesasylamt darauf, dass diese Erkrankung erstmals im Asylverfahren vorgebracht werde und daher "grundsätzlich der Verdacht nahe" liege, dass diese Angaben - insbesondere hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung - nur zur Erschleichung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung dienen würden. Darüber hinaus sei - den Länderfeststellungen zufolge - auch die Behandlung einer psychischen Störung in der Russischen Föderation möglich.

Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Abschiebungen kranker Fremder unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK folgerte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht, dass aufgrund der nachhaltigen Verbesserung der Lage in der Heimat des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum hindurch im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers u.a. damit, dass er keine familiären Beziehungen zu in Österreich aufhaltenden Personen und auch keine besonderen Integrationsmaßnahmen aufzuweisen habe.Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Abschiebungen kranker Fremder unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK folgerte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht, dass aufgrund der nachhaltigen Verbesserung der Lage in der Heimat des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum hindurch im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers u.a. damit, dass er keine familiären Beziehungen zu in Österreich aufhaltenden Personen und auch keine besonderen Integrationsmaßnahmen aufzuweisen habe.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zeitgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes gerügt werden. Ferner wird in der Beschwerde ausgeführt, dass Tschetschenien noch weit davon entfernt sei, ein wirklich sicheres Land zu sein, und verwies auf beigelegte Länderberichte zur Situation in seiner Heimat.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

3. Das vorliegende Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

In seinen Feststellungen ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer HIV-Infektion leide. Zur allgemeinen Situation in Tschetschenien stellte die belangte Behörde - gestützt auf näher genannte Länderberichte - fest, dass alle Spitäler in Grosny wiederaufgebaut worden seien, die Qualität der medizinischen Betreuung jedoch nicht sehr hoch sei, sodass Patienten für weiterreichende Behandlungen nach Vladikavkaz, Nalchik oder Stavropol gebracht würden (Seite 24 des angefochtenen Bescheides). Hinsichtlich der Immunschwächekrankheit AIDS wird lediglich erwähnt, dass die Weltgesundheitsorganisation WHO das AIDS-Zentrum in Grosny sowohl mit medizinischen Geräten als auch mit Broschüren unterstütze. Mit Hinweis auf dieses AIDS-Zentrum in Grosny führte die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung aus, dass "daher die Weiterführung der Behandlung" gesichert sei.

3.1 Zunächst fällt auf, dass das genaue Krankheitsstadium des Beschwerdeführers unklar geblieben ist, da die belangte Behörde in den Feststellungen von einer HIV-Infektion des Beschwerdeführers spricht, aus den beiden ärztlichen Schreiben des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers jedoch hervorgeht, dass er an der "AIDS-Krankheit" leide, wobei das Vollbild noch nicht ausgebrochen sei (AS 421). Der Konziliarbefund des AKH stützt wiederum die Feststellungen der belangten Behörde.

3.2 Darüber hinaus hat die belangte Behörde ihre Ansicht, die Erkrankung des Beschwerdeführers könne in seiner Heimat weiter behandelt werden, auf Länderfeststellungen gestützt, die eine solche Annahme nicht tragen: Aus der bloßen Erwähnung des AIDS-Zentrums ergibt sich überhaupt nicht, ob die Behandlung im konkreten Fall des Beschwerdeführers tatsächlich möglich ist. Die belangte Behörde hat zwar beim behandelnden Arzt des Beschwerdeführers Angaben über die Art und die Menge jener Medikamente eingeholt, die für seine Therapie erforderlich sein sollen (AS 421). Der nahe liegenden Frage, inwieweit der Beschwerdeführer auch in seinem Herkunftsstaat diese oder ähnliche Medikamente erhalten kann, ist die belangte Behörde jedoch nicht nachgegangen. Dies erscheint umso unverständlicher, als der behandelnde Arzt in seinem Schreiben vom 24.9.2008 zunächst behauptet hatte, dass eine fortwährende Therapie "in diesem Ausmaß in Russland" nicht gewährleistet sei (AS 411), um in seinem weiteren Schreiben vom 5.10.2008 einzuschränken, dass sich diese Frage seiner Kenntnis entziehe (AS 421). Aus welchen Gründen die belangte Behörde in der Folge nicht nur die Auffassung vertreten konnte, der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers habe seine Aussage zurückgenommen, sondern auch zum Schluss gelangte, dass die Fortführung der diesbezüglichen Behandlung des Beschwerdeführers gesichert sei, ist nicht nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass gerade angesichts solcher (zweifelnder) Aussagen des behandelnden Arztes diese Problematik aufzuklären gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, in der Frage, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers in seiner Heimat behandelt werden kann, hinreichende Ermittlungen anzustellen und in der Folge entsprechende (darauf gestützte) Feststellungen zu treffen, die einer rechtlichen Beurteilung über die Zulässigkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK zugrunde gelegt werden könnten. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen in der Russischen Föderation Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen.Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, in der Frage, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers in seiner Heimat behandelt werden kann, hinreichende Ermittlungen anzustellen und in der Folge entsprechende (darauf gestützte) Feststellungen zu treffen, die einer rechtlichen Beurteilung über die Zulässigkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK zugrunde gelegt werden könnten. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen in der Russischen Föderation Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen.

3.3 Dieser Ermittlungsmangel ist aus folgenden Gründen entscheidungswesentlich: In seinem Urteil im Fall Ndangoya erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Abschiebung einer mit HIV infizierten, aber noch nicht an AIDS erkrankten Person nach Tansania keine Verletzung von Art. 3 EMRK und begründete dies mit dem Hinweis, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsland möglich sei (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03). Zum gleichen Ergebnis gelangte der Europäische Gerichtshof in seinem (auch von der belangten Behörde zitierten) Urteil vom 27.5.2008, Appl. 17.868/03, wobei er u.a. erneut auf die (wenngleich eingeschränkte) Zugänglichkeit der benötigten Medikamente im Heimatland für eine mittlerweile bereits an AIDS erkrankte Uganderin hinwies.3.3 Dieser Ermittlungsmangel ist aus folgenden Gründen entscheidungswesentlich: In seinem Urteil im Fall Ndangoya erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Abschiebung einer mit HIV infizierten, aber noch nicht an AIDS erkrankten Person nach Tansania keine Verletzung von Artikel 3, EMRK und begründete dies mit dem Hinweis, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsland möglich sei (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03). Zum gleichen Ergebnis gelangte der Europäische Gerichtshof in seinem (auch von der belangten Behörde zitierten) Urteil vom 27.5.2008, Appl. 17.868/03, wobei er u.a. erneut auf die (wenngleich eingeschränkte) Zugänglichkeit der benötigten Medikamente im Heimatland für eine mittlerweile bereits an AIDS erkrankte Uganderin hinwies.

Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgend führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.3.2008, B 2400/07, zusammenfassend aus, dass im Allgemeinen kein Fremder über ein Recht auf den Verbleib in einem fremden Aufenthaltsstaat verfüge, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet; dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde nachvollziehbare und auf entsprechende Länderberichte gestützte Feststellungen zu treffen gehabt hätte, ob die Therapie des Beschwerdeführers in seinem Heimatland weitergeführt werden kann. Soweit dies in Tschetschenien nicht gewährleistet wäre, wäre überdies zu überprüfen gewesen, inwieweit in den Nachbarregionen im Kaukasus oder in anderen Teilen der Russischen Föderation die Behandlung fortgeführt werden könnte, wobei in diesem Fall auch zu untersuchen gewesen wäre, ob keine Hindernisse faktischer Art für den Beschwerdeführer bestünden, die es ihm unmöglich machen würden, die entsprechende Behandlung außerhalb Tschetscheniens zu erlangen. Auch wenn - gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK - die Zulässigkeit der Abschiebung eines kranken Fremden keine gleichwertige bzw. ebenso leicht zugängliche Behandlung in seinem Heimatland verlangt, ist dennoch die Voraussetzung unerlässlich, dass entsprechende medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten - grundsätzlich und tatsächlich iSd dargestellten Judikatur - gegeben sind. Erst nach Klärung dieses Sachverhaltes ist es möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine Situation geraten würde, die eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes - im konkreten Fall: die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG 2005 - verlangt (vgl. z.B. VwGH 5.11.2003, 2001/01/0361; 9.7.2002, 2001/01/0164).Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde nachvollziehbare und auf entsprechende Länderberichte gestützte Feststellungen zu treffen gehabt hätte, ob die Therapie des Beschwerdeführers in seinem Heimatland weitergeführt werden kann. Soweit dies in Tschetschenien nicht gewährleistet wäre, wäre überdies zu überprüfen gewesen, inwieweit in den Nachbarregionen im Kaukasus oder in anderen Teilen der Russischen Föderation die Behandlung fortgeführt werden könnte, wobei in diesem Fall auch zu untersuchen gewesen wäre, ob keine Hindernisse faktischer Art für den Beschwerdeführer bestünden, die es ihm unmöglich machen würden, die entsprechende Behandlung außerhalb Tschetscheniens zu erlangen. Auch wenn - gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK - die Zulässigkeit der Abschiebung eines kranken Fremden keine gleichwertige bzw. ebenso leicht zugängliche Behandlung in seinem Heimatland verlangt, ist dennoch die Voraussetzung unerlässlich, dass entsprechende medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten - grundsätzlich und tatsächlich iSd dargestellten Judikatur - gegeben sind. Erst nach Klärung dieses Sachverhaltes ist es möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine Situation geraten würde, die eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes - im konkreten Fall: die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 - verlangt vergleiche z.B. VwGH 5.11.2003, 2001/01/0361; 9.7.2002, 2001/01/0164).

4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher nach Durchführung der entsprechenden Ermittlungen jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher nach Durchführung der entsprechenden Ermittlungen jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere in Bezug auf den Gesundheitszustand und Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der Möglichkeiten einer medizinischen Behandlung in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben. Soweit die Behandlung nicht in Tschetschenien selbst möglich sein sollte, wären Feststellungen dahingehend zu treffen, inwieweit der Beschwerdeführer in umliegenden Teilrepubliken des Kaukasus oder gar in anderen Regionen der Russischen Föderation die erforderliche Behandlung erlangen kann und ob besondere Hindernisse für den Beschwerdeführer dem entgegen stehen. Entsprechende Ermittlungen und Feststellungen werden ebenso die Behandlung der (behaupteten) psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers - soweit seiner vorgelegten psychotherapeutischen Bestätigung (AS 419) nicht auf gleicher sachlicher Ebene entgegen getreten wird - zu erfassen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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