TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/30 A5 300110-1/2008

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Veröffentlicht am 30.03.2009
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66

Spruch

A5 300.110-0/2008/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB KUBJACEK über die Beschwerde des H. geborener Y.O., Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2006, Zl. 05 03.494-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von H. geborener Y.O. vom 13.03.2006 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von H. geborener Y.O. vom 13.03.2006 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers konnten in Ermangelung eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden. Er ehelichte 2005 eine deutsche Staatsbürgerin. Die Heiratsurkunde wurde vom Standesamt der Landeshauptstadt Graz ausgestellt. Der Genannte reiste am 15.03.2005 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Asylantrag.römisch eins.1. Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers konnten in Ermangelung eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden. Er ehelichte 2005 eine deutsche Staatsbürgerin. Die Heiratsurkunde wurde vom Standesamt der Landeshauptstadt Graz ausgestellt. Der Genannte reiste am 15.03.2005 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Asylantrag.

I.2. Der Beschwerdeführer wurde am 17.03.2005 und am 18.03.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 17.01.2006 und am 02.03.2006 vor der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer wurde am 17.03.2005 und am 18.03.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 17.01.2006 und am 02.03.2006 vor der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Anlässlich der am 17.03.2005 stattgefundenen Einvernahme gab er im Wesentlichen an, am 12.03.2005 mit einem britischen Pass von Lagos nach Ghana und weiter mit einem Flugzeug der Linie "Alitalia" nach Mailand gereist zu sein, um anschließend mit einer unbekannten Fluglinie über Frankfurt schließlich am 15.03.2005 in einem PKW nach Traiskirchen gelangt zu sein. Befragt zu seinen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer an, (christlicher) Prediger in einer Sonntagsschule gewesen zu sein und Probleme mit Moslems gehabt zu haben. Er werde sowohl von den im Norden Nigerias ansässigen Moslems als auch vom älteren Bruder seines Vaters, welcher seinerseits Moslem und Imam sei, verfolgt. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Einvernahme zur Kenntnis gebracht, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, seinen Asylantrag gemäß den Bestimmungen der Dublin II Verordnung und der sich daraus ergebenden Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen und ihn nach Italien auszuweisen. Am 18.03.2005 wurde dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit geboten, zu der geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu beziehen. Dabei monierte er, von anderen Lagerinsassen gehört zu haben, er würde von den Italienern nach Libyen abgeschoben werden und zudem vor den italienischen Asylbehörden gar nicht zu Wort zu kommen, weshalb er auf keinen Fall nach Italien wolle.Anlässlich der am 17.03.2005 stattgefundenen Einvernahme gab er im Wesentlichen an, am 12.03.2005 mit einem britischen Pass von Lagos nach Ghana und weiter mit einem Flugzeug der Linie "Alitalia" nach Mailand gereist zu sein, um anschließend mit einer unbekannten Fluglinie über Frankfurt schließlich am 15.03.2005 in einem PKW nach Traiskirchen gelangt zu sein. Befragt zu seinen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer an, (christlicher) Prediger in einer Sonntagsschule gewesen zu sein und Probleme mit Moslems gehabt zu haben. Er werde sowohl von den im Norden Nigerias ansässigen Moslems als auch vom älteren Bruder seines Vaters, welcher seinerseits Moslem und Imam sei, verfolgt. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Einvernahme zur Kenntnis gebracht, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, seinen Asylantrag gemäß den Bestimmungen der Dublin römisch zwei Verordnung und der sich daraus ergebenden Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen und ihn nach Italien auszuweisen. Am 18.03.2005 wurde dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit geboten, zu der geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu beziehen. Dabei monierte er, von anderen Lagerinsassen gehört zu haben, er würde von den Italienern nach Libyen abgeschoben werden und zudem vor den italienischen Asylbehörden gar nicht zu Wort zu kommen, weshalb er auf keinen Fall nach Italien wolle.

Das daraufhin geführte Konsultationsverfahren ergab jedoch keine Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages und wurde der Beschwerdeführer schließlich der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes zugewiesen.

Am 17.01.2004 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren niederschriftlichen Befragung unterzogen, anlässlich derer er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen angab, er sei im Norden Nigerias, Plateau State, in der "Church of Christ"-Kirche tätig gewesen und habe Kindern Bibelunterricht erteilt. Die Moslems hätten einen moslemischen Staat geplant und daher alle Christen vertreiben wollen. Moslems im Generellen, aber auch der ältere Bruder seines Vaters, selbst ein Imam, seien an den Beschwerdeführer herangetreten und hätten diesen aufgefordert, zum moslemischen Glauben zu konvertieren. Sein Vater R.I. sei von diesem Anfang März in seinem Haus in Benin City mit einem Messer niedergestochen worden. Der Beschwerdeführer sei zwei Tage nach der In-Brand-Setzung der Kirche 2005 zu seiner Mutter nach Benin City aufgebrochen. Das Problem zwischen Christen und Moslems existiere aber nach wie vor. Auch könne er der Gefahr nicht durch Umzug in den Süden Nigerias entgehen, da selbst dort Moslems lebten und eine sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckende Macht besäßen.

Letztlich fand am 02.03.2006 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner deutschen Ehegattin als Vertrauensperson statt, im Rahmen derer ihm vorgehalten wurde, dass der von ihm vorgelegte Reisepass, mittels welchem er in Österreich seine Ehe geschlossen habe, als gestohlen registriert sei und daher eingezogen und der Staatsanwaltschaft vorgelegt werde. Der Beschwerdeführer kontaktierte daraufhin noch im Amtsgebäude des Bundesasylamtes den nigerianischen Konsul, Herrn Wong, der versprach, sich des Problems anzunehmen.

Die kriminaltechnische Untersuchungsstelle des Landespolizeikommandos Steiermark konnte nicht bestätigen, dass der Reisepass des Genannten als gestohlen ausgeschrieben sei und wurde weiters festgestellt, dass der Pass die grundsätzlichen Formalkriterien erfülle, weshalb dieser wieder an den Beschwerdeführer ausgehändigt wurde.

I.3. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben.römisch eins.3. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben.

I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (seit 01.07.2008: Beschwerde) und verwies darin handschriftlich, zum Teil in Wiederholung seines bisherigen Fluchtvorbringens, auf die allgemeine Problematik des Christen-Moslem-Konfliktes in Nigeria.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (seit 01.07.2008: Beschwerde) und verwies darin handschriftlich, zum Teil in Wiederholung seines bisherigen Fluchtvorbringens, auf die allgemeine Problematik des Christen-Moslem-Konfliktes in Nigeria.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. So hat sie den Beschwerdeführer zu seinen eigentlichen Fluchtgründen lediglich am Rande befragt, stellte zudem keine Detailfragen, womit sich eine wirkliche Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bedrohungssituation, beispielsweise betreffend die von ihm behauptete, versuchte Zwangskonversion durch seinen Onkel oder andere Moslems, den vorliegenden Einvernahmeprotokollen nicht entnehmen lässt.römisch zwei.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. So hat sie den Beschwerdeführer zu seinen eigentlichen Fluchtgründen lediglich am Rande befragt, stellte zudem keine Detailfragen, womit sich eine wirkliche Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bedrohungssituation, beispielsweise betreffend die von ihm behauptete, versuchte Zwangskonversion durch seinen Onkel oder andere Moslems, den vorliegenden Einvernahmeprotokollen nicht entnehmen lässt.

Vielmehr beschränkte die belangte Behörde ihre Ermittlungen auf eine mögliche Zuständigkeit Italiens und auf Mutmaßungen zur Herkunft des vorgelegten Reisepasses, stellte aber, selbst als die Zuständigkeit Österreichs zweifelsfrei festgestanden ist, bei der darauf folgenden Einvernahme vom 17.01.2006 augenscheinlich keine (konkreten) weiterführenden Fragen zum verfahrensrelevanten Sachverhalt, um aber schließlich das Ergebnis der stattgefundenen Einvernahmen pauschal unter dem Deckmantel der Unglaubwürdigkeit auf Grund "vager" und "unpräziser" Angaben des Beschwerdeführers zu verwerten.

Das eigentlich fluchtursächliche Vorbringen wird an keiner Stelle des bekämpften Bescheides behandelt oder einer asylrelevanten Bewertung unterzogen. Festuzhalten bleibt demnach, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der (behaupteten) individuellen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im bekämpften Bescheid auseinandergesetzt hat.

Hingewiesen wird darauf, dass der Beschwerdeführer seit 05.11.2005 mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet ist, die ihr Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 38/2004 EG geltend gemacht hat, und daher eine genaue Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers, unter Zugrundelegung der jüngsten europäischen Rechtsprechung (vgl. EuGH vom 25.07.2008, C-127/08), zu erfolgen hat.Hingewiesen wird darauf, dass der Beschwerdeführer seit 05.11.2005 mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet ist, die ihr Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 38 aus 2004, EG geltend gemacht hat, und daher eine genaue Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers, unter Zugrundelegung der jüngsten europäischen Rechtsprechung vergleiche EuGH vom 25.07.2008, C-127/08), zu erfolgen hat.

Der Vollständigkeit halber wird abschließend zu Form und Aufbau des angefochtenen Bescheides angemerkt, dass dieser insgesamt wegen der augenscheinlichen Vermengung von Feststellungen und Beweiswürdigung sehr unübersichtlich ist.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, undurchsichtige Beweiswürdigung - hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, undurchsichtige Beweiswürdigung - hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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